{"status":"available","doknr":"OLD268999","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1026.11K4507.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"11 K 4507/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nzuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit März 2003 Eigentümer des Grundstücks L1-straße 0 in \n00000 L (G1). Seit Dezember 2002 wohnt er dort.\n\n3\n\nDas Grundstück des Klägers ist nur durch das Flurstück G2 vom Grundstück L1-\nstraße 0 (G3) getrennt. Beide Grundstücke weist der am 19. Oktober 1989 in Kraft \ngetretene Bebauungsplan Nr. 000 der Stadt L als Kerngebiet aus.\n\n4\n\nAuf dem Grundstück L1-straße 0 wurde 1925 ein Hallenbau für kulturelle und \nwirtschaftliche Zwecke errichtet, die sogenannte L2. Nach Zerstörungen im \n2. Weltkrieg wurde das Gebäude mit Bauschein vom 26. Oktober 1950 zur \n„Wiederherstellung des Saalbaues der L2 - I. Teilbauabschnitt\" wiederaufgebaut. Der \nnachgereichte Bestuhlungsplan sah 1.164 Sitzplätze vor. In der Folgezeit wurden \nweitere (Teil-) Bauscheine erteilt, u.a. im Januar 1956 für die „... Fertigstellung der \nKellergaststättenräume ...\".\n\n5\n\nMit Bauschein vom 29. September 1972 wurden die Räume im Erdgeschoss der \nL2 umgebaut und fortan als „Gymnastikräume, Massageraum, Sauna und \nNebenräume sowie Cafeteria\" mit höchstens 196 Personen genutzt. Im \nGenehmigungsverfahren hatte die damalige Betreiberin auf entsprechende \nAufforderung des Beklagten 10 Stellplätze für den Tagesbedarf abgelöst.\n\n6\n\nUnter dem 2. Dezember 1986 stellte Herr E, Geschäftsführer der Firma T1 \nGmbH, im Einverständnis mit den damaligen Eigentümern des Grundstücks eine \nBauvoranfrage für „Umbau und Nutzungsänderung der L2 in eine Music-Hall mit \nCafé-Bistro (Restaurant)\". Nach der anliegenden Baubeschreibung sollten das \nRestaurant (Bistro) und das Café über 120 Sitzplätze, die Music-Hall an den \nLängswänden, auf Emporen und in einem Pub über insgesamt bis zu 228 Sitzplätze \nverfügen; die zentrale Hallenzone sollte zum Beispiel für Tanzveranstaltungen, \nShows, Live-Übertragungen, Modevorführungen oder Club-Veranstaltungen genutzt \nwerden. In der ebenfalls anliegenden Betriebsbeschreibung vom 3. November 1986 \nfür „eine Musik- und Tanzveranstaltungs-Halle mit Restaurant, Bistro und Pub\" wurde \nausgeführt: Bei dem Objekt handele es sich um ein in eine Musikhalle integriertes \nKultur- und Musikzentrum mit angeschlossener Gastronomie. Das geplante \nRestaurant und Café solle die ganze Woche über ab 11.00 Uhr geöffnet sein, der \nMusikbereich an vier Tagen der Woche. Das Objekt bestehe aus einer Musikhalle mit \nBühne und den dazugehörenden Gästesitz- und \n-stehterrassen, einem kleinen Pub, einem Café sowie einem Restaurant mit \nAußerhausverkauf. In der Musikhalle befinde sich das Aktionspodest für kulturelle \nVeranstaltungen, wie auch Heimatabende, Musik- und Chorveranstaltungen sowie \nfolkloristische Darbietungen etc. Es sollten nicht nur Kleinkunst- und Varieté-\nDarbietungen, sondern auch Talk-Shows, Preisfrisieren, Travestie- und Talent-\nShows etc. ständig geboten werden.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 15. Juni 1987 in der Fassung vom 29. Juli 1987 erklärte der \nBeklagte, dass die gewünschte Baugenehmigung zu „Umbau und Nutzungsänderung \nder L2 in eine Music-Hall mit Café-Bistro (Restaurant)\" in Aussicht gestellt werden \nkönne, wenn die Schaffung von 12 Stellplätzen für den Tagesbedarf abgesichert und \nweitere 40 Stellplätze für den Nachtbedarf unter Eintragung einer entsprechenden \nBaulast angemietet würden; für die Nutzung sei ein entsprechender Schallschutz \nnachzuweisen.\n\n8\n\nUnter dem 12. Mai 1987 stellte die T1 GmbH unter erneuter Beifügung der \nBetriebsbeschreibung vom 3. November 1986 einen Bauantrag für den „Umbau der - \ninzwischen in das Eigentum des Herrn E übergegangenen - L2 zu einer \nTanzrestauration mit Restaurant\". Im beigefügten Formular zur Betriebsbeschreibung \nwird die Art des Betriebs als „1. Restaurant (Bistro) und Café mit 120 Sitzplätzen, \n2. Aktionshalle mit vielfältiger Nutzung (Tanz, Show, Liveübertragungen, \nModevorführungen, Club-Veranstaltungen etc.) und 3. Pub neben der Aktionshalle\" \nund eine tägliche Betriebszeit von 11.00 bis 5.00 Uhr angegeben. In der - später \nnicht grün gestempelten - Nutzflächenberechnung wird der größte Raum im \nErdgeschoss als „Discothek\" bezeichnet. Im - später grün gestempelten - Grundriss \ndes Erdgeschosses sind in diesem Raum eine „Tanzfläche\" und eine „Bühne\" \neingezeichnet. In den Grundrissen des 1. und 2. Obergeschosses sind Bereiche für \nden Disk- bzw. den Lichtjockey ausgewiesen. In den Grundrisszeichnungen sind \naußerhalb des Restaurants insgesamt 202 Sitzplätze eingezeichnet. \n\n9\n\nNach Erteilung einer entsprechenden Ausnahme begann die T1 GmbH im Juli \n1987 mit den Rohbauarbeiten innerhalb des Gebäudes.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 8. Dezember 1987 befreite der Beklagte die T1 GmbH unter \nanderem von mehreren Vorschriften der Verordnung über den Bau und Betrieb von \nVersammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) vom 1. Juli \n1969.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 9. Dezember 1987 erteilte der Beklagte der T1 GmbH die \nBaugenehmigung zu „Nutzungsänderung und Umbau des Gebäudes zu einem Café/ \nRestaurant/Kultur- und Musikzentrum\". Als Nebenbestimmung wurde vorgesehen, \ndass sicherzustellen sei, dass die durch den Betrieb verursachten Geräusche \nfolgende Immissionsrichtwerte in der Umgebung nicht überschreiten: tagsüber \n60 dB(A), nachts 45 dB(A). Des weiteren wurde die Baugenehmigung unter die im \nBauvorbescheid genannte Bedingung der Sicherung von 12 Einstellplätzen für den \nTagesbedarf und der Anmietung von 40 Einstellplätzen für den Nachtbedarf \ngestellt.\n\n12\n\nDas Kultur- und Musikzentrum wurde im Dezember 1987 in Betrieb genommen, \ndas Restaurant mangels Konzessionierung zunächst nicht.\n\n13\n\nLaut Schall-Messbericht vom 30. Mai 1988 betrug der Mittelungspegel vor dem \nnächst gelegenen betroffenen geöffneten Aufenthaltsfenster weniger als der von der \nVDI Richtlinie 2058 vorgesehene Grenzwert in Höhe von 45 dB(A), wenn in der L2 \nder Mittelungspegel von 95 dB(A) eingehalten wird; die elektro-akustische \nÜbertragungsanlage sei insoweit zu begrenzen. Bei einer Ortsbesichtigung am \n24. November 1988 wurde festgestellt, dass ein entsprechender Begrenzer \neingebaut war.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 15. August 1991 erteilte der Beklagte der T1 GmbH die \ngaststättenrechtliche Erlaubnis zur Führung einer Schank- und Speisewirtschaft im \nHause L1-str. 0 in L als Discothek, wobei die zulässige Zahl der gleichzeitig \nanwesenden Gäste aus Gründen des Brandschutzes auf 1.100 beschränkt \nwurde.\n\n15\n\nUnter dem 14. November 1991 stellte die T1 GmbH einen Bauantrag zur \n„Wiedernutzung der ehemaligen Tanzgaststätte im Untergeschoss der L2 und \nNutzung der Terrasse im I.OG\"; Stellplätze seien vorhanden, da das \nFassungsvermögen der L2 unverändert bleibe. In der - später nicht grün \ngestempelten - Betriebsbeschreibung vom 14. November 1991 erklärte Herr E, dass \nnach 1987 mehr als 6 Mio DM in Änderungsarbeiten investiert worden seien, \ninsbesondere in technische Einbauten und schalltechnische Maßnahmen.\n\n16\n\nNach Einholung eines neuerlichen Schallgutachtens erteilt der Beklagte der T1 \nGmbH mit Bescheid vom 23. November 1992 unter Übernahme der \nNebenbestimmungen aus dem Hauptbauschein eine Nachtragsbaugenehmigung zu \n„Umbau und Nutzungsänderung des Kellergeschosses und der Terrasse im \n1. Obergeschoss\" und hielt dabei fest, dass durch die Erweiterung der Fläche keine \nKapazitätserweiterung der L2 erfolgen dürfe.\n\n17\n\nAuf weiteren Antrag aus März 1993 erteilte der Beklagte der T1 GmbH mit \nBescheid vom 1. Juli 1993 unter Übernahme der Nebenbestimmungen aus dem \nHauptbauschein eine Nachtragsbaugenehmigung zur „Nutzung der Freifläche im EG \nals Restaurant\", wobei festgelegt wurde, dass die Betriebszeiten des Restaurants \nerst ab 18.30 Uhr beginnen dürften.\n\n18\n\nAuf weiteren Antrag aus August 1993 erteilte der Beklagte der T1 GmbH \nschließlich mit Bescheid vom 25. November 1993 eine Baugenehmigung zur \n„Umgestaltung des Haupteingangs der L2\".\n\n19\n\nDie L2 wurde bis Anfang 2001 im wesentlichen als Diskothek betrieben. Im \nMärz 2004 wurde das Grundstück zwangsversteigert (Az.: 00 K 00/00 - AG L). Im \nRahmen dieses Verfahrens wurde mittels Gutachten vom 21. März 2002 festgestellt, \ndass das als Diskothek genutzte Objekt mit erheblichem Investitionsbedarf zur \nWiedereröffnung einen Verkehrswert von schätzungsweise 1,7 Mio. Euro hat. \nErworben wurde es am 30. März 2004 für 500.000 Euro von einer \nBietergemeinschaft, die aus Herrn H, einem der Geschäftsführer der Beigeladenen, \nFrau D, der Mutter eines weiteren Geschäftsführers der Beigeladenen und Frau \nNadine C1 bestand.\n\n20\n\nNach Anzeichen für eine Wiederaufnahme der Nutzung der L2 als Diskothek \ndurch die Beigeladene wandte sich der Kläger insbesondere unter Hinweis auf seiner \nAnsicht nach zu erwartende unzumutbare Lärmimmissionen an den Beklagten mit \neinem ersten Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen eine \nWiederinbetriebnahme und auf Aufhebung der Baugenehmigung der Diskothek. Dies \nlehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2004 ab und verwies hierzu auf die \nim Jahre 1987 erteilte Baugenehmigung, die eine Wiederinbetriebnahme der \nDiskothek erlaube, da der Betrieb lediglich ruhe und das Objekt nicht dem Verfall \npreisgegeben worden sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die \nBezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004 mangels \nWiderspruchsbefugnis als unzulässig ab, weil zur Zeit kein Diskothekenbetrieb \nstattfinde und der Kläger daher aktuell nicht beschwert sei.\n\n21\n\nEinen weiteren ausdrücklich auf den Erlass einer vorbeugenden \nNutzungsuntersagungsverfügung gerichteten Antrag des Klägers lehnte der Beklagte \nunter Wiederholung seiner Argumentation aus dem ersten Verfahren mit Bescheid \nvom 29. April 2005 ab.\n\n22\n\nMit einem dritten Antrag auf Erlass einer Beseitigungsverfügung verwies der \nKläger insbesondere auf die mehrjährige Nichtnutzung und Nichtnutzbarkeit des \nObjektes, die zum Verlust des Bestandsschutzes geführt habe.\n\n23\n\nBei einer Ortsbesichtigung vom 24. Mai 2005 stellte der Beklagte folgendes fest: \nAugenscheinlich befinde sich das gesamte Gebäude im damals genehmigten \nZustand. Größere bzw. genehmigungspflichtige Umbauarbeiten hätten nicht \nfestgestellt werden können. Zur Zeit würden Sanierungs- und \nInstandsetzungsarbeiten durchgeführt.\n\n24\n\nDaraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2005 den erneuten \nAntrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten ab und verwies hierzu darauf, dass \ndie durchgeführten Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten gemäß § 65 Abs. 2 \nder Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO \nNRW) genehmigungsfrei seien und nicht gegen nachbarschützende Vorschriften \nverstoßen werde.\n\n25\n\nHiergegen erhob der Kläger am 13. Juni 2005 Widerspruch.\n\n26\n\nEinen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das \nerkennende Gericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 wegen Verwirkung \nnachbarlicher Abwehrrechte ab (Az.: 11 L 1490/05). Die hiergegen gerichtete \nBeschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit \nBeschluss vom 12. Januar 2006 unter Hinweis auf die Legalisierungswirkung zurück, \ndie von den nach summarischer Prüfung durch die Einstellung des Betriebs im Jahre \n2001 nicht erloschenen Baugenehmigungen aus den Jahren 1987, 1992 und 1993 \nausginge.\n\n27\n\nAm 13. Oktober 2005 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n28\n\nDie Bezirksregierung E1 hat den Widerspruch des Klägers vom 13. Juni 2005 mit \nWiderspruchsbescheid vom 7. November 2005 erneut mangels \nWiderspruchsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen.\n\n29\n\nDie Beigeladene hat den Betrieb der L2 als Diskothek im Dezember 2005 wieder \naufgenommen. Nach eigenen Angaben will sie den mit der Baugenehmigung vom \n9. Dezember 1987 aus ihrer Sicht gestatteten Rahmen der Nutzung als Diskothek mit \nmaximal 1.164 Besuchern nicht überschreiten.\n\n30\n\nDer Kläger trägt vor: Für den Betrieb einer Großdiskothek in der L2 sei zu keiner \nZeit eine Baugenehmigung beantragt und erteilt worden. Es sei bereits nicht \nersichtlich, dass sich die erteilten Genehmigungen auf den Betrieb einer Diskothek \nbezögen. Eine solche Nutzungsart sei in den Genehmigungen noch nicht einmal \nansatzweise erwähnt worden. Dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass in \ndem Gebäude jedenfalls keine Großdiskothek betrieben werde, liege angesichts der \ngeringen Zahl geforderter Stellplätze auf der Hand. Da die Rechtsvorgängerin der \nBeigeladenen entgegen § 106 Abs. 1 Nr. 2 VStättVO keine Angaben zur geplanten \nBesucherzahl gemacht habe, sei die erteilte Baugenehmigung nach obergerichtlicher \nRechtsprechung allenfalls als ein Bauvorhaben mit einer Nutzerzahl von maximal \n200 Besuchern auszulegen. Abgesehen davon würde eine entsprechende \nBaugenehmigung aufgrund der jahrelangen Nichtnutzung der L2 heute keinen \nBestandsschutz mehr genießen. Denn bereits nach zwei Jahren sei nach der \nRechtsprechung mit einer Wiederaufnahme der ehemaligen Nutzung nicht mehr zu \nrechnen. Die fast fünfjährige Nichtnutzung der L2 sei als endgültige \nNutzungsaufgabe zu werten. Der Bestandsschutz sei aber auch deswegen \nerloschen, weil die L2 schon seit Jahren ohne erhebliche Investitionen nicht mehr \nzeitgemäß-funktionsgerecht nutzbar sei. Dies ergebe sich aus dem im \nZwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten und dem von \nder Beigeladenen über die Presse mitgeteilten Investitionsvolumen von ca. \n2 Mio. Euro. Wenn ein Gebäude zwar als Hülle noch unbeschädigt und nicht dem \nVerfall preisgegeben worden, jedoch Teil einer funktionslos gewordenen \nGesamtanlage geworden sei, vermittele die entsprechende Baugenehmigung keinen \nBestandsschutz mehr. Denn für den Bestandsschutz sei kennzeichnend, dass er die \nbauliche Anlage nur in ihrer jeweiligen Funktion decke. Das Verfallenlassen der \nbetrieblichen Anlagen bzw. Ausstattung zeige überdeutlich, dass die L2 von Seiten \nder ursprünglich Berechtigten geradezu abgeschrieben worden sei. Dies spreche \nzudem für ein Erlöschen der Baugenehmigung durch Verzicht. Jedenfalls aber durch \ndie endgültige Schließung des laufenden Diskothekenbetriebs Anfang 2001 und die \nnicht abgewendete öffentliche Verwertung der L2 habe die Rechtsvorgängerin der \nBeigeladenen zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem etwaigen Bestandsschutz \nfür dieses Gebäude endgültig keinen Gebrauch mehr machen wolle. Hinzukomme, \ndass der Bestandsschutz die hier in sehr großem Umfang zur zeitgemäß-\nfunktionsgerechten Wiederbenutzung der L2 als Diskothek erforderlichen \nBauarbeiten unter Verwendung modernster Wiederherstellungsmaterialien nicht \ngestatte. Im Rahmen einer bestandsgeschützten Nutzung einer vorhandenen \nBausubstanz sei ein Modernisierungsaufwand nur in engen Grenzen möglich. Diese \nGrenzen würden jedoch vollständig gesprengt, wenn - wie hier - ein Bauwerk auf \nseiner gesamten Nutzfläche nach langjähriger Nichtnutzung und dem Verfallenlassen \nunter Einsatz eines Kapitalbetrags von ca. 2 Mio. Euro zur zeitgemäß-\nfunktionsgerechten Wiederherstellung einer Nutzungsmöglichkeit von Grund auf \ninnen und außen vollständig modernisiert werden müsse. Der hier für die zeitgemäße \nInstandsetzung notwendige Arbeitsaufwand sei seiner Qualität nach identisch mit \ndemjenigen für eine komplette Neu-Errichtung der Diskothek. Wie sich aus dem \nVerkehrswertgutachten ergebe, müsse abgesehen von den nackten Grundmauern \nschlichtweg alles erneuert werden. Angesichts der formellen Illegalität der baulichen \nAnlage sei der Beklagte zum Einschreiten berechtigt. Aufgrund der hinsichtlich seiner \nPerson drohenden Gesundheitsgefahren liege auch eine Ermessensreduzierung auf \nNull vor. Denn es sei konkret absehbar, dass das Vorhaben in erheblichem Maße \ngegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften - insbesondere das \nRücksichtnahmegebot und die nachbarschützenden Immissionsschutzbestimmungen \nverstoße. Wie sich aus einem von ihm eingeholten Schallimmissionsschutzgutachten \nder C2-Ingenieurgesellschaft vom 30. Juni 2005 ergebe, führten bereits die zu \nerwartenden Besuchermengen und der zu erwartende erhebliche Verkehr außerhalb \nder Diskothek zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Dieses nutzertypische und \nlärmintensive Verhalten der Gäste könne nicht ausreichend gesteuert werden, so \ndass allein die Untersagung der Nutzung als Großdiskothek wirksam sei. Da er unter \nausgeprägter Migräne mit schwerer Verlaufsform leide und deshalb darauf \nangewiesen ist, bei der Wohnnutzung seines Hauses keinen wesentlichen bzw. \nunzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt zu werden, drohe konkret eine \nerhebliche und schwerwiegende Gefahr für seine Gesundheit. Der Gesichtspunkt der \nVerwirkung greife nicht durch. Selbst bei Annahme einer individuellen \nVerwirkungssituation bestünde immer noch ein überwiegendes öffentliches Interesse \nan der Verhinderung des in jeder Hinsicht unzulässigen Bauvorhabens. Eine \nVerwirkung trete aber nicht ein, wenn ihr ein öffentliches Interesse entgegenstehe. \nEin solches sei hier gegeben. Zum einen ergebe es sich aus dem Interesse der \nVielzahl von Anliegern, die durch den Großdiskothekenbetrieb massive nächtliche \nLärmstörungen und schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten \nhätten. Zum anderen bestünde aber auch ein öffentliches Interesse an der \nEinhaltung der baurechtlichen Vorschriften, die durch die weder genehmigte noch \ngenehmigungsfähige Nutzung der L2 als Großdiskothek verletzt würden. Unabhängig \ndavon lägen auch die positiven Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Es \nfehle bereits an einer kausalen Verknüpfung der verzögerten Geltendmachung des \nAbwehrrechts durch den Nachbarn mit bestimmten Dispositionen des Bauherrn. \nSelbst die weiteren Baumaßnahmen der ehemaligen Betreiberin nach 1987 hielten \nder Kausalitäts-Überprüfung nicht stand. Es sei nämlich festzustellen, dass die \ndanach aktenkundig durchgeführten Bautätigkeiten (Diskothek im Keller, Terrasse im \n1. Obergeschoss, Restaurant im Erdgeschoss) nicht durch ein \nvertrauensbegründendes Verhalten eines Nachbarn veranlasst worden seien, \nsondern - vollkommen unabhängig davon - in planmäßiger Fortsetzung eines für die \nL2 bereits 1986/87 einheitlich fest beschlossenen Gesamtkonzepts erfolgt seien. \nDies ergebe sich aus mehreren öffentlichen Bekanntmachungen, Schreiben und \nAktenvermerken aus den Jahren 1986 und 1987. Nach einem dieser \nZeitungsberichte sei im übrigen die Terrasse im 1. Obergeschoss bereits 1988 fertig \ngestellt gewesen und nicht erst 1993 wie die entsprechende Abnahmebescheinigung \nnahe legen könnte. Die Angaben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in der \nBetriebsbeschreibung vom 14. November 1991 zu Investitionen für \nÄnderungsarbeiten in Höhe von 6 Mio. DM würden weder dem Grunde noch der \nHöhe nach durch Irgendetwas belegt. Des weiteren scheitere die Annahme der \nVerwirkung der Abwehrrechte des Klägers daran, dass der Beklagte, die \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen und die Beigeladene selbst sich treuwidrig \nverhalten hätten, indem sie bis heute kein einziges Gutachten in Auftrag gegeben \nhätten, welches - zum Schutz der zahlreichen Nachbarn - den mit einer \nGroßdiskothek in der L2 betriebstypisch zu erwartenden Außenlärm bewerte. Wer \naber durch sein eigenes rechtswidriges Verhalten mitverantwortlich dazu beigetragen \nhabe, dass in die Sphäre des anderen überhaupt erst habe rechtswidrig \neingedrungen werden können, der könne sich nach den Grundsätzen von Treu und \nGlauben später selbstverständlich nicht darauf berufen, dass ein Nachbar hiergegen \nüber einen längeren Zeitraum keine Abwehrrechte geltend gemacht habe. Die \nMitverantwortung des Beklagten ergebe sich aus seiner alleinigen Aufgabe zur \nÜberwachung der Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes. Nichts \nanderes gelte aber auch für die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, da ein \ngesetzestreuer Bürger, der eine Baugenehmigung erhalten möchte, im \nwohlverstandenen eigenen Interesse stets bestrebt sein werde, binnen einer \nüberschaubaren Zeitspanne sämtliche Informationen und Nachweise zu erbringen, \ndie für die Beurteilung seines Vorhabens von Bedeutung seien. Gleiches gelte für die \nBeigeladene selbst, hinsichtlich derer der Annahme einer Vertrauensbetätigung im \nübrigen entgegenstehe, dass nicht sie, sondern eine Bietergemeinschaft das Objekt \nerworben habe. Selbst wenn man aber unterstelle, dass in der Vergangenheit \nAbwehrrechte verwirkt worden seien, so seien diese inzwischen wieder aufgelebt, da \nsich die Genehmigungsfrage aufgrund der eingetretenen Funktionsunfähigkeit der \nAnlage, des tatsächlichen Verzichts, der Überschreitung der Grenze des zulässigen \nModernisierungsaufwandes und der angesichts einer Gastraumfläche von 1.800 m2 \nzu erwartenden Erweiterung der Nutzung über eine Besucherzahl von 1.100 hinaus \nneu stelle.\n\n31\n\nDer Kläger beantragt,\n\n32\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n25. Mai 2005 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E1 vom 7. November 2005 zu verpflichten, der \nBeigeladenen die Nutzung des Grundstücks L1-straße 0 in L für \nden Betrieb einer Großdiskothek zu untersagen.\n\n33\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen \nsowie des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 14. Oktober 2005 und trägt \ndurch die Bezugnahme auf seine Ausführungen im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren ergänzend vor: Die Beschreibung des früheren Vorhabens \nals ein „in eine Musikhalle integriertes Kultur- und Musikzentrum mit angeschlossener \nGastronomie\" beinhalte eine Vergnügungsstätte als sogenannte Diskothek. Dies \nergebe sich auch aus den übrigen Genehmigungsunterlagen. Eine Angabe der \nBesucherzahl in der Baugenehmigung aus dem Jahre 1987 sei nicht erforderlich \ngewesen, da es sich im Rahmen dieser Genehmigung nicht um eine wesentliche \nÄnderung der ursprünglich genehmigten Nutzung als Saalbau (Versammlungsstätte) \nmit einer festgeschriebenen Besucherzahl von 1.164 Personen gehandelt habe. Die \nEinstufung als Versammlungsstätte nach der VStättVO ergebe sich schon dadurch, \ndass aufgrund der eingetragenen Sitzplätze in den Bauzeichnungen zur \nBaugenehmigung des Jahres 1987 bereits weit mehr als 200 Besucher genehmigt \nworden seien. Die damalige Baugenehmigung sei nicht erloschen. Wie \nobergerichtlich geklärt sei, sei das vom Bundesverwaltungsgericht für einen anderen \nSachverhalt - alsbaldige Neuerrichtung eines zerstörten Gebäudes - entwickelte \nZeitmodell auf den Fall einer bloßen Nichtnutzung eines nicht zerstörten Gebäudes \nnicht übertragbar. Nachdem das Eigentum an der L2 im Frühjahr 2004 auf die \nBietergemeinschaft übergegangen sei, seien im Gebäude noch überwiegende Teile \ndes Mobiliars und auch Getränkevorräte vorhanden gewesen; es habe nicht den \nEindruck vermittelt, auf Dauer aufgegeben oder dem Verfall preisgegeben worden zu \nsein. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten der Firma C2 gehe von unzutreffenden \nAnnahmen aus, da die zulässige, gleichzeitige Besucherzahl auf 1.100 Personen \nbeschränkt sei und die vorhandene Vorbelastung auf dem N-Platz nicht \nberücksichtige. \n\n36\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n38\n\nSie bezieht sich auf die Gründe der beiden gerichtlichen Entscheidungen im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren und trägt durch die Bezugnahme auf ihre \nAusführungen in jenem Verfahren ergänzend vor: Wie der Beklagte bei seiner \nOrtsbesichtigung festgestellt habe, habe sie keine Arbeiten vorgenommen, deren \nUmfang über Instandhaltungsmaßnahmen hinausgegangen seien. Aus dem \nBauantrag aus dem Jahre 1987 sowie der Betriebsbeschreibung und den Plänen \ngehe hinreichend deutlich hervor, dass es sich bereits bei dem damaligen Vorhaben \num eine Diskothek gehandelt habe. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zu \nder Frage, wie lange die Verkehrsanschauung mit der Wiedererrichtung eines \nGebäudes bzw. der Wiederaufnahme einer Nutzung rechne, sei für den \nAußenbereich entwickelt worden, der grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sei. \nAuf den einer Bebauung grundsätzlich zugänglichen Innenbereich sei sie nicht zu \nübertragen. Im übrigen könne nach obergerichtlicher Rechtsprechung die bloße \nNichtnutzung erst dann zum Wegfall des Bestandsschutzes führen, wenn das \nGebäude dem Verfall preisgegeben wird. Die L2 befinde sich jedoch in einem guten \nZustand. Anzeichen von Verfall habe es nie gegeben. Das gesamte Mobiliar und \nselbst das alte Firmenschild seien noch bis vor kurzem vorhanden gewesen. Die \nAnnahme eines Verzichts scheitere daran, dass dieser eine formelle Erklärung \ngegenüber der Baubehörde darstelle. Das Vorhaben sei angesichts der Vorbelastung \ndes Gebietes dem Kläger gegenüber auch nicht rücksichtslos.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n42\n\nDie Ablehnung eines ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen die Nutzung \ndes Grundstücks L1-straße 0 in L für den Betrieb einer Großdiskothek durch die \nBeigeladene mit Bescheid vom 25. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E1 vom 7. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Denn der Kläger hat weder einen Anspruch \nauf eine solche ordnungsbehördliche Maßnahme noch - als Minus - auf fehlerfreie \nErmessensausübung bei der Entscheidung über das Ergreifen einer solchen \nMaßnahme.\n\n43\n\nGemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden in \nWahrnehmung ihrer Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung der öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der \nNutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen nach \npflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aus dieser \nEingriffsermächtigung kann ein Nachbar einen Anspruch auf bauaufsichtliches \nEinschreiten oder aber zumindest fehlerfreie Ermessensausübung nur dann ableiten, \nwenn das betreffende Vorhaben nachbarschützende Vorschriften des materiellen-\nöffentlichen Baurechts verletzt. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt \naußerdem voraus, dass eine hohe Intensität der Störung oder Gefährdung eines \nRechtsguts des Nachbarn vorliegt, so dass das behördliche Ermessen auf Null \nreduziert ist.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 4 C 15.95 -, NVwZ-RR 1997, 271; \nBVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - I C 42.59 -, BVerwGE 11, 95 ff.; VGH \nMannheim, Beschluss vom 13. Dezember 1991 - 3 S 2358/91 -, zitiert nach \nJuris.\n\n45\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Rechtswidrigkeit \ndes Vorhabens der Beigeladenen (hierzu unter I.). Darüber hinaus wären etwaige \nAbwehrrechte des Klägers verwirkt (hierzu unter II.).\n\n46\n\nI. \n\n47\n\nDie Beigeladene will das Grundstück L1-straße 0 in L nach eigener Darstellung \nfür eine Großdiskothek mit einer Besucherzahl von maximal 1.164 Personen \ngleichzeitig nutzen. Hiervon geht auch der Beklagte aus. Anhaltspunkte für eine \nÜberschreitung dieses Rahmens liegen nicht vor.\n\n48\n\nDie Nutzung des Grundstücks L1-straße 0 als Großdiskothek mit einer \nBesucherzahl von maximal 1.164 Besuchern gleichzeitig ist jedoch nicht rechtswidrig. \nSie wird vielmehr von der der früheren Betreiberin der L2 erteilten und weiterhin \nwirksamen Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 in der Gestalt der \nNachtragsgenehmigungen vom 23. November 1992 und 1. Juli 1993 gedeckt.\n\n49\n\nDie Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 erfasste entgegen der \nEinschätzung des Klägers auch den Betrieb der L2 als Diskothek.\n\n50\n\nZwar trifft es zu, dass - abgesehen von der nicht grün gestempelten \nNutzflächenberechnung und einigen internen Stellungnahmen anderer beteiligter \nÄmter des Beklagten - im Baugenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich von einer \nDiskothek die Rede war. Dass diese Betriebsart von der Baugenehmigung erfasst ist, \nlässt sich ihr jedoch im Wege der Auslegung entnehmen.\n\n51\n\nBei einer Baugenehmigung handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen \nVerwaltungsakt. Sie ergeht nur auf Antrag (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der \nAntragsteller bestimmt somit selbst, was Gegenstand des \nBaugenehmigungsverfahrens ist. Es ist daher seine Sache, durch seinen Bauantrag \nden Verfahrensgegenstand festzulegen. Ein Bauantrag ist als Willenserklärung des \nBürgers gegenüber der Behörde nach dem erklärten Willen auszulegen, d.h. danach, \nwie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Für die \nAuslegung eines Bauantrags als Willenserklärung ist zum einen auf die Angaben des \nBauherrn im Bauantragsformular, zum anderen auf die von ihm eingereichten \nBauvorlagen abzustellen. Soweit diese von der Behörde mit einem \nZugehörigkeitsvermerk (typischerweise in Form eines grünen Stempels) versehen \nsind, werden sie zum inhaltlichen Bestandteil der Baugenehmigung und haben Anteil \nan ihren Rechtswirkungen. Ohne Zugehörigkeitsvermerk nehmen sie nicht an der \ngemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW vorgeschriebenen Schriftform der \nBaugenehmigung und damit an ihrer Beweisfunktion teil.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, S. 2 f. des \nEntscheidungsabdrucks m.w.N.\n\n53\n\nBei einer Diskothek handelt es sich um ein Tanzlokal, das im Hauptraum \nüblicherweise mit einer großen Musikanlage (Mischpult mit mehreren CD-Spielern, \nVerstärkern und entsprechenden Lautsprechern) ausgestattet ist, die häufig mit einer \nLichtorgel und/oder anderen Lichtanlagen gekoppelt ist.\n\n54\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 20 B 85 A.1481 -, \nNVwZ 1988, 1140; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. August \n2003 - 22 ZB 03.1041 -, BayVBl. 2003, 749 ff.; Fickert/Fieseler, \nBaunutzungsverordnung - Kommentar, 10. Aufl., § 4a Rdnr. 22.3; Meyer Großes \nTaschen Lexikon in 25 Bänden, 7. Aufl., Band 5, S. 141.\n\n55\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Baugenehmigung vom 9. Dezember \n1987 in Gestalt der Nachtragsgenehmigungen vom 23. November 1992 und \n1. Juli 1993 auf der Grundlage des Bauantrags der früheren Betreiberin in \nVerbindung mit den durch Zugehörigkeitsvermerk gekennzeichneten Bauvorlagen \ndahingehend auszulegen, dass in der L2 gerade auch eine Diskothek betrieben \nwerden darf.\n\n56\n\nDie Eigenheit als Tanzlokal stellt bereits der Bauantrag in den Vordergrund, \nwenn er das Vorhaben als „Umbau der L2 zu einer Tanzrestauration mit Restaurant\" \nbezeichnet. In der - grün gestempelten - formlosen Betriebsbeschreibung vom \n3. November 1986 wird zwar weitergehend von einer „Musik- und \nTanzveranstaltungshalle mit Restaurant, Bistro und Café\" gesprochen und \nausgeführt, dass es sich bei dem Objekt um „ein in eine Musikhalle integriertes \nKultur- und Musikzentrum mit angeschlossener Gastronomie\" handelt, das auch ein \n„Aktionspodest für kulturelle Veranstaltungen, wie auch Heimatabende, Musik- und \nChorveranstaltungen sowie folkloristische Darbietungen\" besitzt. Jedenfalls enthalten \nist aber auch in dieser Beschreibung mit dem Begriff der Tanzveranstaltung das eine \nDiskothek mit kennzeichnende Element eines Tanzlokals. Dementsprechend wird \nauch in der dem Bauantrag ebenfalls beigefügten und grün gestempelten \nformularmäßigen Betriebsbeschreibung hinsichtlich der Art des Betriebs für den \nHauptraum, die sogenannte Aktionshalle, die Nutzung zum Zwecke des Tanzens an \nerster Stelle genannt. Gleiches gilt für die entsprechende Bauvoranfrage vom \n2. Dezember 1986, die allgemein auf „Umbau und Nutzungsänderung der L2 in eine \nMusic-Hall mit Café-Bistro (Restaurant)\" gerichtet war. In der dieser Voranfrage \nbeiliegenden Baubeschreibung werden für die zentrale Hallenzone als \nNutzungsmöglichkeit an erster Stelle Tanzveranstaltungen angeführt. Dass die \nEigenheit als Tanzlokal in der vom Beklagten in der Baugenehmigung gewählten \nVorhabenbezeichnung („Nutzungsänderung und Umbau des Gebäudes zu einem \nCafé / Restaurant / Kultur- und Musikzentrum\") nicht so deutlich hervortritt, ist vor \ndiesem Hintergrund nicht maßgeblich, da wie oben gesehen der Bauherr den \nGegenstand des Baugenehmigungsverfahrens bestimmt und deshalb eine unklare \nBezeichnung des Vorhabens durch den Beklagten in der anschließenden \nBaugenehmigung nicht zu seinen Lasten gehen kann. Bei objektiver Würdigung war \nder Bauantrag jedenfalls so zu verstehen, dass er sich gerade auch auf ein Tanzlokal \nbezog. Dementsprechend weist auch die grün gestempelte Grundrisszeichnung für \ndas Erdgeschoss im Zentrum des Hauptraums eine große Tanzfläche aus. Auch die \nweiteren für eine Diskothek kennzeichnenden Merkmale lassen sich den grün \ngestempelten Grundrissen entnehmen. So werden in den Zeichnungen des 1. und \n2. Obergeschosses bestimmte Bereiche ausdrücklich einem Disk- bzw. Lichtjockey \nzugewiesen, was hinreichend deutlich macht, dass das Objekt sowohl über eine \ngrößere Musik- als auch eine entsprechende Lichtanlage verfügt. Typisch für eine \nDiskothek sind schließlich die in der Grundrisszeichnung des Erdgeschosses \neingezeichneten großen Lautsprecherboxen unmittelbar an der Tanzfläche.\n\n57\n\nDie somit den Betrieb der L2 als Diskothek abdeckende Baugenehmigung vom \n9. Dezember 1987 ist auch nicht auf eine geringere Besucherzahl als maximal \n1.164 Personen gleichzeitig beschränkt.\n\n58\n\nDer Umstand, dass der damalige Bauherr im Bauantragsformular die Rubrik E 33 \n„Bauvorlagen nach Sonderbauverordnungen\" nicht angekreuzt und dem Bauantrag \nkeine zusätzlichen Bauvorlagen entsprechend § 106 der damals noch für \nVersammlungsstätten mit einer Kapazität von mehr als 200 Besuchern geltenden \nVStättVO vom 1. Juli 1969 beigefügt hatte, führt nicht dazu, dass die \nBaugenehmigung vom 9. Dezember 1987 dahingehend auszulegen ist, dass sie \nlediglich den Betrieb einer Diskothek für bis zu 200 Besucher erfasst. Denn anders \nals in dem Fall, der dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2001 \n(Az.: 10 B 1827/00) zugrunde lag, stand bei der Erteilung der Baugenehmigung vom \n9. Dezember 1987 außer Frage, dass der Betrieb eine größere Kapazität als \n200 Besucher hat und die VStättVO Anwendung findet. Dies wird bereits daran \ndeutlich, dass in den grün gestempelten Grundrisszeichnungen (außerhalb des \nRestaurants) mehr als 200 Sitzplätze eingezeichnet sind und der Beklagte den \ndamaligen Bauherrn mit Bescheid vom 8. Dezember 1987 ausdrücklich von der \nAnwendung einzelner Vorschriften der VStättVO befreit hat.\n\n59\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 10 B 1918/05 -, S. 3 f. des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n60\n\nAuch eine anderweitige Beschränkung der Besucherzahl unterhalb der von der \nBeigeladenen angenommenen Schwelle von 1.164 Personen lässt sich der \nBaugenehmigung vom 9. Dezember 1987 nicht entnehmen. Sie ergibt sich \ninsbesondere nicht aus der Zahl der darin geforderten Stellplätze. Denn die Zahl der \nnotwendigen Stellplätze richtet sich maßgeblich nach der Zahl der vorhandenen und \nzu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher der Anlage \n(vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1984). Von der Zahl der zu erwartenden \nKraftfahrzeuge lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit auf die \nGesamtzahl der zu erwartenden Besucher schließen. Denn wie viele der gesamten \nBesucher mit dem Pkw kommen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, \ninsbesondere von der Art der geplanten Nutzung, dem Alter der Besucher, dem \nAnschluss an den öffentlichen Nahverkehr bzw. der Nähe zu einer Wohnbebauung, \naus der Besucher zu erwarten sind. Aufgrund der Vielzahl der Variablen bietet die \nZahl der erwarteten Kraftfahrzeuge keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die \nerwartete Gesamtbesucherzahl. Jedenfalls aber wird man, wenn die \nGesamtbesucherzahl in der Baugenehmigung - wie hier - nicht ausdrücklich \nbeschränkt ist, die Vorgabe einer bestimmten Stellplatzzahl nicht dahingehend \nauslegen können, dass die Genehmigungsbehörde damit auch die \nGesamtbesucherzahl beschränken wollte.\n\n61\n\nDie somit von der Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 für den Betrieb der \nL2 als Diskothek mit einer Besucherzahl von jedenfalls maximal 1.164 Personen \ngleichzeitig ausgehende Legalisierungswirkung ist auch bis heute nicht entfallen.\n\n62\n\nInsbesondere ist der durch die Baugenehmigung nach Art. 14 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) ausgehende Bestandsschutz entgegen der Einschätzung des \nKlägers nicht dadurch entfallen, dass die L2 in den Jahren 2001 bis 2005 nicht als \nDiskothek genutzt worden ist. Die bloße jahrelange Nichtnutzung eines Gebäudes \nführt als solche nicht schon regelmäßig zum Erlöschen des Bestandsschutzes. Das \nvom Bundesverwaltungsgericht für einen speziellen gesetzlichen Regelungsbereich - \n„alsbaldige Neuerrichtung eines zerstörten Gebäudes (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 \ndes Baugesetzbuches - BauGB)\" - entwickelte und auf die Beurteilung der Fortdauer \ndes von Art. 14 GG vermittelten Bestandsschutzes für ein zerstörtes Bauwerk \nübertragene Zeitmodell, demzufolge die Verkehrsauffassung nach Ablauf von zwei \nJahren nach der Zerstörung grundsätzlich nicht mehr mit dem Wiederaufbau \nrechnet,\n\n63\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379 f. -\n\n64\n\nist auf den hier interessierenden Fall der bloßen Nichtnutzung eines nicht \nzerstörten Gebäudes nicht - auch nicht als Orientierungshilfe - übertragbar. Denn \nallein aus der mehrjährigen Nichtnutzung eines Gebäudes zieht die \nVerkehrsauffassung noch nicht den Schluss, die - legal ins Werk gesetzte - Nutzung \nsei endgültig aufgegeben worden. Die Gründe, ein Gebäude auch über längere \nZeiträume nicht zu nutzen, können nämlich vielfältiger Natur sein. Sie können ihre \nUrsache in bestimmten Marktsituationen, finanztechnischen oder auch nur \npersönlichen Umständen haben.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1997 - 7 A 5179/95 -, BRS 59 (1997) Nr. \n149.\n\n66\n\nDiese bezüglich eines Wohngebäudes vorgenommene Einschätzung gilt erst \nrecht für den hier vorliegenden Fall eines großen gewerblichen Betriebes spezieller \nAusprägung. Denn bei einer solchen Anlage liegen anderweitige Gründe für eine \nlangjährige Nichtnutzung als eine endgültige Nutzungsaufgabe noch viel näher. Dies \ngilt insbesondere im Hinblick auf finanzielle Gründe und ungünstige \nMarktverhältnisse. Zum einen erfordert der laufende Betrieb derartiger Anlagen \ntypischerweise einen größeren Kapitaleinsatz. Zum anderen ist der Kreis möglicher \nBetreiber aufgrund der Spezialisierung - hier als Diskothek - kleiner als bei \nWohngebäuden. Daraus erwachsen entsprechende Schwierigkeiten vor allem bei der \nVeräußerung solcher Betriebe. Hinzukommt, dass der Erwerb einer \nBaugenehmigung für einen derartigen Gewerbebetrieb bekanntermaßen einen \ngrößeren Aufwand verursacht als bei einem reinen Wohngebäude und der einmal \nerworbene Genehmigungsbestand auch zu einem erheblichen Teil den \nwirtschaftlichen Wert des Objekts ausmacht. Vor diesem Hintergrund wird die \nVerkehrsauffassung gerade bei größeren Gewerbebetrieben - wie der \nstreitbefangenen Diskothek - sogar viel zurückhaltender als bei Wohngebäuden mit \nder Annahme sein, die genehmigte Nutzung sei endgültig aufgegeben worden. Nach \nobergerichtlicher Rechtsprechung wird dies erst dann anzunehmen sein, wenn das \nGebäude selbst in einer Weise dem Verfall preisgegeben wird, der auch nach außen \nhin verdeutlicht, dass eine (jederzeitige) Wiederaufnahme der unterbrochenen \nNutzung vom Berechtigten offensichtlich nicht mehr gewollt ist.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n68\n\nAn solchen äußerlich erkennbaren Anhaltspunkten fehlt es hier. Gegen die \nAnnahme, das Gebäude sei dem Verfall preisgegeben worden, spricht das vom \nKläger selbst in Bezug genommene, im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholte \nVerkehrswertgutachten. Es spricht lediglich vom „Eindruck eines erheblich \naufgelaufenen Reparatur- und Instandhaltungsstaus\"; der Gutachter erklärt eine \nWiederinbetriebnahme der Diskothek nach erheblichen Investitionen ausdrücklich für \nmöglich. Dementsprechend hat auch der Beklagte im Ortstermin vom 24. Mai 2005 \nfestgestellt, dass sich das gesamte Gebäude im damals genehmigten Zustand \nbefindet. Anzeichen dafür, dass die frühere Eigentümerin bzw. Betreiberin die Anlage \n- wie vom Kläger behauptet - „abgeschrieben\" hatte, sind nicht ersichtlich. Dies käme \ngegebenenfalls in Betracht, wenn die Anlage beispielsweise nicht ausreichend gegen \nunbefugtes Betreten gesichert gewesen wäre oder wenn ein äußerlich sichtbarer \nSchaden nicht zumindest notdürftig behoben worden wäre, der den Erhalt des \nGebäudes und seiner wesentlichen Einrichtungen substantiell gefährdet hätte - wie \netwa eine größere Beschädigung der Außenmauern oder ein in weiten Teilen \nundichtes Dach. Allein aufgrund einer fünfjährigen Nichtnutzung und dem \nUnterlassen der regelmäßig anfallenden Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten \ngelangt die Verkehrsauffassung jedenfalls bei einer größeren gewerblichen Anlage \nnicht zur Einschätzung, die unterbrochene Nutzung sei vom Berechtigten nicht mehr \ngewollt, sondern endgültig aufgegeben.\n\n69\n\nDementsprechend lässt sich aus der mehrjährigen Nichtnutzung und dem \nUnterlassen der genannten Arbeiten auch nicht ableiten, die frühere Eigentümerin \nbzw. Betreiberin der L2 habe auf die Baugenehmigung verzichtet. Gleiches gilt \noffensichtlich auch für die nachfolgende öffentliche Verwertung des Grundstücks. \nDenn die Baugenehmigung ist nicht personen- sondern grundstücksbezogen und ihr \nBestand daher von einer Veräußerung der betreffenden Anlage unabhängig. \nAußerdem zählt bei der öffentlichen Verwertung wie bei einem Verkauf gerade auch \nder genehmigte Bestand zum wirtschaftlichen Wert des Objekts. Dies wird im \nvorliegenden Fall nicht zuletzt daran deutlich, dass in dem im \nZwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten ausdrücklich die \nFrage des weiteren Betriebs einer Diskothek in der L2 angesprochen wird. Bei der \nÜbertragung des Eigentums an einem zuletzt legal in bestimmter Weise genutzten \nGrundstück gehen die Beteiligten dementsprechend grundsätzlich davon aus, dass \nder Erwerber das Objekt in der bisherigen Form weiter nutzen darf. Die Auffassung, \ndass der bisherige Rechtsinhaber im Fall der Veräußerung bzw. Verwertung auf die \nBaugenehmigung verzichtet, geht daher fehl.\n\n70\n\nDer Bestandsschutz der L2 ist schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt \nentfallen, dass das Objekt zuletzt nicht mehr funktionsgerecht nutzbar war und seine \nInstandsetzung deshalb die Grenze vom Bestandsschutz gedeckter Erhaltungs- bzw. \nWiederherstellungsmaßnahmen überschritt. Denn so stellt sich die Situation im Fall \nder L2 nicht dar.\n\n71\n\nDer Bestandsschutz rechtfertigt nur die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines \nwahrhaft noch vorhandenen Bestandes, was bedeutet, dass dieser unabhängig von \nder Wiederherstellung noch funktionsgerecht nutzbar gewesen sein muss.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1970 - IV C 119.68 -, BVerwGE 36, \n296 (300 f.); OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1977 - XI A 986/76 -, NJW 1978, 236 (\n 237).\n\n73\n\nUnter einer Nutzbarkeit im eigentumsrechtlichen Sinne ist aber nicht die \nkonkrete, uneingeschränkte Benutzbarkeit zu verstehen, sondern das Erfordernis, \ndass die Anlage überhaupt noch in ihrer Funktion nutzbar, d.h. nützlich ist. Der \nUmstand, dass sie beschädigt und reparaturbedürftig ist und zeitweilig nicht mehr \nsofort wieder genutzt werden kann, steht der Annahme einer Nutzbarkeit im \neigentumsrechtlichen Sinne daher nicht entgegen. Entscheidend ist, dass das \nGebäude in einen benutzbaren Zustand versetzt werden kann, ohne dass die \nIdentität der ursprünglichen Anlage verloren geht.\n\n74\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 1988 - 8 S 852/88 -, \nzitiert nach Juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 8 K 1663/03 -, \nzitiert nach Juris.\n\n75\n\nDementsprechend berechtigt der Bestandsschutz nicht nur dazu, eine \nrechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie \nbisher zu nutzen, sondern auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung \nder baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Vom \nBestandsschutz nicht gedeckt sind allerdings solche Maßnahmen, die einer \nNeuerrichtung (Ersatzbau) gleichkommen. Die Identität des wiederhergestellten mit \ndem ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt bleiben, Kennzeichen dieser Identität ist \nes, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die „Hauptsache\" erscheint. \nHieran fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den \nvorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten \nBauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes \nerforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den \nAufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die \nBausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18.01 -, NVwZ 2002, 92; \nBVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, NJW 1986, 2126; BVerwG, \nUrteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126 (128 f.).\n\n77\n\nKeiner dieser Fälle liegt hier jedoch vor; die Identität des wiederhergestellten mit \ndem ursprünglichen Bauwerk ist gewahrt, was sich schon dadurch andeutet, dass \nsich das gesamte Gebäude nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Beklagen \nam 24. Mai 2005 im damals genehmigten Zustand befand. Dass die in den \nJahren 2004/2005 erfolgte Instandsetzung die Frage der Standfestigkeit neu aufwarf, \nwird weder vom Kläger vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Der Beklagte hat \nbei der genannten Ortsbesichtigung festgestellt, dass lediglich Sanierungs- und \nInstandsetzungsarbeiten, aber keine größeren, genehmigungspflichtigen \nUmbauarbeiten durchgeführt wurden. Wenn sich die Arbeiten auf die Standsicherheit \ndes Gebäudes und damit auf die Schutzgüter des Bauordnungsrechts ausgewirkt \nhätten (vgl. § 15 BauO NRW), hätte es sich jedoch um eine gemäß § 63 Abs. 1 \nBauONRW grundsätzlich genehmigungspflichtige Änderung der Anlage \ngehandelt.\n\n78\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen - \nKommentar, 10. Aufl., § 63 Rdnr. 2 i.V.m. § 3 Rdnr. 23.\n\n79\n\nAuch erreichten die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand \nfür einen Neubau - entgegen der Behauptung des Klägers - nicht. Dies zeigt sich \nbereits daran, dass die gesamten im Auftrag der Beigeladenen vor der \nWiedereröffnung durchgeführten Bauarbeiten etwa 2 Mio. Euro kosteten, die \nNeuerrichtung des Gebäudes jedoch ausweislich des Verkehrswertgutachtens vom \n21. März 2002 Kosten in Höhe von 3.852.800,00 Euro verursachen würde (sog. \n„heutiger Herstellungswert\", Ziffer 3.1.2). Dabei ist davon auszugehen, dass der \nBetrag von 2 Mio. Euro sogar eine Reihe von Arbeiten abgedeckt hat, die nicht zur \nreinen Instandsetzung, d.h. zur Erhaltung des Gebäudes erforderlich waren, sondern \nlediglich einer neuen, ansprechenderen Einrichtung dienten. Hierfür spricht auch, \ndass die Bauschäden und Baumängel nach dem Verkehrswertgutachten aus dem \nJahre 2002, also nur zwei bis drei Jahre vor der letztlichen Instandsetzung lediglich \nzu einer Wertminderung von 25 % des Zeitwertes (unter Ziffer 2.4.8), d.h. in Höhe \nvon 500.000,00 Euro führten (unter Ziffer 3.1.2). Dass es vor der \nWiederinbetriebnahme des Objekts als Diskothek in Bezug auf die Inneneinrichtung - \nwie im Verkehrswertgutachten festgestellt (unter Ziffer 2.1) - erheblicher Investitionen \nbedurfte, um auf dem Unterhaltungsmarkt wieder Fuß zu fassen, ist insoweit \nunbeachtlich. Denn diese Investitionen dienten allein der Erhöhung des Nutzwertes \ndes Gebäudes und sind als solche bei der Bemessung des Aufwands für die zur \nInstandsetzung notwendigen Arbeiten außer Betracht zu lassen.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, NJW 1986, \n2126 f.\n\n81\n\nOb, wann und mit welchem Aufwand die Inneneinrichtung eines Gebäudes \nerneuert wird, ist für die Frage des Bestandsschutzes grundsätzlich irrelevant. \nSchließlich ist im Rahmen der durch die Beigeladene durchgeführten Instandsetzung \nauch nicht die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert \nworden. Insbesondere ist eine über die reine Erhaltung hinausgehende \nModernisierung in Bezug auf die Bausubstanz, die die engen Grenzen zulässigen \nModernisierungsaufwandes überschreitet,\n\n82\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, \n984 (986) -\n\n83\n\nebenso wenig ersichtlich wie die zu einer Änderung der Bausubstanz führende \nVerwendung „modernster Wiederherstellungsmaterialien\". Die höchstrichterliche \nRechtsprechung hat in der Verwendung moderneren Baumaterials im übrigen auch \nnur in solchen Fällen eine Änderung der Bausubstanz angenommen, in denen das \nBauwerk teilweise zerstört bzw. in ein altes ein neues Bauwerk eingebracht wurde \nund dabei nur einzelne Bestandteile des alten Bauwerks mitverwertet wurden, in \ndenen also der ursprünglich legale Bestand in seiner Substanz zumindest teilweise \ngar nicht mehr vorhanden war.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 4 B 231.96 - zitiert nach \nJuris (vgl. Sachverhalt der vorgehenden Entscheidung: OVG NRW, Beschluss vom \n3. September 1996 - 10 A 2314/91), S. 2 des Entscheidungsabdrucks); BVerwG, \nBeschluss vom 24. Mai 1993 - 4 B 77.93 -, zitiert nach Juris; BVerwG, Urteil vom \n18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126 ff. \n\n85\n\nEin derartiger Substanzverlust war hier jedoch gerade nicht eingetreten.\n\n86\n\nIst somit die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk \ngewahrt geblieben, so war es vor der Instandsetzung auch noch im \neigentumsrechtlichen Sinne funktionsgerecht nutzbar. Die Anlage war daher nicht - \nwie von Klägerseite vorgetragen -bei einem nur als Hülle bestehenden Gebäude \nfunktionslos geworden. Die insoweit zunächst angeführte höchstrichterliche \nRechtsprechung\n\n87\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - IV C 45.77 -, BRS 35 (1979) Nr. \n157 -\n\n88\n\nbehandelt im übrigen die - sich hier nicht stellende - Frage, ob eine auf einem \nGrundstücksteil vorhandene Anlage Bestandteil einer sich über weitere \nGrundstücksteile erstreckenden Gesamtanlage ist, so dass ein Bestandsschutz nur \nbei Fortbestand der Gesamtanlage gegeben ist. Im vorliegenden Fall geht es aber \nnicht um eine Gesamtanlage mit Bestandteilen auf verschiedenen Grundstücksteilen, \nsondern um eine aus einem einzelnen Gebäude bestehende Anlage. Auch der im \nweiteren Verfahrensverlauf erfolgte Hinweis auf die höchstrichterliche \nRechtsprechung zu einer mit dem Wechsel der Nutzung eines Gebäudes \neinhergehenden, den Bestandsschutz überschreitenden Funktionsänderung\n\n89\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 4 B 209/95 -, NVwZ-RR \n1996, 484 (485) [Nutzung einer Jagdhütte, die genehmigt worden ist, um dem nicht \nim Jagdbezirk oder dessen Nähe wohnenden Jagdpächter zu dienen, durch eine \nandere Person, die die persönlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt]; \nBVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - IV C 32.71 -, BVerwGE 47, 185 (188 f.) \n[Wechsel von der landwirtschaftlichen, zu einer damit nicht mehr \nzusammenhängenden gewerblichen Nutzung einer Scheune] - \n\n90\n\ngreift nicht durch, da es im vorliegenden Fall an einem solchen Wechsel bzw. - \ndem vorangehend - an der endgültigen Aufgabe der früheren Nutzung der L2 als \nDiskothek - wie gesehen - fehlt.\n\n91\n\nII.\n\n92\n\nAbgesehen von der fehlenden Rechtswidrigkeit des Vorhabens der Beigeladenen \nwären etwaige Abwehrrechte des Klägers gegen dieses Vorhaben aber auch bereits \nverwirkt. Dies hat das erkennende Gericht bereits im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren (Az.: 11 L 1490/05) mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 im \neinzelnen dargelegt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird insoweit hier \nverwiesen, da das Gericht sie weiterhin für zutreffend erachtet. Die dagegen \nerhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.\n\n93\n\nDer Annahme einer Verwirkung steht kein überwiegendes öffentliches Interesse \nan der Verhinderung des Vorhabens einer Großdiskothek in der L2 entgegen. Es ist \nbereits vom Ansatz her sehr zweifelhaft, dass der Kläger ein Recht, dass eigentlich \ninfolge Verwirkung erloschen wäre, nur deshalb soll weiterhin durchsetzen können, \nweil es hierfür ein entsprechendes öffentliches Interesse gibt. Denn dies liefe letztlich \nauf die Zulassung einer Popularklage hinaus, die durch das in § 42 Abs. 2 VwGO \nenthaltene Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten \ngerade ausgeschlossen werden soll.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1964 - V C 58.63 -, BVerwGE 19, 269 \n(271).\n\n95\n\nJedenfalls aber ist ein überwiegendes öffentliches Interesse im vorliegenden Fall \nnicht ersichtlich. Es ergibt sich weder aus der Betroffenheit der begrenzten Zahl von \nNachbarn der L2 noch aus dem allgemeinen Interesse an der Einhaltung \nbaurechtlicher Vorschriften. Dementsprechend sind auch die in der \nZivilrechtsprechung anerkannten Ausnahmen auf spezielle Fälle eines besonderen, \nteilweise sogar ausdrücklich überragenden Allgemeininteresses beschränkt - so etwa \nam Schutz des Wahrzeichens des Roten Kreuzes,\n\n96\n\n- vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 15/92 -, BGHZ 126, 287 (294 f.) -\n\n97\n\nan der Richtigkeit des Grundbuchs und am lauteren Wettbewerb.\n\n98\n\nVgl. Aufzählung bei Roth in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen \nGesetzbuch, 4. Aufl., § 242 Rdnr. 340.\n\n99\n\nAuch die für die Annahme einer Verwirkung erforderliche kausale Verknüpfung \nzwischen der verzögerten Geltendmachung des Abwehrrechts durch den Nachbarn \nmit bestimmten Dispositionen des Bauherrn liegt entgegen der Einschätzung des \nKlägers vor.\n\n100\n\nDass der frühere Eigentümer bzw. die frühere Betreiberin der L2 nach der \nEröffnung der Diskothek im Jahre1987 bis zu ihrer (vorübergehenden) Schließung im \nJahre 2001 erhebliche Investitionen in die Anlage getätigt haben, ist nicht zweifelhaft. \nDies wird etwa anhand der im weiteren Verlauf eingeholten baurechtlichen \nGenehmigungen - der Nachtragsbaugenehmigungen vom 23. November 1992 \n(„Umbau und Nutzungsänderung des Kellergeschosses und der Terrasse im \n1. Obergeschoss\") und 1. Juli 1993 („Nutzung der Freifläche im EG als Restaurant\") \nsowie die Baugenehmigung zur „Umgestaltung des Haupteingangs\" vom \n25. November 1993 - hinreichend deutlich. Dass die Terrasse im 1. Obergeschoss \nbereits 1988 vorhanden war, steht dem nicht entgegen. Zum einen geht aus der im \nNachtragsgenehmigungsverfahren eingereichten statischen Berechnung vom \n25. September 1992 hervor, dass einzelne Bauteile noch hinzugefügt werden sollten. \nZum anderen waren - wie einer Vergleich zwischen den entsprechenden \nNebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 und der \nNachtragsgenehmigung vom 23. November 1992 in Verbindung mit den jeweiligen \nGrundrisszeichnungen zeigt - sowohl hinsichtlich der Terrasse als auch des Kellers \nweitere Investitionen zur Erfüllung der Brandschutzbestimmungen erforderlich - wie \netwa zum Einbau von Rauchgasventilatoren mit Notstromversorgung im Keller und \nzusätzlicher Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 in beiden Geschossen -, die \nausweislich der entsprechenden Aktenvermerke des Beklagten auf dem \nErinnerungsschreiben vom 21. Juni 1996 zur Abnahme der Anlagen durch den TÜV \nund die Berufsfeuerwehr auch tatsächlich getätigt worden sind. Im übrigen wird es für \nden Keller als auch für das Restaurant im Erdgeschoss zu weiteren Investitionen in \neine entsprechende Innenausstattung gekommen sein. Ob die vom damaligen \nEigentümer in der Betriebsbeschreibung vom 14. November 1991 genannte Zahl von \n6 Mio. DM, die er angeblich nach 1987 in Änderungsarbeiten (u.a. für technische \nEinbauten und schalltechnische Maßnahmen) investiert hat, zutreffend oder zu hoch \ngegriffen ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Jedenfalls ist angesichts der \nnachträglich genehmigten und durchgeführten Bauvorhaben davon auszugehen, \ndass die weiteren Investitionen ein beachtliches Volumen hatten.\n\n101\n\nDer im Beschluss vom 14. Oktober 2005 dargelegten Annahme, der damalige \nEigentümer bzw. die damalige Betreiberin der L2 hätten bei diesen Investitionen \nauch darauf vertraut, dass die Anwohner etwaige Abwehrrechte nicht geltend \nmachen, wird nicht dadurch der Boden entzogen, dass die entsprechenden Arbeiten \nnach Einschätzung des Klägers in Verfolgung eines für die L2 bereits 1986/87 fest \nbeschlossenen Gesamtkonzepts erfolgt sind. Die erforderliche Kausalität fehlt zwar, \nwenn der Bauherr dem Nachbarn gegenüber unmissverständlich, „klipp und klar\" \ngeltend gemacht hat, dass er das Bauvorhaben in jedem Fall so wie geplant \ndurchführen wird. Denn in diesem Fall baut er erklärtermaßen gerade ohne Rücksicht \ndarauf, ob sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet oder nicht.\n\n102\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1998 - 11 B 1555/98 -, NVwZ-RR \n1999, 540 (541).\n\n103\n\nSo stellt sich das Verhalten des damaligen Eigentümers bzw. der damaligen \nBetreiberin der L2 aber nicht dar. Sie haben soweit ersichtlich weder dem \nRechtsvorgänger des Klägers noch anderen Anwohnern gegenüber deutlich \ngemacht, zu weiteren Umbaumaßnahmen und Investitionen ohne Rücksicht auf \netwaige Widerstände in der Nachbarschaft und ein behördliches Einschreiten fest \nentschlossen zu sein. Dass von Anfang an ein durchaus klares Konzept über die \nweitere Entwicklung des Objekts vorlag, darf hiermit nicht verwechselt werden. Ein \nsolches Konzept wird jeder vernünftig handelnde Unternehmer haben. Es sagt aber \nnichts darüber aus, wie er bei seiner Verwirklichung reagieren wird, wenn sich \nkonkreter Widerstand in der Nachbarschaft regt. Eine wirtschaftliche \nBetrachtungsweise legt vielmehr nahe, dass er Investitionen in größerer Höhe immer \nnur dann vornehmen wird, wenn er sich einigermaßen sicher sein kann, dass sie \nnicht umsonst sind, womit er rechnen muss, wenn Dritte gegen sein Vorhaben auch \nmit rechtlichen Mitteln vorgehen.\n\n104\n\nIm übrigen ist der Vertrauenstatbestand auch auf Seiten der jetzigen \nEigentümerin, der persönlich eng mit der Beigeladenen verbundenen \nBietergemeinschaft H - D - C1 erfüllt. Denn auch sie hat erkennbar auf den Bestand \nder erteilten Genehmigungen und das Ausbleiben der Geltendmachung von \nAbwehrrechten gegen den Diskothekenbetrieb in seiner tatsächlich von 1987 bis \nAnfang 2001 ausgeübten Form vertraut. Dies wird daran deutlich, dass sie \nausweislich der Hausakte des Beklagten zum Objekt „L1-straße 0\" durch den Sohn \neines Mitglieds der Bietergemeinschaft, einen der Geschäftsführer der Beigeladenen \nmit einer vor dem Kauf im März 2004 ausgestellten Vollmacht in die Bauakte Einsicht \ngenommen und sich nach Angaben des Beklagten als Kaufinteressent bei ihm nach \nBedenken gegen die Wiederaufnahme der Nutzung als Diskothek erkundigt hat (vgl. \nVorlagebericht vom 25. Juni 2004 zum Widerspruch des Klägers gegen die \nAblehnung seines ersten Antrags auf ordnungsbehördliches Einschreiten, Bl. 48 \nBeiakte Heft 8). \n\n105\n\nSchließlich steht der Verwirkung etwaiger Abwehrrechte des Klägers auch kein \ntreuwidriges Verhalten des Beklagten, der Beigeladenen oder ihrer \nRechtsvorgängerin entgegen.\n\n106\n\nVgl. zu diesem Erfordernis allgemein: BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR \n15/56 -, BGHZ 25, 47 (52 f.).\n\n107\n\nDas Verhalten des Beklagten ist insoweit unbeachtlich, da die Verwirkung allein \nan eine Treuwidrigkeit innerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses \nanknüpft,\n\n108\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 - 4 B 8.02 -, BRS 65 (2002) Nr. \n195; BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 - 4 B 50.88 -, NVwZ 1988, 730 f. -\n\n109\n\nan dem der Beklagte jedoch nicht beteiligt ist. Auch die Beigeladene bzw. der \njetzige Grundstückseigentümer oder aber die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen \nhaben sich nicht dadurch gegenüber dem Kläger bzw. seinem Rechtsvorgänger \ntreuwidrig verhalten, dass sie kein Gutachten über den mit einer Großdiskothek in \nder L2 betriebstypisch zu erwartenden Außenlärm eingeholt haben. Denn soweit \nersichtlich ist ein solches Gutachten von Behördenseite nie angefordert worden. In \nder Nichtvorlage eines behördlicherseits nicht angeforderten Gutachtens im Laufe \ndes Baugenehmigungsverfahrens kann aber gegenüber dem Nachbarn kein \nTreueverstoß liegen.\n\n110\n\nDass sich die Genehmigungsfrage nicht aufgrund einer Funktionsunfähigkeit der \nAnlage, eines Verzichts auf die Baugenehmigung oder einer Überschreitung der \nGrenze des zulässigen Modernisierungsaufwandes neu stellt, ist bereits dargelegt \nworden. Für den Fall, dass die Diskothek in Zukunft entgegen der Ankündigung der \nBeigeladenen mit einer Besucherzahl von mehr als 1.164 Personen gleichzeitig \nbetrieben werden sollte, bleibt es dem Kläger unbenommen einen neuerlichen \nAntrag beim Beklagten auf ordnungsbehördliches Einschreiten zu stellen; dass es \nzwingend zu einer solchen Überschreitung kommen wird, ist auch unter \nBerücksichtigung der gesamten Nutzfläche von etwa 1.800 m2 nicht ersichtlich. In \neinem solchen Verfahren wäre dann zu klären, ob die Baugenehmigung tatsächlich \nauf diese Besucherzahl begrenzt ist und ob der Kläger nicht auch insoweit seine \nAbwehrrechte verwirkt hat. \n\n111\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n112\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n113","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-26/11-k-4507-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-26/11-k-4507-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268999","retrieved":"2026-07-09 02:38:23.169930+00:00"}}