{"status":"available","doknr":"OLD268872","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1031.2K3377.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-31","aktenzeichen":"2 K 3377/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1950 geborene Kläger steht seit dem 1. August 1980 im \nöffentlichen Schuldienst des beklagten Landes und war zuletzt am M-Gymnasium in \nE tätig. Er besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt am Gymnasium in den \nFächern Deutsch und Philosophie. Er wurde zuletzt am 1. Juli 2002 zum \nOberstudienrat befördert.\n\n3\n\nDer Kläger ist seit dem 3. November 2004 dienstunfähig erkrankt. Die \nBezirksregierung E ordnete am 22. Februar 2005 eine amtsärztliche Untersuchung \nzur Feststellung der Dienstfähigkeit an. Das amtsärztliche Gutachten des Kreises N \nvom 24. Juni 2005 stützt sich auf die Erhebung der Krankenvorgeschichte, die \nkörperliche Untersuchung am 10. März 2005 und ein psychiatrisches \nZusatzgutachten vom 18. Mai 2005. Die Diagnosen lauteten wie folgt:\n\n4\n\n1. Depressive Episode bei schwerer narzisstischer Persönlichkeitsstörung\n\n5\n\n2. Arterieller Hypertonus\n\n6\n\n3. Degeneratives Wirbelsäulenleiden\n\n7\n\n4. Adipositas\n\n8\n\nDie zusammenfassende Beurteilung lautete wie folgt: \n\n9\n\nHerr C ist an einer depressiven Episode bei schwerer narzisstischer \nPersönlichkeitsstruktur erkrankt. In den letzten Jahrzehnten ist es immer wieder zu \ndepressiven Verstimmungen gekommen. Seit 1980 sind mehrere Psychotherapien \nerfolgt. Zur Zeit wird C bei dem Psychiater T behandelt. Es ist insgesamt zu einer \nleichten Besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Nach wie vor treten \nschwere Angstattacken, sozialer Rückzug und immer wiederkehrende bedrückte \nStimmungslagen auf. \n\n10\n\nAus psychiatrischer Sicht scheint Herr C angesichts des jetzt erhobenen \nBefundes und der Entwicklung in den letzten Jahren krankheitsbedingt nicht mehr \nin der Lage zu sein, seinem Beruf als Lehrer im Unterricht, Kontakt mit Eltern und \nSchülern, nachzugehen. Herr C ist jedoch durchaus erwerbsfähig. Sinnvoll wäre \ninsbesondere sein Einsatz in einem seinen Fähigkeiten und Neigungen gelegenen \nBereich wie z.B. EDV. Die psychiatrische Behandlung sollte zunächst fortgesetzt \nwerden.\n\n11\n\nNach Einholung dieses amtsärztlichen Gutachtens gelangte die Bezirksregierung \nE zu der Auffassung, dass sie den Kläger für dauernd unfähig halte, seine \nDienstpflichten zu erfüllen.\n\n12\n\nSie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2005 mit, dass sie beabsichtige, \nihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen und gab ihm gemäß \n§ 47 LBG NRW Gelegenheit, schriftliche Einwendungen zu erheben. \n\n13\n\nDer Kläger legte am 29. August 2005 Widerspruch gegen die beabsichtigte \nVersetzung in den Ruhestand ein und begründete diesen später wie folgt: Er sei nur \nals Lehrer dienstunfähig, im Übrigen jedoch vollständig erwerbs- und arbeitsfähig. Er \nbeantrage deshalb die Überleitung in einen anderen Tätigkeitsbereich, der seiner \nAusbildung, seinen Fähigkeiten und seiner Besoldungsgruppe entspreche. Er könne \nauf ein vollständiges wissenschaftliches Studium und eine Promotion zurückblicken. \nWährend seiner Berufszeit habe er sich stets weitergebildet, vor allem im Bereich der \nNeuen Medien. Deshalb habe er an seinen letzten Schulen Aufgaben als \nNetzwerkadministrator übernommen. Zudem habe er computergestützte Projekte \nrealisiert und Fortbildungen durchgeführt. Er wolle diese Zusatzqualifikationen für das \nLand einsetzen. Er könne etwa auch in der Schulverwaltung arbeiten, und zwar \nsowohl bei der Bezirksregierung wie auch im Ministerium. Er sei erst 55 Jahre alt und \ndaher flexibel und lernfähig genug, um einer neuen Herausforderung gerecht werden \nzu können. Auch sei er teamfähig, besitze Organisationstalent und \nFührungsqualitäten. Im übrigen gelte der beamtenrechtliche Grundsatz \n„Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung\". Nicht zuletzt sei ein nicht \nunerheblicher Teil seiner Erkrankung durch einen Mangel an Fürsorgepflicht seines \nDienstherrn zu erklären.\n\n14\n\nNach Zustimmung des Personalrates für Lehrkräfte an Gymnasien und \nWeiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung E versetzte die Bezirksregierung E \nden Kläger mit Bescheid vom 23. Januar 2006, zugestellt am 25. Januar 2006, \nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Sie führte aus, dass sie die \nEinwendungen des Klägers geprüft habe. Ein anderweitiger Einsatz sei allerdings \nnicht möglich, da hierfür derzeit keine Stellen zur Verfügung stünden. Der Ruhestand \nbeginne mit dem Ende des Monats, in dem dem Kläger diese Verfügung zugestellt \nwerde. \n\n15\n\nDer Kläger legte am 30. Januar 2006 Widerspruch ein und führte hierzu aus: Es \nsei dem Bescheid nicht zu entnehmen, in welcher Weise der Beklagte die von ihm \nvorgebrachten Einwendungen geprüft habe. Er bezweifele, dass keine \nentsprechenden Stellen zur Verfügung stünden. Die Verfügung verstoße gegen \nArt. 12 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und angesichts der angespannten \nHaushaltslage des Landes Nordrhein-Westfalen gegen das Sparsamkeitsgebot.\n\n16\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 zurück und führte zur Begründung im \nWesentlichen wie folgt aus: Der Kläger sei nach § 45 Abs. 1 LBG NRW \ndienstunfähig. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Amtsarztes des Kreises N, \nwonach der Kläger für den Einsatz im Schuldienst nicht mehr dienstfähig sei. Von \neiner Versetzung in den Ruhestand solle gemäß § 46 Abs. 1 LBG NRW abgesehen \nwerden, falls eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliege. Dies werde durch das \namtsärztliche Gutachten jedoch ausdrücklich verneint. Angesichts des erhobenen \nBefundes und der Entwicklung in den letzten Jahren sei der Kläger zwar \nerwerbsfähig, jedoch krankheitsbedingt gerade nicht mehr in der Lage, seinem Beruf \nim Schuldienst nachzugehen. Als Einsatzort bei der Bezirksregierung komme nur \neine Tätigkeit im Schulbereich in Betracht, da der Kläger für den Einsatz in einem \nanderen Bereich nicht die entsprechende Laufbahnbefähigung besitze. Eine freie \nStelle der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung stehe im Schulbereich \njedoch gegenwärtig nicht zur Verfügung, so dass ein anderweitiger Einsatz, \nungeachtet seiner Qualifikation, nicht möglich sei. Im Übrigen sei weder ausgeführt \nnoch ersichtlich, inwiefern der Ausgangsbescheid gegen das Grundgesetz verstoße. \n\n17\n\nDer Kläger hat am 23. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein \nBegehren weiter verfolgt und zur Begründung ergänzend im wesentlichen wie folgt \nvorträgt: Seine Leistung und Befähigung ließen sich aus dem Leistungsbericht des \nOberstudiendirektors O vom 2. Mai 2005, dem Zusatzbericht der \nOberstudiendirektorin C1 vom 7. März 2002 sowie der dienstlichen Beurteilung des \nLeitenden Regierungsschuldirektors M1 vom 14. Mai 2002 entnehmen. Dies betreffe \nvor allem den Bereich Administration/Verwaltung sowie die Fortbildung im Bereich \nder Neuen Medien. Insbesondere habe er als Netzwerkadministrator gearbeitet \nsowie Projekte und Schulungen in diesem Bereich entwickelt und geleitet. Er werde \nauch nach wie vor im Kollegium des M-Gymnasiums in E geführt. Die Dienstfähigkeit \nbeziehe sich ausschließlich auf seine Tätigkeit als Gymnasiallehrer. Er sei aber in der \nLage, seine Fähigkeiten anderweitig einzusetzen, wie sich auch aus der \namtsärztlichen Stellungnahme ergebe, wo es heiße: \n\n18\n\n„Herr C ist jedoch durchaus erwerbsfähig. Sinnvoll wäre insbesondere sein \nEinsatz in einem seiner Fähigkeiten und Neigungen gelegenen Bereich wie etwa \nder EDV. Der Übergang in den Ruhestand würde zu einer weiteren Isolation und \neiner verschlechterten Gesundheit führen.\"\n\n19\n\nDer Beklagte sei nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, vorrangig eine \nandere Tätigkeit für ihn zu finden, bevor er zur Ruhe gesetzt werde. Der Beklagte \nhabe sich mit den entsprechenden Erwägungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. \nEs fehlten jegliche Ausführungen dazu, ob eine anderweitige Beschäftigung geprüft \nworden sei. Zudem widerspreche er der Darstellung, er sei wegen einer \nPersönlichkeitsstörung nicht in der Lage, sich in ein Kollektiv einzuordnen. Nicht \nzuletzt erhalte er derzeit lediglich einen Beihilfeanteil in Höhe von 50% anstelle von \n70% im Falle der Dienstunfähigkeit. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\nden Bescheid der Bezirksregierung E vom 23. Januar 2006 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 5. Mai 2006 aufzuheben. \n\n22\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen \nBescheide,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr führt ergänzend aus: Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen \nDienstunfähigkeit nach § 45 Abs. 1 LBG NRW sei rechtmäßig, da dieser nach dem \namtsärztlichen Gutachten vom 24. Juni 2005 dienstunfähig sei. Dies gelte sowohl für \ndie Dienstpflichten eines Lehrers als auch für eine Tätigkeit in der Schulverwaltung. \nEine Übertragung eines anderen Amtes gemäß § 45 Abs. 3 LBG NRW komme \nebenfalls nicht in Betracht. Es bestünden angesichts der schweren narzisstischen \nPersönlichkeitsstruktur erhebliche Zweifel, ob der Kläger sich in ein Kollektiv \neinordnen könne. Die Einschätzung des Amtsarztes, wonach der Kläger voll \nerwerbsfähig sei, werde nicht geteilt. Hierauf komme es jedoch im Ergebnis nicht an, \nda von Seiten des Beklagten in zahlreichen Zurruhesetzungsverfahren \ndienstunfähiger, aber nicht erwerbsunfähiger Lehrerkräfte geprüft worden sei, ob zur \nAbwendung einer Zurruhesetzung ein anderweitiger Einsatz dieser Lehrkräfte \nmöglich sei. Diese Prüfung habe stets ergeben, dass weder im Hause der \nBezirksregierung E noch in deren nachgeordneten Bereich entsprechende Stellen \nzur Verfügung stehen. Zudem habe das Innenministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen (IM NRW) den Bezirksregierungen mit Runderlass vom 28. Juli 2006 \n(Az.: 52-18.01.08-25/06) im Hinblick auf die kapitelbezogene Überschreitung des \nGesamtbudgets - abgesehen von wenigen Ausnahmen - sämtliche das Stellen-Ist \nerhöhenden Personalmaßnahmen untersagt. Darüber hinaus verfüge der Kläger \nnicht über eine Ausbildung, die es gestatte, ihm ein anderes Amt derselben oder \neiner anderen Laufbahn zu übertragen. Es seien auch keine Maßnahmen \neingerichtet, die dem Kläger den Erwerb einer neuen Befähigung vermitteln könnten. \nEin Beamter könne aus § 45 Abs. 3 LBG NRW auch keinen Anspruch auf Teilnahme \nan einer solchen Maßnahme herleiten. Es sei auch fraglich, ob die Vermittlung der \nerforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem überschaubaren Zeitraum \nvermittelt werden könnten. Hier müsse das Lebensalter des Klägers berücksichtigt \nwerden. Die theoretisch verbleibende Restdienstzeit bis zum Erreichen der \ngesetzlichen Altersgrenze würde die Einrichtung einer solchen Maßnahme nicht \nrechtfertigen. Dass der Kläger sich umfangreiche Kenntnisse im EDV-Bereich \nangeeignet habe, führe ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Man würde \nschließlich auch niemandem, der sich im Selbststudium juristische Kenntnisse \nangeeignet habe, den Vorsitz einer Kammer beim Verwaltungsgericht übertragen. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDas Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. September 2006 zur Entscheidung \nübertragen worden ist (§ 6 VwGO).\n\n28\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n29\n\nSie ist zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (1. Alternative) VwGO \nstatthaft und auch im übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der \nBezirksregierung E vom 23. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E vom 5. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n30\n\nBedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides \nbestehen - im Ergebnis - nicht. \n\n31\n\nDas Verfahren über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen \nDienstunfähigkeit auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten ist in § 47 LBG NRW \ngeregelt. Anzuwenden ist hier die seit dem 1. Januar 2004 geltende Fassung dieser \nVorschrift.\n\n32\n\nVgl. Zehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n17. Dezember 2003, GV. NRW. 2003 S. 814. \n\n33\n\nHiernach gilt Folgendes: Hält der Dienstvorgesetzte nach Einholung ärztlicher \nGutachten i.S.d. § 45 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LBG NRW den Beamten für \ndienstunfähig, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter \nunter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt \nsei (§ 47 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb \neines Monats gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben (§ 47 \nAbs. 1 Satz 2 LBG NRW). Unter „Angabe der Gründe\" ist die Mitteilung der \nTatsachen zu verstehen, die nach Ansicht des Dienstvorgesetzten vorliegen und die \nZurruhesetzung rechtfertigen. Durch die Kenntnis der Tatsachen wird der Beamte in \ndie Lage versetzt, zu ihnen Stellung zu nehmen, sie notfalls zu bestreiten oder ihr \nGewicht zu entkräften.\n\n34\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 2. Mai 2006 - 2 K 7468/04 -; Brockhaus, in: \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 1, \nStand: September 2006, § 47 LBG Rn. 25.\n\n35\n\nDiese Anhörung hat die Bezirksregierung E allerdings nicht ordnungsgemäß \ndurchgeführt. Das Anhörungsschreiben vom 28. Juli 2005 reicht insoweit nicht aus, \nweil dem Kläger dort lediglich mitgeteilt wurde, dass er dienstunfähig sei. Die der \namtsärztlichen Einschätzung zu Grunde liegenden Tatsachen wurden hingegen nicht \ngenannt. Diese werden lediglich in der im Anhörungsschreiben angegebenen \namtsärztlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2005 erwähnt, doch ist nicht ersichtlich, \ndass diese Stellungnahme dem Anhörungsschreiben an den Kläger beigefügt war. \nJedoch ist dieser Verfahrensfehler dadurch geheilt worden, dass der Kläger sodann \nim vorliegenden Klageverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, Einwendungen \ngegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zu erheben, nachdem er \ndurch die von Seiten des Gerichts gewährte Akteneinsicht den vollständigen Inhalt \ndes Verwaltungsvorgangs und insbesondere der amtsärztlichen Stellungnahme zur \nKenntnis nehmen konnte. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW \nüber die mögliche Nachholung der erforderlichen Anhörung eines Beteiligten bis zum \nAbschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens \nist nämlich auf andere Regelungen als § 28 VwVfG NRW, die - wie hier § 47 Abs. 1 \nLBG NRW - ebenfalls der Sicherung des rechtlichen Gehörs dienen, entsprechend \nanwendbar. \n\n36\n\nVgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2001 -\n 2 B 167/99 -, NVwZ-RR 2002, 53; Urteil der Kammer vom 2. Mai 2006 -\n 2 K 7468/04 -; Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2005 - 2 L 1859/05 -, \nwww.nrwe.de jeweils m.w.N.\n\n37\n\nDas weitere Verfahren gemäß § 47 LBG NRW bestimmt sich danach, ob der \nBeamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats nach seiner Anhörung \nEinwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand erhebt. \nVorliegend hat dies der Kläger mit Schreiben vom 29. August 2005 getan. Dem \ngemäß hatte die Bezirksregierung E als nach § 50 Abs. 1 LBG NRW zuständige \nStelle zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder fortgeführt wird. Das hat sie \nmit Bescheid vom 23. Januar 2006, zugestellt am 25. Januar 2006, getan und den \nKläger mit Ablauf des Monats Januar 2006 in den Ruhestand versetzt (vgl. § 47 \nAbs. 2 LBG NRW).\n\n38\n\nDes weiteren hat der gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG zu beteiligende \nPersonalrat für Lehrkräfte an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der \nBezirksregierung E am 12. Januar 2006 der beabsichtigten Zurruhesetzung \nzugestimmt.\n\n39\n\nDer angegriffene Bescheid über die vorzeitige Versetzung des Klägers in den \nRuhestand hält auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung stand. \n\n40\n\nNach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist ein Beamter auf Lebenszeit in den \nRuhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen \nSchwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner \nDienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit \nist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt - im Unterschied zu den \nrentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit \nbzw. Erwerbsminderung - nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft \nauch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf \nden Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend \nauf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen \ngesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren \nmedizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte \naufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd \nunfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung \nschlechthin verloren gegangen ist. Vielmehr liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit \nbereits dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen \nimmer wieder auftretender - sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher - \nErkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution \nund eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der \nDienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine \nBesserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. \n\n41\n\nVgl. zum Ganzen etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 -, BverwGE 105, 267; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. September 2003 -\n 1 A 1069/01 -, ZBR 2005, 101 jeweils m.w.N.\n\n42\n\nDie so definierten Begriffe der „Dienstfähigkeit\" und „Dienstunfähigkeit\" sind \ngerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriffe. Die Verwaltungsgerichte haben daher im \nStreitfall selbst festzustellen, ob der Beamte dienstfähig oder dienstunfähig ist, und \nsind nicht darauf beschränkt, die Gründe nachzuprüfen, aus denen der Dienstherr \nden Beamten in den Ruhestand versetzt hat.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1992 - 12 A 1499/90 -; Urteil der \nKammer vom 2. Mai 2006 - 2 K 7468/04 -.\n\n44\n\nMaßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der dauernden \nDienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier des \nWiderspruchsbescheides vom 5. Mai 2006. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 -, BverwGE 105, 267; \nOVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, ZBR 2005, 101.\n\n46\n\nSachlicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit \nbetreffend die maßgeblichen Dienstpflichten sind die Anforderungen des Amtes im \nabstrakt-funktionellen Sinne, allerdings begrenzt auf die Behörde, der der Beamte \nangehört. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1992 - 2 C 45/89 -, DVBl. 1992, 912 und \nvom 28. Juni 1990 - 2 C 18/89 -, ZBR 1990, 353; OVG NRW, Urteil vom \n17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, ZBR 2005, 101.\n\n48\n\nDies bedeutet, dass grundsätzlich nicht allein an das gesundheitliche \nAnforderungsprofil des von dem Beamten zuletzt innegehabten Dienstpostens \nangeknüpft werden darf, sondern der (gesamte) abstrakte Aufgabenkreis in den Blick \nzu nehmen ist, welcher innerhalb der Behördenorganisation der Rechtsstellung des \nBeamten entspricht. In Bezug auf den Kläger ist somit von den Anforderungen an \ndas Amt eines Oberstudienrates auszugehen. \n\n49\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist der Kläger nach dem Ergebnis des \namtsärztlichen Gutachtens des C2 vom Gesundheitsamt des Kreises N vom \n24. Juni 2005 als Lehrer im Unterricht im Kontakt mit Eltern und Schülern auf Dauer \nals allgemein dienstunfähig anzusehen. Er leidet nach der Diagnose unter einer \ndepressiven Episode bei schwerer narzisstischer Persönlichkeitsstörung. Hinzu \nkommen ein arterieller Hypertonus, ein degeneratives Wirbelsäulenleiden sowie \nAdipositas. Einwendungen gegen die auf dieser Grundlage erfolgte Feststellung der \nDienstunfähigkeit als Lehrer im Unterricht sind vom Kläger nicht erhoben und auch \nsonst nicht ersichtlich.\n\n50\n\nDie angefochtene Zurruhesetzungsverfügung verstößt auch nicht gegen § 45 \nAbs. 3 LBG NRW. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll von der Versetzung des \nBeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm \nein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In \ndiesen Fällen ist nach Satz 2 die Übertragung die Übertragung eines anderen Amtes \nohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich seines \nDienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie \ndas bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen \nAnforderungen des neuen Amtes genügt, wobei Stellenzulagen hierbei nicht als \nBestandteile des Grundgehaltes gelten. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für \ndie andere Laufbahn, hat er gemäß Satz 3 an Maßnahmen für den Erwerb der neuen \nBefähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann nach Satz 4 zur Vermeidung seiner \nVersetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine \nZustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im \nBereich seines Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung \nnicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter \nBerücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.\n\n51\n\nDer Beklagte hat eine Anwendung dieser Vorschrift im Falle des Klägers ohne \nErmessensfehler verneint. Er hat zwar die Vorschrift des § 45 Abs. 3 LBG NRW in \nden angefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich genannt. Es ist aber aus den \nAusführungen im Widerspruchsbescheid ersichtlich, dass er diese Vorschrift in den \nBlick genommen und geprüft hat. \n\n52\n\nDie Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht im Schulbereich einzusetzen, \nist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, \ndass als Einsatzort für den Kläger lediglich eine Beschäftigung im Schulbereich in \nBetracht komme, da er für den Einsatz in einem anderen Bereich nicht die \nentsprechende Laufbahnbefähigung besitze. Eine freie Stelle der Besoldungsgruppe \nA 14 BBesO stehe im Schulbereich jedoch gegenwärtig nicht zur Verfügung, so dass \nein anderweitiger Einsatz ungeachtet der Qualifikation des Klägers nicht möglich sei. \nIm gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte gemäß § 114 Satz 2 VwGO seine \nErmessenserwägungen in zulässiger Weise ergänzt und ausgeführt, dass von Seiten \ndes Beklagten in zahlreichen Zurruhesetzungsverfahren dienstunfähiger, aber nicht \nerwerbsunfähiger Lehrerkräfte geprüft worden sei, ob zur Abwendung einer \nZurruhesetzung ein anderweitiger Einsatz dieser Lehrkräfte möglich sei. Diese \nPrüfung habe stets ergeben, dass weder im Hause der Bezirksregierung E noch in \nderen nachgeordnetem Bereich entsprechende Stellen zur Verfügung stehen. Zudem \nseien den Bezirksregierungen nach dem Runderlass des IM NRW vom 28. Juli 2006 \nim Hinblick auf die kapitelbezogene Überschreitung des Gesamtbudgets im \nJahre 2006 grundsätzlich sämtliche das Stellen-Ist erhöhenden Personalmaßnahmen \nuntersagt.\n\n53\n\nHiernach sind Ermessensfehler nicht erkennbar, denn der Beklagte hat eine von \ndem Kläger begehrte Verwendung im Schulbereich ausreichend geprüft. Er ist dabei \naber zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solcher Einsatz bereits mangels \nverfügbarer Stellen nicht in Betracht komme. Soweit der Kläger einwendet, dass sich \naus den Verwaltungsvorgängen nicht ergebe, dass Überprüfungen hinsichtlich einer \nUmsetzung in den Innendienst stattgefunden hätten und sich dort auch keine \nErhebungen zu der Frage nach verfügbaren Stellen im Innendienst fänden, ergibt \nsich nichts anderes. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die \ndiesbezüglichen Angaben des Beklagten unzutreffend wären. Der Kläger hat \nebenfalls keine substantiierten Einwendungen gegen die Darstellung des Beklagten \nvorgebracht.\n\n54\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 A 3023/04 -, juris. \n\n55\n\nEs ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte die erforderliche Prüfung nicht mit \nder gebotenen Sorgfalt durchgeführt hätte. Das Gericht weist in diesem \nZusammenhang allerdings darauf hin, dass sich die Suche nach einer anderweitigen \n„leidensgerechten\" Einsatzmöglichkeit schon mit Blick auf das Ziel der Vorschrift \n- Rehabilitation statt Versorgung - nicht nur auf gerade freie Stellen erstrecken darf. \nVielmehr sind grundsätzlich auch zumutbare Änderungen der Geschäftsverteilung \ninnerhalb der Behörde in den Blick zu nehmen. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2003 - 1 B 413/03 -, DÖV 2003, \n1044.\n\n57\n\nDieser Aspekt ist vorliegend aber hinreichend beachtet worden, wie sich aus den \numfangreichen Ausführungen des Beklagten ergibt.\n\n58\n\nDie Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht im Schulbereich einzusetzen, \nist darüber hinaus aus einem weiteren Grund nicht zu beanstanden. Dem Kläger als \nInhaber der Lehrbefähigung für das Lehramt am Gymnasium in den Fächern Deutsch \nund Philosophie fehlen nämlich die für einen Einsatz im Bereich der Schulverwaltung \nerforderlichen Kenntnisse für den höheren Verwaltungsdienst.\n\n59\n\nSoweit der Beklagte den Kläger nicht zu einem Laufbahnwechsel in die Laufbahn \ndes höheren Verwaltungsdienstes zugelassen hat - insoweit hätte der Kläger in \nErmangelung der erforderlichen Laufbahnbefähigung zunächst noch eine \nUnterweisungszeit absolvieren müssen (§ 45 Abs. 3 Satz 3 LBG NRW, § 12 Abs. 6 \nLVO NRW) -, hat er dies mit Erwägungen begründet, die sich innerhalb des im \nRahmen des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW - wenn auch nur eingeschränkt - \nbestehenden Ermessensspielraums halten. Das durch die „Soll-Vorschrift\" normierte \nRegel-/Ausnahmeprinzip lässt den organisatorischen und personalwirtschaftlichen \nErmessensspielraum des Dienstherrn in diesem Zusammenhang nicht völlig \nentfallen. So ist es auch unter Mitberücksichtigung der Fürsorgepflicht grundsätzlich \nund auch hier nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr - wie hier - seine \nErmessensausübung im Rahmen des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW auch daran \norientiert hat, welche Härten im Einzelfall bei dem Betroffenen durch eine \nZurruhesetzung insbesondere unter versorgungsrechtlichen Aspekten eintreten \nwürden und ob der Aufwand einer nötigen Unterweisungszeit mit dem Nutzen aus \nder danach verbleibenden Restdienstzeit noch in einem angemessenen Verhältnis \nsteht. \n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, ZBR 2005, \n101.\n\n61\n\nUnter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Erwägung des Beklagten, eine \nentsprechende Unterweisungszeit nicht einzurichten, nicht zu beanstanden. Der \nBeklagte durfte dabei das Alter des Klägers bzw. dessen verbleibende Restdienstzeit \nund den möglichen Aufwand einer notwendigen Unterweisungszeit in seine \nErmessensentscheidung über die Ermöglichung einer anderweitigen Verwendung \ndurch einen Laufbahnwechsel mit einbeziehen. \n\n62\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, IÖD 2005, \n206; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, IÖD 2003, 247 sowie \nUrteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, ZBR 2005, 101.\n\n63\n\nSoweit der Kläger eine Weiterbeschäftigung als Netzwerkadministrator oder im \nBereich der Neuen Medien begehrt, führt dies trotz seines zeitweiligen Einsatzes in \ndiesen Bereichen zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Beklagte hat hierzu - wie \ndargelegt - in rechtsfehlerfreier Weise ausgeführt, dass dem Kläger für einen \nanderweitigen Einsatz die notwendigen Kenntnisse fehlen. Selbst angeeignete \nFähigkeiten könnten insoweit keine Berücksichtigung finden. Dies ist im Hinblick auf \ndie bestehenden gesetzlichen Regelungen von Seiten des Gerichts nicht zu \nbeanstanden. \n\n64\n\nEs kann nach alledem dahinstehen, ob die Erwägung des Beklagten, wonach ein \nEinsatz des Klägers im Bereich der Schulverwaltung bereits deshalb ausscheide, \nweil er ihn wegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung - im Gegensatz zu den \nFeststellungen im amtsärztlichen Gutachten - für nicht mehr erwerbsfähig halte, einer \nrechtlichen Überprüfung standhielte. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n67\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-31/2-k-3377-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-31/2-k-3377-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268872","retrieved":"2026-07-09 02:38:07.308381+00:00"}}