{"status":"available","doknr":"OLD268833","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1102.24K3027.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-02","aktenzeichen":"24 K 3027/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 18. Mai 2005 auf \nErteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen ein Drittel, der Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des \nVerfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger stammen aus dem Kosovo und sind albanische Volkszugehörige. Der \nKläger zu 1. reiste 1992 in das Bundesgebiet ein, die Klägerin zu 2. 1993.\n\n3\n\nDer Kläger zu 1. beantragte am 7. Mai 1992 die Durchführung eines \nAsylverfahrens, der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge wurde am 25. Mai 1994 bestandskräftig. 1992 stellte der \nKläger zu 1. unter Alias-Personalien weitere Asylanträge, die ebenfalls abgelehnt \nwurden. Ab dem 10. Juni 1994 wurde der Kläger zu 1. gemäß § 55 Abs. 4 bzw. § 56 \nAbs. 6 AuslG geduldet. Die Klägerin zu 2. durchlief kein Asylverfahren, sondern \nwurde nach § 55 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. 6 AuslG geduldet .\n\n4\n\nAm 1. Juli 1999 offenbarte der Kläger zu 1. seine Alias-Personalien bzw. seine \nIdentität.\n\n5\n\nIm Jahr 2000 erklärte der Kläger, er werde spätestens zum 1. März 2001 bzw. \nzum 31. Juli 2001 freiwillig ausreisen. Am 5. Juli 2001 wurden den Klägern bis zum 4. \nJuli 2003 gültige Aufenthaltsbefugnisse nach dem Härtefallerlass des Innenministers \nvom Mai 2001 erteilt, die am 14. Juli 2003 bis zum 4. Juli 2005 verlängert \nwurden.\n\n6\n\nAm 23. Dezember 2004 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Erteilung \nvon unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen bzw. Niederlassungserlaubnissen gemäß \n§ 35 AuslG, am 18. Mai 2005 beantragten sie die Erteilung von \nNiederlassungserlaubnissen nach §§ 9, 26 Abs. 4, § 102 Abs. 2, § 104 Abs. 2 \nAufenthG. \n\n7\n\nMit am 15. September 2005 zugestellter Ordnungsverfügung vom 9. September \n2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers zu 1. ab, da dieser nur auf \nanrechenbare Zeiten in Höhe von 6 Jahren und 2 Monaten komme. Zwar könnten die \nZeiten des Asylverfahrens und der Innehabung der Aufenthaltsbefugnis \nberücksichtigt werden, nicht jedoch die Zeiten der Duldungen, weil diese nicht auf \nhumanitären, sondern auf tatsächlichen Ausreisehindernissen beruht hätten und der \nKläger zu 1. jederzeit hätte freiwillig ausreisen können.\n\n8\n\nMit am 10. November 2005 zugestellter Ordnungsverfügung vom 2. November \n2005 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin zu 2. ab, weil diese nur auf \nanrechenbare Zeiten in Höhe von 4 Jahren und 4 Monaten auf Grund der \nAufenthaltsbefugnis komme, die Zeiten der Duldungen aber nicht berücksichtigt \nwerden könnten.\n\n9\n\nDen am Montag, den 17. Oktober 2005 erhobenen Widerspruch des Klägers zu \n1. und den am Montag, den 12. Dezember 2005 erhobenen Widerspruch der \nKlägerin zu 2. wies die Bezirksregierung E mit am 30. März 2006 zugestellten \nWiderspruchsbescheiden vom 29. März 2006 aus den von dem Beklagten \nangeführten Gründen zurück, es bestehe eine Bindung an den Erlass des \nInnenministeriums NRW vom 28. Februar 2005.\n\n10\n\nDie Kläger haben am Dienstag, den 2. Mai 2006 Klage erhoben und tragen vor, \ndie Zeiten ihrer Duldungen seien im Rahmen der §§ 9, 26 Abs. 4, § 102 Abs. 2, § \n104 Abs. 2 AufenthG nach deren Wortlaut und Sinn und Zweck zu \nberücksichtigen.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen, \n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügungen \nvom 9. September 2005 und 2. November 2005 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom 29. März \n2006 zu verpflichten, den Klägern Niederlassungserlaubnisse zu \nerteilen,\n\n13\n\nhilfsweise, \n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügungen \nvom 9. September 2005 und 2. November 2005 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom 29. März \n2006 zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nund der Widerspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Kläger haben zwar keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten \nNiederlassungserlaubnisse, aber einen Anspruch auf Neubescheidung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), da die \nOrdnungsverfügungen des Beklagten vom 9. September 2005 und 2. November \n2005 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom 29. März 2006 \nrechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen.\n\n20\n\nBei auf die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten \nVerpflichtungsklagen ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt \nder letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es \ndarum geht, ob schon aus Rechtsgründen ein Aufenthaltstitel erteilt oder versagt \nwerden muss,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001 - 1 C 23/00 -, BVerwGE 114, 9, \nm.w.N. und Beschluss vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, Rn. 10.\n\n22\n\nDie Kläger haben zwar keinen Anspruch auf Erteilung von \nNiederlassungserlaubnissen nach § 104 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 35 AuslG, da auch \nunter Beachtung der Anrechnungsregeln des § 35 Abs. 1 Satz 2 bzw. 3 AuslG keiner \nvon ihnen seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis (bzw. seit dem 1. Januar 2005 \nAufenthaltserlaubnis) besitzt, insbesondere sind ihre auf § 55 Abs. 4 bzw. § 56 Abs. \n6 AuslG beruhenden Duldungszeiten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG insoweit nicht \nanrechenbar. \n\n23\n\nAuch erfüllen die Kläger nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG, \nweil sie entgegen dessen Nr. 1 nicht seit fünf Jahren, sondern erst seit dem 1. Januar \n2005, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG stellt - \nanders als § 26 Abs. 4 Satz 1 , § 102 Abs. 2 AufenthG - nicht auf Zeiten des Besitzes \neiner Aufenthaltsbefugnis ab. Im Übrigen dürfte insoweit auch § 26 Abs. 4 AufenthG \ndie einschlägige Spezialvorschrift sein, \n\n24\n\nvgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: August 2006, § 9 Rn. 10 \nf..\n\n25\n\nDer Anspruch der Kläger auf Neubescheidung folgt aber aus § 26 Abs. 4 Satz \n1 AufenthG in Verbindung mit § 102 Abs. 2 AufenthG.\n\n26\n\nNach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren \neine Aufenthaltserlaubnis nach dem Fünften Abschnitt des Gesetzes, also aus \nvölkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen besitzt, eine \nNiederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 \nbezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Auf diese Frist wird die Zeit des Besitzes \neiner Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet \n(§ 102 Abs. 2 AufenthG). Zudem ist nach § 104 Abs. 2 AufenthG bei Ausländern, die \nvor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis waren, \nhinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache \nArt in deutscher Sprache mündlich verständigen können und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nund 8 AufenthG findet keine Anwendung.\n\n27\n\nDie Kläger erfüllen diese Voraussetzungen. Sie waren vor dem 1. Januar 2005 \nim Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, nämlich vom 5. Juli 2001 bis zum 4. Juli 2003 \nund vom 14. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004. Unter Berücksichtigung der \nDuldungszeiten - ohne dass es der Zeiten des vom 7. Mai 1992 bis 25. Mai 1994 \nerfolgten Asylverfahrens des Klägers zu 1. bedürfte - haben die Kläger die \nSiebenjahrsfrist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erreicht bzw. überschritten. \n\n28\n\nDie vom Beklagten vertretene Auffassung, wonach solche Duldungszeiträume \nnicht berücksichtigt werden könnten, in denen dem Ausländer die freiwillige Ausreise \nmöglich und zumutbar gewesen sei, findet im Gesetz keine Stütze. Hätte der \nGesetzgeber auf die Qualität bzw. den Rechtsgrund für die Duldung als \nmaßgebliches Kriterium für die Anrechenbarkeit im Sinne von § 102 Abs. 2 AufenthG \nabstellen wollen, hätte er dies tun können, wie es in § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG der \nFall war. Der Umstand, dass sich in § 102 Abs. 2 AufenthG eine solche \nDifferenzierung nicht findet, spricht daher dafür, dass alle Duldungszeiten - ohne \nRücksicht auf den Duldungsgrund - auf die Frist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG \nanzurechnen sind,\n\n29\n\nvgl. Kammer, Urteil vom 18. August 2006 - 24 K 4097/05 -; Benassi, InfAuslR \n2005, 357 (364).\n\n30\n\nDies bestätigt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Im zweiten \nGesetzentwurf der Bundesregierung sollten noch Duldungen, die insbesondere auf \nIdentitätstäuschung, anderweitigen falschen Angaben (auch zur Staatsangehörigkeit) \noder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung des \nAbschiebungshindernisses beruhten, aus der Anrechnung ausgenommen werden \n(BT-Drs. 14/7987, S. 24). Das konnte sich in den Verhandlungen um das \nZuwanderungsgesetz jedoch nicht durchsetzen (BT-Drs. 15/420, S. 100),\n\n31\n\nvgl. Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum \nZuwanderungsgesetz, 2005, § 102 Rn. 7.\n\n32\n\nDemgemäss kommt es hier nicht darauf an, ob die den Klägern vor ihrem Besitz \nder Aufenthaltsbefugnisse erteilten Duldungen ganz oder teilweise auf Zeiträume \nentfielen, in denen ihnen eine freiwillige Ausreise in ihre Heimat zumutbar war.\n\n33\n\nSoweit in Nr. 102.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum \nAufenthG und FreizügG/EU eine andere Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, \nwäre dies für das Gericht ebenso wenig verbindlich, wie der Erlass des \nInnenministeriums NRW vom 28. Februar 2005.\n\n34\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus den zwei von dem Beklagten in Bezug \ngenommenen Entscheidungen des OVG NRW vom 12. Januar 2005 - 18 B 60/05 - \nund - 17 B 62/05 -. Soweit das OVG NRW in diesen Entscheidungen ausgeführt hat, \ndass § 26 Abs. 4 AufenthG eine Regelung zur Verfestigung des Aufenthalts \nbeinhaltet und demgemäss voraus setzt, dass einer der Tatbestände der §§ 22 bis \n25 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis, „nach wie vor\" erfüllt ist, folgt daraus zwar, dass nicht nur \ngegenwärtig einer dieser Tatbestände erfüllt sein muss, sondern dass dies auch in \nder Vergangenheit schon der Fall war. Dies ist aber hinsichtlich der Kläger der Fall, \nda sie seit dem 1. Januar 2005 über Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären \nGründen verfügen, und die ihnen vor dem 1. Januar 2005 erteilten \nAufenthaltsbefugnisse ebenfalls auf humanitären Gründen beruhten (vgl. § 101 Abs. \n2 AufenthG i.V.m. §§ 30 und 32 AuslG). \n\n35\n\nDass die Voraussetzungen des von § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unter \nBerücksichtigung des § 104 Abs. 2 AufenthG in Bezug genommenen § 9 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 4 bis 7 und 9 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG nicht gegeben \nsind, ist weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst erkennbar. \n\n36\n\nSoweit der Beklagte hinsichtlich einer Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 26 \nAbs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 3 AufenthG) in der mündlichen \nVerhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin zu 2. \nanders als der des Klägers zu 1. nicht unbefristet, sondern bis zum 28. Februar 2007 \nbefristet sei, ist zum einen nicht konkret erkennbar, dass der Vertrag der Klägerin zu \n2. nicht darüber hinaus verlängert werden wird. Dafür spricht, dass auf den \nvorgelegten Gehaltsabrechnungen der Klägerin zu 2. für die Monate Juni, Juli und \nAugust 2006 als Austrittsdatum nicht der 28. Februar 2007, sondern der 21. Juni \n2007, also der letzte Tag der Gültigkeit ihrer gegenwärtigen Aufenthaltserlaubnis, \nangegeben ist, so dass bei einer Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis von einer Verlängerung des Arbeitsvertrags auszugehen \nsein dürfte. Im Übrigen ist der Lebensunterhalt nicht nur der Kläger, sondern auch \nihrer Kinder, auch unter Abzug des Durchschnittsverdienstes der Klägerin zu 2. bis \nauf weniger als 20 Euro gesichert, so dass offen bleiben kann, ob der Regelbedarf \nder Kinder der Kläger überhaupt in Ansatz zu bringen ist. Dagegen spricht \nzumindest, dass § 2 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nur auf den \nLebensunterhalt des jeweiligen Ausländers abstellen, \n\n37\n\nvgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: August 2006, § 2 \nRn. 23.\n\n38\n\nAuch bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz \n1 AufenthG ist eine Erteilung der Niederlassungserlaubnis jedoch nicht die \nzwingende Rechtsfolge, sondern diese Erlaubnis „kann\" dann erteilt werden, so dass \neine Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde steht, \n\n39\n\nvgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: August 2006, § 102 \nRn. 15.\n\n40\n\nFür die Ermessensausübung gelten die gleichen Grundsätze, wie wenn über die \nErteilung einer Niederlassungserlaubnis auf Grund von Aufenthaltserlaubniszeiten \nnach In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes zu entscheiden wäre. Ungeachtet der \nallgemeinen Anrechnung von Zeiten der Aufenthaltsbefugnis oder der Duldung vor \nIn-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes kann berücksichtigt werden, inwiefern \nder Ausländer die für die Niederlassungserlaubnis typischerweise vorausgesetzten \nIntegrationsanforderungen erfüllt. Zu prüfen ist, inwieweit bei der Anrechnung der \nSiebenjahresfrist anzurechnende Duldungen in Verbindung mit den sonstigen \nVoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 bis 7 und 9 AufenthG eine \nIntegration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland \nerkennen lassen. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass der Ausländer unter \nder Geltung des Ausländergesetzes nur deshalb geduldet werden musste, weil er der \nVerpflichtung zu einer ihm zumutbaren freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen \nist,\n\n41\n\nvgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: August 2006, § 102 \nRn. 15, 19.\n\n42\n\nLetztlich ist eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls \ngeboten.\n\n43\n\nDa insoweit hier von einer Ermessensreduzierung auf Null und damit von einem \nAnspruch der Kläger auf die begehrten Niederlassungserlaubnisse nicht \nausgegangen werden kann, war der Beklagte zu der Neubescheidung des von den \nKlägern gestellten Antrags vom 18. Mai 2005 zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO). \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. \n\n45\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §167 Abs. 1 und 2 \nVwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-02/24-k-3027-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-11-02/24-k-3027-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268833","retrieved":"2026-07-09 02:38:04.219846+00:00"}}