{"status":"available","doknr":"OLD269035","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1025.15K2118.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"15 K 2118/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer 1984 geborene Kläger wurde durch Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober\n2004 zur Zweiten Wiederholung der Gesellenprüfung im Gas- und\nWasserinstallateurhandwerk zugelassen. Nachdem er beantragt hatte, die\nPrüfungsfächer, die er bereits im Sommer 2004 bestanden hatte, nicht wiederholen\nzu müssen, wurde er unter dem 5. Juli 2005 zur Praktischen Prüfung am 12. und 13.\nJanuar 2005 geladen. An diesen beiden Tagen absolvierte der Kläger die praktische\nPrüfung, die für ihn - unter Anrechnung der bereits erfolgreich abgelegten\nArbeitsproben - aus folgender Aufgabenstellung bestand:\n\n3\n\n\"Verteiler nach Zeichnung fertigen, bestehend aus\n\n4\n\n- Prüfungsstück 1 bzw. a) Verteiler aus Kupfer - mit den Unterpunkten Schweißen,\nHartlöten, Weichlöten, Einziehen/Biegen und Kappe\n\n5\n\n- Prüfungsstück 2 bzw. b) Installationswand - mit den Unterpunkten Planen des\nArbeitsablaufs, Verlegung Abwasser, Verlegung Trinkwasser, Dichtigkeit Verteiler, Dichtigkeit\nInstallationswand sowie\n\n6\n\n- Prüfungsstück 3 bzw. c) Blech- und Pressformstück - mit den Unterpunkten Bördeln und\nLöten.\" \n\n7\n\nDer Prüfungsausschuss setzte sich aus den Mitgliedern F - als Vorsitzendem -, I -\nals Lehrervertreter - und X - als Gesellenbeisitzer - zusammen. Ausweislich der\n\"Niederschrift über die Gesellenprüfung\" vom 31. Januar 2005 erhielt der Kläger für\ndie von ihm angefertigten drei Prüfungsstücke von den drei Prüfern insgesamt\n1197,53 Punkte (bei einer Höchstpunktzahl von 3150 Punkten) und die Note\n\"mangelhaft\" (5). Wegen der von den Prüfern vergebenen, für das Gesamtergebnis\njeweils addierten Einzelbewertungen wird auf die Niederschrift vom 30. Januar 2005\nsowie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bewertungsbögen der\ndrei Prüfer vom 13. Januar 2005 Bezug genommen. Die Bewertung der\nArbeitsproben - als Teil der Fertigungsprüfung - mit 810 Punkten (von möglichen\n1350 Punkten) und der Note \"ausreichend\" (4) sowie das Ergebnis der\nKenntnisprüfung mit insgesamt 1134 Punkten (von maximal 2250 Punkten) und\nebenfalls der Note \"ausreichend\" wurden übernommen. Da der Kläger für die\nFertigungsprüfung insgesamt - einschließlich der in Anrechnung gebrachten\nArbeitsproben - 2007,53 Punkte (von insgesamt 4500 maximal zu vergebenden\nPunkten) erhielt und seine Leistung in der Fertigungsprüfung auch im zweiten\nWiederholungsversuch erneut mit \"mangelhaft\" bewertet wurde, gelangte der\nPrüfungsausschuss ausweislich der Niederschrift vom 31. Januar 2005 zu dem\nErgebnis, die Prüfung sei nicht bestanden, weil nicht in beiden Prüfungsteilen\nmindestens \"ausreichende\" Leistungen erbracht worden seien. Mit Prüfungszeugnis\nvom gleichen Tag teilte der Vorsitzende des Prüfungsauschusses dies dem Kläger\nmit.\n\n8\n\nDagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2005 Widerspruch ein\nund führte zu dessen Begründung im Wesentlichen aus, er wende sich gegen die\nBewertung seiner praktischen Prüfung als \"mangelhaft\", weil das ihm für die\nPrüfungsaufgabe zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterial nicht ordnungsgemäß\ngewesen sei: Das Anschlussrohr für die Abwasserleitung sei zu kurz gewesen und\nhabe ausgetauscht werden müssen, weshalb er unter erheblichen Zeitdruck geraten\nsei. Ihm sei gesagt worden, das erforderliche Werkzeug sei vorhanden. Der\nRohrentgrater sei jedoch defekt gewesen, was ihm auch von den Prüfern bestätigt\nworden sei. Auch sei ihm ausdrücklich gesagt worden, es würde keine Punktabzüge\ngeben, was dann aber wohl doch geschehen sei.\n\n9\n\nNachdem der Kläger am 18. Februar 2005 Gelegenheit hatte, Rücksprache mit\ndem Prüfungsausschuss zu halten, reichte er mit weiterem Schreiben vom 24.\nFebruar 2005 ein \"Ärztliches Attest\" des Arztes Dr. med. W aus L vom 22. Februar\n2005 ein, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.\n\n10\n\nNach Einholung einer - nicht datierten - Stellungnahme der Prüfer zu den im\nSchreiben vom 11. Februar 2005 genannten Kritikpunkten des Klägers bezüglich der\nBewertung der Prüfungsstücke 2 und 3 bzw. b) und c), auf die wegen der\nEinzelheiten Bezug genommen wird, wies die Handwerkskammer E den Widerspruch\ndes Klägers mit Bescheid vom 15. April 2005 zurück. Zur Begründung wurde auf die\nStellungnahme des Prüfungsausschusses Bezug genommen sowie ausgeführt, das\nnachträglich eingereichte Attest könne nicht berücksichtigt werden.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 11. Mai 2005 Klage gegen die Handwerkskammer E erhoben,\ndie das Gericht - nach Anhörung - als gegen die Beklagte gerichtet angesehen hat.\nZur Begründung überreicht der Kläger ein \"Psychologisches Gutachten\" des Dipl.-\nPsychologen H von der Agentur für Arbeit N vom 10. Oktober 2005, das auf einer\nUntersuchung des Klägers vom 27. September 2005 basiert und auf das ebenfalls\nwegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger macht geltend, er\nbegehre mit seiner Klage im Kern die Anerkennung seiner gesundheitlichen\nEinschränkungen, die zu den nicht mindestens ausreichenden Leistungen in beiden\npraktischen Prüfungsteilen geführt hätten. Kennzeichnend für die seit seiner Kindheit\nbei ihm vorliegende Erkrankung in Form der Hyperaktivität sei, dass es in einer\nStresssituation, die als scheinbar unbeherrschbar vom Betroffenen empfunden\nwerde, zu einer erheblichen Verlangsamung des Arbeitstempos und einer erhöhten\nFehleranfälligkeit komme. Kennzeichnend für den Krankheitsverlauf in der\nVergangenheit sei gerade, dass weder der Kläger noch die Prüfer in der\nPrüfungssituation die bestehenden Krankheitsauswirkungen hätten richtig deuten\nkönnen, so dass der Rücktritt während der Prüfung nicht als notwendig habe erkannt\nwerden können. Zudem sei aus den Jahren zuvor nicht zu erwarten gewesen, dass\ndie Problematik in der besonderen Prüfungssituation zutage treten werde. Als\nauslösendes Moment sei das besondere Ereignis des fehlenden Rohrentgraters zu\nbetrachten.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Prüfungsentscheidung\nund des Bescheides vom 31. Januar 2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Handwerkskammer E vom\n15. April 2005 zu verpflichten, über das Ergebnis der\nGesellenprüfung des Klägers im Ausbildungsberuf Gas- und\nWasserinstallateur nach erneuter Anfertigung von drei\nPrüfungsstücken im Rahmen der praktischen Prüfung,\nhilfsweise nach Neubewertung der bereits am 12./13. Januar\n2005 angefertigten Prüfungsstücke, sofern diese bei der\nBeklagten noch vorhanden sind, unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nSie ist der Auffassung, Verfahrensfehler beim Ablauf der Prüfung seien nicht\nersichtlich. Die angefochtenen Bescheide hielten sowohl wegen der fehlenden\nUnverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts als auch mangels Nachweises eines\nwichtigen Grundes für den Rücktritt einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger\nhabe sich auf die Frage des Prüfungsausschussvorsitzenden nach gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen wie Arbeitsunfähigkeit, Alkohol oder Drogenmissbrauch auch im\nVorfeld nicht geäußert, sondern erstmals nach Einlegung des Widerspruchs\nkrankheitsbedingte Argumente vorgebracht. Die eingereichten Unterlagen genügten\nim Übrigen auch nicht den seitens der Prüfungsbehörde regelmäßig gestellten\nAnforderungen, ein amtsärztliches Attest vorzulegen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig. Die Klage ist gegen die Innung als\nKörperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 53 S. 1 des Gesetzes zur Ordnung\ndes Handwerks (Handwerksordnung - HandwO) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch\nArt. 35 b Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.\nDezember 2003 (BGBl. I S. 2954) zu richten gewesen, da es sich bei ihr um\ndiejenige Körperschaft im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO handelt, der die\nPrüfungsentscheidung zuzurechnen ist, nachdem sie von der Handwerkskammer\ngemäß § 33 Abs. 1 S. 3 HandwO ermächtigt worden ist,\nGesellenprüfungsausschüsse einzurichten. Der Gesellenprüfungsausschuss ist\nlediglich als unselbständiges Organ derjenigen Körperschaft anzusehen, bei der er\nerrichtet worden ist. Die Auswechslung des Beklagten, die nach herrschender\nAuffassung eine subjektive Klageänderung darstellt, war nach § 91 Abs. 1 VwGO\nzulässig, da die Verfahrensbeteiligten hierin eingewilligt haben und das Gericht die\nÄnderung als sachdienlich erachtet hat.\n\n20\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n21\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass seine Gesellenprüfung im\nAusbildungsberuf Gas- und Wasserinstallateur als bestanden bewertet wird, noch\nkann er beanspruchen, dass über das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen nach\nerneuter Durchführung eines Teils der praktischen Prüfung (Anfertigung von drei\nPrüfungsstücken) bzw. nach erneuter Bewertung der bereits angefertigten drei\nPrüfungsstücke - sofern diese bei der Beklagten noch vorhanden sind - unter\nBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird.\n\n22\n\nDenn mit der Bewertung der im Rahmen des zweiten Wiederholungsversuchs\nanzufertigenden Prüfungsstücke ist der Prüfungsanspruch des Klägers erfüllt. Der\ndarauf beruhende Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2005, wonach der Kläger\ndie Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Gas- und Wasserinstallateur endgültig\nnicht bestanden hat, und die Widerspruchsentscheidung der Handwerkskammer E\nvom 15. April 2005 lassen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 2\nVwGO).\n\n23\n\nGemäß § 21 Abs. 3 der - aufgrund der §§ 38, 44, 91 Abs. 1 Nr. 5 und 106 Abs. 1\nNr. 11 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.\nSeptember 1998 (BGBl. 1998 I, S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 13 des Neunten\nEuro-Einführungsgesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. 2001 I, S. 2992, 2997),\nerlassenen - \"Gesellenprüfungsordnung für den Handwerkskammerbezirk E\" vom 4.\nJuni 2003, in Kraft getreten am 30. August 2003 (im Folgenden: GesellenPrüfO), in\nVerbindung mit § 9 Abs. 8 der - auf Grund des § 25 HandwO i.V.m. Anlage A zu § 1\nAbs. 2 HandwO erlassenen - \"Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Gas-\nund Wasserinstallateur/-in\" vom 9. März 1989 (im Folgenden: AusbildungsVO) ist die\nPrüfung insgesamt bestanden, wenn in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung, bzw. in\nder praktischen und schriftlichen Prüfung, sowie innerhalb der Kenntnis- bzw.\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie, mindestens ausreichende\nLeistungen erbracht sind. \n\n24\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da er in seiner Gesellenprüfung\nin der Bewertung sowohl der Prüfungsstücke als auch in der Fertigkeitsprüfung\ninsgesamt die Note \"mangelhaft\" erzielt hat und diese Bewertung auch unter\nBerücksichtigung der Einwände, die er bezüglich des Ablaufs des\nPrüfungsverfahrens und der Bewertung im Einzelnen erhoben hat, gegen sich gelten\nlassen muss.\n\n25\n\n1. Verfahrensfehler bei der Durchführung der praktischen (Teil-) Prüfung des\nKlägers, die Veranlassung gäben, diesen Prüfungsteil erneut durchzuführen, lassen\nsich nicht feststellen.\n\n26\n\na) Die Art und Weise der vom Prüfungsausschuss vorgenommenen Bewertung\nder vom Kläger am 12. und 13. Januar 2005 im Rahmen des zweiten\nWiederholungsversuchs seiner Gesellenprüfung angefertigten Prüfungsstücke ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Prüfungsausschuss, der sich aus den\nMitgliedern F - als Prüfungsausschussvorsitzendem -, I - als Lehrervertreter - und X -\nals Gesellenbeisitzer - zusammensetzte und dessen Zusammensetzung nach\nAktenlage den Anforderungen des § 2 der Gesellenprüfungsordnung genügt, hat\ndiesen Teil der praktischen Prüfung den Darlegungen der Beklagten mit Schriftsatz\nvom 16. August 2005 in Verbindung mit dem Verwaltungsvorgang und den\nnachgereichten Unterlagen zufolge unter Berücksichtigung der Vorgaben der\nPrüfungsordnung abgenommen und bewertet. So hat der gesamte\nPrüfungsausschuss - wie in § 16 Abs. 1 GesellenPrüfO vorgesehen - die Prüfung an\nden beiden Prüfungstagen abgenommen. Soweit § 20 Abs. 2 S. 1 GesellenPrüfO\nvorsieht, dass jede Prüfungsleistung von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses\ngetrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten ist, ist dem ausweislich der\nbei Gericht vorgelegten Bewertungsbögen von jedem Prüfer jeweils für jedes der drei\nPrüfungsstücke Rechnung getragen worden. Die einzelnen Bewertungen (in Form\nvon 0-100 von jedem Prüfer für jedes Prüfungsstück zu vergebenden Punkten) sind\nsodann addiert worden; aus den jeweiligen Gesamtpunktzahlen sind gemäß § 20\nAbs. 1 S. 1 GesellenPrüfO die entsprechenden Noten für die Prüfungsstücke sowie\ndie Fertigkeitsprüfung insgesamt abgeleitet worden.\n\n27\n\nb) Der vom Kläger am 12. und 13. Januar 2005 abgelegte Teil der praktischen\nPrüfung ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil ihm für die Anfertigung von\nPrüfungsstück 2 bzw. b) ein Anschlussrohr zur Verfügung gestellt worden ist, dass\nfür die Abwasserleitung zu kurz war und deshalb ausgetauscht werden musste, oder\nweil ihm für die Anfertigung des Prüfungsstücks 3 bzw. c) nur ein defekter\nRohrentgrater zur Verfügung stand. \n\n28\n\nObwohl der Grundsatz der (äußeren) Chancengleichheit maßgeblich die\nGestaltung des Prüfungsverfahrens sowie dessen Durchführung in der Weise\nbeeinflusst, dass regelmäßig gleiche äußere Prüfungsbedingungen zu schaffen sind,\nist zugleich festzuhalten, dass es eine absolute Gerechtigkeit nicht geben kann, so\ndass gewisse Ungleichheiten als unvermeidbar hinzunehmen sind.\n\n29\n\nSoweit der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Prüflinge in\nzeitlicher und sachlicher Hinsicht soweit wie möglich die gleiche Chance haben\nsollen, ihre Fähigkeiten und ihr Wissen im Prüfungsstoff der Fertigkeitsprüfung unter\nBeweis zu stellen, gebietet dieser Grundsatz nicht, jedem Prüfling die gleichen\nPrüfungsaufgaben unter exakt identischen Bedingungen zu stellen.\n\n30\n\nVgl. zur mündlichen Prüfung im juristischen Staatsexamen: BVerwG,\nBeschluss vom 1. Februar 1995 - 6 B 87/94 -.\n\n31\n\nGewisse Unterschiede sind sowohl unvermeidbar als auch prüfungsimmanent\nund stellen deshalb noch keine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit\ndar. Eine solche Verletzung setzt vielmehr eine deutliche \"Schieflage\" der\nPrüfungssituation und damit eine Situation voraus, in der insgesamt von einer\nVergleichbarkeit der Prüfungsbedingungen nicht mehr die Rede sein kann.\n\n32\n\nSiehe zur mündlichen Prüfung im juristischen Staatsexamen: OVG NRW,\nUrteile vom 10. April 2003 - 14 A 1964/01 - und vom 4. Dezember 1991 - 22 A\n1090/90 -, NVwZ 1992, 694 f.\n\n33\n\nDabei obliegt es dem Prüfling, die \"deutliche Schieflage\" der\nPrüfungsbedingungen substantiiert darzulegen. Diesem Erfordernis hat der Kläger\nnicht Genüge getan. \n\n34\n\nSein Vorbringen, er sei unter erheblichen Zeitdruck geraten, weil ihm zur\nAnfertigung des Prüfungsstücks 2 bzw. b) ein zu kurzes Abwasserrohr zur Verfügung\ngestellt worden sei, dass er dann habe austauschen müssen, verkennt sowohl\nUmfang als auch Inhalt der von ihm zu erbringenden Prüfungsleistung. Die Planung\nund Fertigung einer Installationswand entsprach den Vorgaben in § 9 Abs. 1 i.V.m.\nAbs. 2 S. 2 Ziffer 1 lit. b) AusbildungsVO, wobei die Planung ausweislich der dem\nKläger zugeleiteten Aufgabenstellung für den ersten Prüfungstag ausdrücklich die\n\"Planung des Materialbedarfs\" einschloss. Die dem Kläger gestellte Prüfungsaufgabe\nerstreckte sich gemäß § 9 Abs. 1 AusbildungsVO auf die in der Anlage aufgeführten\nFertigkeiten, wozu gemäß § 4 Ziff. 5 AusbildungsVO i.V.m lfd. Nr. 5 lit b) zu § 4 Ziff. 5\nAusbildungsVO des gemäß § 5 AusbildungsO als Anlage vorgesehenen\nAusbildungsrahmenplanes auch Fertigkeiten und Kenntnisse bezüglich des Planens\nund Vorbereitens des Arbeitsablaufes zählen, was wiederum auch das Abschätzen\ndes Teilebedarfs ausdrücklich umfasst. Wenn insoweit die Prüfer mit ihrer im\nÜberdenkungsverfahren eingeholten Stellungnahme darauf hingewiesen haben,\ndass die Überprüfung der Materialien eine zu bewertende Prüfungs(teil)leistung\ndarstellte, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass für\ndie Planung ein Zeitraum von mehreren Stunden am ersten Prüfungstag sowie für\ndas Erstellen der Installationswand ein Zeitrahmen von weiteren fünf Arbeitsstunden\nam zweiten Prüfungstag vorgesehen war, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb\ngerade das Auswechseln eines zu kurzen Rohrstückes, das nach den\nunwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Prüfer überdies nur kurze Zeit in\nAnspruch genommen haben soll, für den erheblichen Zeitdruck des Klägers\nverantwortlich gewesen sein soll. Eine prüfungsrechtlich erforderliche \"deutliche\nSchieflage\" bei den äußeren Prüfungsbedingungen ist insofern nicht dargetan.\n\n35\n\nGleiches gilt, soweit sich der Kläger darauf beruft, der ihm zur Fertigung von\nPrüfungsstück 3 bzw. c) zur Verfügung gestellte Rohrentgrater sei defekt gewesen.\nDie Prüfer haben insofern in ihrer Stellungnahme ausgeführt, der Grat an den\nSchnittstellen der Rohre hätte auch durch Feilen entfernt werden können; da die\nEntfernung des Klägers vom Werkzeugschrank maximal 3 m betragen habe, sei es\nihm ohne zeitlichen Aufwand möglich gewesen, den Rohrentgrater durch eine Feile\nzu ersetzen. Diesem plausiblen, in sich schlüssigen Vortrag ist der Kläger schon\nnicht substantiiert entgegen getreten.\n\n36\n\nc) Das durchgeführte Überdenkungsverfahren begegnet ebenfalls keinen\nrechtlichen Bedenken. Für die Bescheidung des Widerspruchs gemäß § 73 Abs. 1\nNr. 1 VwGO ist nicht die Beklagte, sondern die Handwerkskammer E zuständig als\ndie Körperschaft im Sinne des § 90 Abs. 1 HandwO, in deren Bezirk die beklagte\nInnung ihren Sitz hat. Denn der Handwerkskammer E obliegt gemäß § 91 Abs. 1 Nr.\n5 HandwO die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der\nGesellenprüfung und damit die Rechts- und Fachaufsicht, was die Entscheidung\nüber Widersprüche, die gegen die Prüfungsentscheidungen der Innung eingelegt\nwerden, einschließt. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO gelangt insofern\nnicht zur Anwendung, weil es sich bei der - der Innung gemäß § 33 Abs. 1 S. 3\nHandwO übertragenen - Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen nicht um eine\neigene Selbstverwaltungsaufgabe der Innung handelt. Vielmehr nimmt die\nHandwerkskammer insofern lediglich ihr Gestaltungsrecht hinsichtlich der\nOrganisation der Erfüllung der ihr obliegenden Pflichtaufgabe,\nGesellenprüfungsausschüsse zu errichten, wahr, indem sie die Wahrnehmung ihrer\nAufgaben, nicht aber die ihr gesetzlich zugewiesene Pflichtaufgabe selbst teilweise\nauf die Innung delegiert.\n\n37\n\nSiehe zum Ganzen insbesondere: OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1994 - 19 A\n877/92 -.\n\n38\n\nd) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte den\nerstmals mit Schreiben des Klägers vom 24. Februar 2005 sowie erneut im\nKlageverfahren geltend gemachten Rücktritt von der von ihm am 12. und 13. Januar\n2005 abgelegten praktischen (Teil-) Prüfung abgelehnt hat.\n\n39\n\nGemäß § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 GesellenPrüfO kann ein Rücktritt\nvon der Prüfung vor Beginn durch schriftliche Erklärung erfolgen; im Falle des\nRücktritts nach Beginn der Prüfung wird ein Rücktritt für bereits erbrachte, in sich\nabgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den\nRücktritt vorliegt (z.B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). Der\nwichtige Grund ist dabei unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen; über dessen\nVorliegen entscheidet der Prüfungsausschuss.\n\n40\n\nGemessen daran ist bereits nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für die\nAnerkennung eines wichtigen Grundes und damit eines Rücktritts im Sinne des § 19\nAbs. 2 und Abs. 4 GesellenPrüfO im Falle des Klägers vorlagen. Insbesondere kann\nsich der Kläger nicht auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit aus wichtigem\nGrund berufen, da er einen wichtigen Grund im Sinne des § 19 Abs. 2, Abs. 4\nGesellenPrüfO schon nicht dargelegt hat. Darüber hinaus kann auch von einer im\nSinne des § 19 Abs. 4 S. 1 GesellenPrüfO unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes\nZögern, geltend gemachten und nachgewiesenen Prüfungsunfähigkeit nicht die Rede\nsein.\n\n41\n\nDas Recht eines Prüfungskandidaten, eine Prüfung krankheitsbedingt nicht\nablegen oder aber deren Ergebnis nicht gegen sich gelten lassen zu müssen, folgt\nunmittelbar aus dem das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der\nChancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30 und 31/80 -, Buchholz\n421.0 Prüfungswesen Nr. 157.\n\n43\n\nDieser gebietet, dass ein Prüfling erhebliche, auf Krankheit beruhende irreguläre\nBeeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit während der Prüfung nicht hinnehmen\nmuss, soweit sie seine Chancen mindern, die Prüfung erfolgreich zu absolvieren,\nohne dass dies seiner Risikosphäre zuzurechnen wäre. Die Inanspruchnahme dieses\nRechts erfordert aber zugleich, dass der Prüfling der Prüfungsbehörde - als\nGrundlage ihrer Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff der\nPrüfungs(un)fähigkeit - diejenigen Tatsachen benennt, aus denen er selbst die\nBeeinträchtigung seines Leistungsvermögens herleitet, und verpflichtet den Prüfling,\ndiese Gründe auf Verlangen glaubhaft zu machen. Wenn nicht bereits das\nKrankheitsbild einen eindeutigen Schluss auf die Prüfungs(un)fähigkeit zulässt, ist für\nden Nachweis einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung - in Form einer ärztlichen\nBescheinigung - nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung\nerforderlich, dass diese die Beschwerden des Patienten jedenfalls durch\nmedizinische Befundtatsachen mit Krankheitswert beschreibt, aus denen sich\nnachvollziehbar eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ergibt, die\nweder prüfungsbedingt ist noch den Charakter eines Dauerleidens trägt.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2000 - 14 E 205/00 -; Urteile der\nKammer vom 26. März 1993 - 15 K 3047/92 - und vom 15. Mai 1992 - 15 K\n4223/91 -, letzteres bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 1993 -\n22 A 2196/92 -.\n\n45\n\nDenn ein Anspruch des Prüflings darauf, an einer Prüfung entschuldigt nicht\nteilnehmen zu müssen, scheidet aus, wenn die Erkrankung prüfungsbedingt, also\ndurch die mit der Prüfungssituation einhergehenden physischen und psychischen\nBelastungen verursacht ist, oder wenn der Prüfling die Beeinträchtigung seiner\nLeistungsfähigkeit selbst zurechenbar herbeigeführt hat, \n\n46\n\nvgl. Urteile der Kammer vom 26. März 1993 - 15 K 3047/92 -, vom 20. März\n1998 - 15 K 10686/96 - und vom 11. Juni 1999 - 15 K 10132/97 -; vgl. auch\nNiehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rdz. 153 ff,\n\n47\n\noder wenn es sich um dauerhafte, das Leistungsbild des Betreffenden dem\nGrunde nach prägende Erkrankungen (sog. Dauerleiden) handelt.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 7 B 210.85 -, DÖV 1986,\n477.\n\n49\n\nSolche Dauerleiden - im Sinne insbesondere konstitutioneller oder sonst auf\nunabsehbare Zeit andauernder Leiden, z.B. chronische Erkrankungen sowie in der\nPerson des Prüflings wurzelnde Anlagen - gehen mit einer generellen Einschränkung\nder Leistungsfähigkeit des Prüflings einher sind, wobei diese Einschränkung gerade\ndas \"normale\" bzw. reguläre Leistungsbild des Prüflings prägt und daher auch unter\nBerücksichtigung der Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG unbeachtlich ist.\n\n50\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Juli 1979 - 7 C 26/76 - DÖV 1980, 140; Beschluss vom\n13. Dezember 1985, - 7 B 210/85 -, DÖV 1986, S. 477; Beschluss vom 5. Juli\n1983 - 7 B 135/82 - zitiert nach JURIS, Beschluss vom 6 August 1968 -7 B 238-\nBuchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 34; Niehues, a.a.O. Rn. 121;\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juni 2003\n- 14 A 6241/01 - NWVBl. 2005,187.\n\n51\n\nFür das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme eines wichtigen Grundes\nstützen, trägt der Prüfling die Darlegungs- und Beweislast. \n\n52\n\nSoweit der Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2005 ein \"Ärztliches Attest\" des\nDr. med. W, Ärztliche Gemeinschaftspraxis, vorgelegt hat, hat er der ihm\nobliegenden Darlegungslast nicht genügt. Ausweislich dieses Attestes soll bei ihm\neine \"chronische Erkrankung\" bestehen, die unter Stresssituation exazerbieren\nkönne. Eine solche - überdies ärztlicherseits nicht ansatzweise näher spezifizierte -\n\"chronische\" Erkrankung fällt gerade typischerweise unter den Begriff eines sog.\nDauerleiden, welches das Leistungsbild eines Betroffenen dauerhaft prägt und daher\nkeine prüfungsrechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit begründen kann. Zudem fehlt\ndem \"Ärztlichen Attest\" vom 22. Februar 2005 jegliche Beschreibung etwaiger\nkonkreter Beschwerden des Klägers durch medizinische Befundtatsachen mit\nKrankheitswert, aus denen sich nachvollziehbar eine erhebliche Beeinträchtigung\nseiner Leistungsfähigkeit ergeben würde. Woraus Dr. med. W mehr als fünf Wochen\nnach dem genannten Prüfungstermin den Schluss zu ziehen vermochte, dass der\nKläger aufgrund der \"chronischen Erkrankung\" am 13. Januar 2005 nicht in der Lage\ngewesen sein soll, den Prüfungsanforderungen gerecht zu werden, ergibt sich aus\ndem \"Ärztlichen Attest\" ebenfalls nicht. Der vom Kläger erstmals in der mündlichen\nVerhandlung vorgetragene Besuch beim Dr. med. W am Tag nach der Prüfung ist\naus dem Attest ebensowenig ersichtlich wie etwaige dabei ermittelte konkrete\nBefundtatsachen. Eine prüfungsrechtliche Verpflichtung seitens der Beklagten\naufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht, nach Erhalt dieses Ende Februar 2005\nvorgelegten Attestes in weitere Ermittlungen einzutreten und den Kläger von sich aus\nz.B. dem Amtsarzt vorzustellen, war unter anderem schon aufgrund des sich für sie\nergebenden zeitlichen Ablaufs bis dahin sowie der ärztlich gestellten Diagnose\n\"chronische Erkrankung\" nicht geboten.\n\n53\n\nDas vom Kläger im gerichtlichen Verfahren eingereichte \"Psychologische\nGutachten\" vom 10. Oktober 2005, das auf seiner Untersuchung vom 27. September\n2005 basiert, erfüllt ebenfalls nicht die gestellten Anforderungen. Zweifel an der\nerforderlichen Eignung zum Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit des Klägers\nergeben sich schon daraus, dass es sich hierbei nicht um ein (zum Nachweis\ngrundsätzlich erforderliches) \"ärztliches\", sondern ein \"psychologisches\" Gutachten -\nim Sinne einer \"umfassenden Eignungsbeurteilung\" - handelt, erteilt von dem beim\nArbeitsamt N, Psychologischer Dienst, tätigen Dipl.-Psychologen H. Es erscheint\nzweifelhaft, inwieweit einem solchen \"Psychologischen Gutachten\" eine\nvergleichbare Aussagekraft zukommen kann. Denn ein ärztliches Attest hat die\nAufgabe gerade aufgrund der entsprechenden ärztlichen Sachkunde anhand\nmedizinischer Befundtatsachen die krankhaften Beeinträchtigungen zu beschreiben\nund darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings\nin der konkret abgelegten Prüfung gehabt haben sollen.\n\n54\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 - 6 B 17.96 - Buchholz 421\nPrüfungsrecht Nr. 371.\n\n55\n\nDass diese Aufgabe gleichermaßen durch ein rein \"Psychologischen Gutachtens\"\nerfüllt wird, ist nicht ohne Weiteres erkennbar.\n\n56\n\nZudem ist in dem vorgelegten \"Psychologischen Gutachten\" nicht ansatzweise\nanhand etwaiger medizinischer Befundtatsachen dargetan, wie Herr H zu dem\nErgebnis gelangt ist, für einen mehr als 8 Monate zurückliegenden Zeitpunkt\n\"mentale Blockaden\" des Klägers konkret am 12./13. Januar 2005 aufgrund dessen\nHyperaktivität anzunehmen.\n\n57\n\nUnabhängig davon dürfte jedenfalls die dem Kläger von dem Dipl.-Psychologen\nH pauschal bescheinigte Erkrankung an \"Hyperaktivität\", an der der Kläger bereits\nseit seiner Schulzeit leiden soll, auch als ein sog. Dauerleiden einzuordnen sein -\nwenn diese im Falle des Klägers überhaupt im entscheidungserheblichen\nPrüfungszeitraum seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt haben sollte. Ist eine\nErkrankung nicht in absehbarer Zeit heilbar und trotz bestehender Therapieangebote\ndurch persönliche konstitutionelle Leistungsschwächen gekennzeichnet, die das\nnormale Leistungsbild so prägen, dass dies für den Prüfling nicht außergewöhnlich\noder völlig irregulär ist, kommt es nicht darauf an, ob das Krankheitsbild schwankend\nist und es auch Stadien gibt, in denen das Leistungsvermögen des Prüflings dadurch\nnicht eingeschränkt wird.\n\n58\n\nSiehe dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985, - 7 B 210/85 -, DÖV\n1986, S. 477 für den Fall einer biphasischen endogenen Psychose oder \"manisch-\ndepressiven Erkrankung\"; in diesem Sinne für eine krankhafte neurotische\nFehlhaltung BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1983 - 7 B 135/82 - zitiert nach JURIS;\nzur Migräne, FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2004 - 2 K 1580/02 - EFG 2004,\n1090.\n\n59\n\nUnter \"Hyperaktivität\" wird die Kombination einer Aufmerksamkeitsstörung mit\nüberaktivem, impulsivem Verhalten, häufig auch mit einer Störung des\nSozialverhaltens verstanden, die in der Regel von dem 7. Lebensjahr beginnt und\nsich meist hinsichtlich der Symptome im jungen Erwachsenenalter abschwächt.\n\n60\n\nSo Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl. 2004, Stichwort\n\"Hyperaktivität\" bzw. \"Aufmerksamkeitsdefizit - Hyperaktivitätsstörung\". \n\n61\n\nNachdem der Kläger - den Ausführungen von Herrn H zufolge - während seiner\nSchulzeit phasenweise mit Medikamenten behandelt worden sein sowie gegen Ende\nderselben seine Erkrankung - aus psychologischer Sicht - ganz gut im Griff gehabt\nhaben soll, soll er während seiner Ausbildung und der von ihm in mehreren\n(Wiederholungs-) Versuchen abgelegten Gesellenprüfung auf die Einnahme von\nMedikamenten verzichtet haben. Soweit die mit einer Hyperaktivitätsstörung\nzusammenhängende Problematik tatsächlich während der am 12./13. Januar 2005\nabsolvierten praktischen Prüfungsteile aufgetreten sein sollte - was anhand der\nvorgelegten Bescheinigungen nicht nachvollziehbar dargetan ist - und dies den\nKläger überrascht haben sollte, ist weder ersichtlich noch seitens des Klägers\ndargelegt, dass es sich hierbei um eine außergewöhnliche Situation im Rahmen\neiner Hyperaktivitätsstörung und nicht um eine Situation handelte, die gerade\ninnerhalb der typischen Schwankungsbreite lag. Von einem völlig unerwarteten\nGeschehen in der praktischen Prüfung am 12./13. Januar 2005, das den Kläger\n\"irregulär\" aus der Bahn geworfen haben soll - wie von seinem\nProzessbevollmächtigten vorgetragen - , ist in dem \"Psychologischen Gutachten\"\nnicht die Rede. Vielmehr führt der Dipl.-Psychologe H allgemein aus, unter hohem\nemotionalen und sozialen Druck seien beim Kläger im Rahmen der\nAbschlussprüfung \"so etwas wie mentale Blockaden\" aufgetaucht - die im Übrigen\nnicht per se mit einer Hyperaktivitätsstörung einhergehen -, weshalb er \"mehrmals\"\ngescheitert sei. Den medizinisch in keinerlei Hinsicht gestützten, bloßen\nMutmaßungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, gerade das besondere\nEreignis des \"fehlerhaften Werkzeuges\" habe als auslösendes Moment für die\nbesondere Beeinträchtigung des Klägers durch seine chronische Erkrankung\nfungiert, kann insofern unter keinem denkbaren Aspekt gefolgt werden, zumal sich\nder Vorfall um den defekten Rohrentgrater überhaupt erst am Ende des zweiten\nPrüfungstages ereignet hat und auf die Qualität der von ihm angefertigten\nPrüfungsstücke 1 und 2 bzw. a) und b) von Vorneherein keinen Einfluss (mehr)\ngehabt haben kann.\n\n62\n\nAbgesehen davon ist der Rücktritt des Klägers von dem am 12. und 13. Januar\n2005 zu wiederholenden Teil der Fertigkeitsprüfung auch nicht \"unverzüglich\", d.h.\nohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), wie in § 19 Abs. 4 S. 1 GesellenPrüfO\ngefordert, erfolgt, denn der Kläger hat die Rücktrittserklärung nicht zu dem\nfrühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise\nhätte erwartet werden können.\n\n63\n\nVgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12/98 -, DVBl\n1998, 1341 ff; Beschluss vom 18. Mai 1989 - 7 B 71.89 -, Buchholz 421.0\nPrüfungswesen Nr. 264, und Urteil vom 7. Oktober 1988 - / C 8.88 -, BVerwGE 80,\n282; Niehues, a.a.O. Rdz. 166.\n\n64\n\nDie Obliegenheit des Prüflings, seine Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend\nzu machen, findet ihren Rechtsgrund letztlich in dem auch im Prüfungsrecht\ngeltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Die hohen Anforderungen, die an ein\nunverzügliches Handeln zu stellen sind, rechtfertigen sich aus dem auf Art. 3 Abs. 1\nGG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit, der eine Bevorzugung oder\nBenachteiligung einzelner Prüflinge verbietet und eine weitest mögliche\nGleichbehandlung gebietet, wobei die Sanktion eines unter Umständen endgültigen\nVerlustes einer Prüfungschance hierzu jedoch nicht außer Verhältnis stehen darf.\n\n65\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12/98 -, DVBl 1998, 1341,\n1342.\n\n66\n\nDie Frage, ob eine Mitteilung im Rechtssinne unverzüglich ist, ist insoweit auch\nim Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen, weil die Rechtsfolge, dass die Prüfung\nals nicht bestanden gilt, dazu führt, dass insbesondere im Falle des endgültigen\nNichtbestehens die Freiheit der Berufswahl begrenzt wird. Da der Schutz des\nGrundrechts auf Berufsfreiheit auch durch eine entsprechende Gestaltung des\nVerfahrens zu bewirken ist, ist bei der Frage der Unverzüglichkeit der Mitteilung\ninsbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit sich der Zeitpunkt der Mitteilung\nüberhaupt auf die Chancengleichheit der Mitprüflinge auswirken kann. Dabei liegt die\nGefahr einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Rücktrittsrechts sowie\neiner damit einhergehenden Beeinträchtigung der Chancengleichheit regelmäßig in\nden Fällen näher, in denen der Prüfling erst nachträglich nach Teilnahme an der\nPrüfung Bedenken hinsichtlich seiner Prüfungsfähigkeit geltend macht.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C 12/98 -, DVBl 1998, 1341, 1343.\n\n68\n\nDie Möglichkeit, noch nach einer Prüfung Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen,\nkann nämlich für den erfolglosen Prüfling einen Anreiz darstellen, sich nach\nBekanntwerden des Misserfolges dadurch unberechtigterweise eine weitere\nPrüfungschance zu verschaffen, dass er für den Zeitraum eine unerkannte\nPrüfungsunfähigkeit behauptet. Um derartigen Missbrauch zu verhindern und\nzugleich die Chancengleichheit zu wahren, sind in aller Regel - auch in zeitlicher\nHinsicht - strenge Anforderungen an die nachträgliche Geltendmachung von\nPrüfungsunfähigkeit zu stellen.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1984 - 7 B 29.83 -, DÖV 1984, 810,\n811; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., 2004, Rdz.\n144.\n\n70\n\nGerade unter Berücksichtigung des hier anzuwendenden strengen\nprüfungsrechtlichen Maßstabes erfüllt der erst im Nachhinein vom Kläger - mehr als\nfünf Wochen nach Teilnahme an der praktischen Prüfung am 12./13. Januar 2005\nsowie mehr als drei Wochen nach Ergehen des Bescheides vom 31. Januar 2005\nüber das endgültige Nichtbestehen und erst, nachdem er am 18. Februar 2006\nGelegenheit zur Rücksprache mit dem Prüfungsausschuss hatte - konkludent mit\nSchreiben vom 24. Februar 2005 erklärte Rücktritts von der Prüfung nicht die\nBedingung einer \"unverzüglichen\" Rücktrittserklärung, mit der eine\nPrüfungsunfähigkeit geltend gemacht und nachgewiesen wird. Dass dem Kläger eine\nfrühere Geltendmachung nicht möglich oder zumutbar war, ist nicht zur Überzeugung\ndes Gerichts dargelegt und nachgewiesen worden. Der Dipl.-Psychologe H stellt nur\ndie allgemeine Vermutung auf, den Kläger habe das Auftauchen der Problematik\nunter prüfungsähnlichen Bedingungen doch auch überrascht; er selbst und seine\nPrüfer hätten das Phänomen wohl auch nicht so richtig deuten können, ohne\ndarzustellen, wie er überhaupt mehrere Monate nach dem Vorfall eine konkrete\nLeistungsbeeinträchtigung am 12./13. Januar 2005 festgestellt haben kann. Dies\nbelegt ein \"unverzügliches\" Handeln des Klägers nicht.\n\n71\n\n2. Lassen sich somit bezüglich des Begehrens des Klägers, die mündliche\nPrüfung erneut durchzuführen, keine Verfahrensfehler feststellen, kommt auch eine\nNeubewertung der bereits angefertigten Prüfungsstücke mangels eines ersichtlichen\nBewertungsfehlers - sofern die Prüfungsstücke überhaupt noch bei der Beklagten\nvorhanden sind - bzw. eine erneute Anfertigung der Prüfungsstücke, wenn dies nicht\nder Fall ist - nicht in Betracht.\n\n72\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die\nVerwaltungsgerichte folgen,\n\n73\n\nBVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 -\nsowie Beschluss vom gleichen Tage - 1 BvR 138/87 -, NJW 1991, S. 2005 und\nS. 2008; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 9 C 3.92 -, DVBl. 1993, S. 503;\nOVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, S. 9 des Urteilsabdrucks\nund Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -,\n\n74\n\nverpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in\nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen.\nLediglich bei \"prüfungsspezifischen Wertungen\",\n\n75\n\nvgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -\n, DVBl. 1998, S. 404 f.,\n\n76\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender\nBeurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z. B. bei\nder Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des\nSchwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der\nDarstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden\nmüssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren\neinzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche\nMeinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen\nÜberprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche\nKontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend\nsubstantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den\nfachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt.\nMacht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und\nvertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner\nAnsicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit\ndurch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt,\n\n77\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 -, S. 9 des\nUrteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 -\n6 C 35.92 -, S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks.\n\n78\n\nGemessen daran hält die Bewertung der Fertigkeitsprüfung des Klägers vom 12.\nund 13. Januar 2005 einer Rechtskontrolle stand. Rechtlich beachtliche\nBewertungsfehler sind nicht aufgezeigt.\n\n79\n\nDie Rüge des Klägers, er teile die Einschätzung der Prüfer bezüglich der\nBewertung seiner Prüfungsstücke nicht, weil das ihm zur Verfügung gestellte Material\nzum Teil nicht in Ordnung gewesen sei, trifft - soweit sie über die Geltendmachung\neines Verfahrensfehlers hinausgeht - schon nicht die Prüferkritik an den betroffenen\nPrüfungsstücken 2 und 3 bzw. b) und c). Wie bereits dargelegt, umfasste die\nAufgabenstellung für das Prüfungsstück 2 bzw. b) \"Fertigung einer Installationswand\"\nmit den Unterpunkten Planen des Arbeitsablaufs, Verlegung Abwasser, Verlegung\nTrinkwasser, Dichtigkeit Verteiler, Dichtigkeit Installationswand im Rahmen der\nPlanung und Vorbereitung des Arbeitsablaufs insbesondere auch das Abschätzen\nund Bereitstellen des Teilebedarfs, so dass es keinen rechtlichen Bedenken\nbegegnet, wenn die Prüfer etwaige Unstände, die aus einer nicht rechtzeitigen\nÜberprüfung des benötigten Arbeitsmaterials durch den Kläger resultierten, nicht\n\"mildernd\" bei ihrer Bewertung berücksichtigt haben.\n\n80\n\nSoweit der Kläger weiter geltend macht, ihm sei seitens der Prüfer bestätigt\nworden, dass der Rohrentgrater defekt sei, und ihm sei zugesagt worden, es würde\nkeine Punktabzüge geben, haben die Prüfer in ihrer im Überdenkungsverfahren\neingeholten Stellungnahme zum einen klargestellt, dass der Kläger im Rahmen\nseines dritten Prüfungsversuchs um die Notwendigkeit der Entgratung aller\nPressstellen vor dem Pressvorgang hätte wissen müssen und dass der\nRohrentgrater ohne Weiteres durch eine Feile zu ersetzen gewesen wäre. Zum\nanderen haben sie ausgeführt, die wesentlichen Punktabzüge für dieses\nPrüfungsstück seien nicht auf die fehlende Entgratung, sondern auf die mangelhafte\nMaßgenauigkeit und die erhebliche Zeitüberschreitung bei der Fertigung\nzurückzuführen. Beide von den Prüfern nachvollziehbar dargelegten Kritikpunkte hat\nder Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt.\n\n81\n\nDie Einschätzung der Prüfer, dass es sich bei den vom Kläger im Rahmen der\nFertigkeitsprüfung bezüglich der Prüfungsstücke gezeigten Leistungen unter\nBerücksichtigung der vergebenen Einzelpunktwerte bei einem durchschnittlichen\nPunktwert von 38 Punkten und damit zugleich bei der Fertigungsprüfung insgesamt -\neinschließlich der in Anrechnung gebrachten Arbeitsproben - mit insgesamt 2007,53\nPunkte (von insgesamt 4500 maximal zu vergebenden Punkten) um eine\n\"mangelhafte\" Leistung, also eine Leistung handele, die \"den Anforderungen nicht\nentspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden\nsind\" (§ 20 Abs. 1 S. 1 GesellenPrüfO), liegt letztlich in ihrem Beurteilungsspielraum,\nder nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und für den bezogen\nauf die hier allein streitgegenständliche Bewertung der im Rahmen der praktischen\nPrüfung anzufertigenden drei Prüfungsstücke eine Verletzung der rechtlichen\nGrenzen nicht dargetan ist.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO\ni. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-25/15-k-2118-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-25/15-k-2118-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269035","retrieved":"2026-07-09 02:38:26.046255+00:00"}}