{"status":"available","doknr":"OLD268954","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1027.17K3071.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"17 K 3071/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Bescheid vom 4. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sein \nnäher bezeichnetes Kraftfahrzeug, welches auf der S-Straße in X abgestellt worden \nwar, im Wege der Ersatzvornahme durch eine Autoverwertungsfirma habe \nabschleppen und einlagern lassen.\n\n3\n\nMit dem unter dem 30. Juli 2005 eingelegten Widerspruch machte der Kläger \ngeltend: Er habe das Fahrzeug am 23. April 2005 an einen in Moldavien wohnenden \nKäufer verkauft und übergeben. An diesen möge sich die Beklagte halten.\n\n4\n\nDen Widerspruch lehnte der Landrat des Kreises X durch Widerspruchsbescheid \nvom 4. April 2006 ab.\n\n5\n\nMit der am 4. Mai 2006 erhobenen Klage, mit der er sein Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren ergänzt, beantragt der Kläger,\n\n6\n\nden Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2005 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X vom \n4. Mai 2006 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr vertieft die in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen enthaltene \nBegründung.\n\n10\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des \nWiderspruchsvorgangs des Landrats des Kreises Wesel ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDie am 20. Juni 2005 durchgeführte und mit Bescheid vom 4. Juli 2005 schriftlich \nbestätigte Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Straßenraum war \nrechtmäßig.\n\n14\n\nDie Beklagte durfte nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW im Wege der Ersatzvornahme \ndas Abschleppen und die Einlagerung des Fahrzeugs anordnen. Die nach dieser \nRegelung erforderlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Beklagten lagen \nvor.\n\n15\n\nDie Beklagte hat innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Nach den in den \nangefochtenen Bescheiden gegebenen Gründen war das Fahrzeug als Abfall \nanzusehen, der gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zum Zwecke der Beseitigung \nnur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen gelagert oder abgelagert \nwerden darf. Mithin wäre die Beklagte nach § 21 KrW-/AbfG befugt gewesen, die für \ndas Fahrzeug verantwortliche Person zur Beseitigung des Fahrzeugs aus dem \nStraßenraum aufzufordern.\n\n16\n\nDas Vorgehen der Beklagten ohne vorausgehenden Verwaltungsakt war auch \nzur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr - dem fortdauernden Verstoß gegen § 27 \nAbs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG - notwendig, da der am 6. April 2005 mittels eines an der \nWindschutzscheibe angebrachten Zettels erfolgte Hinweis auf die Notwendigkeit der \nBeseitigung des Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde nicht \nbeachtet worden war.\n\n17\n\nSchließlich durfte die Beklagte den Kläger auch als Pflichtigen ansehen, da ihm \naus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2006 nicht der \nNachweis gelungen war, dass er das Fahrzeug einer in Moldavien lebenden Person \nverkauft und übergeben hatte. Diesen Nachweis hat der Kläger auch im \nKlageverfahren nicht erbracht. Der schlichte Hinweis auf eine angeblich in Moldavien \nexistierende Adresse ist ohne nähere Angabe der Umstände, die zu der Erlangung \ndieser Anschrift geführt haben, nicht ausreichend, wenn - wie hier - diese Angaben \nvon denjenigen abweichen, die in den zunächst vorgelegten schriftlichen Kaufvertrag \naufgenommen worden waren.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-27/17-k-3071-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-27/17-k-3071-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268954","retrieved":"2026-07-09 02:38:14.137094+00:00"}}