{"status":"available","doknr":"OLD268717","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1108.11L1770.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-08","aktenzeichen":"11 L 1770/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 5. September 2006 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n3. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 29. August 2006 (11 K 4906/06) wiederherzustellen\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Klage \ngegen die Ordnungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt dann in \nBetracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und \nein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung daher nicht bestehen \nkann, oder wenn das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung hinter \ndem privaten Interesse des Betroffenen daran, von der Vollstreckung vorerst noch \nverschont zu bleiben, zurücktreten muss. Keine dieser Voraussetzungen ist hier \nerfüllt.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung in ausreichender Weise begründet. Er hat darauf abgestellt, \ndass das öffentliche Interesse an der sofortigen Gefahrenbeseitigung und einem \nfunktionierenden Brandschutz gegenüber den (materiellen) Interessen der \nAntragstellerin vorrangig sei. Diese Begründung ist ausreichend.\n\n7\n\nDes Weiteren spricht überwiegendes dafür, dass sich die angefochtene \nOrdnungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Nach \n§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der \nErrichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie \nder Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen \nAnordnungen eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach \npflichtgemäßem Eressen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies umfasst in \nVerbindung mit §§ 14 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \nOrdnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz-OBG) auch die Befugnis, die \nAusführung einer (Bau)Maßnahme in Übereinstimmung mit einer erteilten \nBaugenehmigung durchzusetzen.\n\n8\n\nMit der Ordnungsverfügung fordert der Antragsgegner lediglich die Einhaltung \nder Nachtragsgenehmigung vom 23. November 2005, in der handschriftlich und \ngrüngestempelt die in Ziff. 1 geforderten Keller- und die in Ziff. 2 geforderten \nWohnungseingangstüren eingetragen sind.\n\n9\n\nSoweit der Antragsgegner den Austausch der vorhandenen Kellertüren durch \nT 30 RS-Türen (rauchdichte und selbstschließende Türen mit einer \nFeuerwiderstandsklagesse T 30) - Ziff. 1 der Ordnungsverfügung - fordert, ergibt sich \ndies unmittelbar aus § 37 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW. Danach müssen in notwendigen \nTreppenräumen - innen- wie außenliegend - Öffnungen zum Kellergeschoss ohne \nnotwendige Flure rauchdichte und selbstschließende Türen mit einer \nFeuerwiderstandsklasse T 30 erhalten. \n\n10\n\nSoweit der Antragsgegner den Einbau von Wohnungseingangstüren als T 30 \nRS-Türen mit Freilauftürschließer und integriertem Rauchmelder im Dachgeschoss \nfordert - Ziff. 2 der Ordnungsverfügung - ergibt sich die Notwendigkeit solcher Türen \naus § 37 Abs. 4 BauO NRW i.V.m. den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. \nNach § 37 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW müssen notwendige Treppenräume \ngrundsätzlich außenliegend sein. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind innenliegende \nTreppenräume unter der Voraussetzung zulässig, dass ihre Benutzung durch \nRaucheintritt nicht gefährdet werden kann. Wann eine solche Gefahr nicht zu \nbefürchten ist, ist in den Verwaltungsvorschriften näher geregelt. Nach Ziff. 37.4221 \nAbs. 1 VV BauO NRW darf der notwendige Treppenraum aus den Geschossen nur \nüber einen Vorraum oder einen höchstens 10 m langen notwendigen Flur oder \nFlurabschnitt zugänglich sein. Einen solchen Vorraum oder Flur gibt es hier nicht. \nAbweichend von vorgenannter Vorschrift ist in Gebäuden mit nicht mehr als \n10 Wohnungen oder Nutzungseinheiten von nicht mehr als 200 qm Nutzfläche der \nVorraum oder Flur nicht erforderlich, wenn die Öffnungen zum Treppenraum \nrauchdichte und selbstschließende Türen mit Freilauf-Türschließern mit integriertem \nRauchmelder ausgestattet werden - Ziff 37.4222 VV BauO NRW. Die \nVerwaltungsvorschriften gelten als antizipiertes Sachverständigengutachten. Soweit \ndie Antragstellerin die Not- und Zweckmäßigkeit der T 30 RS-Türen mit \nFreilauftürschließer und integriertem Rauchmelder bestreitet, vermag dies das \nantizipierte Sachverständigengutachten nicht zu erschüttern.\n\n11\n\nDie Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Architekt \nsei zu den diesbezüglichen Planänderungen nicht bevollmächtigt gewesen, habe \ninsoweit ohne Vollmacht gehandelt und die Antragsgegnerin habe von den \nEintragungen keine Kenntnis gehabt. Das Schreiben des Antragsgegners vom \n5. Oktober 2005 an den Architekten, mit dem der Antragsgegner unter Bezugnahme \nauf den Nachtragsantrag vom 4. Oktober 2005 noch Schnitte der Treppenräume \nverlangte und darauf hinwies, dass die Nutzung des Dachgeschosses nicht gestattet \nwerde, solange die Auflagen des Brandschutzes nicht erfüllt würden und ein \nNachtrag nicht erteilt sei, erhielt die Antragstellerin in Durchschrift. Auf dies \nSchreiben reagierte sie auch und forderte den Antragsgegner zur Schlussabnahme \nauf der Basis der bis dato erteilten Baugenehmigungen auf. Von dem \nNachtragsantrag distanzierte sie sich aber nicht. Auch das Schreiben des \nAntragsgegners vom 13. Oktober 2005 erhielt die Antragstellerin in Durchschrift. In \ndiesem Schreiben wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Grundriss des \nKellergeschosses so nicht prüffähig sei, da die Türen darzustellen und die \nFeuerwiderstandsklasse einzutragen sei. Ferner sei der Grundriss des \nDachgeschosses hinsichtlich der brandschutztechnischen Eintragungen zu \nergänzen. Die Antragstellerin wusste mithin um die geforderten Planeintragungen, \ndie durch den Architekten am 18. Oktober 2005 nachgetragen und dann Bestandteil \nder Nachtragsgenehmigung vom 23. November 2005 geworden sind.\n\n12\n\nUnterstellt, die 2. Nachtragsgenehmigung hätte mangels Berechtigung des \nArchitekten zu den Planeintragungen/änderungen nicht erteilt werden dürfen, hätte \nder Antragsgegner aber auch aufgrund von § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW die \nangefochtene Ordnungsverfügung erlassen können. Eine Schlussabnahme der \nNutzungsänderung hatte noch nicht stattgefunden; der Antragsgegner hatte noch die \nPflicht, darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften - hier die \ngenannten brandschutzrechtlichen Bestimmungen - eingehalten werden. Die zuvor \nohne entsprechende Auflagen erteilte - rechtswidrige - Baugenehmigung steht nicht \nentgegen. Zum einen hätte der Antragsgegner diese wegen des Fehlens materiell \nnotwendiger Nebenbestimmungen zum Brandschutz zumindest teilweise \nzurücknehmen müssen. Zum anderen hat sich die Antragstellerin durch ihren weitern \nNachtragsantrag vom 4. Oktober 2005 des Bestandsschutzes begeben, weil die \nFragen der Genehmigungsfähigkeit und insbesondere des Brandschutzes erneut \ngeprüft werden konnten und mussten. \n\n13\n\nDer Erlass der Ordnungsverfügung entsprach auch pflichtgemäßem Ermessen. \nDa Brandschutzvorschriften Leib und Leben schützen sollen, ist ein Einschreiten der \nBauaufsicht im Falle der Verletzung der Vorschriften regelmäßig ermessensgerecht. \nAuch die Störerauswahl und die Wahl des Mittels sind nicht zu beanstanden. Die \nAntragstellerin konnte als Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden. Dem \nsteht nicht entgegen, dass der Antragsgegner auch gegen die Bewohner der beiden \nDachgeschosswohnungen hätte vorgehen können und Nutzungsuntersagungen \nhätte aussprechen können. Die Störerauswahl muss lediglich effizient sein. Dies ist \nhier in besonderem Maße der Fall, weil durch die Inanspruchnahme der \nAntragstellerin für die zwei Wohneinheiten nur ein Störer in Anspruch genommen \nwerden muss, andernfalls aber zwei. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig, hätten \nsonst doch hinsichtlich der zwei Dachgeschosswohnungen jeweils \nNutzungsuntersagungen ausgesprochen werden müssen und die Bewohner die erst \nvor kurzem bezogenen Wohnungen wieder räumen müssen. In diesem \nZusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch im Fall der möglichen \nNutzungsuntersagungen letztlich die Antragstellerin in Anspruch genommen worden \nwäre: sie hatte als Bauträgerin die Wohnungen zu Wohnzwecken verkauft. Eben zu \ndiesem Zweck waren die Wohnungen aber mangels der geforderten \nBrandschutztüren nicht geeignet. Im Falle von Nutzungsuntersagungen wären die \nKäufer aus den Kaufverträgen gegen die Antragstellerin vorgegangen.\n\n14\n\nSoweit die Antragstellerin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch \nverletzt sieht, dass angebotenen Austauschmittel abgelehnt wurden, so geht dies \nfehl, weil die Austauschmittel nicht den Vorgaben der VV zur BauO NRW \nentsprechen und daher nicht gleich geeignet sind, die Gefahr abzuwehren.\n\n15\n\nAuch der Einwand, der Antragsgegner habe in den anderen Geschossen nicht \nden Austausch der vorhandenen Wohnungstüren gefordert, was zeige, dass die \ngeforderten Eingangstüren gerade nicht erforderlich sein, greift nicht durch, denn die \nUmbaumaßnahme im Dachgeschoss stand in keinem Zusammenhang mit den \nWohnnutzungen und den Rettungswegen der Wohnungen in den anderen \nGeschossen, so dass einen etwaige Forderung zum Einbau solcher Türen rechtlich \nanders zu bewerten ist. \n\n16\n\nEs sind auch im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung keine Gründe \nersichtlich, dennoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nwiederherzustellen. Das öffentliche Interesse an einer beschleunigten \nGefahrenbeseitigung - die Brandgefahr kann sich jederzeit realisieren, auch wenn es \nseit 1965 im Haus keinen Brand gegeben hat - überwiegt gegenüber dem privaten, \nrein wirtschaftlichen Interesse der Antragsstellerin. Im Rahmen der Gefahrenabwehr \nkann ausnahmsweise auch eine Maßnahme gefordert werden, die die Hauptsache \nvorweg nimmt.\n\n17\n\nHinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes kommt die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht in Betracht, weil die \nangegriffene Ordnungsverfügung insoweit ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig \nist. Die Anordnung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 VwVG \nNRW, deren Voraussetzungen bei summarischer Prüfung gegeben sind. \nInsbesondere steht das Zwangsgeld von 5.000,00 Euro hinsichtlich des Austausches \nder 2 Wohnungstüren im Dachgeschoss in T 30 RS-Türen mit Freilauftürschließer \nund integriertem Rauchmelder sowie von 5.000,00 Euro hinsichtlich des Austausches \nder 8 Kellertüren in (günstigere) T 30 RS-Türen in einem angemessenen Verhältnis \nzum erstrebten Erfolg.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG . \nEntsprechend Nr. 10 e und 12 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n20\n\nveröffentlicht in: BauR 2003, 1883\n\n21\n\nberücksichtigt das Gericht die Kosten für den Austausch der insgesamt 10 Türen \nsowie die Vorläufigkeit der Entscheidung.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-08/11-l-1770-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-08/11-l-1770-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268717","retrieved":"2026-07-09 02:37:54.465003+00:00"}}