{"status":"available","doknr":"OLD268638","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1110.13K4588.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-10","aktenzeichen":"13 K 4588/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stand vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 2002 als Soldat auf Zeit \n(letzter Dienstgrad: Hauptmann) im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom \n22. Mai 2002 setzte die Wehrbereichsverwaltung West die vom 1. Juli 2002 bis zum \n30. Juni 2004 zu zahlenden Übergangsgebührnisse fest. \n\n3\n\nDer Kläger ist ab dem 1. November 2003 beim Nordrhein-Westfälischen \nBerufsförderungswerk e. V. als Inhaber der Stabsstelle Controlling im \nBerufsförderungswerk P (dessen Träger das Nordrhein-Westfälische \nBerufsförderungswerk e. V. ist) angestellt. In dem Anstellungsvertrag vom \n31. Juli 2003 ist u.a. festgelegt, dass sich die Vergütung nach dem \nBundesangestelltentarifvertrag Bund/Land (BAT), Vergütungsgruppe IIa, bestimmt. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. November 2003 regelte die Wehrbereichsverwaltung West \ndie Übergangsgebührnisse des Klägers ab dem 1. November 2003 im Hinblick auf \nseine Tätigkeit beim Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerk e. V. nach § 53 \nSoldatenversorgungsgesetz (SVG) mit dem Ergebnis, dass sich nur für den Monat \nDezember 2003 ein Zahlbetrag ergab und dass im November 2003 2.252,96 Euro \nzuviel gezahlt worden waren. Zugleich wurde dieser zuviel gezahlte Betrag \nzurückgefordert und mitgeteilt, dass mit den laufenden Übergangsgebührnissen, \nbeginnend im Dezember 2003, aufgerechnet werde. \n\n5\n\nDer Kläger legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend: Die Rechtsform \ndes Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerkes e. V. sei nicht dem \nöffentlichen Recht zuzuordnen. Auch könnten juristische Personen des Privatrechts \nMitglieder des Vereins werden. Der geschlossene Anstellungsvertrag gewähre ihm, \ndem Kläger, nicht die Rechtsstellung eines Arbeitsnehmers im öffentlichen Dienst. \nDer BAT finde grundsätzlich keine Anwendung. Beim Nordrhein-Westfälischen \nBerufsförderungswerk e. V. sei keine Familienkasse eingerichtet, auch gebe es nicht \nden im öffentlichen Dienst üblichen Personalrat, sondern einen Betriebsrat. \nSchließlich fehle es auch an einer für öffentliche Arbeitgeber üblichen \nGewährsträgerhaftung. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2004, zugestellt am 15. Juni 2004, wies \ndie Wehrbereichsverwaltung West den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie \nführte aus: Die Tätigkeit des Klägers für den Betrieb P des Nordrhein-westfälischen \nBerufsförderungswerkes e. V. sei als Verwendung im öffentlichen Dienst zu \nbewerten. Es bestehe keine den Verein prägende privatrechtliche Mitgliedschaft. \nZwar seien auch natürliche Personen stimmberechtigte Mitglieder des Vereins. Die \nStimmberechtigung hänge jedoch von ihrer Zugehörigkeit zu der jeweiligen \nLandesversicherungsanstalt (LVA) ab. Da der Verein nach Mitteilung des \nBerufsförderungswerkes P sich selbst durch Erlöse aus dem laufenden \nGeschäftsbetrieb finanziere und ihm als maßgebliche Mitglieder ausschließlich \njuristische Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen mandatierte natürliche \nPersonen angehörten, liege eine überwiegende finanzielle Beteiligung der öffentlich-\nrechtlichen Mitglieder vor. Außerdem fördere der Verein die Zwecke der öffentlich-\nrechtlichen Einrichtungen LVA Rheinprovinz und LVA Westfalen. Die Rückforderung \nder im November 2003 überzahlten Übergangsgebührnisse (2.252,96 Euro) richte \nsich nach § 49 Abs. 2 SVG. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne der Kläger \nsich nicht berufen, weil es sich um eine Vorbehaltsleistung gehandelt habe. Zwar \nkönne aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von einer Rückforderung \nabgesehen werden. Eine besondere Härte sei jedoch nicht erkennbar und werde \nvom Kläger auch nicht geltend gemacht.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 14. Juli 2004 Klage erhoben. Er macht geltend: \n\n8\n\nEs könne nicht von einer überwiegenden Finanzierung des Nordrhein-\nWestfälischen Berufsförderungsvereins e. V. durch die öffentlich-rechtlichen \nVereinsmitglieder gesprochen werden. So sei Hauptkunde des \nBerufsförderungswerks P die Bundesagentur für Arbeit. Der Verein finanziere sich \ndurch eigene wirtschaftliche Tätigkeit und befinde sich im Wettbewerb mit anderen \nBerufsförderungswerken und anderen Bildungsträgern. Er müsse das \nUnternehmerrisiko und die Finanzierungslast selbst tragen. Seit 2001 finde kein \nGewinn- und Verlustausgleich durch die Mitglieder des Vereins mehr statt. Durch die \nWirtschaftstätigkeit des Vereins würden nicht nur Zwecke seiner öffentlich-rechtlichen \nMitglieder gefördert, sondern auch Zwecke anderer Kunden. Grundgedanke von § 53 \nSVG sei, dass der Betroffene genauso gegen das wirtschaftliche Risiko der Insolvenz \ndes neuen Dienstherrn geschützt sei wie zuvor beim alten Dienstherrn. Das treffe bei \nihm, dem Kläger, jedoch nicht zu. Der Verein sei kein Verband öffentlich-rechtlicher \nAnstalten, weil von den 27 Mitgliedern 25 natürliche Personen seien.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom 6. November 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2004 \naufzuheben. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund führt aus:\n\n14\n\nAuf die vertragliche Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers und \nauf die Firmenkonstruktion seines Arbeitsgebers komme es nicht entscheidend an. \nSinn des § 53 SVG sei die Verhinderung einer Doppelversorgung. Der \nVereinsvorstand bestehe nur aus öffentlich-rechtlichen Mitgliedern, die angesichts \nder Befugnisse des Vorstandes absolut prägend seien. Der in der Vereinssatzung \naufgeführte Zweck entspreche u. a. den in § 16 Sozialgesetzbuch VI a.F. \naufgeführten Leistungen für in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte.\n\n15\n\nDas Gericht hat beim Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerk e. V. über \ndessen Verfasstheit und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zeit von November 2003 \nbis Juli 2004 Auskünfte eingeholt (Schreiben des Nordrhein-Westfälischen \nBerufsförderungswerks e. V. ohne Datum, eingegangen am 19. Mai 2006, und vom \n6. September 2006).\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n19\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 6. November 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n20\n\nDie Regelung der Übergangsgebührnisse des Klägers im Hinblick auf seine \nTätigkeit beim Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerk e. V. für die Zeit vom \n1. November 2003 bis 30. Juni 2004 steht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen \nRegelung. \n\n21\n\nNach § 53 SVG gilt: Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder \nErwerbsersatzeinkommen, erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum \nErreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze (Abs. 1 Satz 1). Bei \nEmpfängern von Übergangsgebührnissen ist nur Erwerbseinkommen aus einer \nVerwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigten (Abs. 9 Nr. 1). \nVerwendung in diesem Sinne ist eine Verwendung im öffentlichen Dienst. Dies ist \njede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des \ndeutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände (Abs. 6 Satz 1 und 2, der \nwortgleich ist mit § 53 Abs. 8 Satz 1 und 2 \nBeamtenversorgungsgesetz - BeamtVG).\n\n22\n\nDa der Arbeitgeber des Klägers als eingetragener Verein, also in privatrechtlicher \nRechtsform, verfasst ist, scheidet die erste Alternative, nämlich eine Beschäftigung \nim Dienst einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des deutschen öffentlichen \nRechts, von vorneherein aus. Es liegt aber eine Beschäftigung im Dienst eines \nVerbandes von Anstalten des deutschen öffentlichen Rechts vor. \n\n23\n\nUm von einem Verband in diesem Sinne sprechen zu können, müssen folgende \nVoraussetzungen vorliegen: Es muss ein Zusammenschluss mit eigener \nRechtspersönlichkeit vorliegen (juristische Person), die nicht notwendigerweise \nöffentlich-rechtlich verfasst sein muss. Möglich sind auch juristische Personen in \nprivatrechtlicher Rechtsform, bei denen es sich allerdings nicht um reine \nWirtschaftsunternehmen handeln darf. Diese Voraussetzungen erfüllt ein \neingetragener Verein. Sein Zweck ist nach § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) \nnicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. \n\n24\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 91/87 -, NJW 1990, \n462, und Urteil vom 3. Februar 1988 - 6 C 52.85 -, ZBR 1988, 348.\n\n25\n\nWeiterhin müssen dieser juristischen Person öffentlich-rechtliche Anstalten des \ndeutschen öffentlichen Rechts (oder entsprechende Körperschaften bzw. Stiftungen) \nin einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis \nzu etwaigen sonstigen Angehörigen der juristischen Person und deren finanzieller \nBeteiligung nicht ganz unbedeutend sind.\n\n26\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Februar 1988 a.a.O., \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2006, \nn.v., S. 11 des Entscheidungsabdrucks; siehe auch Schachel in Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, § 53 BeamtVG Rn. 31.\n\n27\n\nDavon, dass öffentlich-rechtliche Anstalten einer solchen juristischen Person \nangehören, kann auch dann gesprochen werden, wenn statt dieser oder neben \ndiesen öffentlich-rechtlichen Anstalten natürliche Personen Mitglieder des \nZusammenschlusses sind, die sozusagen als Treuhänder Sachwalter der Interessen \nder öffentlich-rechtlichen Anstalten sind. \n\n28\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 1989 a.a.O.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2006 \na.a.O. S. 12 f. des Entscheidungsabdrucks. \n\n29\n\nWas die Anforderungen an die eigene finanzielle Beteiligung der öffentlich \nrechtlichen Anstalten angeht, ist auf die Zweckbestimmung des § 53 SVG \nabzustellen. Anders als der Kläger meint, ist Grundgedanke des § 53 SVG nicht, \ndass ein solventer Dienstherr durch einen anderen solventen Dienstherrn ersetzt \nworden sein muss. Vielmehr soll eine doppelte Belastung der öffentlichen Haushalte \ndurch die Verwendung von Versorgungsberechtigten im öffentlichen Dienst \nvermieden werden. Öffentliche Mittel werden dann durch das \nVerwendungseinkommen des Versorgungsberechtigten doppelt belastet, wenn die \nEinrichtung, in deren Dienst er tätig wird, und der Träger der Versorgungslast \nzumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegen, so \ndass ein Austausch der Mittel (durch Finanzausgleich, Steuern, Beiträge, \nSubventionen oder Zuschüsse) tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist.\n\n30\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 6 C 86.83 - \nZBR 1986, 137; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil \nvom 5. Juli 2006 a.a.O. S. 15 des Entscheidungsabdrucks.\n\n31\n\nEin Austausch öffentlicher Mittel in diesem Sinne findet u. a. statt, wenn die \njuristische Person das ihr aus öffentlichen Haushalten gewährte Startkapital mit den \nvon ihr zu leistenden Tilgungsraten zurückzahlt oder wenn der Gewährträger im \nBedarfsfall weitere Mittel darlehensweise zur Verfügung stellt. \n\n32\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Februar 1988 a.a.O.\n\n33\n\nDieses vorausgesetzt, handelt es sich bei dem Nordrhein-Westfälischen \nBerufsförderungswerk e. V. um einen Verband von Anstalten des deutschen \nöffentlichen Rechts. \n\n34\n\nDas Nordrhein-Westfälische Berufsförderungswerk e. V. ist eine juristische \nPerson in privatrechtlicher Rechtsform, ohne ein reines Wirtschaftsunternehmen zu \nsein, nämlich ein eingetragenen Verein im Sinne von § 21 BGB. Dass es, wie der \nKläger betont, im Wettbewerb mit anderen Anbietern stand, ändert daran nichts. \nFerner gehörten dem Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerk e. V. im \nentscheidungserheblichen Zeitraum Anstalten des deutschen öffentlichen Rechts in \neiner Zahl an, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen nicht ganz \nunbedeutend ist. \n\n35\n\nStimmberechtigte Mitglieder waren nach den bei dem Verein vom Gericht \neingeholten Auskünften zwei Anstalten des deutschen öffentlichen Rechts, nämlich \ndie LVA Rheinprovinz und die LVA Westfalen. Hinzu kamen als weitere \nstimmberechtigte Mitglieder 14 natürliche Personen, nämlich drei von der LVA \nRheinprovinz, drei von der LVA Westfalen und acht weitere, die zugleich \nehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes der LVA Rheinprovinz bzw. der \nLVA Westfalen waren. Das steht in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 der \nVereinssatzung sowohl nach dem Stand von Februar 2002 wie nach dem Stand von \nJanuar 2004. Danach können stimmberechtigte Mitglieder des Vereins juristische \nund natürliche Personen sein, letztere jedoch nur dann, wenn sie Mitglied des \nVorstandes oder der Geschäftsführung der LVA Rheinprovinz oder der \nLVA Westfalen sind. Aus dieser Verknüpfung mit der LVA Rheinprovinz und der \nLVA Westfalen ergibt sich, dass die stimmberechtigten Mitglieder, soweit es sich bei \nihnen um natürliche Personen handelt, keine eigenen Interessen verfolgen, sondern \nSachwalter der Interessen der LVA Rheinprovinz und der LVA Westfalen sind, von \ndenen sie entsandt worden sind. Hinzu kommt, dass der LVA Rheinprovinz und der \nLVA Westfalen den anderen stimmberechtigten Mitgliedern gegenüber in der \nMitgliederversammlung ein besonderes Gewicht zukommt. Eine Beschlussfassung \nzur Wahl und Abberufung des Vorstandes, zur Feststellung von Haushalts- und \nWirtschaftsplänen, zur Entlastung des Vorstandes, zu Satzänderungen und zur \nFestsetzung der Mitgliederbeiträge kann nicht gegen die Stimmen der \nLVA Rheinprovinz und der LVA Westfalen erfolgen (§ 8 Satz 2 der Vereinssatzung). \nIm übrigen werden auch die Mitglieder des Vorstands des Vereins (weitgehend) von \nder LVA Rheinprovinz und der LVA Westfalen benannt (§ 9 der Vereinssatzung: je \ndrei Mitglieder von jeder LVA; nach der Vereinssatzung, Stand Februar 2002, kam \nnoch ein siebtes Vorstandsmitglied hinzu, das vom Landesarbeitsamt Nordrhein-\nWestfalen benannt wurde). \n\n36\n\nDemnach bestimmen die LVA Rheinprovinz und die LVA Westfalen \nweitestgehend die Entscheidungen in der Mitgliederversammlung und auch im \nVorstand. Allein das könnte ungeachtet der übrigen Umstände den Schluss nahe \nlegen, dass es sich bei dem Nordrhein-Westfälischen Berufsförderungswerk e. V. um \neinen Verband von Anstalten des deutschen öffentlichen Rechts handelt. \n\n37\n\nVgl. Schachel in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \n§ 53 BeamtVG Rn. 31.\n\n38\n\nDas kann das Gericht aber offen lassen, weil die LVA Rheinprovinz und die \nLVA Westfalen an dem Verein zudem auch nicht ganz unbedeutend finanziell \nbeteiligt sind. \n\n39\n\nInsbesondere fand ein Austausch öffentlicher Mittel in ganz erheblichem Umfang \ninsoweit statt, als die LVA Rheinprovinz und die LVA Westfalen zur Finanzierung der \nImmobilien des Vereins diesem Darlehen in größerem Umfang gewährt haben, \nzunächst im Rahmen des Aufbaus des Vereins, in der Folgezeit aber auch zur \nFinanzierung zusätzlicher Baumaßnahmen. Nach den vom Gericht eingeholten \nAuskünften des Vereins bestanden zum 31. Dezember 2004 noch knapp \n45 Millionen Euro offen, wovon nicht ganz zwei Drittel (nämlich etwa 63 v. H.) auf die \nLVA Rheinprovinz und die LVA Westfalen entfielen. Diese Darlehen wurden im \nentscheidungserheblichen Zeitraum fortlaufend bedient. Darauf, dass - wie der \nKläger geltend macht - die Darlehen zu marktüblichen Konditionen gegeben wurden, \nkommt es nicht an, weil das nichts an dem Umstand ändert, dass ein Austausch \nöffentlicher Mittel tatsächlich stattfand.\n\n40\n\nOhne dass es darauf für die Entscheidung des Gerichts ankäme, spricht zudem \nvieles dafür, dass die LVA Rheinprovinz und die LVA Westfalen bei finanziellen \nSchwierigkeiten des Vereins eingesprungen wären, dass also auch insoweit ein \nMittelaustausch möglich erschien. Zwar gibt es dafür soweit ersichtlich keine \nrechtliche Verpflichtung. Für diese Annahme könnte aber sprechen, dass die \nLVA Rheinprovinz und die LVA Westfalen, die wie ausgeführt in der \nMitgliederversammlung und im Vorstand des Vereins weitestgehend den Ton \nangaben, ein starkes Interesse an seinem Fortbestehen gehabt haben dürften und \ndass die LVA Rheinprovinz im entscheidungserheblichen Zeitraum kurzfristige, \nverzinsliche Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen gewährt hat. \n\n41\n\nDie Rückforderung der Übergangsgebührnisse für November 2003 \n(2.252,96 Euro) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n42\n\nRechtsgrundlage ist § 49 Abs. 2 SVG. Danach regelt sich die Rückforderung \nzuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit \ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Von der Rückforderung kann mit \nZustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder \nteilweise abgesehen werden (Satz 3).\n\n43\n\nDa sich aufgrund der Regelung der Übergangsgebührnisse des Klägers für den \nMonat November 2003 kein auszahlbarer Betrag ergibt, ist die in Rede stehende \nSumme zuviel, nämlich ohne Rechtsgrund gezahlt worden (§ 812 Abs. 1 Satz 1 \nBGB). Zwar ist die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen, soweit der \nEmpfänger nicht mehr bereichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Auf den Wegfall der \nBereicherung hat der Kläger sich aber nicht berufen. Das wäre ihm auch schon \ndeshalb verwährt, weil der Anspruch auf Versorgungsbezüge unter dem \ngesetzesimmanenten Vorbehalt der Anrechnung von Erwerbs- und \nErwerbsersatzeinkommen steht, §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB.\n\n44\n\nVgl. May in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 52 \nBeamtVG Rn. 71.\n\n45\n\nDass der Beklagten bei der Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG ein \nFehler unterlaufen wäre, wird vom Kläger nicht geltend gemacht. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n47\n\nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-10/13-k-4588-04","cited_norms":[{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-10/13-k-4588-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268638","retrieved":"2026-07-09 02:37:47.995806+00:00"}}