{"status":"available","doknr":"OLD268953","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1027.8L1338.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"8 L 1338/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird hinsichtlich des Antragstellers zu 1. eingestellt.\n\nIm Übrigen wird der Antrag einschließlich des Begehrens auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Antragsrücknahme auf 7.500,- \nEuro, danach auf 6.250,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der \nAntragsteller zu 1., der sich nach seiner Abschiebung bereits seit dem \n8. November 2005 wieder in Serbien aufhält, mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 den \nAntrag zurückgenommen hat.\n\n3\n\nDas von den Antragstellern zu 2. bis 6. weiter verfolgte Begehren mit dem \nAntrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner unter Abänderung der Beschlüsse vom \n21. Dezember 2004 - 8 L 3616/04 - und 7. November 2005 \n - 8 L 2097/05 - im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, von Abschiebemaßnahmen abzusehen und den \nweiteren Aufenthalt der Antragsteller zu 2. bis 6. zu dulden, bis \nüber den Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen \nrechtskräftig entschieden ist,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Abänderung \nanalog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sind, also veränderte oder in den \nvorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände \nvorgebracht worden sind. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, weil den \nAntragstellern zu 2. bis 6. nach wie vor kein Anordnungsanspruch zur Seite \nsteht.\n\n7\n\nDie vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller zu 2. bis 6. haben auch in \ndiesem dritten Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf \nzeitweise Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG \nhaben. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus \ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis \nerteilt wird.\n\n8\n\nTatsächliche Gründe, die der Abschiebung der Antragsteller zu 2. bis 6. \nentgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 28. \nFebruar 2006, Az.: 508-516.80/3 SCG), zumal der Antragsteller zu 1., der \ngeschiedene Ehemann der Antragstellerin zu 2. und Vater der Antragsteller zu 3. bis \n6., seit fast einem Jahr bereits im Heimatort C1 lebt.\n\n9\n\nRechtliche Gründe, die allein substantiiert vorgebracht werden, stehen der \nAbschiebung der Antragsteller zu 2. bis 6. bei der im Eilverfahren lediglich gebotenen \nsummarischen Prüfung ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere kommt eine weitere \nDuldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag \nvom 20. Juli 2005 nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis überhaupt im Verfahren nach § 123 VwGO \nsicherungsfähig ist. \n\n10\n\nVgl. zur bisherigen ständigen Rechtsprechung des OVG NRW nur Beschluss \nvom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, m.w.N, anders aber wohl Beschluss vom 1. \nAugust 2006 - 18 B 1539/06 - und nunmehr klarstellend Beschluss vom 26. \nSeptember 2006 - 18 B 1718/06 -.\n\n11\n\nDie Antragsteller zu 2. bis 6. haben jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht.\n\n12\n\nAls mögliche Anspruchsgrundlage kommt allein § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in \nBetracht. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG scheidet aus, weil die Voraussetzungen für \ndie Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG, der als einzige \nMöglichkeit in Betracht zu ziehen wäre, ersichtlich nicht gegeben sind, wie auch der \nLebensweg des Antragstellers zu 1. nach seiner Abschiebung nach Serbien deutlich \nmacht. Außerdem greift hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 2. und 3., die erfolglos \nein Asylverfahren betrieben haben, die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 \nAsylVfG,\n\n13\n\nvgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -\n.\n\n14\n\n§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, \nsondern knüpft an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 \nAufenthG an und schränkt das nach Satz 1 der Ausländerbehörde eingeräumte weite \nErmessen für den Fall ein, dass neben den Voraussetzungen des Satz 1 zusätzlich \ndiejenigen des Satz 2 erfüllt sind; dann soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. \nOb aus Art. 8 EMRK aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falles \n(ausnahmsweise) ein Anspruch abgeleitet werden könnte, kann dahinstehen, weil - \nwie unten noch ausführlich dargelegt werden wird - die Voraussetzungen dieser \nNorm nicht erfüllt sind.\n\n15\n\nEin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 \nAufenthG steht den Antragstellern zu 2. bis 6. nicht zur Seite. Nach dieser Vorschrift \nkann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 \nAbs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen \noder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der \nAusreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die hier allein in \nBetracht zu ziehenden rechtlichen Gründe stehen einer Ausreise der Antragsteller zu \n2. bis 6. nicht entgegen. \n\n16\n\nDie Ausreise im Sinne dieser Bestimmung, worunter sowohl die zwangsweise \nAbschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen ist,\n\n17\n\nvgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O.,\n\n18\n\nist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse \nentgegenstehen, die die Ausreise, was hier allein in Betracht kommt, als unzumutbar \nerscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus \nvorrangigem Recht ergeben, namentlich aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, \ndem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit und aus Art. 8 EMRK. \n\n19\n\nVgl. hierzu nur OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2006, a.a.O. und vom \n6. Oktober 2006 - 18 B 1768/06 -, m.w.N. auf die gefestigte Rechtsprechung des \nSenats.\n\n20\n\nDabei ist das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK weit \nzu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach u.a. das Recht auf \nEntwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen \nund der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln und damit auch die Gesamtheit \nder im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen.\n\n21\n\nVgl. hierzu und zum Folgenden nur OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober \n2006, a.a.O., m.w.N. auf die Rechtsprechung des EGMR.\n\n22\n\nDie Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK kann aber nicht so ausgelegt werden, als \nverbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur \ndeswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates \naufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat \nüber intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, ob er aufgrund seiner \ngesamten Entwicklung faktisch zum Inländer geworden ist und ihm wegen der \nBesonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht \nzugemutet werden kann. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer \nin das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner \ndeutschen Sprachkenntnisse, seiner sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- und \nBerufs- bzw. Schulverhältnisse integriert ist. Auf der anderen Seite ist zu fragen, \ninwieweit er von dem Land seiner Staatsangehörigkeit entwurzelt ist. Maßgebend \nsind insoweit, wie auch Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK verdeutlicht, die Umstände des \nkonkreten Einzelfalles.\n\n23\n\nDie Antragsteller zu 2. bis 6. können sich nach diesen Grundsätzen nicht mit \nErfolg auf Art. 8 EMRK berufen. \n\n24\n\nDie Integration in wirtschaftlicher Hinsicht hängt davon ab, dass der betreffende \nAusländer nicht von öffentlichen Mitteln lebt.\n\n25\n\nVgl. hierzu nur OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006, a.a.O.\n\n26\n\nDaran fehlt es hier, und daran ist bereits die Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen aufgrund der Anordnung des Innenministeriums des Landes \nNRW nach § 32 AuslG (Erlass vom 21. Juni 2001 - I B 2/44.386-B 2/I 14-Kosovo -) \ngescheitert.\n\n27\n\nVgl. hierzu Beschluss der beschließenden Kammer vom 21. Dezember 2004 \n - 8 L 3616/04 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 4. November 2005 \n - 18 B 94/05 -.\n\n28\n\nDer Lebensunterhalt der Antragsteller war seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet \nim Jahre 1992 zum ganz überwiegenden Teil zumindest durch ergänzende \nUnterstützung mit öffentlichen Geldern sichergestellt. Ausweislich einer \nZusammenstellung in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners (Blatt 773 f. \nBeiakte Heft 1 in 8 L 1338/06) hatten sie bis Ende Mai 2006 147.380 Euro an Mitteln \nzum Lebensunterhalt, ca. 68.000 Euro Nutzungsentschädigung für die Unterbringung \nin einer städtischen Unterkunft sowie Leistungen der Krankenhilfe bezogen und \nerhielten im Juli 2006 aktuell monatlich 831,21 Euro. Zudem nahmen sie von \nNovember 1993 bis Juni 1997 zu Unrecht Leistungen nach dem BSHG bzw. dem \nAsylbLG in Anspruch, da die Antragstellerin zu 2. eine - wenn auch - geringfügige \nTätigkeit überhaupt nicht und der Antragsteller zu 1. die Aufnahme einer \nErwerbstätigkeit verspätet angezeigt hatte; außerdem wurde eine Tätigkeit der \nAntragstellerin zu 3. beim Caritasverband nicht gemeldet (Blatt 739 Beiakte Heft 1 in \n8 L 1338/06). Der Rückforderungsbescheid vom 18. Juli 1997 über 13.068,71 DM \n(Blatt 754 ff. Beiakte Heft 1 in 8 L 1338/06) ist bestandskräftig und wird noch heute \ndurch Ratenzahlung beglichen.\n\n29\n\nAuch wenn man berücksichtigt, dass es den Antragstellern zu 1. und 2. \nüberwiegend nicht erlaubt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ergibt sich keine \nandere Beurteilung der wirtschaftlichen Integration. Durch die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis wären nämlich jedenfalls derzeit keine maßgeblichen \nÄnderungen der wirtschaftlichen Situation zu erwarten. Es kann nicht davon \nausgegangen werden, dass es der Antragstellerin zu 2., die bisher lediglich als \nReinigungskraft gearbeitet hat und - soweit ersichtlich - nicht über eine qualifizierte \nBerufsausbildung verfügt, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich sein \nwird, die fünfköpfige Familie zu ernähren. Es mag deshalb dahinstehen, ob es der \nAntragstellerin zu 3. angesichts des über Jahre andauernden Sozialhilfebezugs der \nFamilie zumutbar gewesen wäre, nach Ablegung der Mittleren Reife ihren weiteren \nSchulbesuch zur Erlangung des Abiturs zurückzustellen und sich um eine Lehrstelle \nzu bemühen, um den Lebensunterhalt zumindest teilweise ohne Inanspruchnahme \nöffentlicher Gelder zu bestreiten.\n\n30\n\nSo auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006, a.a.O.\n\n31\n\nJedenfalls ist momentan trotz der guten schulischen Leistungen der \nAntragstellerin zu 3. keine Prognose möglich, ob sie nach Abschluss einer \nAusbildung in der Lage wäre, sich und ihre Familie selbst zu unterhalten.\n\n32\n\nNicht zu verkennen sind allerdings die Integrationsleistungen, die insbesondere \ndie Antragsteller zu 3. bis 6. erbracht haben. Die 1988 geborene Antragstellerin zu 3. \nlebt seit 1992 in Deutschland; die Antragsteller zu 4. bis 6. sind im Bundesgebiet \ngeboren. Sie kommen ihrer Schulpflicht nach; die Antragstellerinnen zu 3. bis 5. \nerbringen zum Teil überdurchschnittliche Leistungen. Besonders hervorzuheben ist \nauch das soziale Engagement der Antragstellerin zu 3. Die Antragsteller zu 3. bis 6. \nsind demnach - soweit ersichtlich - in die Lebens- und Schulverhältnisse in \nDeutschland voll integriert. Auf die Anregung, zu den Integrationsleistungen der \nAntragstellerin zu 3. Beweis zu erheben, kommt es deshalb nicht an.\n\n33\n\nDennoch spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller zu 3. bis 6. dem \nLand ihrer Staatsangehörigkeit nicht so entfremdet sind, dass ihnen eine Rückkehr \nnicht zugemutet werden könnte. Schon die Annahme, sie könnten sich in Serbien \nnicht verständigen, erscheint wenig wahrscheinlich. Es dürfte angesichts des \nMigrationshintergrundes lebensfremd sein, davon auszugehen, dass in der Familie \nausschließlich deutsch gesprochen wird. Auch die Behauptung, jedenfalls serbo-\nkroatisch werde in der Familie nicht gesprochen, ist unglaubhaft, weil die Anhörung \nder Antragsteller zu 1. und 2. im Asylverfahren in dieser Sprache durchgeführt wurde. \nAußerdem entspricht es der Lebenserfahrung, dass sich Kinder und \nHeranwachsende, zumal wenn sie begabt und lernfreudig sind, in einer fremden \nSprache zügig und problemlos zu verständigen lernen, vor allem wenn sie sich vor \nOrt befinden und mit der Sprache im alltäglichen Leben konfrontiert werden. \nAußerdem hält sich der geschiedene Ehemann und Vater, der Antragsteller zu 1, - \nwie im Übrigen offenbar auch weitere Familienmitglieder wie etwa sein Bruder - \nbereits seit fast einem Jahr in Serbien auf, so dass den Antragstellern zu 2. bis 6. das \nEinleben deutlich erleichtert sein wird.\n\n34\n\nSchließlich fällt im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK anzustellenden \nVerhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblich zulasten der Antragsteller zu 2. bis 6 ins \nGewicht, dass sie zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen durften, dauerhaft in \nDeutschland bleiben zu können.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -.\n\n36\n\nDer Aufenthalt der Antragsteller in Deutschland war und ist ausschließlich auf \nAsylverfahren, Folgeverfahren und Duldungen aufgrund von Abschiebeverboten bzw. \n-hindernissen gegründet; sie sind seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtig. Es kann \nim Ergebnis dahinstehen, ob ein schutzwürdiges Privatleben i.S.d. Art. 8 Abs. 1 \nEMRK überhaupt nur bei legalem Aufenthalt des Ausländers im Vertragsstaat \nangenommen werden kann,\n\n37\n\nso Hess. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR \n2006, 217.\n\n38\n\nJedenfalls ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Duldung einem Ausländer \ngrundsätzlich keinen legalen, ordnungsgemäßen Aufenthalt vermittelt, sondern ihn \nlediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich gebotenen Abschiebung schützt; \ndie Ausreisepflicht bleibt in einem solchen Fall unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG, § \n56 Abs. 1 AuslG a.F.). In dieser Situation darf ein Ausländer zu keinem Zeitpunkt \ndarauf vertrauen, dauerhaft in Deutschland bleiben zu können.\n\n39\n\nSo liegt es auch hier. Zwar halten sich die Antragstellerinnen zu 2. und 3. seit \n1992 in Deutschland auf, und die Antragsteller zu 4. bis 6. sind hier geboren. Sie \ndurften aber zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass sie auf Dauer im \nBundesgebiet würden bleiben dürfen. Weder ihre aufenthaltsrechtliche Situation \nnoch das Verhalten des Antragsgegners konnten bei vernünftiger Betrachtungsweise \nden Eindruck eines verfestigten Aufenthaltsstatus vermitteln. Auch eine Petition \nsowie das zweimalige Anrufen der Härtefallkommission blieben im Wesentlichen \nohne Erfolg und gaben keinen berechtigten Anlass zu der Hoffnung, irgendwann ein \nDaueraufenthaltsrecht zu erwerben. \n\n40\n\nDie Antragstellerin zu 3., die am 00.00.2006 das 18. Lebensjahr vollendet und \nim nächsten Jahr bei planmäßigem Verlauf das Fachabitur ablegen wird, hat die \nauf Ersuchen der Härtefallkommission vom 7. Juli 2006 für sie allein eingeräumte \nMöglichkeit eines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet nicht akzeptiert. \n\n41\n\nEbenso wurden die zahlreichen Eingaben verschiedener Unterstützerkreise an \nunterschiedliche öffentliche Stellen zu keinem Zeitpunkt so beantwortet, dass hieraus \nbei vernünftiger Betrachtungsweise ernsthaft Erfolgsaussichten entnommen werden \nkonnten. Ihre Situation mussten die Antragsteller spätestens eindeutig erkennen, als \nder Antragsgegner mit Ordnungsverfügungen vom 1. Oktober 2004 die Anträge auf \nErteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG a.F. ablehnte \nund sowohl der Widerspruch (vgl. Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E1 \nvom 13. Dezember 2004) als auch das Eilverfahren (Beschluss vom \n21. Dezember 2004 - 8 L 3616/04 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom \n4. November 2005 - 18 B 94/05 -) keinen Erfolg hatten. Die am 13. Januar 2005 \nerhobene Klage 8 K 184/05 nahmen die Kläger bereits am 15. Februar 2005 noch \nwährend des beim OVG NRW laufenden Beschwerdeverfahrens 18 B 94/05 zurück. \nAnstatt hieraus die Konsequenz zu ziehen und wie viele Tausende ihrer Landsleute \nauch nach Serbien zurückzukehren, beantragten sie am 20. Juli 2005 die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, ohne die Entscheidung im \nBeschwerdeverfahren abzuwarten. \n\n42\n\nWeiterhin ist in diesem Zusammenhang maßgeblich zu Lasten der Antragsteller \nzu berücksichtigen, dass sie erst nach der Abschiebung des Antragstellers zu 1. bei \nihrer zweiten Eingabe an die Härtefallkommission im März 2006 offenlegten, dass die \nEhe der Antragsteller zu 1. und 2. bereits im Januar 2003 in Serbien geschieden \nworden war. In Kenntnis der Bedeutung dieses Umstandes für den \naufenthaltsrechtlichen Status der gesamten Familie in Deutschland hatten sie die \nEhescheidung bis dahin verschwiegen und u.a. Erkrankungen des Antragstellers zu \n1. als Begründung dafür vorgebracht, dass die Familie das Bundesgebiet nicht \nverlassen könne. Sowohl im Aufenthaltserlaubnisantrag vom 20. Juli 2005 als auch \nim Eilantrag 8 L 2097/05 vom 6. November 2005 wurde die seit Jahren bekannte \nschwere psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1. als besondere Härte \nangeführt. Dieses Verhalten ihrer Eltern müssen sich die minderjährigen Antragsteller \nzu 3. bis 6. im Rahmen der hier gebotenen familienbezogenen Gesamtbetrachtung \nzurechnen lassen.\n\n43\n\nVgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 11 \nS 2354/05 -\n\n44\n\nDie Antragsteller zu 2. bis 6. erfüllen auch im Übrigen nicht die Voraussetzungen \nfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. \nGemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, der allgemeine Erteilungsvoraussetzungen \nfestlegt, setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der \nLebensunterhalt gesichert ist. Hiervon kann bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25 Abs. 5 AufenthG abgesehen werden (§ 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG). \nDer Lebensunterhalt der Antragsteller zu 2. bis 6. ist, wie bereits oben ausführlich \ndargelegt, nicht sichergestellt. Gesichtspunkte für eine Reduzierung des dem \nAntragsgegner sowohl in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als auch in § 5 Abs. 3 2. \nHalbsatz AufenthG eingeräumten Ermessens auf Null mit der Konsequenz, dass ein \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis bestünde, sind jedenfalls \nbei summarischer Prüfung nicht gegeben. Insbesondere fehlen derzeit auch \nhinsichtlich der Antragstellerin zu 3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr \nLebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt werden und \nsie so nach Vollendung des 18. Lebensjahres in ca. sechs Wochen möglicherweise \nein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben könnte. \n\n45\n\nAuch der Hilfsantrag,\n\n46\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 4815/05 \nanzuordnen,\n\n47\n\nhat keinen Erfolg.\n\n48\n\nEr ist unzulässig, weil die Antragsteller zu 2. bis 6. über eine Rechtsposition, in \ndie sie durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung (wieder) eingewiesen werden \nkönnten, nicht verfügen. Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG greift in ihrem \nFall nicht ein. Denn bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am 20. Juli 2005 war \nihr Aufenthalt nicht erlaubt. Sie waren zu diesem Zeitpunkt wegen der Ablehnung des \nAntrags auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen durch die bestandskräftigen \nOrdnungsverfügungen vom 1. Oktober 2004 vollziehbar ausreisepflichtig.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n50\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n51\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-27/8-l-1338-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":9},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-27/8-l-1338-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268953","retrieved":"2026-07-09 02:38:14.054264+00:00"}}