{"status":"available","doknr":"OLD268803","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1103.15NC21.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-03","aktenzeichen":"15 Nc 21/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1\nS. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines\nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine\nsolche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese\nVoraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten\nAnordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294\nAbs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum\nHochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden\nLosverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m.\nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20\nAbs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den\nStudiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität\nder Hochschule.\n\n5\n\nDie Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der\nStudienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der I-Universität E durch die\nVerordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von\nStudienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2006/2007 vom\n6. Juli 2006 (GV NRW S. 296) für das 1. Fachsemester auf 52 und durch die\nVerordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von\nStudienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes\nNordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2006/2007 vom 28. August 2006\n(GV NRW S. 418) für das 3. Fachsemester - Anträge für höhere Fachsemester liegen\nder Kammer nicht vor - auf ebenfalls 52 festgesetzt. Diese Zulassungszahlen\nüberschreiten die Ausbildungskapazität der Lehreinheit.\n\n6\n\nDer Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2006/2007 sind nach § 5 Abs. 1\nund Abs. 3 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte\nund die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994\n(GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV\nNRW S. 544), die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom\n2. Januar 2006 und 7. Juli 2006 (131-7.01.02.02.06) zum Stichtag 1. März 2006\nerhobenen und zum 15. September 2006 überprüften Daten zu Grunde zu legen.\nDanach ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung\nvon Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung\ndes Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der\nKapazitätsverordnung (III.) festzustellen .\n\n7\n\nI.\nLehrangebot\n\n8\n\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer\nLehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen\neinschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem\ndurch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der\nVerminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.\n\n9\n\n1. (Brutto-)Lehrdeputat:\n\n10\n\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit\nist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen\njeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.\n\n11\n\nDer Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des\nLandes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2006 für den \"Fachbereich Medizin der I-\nUniversität E und Universitätsklinikum E\" (Kapitel 06 107) vorsieht, nach dem\nzugehörigen Stellenplan der Universität 40,5 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet.\nDas auf der Grundlage dieser Stellenzuweisung und der Verordnung über die\nLehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen\n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518) zuletzt\ngeändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752)\nermittelte (Brutto-)Lehrdeputat von 206 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es\nergibt sich aus folgenden Festlegungen:\n\n12\n\nStellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS\n\n13\n\nC 4 Universitätsprofessor 4 9 36\n\n14\n\nC 3 Universitätsprofessor 1 9 9\n\n15\n\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 4 4 16\n\n16\n\nA 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben\n\n17\n\n1\n\n18\n\n9\n\n19\n\n9\n\n20\n\nA 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben\n\n21\n\n2\n\n22\n\n5\n\n23\n\n10\n\n24\n\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter; befristet\n\n25\n\n25,5\n\n26\n\n4\n\n27\n\n102\n\n28\n\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet\n\n29\n\n3\n\n30\n\n8\n\n31\n\n24\n\n32\n\nSumme 40,5 206\n\n33\n\nDie im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum,\n\n34\n\nvgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 28. November 2005, 15 Nc 23/05 u.\na.,\n\n35\n\ndamit festzustellende Verringerung des (Brutto-)Lehrdeputats von 210 DS auf\n206 DS beruht auf einer kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandenden Verminderung\nder Stellen für wissenschaftliche Angestellte in befristeten Anstellungsverhältnissen\num eine Stelle. Ausweislich des den Kapazitätsberechnungsunterlagen beigefügten\nVermerks des Antragsgegners vom 29. März 2006, an dessen inhaltlicher Richtigkeit\nzu zweifeln kein Anlass besteht, waren von den für den vorangegangenen\nBerechnungszeitraum in die Kapazitätsermittlung noch eingestellten 26,5 Stellen für\nbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte 4,5 Stellen durch den Einsatz von\nder Lehreinheit außerplanmäßig und befristet zur Verfügung gestellter Mittel\nfinanziert. Dass die Mittelzuweisung für eine dieser Stellen nunmehr ausgelaufen ist,\nmindert zwar rechnerisch die Ausbildungskapazität, ist aber rechtlich unbedenklich,\nweil auf eine außerplanmäßige Ausweitung des Lehrangebots und damit auch auf\ndie Aufrechterhaltung eines derart ausgeweiteten Lehrangebots kapazitätsrechtlich\nkein Anspruch besteht.\n\n36\n\nGemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO ist das (Brutto-)Lehrdeputat von 206 DS um\n4,50 DS auf (206 DS - 4,50 DS =) 201,50 DS zu verringern, nachdem Herr S gemäß\n§ 6 Abs. 1 S. 4 LVV für die Wahrnehmung der Funktion des Ärztlichen Direktors des\nUniversitätsklinikums E von der ihm im Umfang von 9 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV)\nobliegenden Lehrverpflichtung zu 50 % befreit ist.\n\n37\n\nDer sich als Grundlage für die Berechnung des (Brutto-)Lehrdeputats aus der\nLehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz\nvon Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n38\n\nInsbesondere ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung\nvon 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) rechtlich unbedenklich ist, nachdem der\nVerordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig\nbeanstandeten,\n\n39\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nBeschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom\n17. April 2000, 6 Nc 200/00; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000,\n15 Nc 107/01 u. a. und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01 u. a.,\n\n40\n\nBerücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der\nBemessung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung\nfür die ambulante Krankenversorgung durch die nunmehr gültige Fassung des § 9\nAbs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat.\n\n41\n\nBeschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der\nZahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc\n26/02 u. a.\n\n42\n\nKapazitätsrechtlich geklärt ist auch, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit\nfür Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) nicht in allen\nStellengruppen zur einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führen musste und dass\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n43\n\nUrteil vom 27. Juli 2004, 2 BvF 2/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW)\n2004, 2803 ff. (2814),\n\n44\n\nüber die Nichtigkeit der §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 des\nHochschulrahmengesetzes (HRG) in der durch das\n5. Hochschulrahmenänderungsgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693)\ngeänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) den\nAnsatz von 4 DS für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit\nLehrverpflichtung kapazitätsrechtlich unberührt lässt.\n\n45\n\nVgl. zum Ganzen hierzu Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004,\n15 Nc 71/04 u. a., sowie vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a. und 15 Nc\n48/04 u. a., sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u.a. sowie aus der\nRechtsprechung des OVG NRW\n\n46\n\nfür die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistentinnen und\nAssistenten\nvgl. etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C 126/05 u. a., und vom\n14. März 2005, 13 C 1774/04 u.a.;\n\n47\n\nfür die Stellengruppe der Lehraufgaben wahrnehmenden\nwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in\nbefristeten Arbeitsverhältnissen: vgl. etwa Beschlüsse vom 8. März 2005, 13 C\n127/05 u. a., und vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05;\n\n48\n\nfür die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten: vgl. etwa\nBeschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u.a., und vom 14. April 2005, 13 C\n119/05 u. a.\n\n49\n\nAn diesen Rechtsauffassungen ist mangels substantiiert vorgetragener und /\noder sonst neu gewonnener Erkenntnisse festzuhalten.\n\n50\n\nDamit ist auch zu Recht sämtlichen Stellen in der Gruppe der unbefristet\nbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8\nzugeordnet, weil mit den Stelleninhabern T, E1 (geb. O), L, L1, A, S1 und I1\nausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge jeweils nicht\nim Sinne des § 3 Abs. 4 S. 4 LVV die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen\nund Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist.\n\n51\n\nDass die Wissenschaftsverwaltung das (Brutto-)Lehrangebot von danach\n201,50 DS wegen vom Stellenplan abweichenden individuellen Lehrverpflichtungen\neinzelner Stelleninhaber um 17,60 DS erhöht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nEine kapazitätsrechtliche Verpflichtung, mehr als 8,24 Deputatstunden in die\nKapazitätsberechnung einzustellen, bestand allerdings nicht. Dies ergibt sich aus\nfolgenden Erwägungen:\n\n52\n\nNach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das (Brutto-)Lehrangebot einer\nLehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten\nLehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten\nRegellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst- bzw. Amtsinhalt der\nStellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde\nliegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des\nLehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule\nzu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten\neinzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten\nLehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation\nergeben.\n\n53\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04,\nund Beschlüsse vom 14. April 2005, a. a. O.\n\n54\n\nDas bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende\n(abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu\ndurchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit\nmit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, \"dauerhaft\"\nmit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt,\nweil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet\nwird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung\ngilt.\n\n55\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, a. a. O., sowie\nBeschlüsse vom 14. April 2005, a. a. O., und Beschluss vom 24. Februar 1999,\n13 C 3/99,\n\n56\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat die Wissenschaftsverwaltung deshalb\nzunächst zu Recht wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die\nLehrangebotsberechnung ein Mehr an Lehrleistung von (3 x 4 DS + 3 DS =) 15 DS\neinbezogen. 3 Stellen in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen\nMitarbeiter, für die ein Lehrdeputat von 4 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV), sind nämlich\nmit den unbefristet wissenschaftlichen Angestellten L, A und L1 besetzt, deren\nindividuelle Lehrverpflichtung von - wie oben gezeigt - jeweils 8 DS die auf die\njeweilige Stelle entfallende Lehrleistung von 4 DS um je 4 DS überschreitet. Zu den\ndanach (3 x 4 DS =) 12 DS hinzuzurechnen sind weitere 3 DS, weil der in\nunbefristeter Anstellung befindliche wissenschaftliche Mitarbeiter S1 auf der mit\neinem Lehrdeputat von nur 5 DS versehenen Stelle in der Gruppe der Akademischen\nRätinnen und Räte ohne ständige Lehraufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt wird\nund damit sein - wie oben dargestellt - individuelles Lehrdeputat von 8 DS das\nStellendeputat von 5 DS um 3 DS überschreitet.\n\n57\n\nSoweit in die Kapazitätsberechnung darüber hinaus unter Bezugnahme auf die\ndie Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin im Wintersemester 2005/2006\nbetreffenden Beschlüsse der Kammer 28. November 2005 (15 Nc 23/05 u. a.) für die\nbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin T1 zusätzlich 2,6 DS eingestellt\nworden sind, ist dies kapazitätsfreundlich, weil insoweit ein Ansatz von nur 1 DS\nrechtlich geboten war.\n\n58\n\nDie Kammer hält an ihrer in dem vorerwähnten Beschlüssen dargelegten\nRechtsauffassung fest, dass es rechtlich zweifelhaft ist, ob die in der Gruppe der\nbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben durch die\nnicht promovierte Mitarbeiterin T1 besetzte Stelle kapazitätsrechtlich noch mit dem\nsich aus § 3 Abs. 4 S. 6 LVV ergebenden Stellendeputat von 4 DS in Ansatz\ngebracht werden kann. Ausweislich der vorgelegten und aneinander anschließenden\nZeitarbeitsverträge ergibt sich für sie nämlich seit ihrer Einstellung zum\n15. November 1995 und nach Abschluss ihres zuletzt bis zum 14. November 2007\nbefristeten Arbeitsvertrages vom 8. November 2004 eine Beschäftigungsdauer von\ninsgesamt 12 Jahren. Offen bleiben kann dabei, ob das - seit dem\n15. November 2002 allerdings nur eine Wochenarbeitszeit von 25 Stunden\numfassende - Beschäftigungsverhältnis zeitlich die Grenzen der nach dem\nHochschulrahmengesetz zulässigen Befristungsdauer für solche Arbeitsverträge\nwahrt. Zwar wandelt sich der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nach dem der\nKapazitätsberechnung zu Grunde liegenden (abstrakten) Stellenprinzip nicht alleine\ndurch eine über die Regelzeit hinausgehende Befristung des Arbeitsvertrages des\nStelleninhabers; die Befristung ist aber ein \"starkes Indiz\" dafür, dass die Stelle nicht\nauf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern\nin Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten.\n\n59\n\nOVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05.\n\n60\n\nHinsichtlich der Bemessung der Zeitintervalle ist dabei kapazitätsrelevant auch\nvon Bedeutung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Befristungsdauer von\nZeitarbeitsverträgen über die in § 57 b Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 1 HRG in der zuletzt\ndurch Gesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geänderten Fassung jeweils\ngenannte Zeitspanne von 6 Jahren hinaus voraussetzt, dass der Stelleninhaber\nzwischenzeitlich promoviert hat (vgl. § 57 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG).\n\n61\n\nIn Durchbrechung des (abstrakten) Stellenprinzips ist eine für befristet\nbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbare Stelle kapazitätsrechtlich\ndeshalb dann nicht mehr mit dem für sie geltenden, geminderten Stellendeputat in\nAnsatz zu bringen, wenn sie dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, der eine\nhöhere Lehrverpflichtung obliegt oder - was hier in Betracht kommt - die in die\nVoraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung \"hineingewachsen\" ist\n(latente individuelle Lehrverpflichtung).\n\n62\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99.\n\n63\n\nDabei sind diese Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des OVG NRW\nnoch nicht erfüllt, wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung\nerkennbar ist, dass die über die Befristungshöchstdauer hinausgehende\nVerlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich befristeten Zweck\ndient, oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im\nBerechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings\nder Schluss gerechtfertigt, dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder\ngar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch in\neine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt hat.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99.\n\n65\n\nOb eine derartige faktische Stellenumwandlung auch dann vorliegt, wenn -\n wovon der Antragsgegner offenbar ausgeht - ein 12 Jahre andauerndes befristeten\nBeschäftigungsverhältnisses die nach dem Hochschulrahmengesetz zulässige\nBefristungshöchstdauer wahrt, obwohl der Stelleninhaber entgegen den Regelungen\nder §§ 57 a ff. HRG über die Zulässigkeit solch langer Befristungen während der\nDauer des Anstellungsverhältnisses nicht promoviert hat, bedarf hier letztlich keiner\nEntscheidung. Es spricht allerdings Einiges dafür, dass jedenfalls eine Stelle, die auf\nso lange Zeit von ein und demselben Mitarbeiter besetzt ist, kapazitätsrechtlich nicht\nmehr der Gruppe der befristet Beschäftigten mit Lehraufgaben zuzuordnen ist, weil\neine solche Ausgestaltung eines Beschäftigungsverhältnisses unvereinbar ist mit der\nnach dem Amtsinhalt der Stelle nur befristet vorgesehenen Möglichkeit zur\nWeiterbildung / Qualifikation, die Stelle damit für diesen Zweck anderen\nwissenschaftlichen Angestellten nicht (mehr) zur Verfügung steht und sich hierdurch\nder Stellencharakter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändert. Bei dem danach ernsthaft\nin Betracht zu ziehenden Ansatz von 8 DS für die von der Angestellten T1 besetzten\nStelle ist für sie als Teilzeitkraft gemäß § 3 Abs. 5 LVV bei einer Wochenarbeitszeit\nvon (60,976 % x 41 Stunden =) 25 Stunden eine Lehrverpflichtung von\n(8 DS x 60,976 % = 4,88 DS, gerundet) 5 DS zu berücksichtigen, die das\nLehrdeputat ihrer Stelle von 4 DS um 1 DS überschreitet.\n\n66\n\nOb aus anderen Gründen eine kapazitätsrechtliche Zuordnung weiterer Stellen\nfür befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der\nunbefristet Beschäftigten geboten ist, kann hier im Ergebnis offen bleiben. Eine\nsolche Zuordnung kommt nach der Rechtsprechung der Kammer nur noch in\nBetracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber nach\nAbschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die\nBeschäftigungszeiten dieser Verträge die nach dem Hochschulrahmengesetz zu\nwahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, es sei denn, die für die Minderung\nder Lehrverpflichtung angeführten Gründe rechtfertigen ausnahmsweise die\nZuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit\nentsprechend verringertem Lehrdeputat.\n\n67\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom\n7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a..\n\n68\n\nGemessen daran fehlt es nach den Berechnungsunterlagen - abgesehen von\nden wissenschaftlichen Angestellten M, I2, C, P, C1, K, N, S2, X, G, P1 und C2 -\nschon an einer Promotion und damit an der Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 S. 1\nBuchst. b) HG für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis\nerforderlich ist. Die Befristung der Arbeitsverträge der vorgenannten Beschäftigten\nwahrt - mit Ausnahme der Beschäftigten N und X - die Befristungshöchstdauer nach\ndem Hochschulrahmengesetz. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 HRG ist\ndie Befristung ab dem 23. Februar 2002 geschlossener Verträge mit\nwissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs\nJahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich\nder Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG)\nzulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige\nBefristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem\nUmfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1\nS. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen\nweniger als sechs Jahre betragen. Gemessen daran wahren die nach dem\n22. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge der wissenschaftlichen\nAngestellten I2 und K (jeweils 5 Jahre), C und S2 (jeweils 4 Jahre) sowie C2 und P1\n(jeweils 3 Jahre) die Grenze für die Befristungshöchstdauer. Nichts anderes gilt\ngemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 2 und S. 3, Abs. 2 S. 1 HRG i. V. m. mit den §§ 57 a ff.\nHRG in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung für die übrigen befristet\nbeschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, deren Beschäftigungsverhältnisse\njeweils in der Summe auf 10 Jahre (P), 6 Jahre (M und G) sowie 2 Jahre (C1)\nbefristet sind.\n\n69\n\nHingegen überschreitet die Beschäftigungszeit des wissenschaftlichen\nMitarbeiters N (Promotionsdatum 23. Juli 2002), der seit dem 1. März 2001 angestellt\nist und dessen Arbeitsverhältnis zuletzt am 23. Februar 2006 über den 1. März 2008\nhinaus bis zum 27. März 2015 verlängert worden ist, mit mehr als 14 Jahren\nrechnerisch die gesetzlich vorgeschriebene Befristungshöchstdauer. Gleiches gilt -\n jedenfalls, wenn man seine zeitweise Teilzeitbeschäftigung außer Acht lässt - auch\nfür den wissenschaftlichen Mitarbeiter X (Promotionsdatum 18. Mai 2000), der seit\ndem 1. Februar 2001 an der I-Universität E angestellt ist und für den sich nach der\nletzten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2012 durch\naufeinander folgende und jeweils befristete Arbeitsverträge ein\nBeschäftigungsverhältnis von insgesamt mehr als 11 Jahren ergibt. Es spricht\nManches dafür, dass diese Beschäftigungsverhältnisse die nach dem HRG\nbestimmte Höchstdauer für befristete Arbeitsverhältnisse nicht nur tatsächlich\nüberschreiten, sondern die Besetzung der Stellen ihrem Charakter als befristete\nkapazitätsrechtlich zuwiderläuft. Einer Entscheidung bedarf indes hier die Frage\nnicht, ob die durch den Antragsgegner angegebenen Gründe für die jeweils letzte\nBefristung der Beschäftigungsverhältnisse (N: Mitarbeit in einem befristeten\nForschungsprojekt, um besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der\nForschungsarbeit einzubringen; X: Qualifikation als Nachwuchswissenschaftler durch\nMitarbeit an wissenschaftlichen Forschungsprojekten und Anstreben der Habilitation)\nim Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung der Kammer kapazitätsrechtlich\ngeeignet sind, ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe\nunbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat noch zu\nrechtfertigen. In die Kapazitätsberechnung lässt sich nämlich für jeden der beiden\nvorbenannten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine § 3 Abs. 4 S. 5 LVV\nentsprechende Lehrverpflichtung von 8 DS einstellen, ohne dass sich das hieraus\nergebende Mehr an Lehrleistung von (2 x 4 DS =) 8 DS im Ergebnis zu einer\nAusweitung der festgesetzten Ausbildungskapazität führt.\n\n70\n\nDas (in Teilen aber nur möglicherweise) vorhandene Mehr an Lehrleistung von\nmaximal (15 DS + 1 DS + [2 x 4] =) 24 DS fließt nämlich rechnerisch nur im Umfang\nvon 8,24 DS in die Kapazitätsberechnung ein. Im Übrigen geht es auf in einem Minus\nan Lehrleistung von 15,76 DS, das sich aus der Nicht- bzw. Unterbesetzung von\nStellen der Lehreinheit ergibt. Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage\nder Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen\nbei der Ermittlung des (Brutto-)Lehrangebots entgegen.\n\n71\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87,\nDeutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f.\n(941)\n\n72\n\nSolche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung\neines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier - aus der Besetzung von\nStellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum\n(Brutto-)Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule\nverpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den\nAusbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit\nzugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende\nLehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen\nLehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat\nentspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet\nund kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung\neinzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher\ngestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare\nVerschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und\neinem Mehr an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer\nim Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer\nLehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter\nund / oder unter unterbesetzter Stellen vermeiden.\n\n73\n\nVgl. zum Ganzen für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter:\nOVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom\n24. Februar 2004, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85; für\ndie Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auch: BVerwG, Urteil vom 20.\nApril 1990, a. a. O.\n\n74\n\nFür eine solche Verrechnung stehen hier ([2,69 x 4 DS] + 4 DS + 1 DS =)\n15,76 DS zur Verfügung. Nach dem für die Lehreinheit Zahnmedizin vorgelegten\nStellenplan sind 2,69 der Stellen in der Gruppe der befristet beschäftigten\nwissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Deputatansatz von 4 DS (§ 3 Abs. 4\nS. 6 LVV) unbesetzt. Des weiteren wird auf einer der Stellen für unbefristet\nangestellte wissenschaftliche Mitarbeiter der befristet angestellte Mitarbeiter I3\ngeführt, dessen Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) das Deputat der\nStelle, das gemessen an den Regelungen in § 3 Abs. 4 S. 4 und S. 5 LVV bei der\nhier gebotenen kapazitätsfreundlichen Betrachtung mit (nur) 8 DS zu berücksichtigen\nist, um 4 DS unterschreitet. Hinzu kommt schließlich eine weitere Deputatstunde, die\nsich als Minus an Lehrleistung aus der Besetzung der nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV mit\neinem Deputat von 9 DS versehenen Stelle für Akademische Rätinnen und Räte mit\nständigen Lehraufgaben durch den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen\nAngestellten I1 ergibt, dem - wie oben dargelegt - eine Lehrverpflichtung von nur\n8 DS obliegt.\n\n75\n\nDamit ist der weiteren Berechnung eine Deputatstundenzahl von insgesamt\nallenfalls (206 DS - 4,50 DS + 24 DS - 15,76 DS =) 209,74 DS zu Grunde zu\nlegen.\n\n76\n\nEin Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs\nfür die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung\nwird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die,\nohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet,\n\n77\n\nvgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom\n10. August 1990, 13 B 1304/90,\n\n78\n\nseit dem Wintersemester 1986/87 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin\nzugeordnet ist.\n\n79\n\nNach Maßgabe der obigen Ausführungen ist der Personalbedarf für die\nambulante Krankenversorgung mit 12,15 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht\nnach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von\n30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung\nverminderten Gesamtstellenzahl. Der Pauschalwert ist verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden. Als normative Größe ist seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen\ndes Verordnungsgebers gestellt. Ob er sich schon deshalb jeder inhaltlichen\nÜberprüfung entzieht und hinzunehmen ist,\n\n80\n\nso wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003,\n7 CE 02.10090 u. a. (n. v.), \n\n81\n\nkann offen bleiben. Denn seine Bemessung ist jedenfalls ermessensgerecht,\nweil,\n\n82\n\nvgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Bemessung des Abzugs\nfür die Krankenversorgung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom\n22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, S. 36 ff.,\n\n83\n\nder Pauschalwert in der Höhe die Belastung des Lehrpersonals durch die\nambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende Verminderung ihrer für\ndie Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit angemessen berücksichtigt und sich\nhinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten als\nausgewogen und willkürfrei erweist.\n\n84\n\nSo: OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05.\n\n85\n\nSubstantiierte Einwände, die es bei summarischer Prüfung überwiegend\nwahrscheinlich sein lassen, dass der nunmehr geltende Pauschalwert 30 % dem\nKapazitätserschöpfungsgebot offensichtlich widerspricht, sind demgegenüber nicht\nvorgetragen und auch nicht ersichtlich. Mangels eines hier in Abzug zu bringenden\nBetrages für die stationäre Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an\nStellen für die ambulante Krankenversorgung auf\n\n86\n\n 40,5 x 30 % = 12,15.\n\n87\n\nBei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem\n\n88\n\n 209,74 DS\n ---------------------------- = 5,178 DS (gerundet 5,18 DS)\n 40,5 Stellen\n\n89\n\nbeträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot\nsomit\n\n90\n\n (40,5 - 12,15) x 5,18 = 146,853 DS,\n\n91\n\ndas heißt gerundet 146,85 DS.\n\n92\n\n2. Lehrauftragsstunden:\n\n93\n\nDas Lehrangebot von 146,85 DS ist um Lehrauftragsstunden im Umfang von\n0,50 DS auf 147,35 DS zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche\nLehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in\nden beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich\npro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer\nRegellehrverpflichtung beruhen.\n\n94\n\nIn die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das\nSommersemester 2005 und das Wintersemester 2005/2006 nur die im\nVorlesungsverzeichnis nicht aufgeführte, nach den Angaben des Antragsgegners\naber tatsächlich gehaltene Lehrveranstaltung\n\n95\n\nHerr H,\nZahnärztliche Berufskunde\n\n96\n\nmit ihrem Umfang von einer Semesterwochenstunde einzubeziehen. Bei den in\ndie Berechnung mit ihrem Maximalwert eingestellten Multiplikatoren\n(\"Lehrveranstaltungsart\" k = 1 und \"Anrechnungsfaktor\" fk = 1) ergibt sich eine\nGesamtzahl von 1 Lehrauftragsstunde und damit je Semester eine durchschnittliche\nDeputatstundenzahl von 0,5.\n\n97\n\nDie in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen bleiben\nbei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Nach seinen Angaben\nwurden sie entweder einer Lehrverpflichtung entsprechend gehalten oder gehörten\nnicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder werden von den\nCurricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch\npraktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheit angeboten und sind\ndurch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden.\n\n98\n\nEine Erhöhung des Lehrdeputats kommt auch nicht mit Blick auf\nLehrauftragsstunden des PD Herr K1 (Wintersemester 2005/2006,\nVorlesungsverzeichnis Nr. 1047, \"Poliklinik der Zahnerhaltungskunde für\nPraktikanten I und II und Auskultanten\") in Betracht. Abgesehen davon, dass die\nVeranstaltung nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört,\nbleiben diese Lehrauftragsstunden außer Ansatz, weil sie im Rahmen der\nsogenannten Titellehre erbracht worden sind. Die Pflicht zur Kapazitätserschöpfung\ngebietet es nicht, solche Lehrleistungen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen.\nDenn diese freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen sind nach § 10 S. 3\nKapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen.\n\n99\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O. (398) und ausführlich:\nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.21 Nr. 34, S. 34 f.; OVG NRW zuletzt:\nBeschluss vom 20. März 2006, 13 C 105/06; ständige Rechtsprechung der\nKammer: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 28. November 2005, 15 Nc 23/05 u. a. und\nvom 25. November 2004, 15 Nc 48/04 u. a.\n\n100\n\nDem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und\nunentgeltlich erbrachte Lehrleistungen unabhängig davon nicht zuwider laufen, ob\ndie Lehrpersonen außeruniversitären Forschungseinrichtungen angehören oder im\nRahmen der sogenannten Titellehre tätig werden. Letztere in die Berechnung des\nLehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und\nder spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch\nwünschenswerte Titellehre zu gefährden.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, jeweils a. a. O.\n\n102\n\n3. Dienstleistungsexport:\n\n103\n\nEin sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht\nzugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die\nLehreinheit Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden.\n\n104\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\n\n105\n\nUnter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das\nbereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n106\n\n 146,85 DS + 0,50 DS - 0,00 DS = 147,35 DS.\n\n107\n\nII.\nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n108\n\nDer für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem\nStudiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den\nCurricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die\nKapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde\nliegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist\nbei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n109\n\nVon dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin\nfestgelegten Curricularnormwert 7,8 sind - gegenüber den Vorjahren unverändert - in\nAbzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe\nnach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für\nDienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten:\n\n CAq\nVorklinische Medizin 0,87\nKlinisch-praktische Medizin 0,48\nKlinisch-theoretische Medizin 0,30\nPhysik 0,13\nChemie 0,13\nSumme 1,91\nDass die Lehreinheit Zahnmedizin der I-Universität E tatsächlich kein\nAusbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Zahnmedizin\ndamit geltenden Curriculareigenanteil von\n\n110\n\n 7,8 - 1,91 = 5,89\n\n111\n\nentspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n112\n\nAus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von\n144,88 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten\nFormel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von\n\n113\n\n 2 x 147,35 DS\n --------------------- = 50,03 bzw.\n 5,89\n\n114\n\ngerundet 50 Studienplätzen.\n\n115\n\nIII.\nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n116\n\nAufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung\ndes Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht.\n\n117\n\nDer mit 1/1,00 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor\nbegegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung\nrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels\nnormativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der\nKapazitätsverordnung wahrenden \"Hamburger Modell\" erfolgt ist und nicht mehr als\ndie vergangenen 4 Semester einschließen muss,\n\n118\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2003, 13 C 11/03,\n\n119\n\nist rechtsfehlerfrei. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende\nSchwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den\ntatsächlichen Gegebenheiten insbesondere mit Blick auf die teilweise geforderte\nBerücksichtigung sogenannter \"schwundfremder Faktoren\" unzutreffend wiedergibt,\nist gemessen an den durch das OVG NRW hierzu angestellten rechtlichen und\ntatsächlichen Erwägungen,\n\n120\n\nOVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2006, 13 C 261/05,\n\n121\n\nweder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Weiterer\nAufklärungsbedarf - wie vereinzelt geltend gemacht - besteht deshalb nicht. Damit\nergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit\n\n122\n\n 50 x 1/1,00 = 50,00\n\n123\n\nund damit 50 Studienplätzen keine Erhöhung der Studienplatzzahl.\n\n124\n\nDie nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden\nStudierenden entspricht auch gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der jährlichen\nAufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin, weil sie die nach § 19 Abs. 1\nS. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität\nunterschreitet; bei den der Lehreinheit Zahnmedizin für die Zahnerhaltungs- und\nZahnersatzkunde nach Angaben des Antragsgegners zur Verfügung stehenden\n36 klinischen Behandlungseinheiten ergeben sich mehr als die errechneten 49\nStudienplätze, nämlich\n\n125\n\n 36 x 1/0,67 = 53,73,\n\n126\n\ndas heißt gerundet 54 Studienplätze.\n\n127\n\nFür das 3. Fachsemester ergibt sich nach allem unter Anrechnung der\ndurchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 100,00 %, die dem\nSchwundausgleichsfaktor von 1/1,00 entspricht, eine Aufnahmekapazität von\n\n128\n\n 100,00 % x 50 = 50,00,\n\n129\n\nund damit 50 Studienplätzen.\n\n130\n\nIV.\nBesetzung\n\n131\n\nNach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom\n30. Oktober 2006 waren zu diesem Zeitpunkt 51 Studierende im 1. Fachsemester\nund 52 Studierende im 3. Fachsemester eingeschrieben. Da mit Blick auf die\nfestgesetzte Ausbildungskapazität noch offene Studienplätze im Nachrückverfahren\ndurch die ZVS zu vergeben sind, steht kein Studienplatz für eine gerichtliche\nVergabe an weitere Studienwillige zur Verfügung.\n\n132\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG\nund berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der in\nvorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel\nsich auch bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitgehend\nauf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, ein Streitwertbetrag von 3/4 des\nAuffangwertes angemessen ist,\n\n133\n\nvgl. zuletzt: Beschlüsse vom 8. September 2004 und 5. Oktober 2004 jeweils in\n13 C 1767/04.\n\n134","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-03/15-nc-21-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-03/15-nc-21-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268803","retrieved":"2026-07-09 02:38:01.661989+00:00"}}