{"status":"available","doknr":"OLD268873","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1031.3L110.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-31","aktenzeichen":"3 L 110/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer \neventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin \nvom 9. August 2005 zur wesentlichen Änderung des \nHochofenwerks I1 durch Errichtung und Betrieb des Hochofens \n8 wiederherzustellen, soweit mit Bescheid der Antragsgegnerin \nvom 23. Dezember 2005 die sofortige Vollziehung für die \nErrichtung des Hochofens 8 angeordnet worden ist,\n\n4\n\nhilfsweise, \n\n5\n\ndie Aufhebung der sofortigen Vollziehung anzuordnen, \n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDer Antrag ist zulässig. Die Beschwerde des Antragstellers liegt in der für alle \nnachfolgenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren bindenden vollziehbaren \nFeststellung des Bescheides vom 23. Dezember 2005, dass das Nachbarinteresse \ndes Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das Vollziehungsinteresse nicht \nüberwiegt; denn der Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Schutzes des Antragstellers \ngegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen für die Errichtung \nwie für den Betrieb der Anlage identisch. \n\n8\n\nDer Antrag, in dem der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung der \nVollziehungsanordnung als Minus enthalten ist, ist nicht begründet. \n\n9\n\nNach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Legt \nein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen \nbegünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. \n1, 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung \nanordnen. Das Gericht kann gemäß den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf \nAntrag des Dritten die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag \nhat Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell fehlerhaft ist oder wenn die in \nder Sache durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des \nAntragstellers ausgeht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. \n\n10\n\nDie sofortige Vollziehung ist formell rechtmäßig angeordnet worden. Die nach § \n80 Abs. 3 S. 1 VwGO gebotene schriftliche Begründung des besonderen Interesses \nan der sofortigen Vollziehung verlangt eine auf den konkreten Fall abgestellte und \nnicht lediglich formelhafte Begründung. Im Bescheid vom 23. Dezember 2005 wird \ndes Näheren ausgeführt, dass die zeitnahe Errichtung des Hochofens 8 in \nAusführung des Genehmigungsbescheides vom 9. August 2005 zur Sicherstellung \nder positiven Effekte der Inbetriebnahme des Hochofens und aus wirtschaftlichen \nGründen im öffentlichen Interesse beziehungsweise im Interesse der Beigeladenen \nliege. Damit wird das Interesse daran dargelegt, von der Genehmigung hinsichtlich \ndes Baus des Hochofens 8 bereits vor deren Bestandskraft Gebrauch machen zu \nkönnen. \n\n11\n\nDie in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung geht zum Nachteil des \nAntragstellers aus. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung ist anzunehmen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt \nwegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften den Dritten offensichtlich in \nseinen Rechten verletzt, weil ein besonderes öffentliches Interesse oder privates \nInteresse an der sofortigen Vollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen \nVerwaltungsaktes nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Dritten \nan der aufschiebenden Wirkung das Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen \nüberwiegt. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. \n\n12\n\nDer Genehmigungsbescheid vom 9. August 2005 verletzt, soweit er Gegenstand \ndieses Verfahrens ist, den Antragsteller nicht offensichtlich in dessen Rechten; es \nspricht Vieles dafür, dass die Genehmigung zur Änderung des integrierten \nHüttenwerks I1 hinsichtlich der Errichtung des Hochofens 8 in Bezug auf den Schutz \ndes im Hause E1, Sstraße 26, wohnenden Antragstellers ohne Verstoß gegen \nnachbarschützende Vorschriften ergangen ist.\n\n13\n\nNach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der - wie sich aus § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG \nergibt - auch für die wesentliche Änderung einer genehmigungspflichtigen Anlage \nmaßgeblich ist, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn - unter Anderem - \nsichergestellt ist, dass die sich aus § 5 ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 \nAbs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Alt. BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu \nerrichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen \nwerden können. Dabei sind schädliche Umwelteinwirkungen - unter Anderem - \nImmissionen durch Luftverunreinigungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet \nsind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die \nNachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1, 2 und 4 BImSchG). Die gesetzlichen \nAnforderungen werden durch die auf Grund des § 48 BImSchG als \nVerwaltungsvorschrift erlassenen TA Luft konkretisiert, die insbesondere \nImmissionswerte festlegt, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten \nwerden dürfen. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung über die \nGenehmigungsfähigkeit eines Vorhabens, sofern Immissionswerte durch die \nVorbelastung überschritten sind und auch nach dessen Durchführung überschritten \nbleiben. Wenn nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 \nBImSchG sichergestellt sein muss, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die \nNachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, so wird damit eine wertende \nBetrachtung des Zusammenhangs zwischen dem Betrieb des \nGenehmigungsvorhabens und der Überschreitung der Schädlichkeitsgrenze als \nVersagungsgrund verlangt. Solch ein Zusammenhang wird nach allgemeiner Ansicht \nverneint bei nach Ausmaß oder Dauer geringen Immissionsbeiträgen, die unterhalb \neiner Relevanzschwelle bleiben. Bei Änderungsvorhaben wird aus § 17 Abs. 4 \nBImSchG hergeleitet, nicht nur die zur Durchführung einer nachträglichen Anordnung \nnach § 17 Abs. 1 S. 2 erforderliche wesentliche Änderung sei genehmigungsfähig, \nsondern die Genehmigung sei auch dann zu erteilen, wenn eine nachträgliche \nAnordnung nicht ergangen ist, aber ermessenfehlerfrei hätte erlassen werden \nkönnen (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 BImSchG \nRdnr. 164; Jarras, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 16 Rdnr. 25). Die Beschränkung auf \ndiese Fallgestaltungen beruht auf der Ansicht, eine Änderungsgenehmigung bei \nbestehen bleibender Immissionswertüberschreitung weiche von der Regel des § 6 \nBImSchG ab und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage, die im materiell-\nrechtlichen Inhalt des § 17 Abs. 4 zu finden sei (vgl. Hansmann, a.a.O., TA Luft Nr. 3 \nRdnr. 14). Nun regelt § 17 Abs. 4 BImSchG aber nach seinem Inhalt nicht die \nGenehmigungsfähigkeit einer wesentlichen Änderung, die eine nachträgliche \nAnordnung durchführt, sondern setzt die materiell-rechtliche Zulässigkeit eines \nsolchen Vorhabens voraus. Auch wird bei der Irrelevanz von Immissionsbeiträgen \neine eigene gesetzliche Grundlage nicht verlangt, sondern die \nGenehmigungsfähigkeit nach den §§ 5, 6 BImSchG trotz \nImmissionswertüberschreitung ohne Weiteres bejaht. Außerdem bestimmt § 16 Abs. \n1 S. 1 BImSchG, dass eine Anlagenänderung nur dann der Genehmigung bedarf, \nwenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können \nund diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können. Aus dieser, \nfür die Genehmigungspflicht maßgeblichen Regelung folgt, dass die materiell-\nrechtliche Prüfung nach § 6 BImSchG ebenfalls auf diejenigen Auswirkungen \nabzustellen hat, die durch die Änderung selbst hervorgerufen werden. Dafür genügt \nallerdings nicht eine Gegenüberstellung des bisherigen und des künftigen \nImmissionsbeitrages, sodass jede immissionsvermindernde Änderung zu \ngenehmigen wäre. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung werden - trotz \nImmissionsverminderung - auch dann schädliche Umwelteinwirkungen durch die \nÄnderung hervorgerufen, wenn sie zu einer mit den Zielen des § 1 BImSchG nicht \nvereinbaren Verfestigung der Überschreitung beiträgt. Als eine derartige Verfestigung \nist jedoch nicht jeder geänderte Anlagenbetrieb anzusehen. Mit der Genehmigung \nzur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage, die der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung bedarf, ist eine Standortentscheidung gefallen. Derartige Anlagen \nmüssen an die technische und wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden, zum \nBeispiel durch Änderung des Verfahrens oder Optimierung der Anlagengröße. \nSolche Änderungen sind ein - grundsätzlich erwünschter - Regelvorgang und \nerlauben für sich genommen nicht die Wertung, die Änderung sei wegen des nach \nImmissionsverminderung verbleibenden Beitrags ursächlich für die noch \nfortbestehende Immissionswertüberschreitung. Als rechtlich zu missbilligende \nVerfestigung kann namentlich nicht die längere Lebensdauer der geänderten im \nVergleich zur vorhandenen Anlage angesehen werden; denn dann wäre auch eine \nMaßnahme gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Abs. 4 BImSchG nicht genehmigungsfähig, da \nsie regelmäßig eine Erneuerung oder Modernisierung wesentlicher Teile der Anlage \nbedeutet. Auch im Ergebnis ist die Beschränkung von \nImmissionsverminderungsmaßnahmen auf die Voraussetzungen des § 17 nicht \ntragfähig. Sie verengt die Sanierung auf Fälle, die Gegenstand nachträglicher \nAnordnungen sind oder sein könnten; der Regelfall der Sicherstellung des \nImmissionsschutzes ist aber das Genehmigungsverfahren, das das wirtschaftliche \nEigeninteresse des Anlagenbetreibers den gesetzlichen Vorgaben unterwirft und auf \ndiese Weise gerade solche Verbesserungen erreichen kann, die im Wege der \nnachträglichen Korrektur nach § 17 BImSchG nicht durchsetzbar wären. \n\n14\n\nNach dem gesetzlichen, durch die TA Luft konkretisierten Maßstab ist die \nPrognose nicht offensichtlich fehlerhaft, durch den ab dem Jahre 2007 \naufzunehmenden Betrieb des genehmigten Vorhabens könnten die seitens des \nAntragstellers geltend gemachten schädlichen Luftverunreinigungen durch \nStickstoffdioxid, Schwebstaub, Staubniederschlag und Schadstoffdepositionen (Blei, \nNickel, Arsen, Cadmium) nicht hervorgerufen werden. \n\n15\n\nSchädliche Umwelteinwirkungen durch Stickstoffdioxid kommen nach Nr. 4.2.2 \nAbs. 1 Buchst. a) TA Luft nicht in Betracht. \n\n16\n\nNach dieser Bestimmung darf die Genehmigung wegen Überschreitung eines \nImmissionswertes durch die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung eines in Nr. \n4.2.1 genannten luftverunreinigenden Stoffes an einem Beurteilungspunkt nicht \nversagt werden, wenn hinsichtlich des jeweiligen Schadstoffes die Kenngröße für die \nZusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt 3,0 \nvom Hundert des Immissions-Jahreswertes nicht überschreitet und durch eine \nAuflage sichergestellt ist, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, \ninsbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, \ndurchgeführt werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. \n\n17\n\nDie Gesamtbelastung des in Nr. 4.2.1 TA Luft genannten Stoffes Stickstoffdioxid \nüberschreitet an der Messstation E1 den Immissions-Jahreswert nach Tabelle 1 der \nTA Luft von 40 ?g/m³. Zwar war dieser Wert im Jahre 2004 eingehalten worden; im \nJahre 2003 hatte jedoch eine Überschreitung vorgelegen. Die der Anwendung der \nNr. 4.2.2 TA Luft im Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Prognose, der \nImmissions-Jahreswert werde künftig durch die Vorbelastung überschritten, wird \ndadurch als zutreffend bestätigt, dass 2005 41 ?g/m³ an der Messstation E1 ermittelt \nwurden. - Die Zusatzbelastung durch die Emissionen der geänderten Anlage \nüberschreitet hinsichtlich Stickstoffdioxid nicht 3,0 vom Hundert des Immissions-\nJahreswertes, also 1,2 ?g/m³. Zwar ist in den Antragsunterlagen für den 3-Ofen-\nBetrieb ein Immissionsbeitrag von 2,8 ?g/m³ ausgewiesen. Diese Annahme ist \njedoch ohne ausreichende tatsächliche Grundlage, da sie den Umwandlungsgrad \nvon Stickstoffmonoxid zu Stickstoffdioxid nicht rechnerisch berücksichtigt, wie es im \nGenehmigungsbescheid geschehen ist, der zu einer Zusatzbelastung von mit \nSicherheit weniger als 0,6 ?g/m³ gelangt. - Der Genehmigungsbescheid stellt \nschließlich durch die Nebenbestimmungen 39 und 39.1 sicher, dass weitere \nMaßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der \nTechnik hinausgehen, durchgeführt werden. Nach diesen Nebenbestimmungen darf \ndie Massenkonzentration an Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im \nAbgas der Quellen X 7, 2875 und 3010 den Wert von 0,20 g/m³ nicht überschreiben. \nDiese Maßnahmen gehen über den Stand der Technik hinaus, der für integrierte \nHüttenwerke auf Grund der allgemeinen Regelung in Nr. 5.2.4 Abs. 1 TA Luft 0,35 \ng/m³ fordert. Emissionsbegrenzungen für andere Anlagenarten, insbesondere die \nBegrenzung auf 20 g/m³ in Nr. 5.4.1.2.3 TA Luft für Gasfeuerungsanlagen mit einer \nFeuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW, können nicht auf Winderhitzer als \nEinrichtungen eines integrierten Hüttenwerks (vgl. Nr. 5.4.3.2a.1 Abs. 3 TA Luft) \nübertragen werden, da die entsprechende Anwendung von Regelungen einer \nVerwaltungsvorschrift auf andere Fälle rechtlich unzulässig ist und Nr. 5.4 S. 1 TA \nLuft ein solches Vorgehen ausschließt. Im Übrigen nennt Nr. 4.2.2. Abs. 1 Buchst. a) \nTA Luft Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, lediglich als \nBeispielsfall weiterer Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Nebenbestimmung 39.1 \nfordert derartige weitere Maßnahmen schon deswegen, weil sie in den \nGenehmigungsbestand vorhandener Anlagen eingreift und hinsichtlich der \nEmissionsquelle 3010 einen Anlagenteil außerhalb des Änderungsvorhabens \nbetrifft.\n\n18\n\nEs spricht Vieles dafür, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Feinstaub \ndurch das Änderungsvorhaben in Anwendung von Nr. 3.5.4 TA Luft nicht \nhervorgerufen werden.\n\n19\n\nNach dieser Bestimmung darf eine beantragte Änderungsgenehmigung auch \ndann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle \nImmissionswerte eingehalten werden, wenn aber a) die Änderung ausschließlich \noder ganz überwiegend der Verminderung der Immissionen dient, b) eine spätere \nEinhaltung der Immissionswerte nicht verhindert wird und c) die konkreten Umstände \neinen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern. Diese Voraussetzungen liegen \nvor.\n\n20\n\nNach Durchführung des Änderungsvorhabens wird der 24-Stunden-Wert für \nSchwebstaub (PM-10) nach Tabelle 1 TA Luft von 35 zulässigen Überschreitungen \nder Konzentration von 50 ?g/m³ nicht eingehalten werden. Die Anzahl der \nÜberschreitungen betrug in den Jahren 2003 und 2004 82 beziehungsweise 58. Die \nmit dem Änderungsvorhaben einhergehende Absenkung der Feinstaubbelastung \nwird, namentlich wegen des hohen Anteils nichtindustrieller Quellen an der \nImmissionssituation, nicht die künftige Einhaltung des Immissionswertes \ngewährleisten. Die Überschreitung ist nicht irrelevant im Sinne der Nr. 4.2.2 Abs. 1 \nBuchst. a) TA Luft, da die errechnete Zusatzbelastung am Messpunkt E1 von 3, 7 \n?g/m³ im 3-Ofen-Betrieb höher ist als 3,0 vom Hundert des Immissions-Jahreswertes \nvon 40 ?g/m³ nach Tabelle TA Luft, also 1,2 ?g/m³.\n\n21\n\nDie Änderung dient der Verminderung der Immissionen. Davon, dass eine \nMaßnahme dem genannten Zweck dient, kann schon nach dem Wortsinn nur \ngesprochen werden, wenn die Immissionsverminderung ein wesentlicher Effekt der \nÄnderung ist, also eine beachtliche Verbesserung der Immissionssituation eintritt. \nDieses Ergebnis ist mit der genehmigten Änderung verbunden. Sie führt nach der \nPrognose des Genehmigungsbescheides den Beitrag des Hochofenwerkes I1 und \nder Stückschlackenerzeugung und -verarbeitung zur Schwebstaubbelastung von 5-6 \n?g/m³ auf 2,7 ?g/m³ bei 3-Ofen-Betrieb zurück; zusätzlich wird durch die Bedingung \nII.1.2 des Genehmigungsbescheides der Betrieb des Hochofens 4 an weitere \nEmissionsminderungsmaßnahmen geknüpft. \n\n22\n\nDie Änderung dient dieser Immissionsverminderung zumindest ganz \nüberwiegend. Zwar ist mit der Änderung eine Erweiterung der Kapazität der Anlage \nverbunden. Auch wird die Auffassung vertreten, dass der Zweck der \nImmissionsverminderung eindeutig im Vordergrund stehen müsse, was bei einer \nVerbesserung aus Anlass einer Betriebserweiterung nicht gegeben sei; \nhingenommen werden könnten nur untergeordnete Verbesserungen der \nProduktionsbedingungen (vgl. Hansmann, a.a.O., Nr. 3 TA Luft Rdnr. 15). Eine \ngesetzeskonforme Auslegung der Nr. 3.5.4 Buchst. a) TA Luft zeigt aber, dass in die \nAbwägung ausschließlich durch § 1 BImSchG geschützte Belange, im Wesentlichen \nsolche des Umweltschutzes, einzustellen sind, mit der Folge, dass die Änderung nur \ndann nicht ganz überwiegend der Immissionsverminderung dient, wenn mit ihr - für \nsich genommen keine rechtlichen Genehmigungshindernisse darstellenden - \numweltrelevante Nachteile von einem gewissen Gewicht verbunden sind. Eine \nderartige Abwägung entspricht dem Zweck des § 1 BImSchG, dem die Festsetzung \nvon Immissionswerten nach § 48 S. 1 Nr. 1 dient. Eine Abwägung unter dem \nGesichtspunkt, dass mit der Änderung wirtschaftliche Vorteile wie eine \nKapazitätserweiterung oder eine Effizienzsteigerung verfolgt werden, bringt einen \nGegensatz von Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit in die Abwägung hinein, der im \nImmissionsschutzrecht so nicht angelegt ist. Vielmehr wird der erwünschte Effekt \neiner Immissionsverminderung nicht dadurch entwertet, dass die Änderung sich \nbezahlt macht. Die Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Anlage stellt auch keine \nzusätzliche Verfestigung der Immissionsschutzsituation dar; ohne die Änderung wäre \nder Immissionsbeitrag der Anlage höher und eine Änderung ohne \nKapazitätserweiterung wäre ebenso geeignet, die technische Lebensdauer der \nAnlage zu verlängern, wie die genehmigte Änderung. Eine unzulässige Verfestigung \nder Immissionssituation kann schließlich nicht daraus abgeleitet werden, dass - nach \nAngabe des Antragstellers - der Hochofen 4 am Ende seiner Ofenreise angelangt sei \nund deshalb in absehbarer Zeit fortfallen würde. Der Hochofen 4 ist keine \ngenehmigungsbedürftige Anlage, sondern Teil eines integrierten Hüttenwerks. \nAnhaltspunkte dafür, dass diese Anlage in absehbarer Zeit ohnehin aufgegeben wird, \nsind nicht erkennbar. Die Erneuerung von Teilen einer genehmigungsbedürftigen \nAnlage vor dem Zeitpunkt, in dem sie unbrauchbar werden, ist keine Verfestigung, \nsondern eine von Anfang an gegebene Notwendigkeit jeden Anlagenbetriebs.- \nRechtlich unzulässige Verfestigungen der Immissionswertüberschreitung durch eine \nimmissionsvermindernde Änderung werden in Buchst. b) und c) der Nr. 3.5.4 TA Luft \nbehandelt. Durch die Änderungsgenehmigung wird eine spätere Einhaltung der \nImmissionswerte schon deswegen nicht verhindert, weil der Immissionsbeitrag der \ngeänderten Anlage zur Gesamtbelastung gering ist. Ein Vorliegen der \nWiderrufsvoraussetzungen nach § 21 Abs. 1 BImSchG für die Genehmigung des \nintegrierten Hüttenwerks I1 ist nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar.\n\n23\n\nEs kann in tatsächlicher Hinsicht offen bleiben, ob der Jahresmittelwert von \n40 ?g/m³ nicht eingehalten werden kann oder ob nicht. Jedenfalls könnte wegen \neiner Überschreitung die Genehmigung aus den oben angeführten Gründen auch \ninsoweit nicht versagt werden.\n\n24\n\nEs spricht vieles dafür, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch \nStaubniederschlag durch das Änderungsvorhaben nach Nr. 3.5.4 TA Luft nicht \nhervorgerufen werden.\n\n25\n\nNach Durchführung des Änderungsvorhabens wird der Jahresmittelwert für \nStaubniederschlag nach Tabelle 2 der TA Luft von 0,35 g/(m².d) nicht eingehalten \nwerden. Die im Zeitraum von Mai 2003 bis 2004 in unmittelbarer Nähe der \nWerksgrenze gemessene Vorbelastung betrug bis zu 0,50 g/m².d). Die \nZusatzbelastung von 0,06 g/m².d) bei 3-Ofen-Betrieb bleibt zwar hinter dem \nImmissionsbeitrag der vorhandenen Anlage, der in der Vorbelastung enthalten ist, \nzurück; die Verminderung reicht jedoch nicht aus, um unter dem vorgeschriebenen \nImmissionswert zu bleiben. Die Zusatzbelastung ist ersichtlich nicht im Sinne von \nNr. 4.3.2 TA Luft unbeachtlich.\n\n26\n\nDie Änderung dient der Verminderung der Immissionen. Nach der Prognose des \nGenehmigungsbescheides wird der Beitrag des Hochofenwerkes I1 zur \nStaubniederschlagbelastung an der Messstelle L1straße/L2-Straße selbst unter der \nAnnahme des 3-Ofen-Betriebes um 0,02 g/m².d) zurückgehen, also ein Viertel \ngeringer sein als der Immissionsbeitrag der vorhandenen Anlage. Hinzu treten noch \ndie Auswirkungen der Bedingung II. Nr. 1.2. Die Änderung dient dieser \nImmissionsverminderung zumindest ganz überwiegend, da ihr beachtliche \nUmweltnachteile auf anderen Gebieten nicht gegenüberstehen.\n\n27\n\nEine spätere Einhaltung des Immissionswertes wird durch die Genehmigung \nnicht verhindert, da über die mit der Änderung verbundene Absenkung hinaus künftig \nweitere Maßnahmen im Rahmen des Luftreinhalteplans möglich sind, die sich auch \nauf den Staubniederschlag auswirken. Im Übrigen beurteilt sich die Frage, ob gerade \ndurch die Änderung eine Einhaltung des Immissionswertes verhindert würde, an der \nrechtlichen Alternative, nämlich der seitens des Staatlichen Umweltamtes E1 \ngeprüften nachträglichen Anordnung von Sanierungsmaßnahmen für den Hochofen \n4, wenn er unverändert über das Jahr 2008 hinaus weiterbetrieben werden sollte; sie \nist also nicht etwa dem gedachten ersatzlosen Fortfall des Hochofens 4 \ngegenüberzustellen.- Ein Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der \nAnlagengenehmigung ist nicht erkennbar.\n\n28\n\nSchließlich dürften schädliche Umwelteinwirkungen durch Nickel-, Arsen-, Blei- \nund Cadmiumdepositionen nicht hervorgerufen werden. Dabei kann unterstellt \nwerden, dass für jeden der Schadstoffe der Immissionswert nach Tabelle 6 der TA \nLuft überschritten wird und dass die Überschreitung nicht schon nach Nr. 4.5.2 TA \nLuft unbeachtlich ist. Jedenfalls ist Nr. 3.5.4 TA Luft anzuwenden. \n\n29\n\nDer Genehmigungsbescheid geht davon aus, dass sich durch die \nGesamtstaubverminderung eine entsprechende Immissionsverminderung für diese \nInhaltsstoffe ergibt. Diese Annahme trifft nach den Antragsunterlagen zu, da die \nmetallischen Elemente in den Einsatzstoffen enthalten und durch die Auswahl der \nEinsatzstoffe und den Anlagenbetrieb nicht beeinflussbar sind, sodass die \nVerminderung dieser Elemente in der Erfassung und Reinigung staubender \nVorgänge besteht. Die Ausführungen zum Staubniederschlag sind mithin auf diese \nStoffe übertragbar.\n\n30\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die weitere Interessenabwägung zum Nachteil \ndes Antragstellers aus. Zwar hat das Interesse eines Nachbarn am Schutz gegen \nschädliche Umwelteinwirkungen hohen Rang. Zu berücksichtigen ist aber, dass die \nStickstoffdioxidimmissionen wegen Irrelevanz nicht als schädliche \nUmwelteinwirkungen zu qualifizieren sind; die übrigen Luftverunreinigungen können \nnur dann als schädlich bewertet werden, wenn Sanierungsmaßnahmen bei \nFortbestehen von Immissionswertüberschreitungen allein dadurch rechtswidrig \nwerden, dass sie auch wirtschaftlich sinnvoll sind, also auf Grund eines Umstandes, \nder keinen Sachbezug zum Schutzinteresse des Nachbarn hat. Die Entscheidung \ndieser Rechtsfrage bleibt dem Widerspruchs- und Klageverfahren vorbehalten, \nwährend dessen Dauer durch die Umsetzung des Änderungsvorhabens eine \nVerminderung der Immissionsbelastung zugunsten des Antragstellers zu erwarten \nist. Gegenüber dem mithin im Wesentlichen in einer Rechtsansicht verkörperten \nNachbarinteresse besteht ein überwiegendes, in der Sache selbst begründetes \nöffentliches Interesse, dass mit der Errichtung einer modernen Hochofenanlage der \nStahlstandort E1 in einer Weise technisch und wirtschaftlich gefestigt wird, wie es mit \nder nachträglichen Altanlagensanierung des Hochofens 4 nicht möglich wäre; auch \ndas wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben auf Grund \nder sofortigen Errichtung des Hochofens 8 zum vorgesehenen Zeitpunkt in Betrieb \nnehmen zu können liegt auf der Hand. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Antragsteller als der \nunterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beigeladene ist durch die Stellung eines \nSachantrages ein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO); dann \nentspricht es der Billigkeit, sie an der Kostenerstattung zu beteiligen. \n\n32\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG und berücksichtigt den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n(NVwZ 2004, 1327), II. Nrn. 2.2.2, 19.2.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-31/3-l-110-06","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-31/3-l-110-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268873","retrieved":"2026-07-09 02:38:07.393965+00:00"}}