{"status":"available","doknr":"OLD268804","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1103.21K3371.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-03","aktenzeichen":"21 K 3371/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die teilweise Rücknahme eines \nZuwendungsbescheids, mit dem Mittel zur Förderung von komplementären \nambulanten Diensten, hier der psycho-sozialen Begleitung, bewilligt worden \nwaren.\n\n3\n\nDer Kläger betreibt seit 1982 ein Gesundheits- und sozialpflegerisches Zentrum \n(GsZ) zur ambulanten Versorgung Pflegebedürftiger, u.a. - ebenfalls seit 1982 - mit \ndem Angebot von Leistungen der psycho-sozialen Begleitung.\n\n4\n\nFür dieses Angebot bewilligte der Beklagte jährlich seit 1996 für jeweils für \n1 Teilzeitkraft Zuschüsse, für das Haushaltsjahr 1999 mit Zuwendungsbescheid vom \n11.10.1999 i.H.v. 20.000,00 DM für 1 teilzeitbeschäftigte Fachkraft mit mindestens \n18 Stunden der wöchentlichen Regelarbeitszeit. Die Zuschussgewährung erfolgte auf \nder Basis der Förderung des Jahres 1998 (Stand: 31.12.1998).\n\n5\n\nMit Schreiben vom 16.11.1999 übersandte der Diözesanverband für das \nErzbistum L e.V. dem Beklagten den Antrag des Klägers auf Gewährung von \nZuwendungen für das Jahr 2000 zur Förderung komplementärer ambulanter Dienste \nin Nordrhein-Westfalen, u.a. für den Bereich psycho-soziale Begleitung. Dem Antrag \nwar die Anlage „Personalübersicht für psycho-soziale Betreuung\" beigefügt, mit der \nbescheinigt wurde, dass für den Bereich psycho-soziale Begleitung zwei Bedienste \nmit der Berufsausbildung zum Dipl.-Sozialarbeiter im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2000 \nentsprechend ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden sollten und zwar jeweils in \nTeilzeiteinsatz mit 19,25 Std. / Woche.\n\n6\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 31.05.2000, zur Post gegeben am 12.09.2000, \nbewilligte der Beklagte u.a. für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2000 und den Bereich \npsycho-soziale Begleitung einen Betrag i.H.v. 32.000,00 DM gemäß Nr. 4.2.2 des \nZuwendungsbescheids für „teilzeitbeschäftigte Fachkraft mit mind. 18 Stunden der \nwöchentl. Regelarbeitszeit, Anzahl: 2 X 16.000 DM\". Unter der Bezeichnung \n„Vorbehalt\" war folgender Passus beigefügt: „Zu I.2: Die Zuschussgewährung erfolgt \nauf der Basis der Förderung des Jahres 1999 (Stand: 31.12.1999).\n\n7\n\nDer Zuwendungsbescheid vom 31.05.2000 wurde mit Schreiben vom 14.09.2000 \nals Durchschrift dem Diözesan-Dverband L zur Kenntnisnahme übersandt.\n\n8\n\nUnter dem 06.06.2001 übersandte der Kläger unmittelbar an den Beklagten -\n nicht über den zuständigen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege - den \nVerwendungsnachweis über den Einsatz der Mittel u.a. im Bereich psycho-soziale \nBegleitung mit folgenden Angaben: Die psycho-soziale Begleitung sei erstmalig 1982 \nangeboten worden; Gesamtpersonalbestand 1,0 Stelle; Kooperation mit anderen \nStellen und bestehenden Arbeitskreisen vor Ort werde gepflegt (Arbeitsgemeinschaft \nder Wohlfahrtspflege, Pflegekonferenz, Gesundheitskonferenz und sich daraus \nableitender Arbeitskreise, Erstellung des Konzepts für die Pflegeberatungsstelle der \nStadt S). Darüber hinaus wurden Angaben zur weiteren Planung gemacht. Der \nzugehörigen Personalübersicht waren entsprechende Angaben wie der \nPersonalübersicht zum Antrag vom 16.11.1999 beigefügt. \n\n9\n\nDaraufhin erließ der Beklagte ohne weitere Anhörung den dem Kläger am \n22.06.2001 zugegangenen (undatierter) Rücknahmebescheid, mit dem der \nZuwendungsbescheid vom 12.09.2000 i.H.v. 16.000,00 DM zurückgenommen wurde \nund ein Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe geltend gemacht wurde. Zur \nBegründung wurde unter Heranziehung des § 45 Abs. 1, 2 SGB X im Wesentlichen \nangegeben, der Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig ergangen. Die Förderung sei \nauf der Basis der Förderung des Jahres 1999 erfolgt, so dass eine Erhöhung der \nAnzahl der geförderten Kräfte gegenüber dem Vorjahr nicht hätte erfolgen dürfen. \nAufgrund der Stichtagsregelung hätten nicht 2 Halbtagskräfte, sondern nur bis zu \n1 Halbtagskraft - wie im Vorjahr - gefördert werden dürfen. Ein Betrag in Höhe von \n16.000,00 DM sei deshalb nicht mehr für den mit dem Zuwendungsbescheid \nbestimmten Zweck, die ununterbrochene Arbeit qualifizierten Fachpersonals, \nverwendet worden.\n\n10\n\nDagegen hat der Kläger unter dem 03.07.2001 Widerspruch eingelegt mit der \nBegründung, der dem Zuwendungsbescheid beigefügte „Vorbehalt\", eine \nZuschussgewährung erfolge auf der Basis der Förderung des Jahres 1999, sei \nmissverständlich. Mit dieser Formulierung sei nicht ausgesprochen, dass die \nbewilligte Förderung in identischer Kongruenz zu früherer Förderung stehen müsse. \nAus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, dass Gewährung einer weiteren \nHalbtagsstelle rechtswidrig sei.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2005, sodann nochmals mit \nWiderspruchsbescheid vom 07.06.2005, zugestellt am 08.06.2005, lehnte der \nBeklagte den Widerspruch ab im Wesentlichen mit der Begründung, mit der \nStichtagsregelung aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Frauen, Jugend, \nFamilie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (MFJFG) vom 24.02.2000 \nund der Besonderen Verfügung gemäß § 34 LHO des MFJFG vom 11.04.2000 sei \neine Deckelung der Personalförderung auf 1 Kraft erfolgt. Deshalb sei eine sog. „1,0 \nStelle\" nicht teilbar und ein Betrag i.H.v. 16.000,00 DM überzahlt. Es habe nur eine \nder im Vorjahr geförderten Kräfte, also 1 Halbtagskraft, gefördert werden dürfen.\n\n12\n\nDagegen hat der Kläger am 24.06.2005 beim VG Köln Klage erhoben, die mit \nBeschluss vom 22.07.2005 an das erkennende Gericht verwiesen wurde. Zur \nBegründung trägt der Kläger vor, er habe auch in den Vorjahren immer eine \n100 %ige Förderung beantragt, aber nur für den Zeitraum 2000 bewilligt erhalten. \nDass er die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids nicht erkannt habe, sei nicht \ngrob fahrlässig gewesen, denn der Bescheid habe nicht formuliert, dass die \nZuschussgewährung des Vorjahres nicht überschritten werden dürfe. Im übrigen \nhabe er auch nicht mehr erhalten als er - stets - beantragt habe.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden (undatierten) Rücknahmebescheid des Beklagten, beim \nKläger eingegangen am 22.06.2001, in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 24.05.2005 bzw. 07.06.2005 wird \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung verweist er im wesentlichen auf seine Ausführungen im \nVorverfahren. Ergänzend trägt er vor, dem Kläger hätte bei Erlass des \nZuwendungsbescheids die Rechtswidrigkeit auffallen müssen, da er erstmals und \neinmalig die Förderung für zwei Teilzeitstellen erhalten habe. Die Deckelung der \nFörderhöhe auf der Grundlage der Förderung des Vorjahres aufgrund der \nStichtagsregelung hätte ihm darüber hinaus auch schon deshalb bekannt sein \nmüssen, weil dies bei der Förderung der komplementären ambulanten Dienste eine \nder wesentlichen Fragen gewesen sei, die die in diesem Bereich arbeitenden Stellen, \nArbeitskreise, Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und Pflegekonferenzen \nbeschäftigt hätten. Dies ergäbe sich auch aus der Niederschrift des Gesprächs am \n19.01.1999 zwischen Vertretern des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und \nGesundheit (MFJFG) und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und \nStadtentwicklung, Kultur und Sport (MASSKS) des Landes Nordrhein-Westfalen im \nMFJFG. Daraus gehe hervor, dass die Träger der komplementären ambulanten \nDienste über die Spitzenverbände davon unterrichtet würden, dass nur die gleiche \nStellenzahl und die gleiche Förderhöhe wie im Vorjahr bewilligt werde. Da der Kläger \nin seinem Verwendungsnachweis angegeben habe, dass er auch mit den \nArbeitsgemeinschaften der Wohlfahrtspflege, der Pflegekonferenz, der \nGesundheitskonferenz und sich daraus ableitender Arbeitskreise zusammenarbeite, \nhabe er davon wissen müssen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDer (undatierte) Rücknahmebescheid des Beklagten, beim Kläger eingegangen \nam 22.06.2001, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2005 bzw. \n07.06.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDie Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass des angegriffenen Bescheids ergibt \nsich aus § 45 Abs. 1, 2 und § 44 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch \n(SGB X) i.V.m. § 14 Abs. 3 und § 16 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-\nVersicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) i.V.m. \nNr. 6.5 und Nr. 6.2 der Richtlinien zur Förderung komplementärer ambulanter \nDienste in Nordrhein-Westfalen mit Runderlass des Ministeriums für Arbeit, \nGesundheit und Soziales vom 25.06.1996 - II B 2 - 5655.21. -, MBl. 1996, 1208 (RL \nvom 25.06.1996), und Nr. 8.1 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur \nLandeshaushaltsordnung mit Runderlass des Finanzministers vom 21.07.1972 - ID5 \n- Tgb. Nr. 3061/72, SMBL. NW. 631 (VV LHO).\n\n23\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Anhörungsmangel nach § 24 SGB X ist \njedenfalls aufgrund Vortrages des Klägers im Vorverfahren nach Erlass des \nWiderspruchsbescheids geheilt, § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X.\n\n24\n\nDer Beklagte war zur teilweisen Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom \n31.05.2000 berechtigt. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme nach \n§ 45 Abs. 1, 2 SGB X i.V.m. § 14 Abs. 3 und § 16 PfG NW i.V.m. Nr. 6.5 RL vom \n25.06.1996 und Nr. 8.1 VV zu § 44 LHO lagen vor. Die Verwaltung hat das ihr \neingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die \nEntscheidung erging innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 3, Abs. 4 SGB X. \nDie teilweise Rückforderung des Zuschusses i.H.v. 16.000,00 DM ist rechtmäßig und \nfindet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SGB X.\n\n25\n\nZutreffend stützt der Beklagte seine teilweise Rücknahme darauf, dass die \nbewilligte Förderung komplementärer ambulanter Dienst rechtswidrig erfolgt ist, \nsoweit sie für den Einsatz im Bereich psycho-soziale Begleitung über einen Betrag \nvon mehr als damals 16.000,00 DM hinausgegangen ist. Rechtsgrundlage für die \nFörderung komplementärer ambulanter Dienst war zum Zeitpunkt der Bewilligung mit \nBescheid vom 31.05.2000 § 10 Abs. 3 PfG NW (jetzt § 14 Abs. 3 PfG durch \nUmbenennung mit Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2003, GV.NRW. S. 380 mit \nWirkung zum 01.08.2003). Danach fördert das Land die Weiterentwicklung \nkomplementärer ambulanter Dienste im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. \nHinsichtlich der Voraussetzungen für die Bewilligung von Mitteln im Einzelfall \nbestanden keine konkreten gesetzlichen Regelungen. Daraus allein folgt allerdings \nnicht die Rechtswidrigkeit der bewilligten Förderung, da die Einzelheiten der \nkonkreten Mittelbewilligungen keiner besonderen gesetzlichen oder \nsatzungsrechtlichen Ermächtigung bedurften. Der (allgemeine) Vorbehalt des \nGesetzes, der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG herleitet, ist Ausprägung (auch) des \nDemokratieprinzips und des Gebots der Rechtssicherheit. Der Gesetzgeber ist vor \ndiesem Hintergrund verpflichtet, in grundlegenden Fragen alle wesentlichen \nEntscheidungen selbst zu treffen.\n\n26\n\nVgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BverfGE \n33, 303, 346; Urteil vom 04.03.1975 - 2 BvF 1/72 -, BverfGE 39, 96, 116; \nBeschluss vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 u.a. -, BverfGE 47, 47 f.; Beschluss vom \n08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BverfGE 49,89, 126.\n\n27\n\nUm eine solche „wesentliche\" Entscheidung geht es hier nicht.\n\n28\n\nOb eine Frage als „wesentlich\" zu beurteilen ist, hängt davon ab, inwieweit sie \nden Freiheits- und Gleichheitsbereich der Bürger und deren allgemeine \nLebensverhältnisse berührt. Maßgeblich ist darüber hinaus ihre Bedeutung für das \nGemeinwesen insgesamt.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978, a.a.O.; Beschluss vom 21.12.1977, \na.a.O.,\n\n30\n\nKonsequenzen der insofern vorausgesetzten Tragweite hat die vorliegende \nFörderung nicht. Die Tätigkeit des Klägers mag durch die Förderung erleichtert \nwerden, es ist aber schwerlich denkbar, dass sie - als ganzes - von der Förderung \nabhinge.\n\n31\n\nVgl. zu gesetzlicher Regelung im Falle der Subventionierung kirchlicher \nTätigkeiten auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2005 - 1 K 4860/01 -.\n\n32\n\nDie Bewilligung der Fördermittel steht aufgrund dessen im Ermessen der \nBewilligungsbehörde, die die Mittel unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes \nnach Art. 3 GG verteilt. Zur richtlinienkonformen Förderung komplementärer \nambulanter Dienste im Bereich psycho-soziale Begleitung u.a. im Haushaltsjahr 2000 \nführt das Verwaltungsgericht Köln,\n\n33\n\nUrteil vom 02.07.2003 - 9 K 8553/00 -,\n\n34\n\naus:\n\n35\n\nDer gleichmäßigen Handhabung dieses Ermessens dienen die Richtlinien zur \nFörderung komplementärer ambulanter Dienste in Nordrhein-Westfalen vom \n25. Juni 1996 (MinBl. NW S. 1208 - Richtlinien -) sowie die in der Folgezeit hierzu \nergangenen Haushaltserlasse der zuständigen Ministerien, in denen einheitliche \nMaßstäbe und Voraussetzungen für die Bewilligung von Fördermitteln festgelegt \nsind.\n\n36\n\nBei den vorgenannten Richtlinien und Haushaltserlassen handelt es sich um \nVerwaltungsvorschriften, die mangels Rechtsnormcharakters keine unmittelbar \nanspruchsbegründende Außenwirkung habe. Jedoch bewirken sie als sogenannte \nErmessensrichtlinien bei ihrer ständigen Anwendung über den Gleichheitssatz \neine Bindung des Verwaltungsermessens an die in den Richtlinien verlautbarte \nVerwaltungspraxis auch im Außenverhältnis zu dem Betroffenen. Das bedeutet, \ndass aus den Förderrichtlinien zwar kein unmittelbarer Zuwendungsanspruch \nhergeleitet wird, jedoch aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch darauf \nbesteht, dass die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen bei der Bescheidung des \nFörderantrages entsprechend den in der Richtlinie festgelegten \nVerteilungsmaßstab ausübt und von der darin dokumentierten Vergabepraxis nicht \nohne sachlichen Grund abweicht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass \nVerwaltungsvorschriften nicht den Regeln der Normauslegung unterliegen. Denn \nder Erlass von Ermessensrichtlinien steht innerhalb der Grenzen der objektiven \nRechtsordnung zur Disposition der Verwaltung mit der Folge, dass für die \nAnwendung von ermessensbindenden Verwaltungsvorschriften in erster Linie \nderen praktische Handhabung und den darin zum Ausdruck kommenden Willen \ndes Richtliniengebers abzustellen ist.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BverwGE 58, 45, und \nvom 7. Mai 1981 - 2 C 5.79 -, DVBl. 1982, 195; OVG NW, Urteil vom 30. November \n1979 - XI A 510/77 -.\n\n38\n\nNach diesen Grundsätzen erweist sich die Ablehnung des Förderantrages des \nKlägers für das Jahr 2000 hinsichtlich der Förderung (...) der psycho-sozialen \nBegleitung als rechtmäßig.\n\n39\n\nDie Handhabung der dem Förderbegehren des Klägers zugrunde liegenden \nRichtlinien und Haushaltsverfügungen durch den Beklagten in der Weise, dass nur \nfür diejenigen komplementären Dienste im Jahr 2000 eine Förderung bewilligt \nwerden konnte, für die bereits seit Beginn der Förderung im Jahre 1996 \nFördermittel bewilligt wurden, ist rechtlich nicht zu beanstanden und widerspricht \nnicht den in § 10 Abs. 3 PfG NW niedergelegten Zielsetzungen. Insoweit ist \nnämlich zu berücksichtigen, dass durch § 10 Abs. 3 PfG NW dem Land lediglich \ndie Förderung der Weiterentwicklung komplementärer ambulanter Dienste \nzugewiesen ist, während die Bereitstellung dieser Dienste im erforderlichen \nUmfang gemäß § 10 Abs. 2 PfG NW dem Verantwortungsbereich der Kreise und \nkreisfreien Städte obliegt. Dieser gesetzlichen Zuweisung der unterschiedlichen \nVerantwortungsbereiche entspricht es, dass die Richtlinien zur Förderung \nkomplementärer ambulanter Dienste vom 25. Juni 1996 gemäß ihrer Ziffer 8 nur \nbis zum 31. Dezember 1998 Geltung haben sollten, die Förderung also von \nAnfang an auf einen relativ kurzen Zeitraum begrenzt war. Aus dieser zeitlichen \nBegrenzung folgt, dass die Förderung ausschließlich dem Zweck dienen sollte, \nden Aufbau der bei Inkrafttreten des Landespflegegesetzes noch nicht in \nausreichendem Umfang vorhandenen Versorgung mit komplementären \nambulanten Diensten überhaupt erst zu ermöglichen. Eine institutionalisierte \nFörderung komplementärer ambulanter Dienste durch eine auf Dauer angelegte \nBezuschussung der Personalkosten war - wie die Befristung zeigt - nicht bezweckt \nund wäre im Übrigen auch mit der in § 10 Abs. 2 und 3 PfG NW geregelten \nVerteilung der Verantwortungsbereiche von Kreisen und kreisfreien Städten \neinerseits und des Landes andererseits nicht zu vereinbaren.\n\n40\n\nAusgehend von diesem Verständnis der durch die Richtlinien geregelten \nFörderung der komplementären ambulanten Dienste im Sinne einer \nAnschubfinanzierung erweist es sich jedenfalls nicht als sachwidrig, dass der \nBeklagte die Hinweise in den Haushaltsverfügungen des MASSKS vom 11. März \n1999 und 10. März 2000, denen zufolge die Bewilligungen auf der Basis der \nFörderung im Vorjahr erfolgen sollten, in der Weise angewandt hat, Fördermittel \nnur noch für solche Dienste zu bewilligen, für die auch bereits im jeweiligen \nVorjahr Fördermittel bewilligt worden waren. (...) Die mit Haushaltsverfügungen \nvom 11. März 1999 und 10. März 2000 erfolgte Bereitstellung von Mitteln zur \nFörderung komplementärer ambulanter Dienste hatte (...) den Zweck, die weitere \nExistenz der in der Vergangenheit geförderten Dienste nicht durch eine zu frühe \nEinstellung der Förderung zu gefährden und damit das mit der Förderung verfolgte \nZiel des Aufbaus einer ausreichenden Versorgung mit diesen Diensten zu \nverfehlen. Dies folgt daraus, dass die Geltungsdauer der Richtlinien vom 25. Juni \n1996 gerade nicht verlängert worden ist, sondern Fördermittel für die Jahre 1999 \nund 2000 lediglich im Sinne einer Übergangsfinanzierung bereitgestellt worden \nsind, wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des MASSKS vom \n7. Dezember 1998 ergibt, in dem im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen \nworden ist, dass neue Fördertatbestände nicht geschaffen werden sollten.\n\n41\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Die \nvorbeschriebene Förderpraxis, wie sie im Verfahren erlassgemäß kurz \n„Stichtagsregelung\" genannt wurde, führt zur Bindung des Förderermessens dahin, \ndass - unter Vorliegen der weitergehenden tatbestandlichen Voraussetzungen - \nlediglich die bisherige Arbeit unter Anerkennung eines Status quo zugunsten der \nbislang eingesetzten Personalstellen weitergeführt werden sollte. Mit der sog. \nStichtagsregelung ist damit eine „Deckelung\" der Fördermittel auf der Grundlage der \nbewilligten Förderung des Vorjahres verbunden. Diese Förderpraxis liegt auch dem \nBericht der Landesregierung zu den Wirkungen des Gesetzes zur Umsetzung des \nPflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG \nNW),\n\n42\n\nLandtag NRW, Drucks. 13/11 vom 06.06.2000, S. 17 - 20 des \nAbschlussberichts (Stand: Oktober 1999),\n\n43\n\nzu Grunde. Zudem wird sie bestätigt durch das vom Beklagten vorgelegte \ngemeinsame Schreiben des MFJFG und des MASSKS vom 25.01.1999 - IV A 5 - \n5172 -. Dort heißt es in der erforderlichen Klarheit:\n\n44\n\nDie im Wege der Vereinbarung zwischen dem MASSKS und MFJFG \ngetroffene „Stichtagsregelung\" (31.12.1998) zur Übergangsfinanzierung \nkennzeichnet die Obergrenze der möglichen Förderung für 1999; wird aber \ninsgesamt weit ausgelegt. Maßgeblich sind danach die zum 31.12.1998 gültigen \nBewilligungen. In entsprechender Anwendung bedeutet dies, dass 1999 die \ngleiche Stellenanzahl und die gleiche Förderhöhe wie in 1998 bewilligt wird.\n\n45\n\nMit Erlass des MFJFG vom 24.02.2000 - IV A 5 - 5172.1/2000 - und Besonderer \nVerfügung gemäß § 34 LHO des MFJFG vom 11.04.2000 - IV A 5 - 5173.1/2000 - ist \ndiese Stichtagsregelung dann auch für das Haushaltsjahr 2000 prolongiert \nworden.\n\n46\n\nZur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen jüngst: BVerwG, Urteil vom \n11.05.2006 - 5 C 10/05 -.\n\n47\n\nFür den Kläger bedeutete dies, dass die Mittelbewilligung mit Bescheid vom \nZuwendungsbescheid vom 31.05.2000 teilweise über den festgelegten \nFörderrahmen hinausgegangen ist. Zwar durften für den Bereich psycho-soziale \nBegleitung für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2000 Zuschüsse bewilligt werden, aber \nnicht über einen Betrag i.H.v. 32.000,00 DM für zwei teilzeitbeschäftigte Fachkräfte \nmit mindestens 18 Stunden der wöchentlichen Regelarbeitszeit. Da - wie dargelegt - \ndie Zuschussgewährung auf der Basis der Förderung des Jahres 1999 (Stand: \n31.12.1999) erfolgte, waren die Mittel gedeckelt durch die Höhe der Bewilligung des \n(Vorjahres-) Bescheids vom 11.10.1999. Mit diesem Zuwendungsbescheid wurde \ndem Kläger für den Bereich psycho-soziale Begleitung ein Betrag in Höhe von \n20.000,00 DM für eine teilzeitbeschäftigte Fachkräfte mit mindestens 18 Stunden der \nwöchentlichen Regelarbeitszeit bewilligt. Auch diese Zuschussgewährung erfolgte \nerlassgemäß unter Beschränkung auf die Basis der Förderung des Vorjahres, also \n1998 (Stand: 31.12.1998). Allerdings war der Ansatz einer Förderfähigkeit i.H.v. nur \nnoch 16.000,00 DM im zurückgenommenen Zuwendungsbescheid für das \nHaushaltsjahr 2000 durch Erlass des MFJFG vom 24.02.2000 und der Besonderen \nVerfügung gemäß § 34 LHO des MFJFG vom 11.04.2000 gedeckt. Danach erfolgte \neine haushaltsmäßige Ansatzreduzierung gegenüber dem Haushaltsjahr 1999 mit \nder Folge einer Kürzung von rund 20 % für den Bereich psycho-soziale Beratung und \nder damit verbundenen Kürzung auf 32.000,00 DM je Vollzeitkraft und Jahr. Diese \nsich auf den fraglichen Förderbereich auswirkenden Haushaltskürzungen sind zwar \nim Zuwendungsbescheid vom 31.05.2000 eingestellt worden, allerdings \n- erlasswidrig - ohne berücksichtigt zu haben, dass auch die Stellenanzahl auf die \nVorjahresförderung zu begrenzen war.\n\n48\n\nDer Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender \nWeise ausgeübt (§ 114 VwGO). Maßgebend für die Prüfung, ob die \nRücknahmeentscheidung von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen ist, ist \nder (undatierte) Rücknahmebescheid des Beklagten in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 24.05.2005 bzw. 07.06.2005, mithin die dort geltend \ngemachte rechtswidrige über den im Rahmen des Förderermessens hinausgehende \nBewilligung einer zweiten Teilzeitkraft für den Bereich psycho-soziale Begleitung \nsowie die damit verbundene Verfehlung des Zwecks, die Vorjahresförderung zum \nAufbau der noch nicht in ausreichendem Umfang vorhandenen Versorgung mit \nkomplementären ambulanten Diensten übergangsweise zu erhalten. Der Beklagte \nhat seine Ermessensausübung sinngemäß daran ausgerichtet, dass bei \nrechtswidriger Bewilligung wegen des zu beachtenden Gebotes der sparsamen \nVerwendung von Haushaltsmitteln (vgl. § 7 Abs. 1 LHO) eine Rücknahme in der \nRegel erfolgt. Insoweit gelten die Grundsätze des gelenkten bzw. intendierten \nErmessens.\n\n49\n\nVgl. insoweit auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2005 - 1 K 4782/01-.\n\n50\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\n\n51\n\nUrteil vom 13.06.2002 - 12 A 693/99 -; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom \n16.12.1995 - 7 A 826/96 -,\n\n52\n\nhat zur Rückforderung von Subventionen ausgeführt:\n\n53\n\nDanach ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die für den Regelfall von \neiner Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin \nauszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige \nEntscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt \nnicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der weiteren \nKonsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW \nerforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht \nbedarf.\n\n54\n\nBVerwG, Urteil vom 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233, 2234 m.w.N., \nOVG NRW, Urteil vom 11.7.2001 - 12 A 2727/00 -, ZFSH/SGB 2001, 658.\n\n55\n\nNur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt \ngeworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen \nlassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein \nrechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor.\n\n56\n\nBVerwG, Urteil vom 23.5.1996 - 3 C 13/94 -, Buchholz 451.513 \n\n57\n\nErmessenslenkende Vorgaben im zuvor dargelegten Sinne sind im \nvorliegenden Fall dem § 7 Abs. 1 LHO i.V.m. § 6 Abs. 1 \nHaushaltsgrundsätzegesetz in der Fassung des Gesetzes vom 29.7.1994 (BGBl. I \nS. 1890) zu entnehmen. Dem darin enthaltenen gesetzlichen Gebot, bei der \nAufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ist zu entnehmen, dass bei \nVerfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten \nZwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf \nfehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im \nAllgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, \nund verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von \nSubventionen.\n\n58\n\nSo zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen auch BVerwG, Urteil vom \n16.6.1997 - 3 C 22/96 -, a.a.O.\n\n59\n\nDiese Grundsätze setzen auch die einschlägigen Regelungen zur Rücknahme \n(rechtswidriger) Zuwendungsbescheide in den Nr. 8.21 und 8.22 VV zu § 44 LHO \num. Einen vom Regelfall abweichender Sachverhalt hat der Kläger aber nicht \nvorgebracht; atypische Gegebenheiten sind nicht erkennbar.\n\n60\n\nDer Kläger kann sich gegenüber der angegriffenen Rücknahme nicht mit Erfolg \nauf Vertrauensschutz berufen. Es greift die Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 2 \nSatz 3 Nr. 3 SGB X ein, wonach sich der Begünstigte auch nach einem Verbrauch \nder Leistung auf Vertrauensschutz nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit \ndes Bewilligungsbescheides kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. \nJedenfalls letzteres ist dem Kläger vorzuhalten, da er die erforderliche Sorgfalt in \nbesonders schwerem Maße verletzt hat.\n\n61\n\nAusschlaggebend für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Interessen des \nBetroffenen sind nicht allein formale Anknüpfungspunkte, sondern nach Treu und \nGlauben alle Umstände und Besonderheiten des einzelnen Falles.\n\n62\n\nVgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 48 Rdnr. 89.\n\n63\n\nGrobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die in der Personengruppe \nherrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, wenn \naußer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten \nmüssen. Die Rechtswidrigkeit muss sich ohne weitere Nachforschungen aus dem \nBescheid selbst ergeben haben, und es musste anhand der Umstände und ganz \nnaheliegender Überlegungen einleuchten und auffallen, dass der Bescheid fehlerhaft \nist. Dabei ist auch in subjektiver Hinsicht ein gesteigertes Verschulden nötig. Ob ein \nKennen müssen zu bejahen ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände, \ninsbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seines Verhaltens entschieden \nwerden. Eine Verpflichtung zu Erkundigungen besteht nur, wenn sich diese \naufdrängen musste.\n\n64\n\nVgl. Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 45 Rdnr. 24.\n\n65\n\nZu einer Überprüfung des Verwaltungsakts anhand der beigefügten Begründung \noder unter Verwendung zusätzlicher Erkenntnismittel ist der Bürger jedenfalls dann \nverpflichtet, wenn offensichtlich Anlass zu Zweifeln besteht.\n\n66\n\nVgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 48 Rdnr. 110.\n\n67\n\nLetztlich ist auf die der jeweiligen Sachlage angemessene Sorgfalt abzustellen, \ndie nach allgemeiner Lebenserfahrung unter den besonderen Umständen des \nEinzelfalles und von der Person des Begünstigten erwartet werden durfte.\n\n68\n\nVgl. Wahrendorf, in: Giese / Krahmer, SGB X § 45 Rdnr. 12..3.\n\n69\n\nDarauf, ob die Behörde die Rechtswidrigkeit kennen musste, kommt es nicht an, \nauch nicht, wer die Rechtswidrigkeit verursacht hat.\n\n70\n\nVgl. Wiesner, in: von Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 45 Rdnr. 24.\n\n71\n\nDer Kläger hätte sich bei angemessener Prüfung des zurückgenommenen \nZuwendungsbescheids aufdrängen müssen, dass der Bewilligungsbehörde bei \nErlass des Zuwendungsbescheids offenbar ein Fehler unterlaufen ist. Der \nZuwendungsbescheid war im Zusammenhang mit der ununterbrochenen Förderung \nseit 1996 und dem Beklagten insoweit bekannten Förderbedingungen als fehlerhaft \nerkennbar, weil die Förderung im Haushaltsjahr 2000 schon aus der \nBewilligungszuschreibung i.H.v. je 16.000,00 DM für zwei Teilzeitkräfte mit dem \nVorbehalt zu Nr. I.2 des Bescheids in Widerspruch stand. Danach erfolgte die \nZuschussgewährung auf der Basis der Förderung des Jahres 1999 (Stand: \n31.12.1999), mithin - wie oben - dargelegt auf der Grundlage der durch Erlass \nfestgelegten Stichtagsregelung mit Deckelung der Stellenanzahl des Vorjahres. Der \nBeklagte kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dieser Vorbehalt sei wenig \neindeutig und missverständlich. Aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, dass \nGewährung einer weiteren Halbtagsstelle rechtswidrig sei. Dass der \nzurückgenommene Bescheid schon in sich widersprüchlich war, hätte sich dem \nKläger deshalb aufdrängen müssen, weil - ausweislich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge - eine entsprechende Vorbehaltsformulierung bereits im \nZuwendungsbescheid vom 11.10.1999 für das Haushaltsjahr 1999 enthalten war \n(„Eine Zuschussgewährung erfolgt auf der Basis der Förderung des Jahres 1998 \n(Stand: 31.12.1998).\"), und zugleich die Zuwendung in Höhe von damals noch \n20.000,00 DM (ohne die Haushaltskürzung des Jahres 2000 i.H.v. 20 %) für lediglich \neine Teilzeitkraft bewilligt worden war. Allein der Vergleich des Bescheids für das \nJahr 2000 mit dem Bescheid des Jahres 1999 hätte im Rahmen der dem Kläger \nobliegenden Überprüfungspflicht zumindest erhebliche Zweifel hervorrufen müssen. \nFür den Fall, dass der Kläger die ihm obliegende Pflicht zur Überwachung im Hinblick \nauf die erstmals gewährte Bezuschussung einer weiteren Teilzeitkraft unterlassen \nund - günstigstenfalls („wird schon stimmen\") - etwaig enthaltene Fehler \nhingenommen hat, muss er sich dies im Rahmen des gesteigerten Verschulden \nzuweisen lassen. Eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass im Rahmen des \nseit vielen Jahren dauerhaften Subventionsverhältnisses mit immer wieder \ngewährten Zuschüssen allein für eine Teilzeitkraft zum Aufbau der durch das \nLandespflegegesetz unterstützen komplementären ambulanten Dienste der Beklagte \nvom Kläger nach den auch im Verwaltungsverfahren entsprechend § 242 BGB \ngeltenden Grundsätzen von Treu und Glauben hätte erwarten dürfen, dass dieser bei \nsich ergebenden erheblichen Zweifeln Erkundigungen einholt, wenn diese sich \naufdrängen. Die Unterlassung derartiger notwendiger Erkundigungen kann der \nKläger nicht dem Beklagten anlasten. Dies allein trägt schon den Vorwurf der groben \nFahrlässigkeit.\n\n72\n\nErschwerend kommt hinzu, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben im \nVerwendungsnachweis vom 06.06.2001 angegeben hat, dass er in Kooperation \nstehe mit der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtspflege, der Pflegekonferenz, der \nGesundheitskonferenz und sich daraus ableitender Arbeitskreise. Jedenfalls der \nArbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege waren über \ndie Besonderheiten der Förderung komplementärer ambulanter Dienste und damit \ndie Stichtagsregelung aufgrund erfolgter Abstimmungsgespräche mit dem MFJFG \n(vgl. Erlass des MFJFG vom 24.02.2000) und Unterrichtungen durch die \nLandschaftsverbände (vgl. gemeinsamer Erlass des MFJFG und des MASSKS vom \n25.01.1999) informiert.\n\n73\n\nFür den Fall, dass der Diözesan-Dverband L e.V. als der für den Kläger \nzuständige Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ggfls. Ergebnisse von \nAbstimmungsgesprächen mit den zuständigen Ministerien nicht an ihn als Träger vor \nOrt weiter gegeben haben sollte, müsste der Kläger sich gleichwohl dieses \nVersäumnis anrechnen lassen. Denn in den „Verantwortungsbereich\" eines \nBegünstigten können auch Handlungen und Unterlassungen fallen, die dritte \nPersonen mit Wissen des Begünstigten begangen haben oder die er sich nach Treu \nund Glauben - weil sie im Verhältnis zur Bewilligungsbehörde als in seiner Sphäre \nliegend zu bewerten sind - zurechnen lassen muss.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1966 - III C 219.64 -, BVerwGE 24, 294; BFH, \nUrteil vom 26.03.1980 - VII R 97/76 -, BFHE 130, 209, 213.\n\n75\n\nDie Behörde hat grundsätzlich die Beweislast für die Voraussetzungen der \nRücknahme eines Zuwendungsbescheides zu tragen. Für den Fall der Rücknahme \nträgt die Behörde die Folgen der Nichterweislichkeit der \nRücknahmevoraussetzungen, sofern dieser Grundsatz nicht deshalb umzukehren ist, \nweil die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben \nverstoßenden Verhalten des Begünstigten beruht oder die Unerweislichkeit Folge \nvon mit der Zuwendungsgewährung nicht zu vereinbarenden Handlungen oder \nUnterlassungen des Begünstigten (oder ihm zurechenbarer Handlungen oder \nUnterlassungen Dritter) ist, die ausschließlich seinem Verantwortungsbereich \nzuzurechnen sind.\n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 f.\n\n77\n\nDer Kläger kann sich nicht darauf berufen, er wisse nichts von einer Information \nüber die eingeschränkten Förderbedingungen in den Jahren 1999 und 2000 durch \nseinen Spitzenverband. Insoweit erfolgt zulasten des Klägers eine \nWissenszurechnung, weil der Dverband L e.V. als Erfüllungsgehilfe im Sinne des \n§ 278 BGB anzusehen ist, da der Kläger sich dieses Spitzenverbandes im eigenen \nInteresse zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient und die Handlung des \nSpitzenverbandes objektiv zum Pflichtenkreis des Klägers gehört. Diese \nPflichtenzuordnung erfolgt schon durch die die Förderung komplementärer Dienste \nregelnden Richtlinien vom 25.06.1996, die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege in \ndas gesamte Verfahren, insbesondere Antragstellung, Bescheiderteilung und \nVerwendungsnachweis einbinden (vgl. Nr. 3, Nr. 6.1 Nr. 6.2 und Nr. 6.4 RL vom \n25.06.1996 sowie den zugehörigen Anlagen 1 und 2 der RL vom 25.06.1996). Die \nEinbindung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege durch den Fördererlass \ndient dem Zweck, notwendige Abstimmungen der verschiedenen Arbeitsebene zu \nbündeln und nicht bilaterale Einzelgespräche mit der Vielzahl der unterschiedlichen \nTräger der Gesundheits- und sozialpflegerischen Zentren vornehmen zu müssen. Die \nEinbindung der Spitzenverbände mit der damit verbundenen Pflichtenzuordnung und \nSphärenaufteilung gehört zu den Förderbedingungen die der Kläger mit \nAntragstellung (über seinen Spitzenverband) beim Beklagen seit 1996 wiederholt \nanerkannt hat. Er kann sich nicht darauf zurück ziehen, er als Träger der \nangebotenen komplementären ambulanten Dienste habe von den Einzelheiten der \nAbstimmungsgespräche, insbesondere den hier streitigen eingeschränkten \nFörderbedingungen für das Haushaltsjahr 2000 nichts gewusst.\n\n78\n\nDa der die Zuschüsse bewilligende (rechtswidrige) Bescheid für das \nHaushaltsjahr 2000 dem Diözensan-Dverband L e.V. mit Schreiben vom 14.09.2000 \nbekannt gegeben worden war, hatte dieser Spitzenverband der Freien \nWohlfahrtspflege auch die Möglichkeit der Prüfung und Beratung. Deshalb kann \noffen bleiben, aus welchen Gründen der Kläger seinen Verwendungsnachweis vom \n06.06.2001ausweislich des Verwaltungsvorganges unmittelbar an den Beklagten \ngerichtet hat und entgegen Nr. 6.4 RL vom 25.06.1996 nicht über den Diözensan-\nDverband L e.V. weitergegeben hat.\n\n79\n\nEbenfalls bedurfte es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts dahingehend \nnicht, ob der für den Kläger zuständige Spitzenverband die Abstimmungsergebnisse \nmit den Ministerien tatsächlich an den Kläger weitergegeben hat. Letztlich kommt es \nauf die Frage der Weitergabe von Abstimmungsergebnissen der Spitzenverbände \nder Freien Wohlfahrtspflege mit den zuständigen Ministerien nicht an, da der Kläger - \nfür den Fall der Weitergabe derartiger Ergebnisse - erst recht dem \nVerschuldensvorwurf, dann im Sinne eines Kennens der Rechtswidrigkeit des \nZuwendungsbescheids, unterliegen würde. Ob der Kläger über die eingeschränkten \nFörderbedingungen im Jahr 2000 möglicherweise über andere Stellen, z.B. seinen \nVertreter in der Pflegekonferenz, informiert gewesen ist oder hätte informiert sein \nmüssen, kann ebenfalls offen bleiben. \n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 i.V.m. \n§ 709 Satz 2 ZPO.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-03/21-k-3371-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-03/21-k-3371-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268804","retrieved":"2026-07-09 02:38:01.756439+00:00"}}