{"status":"available","doknr":"OLD268689","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1109.6K4651.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"6 K 4651/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladene plant die Errichtung einer privaten Seniorenresidenz im Osten \nvon N1 nördlich der dortigen E1straße, für die die Planungsgemeinschaft M (Planer) \neinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erarbeitet haben, den der Rat der Stadt \nN1 am 30. Juni 2006 als Bebauungsplan Nr. 6 „Seniorenresidenz T\" beschlossen hat \nund für die der Bürgermeister der Stadt N1 nach ortsüblicher Bekanntmachung des \nBebauungsplans unter dem 18. August 2006 eine Bebauungsgenehmigung erteilt \nhat.\n\n3\n\nDas Vorhaben liegt in dem dem von der Klägerin betriebenen Flughafen „E \nInternational\" zugeordneten Lärmschutzbereich, in dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 \nGesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLG) Krankenhäuser, Altenheime, \nErholungsheime, Schulen und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige \nEinrichtungen nicht errichtet werden dürfen. Die Klägerin hat einen Antrag auf \nNormenkontrolle des Bebauungsplans Nr. 6 nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt und gegen die \nBebauungsgenehmigung Widerspruch erhoben.\n\n4\n\nIm Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange unterrichteten die \nPlaner die Klägerin und die Beklagte über das Vorhaben. Unter dem 30. April 2004 \nerhob die Klägerin Einwendungen gegen das Vorhaben mit der Begründung, das \nVorhaben liege in der verlängerten Achse des An- bzw. Abflugsektors des \nFlughafens E. Um keine neuen Betroffenheiten zu schaffen und den gesetzlichen \nVorschriften zum Schutz vor Fluglärm zu entsprechen, sei die Aufstellung des \nBebauungsplans sowie die Umsetzung des Vorhabens zu unterlassen. Die Beklagte \nlehnte mit Schreiben vom 2. Juni 2004 „aus luftrechtlicher Sicht eine Zustimmung zu \ndem vorhabenbezogenen B-Plan ab\".\n\n5\n\nMit Schreiben vom 3. November 2004 beantragte die Beigeladene bei der \nBeklagten eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FlugLG. Nachdem \nder Bürgermeister der Stadt N1 und der Landrat des Kreises O den Bedarf an \nAltenheimplätzen in N1 dargelegt hatten, stimmte die Beklagte mit Schreiben an die \nPlaner vom 18. Juli 2005, das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, \n„der Aufstellung des vorhabensbezogenen B-Plan Nr. 6 - Seniorenresidenz T der \nStadt N1 ... hiermit\" für die von ihr „zu vertretenden luftrechtlichen Belange im Sinne \ndes § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm\" zu. Den hiergegen \nam 17. August 2005 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit \nBescheid vom 26. September 2005 als unzulässig zurück.\n\n6\n\nMit ihrer am 25. Oktober 2005 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die \nZulassung der Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FlugLG stelle einen Verwaltungsakt \ndar, der rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Es handele sich nicht um \neine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44 a Satz 1 VwGO. Das \nBauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FlugLG sei bei der gemeindlichen Bauleitplanung \nals Rechtsvorschrift zu beachten. Infolge dessen habe der örtliche Planungsträger \nkeine Befugnis zur eigenverantwortlichen Entscheidung über die Errichtung und den \nStandort der in dieser Vorschrift aufgeführten Einrichtungen der Daseinsvorsorge in \nder Schutzzone 2. Das Verbot entfalte darüber hinaus unmittelbare Wirkung \ngegenüber den einzelnen Grundstückseigentümern. Die Zulassung einer Ausnahme \nnach § 5 Abs. 1 Satz 2 FlugLG beinhalte damit die Regelung, dass der \nGrundstückseigentümer von dem Bauverbot befreit werde. Dieser den \nGrundstückseigentümer begünstigende Verwaltungsakt entfalte ihr, der Klägerin, \ngegenüber belastende Wirkung. Durch die Zulassung einer Seniorenresidenz in der \nSchutzzone 2 des Flughafens E werde die Ansiedlung von besonderes \nschützenswerten Personen in diesem Bereich ermöglicht. Die zukünftigen Bewohner \nder Seniorenresidenz könnten dann als unmittelbar lärmbetroffene Einwender gegen \nden Betrieb der Klägerin vorgehen. Darüber hinaus drohten im Fall einer künftigen \nÄnderung der Lärmschutzbereiche etwa in Form der Ausweitung der Schutzzone 1 \nauch auf das streitgegenständliche Areal Entschädigungsforderungen nach § 9 \nAbs. 1, § 12 Abs. 1 FlugLG für zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen an den baulichen \nEinrichtungen. Zudem diene die Zulassung einer Ausnahme nicht einer \n„Sachentscheidung\" im Sinne des § 44 a Satz 1 VwGO. Im Normenkontrollverfahren \nhabe diese Zulassung einer Ausnahme zudem Tatbestandswirkung und dürfe vom \nGericht nach Unanfechtbarkeit nicht mehr inhaltlich überprüft werden. Im Übrigen \nseien die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahme nicht erfüllt, weil die \nAnsiedlung der geplanten Seniorenresidenz im Lärmschutzbereich nicht dringend \ngeboten sei.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2005 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 26. September 2005 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte trägt vor, ihre Zustimmung zum vorhabenbezogenen \nBebauungsplan Nr. 6 der Stadt N1 stelle eine Mitwirkungshandlung im Rahmen des \nbaurechtlichen Verfahrens dar. Im Übrigen schaffe das Vorhaben kein neues \nBaurecht, denn der in Rede stehende Bereich sei bereits nach § 34 Baugesetzbuch \n(BauGB) als unbeplanter Innenbereich zu beurteilen und grundsätzlich bebaubar. \nEine Alternativfläche stehe der Stadt N1 nicht zur Verfügung.\n\n12\n\nDie Beigeladene trägt vor, für die Bauleitplanung sei nur die Aussicht auf die \nAusnahme erforderlich, nicht die bauaufsichtliche Zulassung der Ausnahme selbst. \nAußenwirkung erlange die Ausnahme erst, wenn auf ihrer Grundlage die \nBauerlaubnis erteilt werde. Erst diese - nicht schon die Ausnahme - erlaube die \nErrichtung und Nutzung des Vorhabens. Soweit die Klägerin eine Verletzung ihrer \nRechte durch fehlerhafte Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen geltend \nmache, sei dies im Rahmen des Rechtsstreites über die Bauerlaubnis zu prüfen. Im \nÜbrigen sei § 5 Abs. 1 Satz 2 FlugLG nicht drittschützend. Er schränke weder den \nBestandsschutz des Flughafenbetriebes ein noch begründe oder erhöhe er die von \nder Klägerin benannten Entschädigungslasten auf der Grundlage des § 9 FlugLG. \nDie Möglichkeit von Einwendungen der Bewohner oder Eigentümer des Altersheims \ngegen künftige Erweiterungen oder Änderungen des Luftverkehrsbetriebes begründe \nin der Gegenwart noch nicht ein Freihaltungsinteresse mit der Konsequenz einer \ndrittschützenden Wirkung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FlugLG. Auch sei die Zulassung des \nAltenheims im öffentlichen Interesse dringend geboten.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDie Klägerin ist durch die Zulassung der strittigen Ausnahme nicht in ihren \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 FlugLG dürfen Krankenhäuser, Altenheime, \nErholungsheime, Schulen und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige \nEinrichtungen nicht im Lärmschutzbereich errichtet werden.\n\n18\n\nEs spricht allerdings vieles dafür, dass die Zulassung einer Ausnahme nach \nSatz 2 dieser Vorschrift einen Verwaltungsakt darstellt. Das Gesetz sieht ein \nBauverbot mit Ausnahmevorbehalt vor. Dieses Bauverbot greift zunächst in die \nPlanungshoheit der ganz oder teilweise im räumlichen Bereich eines \nLärmschutzbereichs liegenden Gemeinde ein, weil die Möglichkeit zu \neigenverantwortlicher Entscheidung über die Errichtung oder den Standort von \nDaseinsvorsorgeeinrichtungen genommen ist.\n\n19\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Oktober 1980 \n- 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, BVerfGE 56 S. 298 (310).\n\n20\n\nDarüber hinaus dürfte sich aus dem in Rede stehenden Bauverbot auch ein \nEingriff in die Baufreiheit des einzelnen Bauwilligen ergeben, wenn dieser ein gegen \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 FlugLG verstoßendes Vorhaben nach den sonstigen \nBestimmungen des Bauplanungsrechtes verwirklichen könnte. Mit der Zulassung \neiner Ausnahme nach Satz 2 der Vorschrift ist das generelle Bauverbot für ein \nkonkretes Vorhaben beseitigt; die Ausnahme beseitigt so teilweise das Verbot, ein in \nSatz 1 aufgeführtes Vorhaben zu planen und zu verwirklichen. Dabei dürfte es sich \num eine Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf \nunmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, und damit um einen \nVerwaltungsakt handeln.\n\n21\n\nDiese Frage bedarf jedoch vorliegend keiner Entscheidung, denn auch in dem \nFall, dass die Zulassung der Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FlugLG einen \nVerwaltungsakt darstellt, hat dieser keine Drittwirkung bezogen auf die Klägerin als \nBetreiberin des Flughafens, für den der Lärmschutzbereich festgesetzt worden ist. \nDas ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, wie er in § 1 Satz 1 FlugLG \nniedergelegt ist: Das Gesetz dient dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor \nGefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in \nder Umgebung von Flugplätzen.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, a.a.O., S. 315.\n\n23\n\nDabei geht § 2 FlugLG davon aus, dass der Umfang des durch \nRechtsverordnung festzusetzenden Lärmschutzbereichs und der beiden davon \numfassten Schutzzonen nach den dort festgestellten oder nach Aufnahme eines \ngenehmigten Flugbetriebes zu erwartenden durch Fluglärm hervorgerufenen \näquivalenten Dauerschallpegeln bestimmt wird, die wiederum gemäß § 3 FlugLG \n„unter Berücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebes auf \nder Grundlage des zu erwartenden Ausbaus des Flugplatzes nach der Anlage zu \ndiesem Gesetz ermittelt\" werden. Dabei ist der Verordnungsgeber nicht an die \neingeholten Daten gebunden. Die Pflicht des Verordnungsgebers, den äquivalenten \nDauerschallpegel auch nach dem voraussehbaren Flugbetrieb auf der Grundlage \ndes zu erwartenden Ausbaus des Flughafens zu berücksichtigen, enthält vielmehr \neinen Prognosespielraum, innerhalb dessen ausreichender Raum für wertende \nAbwägungen ist. Der Verordnungsgeber kann nach Durchführung einer ersten \nBerechnung der Lärmschutzzonen prüfen und gegen die betroffenen öffentlichen \nInteressen abwägen, ob nicht im Hinblick auf die negativen Auswirkungen der \nFestsetzung für die Entwicklung der betroffenen Gemeinden im Einzelfall durch \nVeränderung der zugrundezulegenden Fachplanungsannahmen eine Verminderung \noder Verlagerung der Lärmemissionen erreicht werden kann, sodass die \nLärmschutzzonen verkleinert oder in einer die Planungen der betroffenen \nGemeinden weniger beeinträchtigenden Weise verlegt werden können\n\n24\n\nso BVerfG, a.a.O., S. 316 f.\n\n25\n\nSonach dient das Gesetz allein dem Schutz der von Fluglärm betroffenen \nAllgemeinheit. In keiner seiner Vorschriften ist auf die Belange der \nFlughafenbetreiber abgestellt. Ob dies anders zu sehen ist, wenn der Entwurf der \nBundesregierung eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in \nder Umgebung von Flugplätzen (BT-Drucks. 16/508) vom 2. Februar 2006 Gesetz \nwerden sollte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nach geltendem Recht sind \ndie Probleme, die sich aus der Interessenkollision des zivilen Flughafenbetreibers \neinerseits und der vom Fluglärm Betroffenen andererseits zwangsläufig ergeben, im \nGenehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren nach § 6 und § 9 \nLuftverkehrsgesetz zu bewältigen. Aus § 4 Abs. 2 FlugLG wird deutlich, dass dieses \nGesetz erst in einem zweiten Schritt zu Änderungen der Lärmschutzbereiche und \ndamit zu möglichen Entschädigungs- oder Erstattungsansprüchen nach §§ 8 ff. \nFlugLG führt, wenn zuvor eine Änderung der Anlage oder des Betriebs eines \nFlugplatzes eine wesentliche Veränderung der Lärmbelastung in seiner Umgebung \nmit sich gebracht hat oder künftig bringt.\n\n26\n\nAuch bei der Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FlugLG ist allein \ndarauf abgestellt, ob diese Ausnahme zur Versorgung der Bevölkerung mit \nöffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. \nAuf die Belange des Luftverkehrs und der daran Beteiligten oder das Interesse eines \nFlughafenbetreibers, seinen Betrieb künftig zu erweitern und dabei nicht durch \nprivate Lärmschutzinteressen gehindert zu sein, stellt die Vorschrift nicht ab. Zwar \nwerden die in § 5 Abs. 1 Satz 1 FlugLG genannten Vorhaben als „schutzbedürftige \nEinrichtungen\" bezeichnet; nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 Sportanlagenlärmschutzverordnung \n(18. BImSchV) und Nr. 6.1 f) Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm \n(TA Lärm) sind jedoch nur für Krankenhäuser und Pflegeanstalten besonders \nniedrige Immissionsrichtwerte bestimmt; lediglich § 2 Abs. 1 Nr. 1 \nVerkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erfasst daneben auch Schulen, Kur- \nund Altenheime. Jede andere als in § 5 Abs. 1 Satz 1 FlugLG genannte \nplanungsrechtlich zulässige Bebauung ist somit auch in der Schutzzone 2 unter den \nVoraussetzungen der §§ 6 f. FlugLG erlaubt, auch die Errichtung von Wohnungen. \nDie so entstandenen Schutzansprüche der Betroffenen sind vom Flughafenbetreiber \nbei eventuellen Änderungen des Flughafenbetriebs in Form von Entschädigungs- \noder Erstattungsleistungen nach §§ 8 ff. FlugLG auszugleichen. Sie sind nicht \nnotwendig geringer als die Ansprüche, die das in Rede stehende Vorhaben \nauszulösen geeignet ist. Somit ist die Klägerin durch die erteilte Ausnahme vom \nluftrechtlichen Bauverbot nicht in ihren Rechten verletzt.\n\n27\n\nSonach ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 \nNr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.\n\n28\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob \ndie Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FlugLG einen den betroffenen \nFlugplatzbetreiber belastenden Verwaltungsakt darstellt, grundsätzliche Bedeutung \nhat.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-09/6-k-4651-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-09/6-k-4651-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268689","retrieved":"2026-07-09 02:37:52.203225+00:00"}}