{"status":"available","doknr":"OLD268913","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1030.13K822.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-30","aktenzeichen":"13 K 822/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 24. Februar 2006 gestellte Antrag, der Klägerin zur Verfolgung des in der \nHauptsache auf die Gewährung weiterer Beihilfe gerichteten Begehrens\n\n3\n\nProzesskostenhilfe zu bewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach den §§ 166 \nVwGO, 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten bietet.\n\n6\n\nEs spricht vieles dafür, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf \nweitere Beihilfe nicht zusteht, weil die Beklagte bei der Festsetzung der Beihilfe für \ndie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der \nInvestitionskosten gemäß §§ 5, 9 Abs. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für \nBeihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - \nBhV) \n\n7\n\nin der im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltenden Fassung vom \n1. November 2001 - GMBl. 2001, S. 918 - zuletzt geändert durch \nVerwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 - GMBl. 2004, S. 379 -\n\n8\n\ndas für die Klägerin nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur \nUmsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-\nWestfalen - PfG NW -) \n\n9\n\nvom 19. März 1996, GV. NRW. S. 137 in der Fassung des Gesetzes zur \nÄnderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. \nJuli 2003, GV. NRW. S. 380\n\n10\n\ngewährte Pflegewohngeld zu Recht abgezogen hat.\n\n11\n\nZwar dürfte der Anspruch der Klägerin nicht bereits daran scheitern, dass ihr \ninsoweit keine Aufwendungen entstanden sind. \n\n12\n\nDenn die Grundvoraussetzungen der Gewährung von Beihilfe sind in § 5 Abs. 1 \nSatz 1 BhV geregelt. Danach sind nur solche Aufwendungen nach den \nnachfolgenden Vorschriften beihilfefähig, die 1. dem Grunde nach notwendig, 2. der \nHöhe nach angemessen sind und für die 3. die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich \nausgeschlossen ist.\n\n13\n\nDanach ist also zunächst erforderlich, dass dem Beihilfeberechtigten überhaupt \nAufwendungen entstanden sind. Dies ist nicht der Fall, wenn die Pflegeeinrichtung in \nder von ihr erstellten Rechnung für den Beihilfeberechtigten von den Kosten für \nUnterkunft, Verpflegung einschließlich Investitionskosten das Pflegewohngeld \nabgezogen hat, also eine Verrechnung durchgeführt hat. Denn in diesem Fall sind \ndie dem Beihilfeberechtigten in Rechnung gestellten, grundsätzlich beihilfefähigen \nAufwendungen durch die Verrechnung des Pflegewohngeldes von vornherein \ngemindert und diesem damit gar nicht erst als Aufwendung entstanden.\n\n14\n\nVerwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 17. November 2005 - 1 K 1037/03 -, \nveröffentliche in JURIS und NRWE.\n\n15\n\nDies ist nach den vorgelegten Heimrechnungen bei der Klägerin nicht der Fall. \n\n16\n\nEin weitergehender Beihilfeanspruch dürfte jedoch deswegen ausscheiden, weil \nes sich bei den von der Klägerin durch das Pflegeheim monatlich verlangten \nZahlungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten im \nUmfang des ihr bewilligten Pflegewohngeldes nicht um angemessene Aufwendungen \nim Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhV handelt.\n\n17\n\nDas Pflegeheim hätte das ihm für die Klägerin gewährte Pflegewohngeld in der \nvorstehend geschilderten Weise verrechnen, also von der Rechnung abziehen \nmüssen und der Klägerin daher für die entsprechenden Monate nur die \nInvestitionskosten abzüglich des Pflegewohngeldes in Rechnung stellen dürfen. Die \ndarüber hinaus gehenden Aufwendungen sind daher nicht angemessen. Denn die \nKostenpflicht des Heimbewohners aus dem zivilrechtlichen Pflegevertrag ist in \nmehrfacher Hinsicht rechtlich reglementiert und besteht daher nur in diesem \nreglementierten Umfang. \n\n18\n\nInsbesondere im Hinblick auf das SGB XI, vgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, \n440.\n\n19\n\nFür betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen ist in § 82 Abs. 3 SGB XI \nausdrücklich geregelt, dass die Pflegeeinrichtung dem Pflegebedürftigen diese nur \ngesondert berechnen darf, wenn sie durch öffentliche Förderung nach § 9 nicht \nvollständig gedeckt sind. Da es sich hier um eine Regelung handelt, die nur eine \nöffentliche objektbezogene Förderung betrifft, ist diese zwar auf das Pflegewohngeld, \nbei dem es sich um eine subjektbezogene Sozialleistung sui generis handelt, nicht \nanwendbar.\n\n20\n\nVgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1 /03 R -, BSGE 91, \n182; ebenfalls in diesem Sinne bereits Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom \n20. Februar 2002 - 6 A 114/99 - zitiert nach JURIS, Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2003 - 4 Lc 146/02 - veröffentlicht \nin JURIS, ebenfalls zur Abgrenzung zw. subjekt- und objektbezogener Förderung, \nUrteil vom 7. März 2006, veröffentlicht in JURIS.\n\n21\n\nEs ist jedoch höchstrichterlich entschieden, dass vor einer Berechnung der \nbetriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach dem hier einschlägigen § 82 \nAbs. 4 SGB XI bei einer subjektbezogenen Förderung wie dem Pflegewohngeld \ndiese in der für den Heimbewohner bewilligten Höhe von den Tagessätzen für \nbetriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen ist.\n\n22\n\nBundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1 /03 R -, BSGE 91, \n182.\n\n23\n\nDamit besteht auch hier die rechtliche Bindung der Pflegeeinrichtung, dem \nBewohner nur die nicht durch öffentliche Mittel gedeckten Aufwendungen in \nRechnung zu stellen, und nur insoweit eine Leistungspflicht des Bewohners.\n\n24\n\nDem entsprechend ist die Klägerin auch nur verpflichtet, an die Pflegeeinrichtung \nden über das gewährte Pflegewohngeld hinausgehenden Teil der Kosten für \nInvestitionsaufwendungen zu zahlen. Eine darüber hinausgehende Zahlung ist damit \nkeine angemessene Aufwendung und nach den beihilferechtlichen Grundsätzen \nnicht erstattungsfähig.\n\n25\n\nFolglich kommt es hier nicht mehr zu einer Anwendung des § 5 Abs. 3 BhV. \nDenn die Berücksichtigung des Pflegewohngeldes erfolgt bereits auf der vorrangigen \nEbene der Entstehung angemessener Aufwendungen beim Beihilfeberechtigten. Die \nAnwendung der Norm dürfte im Übrigen auch deswegen ausscheiden, weil es sich \nbei dem Pflegewohngeld um einen Anspruch der Einrichtung und nicht des \nHeimbewohners handelt. \n\n26\n\nVgl. Wortlaut der § 12 Abs. 1 und Abs. 2 PfG sowie Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2003, a.a.O.\n\n27\n\nAus § 4 Abs. 2 Satz 6 Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung - PflFEinrVO -\n,\n\n28\n\nVerordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und \nKurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) \nvom 15. Oktober 2003, GV. NRW. 2003, 613,\n\n29\n\nder die Berücksichtigung der Beihilfe bei der Aufwendungsberechnung für die \nBewilligung des Pflegewohngeldes vorsieht, ergibt sich vorliegend nichts anderes. \nDiese Regelung kann eine Nachrangigkeit des Pflegewohngeldes im Verhältnis zur \nBeihilfe nicht festlegen, weil sie gemäß Art. 31 Grundgesetz durch die vorrangigen \nRegelungen des SGB XI verdrängt wird.\n\n30\n\nNach diesen Grundsätzen war zur Ermittlung der angemessen Aufwendungen für \nUnterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten nach § 9 Abs. 7 \nSatz 4 ff. BhV das gewährte Pflegewohngeld in Höhe von 305,40 Euro von den in \nRechnung gestellten Investitionskosten in Abzug zu bringen. Damit dürften für März \n2004 als insoweit angemessene Aufwendungen 816,75 Euro (751,75 + (370,76 - \n305,40)) zu berücksichtigen sein. \n\n31\n\nFür diese Aufwendungen wird Beihilfe nach § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV nur dann \ngewährt, wenn sie den Eigenanteil des Einkommens nach § 9 Abs. 7 Satz 6 BhV \nübersteigen. Dieser beträgt für die Klägerin 70 % ihres Einkommens, das nach \nAngaben des Beklagten monatlich 1.203,- Euro betrug. Da der danach der von der \nKlägerin zu tragende Eigenanteil von 842,10 Euro die angemessenen Aufwendungen \nfür den Monat März 2004 übersteigt, sind keine Aufwendungen für Unterkunft, \nVerpflegung und Investitionskosten beihilfefähig.\n\n32\n\nHinsichtlich der pflegebedingten Aufwendungen, der Aufwendungen der sozialen \nBetreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege sind nach § 9 Abs. 7 Satz 2 \nNr. 3 BhV Aufwendungen bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich 1.432,- Euro \nfür Pflegebedürftige der Pflegestufe III beihilfefähig. D.h. obwohl die der Klägerin \ninsoweit in Rechnung gestellten Kosten für den Monat März 2004 darüber hinaus \ngingen, sind wegen des Pauschalbetrags nur 1.432,- Euro beihilfefähig. Auf diesen \nPauschalbetrag ist der Beihilfesatz der Klägerin in Höhe von 70% anzuwenden. Dies \nergibt den von der Beklagten festgesetzten Beihilfeanspruch in Höhe von 1.002,40 \nEuro.\n\n33\n\nNach den vorgelegten Unterlagen dürfte sich keine andere Bewertung für die \nweiteren streitgegenständlichen Monate April bis Juni 2004 ergeben.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-30/13-k-822-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-30/13-k-822-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268913","retrieved":"2026-07-09 02:38:10.657537+00:00"}}