{"status":"available","doknr":"OLD268998","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1026.4K4356.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"4 K 4356/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass für die von der Klägerin beabsichtigte Einrichtung einer \nTauchschule auf Schwimmponton auf dem Grundstück der Stadt H1, G1 tlw., wie mit dem \nBauantrag vom 21. Januar 2003 beschrieben, keine landschaftsrechtliche Befreiung gemäß \n§ 69 Abs. 1 LG NRW von den Verbotsvorschriften der Nr. 3.3 Nr. 1 des Landschaftsplanes \nNr. 9 „H1\" des Kreises L vom 6. Oktober 1982 erforderlich ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt die Nassabgrabung H1 I in H1-L1 auf den Grundstücken \nG2, G3, G4, G5, G6, G7 und G1 (vormals Flurstücke 0, 0, 0, 00, 00, 00, 00). Die \nerste Abgrabungsgenehmigung für das Projekt wurde mit Bescheid vom \n15. November 1974 erteilt, die entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis mit \nBescheid vom 12. Februar 1975. Die Abgrabungsgenehmigung sah ursprünglich \neinen Abschluss des Vorhabens bis zum 31. Dezember 1985 vor. In der Folgezeit \nwurde die Dauer der Abgrabung durch Änderungsbescheide mehrfach verlängert, \nzuletzt bis zum 31. Dezember 2011 durch Änderungsbeschluss vom 25. April 2000 \ndes Beklagten zu dem Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E vom \n10. Februar 1998. Die Rekultivierung muss danach bis zum 31. Dezember 2012 \nfertig gestellt sein. \n\n3\n\nDerzeit gilt für das Vorhaben die Zulassung des Abschlussbetriebsplanes für den \nQuarz- und Quarzittagebau H1 I mit Bescheid des Bergamtes N vom \n28. September 2006. Die Zulassung ist unbefristet erteilt worden. Für die \nRekultivierung gilt unverändert das Abschlussdatum des 31. Dezember 2012. Wegen \nder Einzelheiten wird auf den in der mündlichen Verhandlung überreichten Bescheid \ndes Bergamtes Bezug genommen. \n\n4\n\nDurch die Nassauskiesung ist ein offener Grundwassersee mit einer zusammen \nhängenden Wasseroberfläche von rund 45 ha und einer Tiefe von drei bis zu \n25 Metern entstanden. Abgebaut werden insgesamt über 4 Mio. cbm Sand und Kies. \n\n5\n\nDer Bereich des Abgrabungsunternehmens und seiner Umgebung unterliegt \nverschiedenen raum- und fachplanerischen Vorgaben:\n\n6\n\nDer Gebietsentwicklungsplan 1986 für den Regierungsbezirk E sah für den \nBereich des Abgrabungsvorhabens - teilweise überlagernd - eine \nAbgrabungskonzentrationszone, die Bildung eines oberirdischen Gewässers, einen \nBereich für den Schutz der Landschaft, einen Erholungsbereich und unmittelbar \nwestlich und nördlich neben dem Baggersee einen Freizeit- und \nErholungsschwerpunkt vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem GEP 1986 für \nden Regierungsbezirk E beigefügte Karte L 0000, L, Bezug genommen. \n\n7\n\nDer Gebietsentwicklungsplan 99 für den Regierungsbezirk E trifft folgende \nFestsetzungen: Nördlich der ausgewiesenen Wasserfläche (Baggersee H1 I) liegt ein \nausgedehntes Gebiet zum Schutz der Natur (O). Die nördliche Spitze des \nBaggersees und ihre nähere Umgebung ist als Fläche zum Schutz der Landschaft \nund landschaftsorientierten Erholung dargestellt; darunter befindet sich westlich des \nBaggersees ein größerer Bereich für Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen. \nWegen der Einzelheiten wird auf die dem GEP 1999 beigefügte Karte L 0000, L, \nBezug genommen. \n\n8\n\nDer Nordteil des Baggersees, der nördliche Uferbereich und die westlich, nördlich \nund östlich daran anschließenden Flächen werden durch das \nLandschaftsschutzgebiet „Qer Höhenrand und O\" des Landschaftsplans Nr. 9 - H1 - \ndes Kreises L vom 6. Oktober 1982 (Landschaftsplan 1982) erfasst. Die Grenze des \nLandschaftsschutzgebietes verläuft west-östlich quer durch den See. Vor \nInkrafttreten des Landschaftsplanes war derselbe Bereich im Nordteil des \nBaggersees Teil eines durch die Landschaftsschutzverordnung des \nRegierungspräsidenten E vom 5. Dezember 1969 (Amtsblatt der Bezirksregierung E, \n1969, Nr. 0000, Seite 476, vom 18. Dezember 1969 - LandschaftsschutzVO 1969) \nfestgesetzten Landschaftsschutzgebietes. \n\n9\n\nDer Baggersee H1 I wird von dem für das Stadtgebiet der Beigeladenen in 1976 \nerlassenen Flächennutzungsplan erfasst. Wegen der Einzelheiten der Darstellung \nwird auf den Plan Bezug genommen. Der Flächennutzungsplan wurde im Jahr 1979 \ngeändert. Die Änderungen sind am 1. Februar 1980 in Kraft getreten. Sie betrafen \nunter anderem den Baggersee H1 I. Wegen der Einzelheiten wird auf Nr. 13 des \nErläuterungsberichts zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen \nund der der Änderung beigegebenen kartografischen Darstellung verwiesen. \n\n10\n\nMit der seit dem 19. März 1999 wirksamen 26. Änderung des \nFlächennutzungsplanes erfolgte im südlichen Bereich des Baggersees eine \nKonkretisierung der Zweckbestimmung mit der Ausweisung eines Naturfreibades. \nDer Bäderbereich im südlichen Teil des Baggersees wird außerdem durch den \nBebauungsplan Nr. 11 - L1 - der Beigeladenen erfasst. Entsprechend seinen \nFestsetzungen wurden dort das Freizeitbad „N1ness\" und ein den See nutzendes \nNaturfreibad errichtet. \n\n11\n\nFür den Nordteil des Baggersees (Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Qer \nHöhenrand und Otal\") gibt es derzeit keinen verbindlichen Bebauungsplan. \nVorentwürfe eines Bebauungsplanes (Nr. 4/1 und 4/2, H1 6, Ortsteil L1, Stand \nApril/Mai 1978) wurden nicht verwirklicht, der Aufstellungsbeschluss vom \n14. September 1972 wurde am 10. Juni 1999 aufgehoben. Der Ausschuss für \nPlanung, Umwelt und Verkehr der Beigeladenen hat am 21. März 2006 die \nAufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 - L1 -beschlossen. Damit soll unter \nanderem die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung einer Tauchschule am \nWestufer des Baggersees geschaffen werden. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragte bei der Beigeladenen unter dem 21. Januar 2003 die \nErteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Tauchschule auf \nSchwimmponton in H1-L1, „Wsche Weide\", am L2weg, G1 bei der Beigeladenen. \nDas eingeschossige Tauchschulgebäude mit einer Grundfläche von rund 440 qm (es \nsoll Sanitär- und Umkleideräume, Werkstatt, Küche, einen Schulungsraum und ein \nTauchbecken erhalten) wird auf einem 560 qm großen Schwimmponton errichtet, der \naus aneinander gekoppelten Betonschwimmkörpern von je 19,90x3,80 Metern \nbesteht. Der Schwimmponton ist durch einen Steg mit dem Seeufer verbunden, der \nin gerader Fortsetzung des L2weges verläuft. Nach den Bauvorlagen soll rechts- und \nlinks des Zugangsweges am Seeufer ein Parkplatz mit insgesamt 20 PKW \nStellplätzen entstehen. Wegen der Einzelheiten des Bauvorhabens wird auf den \nInhalt der von der Beigeladenen vorgelegten Baugenehmigungsakten verwiesen. \n\n13\n\nÜber das Baugesuch vom 21. Januar 2003 ist noch nicht entschieden. Das \nBaugenehmigungsverfahren ruht derzeit. \n\n14\n\nEbenfalls unter dem 21. Januar 2003 stellte die Klägerin wegen der geplanten \nErrichtung der Tauchschule einen Antrag auf eine wasserrechtliche Genehmigung \ngemäß § 99 LWG. Darüber ist ebenfalls noch nicht entschieden. Das \nwasserrechtliche Genehmigungsverfahren ruht. \n\n15\n\nWegen der in den Bestimmungen des Landschaftsplanes 1982 enthaltenen \nlandschaftsrechtlichen Bauverbote stellte die Klägerin bei der unteren \nLandschaftsbehörde des Beklagten unter dem 20. Juli 2004 einen Antrag auf \nBefreiung. \n\n16\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. März 2005 ab. \n\n17\n\nDie Klägerin erhob dagegen unter dem 9. März 2005 Widerspruch, den die \nBezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2005 zurück wies. \n\n18\n\nDie Klägerin hat am 4. Oktober 2005 Klage erhoben. \n\n19\n\nSie beantragt,\n\n20\n\nfestzustellen, dass für die von ihr beabsichtigte Einrichtung \neiner Tauchschule auf Schwimmponton auf dem Grundstück \nder Stadt H1, G1 tlw., wie mit dem Bauantrag vom \n21. Januar 2003 beschrieben, keine landschaftsrechtliche \nBefreiung gemäß § 69 Abs. 1 LG NRW von den \nVerbotsvorschriften der Nr. 3.3 Nr. 1 des Landschaftsplanes \nNr. 9 „H1\" des Kreises L erforderlich ist, \n\n21\n\nhilfsweise,\n\n22\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides \nvom 7. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E vom 7. September 2005 zu verpflichten, \nihr gemäß ihrem Antrag vom 20. Juli 2004 eine \nlandschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 69 Abs. 1 LG NRW von \nden Verbotsvorschriften der Nr. 3.3 Nr. 1 des Landschaftsplanes \nNr. 9 „H1\" des Kreises L zur Errichtung einer Tauchschule auf \nSchwimmponton auf dem Grundstück der Beigeladenen in H1, \nG1 tlw., wie mit dem Bauantrag vom 21. Januar 2003 \nbeschrieben, zu erteilen,\n\n23\n\näußerst hilfsweise,\n\n24\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides \nvom 7. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E vom 7. September 2005 zu verpflichten, \nihren Antrag vom 20. Juli 2004 auf eine landschaftsrechtliche \nBefreiung gemäß § 69 Abs. 1 LG NRW von den \nVerbotsvorschriften der Nr. 3.3 Nr. 1 des Landschaftsplanes \nNr. 9 „H1\" des Kreises L zur Errichtung einer Tauchschule auf \nSchwimmponton auf dem Grundstück der Beigeladenen in H1, \nG1 tlw., wie mit dem Bauantrag vom 21. Januar 2003 \nbeschrieben, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichtes zu bescheiden, \n\n25\n\nund im Unterliegensfall die Berufung wegen der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. \n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Beigeladenen und der \nGerichtsakten verwiesen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Klägerin bedarf für ihr \nVorhaben keiner landschaftsrechtlichen Befreiung nach Maßgabe von Nr. 3, \nAbschnitt 3.3 (Allgemeine Bestimmungen für alle Landschaftsschutzgebiete nach \n§ 21 LG) des Landschaftsplanes 1982 in Verbindung mit § 69 LG. Der beabsichtigten \nAnlage einer Tauchschule in dem Baggersee H1 I stehen die für \nLandschaftsschutzgebiete allgemein erlassenen Bauverbote des Landschaftsplans \nnicht entgegen. Diese Verbotsvorschriften sind nichtig. Die Tauchschule ist \nlandschaftsrechtlich erlaubnis- und befreiungsfrei zulässig. \n\n32\n\n1. Der am 6. Oktober 1982 in Kraft getretene und die \nLandschaftsschutzverordnung 1969 außer Kraft setzende (vgl. § 73 Abs. 1 des \nLandschaftsgesetzes in der bei Inkrafttreten des Landschaftsplanes geltenden \nFassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Sicherung des \nNaturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft vom 26. Juni 1980, GVNW \nNr. 53 vom 18. August 1980, Seite 734, LG 1980) Landschaftsplan 1982 erfasst das \nVorhaben der Klägerin durch das festgesetzte Landschaftsschutzgebiet Nr. 3.3.2 \n„Qer Höhenrand und Otal\". Das ergibt sich aus der zeichnerischen Darstellung der \nFestsetzungskarte. Zwar ist in der Anlage 5 zum Landschaftsplan 1982 (Auszug aus \nden Flurkarten und dem Liegenschaftsbuch zu den Festsetzungen nach §§ 19 bis 26 \nLG) das betroffene Flurstück (G1) als Teil des Landschaftsschutzgebietes nicht \nausdrücklich aufgeführt. Es gehört aber zu den Flurstücken des bei Inkrafttreten des \nLandschaftsplanes im Jahr 1982 bestehenden Flurbereinigungsgebietes I, die der \nLandschaftsplan pauschal in Bezug nimmt. Die Zugehörigkeit des \nVorhabengrundstücks zum Landschaftsschutzgebiet ist zwischen den Beteiligten \nnicht umstritten. Die südliche Grenze des Landschaftsschutzgebietes teilt den \nBaggersee H1 I in einen nördlichen (kleinen), landschaftsgeschützten Bereich und \neinen weitaus größeren Südteil außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Das \ngeplante Tauchschulgebäude auf Schwimmponton liegt auf dieser Grenze und mit \nseiner nördlichen Hälfte innerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Vergleichbares \ngilt für den am Ufer vorgelagerten Parkplatz. Der Betrieb der Tauchschule nutzt die \nnach der Festsetzungskarte im Landschaftsschutzgebiet gelegene Wasserfläche in \nvollem Umfang. \n\n33\n\n2. Das Landschaftsschutzgebiet Nr. 3.3.2 „Qer Höhenrand und Otal\" ist als \nsolches festgesetzt worden zur Erhaltung oder Wiederherstellung der \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter \nund wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes (§ 21 a, b LG \n1980) Zur Erreichung dieser Schutzzwecke normiert der Landschaftsplan 1982 in \nden für Landschaftsschutzgebiete allgemein geltenden Vorschriften Verbote, die \nauch das Vorhaben der Klägerin betreffen. Verboten ist nach Nr. 3.3, 1. a) der \nAllgemeinen Bestimmungen für alle Landschaftsschutzgebiete die Errichtung \nbaulicher Anlagen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen; \nes ist nach Buchst. b) verboten, Bootsstege oder sonstige feste Einrichtungen für \nden Wassersport zu errichten oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen; \nschließlich ist es gemäß Buchst. e) verboten, Ufergehölze zu beseitigen oder zu \nbeschädigen. Die besonderen Bestimmungen für das Landschaftsschutzgebiet „Qer \nHöhenrand und Otal\" (3.3.2 des Landschaftsplanes 1982) enthalten keine weiter \ngehenden Verbotsregelungen. \n\n34\n\n3. Die genannten Verbotsklauseln schließen, ihre Wirksamkeit unterstellt, die \nVerwirklichung des Vorhabens der Klägerin aus. Ausnahme- und \nBefreiungsregelungen des Landschaftsplanes 1982 kommen dem Vorhaben nicht zu \nGute. \n\n35\n\n3.1 Die spezielle Befreiungsvorschrift der Nr. 3.3., 1 a) gilt nur für \nlandwirtschaftliche Bauten (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundesbaugesetzes in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I 2256), vor \nInkrafttreten des Landschaftsplanes 1982 zuletzt geändert durch Gesetz vom \n6. Juli 1979 (BGBl. I, 949) - BBauG 1976 -). Die Voraussetzungen der \n„Unberührtheitsklausel\" in Nr. 2 zu 3.3 der textlichen Festsetzungen des \nLandschaftsplanes 1982 liegen nicht vor. \n\n36\n\n3.2 Ausnahmeregelungen zu Gunsten ortsfester Einrichtungen für den \nWassersport oder von Stellplätzen für diese Einrichtungen gibt es nicht. \n\n37\n\n3.3 Durch das spezifische Verbot von baulichen Anlagen für den Wassersport \nwerden zugleich Ansprüche auf landschaftsrechtliche Befreiungen gemäß Nr. 3 zu \n3.3 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes in Verbindung mit § 69 \nAbs. 1 LG für Anlagen des Wassersportes ausgeschlossen. Die Verbotsvorschriften \nrichten sich gezielt gegen alles, was der ortsfesten Ausübung des Wassersportes \ndient, vor allem gegen die Errichtung von dafür genutzten Gebäuden und von \nParkplätzen für die Wassersportler. Die eindeutige, umfassende und also bewusst \ngetroffene Verbotsregelung lässt keinen Raum für atypische Sachverhalte. Die wären \naber Voraussetzung für eine Befreiung (OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2000, \n20 A 3644/98, ZfB 2001, 203 ff.). Die im Ausschluss von Wassersportanlagen \nliegende Härte für einen potenziellen Interessenten ist beabsichtigt. \nDurchbrechungen würden dem Grundkonzept der Planung zuwider laufen. Etwas \nanderes ergibt sich nicht aus dem Entwicklungsziel 4 des Landschaftsplanes, das für \ndie Abgrabungsflächen in L1 den Ausbau der Landschaft für die Erholung oder den \nFremdenverkehr festsetzt und dazu auch die gesellige und sportliche Erholung \n(Freizeitpark, Sport- und Spielanlagen) durch die Gestaltung der Abgrabungsflächen \nvorsieht. Die Regelungen über die Entwicklungsziele gehen den für das \nLandschaftsschutzgebiet geltenden Verbote nicht vor, sondern entfalten sich nur \ninnerhalb der dadurch gezogenen Grenzen. Danach findet im Bereich des \nLandschaftsschutzgebietes „Qer Höhenrand und Otal\" keine Entwicklung hin zu \neinem Bereich für die sportliche Erholung statt, die nur eine der Möglichkeiten zur \nVerwirklichung des Entwicklungszieles ist. Insbesondere ortsfeste Anlagen für den \nWassersport mit Bauten und Stellplätzen sind ausgeschlossen. Das durch den \nLandschaftsplan 1982 statuierte Verbot von Wassersporteinrichtungen ist strikt, \nausnahmslos und ohne Befreiungsmöglichkeit. Die Möglichkeit der Befreiung aus \nüberwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit führt in diesem \nZusammenhang nicht weiter. Sie geschieht allein im öffentlichen Interesse. Subjektiv \nöffentliche Rechte Privater lassen sich daraus nicht ableiten. \n\n38\n\n4. Das uneingeschränkte Verbot von Wassersporteinrichtungen unter Ausschluss \nvon Befreiungsansprüchen Privater korrespondiert mit den in den textlichen \nFestsetzungen des Landschaftsplanes enthaltenen Schutzzwecken für das \nLandschaftsschutzgebiet „Qer Höhenrand und Otal\". Ob deren Formulierung bei \nsachgerechter Auslegung unter Hinzuziehung der Erläuterungen und der \nVerbotsvorschriften den Anforderungen von § 19 Abs. 2 LG 1980 genügen, kann \ndahin stehen. Die Schutzzweckbestimmung beinhaltet nach den textlichen \nFestsetzungen unter 3.3.2 des Landschaftsplanes 1982 (Besondere Bestimmungen \nzum Landschaftsschutzgebiet „Qer Höhenrand und Otal\", rechte Spalte, \nErläuterungen) in abstrakter Form den Zweck der Unterschutzstellung, nämlich die \nErhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der \nNaturgüter und der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes (§ 21 \nBuchst. a) und b) LG 1980, aber gerade nicht die besondere Bedeutung für die \nErholung (§ 21 Buchst. c) LG 1980). \n\n39\n\nDer Wassersport dient der Erholung der Menschen, bringt aber Unruhe in die \nNatur und verändert das Landschaftsbild. Schutzzweck und Verbote des \nLandschaftsplanes bilden ein in sich schlüssiges Regelungssystem. Letztere halten \nden Nordteil der Wasserfläche des Baggersees H1 I und dessen Umgebung, soweit \nsie zum Landschaftsschutzgebiet gehören, ausnahmslos und befreiungsfeindlich von \njeder Art von dauerhafter Wassersporteinrichtung frei. Flankiert wird das Verbot \ndurch den in gleicher Weise uneingeschränkten Ausschluss von Stellplatzanlagen \nauf den dem Landschaftsschutzgebiet zugehörigen, wassernahen Landflächen. Die \nVerbote sichern die durch den Landschaftsplan bezweckte Eigenart des Gebietes. \nFestgesetzt wird so ein Landschaftsschutzgebiet, das die Landschaft um ihrer selbst \nwillen und zur ruhigen Betrachtung vor Beeinträchtigungen, insbesondere durch den \nWassersport und die zugehörigen ortsfesten Einrichtungen, schützt. \n\n40\n\n5. Die rigide Verbotsregelung des Landschaftsplans kann nicht restriktiv \nausgelegt werden. Wortlaut und Sinn geben dazu keinen Anlass. Der aus dem \nZusammenspiel von Zielen und Verbot folgende Schutzzweck des \nLandschaftsplanes 1982 steht dem entgegen. Eine „verfassungskonforme \nReduktion\" aus Gründen des Eigentumsschutzes oder der rechtsstaatlich \nbegründeten Verhältnismäßigkeit kommt nicht in Frage. Das gilt schon deshalb, weil \njede Auslegung, auch diejenige, die der Aufrechterhaltung der Norm zur Wahrung \nverfassungsrechtlich geschützter Rechte ihrer Adressaten anstatt ihrer Verwerfung \ndient, ihre Grenze am Wortlaut der Vorschriften findet. Der Anwendungsbereich von \nAusnahmen, die der Landschaftsbehörde ein Ermessen bei der Überwindung von \nVerboten einräumen, kann verfassungskonform erweitert werden. Fehlen, wie hier, \nAusnahmevorschriften und sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiung \nbei bestimmten Verbotsregelungen schlechterdings nicht gegeben, scheitert \ndagegen eine verfassungskonforme Auslegung. Ein Verbot, ortsfeste \nWassersporteinrichtungen zu bauen, kann nicht durch eine verfassungskonforme \nAuslegung in ihr Gegenteil verkehrt werden. Die Norm ist entweder gültig oder \nrechtswidrig und damit nichtig. \n\n41\n\n6. Das uneingeschränkte Verbot von Wassersporteinrichtungen zu \nErholungszwecken auf und an dem Nordteil des Baggersees H1 I ist nichtig. Als \nuntergesetzliche Rechtsnorm (der Landschaftsplan wird als Satzung beschlossen, \n§ 29 Abs. 1 LG 1980) ist das Verwaltungsgericht zu seiner Verwerfung befugt. Der \nLandschaftsplan 1982 verstößt gegen die höherrangige Vorschrift des § 16 Abs. 2 \nSatz 2 LG 1980. Er beachtet die Darstellungen des bei seinem Erlass geltenden \nFlächennutzungsplanes 1976/1980 der Stadt H1 nicht. \n\n42\n\n6.1 Maßgebend für die Gültigkeit der Verbotsklauseln des Landschaftsplanes \n1982 ist das bei seinem Inkrafttreten gültige Recht (OVG NRW, Urt. vom \n8. Juni 2000, a.a.O.). Der Landschaftsplan 1982 ist mit seiner Bekanntmachung am \n6. Oktober 1982 in Kraft getreten (§ 30 LG 1980), so dass das Landschaftsgesetz \n1980 anzuwenden ist. \n\n43\n\n6.2 Die durch das Landschaftsgesetz der Landschaftsplanung auferlegte Pflicht, \ndie Darstellungen von Flächennutzungsplänen zu beachten, statuiert den Vorrang \nder Ortsplanung vor der Landschaftsplanung. Der Vorrang wird bestätigt und \nbekräftigt durch § 31 Abs. 1 Satz 2 LG 1980, der eine Änderung oder Anpassung des \nLandschaftsplanes anordnet, wenn sich in wesentlichem Umfang die Darstellungen \nin der Bauleitplanung geändert haben. Der Landschaftsplan darf sich grundsätzlich \nnicht in Widerspruch zu einer bestehenden Flächennutzungsplanung setzen; er steht \nin der Planungshierarchie unter dem Flächennutzungsplan (OVG NRW, Urt. vom \n11. Januar 1999, 7 A 2377/96, NWVBl. 2000, 56, 59; Stollmann, \nLandschaftsgesetz NW, Loseblattkommentar, § 16 Anmerkung 4.1.2). Soweit aus \ndem Wegfall von § 5 Abs. 6 des BBauG in der vor der Novelle von 1976 (BGBl. I \n2256 -Nutzungsregelungen in Landschaftsschutzgebieten) geltenden Fassung \ngefolgert wurde, der frühere Vorrang der Bauleitplanung vor den \nLandschaftsschutzbestimmungen sei beseitigt worden (vgl. Oestreicher, \nBundesbaugesetz, Kommentar, Bauplanungsrecht, Band I, 7. Aufl.), traf das für das \nLand Nordrhein-Westfalen wegen § 16 Abs. 2 Satz 2 LG 1980 jedenfalls bei \nInkrafttreten des Landschaftsplanes 1982 nicht zu. Die landschaftsrechtliche \nBeachtenspflicht zu Gunsten des Flächennutzungsplans und zu Lasten der \nLandschaftsplanung geht als Sonderregelung dem § 7 BBauG 1976 vor (vgl. \nOVG NRW, Urteil vom 11. Januar 1999, a.a.O.), der öffentliche Planungsträger \nverpflichtete, ihre Planung dem Flächennutzungsplan anzupassen, allerdings nur \ninsoweit, als sie ihm nicht widersprochen hatten. \n\n44\n\n6.3 Die Pflicht zur Beachtung des Flächennutzungsplanes bedeutet für die nach \nWirksamwerden der vorbereitenden kommunalen Bauleitplanung aufgestellte \nLandschaftsplanung eine zusätzliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Die \nDarstellungen des Flächennutzungsplanes binden die Landschaftsplanung, sie sind \nnicht lediglich in einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Stehen die \nSchutzklauseln und Verbote des Landschaftsplanes in einem auch durch Auslegung \nnicht zu überwindenden Widerspruch zum Flächennutzungsplan, verstoßen sie \ngegen die Beachtenspflicht des § 16 Abs. 2 Satz 2 LG und damit gegen \nhöherrangiges Recht. Das führt zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des \nLandschaftsplanes. Unerheblich ist, ob der kreisangehörige kommunale \nPlanungsträger im Verlauf des Aufstellungsverfahrens Abweichungen der \nLandschaftsplanung von seiner Bauleitplanung gerügt oder dies unterlassen hat und \nder Landschaftsplan daraufhin genehmigt wird (§ 29 Abs. 4 LG 1980). Diese \nVorgänge sind Teil des Rechtssetzungsverfahrens. Dessen Ergebnis ist objektiv auf \nseine Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu prüfen. Präklusionen mit der \nFolge der Unbeachtlichkeit von materiellen Gesetzesverstößen sieht das \nLandschaftsgesetz 1980 in dieser Hinsicht nicht vor. Die „abschließende \nEntscheidung\" der höheren Landschaftsbehörde über Einwendungen der Gemeinde \n(§ 29 Abs. 4 LG 1980) bezieht sich schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nur auf \nerhobene, nicht auf unterlassene Einwendungen. Letztere können demgemäss nicht \nvon der Genehmigung „abschließend\" beschieden worden sein. Zudem besteht das \nBeachtenserfordernis des § 16 Abs. 2 Satz 2 LG 1980 ebenfalls seinem Wortlaut \nnach unabhängig davon, ob es im Aufstellungsverfahren für den Landschaftsplan \ngeltend gemacht wurde oder nicht. Die mit der Genehmigung des Landschaftsplanes \nverbundene Endgültigkeit der Entscheidung über Einwendungen der Gemeinde gilt \nfür die in die Abwägung nach § 1 Abs. 2 LG 1980 eingebrachten sonstigen \nAnforderungen an Natur und Landschaft, nicht für die gesetzlichen Grenzen der \nLandschaftsplanung. \n\n45\n\n6.4 Das rigorose, ausnahmslose und befreiungsfeindliche Verbot von ortsfesten \nEinrichtungen für den Wassersport auf dem im Landschaftsschutzgebiet gelegenen \nNordteil des Baggersees H1 I zum Schutz der in § 21 Buchst. a) und b) LG abstrakt \nbeschriebenen Ziele verstößt gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans \nder Stadt H1 in der im Jahr 1982 geltenden Fassung. \n\n46\n\n6.4.1 Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob der Flächennutzungsplan \nder Beigeladenen beachtet worden ist oder ob die Festsetzungen des \nLandschaftsplanes in Widerspruch dazu stehen, ist ein Vergleich der Darstellungen \ndes Flächennutzungsplanes und der Richtung, in die sie die bauliche und sonstige \nNutzung des Gemeindegebietes leiten, mit den konkreten Regelungen des \nLandschaftsplanes im Licht der durch ihn geschützten Zwecke. Der Inhalt des \nFlächennutzungsplanes ist gegebenenfalls auszulegen. Dabei können die sonst \ninnerhalb der Gemeinde, förmlich oder formlos, verfolgten Planungsabsichten, \nregionalplanerische Ziele oder Grundsätze und die zur Zeit des Inkrafttretens des \nFlächennutzungsplanes bereits vorhandenen landschaftsrechtlichen Bestimmungen \nherangezogen werden. Kollisionen der Landschaftsplanung mit dem kommunalen \nFlächennutzungsplan sind für alle Teile des Schutzgebietes zu prüfen, auch der \nRandbereiche. § 16 Abs. 2 Satz 2 LG 1980 verhindert sich überlagernde, \nwidersprüchliche planerische Zielvorstellungen zu Gunsten der gemeindlichen \nPlanungshoheit. \n\n47\n\n6.4.2 Der Flächennutzungsplan der Stadt H1 in der bei Inkrafttreten des \nLandschaftsplanes 1982 geltenden Fassung stammt aus den Jahren 1976/1980. Die \nUrsprungsfassung des Flächennutzungsplanes 1976 stellte für den Baggersee H1 I \neine Wasserfläche mit der Zweckbestimmung Freibad dar. Gekennzeichnet war das \ndurch ein annähernd mittig auf dem Baggersee eingezeichnetes Symbol für \n„Freibad\", wie es in der Planlegende unter „Flächen für Sport und Erholung\" \naufgeführt war. Die umgebenden Grünflächen waren mit der Zweckbestimmung \nSpiel- und Sportflächen (eingetragen oberhalb der Nordspitze des Baggersees) \nausgewiesen. Eingezeichnet in den Flächennutzungsplan war ferner die (mit der \nheutigen Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Qer Höhenrand und Otal\" \nidentische) Grenze des Landschaftsschutzgebietes aus der \nLandschaftsschutzVO1969. \n\n48\n\nDie Planurkunde der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem \nJahr 1980 enthält für die seeumgebenden Grünflächenbereiche die \nZweckbestimmung Spiel- und Sportfläche nicht mehr, sondern nur noch eine \nallgemeine Grünfläche. Damit ist jedoch keine Aufhebung des ursprünglichen \nInhaltes des Flächennutzungsplanes verbunden gewesen. Es fehlt schon an einem \nentsprechenden Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans. Gegenstand der \n1. Änderung des Flächennutzungsplanes waren, wie dem zugehörigen \nErläuterungsbericht zu entnehmen ist, zwar verschiedene Ausweisungen im \nErholungsgebiet L1. Die dazu unter 13.1 bis 13.4 aufgeführten Änderungen betreffen \njedoch den Nutzungszweck der Grünflächen um den Baggersee H1 I nicht. Es ging \num eine Anpassung der entstehenden Wasserfläche an den Umfang der \nAbgrabungsgenehmigung, um die Darstellung von Baugebieten und der \nÜberschwemmungsgrenze der O. Der Beigeladene kann zwar keine Erklärung dafür \nbeibringen, warum die Planurkunde aus 1980 den Eintrag „Sport- und Spielfläche\" \nnicht mehr aufwies. Er trägt jedoch unwidersprochen und in Übereinstimmungen mit \ndem Erläuterungsbericht zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes vor, ein \nentsprechender Planänderungswillen der Gemeinde habe nicht bestanden. Damit \nbleibt es bei der seit 1976 geltenden, 1980 nicht rechtswirksam abgeänderten \nDarstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sport- und Spielfläche\" \nauch am Nordufer des Baggersees H1 I. Unerheblich ist, ob die 26. Änderung des \nFlächennutzungsplanes der Beigeladenen in 1999 die Zweckbestimmung „Sport- und \nSpielfläche\" für die Grünflächen um den Baggersee H1 I hat entfallen lassen. Diese \n- von dem Beklagten behauptete - Änderung der Rechtslage wäre nach Erlass des \nLandschaftsplanes in 1982 eingetreten. \n\n49\n\n6.4.3 Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt H1 in der im \nJahr 1982 geltenden Fassung dienen der Schaffung eines aktiven Erholungsgebietes \nfür Spiel und Sport in den ufernahen Zonen rund um den gesamten See und unter \nEinbeziehung der gesamten Wasserfläche. Dem entsprechen die \nBebauungsplanvorentwürfe 4/1 und 4/2 H1-L1, die verschiedene \nErholungsnutzungen wie Freibad, Liegewiese, Boots- und Surfhafen, Hotel, \nRestaurant und weiteres und speziell für das Nordufer des Sees Stellplatzanlagen, \nBallspielfelder und eine Liegewiese vorsahen. Die Belegung der gesamten Seefläche \nmit dem Symbol für „Freibad\" manifestiert Entwicklungstendenzen hin zu einer \nuneingeschränkten Nutzung des Baggersees in allen Bereichen, auch derjenigen, die \ndurch das Landschaftsschutzgebiet der LandschaftsschutzVO 1969 erfasst wurden. \nDie Nutzung des Sees und der umgebenden Ufer für die Erholung und den Sport \nbezieht im Grundsatz jede Art von Wassersport ein. Das folgt aus der Natur der \nSache. Sport am und im Wasser ist im Schwerpunkt Wassersport. Davon ist der \nTauchsport nicht ausgeschlossen. Die Darstellung eines Sees und seiner \nUferumgebung als Erholungs- und Sportbereich mit Freibad in einem vorbereitenden \nBauleitplan erlaubt die konkretisierende Planung der Nutzung durch alle \nWassersportarten, zu denen in einem naturnahen Revier jedenfalls das Schnorcheln \nund Tauchen, bei einer vorgehaltenen Wassertiefe von über 20 Metern auch mit \nTauchgeräten gehört. \n\n50\n\n6.4.4 Gestützt wird diese Auslegung der vorbereitenden Bauleitplanung durch \ndas zur Zeit seines Inkrafttretens bestehende Landschaftsrecht. Der \nFlächennutzungsplan 1976/1980 der Beigeladenen ist auf dem \nlandschaftsrechtlichen Hintergrund der LandschaftsschutzVO 1969 erlassen worden. \nSie enthielt zwar für denselben Bereich des Baggersees H1 I ebenfalls das Verbot \nbaulicher Anlagen und Stellplätzen, von Bootsstegen oder sonstigen Einrichtungen \nfür den Wassersport jedoch nur an anderen als den dafür mit Genehmigung oder \nZustimmung der unteren Naturschutzbehörde zugelassenen Plätzen (§ 2 Abs. 1 \nNr. 1, Nr. 3 LandschaftsschutzVO 1969). Das eröffnete in einem gewissen Umfang \neine Einzelfallprüfung für Wassersportanlagen im Landschaftsschutzgebiet. Darüber \nhinaus mussten von den Verboten des § 2 der LandschaftsschutzVO zwingend \nAusnahmen zugelassen werden, wenn Maßnahmen beabsichtigt waren, die weder \ndie Landschaft verunstalteten, die Natur schädigten oder den Naturgenuss \nbeeinträchtigten noch diese Wirkungen zu erwarten waren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 \nLandschaftsschutzVO 1969). Daraus ergab sich eine landschaftsrechtliche \nPrivilegierung des Wassersportes, auf die der Flächennutzungsplan mit der \nBauleitplanung aufsetzte. Er wollte grundsätzlich das gesamte Seegebiet für die \nsportliche Erholung öffnen, ungeachtet des Erfordernisses einer Prüfung auf \nLandschaftsverträglichkeit im Einzelfall. \n\n51\n\n6.4.5 Der Flächennutzungsplan 1976/1980 der Beigeladenen verstieß mit diesem \nInhalt schon wegen der weit gehenden landschaftsrechtlichen Ausnahmeregelungen \nnicht gegen die im Zeitpunkt seines Erlasses noch geltende LandschaftsschutzVO \n1969. Ein echter Gültigkeitskonflikt zwischen diesen Regelungen besteht allerdings \nvon vornherein nicht (OVG NRW vom 11. Januar 1999, a.a.O.). \n\n52\n\n6.4.6 Der Flächennutzungsplan 1976/1980 der Beigeladenen stand im Zeitpunkt \nseines Inkrafttretens mit den Zielen der Raumordnung in Einklang (vgl. § 1 Abs. 4 \nBBauG 1976). Er ist von der höheren Verwaltungsbehörde (vgl. § 6 Abs. 1 BBauG \n1976) einschließlich der Ausweisung von Erholungs- und Sportgebieten um und auf \ndem Baggersee H1 I ohne Beanstandungen genehmigt worden. Der Beklagte trägt \nnicht vor, dass in den Jahren 1976/1980 die Ziele der Raumordnung nach dem \ndamals (vor Erlass des GEP 1986) geltenden Raumordnungsrecht in eine andere \nRichtung gegangen wären. Der später erlassene GEP 1986 bestätigt die auf ein dem \nSport gewidmetes Erholungsgebiet gerichtete Bauleitplanung. Sie sieht bis in das \nNordufer hinauf und in das Landschaftsschutzgebiet (der LandschaftsschutzVO \n1969) hinein westlich des Sees einen Freizeit- und Erholungsschwerpunkt vor. Das \nbestärkt die durch Auslegung gewonnene Zielrichtung der vorbereitenden \nBauleitplanung der Beigeladenen ab 1976/1980 jedenfalls zum maßgebenden \nZeitpunkt des Erlasses des Landschaftsplanes 1982. \n\n53\n\n7. Mit den auf ein aktives Erholungsgebiet für Sport und Wassersport auf und in \ndem gesamten Baggersee und in allen Bereichen rundum ausgelegten Darstellungen \ndes Flächennutzungsplanes sind die unüberwindbaren Verbote zu Lasten des \nWassersportes durch den Landschaftsplan H1 1982 unvereinbar. Die Darstellungen \ndes Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zielen auf eine Entwicklung des \nSeegebietes und seiner Ufer hin zu einer Sport - und Freizeitfläche, die ungeteilt dem \nWassersport zur Verfügung steht. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes wollen \ndas Nordufer des Sees mit der vorgelagerten Wasserfläche von den übrigen \nBereichen abtrennen und darin zur Erhaltung oder Wiederherstellung der \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter \noder der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes eine allenfalls mit \n„ruhiger Erholung\" konfrontierte, sonst unberührte Natur sichern. Die Schutzzwecke \ndes Landschaftsplanes und das zu ihrer Sicherung unüberwindbare Verbot \nwassersportlicher Anlagen widersprechen den bauleitplanenden Zielsetzungen des \nFlächennutzungsplanes. \n\n54\n\n8. Die Regelungen des Landschaftsplans H1 1982 nutzen keinen planerischen \nSpielraum, den die notwendig ausfüllungsbedürftigen Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes der Beigeladenen offen lassen. Das gilt schon deshalb, weil \ndie Verbotsregelung - was den Wassersport angeht - ausnahmslos und \nbefreiungsfeindlich erlassen worden ist und damit ohne Flexibilität im Einzelfall die \nPlanungsziele der Gemeinde konterkariert. Aus dem Flächennutzungsplan unter \nBerücksichtigung des Regelungszusammenhanges mit der LandschaftsschutzVO \n1969 hätte sich für die dem Flächennutzungsplan nachfolgenden Landschaftspläne \nSpielraum für Einschränkungen der Sport- und Erholungsnutzung nur ergeben, wenn \ndie Möglichkeit eingeräumt wird, im Einzelfall eine Prüfung auf Natur- und \nLandschaftsverträglichkeit vorzunehmen und die Vorhaben dadurch im Interesse der \ngemeindlichen Ansiedlungspolitik wie des Betreibers die Chance erhalten \nzugelassen zu werden. Die rigorose Verschärfung der landschaftsrechtlichen Verbote \nohne Möglichkeit der Zulassung im Einzelfall durch den Landschaftsplan 1982 geht \nunverhältnismäßig darüber hinaus. Diese Regelung beachtet die \nFlächennutzungsplanung nicht. \n\n55\n\n9. Der Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Satz 2 LG 1980 hat die Nichtigkeit der \nVerbotsregelung für den Wassersport für den vorliegend streitigen Nordteil des \nBaggersees H1 I zur Folge. Die Verbotsregelung, das Fehlen von \nAusnahmevorschrift und der Ausschluss von Befreiungsmöglichkeiten bilden eine \nunteilbare Regelungseinheit. Die Vorschriften sind in ihrer Gesamtheit mit den \nvorrangigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt H1 für das Gebiet \ndes Baggersees H1 I nicht vereinbar. Die Regelungen des Landschaftsplan im \nÜbrigen und für andere Bereiche bleiben von dieser Nichtigkeitsfeststellung \nunberührt. Da die wassersportliche Nutzung und Bebauung im Bereich des \nBaggersees H1 I keinem wirksamen Verbot des besonderen Landschaftsschutzes \nunterliegt, bedarf die Klägerin keiner landschaftsrechtlichen Befreiung. \n\n56\n\n10. Aus § 34 Abs. 2 LG in unmittelbarer Anwendung lässt sich kein Verbot des \nVorhabens herleiten. Die Vorschrift gilt nur nach Maßgabe der näheren \nBestimmungen im Landschaftsplan. Zwar soll die Tauchschule nach wie vor in das \nLandschaftsschutzgebiet „Qer Höhenrand und Otal\" platziert werden. Da der \nLandschaftsplan jedoch keine wirksamen Vorschriften enthält, die ihr entgegen \nstehen, kann sich auch aus § 34 Abs. 2 LG kein spezifisches Verbot gerade für \ndieses Vorhaben ergeben. Die Zulässigkeit des mit dem Vorhaben verbundenen \nEingriffs in Natur und Landschaft nach den allgemeinen Vorschriften des \nLandschaftsgesetzes (jetzt in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \ngeltenden Fassung vom 21. Juli 2000 (GV NRW S. 568), zuletzt geändert durch \nGesetz vom 3. Mai 2005, GV NRW S. 522) ist nicht Streitgegenstand. Über sie wird \n- solange der Landschaftsplan keine rechtmäßige Einschränkung des Wassersportes \nim Landschaftsschutzgebiet „Qer Höhenrand und Otal\" aufweist - innerhalb des \nderzeit ruhenden Baugenehmigungsverfahrens von der Bauaufsichtsbehörde zu \nentscheiden sein (§ 6 LG NRW). \n\n57\n\n11. Unerheblich sind die Auswirkungen der möglicherweise mit dem GEP 1999 \ngeänderten Ziele der Raumordnung für den nördlichen Teil des Baggersees und das \nangrenzende Ufergebiet. Selbst wenn sich daraus eine Anpassungspflicht für die \nBeigeladene ergäbe (§ 1 Abs. 4 BauGB; vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 1999, \na.a.O., anders möglicherweise: Jäde, Dirnberger, Weiss, BauGB, BauNVO, \nKommentar, 4. Aufl., § 1 Rdn. 64) und dies zur Folge hätte, dass die \nLandschaftsplanung nach heute geltendem Recht (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LG in der \nFassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000) an die durch neue Ziele der \nRaumordnung überholte Flächennutzungsplanung nicht mehr gebunden wäre, würde \ndas die anfänglich nichtige Verbotsregelung für Wassersportanlagen in dem \nLandschaftsplan 1982 nicht heilen. Eine „Heilung\" könnte, wenn überhaupt, nur \ndurch einen Neuerlass der Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes eintreten. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n59\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, \n711 ZPO.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-26/4-k-4356-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-26/4-k-4356-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268998","retrieved":"2026-07-09 02:38:23.071571+00:00"}}