{"status":"available","doknr":"OLD268874","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1031.3L1377.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-31","aktenzeichen":"3 L 1377/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die \nNutzung des Bolzplatzes \"T\" in der vorhandenen Form zu unterlassen. Im Übrigen wird der \nAntrag zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner drei Viertel und die \nAntragstellerin ein Viertel.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen\nAnordnung aufzugeben, die Nutzung seines Grundstücks\nG1, als Bolzplatz und als Veranstaltungsort für\nSchützenfeste zu unterlassen,\n\n4\n\n2.\n\n5\n\n3. hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der\neinstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterbinden,\ndass von seinem Grundstück G1, auf das Grundstück T\n00 in O\n\n6\n\n4.\n\n7\n\na. Staubimmissionen gelangen,\n\n8\n\nb.\n\n9\n\nc. Lärmimmissionen von mehr als 50 db(A) tags\naußerhalb der Ruhezeiten, mehr als 45 db(A) tags\ninnerhalb der Ruhezeiten und nachts mehr als 35\ndb(A) im Sinne von § 2 Abs. 5 18. BimSchVO\ngelangen, \n\n10\n\nd.\n\n11\n\ne. Bälle herüberfliegen und\n\n12\n\nf. \n\n13\n\ng. Kieselsteine geworfen werden.\n\n14\n\nh.\n\n15\n\nhat nur mit dem Hauptantrag hinsichtlich der Nutzung der Fläche als Bolzplatz\nErfolg.\n\n16\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung\neines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen\nwerden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um\nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus\nanderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in\nVerbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden\nRechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit\n(Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.\n\n17\n\nDie Antragstellerin hat einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, dass der\nBolzplatz \"T\" in seiner gegenwärtigen Form nicht weiter genutzt wird. Der Anspruch\nergibt sich als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1, 14\nAbs. 1, 20 Abs. 3 GG, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB und setzt voraus, dass ein Träger\nvollziehender Gewalt in Ausübung seiner hoheitlichen Funktionen bei Errichtung oder\nBetrieb einer Anlage gegen drittschützende Vorschriften verstößt und das Eigentum\noder sonstige subjektive Rechte eines Dritten verletzt. Diese Voraussetzungen liegen\nbei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung vor. Der Antragsgegner ist\nTräger hoheitlicher Gewalt und betreibt den Bolzplatz in Ausübung seiner\nhoheitlichen Funktion. Die Errichtung und der Betrieb des Bolzplatzes in der jetzigen\nForm verstößt gegen drittschützendes öffentliches Recht.\n\n18\n\nDabei ist zunächst davon auszugehen, dass sich sowohl der in Rede stehende\nPlatz als auch das Wohnhaus der Antragstellerin in einem reinem Wohngebiet i.S.v.\n§ 3 Abs. 1 BauNVO befinden. Nach übereinstimmender Bekundung der Beteiligten\nbefindet sich in dem Gebiet nur Wohnbebauung. Anlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und\n3 sowie Abs. 3 BauNVO fehlen gänzlich. \n\n19\n\nBolzplätze lassen sich in oder neben reinen Wohngebieten i.S.v. § 3 Abs. 1\nBauNVO in der Mehrzahl nicht rechtfertigen,\n\n20\n\nvgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., § 3 Rn 19.86.\n\n21\n\nSie verstoßen in der Regel gegen § 15 Abs. BauNVO. Ob Bolzplätze der\nEigenart des Baugebietes entsprechen, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung\nab,\n\n22\n\nvgl. Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl.. Rn. 1335.\n\n23\n\nDabei ist die Einordnung kleiner Bolzplätze als untergeordnete Nebenanlagen\nnicht ausgeschlossen, denn diese dienen dem Bewegungsdrang von Jugendlichen\nund damit dem Nutzungszweck von Wohngebieten und widersprechen nicht von\nvornherein der Eigenart des Wohngebietes,\n\n24\n\nvgl. König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl., § 3 Rn. 34.\n\n25\n\nHierzu zählt der Bolzplatz \"T\" in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung aber nicht,\nobwohl der Antragsgegner zwischenzeitlich den Kreis der Nutzungsberechtigten auf\nKinder bis 14. Jahre beschränkt hat. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt,\ndass Kinderspielplätze auf die unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen\nsind und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl in allgemeinen als auch in reinen\nWohngebieten grundsätzlich zulässig sind. Die mit ihrer Benutzung für die nähere\nUmgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche -\nsind als ortsüblich und sozialadäquat hinzunehmen. Dabei können Kinderspielplätze\ndurchaus auch Bereiche aufweisen, die für Ballspiele geeignet und bestimmt sind.\nDies kann namentlich dann der Fall sein, wenn es sich um kleinräumige Anlagen\nhandelt, die im Wesentlichen auf die körperlichen Freizeitbetätigungen von Kindern\nzugeschnitten sind. Hiervon zu unterscheiden sind typische Bolzplätze, die auch und\nvor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger\nErwachsener dienen. Sie unterscheiden sich von Kinderspielplätzen - einschließlich\nsolchen mit Ballspielbereichen - wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren\nAuswirkungen auf ihre Umgebung und erfordern deshalb eine andere\nbauplanungsrechtliche Beurteilung.\n\n26\n\nVgl. zum Ganzen Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\nUrteil vom 13.03.2006 - 7 A 4591/04 -, m. Nachweisen auf die Rspr.\n\n27\n\nBei dem Bolzplatz \"T\" in seiner gegenwärtigen Form handelt es sich aber nicht\num kleinräumige Anlage, die als Ballspielfläche dem ebenfalls vorhandenen\nKinderspielplatz zugerechnet werden könnte. Nach Ausmaß und Ausgestaltung\nhandelt es sich vielmehr um einen typischen Bolzplatz im oben beschriebenen Sinne,\nder in erster Linie geeignet ist, der sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger\nErwachsener zu dienen. Schon die räumlichen Ausmaße des Platzes von ca. 40 x 50\nm verbieten es, diesen als Ballspielfläche für Kinder bis 14. Jahre anzusehen.\nGleiches gilt für die fest vorhandenen, für ein Spiel von Erwachsenen geeigneten\nTore mit Ballfangnetz. \n\n28\n\nDas Gericht sieht auch keine Möglichkeit, wie der Antragsgegner mit ihm\nzumutbaren Maßnahmen, insbesondere durch Kontrollen seiner Bediensteten,\nsicherstellen könnte, dass der Kreis der Benutzer für den Bolzplatz auf Kinder bis 14\nJahre beschränkt bleibt. Dafür bietet der Bolzplatz \"T\" in seiner gegenwärtigen Form\neinen zu starken Anreiz für Jugendliche und junge Erwachsene. Andererseits\nerscheint er im Hinblick auf seine Ausmaße für ein kindliches Ballspiel eher\nungeeignet. \n\n29\n\nDer Antragstellerin steht deshalb der genannte Unterlassungsanspruch zu.\nDieser richtet sich - wie oben dargestellt - aber nur gegen die Nutzung der in Rede\nstehenden Fläche als typischen Bolzplatz. Der Antragsgegner ist dagegen nicht\ngehindert, dort eine kleinräumige Ballspielfläche für Kinder zu schaffen. Im Hinblick\nhierauf ist der Unterlassungsanspruch nur auf die Nutzung der Fläche in ihrer\nbisherigen Form als typischen Bolzplatz gegeben.\n\n30\n\nSchließlich hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund glaubhaft\ngemacht. Die geschilderten und durch Versicherung an Eides Statt glaubhaft\ngemachten Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der bisherigen Nutzung des\nPlatzes sind derart gravierend, dass ihr ein Abwarten auf eine Entscheidung in\neinem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist.\n\n31\n\nAnderes gilt hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Unterlassung\ndes Platzes als Veranstaltungsort für Schützenfeste. Hier nimmt die Antragstellerin\nBezug auf ein einmaliges Vorkommen im Jahre 2003. Hieraus vermag sie bereits\ndeshalb einen Anordnungsgrund nicht herzuleiten, weil sie keine Umstände glaubhaft\ngemacht hat, die eine Wiederholung dieses Vorfalls befürchten lassen.\n\n32\n\nSchließlich war auch dem Hilfsantrag nicht zu entsprechen. Hinsichtlich der\nNutzung der Fläche als Bolzplatz ergibt sich dies daraus, dass der entsprechende\nHauptantrag erfolgreich war. Bezüglich der Nutzung der Fläche als Veranstaltungsort\nfür Schützenfeste fehlt es auch insoweit jedenfalls an einem Anordnungsgrund.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt das\nwertmäßige Verhältnis der beiden Streitgegenstände, wie es in der\nStreitwertfestsetzung vom 12.06.2006 zum Ausdruck gekommen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-31/3-l-1377-06","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-31/3-l-1377-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268874","retrieved":"2026-07-09 02:38:07.480100+00:00"}}