{"status":"available","doknr":"OLD268687","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1109.9K2784.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"9 K 2784/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten \nGrundstücks L-Straße 11 in H1. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans „G 108 - Stadtmitte West\" (im folgenden: Bebauungsplan \nG 108) in einem Bereich, für den hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „WA\" \n(allgemeines Wohngebiet) festgesetzt ist. Die L-Straße erschließt ein Wohngebiet \nsüdlich der B 00 (Ser Straße) in H1. Östlich der L-Straße liegt ein Gelände, das \nfrüher z.T. gewerblich genutzt wurde, durch den Bebauungsplan G 108 aber \nebenfalls als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen war. Durch die 2. Änderung des \nBebauungsplans G 108 vom 14. September 1989 (im folgenden: Bebauungsplan G \n108 II) wurde es als Kerngebiet festgesetzt; von der Ser Straße aus war zum \nKerngebiet ein Ein- und Ausfahrverbot festgesetzt. Im Bebauungsplan G 108 II \nwaren Festsetzungen zum Lärmschutz der westlich an das Kerngebiet angrenzenden \nWohngebiete - unter ihnen auch das allgemeine Wohngebiet, in dem das Grundstück \nder Kläger gelegen ist - getroffen. Dabei handelte es sich um eine 2,50 m hohe \nLärmschutzwand mit einem Schalldämmwert von mindestens Rw = 25 dB (A) sowie \ndem Gebot einen Richtpegelwert von tagsüber 50 dB (A) und nachts 35 dB (A) an \neiner bestimmten Linie an der Westseite des Kerngebiets einzuhalten. Im Kerngebiet \nwurde durch Bebauungsgenehmigung (Bauschein Nr. 123/88) vom \n28. November 1988 und mehrere Teilbaugenehmigungen vom 28. Juni 1989, vom \n13. Juli 1989 und vom 15. August 1989 ein Fachmarktzentrum genehmigt. Mit \nBauschein Nr. 439/88 erteilte der Beklagte der seinerzeitigen Eigentümerin der \nstreitbefangenen Flächen unter dem 7. Juni 1989 die Baugenehmigung zum \n„Neubau eines Gartencenters und Umnutzung einer Lagerhalle in einen \nHeimwerkermarkt im Erdgeschoss des Gebäudes\". Bestandteil dieser Genehmigung \nwar auch die Genehmigung einer Behelfszufahrt („Provisorium\") von der Ser Straße \naus zu den gewerblichen Nutzungen bzw. den dazu gehörenden Stellplätzen.\n\n3\n\nAuf Grund dieser Genehmigungen entstand ein Einkaufszentrum aus zwei \nGebäudekomplexen. In dem einen [dem südlichen] Gebäude, einer umgebauten \nLagerhalle, waren ein Bau- und Heimwerkermarkt sowie ein Gartencenter \nuntergebracht; dieses Gebäude steht seit etwa Mitte 2004 leer. In dem anderen \nGebäudekomplex, einem neu errichteten, teilweise zwei-, teilweise dreigeschossigen \nGeschäftshaus, befand sich u.a. ein Lebensmittelmarkt („M\") - auch dieser \nGebäudeteil steht seit mehreren Jahren leer -; auch verschiedene andere der \nseinerzeit vorhandenen gewerblichen Nutzungen (Schuhgeschäft, Küchenfachmarkt \nusw.) sind dort nicht mehr vorhanden. In dem zuletzt genannten Gebäudekomplex \nbefinden sich zur Zeit u.a. ein Geschäft für Tierbedarf sowie eines für Autoteile und \nein China-Restaurant. Zwischen beiden Gebäudekomplexen ist ein größerer \nParkplatz angelegt. Eine Zufahrt in das Gelände liegt an der Straße „Am I\". Von ihr \nführt eine Fahrstraße zwischen den Parkplätzen durch das Gelände. Sie verläuft \nzunächst in Richtung Westen auf die westliche Grenze des Geländes zu, knickt dort \netwa in Höhe des Hauses der Kläger nach Norden hin ab und führt auf die Ser \nStraße zu; dort endete sie ursprünglich als Sackgasse, wurde aber auf Grund der \no.g. Genehmigung vom 7. Juni 1989 als provisorische - mittels einer Schranke \nverschließbare - Zufahrt genutzt. Beiderseits dieses nach Norden führenden \nAbzweigs der Fahrstraße sind Parkplätze angelegt. Entlang dieser Parkplätze wurde \nan der westlichen Grenze des Einkaufzentrums eine Lärmschutzwand errichtet, \nallerdings nicht auf ihrer vollständigen, im Bebauungsplan G 108 II vorgesehenen \nLänge. Etwa in Höhe des Grundstücks der Kläger führt aus dem angrenzenden \nallgemeinen Wohngebiet ein Fußweg in das Gelände des Einkaufszentrums. Das \nGrundstück der Antragsteller und die weiteren Wohngrundstücke liegen etwa 20 bis \n22 m von der Lärmschutzwand entfernt. Unmittelbar an die Lärmschutzwand grenzt \nzunächst ein 12 bis 15 m breiter Grünstreifen, dann die Fahrbahn der L-Straße.\n\n4\n\nDurch die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 108 G Stadtmitte-West (im \nfolgenden: Bebauungsplan G 108 VIII [alt]) vom 21. März 1996 wurde als \nwesentliches Ziel der Planung eine Einfahrt von der Ser Straße zum Gelände des \nEinkaufszentrums festgesetzt. In der Planbegründung heißt es hierzu im \nwesentlichen, die dauerhafte Nutzung der Zufahrt sei zur Entlastung der Zufahrt von \nder Straße Am I auf das Gelände des Einkaufszentrums dringend erforderlich. \n\n5\n\nAuf den Normenkontrollantrag der Kläger erklärte das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (10a D 100/97.NE) mit Urteil vom 23. Juli 1998 die \nBebauungspläne G 108 II und G 108 VIII [alt] für unwirksam, weil der Festsetzung \nvon Lärmrichtwerten/Zaunwerten im Plan G 108 II die erforderliche Rechtsgrundlage \nfehle und dieser in untrennbarem Zusammenhang mit dem Plan G 108 VIII [alt] \nstehe. Zugleich stellte es fest, dass dieser Mangel in einem ergänzenden Verfahren \nnach § 215a Abs.1 BauGB [a.F.] behoben werden könne. Auf die Revision des \nBeklagten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 ZN 7.98) mit Urteil \nvom 16. Dezember 1999 die Unwirksamkeit des Bebauungsplans 108 VIII [alt], \nänderte aber das Urteil des OVG NRW hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 108 II \nab. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Bebauungsplan G 108 VIII [alt] als \nunwirksam angesehen hatte, schloss der Beklagte die bis dahin genutzte Einfahrt \nvon der Ser Straße zu dem Einkaufszentrum (Am I) zunächst.\n\n6\n\nAm 11. Mai 2000 erteilte der Beklagte der Beigeladenen (als nunmehriger \nEigentümerin des Einkaufszentrums) auf deren Antrag vom 4. April 2000 die \nNutzungsänderungsgenehmigung zur Nutzung der bisherigen Behelfszufahrt von der \nSer Straße aus zum Fachmarktzentrum Am I als dauerhafte Zufahrt. Gleichzeitig \nwurde eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von dem im Bebauungsplan G 108 \nII festgesetzten Ein- und Ausfahrverbot von der Ser Straße auf das Gelände des \nKerngebiets erteilt. Der hiergegen seitens der Kläger gestellte Antrag auf Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung des unter dem 26. Mai 2000 eingelegten Widerspruchs \nhatte Erfolg (VG Düsseldorf 9 L 1947/00). Die Kammer stellte in ihrem Beschluss \nvom 10. Oktober 2000 im Wesentlichen darauf ab, dass die Genehmigung nicht \ngeeignet sei, einen umgebungsverträglichen Betrieb sicherzustellen. Im Laufe des \nBeschwerdeverfahrens (OVG NRW 10 B 1665/00) wurde die Genehmigung vom 11. \nMai 2000 gegenstandslos; das OVG NRW änderte den Beschluss vom 10. Oktober \n2000 ab, nachdem die Kläger sich geweigert hatten, eine \nHauptsachenerledigungserklärung abzugeben. \n\n7\n\nBereits am 6. April 2000 hatte der Rat der Stadt H1 die Aufstellung einer \nerneuten 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 108 G Stadtmitte West - Stadtteil F \n(im folgenden: Bebauungsplan G 108 VIII [neu]) beschlossen. Der Bebauungsplan G \n108 VIII [neu] wurde am 15. Juni 2000 als Satzung beschlossen und am 13. Juli \n2000 bekannt gemacht. Dieser Plan sieht - soweit hier von Belang - einen \nEinfahrtsbereich von der Ser Straße zum Fachmarktzentrum I vor. Außerdem sind im \nBereich eines 20 m breiten Schutzstreifens ungefähr zwischen der Lärmschutzwand \nund dem westlichen Begrenzung der (seinerzeit) gewerblich genutzten Gebäude \nFlächen für Stellplätze vorgesehen. Gegen den Bebauungsplan 108 VIII [neu] \nerhoben die Kläger einen Normenkontrollantrag (OVG NRW 10a D 99/01.NE). \n\n8\n\nUnter dem 7. Dezember 2000 beantragte die Beigeladene die Genehmigung der \ndauerhaften Nutzung der bis dahin als Behelfszufahrt mit einer Schranke versehenen \nAnbindung des Geländes an die Ser Straße.\n\n9\n\nUnter dem 8. Dezember 2000 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die \nGenehmigung, die mit der Baugenehmigung vom 7. Juni 1989 (Bauschein Nr. \n439/88) genehmigte Zufahrt zum Fachmarktzentrum Am I in H1 „von der Ser Straße \naus als dauerhafte Zufahrt zu nutzen\". Damit werde eine Öffnung der Schranke nach \nMaßgabe der nachfolgenden „Auflage\" gestattet. Gemäß dieser „Auflage\" ist die \nvorhandene Schranke „in der Zeit zwischen einer halben Stunde nach den \ngesetzlichen Ladenöffnungszeiten und 7.00 Uhr morgens sowie an Sonn- und \nFeiertagen zu schließen.\" \n\n10\n\nHiergegen legten die Kläger am 29. Dezember 2000 Widerspruch ein und \nbeantragten am 25. April 2001, diesem aufschiebende Wirkung zu geben (VG \nDüsseldorf 9 L 1060/01). Mit Beschluss vom 18. Juli 2001 gab die Kammer dem \nAntrag statt, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Regelung \nhinsichtlich der Schranke sei nicht geeignet, einen umgebungsverträglichen Betrieb \nsicherzustellen. Im Beschwerdeverfahren (OVG NRW 10 B 1057/01) änderte das \nOVG NRW den erstinstanzlichen Beschluss am 25. Oktober 2001 ab. Zur \nBegründung führte es im Wesentlichen aus, es spreche nicht Überwiegendes dafür, \ndass mit der Zulassung einer dauerhaften Zufahrt eine mit dem \nRücksichtnahmegebot nicht vereinbare Erhöhung der auf ihr Grundstück \neinwirkenden Lärmimmissionen hervorgerufen werde. Nach der „Schalltechnischen \nUntersuchung zu einem Einkaufsmarkt am I in H1 im Bebauungsplan Nr. G 108\" des \nIngenieurbüros für Schallschutz Herr S1 vom 10. Februar 2000 (im Folgenden: S1-\nGutachten I) sei mit einem auf ihr Grundstück einwirkenden Beurteilungspegel vom \n52,1 dB (A) zu rechnen. Sodann legte das OVG im Einzelnen dar, warum das S1-\nGutachten I nicht den Klägern erhobenen Bedenken begegne. Es führte dann weiter \naus, es könne nicht sicher festgestellt werden, dass eine Einhaltung des Wertes von \n55 dB (A) gewährleistet sei, weil das S1-Gutachten I als relevante Lärmquellen allein \ndie im Fachmarktzentrum stattfindenden Verkehrsvorgänge und einen Ladebetrieb \nan lediglich zwei Orten angesehen habe. Es sei durchaus möglich, dass als \nSchallquellen auch die für Fachmärkte typischen Lüftung- und Kühlanlagen \nanzusehen seien.\n\n11\n\nIn der Folgezeit bat der Beklagte das Ingenieurbüro für Schallschutz S1 um die \nErstellung eines weiteren Gutachtens unter Berücksichtigung der Monita des OVG \nNRW. In der daraufhin erstellten gutachterlichen Stellungnahme vom 18. Februar \n2002 (im Folgenden: S1-Gutachten II) werden statt zwei nunmehr vier Ladestellen \nsowie eine Dachlüftungsanlage (Dauerbetrieb) berücksichtigt. Das S1-Gutachten II \nkommt zu dem Ergebnis (dort S. 11), dass am für die Kläger maßgeblichen \nImmissionspunkt Nr. 4 eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes für WA \ntagsüber [55 dB (A)] von 0,6 dB (A) anzunehmen sei; diese Überschreitung sei aber \nunerheblich, da sie unhörbar sei. Auch das Spitzenpegelkriterium werde eingehalten \n(dort S. 11). Der Gutachter schlägt (mit Blick auf den Schallpegel) vor (dort S.15): \n„Zusätzlich muss eine der fünf im Abschnitt 8 vorgeschlagenen zusätzlichen \nschallpegelmindernden Maßnahmen realisiert werden.\" Eine dieser Maßnahmen ist \ndie Errichtung eines Schallschutzsegels (S. 14/28 des Gutachtens), womit nach den \nFeststellungen des Gutachters die Einhaltung eines Wertes von 55,0 dB (A) am für \ndie Kläger relevanten Immissionspunkt sichergestellt wird.\n\n12\n\nAm 4. März 2002 versah der Beklagte die der Beigeladenen erteilte \nNutzungsänderungsgenehmigung vom 8. Dezember 2000 mit einer Auflage, nach \nder am südlichen Ende der Lärmschutzwand zwei Schallschutzsegel mit einer Höhe \nvon jeweils 3 m und einer Länge von jeweils 5 m zu errichten seien. Hierbei bezog er \nsich auf das S1-Gutachten II. \n\n13\n\nDie Beigeladene verzichtete unter dem 7. März 2002 auf Rechtsmittel gegen die \nAuflage vom 4. März 2002. Die Kläger legten gegen diese Auflage mit Schreiben \nvom 27. März 2002 Widerspruch ein.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2002 wies der Landrat des Kreises O \nden Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2000 zurück. Zur \nBegründung führte er im Wesentlichen aus, es stelle keinen Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot dar, wenn die Behelfszufahrt als dauerhafte Zu- bzw. Abfahrt \ngenutzt werden könne. Denn durch die (der Baugenehmigung beigefügte) Auflage, \nein zusätzliches Lärmschutzsegel anzubringen, werde es nicht zu überhöhten \nLärmimmissionen auf das Grundstück der Kläger kommen. Das von konkreten \nMessungen ausgehende Gutachten vom 18. Februar 2002 komme zu dem Schluss, \ndass auch dann, wenn 56 % der Verkehrsmengen die streitbefangene nördliche Zu- \nund Abfahrt benutzten und bei einem Ladebetrieb auch zur Nachtzeit (nur) an einem \nImmissionsort die für das Grundstück der Kläger geltenden Immissionswerte um 0,6 \ndB (A) überschritten würden. Diese Überschreitung sei allerdings für das \nmenschliche Ohr nicht wahrnehmbar. Außerdem habe das Gutachten eine Ladezeit \nvon 120 Minuten, eine 90minütige Betriebszeit des Hubstaplers und einen \ndauerhaften Betrieb des Dachlüfters auf höchster Stufe angenommen und damit \njeweils Maximalwerte zugrundegelegt. Als Ursache der angenommenen \nÜberschreitung sehe das Gutachten den Parkverkehr an und unterbreite \n5 Lösungsvorschläge. Die Umsetzung eines dieser Vorschläge (Anbringung zweier \nSchallschutzsegel) habe der Beklagte der Beigeladenen als Auflage zur \nBaugenehmigung auferlegt. Damit werde eine unzumutbare Belästigung der Kläger \nausgeschlossen. \n\n15\n\nAm 29. April 2002, einem Montag, haben die Kläger Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie - unter Wiederholung ihres Vortrags aus den oben genannten \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - im Wesentlichen vortragen: \n\n16\n\nMit der Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung habe der Beklagte das \nGebot der Rücksichtnahme vor dem Hintergrund bauplanungsrechtlicher \nFestsetzungen verletzt. Er habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ihr \nHausgrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet gelegen sei und das Kerngebiet \nerst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt worden sei.\n\n17\n\nDer Beklagte habe nicht für geeignete Maßnahmen des passiven Lärmschutzes \ngesorgt, so dass nicht sichergestellt sei, dass ihr Grundstück vor unzumutbaren \nBeeinträchtigungen geschützt sei. \n\n18\n\nBereits in dem schalltechnischen Gutachten der T GmbH vom 20. März 1989 (im \nFolgenden: T-Gutachten) sei festgestellt worden, dass ohne ausreichende \nSchallschutzmaßnahmen der maßgebliche Grenzwert von 55 dB (A) überschritten \nwerde. In dem T-Gutachten sei eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zum \nSchallschutz beschrieben worden. Das T-Gutachten sei von einer geringeren \nFrequentierung des (Laden-)Bereichs ausgegangen. Demgegenüber gehe das S1-\nGutachten I von der Annahme aus, dass in Folge der Öffnung der zweiten Zufahrt \nstündlich 477 Fahrzeuge die Fahrzeuggasse entlang zu dem benachbarten \nallgemeinen Wohngebiet passierten. Für den Fall der dauerhaften Öffnung der \nstreitigen Zufahrt errechne es am Immissionsort Nr. 4 - hierbei handele es sich um \neine Stelle an der östlichen Grenze des Klägergrundstücks unmittelbar gegenüber \nder Lücke der Lärmschutzwand - einen Beurteilungspegel am Tage von lediglich \n52,1 dB (A). Das T-Gutachten sei hingegen davon ausgegangen, dass ein Wert von \n49,8 dB (A) nur dann einzuhalten sei, wenn die darin vorgeschlagenen \nSchallschutzmaßnahmen umgesetzt würden.\n\n19\n\nAuch das staatliche Gewerbeaufsichtsamt N1 habe bei einer konkreten Messung \nam 7. März 1994 54 dB (A) gemessen und festgestellt, dass sich im Bereich des \nImmissionsortes Nr. 4 weitaus höhere Beurteilungspegel feststellen ließen. Dabei sei \ndamals die nunmehrige Fahrgasse und der damit einhergehende Durchgangsverkehr \nnoch nicht gegeben gewesen. Mit der Schaffung der angegriffenen Zufahrt sei nicht \nnur eine auf das Einkaufszentrum bezogene zweite Zufahrt verbunden, sondern \nvielmehr auch ein Durchgangsverkehr zu der Straße Am I und umgekehrt. Das T-\nGutachten gehe von 260 PKW-An- und Abfahrten aus, während sich aus dem S1-\nGutach-ten I bereits eine Frequentierung von 477 Fahrzeugen ergebe. Auch habe \ndas T-Gutachten einen anderen Immissionspunkt gewählt als das S1-Gutachten \nI.\n\n20\n\nDas S1-Gutachten II sei ebenfalls nicht geeignet zu widerlegen, dass mit der \nSchaffung der zweiten Zufahrt zusätzliche erhebliche Beeinträchtigungen für die \nWohnanlieger einhergingen, die die gesetzlichen Grenzwerte überschritten. Das S1-\nGutachten II gehe von einem Fahrverkehr von 477 PKW aus. Das Gutachten \ngelange zu dem Ergebnis, dass beim Berechnungspunkt Nr. 4 von einem \nBeurteilungspegel von 55,6 dB (A) auszugehen sei. Die danach bereits gegebene \nÜberschreitung sei tatsächlich um ein Vielfaches höher. Außerdem beruhe das S1-\nGutachten II nicht auf konkret durchgeführten Messungen, sondern nur auf \nPrognosen. Ferner berücksichtige es nicht den sich durch die Schaffung einer \nzweiten Durchfahrt ergebenden Durchgangsverkehr von der Ser Straße zur I1 \nStraße. Weiterhin blieben die Spitzenwerte von bis zu 80 dB(A) unberücksichtigt. \nSchließlich lasse das S1-Gutachten II nicht erkennen, auf welcher Grundlage die \nPrognosen erstellt worden seien. Außerdem sei die Belästigung durch Abgase völlig \naußer Betracht geblieben. \n\n21\n\nDie Kläger beziehen sich außerdem auf die in dem Normenkontrollverfahren \nOVG NRW 10a D 100/97.NE geäußerten Bedenken gegen den Bebauungsplan G \n108 VIII [neu] und machen geltend, dieser Bebauungsplan sei infolge von \nVerfahrensfehlern nichtig und leide an einem Abwägungsdefizit.\n\n22\n\nDie Kläger haben diese Ausführungen in der Folgezeit noch ergänzt und vertieft \nund dabei noch geltend gemacht, die nunmehr vorgesehenen Schallschutzsegel \nseien so angeordnet, dass eine mögliche Lärmminderung lediglich bezüglich der in \nHöhe des (früheren) Gartencenters bzw. Baumarktes befindlichen \nKartonagenpressen erfolgen könne.\n\n23\n\nDie Kläger beantragen, \n\n24\n\ndie der Beigeladenen erteilte \nNutzungsänderungsgenehmigung des Beklagten vom 8. \nDezember 2000 in der Fassung des Widerspruchbescheides des \nLandrats des Kreises O vom 26. März 2002 und den Bescheid \ndes Beklagten vom 4. März 2002 aufzuheben.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Entscheidungen und die \nbeiden S1-Gutachten. Die im S1-Gutachten II vorgeschlagene Lösungsmöglichkeit \n(Errichtung von zwei Schallschutzsegeln) sei mit der Auflage vom 4. März 2002 \nrealisiert worden. Er habe die angefochtene Genehmigung mit einer der vom \nGutachter vorgeschlagenen Lösungsvarianten versehen. \n\n28\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nIm Laufe des Klageverfahrens haben die Kläger in dem Normenkontrollverfahren, \nin dem sie sich gegen den Bebauungsplan G 108 VIII [neu] gewandt hatten, vor dem \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (10a D 99/01.NE) einen \nVergleich im Wesentlichen des Inhalts geschlossen, dass der Beklagte sich \nverpflichtet, auf seine Kosten diverse schalltechnische Untersuchungen hinsichtlich \nder Lärmimmissionen, die von den Betreibern, den Parkplätzen und den Kfz-\nBewegungen auf dem Nachbargrundstück ausgehen, durchführen zu lassen. \n\n31\n\nNach Vergleichsschluss (Dezember 2003) hat der Beklagte nach Abstimmung - \nauch hinsichtlich des Gutachters - mit den Klägern ein Gutachten in Auftrag \ngegeben. Das daraufhin erstellte Gutachten der Ingenieure C1 und C2 ist (im \nEntwurf) im Dezember 2004 erstellt worden; die weitere gutachterliche \nStellungnahme von C1 und C2 vom 2. Februar 2005 kommt zu dem Ergebnis, dass \nam Haus der Kläger Werte von 52,9 dB (A) bzw. 55 dB (A) nicht überschritten \nwerden. Das Ergebnis des Gutachtens ist mit den Klägern erörtert worden, und das \nvorliegende Klageverfahren ist auf übereinstimmenden Wunsch der \nVerfahrensbeteiligten zum Ruhen gebracht worden, weil seinerzeit eine \nvergleichsweise Einigung in Rede stand. Trotz des im Laufe des Jahres 2004 \neinsetzenden zunehmenden Leerstandes der gewerblichen Nutzflächen ist dann auf \nWunsch der Kläger eine Ermittlung des Ist-Zustandes (durch Zählung der auf das \nFachmarktgelände fahrenden Kraftfahrzeuge) durchgeführt worden. Die daraufhin \nvon C1 und C2 erstellte gutachterliche Stellungnahme vom 21. Oktober 2005 hat \nebenfalls keine Überschreitung der Werte ergeben; die Gutachter haben festgestellt, \ndass am Grundstück der Kläger Werte von 50,2 dB (A) bzw. 49,5 dB (A) erreicht \nwerden. Nachdem die Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten zu keinem \nErgebnis geführt hatten, ist das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juli 2006 wieder \naufgenommen worden. \n\n32\n\nNach dem 9. Oktober 2003 und vor der mündlichen Verhandlung (9. November \n2006) haben sich die Kläger - abgesehen von der Zustimmung zum Ruhen des \nVerfahrens - im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr geäußert.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des \nLandrats des Kreises O sowie die von den Beteiligten überreichten Unterlagen, die \nsämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n36\n\nDie Klage ist zulässig. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag \nstellt eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 bzw. 3 ZPO zulässige \nKlageänderung dar. Da über den Widerspruch der Kläger vom 27. März 2002 gegen \ndie Auflage vom 4. März 2002 bislang nicht - insbesondere nicht in dem allein den \nWiderspruch der Kläger gegen die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 8. \nDezember 2000 betreffenden Widerspruchsbescheid vom 26. März 2002 - \nentschieden wurde, ist insoweit von einem Fall des § 75 VwGO auszugehen. \n\n37\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. \n\n38\n\nDie angefochtene Nutzungsänderungsgenehmigung vom 8. Dezember 2000 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises O vom 26. \nMärz 2002 und die Auflage vom 4. März 2002 verletzen Nachbarrechte der Kläger \nnicht ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n39\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ob eine Baugenehmigung den \nNachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich zwar nach der \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, allerdings sind \nnachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1998 - 4 B 40/98 -, BRS 60 Nr. 178 \nm.w.N..\n\n41\n\nDie Nutzungsänderungsgenehmigung vom 8. Dezember 2000, die - wie im \nÜbrigen der Beklagte klargestellt hat - allein die Nutzung der (Schranke für die) \nZufahrt beinhaltet, sowie die Auflage vom 4. März 2002 verletzen hier allein in \nBetracht kommende bauplanungsrechtliche Nachbarrechte der Kläger nicht.\n\n42\n\nDie Kläger können eine Verletzung des Plangewährleistungsanspruchs nicht \ngeltend machen. Ihr Grundstück liegt nämlich in einem Bereich, der bereits Anfang \nder 1980er Jahre überplant wurde und damit nicht innerhalb desselben \nBebauungsplans. Hieran ändert nichts, dass es sich bei dem von ihnen bekämpften \nBebauungsplan G 108 VIII [neu] um eine „Änderung\" des Bebauungsplans G 108 \nhandelt. Denn jede Änderung für einen ursprünglichen Teil des Plangebiets wird als \neigener Bebauungsplan - für einen Teil des ursprünglichen Plangebiets - anzusehen \nsein.\n\n43\n\nVgl. auch Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2006 - 9 L 1824/06 -.\n\n44\n\nIm Übrigen würde ein Plangewährleistungsanspruch jedenfalls daran scheitern, \ndass das Grundstück der Kläger in einem WA und damit nicht in demselben \nBaugebiet (MK) gelegen ist. Es gibt - regelmäßig, so auch hier - keinen bau- oder \nplangebietsüberschreitenden Nachbarschutz.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2005 - 7 B 1310/05 - und vom \n14. November 2005 - 7 B 1502/05 -, beide m.w.N..\n\n46\n\nDie Kläger tragen nicht vor, dass das genehmigte Vorhaben als solches (zu ihren \nLasten) mit den Festsetzungen des B-Plans 108 VIII [neu] unvereinbar wäre. Dies ist \nauch sonst nicht ersichtlich, zumal die - mit der Baugenehmigung vom 7. Juni 1989 \ngenehmigte „provisorische\" - Zufahrt bzw. die Schranke als solche schon über Jahre \nexistiert, wie zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist und der \nEinfahrtsbereich im Bebauungs-plan G 108 VIII [neu] ausdrücklich als solcher \nfestgesetzt ist. Auf eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans G 108 VIII [neu] können \nsich die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht berufen. Sie hatten gegen diesen \nBebauungsplan beim OVG NRW (10a D 99/01.NE) einen Normenkontrollantrag \nanhängig gemacht. Dieses Normenkontrollverfahren ist auf Grund der Erklärungen \nder Kläger und der Gemeinde durch Vergleich im November/Dezember 2003 \nunmittelbar beendet worden. Dies bedeutet wiederum, dass der in dem \nNormenkontrollverfahren angefochtene Bebauungsplan G 108 VIII [neu] für die \nKläger prozessual nicht (mehr) angreifbar ist. \n\n47\n\nDa die Zufahrt von der Ser Straße auf das Fachmarktzentrum den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans G 108 VIII [neu] entspricht, können die Kläger Nachbarschutz \nhier nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots erlangen (§ 30 Abs. 1 BauGB, \n15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Die dauerhafte Nutzung der Zufahrt erweist sich ihnen \ngegenüber aber nicht als rücksichtslos. \n\n48\n\nWelche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt von den \nUmständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung \ndesjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute \nkommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und \nunabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger \nbraucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei \ndiesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich \nauf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem \nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach \nLage der Dinge zuzumuten ist.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 \nm.w.N..\n\n50\n\nEine Rücksichtslosigkeit der dauerhaften (statt der bisher „behelfsmäßigen\") \nNutzung der mit einer Schranke versehenen Zufahrt von der Ser Straße aus auf das \n„Fachmarktgelände\" kann nicht festgestellt werden. \n\n51\n\nInsbesondere ist davon auszugehen, dass die auf das Grundstück der Kläger \neinwirkenden Lärmimmissionen das diesen zumutbare Maß nicht überschreiten. \nDenn jedenfalls auf Grund der beiden „Auflagen\" zur \nNutzungsänderungsgenehmigung vom 8. Dezember 2000 ist sichergestellt, dass die \nEinhaltung der in Nr. 6.1 der TA Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwerte von \ntagsüber 55 dB (A) gewährleistet ist und es daher nicht zu unzumutbaren \nLärmbelästigungen kommt.\n\n52\n\nDie in der Nutzungsänderungsgenehmigung vom 8. Dezember 2000 enthaltene \n„Auflage\", bei der es sich in der Sache um eine Inhaltsbestimmung zur \nBaugenehmigung handeln dürfte,\n\n53\n\nvgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2006 - 10 B 1517/06 -, \n\n54\n\nist (auch) im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend \nbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Aus ihr ergibt sich, dass die vorhandene \nSchranke „in der Zeit zwischen einer halben Stunde nach den gesetzlichen \nLadenöffnungszeiten und 7.00 h morgens sowie an Sonn- und Feiertagen zu \nschließen ist\". Die Bezugnahme auf die „gesetzlichen Ladenöffnungszeiten\" macht \ndie Inhaltsbestimmung nicht unbestimmt.\n\n55\n\nMaßgeblich für den Inhalt dessen, was baurechtlich genehmigt ist, ist in erster \nLinie die Baugenehmigung selbst. Der Bauschein bestimmt insbesondere Art und \nUmfang des genehmigten Vorhabens. Auch etwa vorhandene und mit \nZugehörigkeitsvermerk versehene Bauvorlagen müssen bei der Ermittlung des \nobjektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden.\n\n56\n\nVol OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2006 - 10 B 1517/06 - m.w.N..\n\n57\n\nDie Formulierung, die Schranke sei (eine halbe Stunde) nach Ende der \n„gesetzlichen Ladenöffnungszeiten\" zu schließen, ist hinreichend bestimmt. Zwar \nsteht die Verabschiedung des Ladenöffnungsgesetzes NRW - LÖG NRW - kurz \nbevor. Das LÖG NRW, mit dem werktags die Ladenöffnungszeiten freigegeben \nwerden sollen (vgl. § 4 Abs. 1 des Regierungsentwurfs vom 5. September 2006, LT-\nDrucks. 14/2478)), ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (9. \nNovember 2006) aber noch nicht geltendes Recht. Abgesehen davon gibt auch die \nBaugenehmigung selbst nichts dafür her, dass es sich um eine „dynamische \nVerweisung\" auch hinsichtlich sämtlicher späterer Änderungen der Ladenöffnungs- \nbzw. -schlusszeiten handeln sollte. Vielmehr lässt sich anhand der im Zuge der \nGenehmigung erstellten Gutachten problemlos und hinreichend klar erkennen, dass \ndamit die Öffnung der Schranke erlaubt sein sollte nur im Zeitraum werktags von \nmorgens 7.00 bis 20.30 h. Der Beklagte wollte sich dabei ersichtlich anlehnen an die \nRegelungen des Ladenschlussgesetzes, wie es zum Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung (8. Dezember 2000) galt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 \nLSchlG mussten Verkaufsstellen geschlossen sein montags bis freitags bis 6 Uhr \nund ab 20 Uhr und samstags bis 6 Uhr und ab 16 Uhr. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. \n2 LSchlG wie sie bei Genehmigungserteilung galt, ist (bislang) unverändert \ngeblieben. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 LSchG ist insoweit zwischenzeitlich \nmodifiziert worden, als nunmehr die Verkaufstellen samstags erst ab 20 h \ngeschlossen sein müssen. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte die \nInhaltsbestimmung, was die Öffnung der Schranke angeht, insoweit angepasst \nwissen wollte. Es kann hingegen nicht angenommen werden, dass damit eine \n„dynamische Verweisung\" auf nicht nur graduelle, sondern auch auf strukturelle - \nweitreichende - Änderungen der Ladenschluss- bzw.- öffnungszeiten beabsichtigt \nwar. Dies ist schon deshalb anzunehmen, weil die beabsichtigten Öffnungszeiten der \nNeuregelung (werktags 0 bis 24 h) dann erheblich von den z.B. die in der TA Lärm \ngeregelten Ruhezeiten und die in den Gutachten zugrundegelegten Betriebszeiten \nabweichen würden. Diesem bereits aus der Nutzungsänderungsgenehmigung \nentnehmbaren Ergebnis entspricht es, dass der Beklagte und die Beigeladene im \nTermin zur mündlichen Verhandlung - vorsorglich - klargestellt haben, dass die \nangefochtene Nutzungsänderungsgenehmigung eine Öffnung der Schranke der \nZufahrt lediglich werktags zwischen 7.00 und 20.30 h gestattet. \n\n58\n\nDie Nutzungsänderungsgenehmigung vom 8. Dezember 2000 und die ihr \nbeigefügte Auflage vom 4. März 2002, bei welcher es sich um eine echte Auflage \nhandelt, stellen hinreichend sicher, dass die Kläger unzumutbaren (Lärm-\n)Immissionen nicht ausgesetzt sind. Auf Grund der der Kammer vorliegenden \nGutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen - insbesondere des S1-Gutachtens \nII - ist nämlich davon auszugehen, dass die in Nr. 6.1 TA Lärm für Immissionsorte \naußerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten genannten \nImmissionsrichtwerte, insbesondere der von 55 dB (A) [tagsüber], bezogen auf das \nWohngrundstück der Kläger eingehalten werden. \n\n59\n\nEs bedurfte nicht der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung \nbeantragten Beweiserhebung. Der Beweisantrag war aus mehreren und unabhängig \nvoneinander eingreifenden Gründen abzulehnen.\n\n60\n\nDie Ablehnung des Beweisantrags war schon mit Blick auf § 87b Abs. 3 i.V.m. \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO gerechtfertigt. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben nicht \ninnerhalb der mit der Ladungsverfügung vom 14. Juli 2006, die ihnen am 19. Juli \n2006 zugestellt worden ist, gesetzten Frist (9. Oktober 2006) etwaige neue \nTatsachen oder Beweismittel benannt, auf die sie sich zur Begründung ihrer Klage \nstützen wollen. Eine Aufforderung gemäß § 87b Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann sich gerade \nauch auf Tatsachenvortrag eines Beteiligten beziehen, der für seine (hier: \nnachbarrechtliche) Anspruchs- oder Verteidigungsposition nach Ansicht des Gerichts \nzu dem einen oder anderen Punkt noch nicht alles Erhebliche mitgeteilt hat. Dies \nkann insbesondere der Fall sein, wenn im Laufe des Verfahrens neue tatsächliche \nEntwicklungen wie z.B. neue gutachterliche Stellungnahmen gefertigt werden. Der \nsomit konkretisierten Darlegungslast entspricht die Beweislast. \n\n61\n\nVgl. hierzu im Einzelnen Ortloff in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner (Hrsg.), \nVwGO, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2005, § 87b Rz. 28. \n\n62\n\nDie Kläger haben bereits seit erheblicher Zeit nicht mehr zur Sache vorgetragen. \nAuch nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung haben sie sich \nungeachtet der ihnen gesetzten Frist nicht mehr geäußert. Erst in der mündlichen \nVerhandlung haben sie durch Stellung eines Beweisantrages neue Beweismittel \nbenannt, ohne diese Verspätung zu entschuldigen (§ 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Dass \nsie in der Klagebegründung vom 3. Dezember 2002 - auf der Grundlage der \nseinerzeit vorliegenden Gutachten - einen Beweisantrag angekündigt haben, hindert \ndie Annahme einer Verspätung nicht. Denn die Sachlage hat sich im Verlauf des \nKlageverfahrens verändert: Die Kläger hatten zwischenzeitlich den Vergleich vor dem \nOVG NRW (10a D 99/01.NE) in dem Normenkontrollverfahren gegen den hier \neinschlägigen Bebauungsplan G 108 VIII [neu] geschlossen. In der Folge waren im \nDezember 2004, Februar 2005 und - nach der auf den Wunsch der Kläger erfolgten \nFeststellung des „Ist-Zustandes\" - im Oktober 2005 mehrere gutachterliche \nStellungnahmen der Ingenieure C1 und C2 erstellt worden, zu denen sich die Kläger \nim hiesigen Verfahren vor der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise \ngeäußert hatten. Deshalb hatten sie (in der Klagebegründung vom 03.12.2002) noch \nnicht alles Erhebliche vorgetragen. Eine Beweiserhebung durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens würde geraume Zeit in Anspruch nehmen und das \nVerfahren weiter hinauszögern. In der Ladungsverfügung war eine Belehrung über \ndie Folgen der Verspätung erfolgt (§ 87b Abs. 3 Nr. 3 VwGO). Vor diesem \nHintergrund macht die Kammer von der ihr durch § 87b VwGO eröffneten \nMöglichkeit, den Beweisantrag bereits aus diesem Grund zurückzuweisen, \nGebrauch.\n\n63\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 6. April 2000 - 9 B 50.00 -, NVwZ \n2000, S. 1042 (1043 f.) sowie OVG NRW, Urteil vom 19. April 1994 - 11 A 799/04 -\n, NVwZ 1995, S. 396 f..\n\n64\n\nDie Ablehnung des Beweisantrags ist - unabhängig und losgelöst von § 87b \nVwGO - auch deshalb gerechtfertigt, weil die Erhebung eines zusätzlichen \nSachverständigenbeweises gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im \npflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Dieses Ermessen wird nur dann \nfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht - bei Vorliegen einer oder mehrerer \nfachkundiger gutachterlicher Stellungnahmen - von der Einholung weiterer \nGutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich \nihm hätte aufdrängen müssen. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, S. 268 \nf. m.w.N..\n\n66\n\nOb eine weitere Aufklärung erforderlich ist, richtet sich nach objektiven Kriterien. \nEin Kläger hat sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst \nsachkundig zu machen, und zwar ggf. mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen \nSachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens \nerstattungsfähig sein können. Einer ohne Auseinandersetzung mit \nGegenargumenten aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht weiter \nnachzugehen. Dem steht der Fall gleich, dass auf konkrete Beanstandungen z.B. \ndes Klägers hin Berechnungen wiederholt bzw. ergänzt werden, und der Kläger ohne \ndiese dann ohne nähere Substantiierung als nicht ausreichend bezeichnet bzw. die \ndarin zugrundegelegten Voraussetzungen pauschal in Zweifel zieht.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - 4 B 39/92 -, a.a.O. und VGH \nBW, Urteil vom 24. Juli 2003 - 2 S 2700/01 -, DVBl 2003, S. 1404.\n\n68\n\nDies zugrundegelegt sieht die Kammer von der Einholung eines weiteren \nSachverständigengutachtens ab. Es liegen mit dem T-Gutachten vom 20. März 1989, \ndem Prüfbericht der Schall- und Wärmemessstelle Aachen über \nSchallimmissionsmessungen nach TA Lärm vom 10. August 1990 (im Folgenden: T-\nMessung), dem S1-Gutachten I vom 10. Februar 2000, dem S1-Gutachten II vom 18. \nFebruar 2002 und den Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen des \nIngenieurbüros C1 und C2 eine Reihe fachlicher Stellungnahmen vor. Aufgrund \ndieser Stellungnahmen, insbesondere der S1-Gutachten, ist festzustellen, dass die \nangefochtene Nutzungsänderungsgenehmigung vom 8. Dezember 2000 jedenfalls \nim Zusammenhang mit der Auflage vom 4. März 2002 nicht zu einer Überschreitung \ndes Immissionsrichtwertes von 55 dB (A) und damit nicht zu unzumutbaren \nLärmimmissionen führt. Insbesondere die S1-Gutachten I und II, die ergeben, dass \nbei der Umsetzung einer der in dem S1-Gutachten II vorgesehenen \nSchallschutzmaßnahme (Errichtung von 2 näher bezeichneten Schallschutzsegeln) \nkeine Überschreitung des genannten Immissionsrichtwertes zu erwarten ist, sind - \nzusammen betrachtet - in sich stimmig und nachvollziehbar, und zwar auch unter \nBerücksichtigung des Vortrags der Kläger. \n\n69\n\nDie Bedenken, die die Kläger hinsichtlich des S1-Gutachtens I erheben, \nentsprechend denen, die sie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \n(VG Düsseldorf 9 L 1060/01 bzw. OVG NRW 10 B 1057/01) erhoben haben. Dass \ndiese Bedenken nicht durchgreifen, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen schon in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2001 (dort S. 4, 5. \nAbs. bis S. 9, 1. Abs.) im Einzelnen dargelegt; hierauf nimmt die Kammer Bezug und \nsieht auch im Hinblick darauf, dass die Kläger sich mit den diesbezüglichen \nErwägungen des Beschlusses nicht substantiiert auseinandergesetzt haben, im \nHauptsacheverfahren keine Veranlassung, die Annahmen jenes Gutachtens insoweit \nin Zweifel zu ziehen. Die vom OVG NRW in dem genannten Beschluss (dort S. 9, 2 \nAbs. bis S. 11, 2. Abs.) aufgeworfenen Fragen hat der Sachverständige S1 in \nseinem Gutachten vom 18. Februar 2002 aufgegriffen. In dem S1-Gutachten II hat er \nnämlich statt der ursprünglich nur 2 nunmehr 4 Ladestellen zugrundegelegt (dort S. \n7/8) und darüber hinaus eine Dachlüftungsanlage im Dauerbetrieb berücksichtigt (S. \n9). Er kommt dann - bei Umsetzung der in der Auflage vom 4. März 2002 \nbezeichneten Schallschutzmaßnahme - zu dem Ergebnis, dass die \nImmissionsrichtwerte eingehalten werden. \n\n70\n\nDie von den Klägern gegen die beiden S1-Gutachten, insbesondere das S1-\nGutachten II - und gegen die anderen gutachterlichen Äußerungen - erhobenen \nEinwände greifen nicht durch.\n\n71\n\nDen beiden S1-Gutachten sind die Kläger - auch zur Begründung ihres \nBeweisantrages - im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das T-Gutachten vom \n20. März 1989 entgegengetreten: Sie tragen insoweit vor, das T-Gutachten sei \nbereits bei einem stündlichen Fahrzeugverkehr von 260 PKW zu einer \nÜberschreitung des Wertes von 55 dB (A) gekommen, so dass nicht erklärbar sei, \nwarum die S1-Gutachten bei einem stündlichen Fahrzeugverkehr von 477 PKW zu \neiner Unterschreitung des Lärmwertes gelangten. Dieser Einwand geht in mehrfacher \nHinsicht fehl: Das T-Gutachten hat nicht allein 260 PKW-Bewegungen als relevante \nLärmquelle zugrundegelegt, sondern zusätzlich die LKW-Lieferungen sowie \ninsgesamt sechs Verladestellen berücksichtigt und „die Zufahrt zur Parkplatzanlage \nan der Ser Straße ... als vollwertige Zufahrt betrachtet mit der ungünstigen Annahme, \ndass möglicherweise der gesamte Fahrverkehr diese Zufahrt benutzen wird\" (dort S. \n13 und 14, Hervorhebung nicht im Original). Davon, dass das T-Gutachten schon \nallein bei 260 PKW-Bewegungen [stündlich] zur Annahme einer Überschreitung des \nmaßgeblichen Richtwertes gelangt ist, kann daher keine Rede sein. Das T-Gutachten \nist auch nicht zu der Annahme gelangt, der Lärmwert von 55dB (A) werde am auf das \nGrundstück der Kläger bezogenen Immissions- \npunkt B überschritten. Vielmehr ist das T-Gutachten insoweit zu einem Lärmwert von \n50,8 dB (A) gelangt. Es geht aber - unzutreffend - davon aus, dass das Grundstück \nder Kläger in einem reinen Wohngebiet mit einem einzuhaltenden Lärmwert von \n50dB (A) tagsüber gelegen sei, und gelangt deshalb zu der Feststellung, die \neinzelnen Maßnahmen seien zur Wahrung des Schutzanspruchs (eines reinen \nWohngebiets) erforderlich. Daraus folgt zugleich, dass das T-Gutachten vom 20. \nMärz 1989 - hätte es den (allenfalls) heranzuziehenden Schutzmaßstab eines \nallgemeinen Wohngebiets berücksichtigt - nicht zu einer Überschreitung der \nLärmwerte gelangt wäre. Aus diesem Grunde greift auch der Einwand der Kläger, in \ndem T-Gutachten vom 20. März 1989 seien zur Einhaltung der Lärmwerte für ein \nWohngebiet erhebliche Schallschutzmaßnahmen gefordert worden, die die S1-\nGutachten nicht zugrundegelegt hätten, nicht durch. Die Messungen des Staatlichen \nGewerbeaufsichtsamtes N1, auf die die Kläger sich beziehen, gehen ebenfalls \nunzutreffenderweise davon aus, es müssten bezogen auf das klägerische \nGrundstück die Richtwerte für ein reines Wohngebiet eingehalten werden; aus dem \nvon den Klägern insoweit vorgelegten Schreiben vom 7. März 1994 geht jedenfalls \nhervor, dass bei allen durchgeführten Messungen Beurteilungspegel zwischen 51 \nund 54 dB (A) gemessen wurden, die in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem das \nGrundstück der Kläger sich befindet, hinzunehmen sind.\n\n72\n\nDie Kläger bemängeln hinsichtlich der T-Messung vom August 1990, der \nMesspunkt MP 1 befinde sich in Bodennähe unterhalb der Schallschutzwand und \nkönne deshalb nicht als aussagekräftig für den Bereich der oberen Wohngeschosse \nherangezogen werden. Diesem Einwand fehlt die tatsächliche Grundlage: Der \nMesspunkt MP 1 ist ausweislich der T-Messung (S. 4/8 des Prüfberichts) definiert als \n„Wohnhaus L-Straße 11 - Dachgeschoss/Ostfassade -\" (Hervorhebung nicht im \nOriginal). Er liegt damit nicht in „Bodennähe\". Es spricht vielmehr alles dafür, dass \nhier - wie auch in den beiden S1-Gutachten - der gemäß Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. \nA.1.3 des Anhangs zur TA Lärm maßgebliche Immissionsort zugrundegelegt wurde. \nDer weitere Einwand gegen die T-Messung, „die streitgegenständliche Fahrgasse\" \nhabe damals noch nicht bestanden, geht ins Leere, weil die T-Messung (S. 2 des \nPrüfberichts) nach der seinerzeitigen Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums die \n„Schallabstrahlung des PKW-Verkehrs auf dem Kundenparkplatz\" als eine der \nwesentlichen Lärmquellen angesehen und dabei auch die Zufahrt über die Ser \nStraße, die sich ja weitgehend parallel zu den vorhandenen Parkplätzen erstreckt, \nberücksichtigt hat. \n\n73\n\nSoweit die Kläger bemängeln, es liege nur ein Entwurf des Gutachtens von C1 \nund C2 - diese waren in Abstimmung mit den Klägern als Gutachter beauftragt wor- \nden - vor, greift dieser Einwand nicht durch. Entscheidend ist hier nicht die \n(ausdrückliche) Bezeichnung einer fachlichen Stellungnahme als „Gutachten\", \nsondern ob die Stellungnahme das Gericht in die Lage versetzt, sich anhand ihres \nInhalts die erforderliche Sachkunde zu einem bestimmten Punkt - hier der Frage der \nauf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen - zu verschaffen. Das \nist der Fall. Inhaltlich beanstanden die Kläger, die Gutachten bzw. gutachterlichen \nStellungnahmen von C1 und C2 berücksichtigten nicht die Tatsache, dass mit der \nSchaffung einer zweiten Zufahrt ein Durchgangsverkehr von der Ser Straße zur \nStraße „Am I\" und umgekehrt ergebe. Dieser Einwand lässt unberücksichtigt, dass \ndie angefochtene Nutzungsänderungsgenehmigung nur die Nutzung als Zufahrt zu \ndem Fachmarktzentrum, nicht hingegen als Abfahrt erlaubt. Etwaiger Verkehr von \nder Straße „Am I\" bzw. von den Parkplätzen des Einkaufszentrums zur Ser Straße ist \nvon der angefochtenen Genehmigung daher nicht gedeckt und braucht bei der \nFrage, ob die Genehmigung nachbarrechtswidrig ist, nicht berücksichtigt zu werden, \nzumal der Beklagte und die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung \nklargestellt haben, dafür zu sorgen, dass die Zufahrt auch nur als solche genutzt \nwird. Der Einwand der Kläger, die Stellungnahmen von C1 und C2 berücksichtigten \nnicht die Schallausdehnung oberhalb der (etwa 3 m hohen) Schallschutzwand, ist \nunsubstantiiert. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme von C1 und C2 von \nDezember 2004 ist der Immissionspunkt Nr. 4 aus dem S1-Gutachten II \nzugrundegelegt worden. Dieser Immissionspunkt liegt „in einer Höhe von 5 Metern \nüber dem Niveau des Parkplatzes. Dies entspricht in etwa der Oberkante der Fenster \ndes ersten Obergeschosses der zu betrachtenden Wohnhäuser\" (S. 6 der \nStellungnahme vom Dezember 2004). Mit der in dieser Stellungnahme von \nDezember 2004 dargestellten Ausbreitungsrechnung (dort S. 23 ff. ) setzen die \nKläger sich nicht - insbesondere durch Vorlage einer selbst eingeholten \nsachverständigen Stellungnahme - konkret auseinander. Ergänzend merkt die \nKammer an, dass nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob der \nBeklagte mit den gutachterlichen Stellungnahmen von C1 und C2 seinen \nVerpflichtungen aus dem vor dem OVG NRW in dem Normenkontrollverfahren (10a \nD 99/01.NE) geschlossenen Vergleich nachgekommen ist. \n\n74\n\nIst damit auch ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens \ndavon auszugehen, dass bei einer genehmigungsgemäßen Nutzung bezogen auf \ndas Wohngrundstück der Kläger der Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 der TA Lärm \nfür allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) tagsüber eingehalten wird, kann \noffenbleiben, ob die Kläger überhaupt den Anspruch haben, dass für ihr Grundstück \nder genannte Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten wird. Dies \nkönnte durchaus zu diskutieren sein, weil ihr Grundstück am östlichen Rand eines \nallgemeinen Wohngebiets gelegen ist, das sich unmittelbarer Nachbarschaft zu \neinem Kerngebiet - dessen bauleitplanerische Festsetzung die Kläger nicht mehr \nangreifen können - befindet. In Bereichen, in denen Baugebiete von \nunterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, \nkann die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme \nbelastet sein, die u.a. dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die \ner außerhalb eines derartigen Grenzbereiches nicht hinzunehmen brauchte, was zur \nBildung eines „Mittelwertes\" Anlass geben kann.\n\n75\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2003 - 4 BN 5.03 -, Buchholz \n406.11 § 1 BauGB Nr. 116, und vom 29, Oktober 1984 - 7 B 149/84 -, NVwZ \n1985, S. 186 f. sowie Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, BRS 29 Nr. \n135.\n\n76\n\nIm Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die im Wesentlichen \nzutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides mit der Maßgabe Bezug \ngenommen, dass mit der angegriffenen Nutzungsänderungsgenehmigung allein die \nZufahrt zu dem Gelände des Fachmarktzentrums genehmigt wurde und \nAnhaltspunkte dafür, dass etwa die Abgasbelastung für die Kläger unzumutbar wäre, \nweder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n78\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-09/9-k-2784-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-09/9-k-2784-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268687","retrieved":"2026-07-09 02:37:52.033661+00:00"}}