{"status":"available","doknr":"OLD269070","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1024.2K3445.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"2 K 3445/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom \n19. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. April 2006 \nverpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1970 geborene Kläger steht als Lehrer im Angestelltenverhältnis im \nöffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen und ist an der Q-Schule in \nN tätig. Er begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. \n\n3\n\nDer Kläger legte im Jahre 1987 zunächst den Realschulabschluss ab und \nabsolvierte danach von 1987 bis 1991 eine Ausbildung zum Technischen Zeichner. \nVon 1991 bis 1992 besuchte er die Fachoberschule für Technik.\n\n4\n\nIm Anschluss hieran leistete der Kläger vom 4. Mai 1992 bis zum 31. Juli 1993 \nseinen Zivildienst. Nach dem Besuch des S1-Kollegs F in der Zeit von Februar 1994 \nbis Dezember 1995 legte er am 18. Dezember 1995 die Allgemeine Hochschulreife \nab. \n\n5\n\nAb dem Sommersemester 1996 bis zum Wintersemester 2002/03 studierte er an \nder Universität Gesamthochschule F Lehramt für die Primarstufe. Er bestand am \n12. November 2002 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. \nNach dem Vorbereitungsdienst vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2005 legte \ner am 23. November 2004 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die \nPrimarstufe (Fächerkombination: Mathematik, Sport, Deutsch) ab.\n\n6\n\nAm 30. Juni 1999 wurde sein Sohn M und am 19. Juni 2003 die Zwillinge K und \nA geboren.\n\n7\n\nEr wurde ab dem 1. Februar 2005 zunächst befristet als Lehrer an zwei \nStädtischen Grundschulen in N eingestellt. \n\n8\n\nAuf seine schulscharfe Bewerbung vom 24. Mai 2005 teilte ihm die \nBezirksregierung E mit Schreiben vom 11. Januar 2006 mit, dass beabsichtigt sei, \nihn zum 1. Februar 2006 an der Q-Schule in N einzustellen. Die Einstellung erfolge \nbei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe, ansonsten in einem unbefristeten \nAngestelltenverhältnis. Der Kläger nahm dieses Angebot mit Schreiben vom \n12. Januar 2006 an. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 19. Januar 2006 teilte die Bezirksregierung E dem Kläger \nmit, dass beabsichtigt sei, ihn zum 1. Februar 2006 in den Schuldienst des Landes \nNordrhein-Westfalen innerhalb des Schulamtsbezirks der Stadt N an einer \nGrundschule einzustellen. Da er jedoch die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für \neine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitens der \nHöchstaltersgrenze nicht erfülle, werde ihm ein unbefristeter Arbeitsvertrag \nangeboten. Er sei am 0.0.1970 geboren und habe demnach bereits am 4. Mai 2005 \ndas 35. Lebensjahr vollendet gehabt. Ausnahmetatbestände hinsichtlich der \nHöchstaltersgrenze von 35 Jahren lägen nicht vor.\n\n10\n\nDer Kläger legte am 21. Februar 2006 Widerspruch ein und führte zur \nBegründung wie folgt aus: Er habe in den Jahren 1992 und 1993 Zivildienst geleistet \nund sei Vater von 3 Kindern. Seinen ersten Sohn habe er während des Studiums \nhäufig mit zur Universität genommen, wo dieser in einer selbstorganisierten \nKrabbelgruppe betreut worden sei. Diese Betreuung habe allerdings nur in Anspruch \nnehmen können, wer auch die Kinder der anderen Studenten während der \nVorlesungen betreut habe. In der Zeit vom 27. Juli 2000 bis zum 31. August 2001 sei \nseine Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder freiberuflich für eine Firma in O tätig \ngewesen. Während dieser Zeit habe er den gemeinsamen Sohn M an drei Tagen in \nder Woche betreut, damit seine Lebensgefährtin habe arbeiten gehen können. \nWährend dieser Zeit habe er wegen der Kinderbetreuung nicht zügig studieren \nkönnen. Dadurch habe sich seine Studienzeit an der Universität um ein Jahr \nverlängert. \n\n11\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 26. April 2006, zugestellt am 28. April 2006, zurück \nund führte zur Begründung wie folgt aus: Der Kläger erfülle nicht die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe. Er habe zum Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung zum \n1. Februar 2006 das 35. Lebensjahr bereits überschritten gehabt. Die \nlaufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren dürfe zwar bei Bewerbern \nüberschritten werden, deren Einstellung sich infolge des Ableistens eines \nZivildienstes verzögert habe. Allerdings müsse die Dienstzeit kausal für die \nverzögerte Einstellung gewesen sein. Nach Ableistung seines Zivildienstes habe der \nKläger zunächst die allgemeine Hochschulreife erwerben müssen, um sein \nLehramtsstudium aufnehmen zu können. Dadurch sei der Kausalzusammenhang \nzwischen Zivildienst und Lehramtsstudium unterbrochen worden. \nVerzögerungszeiten aufgrund des geleisteten Zivildienstes könnten daher wegen \nfehlender Kausalität nicht geltend gemacht werden.\n\n12\n\nAuch eine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze aufgrund \nvon Kinderbetreuungszeiten während des Studiums komme nicht in Betracht. Eine \nKinderbetreuung in diesem Sinne sei nur dann gegeben, wenn der Kläger sich \nausschließlich und anstelle der Berufsausbildung der Kinderbetreuung gewidmet \nhätte. Eine Kinderbetreuung neben dem Studium genüge daher nicht, um eine \nAusnahme von dieser Höchstaltersgrenze zu rechtfertigen. Der Kläger habe vielmehr \nselbst ausgeführt, dass er auch während der Zeit der Kinderbetreuung sein Studium \nfortgeführt habe, wenn auch in eingeschränktem Maße. Eine Anrechnung dieser \nZeiten auf die Höchstaltersgrenze könne deshalb nicht erfolgen.\n\n13\n\nDer Kläger hat am Montag, den 29. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben, \nmit der er sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen \nVorbringens weiter verfolgt. Er führt ergänzend aus: Nach der Geburt seines Sohnes \nM am 30. Juni 1999 habe er ab dem 20. Juli 1999 seinen Sohn alleine betreut, da \nseine damalige Lebensgefährtin und heutige Ehefrau Modedesign an der \nModeschule E studiert und am 27. Januar 2000 ihren Abschluss gemacht habe. \nDanach habe sich seine Lebensgefährtin um den Sohn gekümmert und er habe im \nSommersemester 2000 wieder studieren können. Im Sommer 2000 habe sich seine \nLebensgefährtin selbständig gemacht und vom 27. Juli 2000 bis zum \n31. August 2001 für eine Firma in O gearbeitet. In diesem Zeitraum habe er sich \nüberwiegend um seinen Sohn gekümmert und kaum studieren können. So habe er \nim Wintersemester 2000/01 lediglich fünf Vorlesungen im Umfang von \n10 Semesterwochenstunden und im Sommersemester 2001 lediglich eine Vorlesung \nbesuchen können. Er habe seinen Sohn mit zur Universität genommen, wo eine \nKrabbelburg eingerichtet worden sei. Die Studenten hätten sich in der Betreuung der \nKinder abgewechselt. Aus diesem Grund habe er lediglich die genannten \nVorlesungen am Vormittag besuchen können. Nach der Geschäftsaufgabe zum \n31. August 2001 habe seine Lebensgefährtin die Kinderbetreuung wieder \nübernommen. Darüber hinaus sei sein Zivildienst kausal für die verspätete \nEinstellung, da er zunächst die allgemeine Hochschulreife habe erwerben müssen, \nbevor er sein Lehramtsstudium habe aufnahmen können. Im übrigen seien Zeiten \nder Kinderbetreuung und des Zivildienstes kumulierbar.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirkregierung E vom 19. Januar 2006 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n26. April 2006 zu verpflichten, über seinen Antrag auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen \nBescheide,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger und seine Ehefrau, Frau Q1-S, sind in der mündlichen Verhandlung \nausführlich gehört worden. Es wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2006 zur Entscheidung \nübertragen worden ist (§ 6 VwGO).\n\n22\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n23\n\nSie ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 74 \nAbs. 1 VwGO erhoben worden. Diese Frist begann mit Zustellung des \nWiderspruchsbescheides am 28. April 2006 zu laufen und endete erst am Tage der \nKlageerhebung am 29. Mai 2006, da der 28. Mai 2006 auf einen Sonntag fiel.\n\n24\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E vom \n19. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n26. April 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der \nBeklagte über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. \n\n25\n\nDas Klagebegehren scheitert zunächst nicht daran, dass der Kläger zu dem für \ndie Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage maßgebenden \nZeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich \n36 Jahre und 5 ½ Monate - erreicht hat, das über dem durch die \nLaufbahnverordnung (LVO NRW) vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von \n35 Jahren liegt. Da das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Beklagten berechtigt war, kann dieses auch heute noch \nberücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW die Möglichkeit \nvorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zuzulassen.\n\n26\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 \n- 2 C 6.98 -, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3, und vom 20. Januar 2000 -\n 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305.\n\n27\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen \nbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren allerdings keinen \nunmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. \nDie Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu \neinem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher \nAnforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen gehören. \n\n28\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 \nBuchstabe a) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen \nwerden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat. Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach \n§ 5 Abs. 1 Buchstabe a) unter anderem durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes \nim Beamtenverhältnis auf Widerruf und durch Bestehen der vorgeschriebenen \nLaufbahnprüfung. Der Kläger ist Laufbahnbewerber im Sinne dieser Vorschrift, da er \nvom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2005 den Vorbereitungsdienst leistete und \nam 23. November 2004 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe \nablegte. \n\n29\n\nNach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in die in diesem \nAbschnitt der Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis \nauf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hat. Diese Vorschrift bezieht sich damit auf Abschnitt V über „Besondere \nVorschriften für Lehrer an Schulen\" und die in § 50 LVO NRW genannten \nLehrerlaufbahnen. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen \n- wie hier der Kläger mit Lehrbefähigung für die Primarstufe - nur eingestellt werden, \nwer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. \n\n30\n\nDer am 0.0.1970 geborene Kläger hatte diese Altersgrenze zwar bereits am \n5. Mai 2005 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner (unbefristeten) Einstellung in den \nSchuldienst am 1. Februar 2006 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW \num 8 Monate und 26 Tage überschritten hatte.\n\n31\n\nDiese Überschreitung war aber nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW unschädlich. \nHiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen \nder Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter \n18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei \nmehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Dabei kann \nnach der Rechtsprechung der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der \nVorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, während des \nVorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum \ndanach eingetreten sein. Eine in diesem Sinne beachtliche Verzögerung ist aber nur \ndann gegeben, wenn sich die Einstellung wegen dieses Sachverhalts verzögert hat, \nwenn also die Geburt oder die tatsächliche Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren \nursächlich dafür gewesen ist, dass eine Einstellung in den öffentlichen Dienst erst \nnach Vollendung des 35. Lebensjahres möglich wurde.\n\n32\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 26. September 2006 - 2 K 3325/06 -, vom \n15. März 2005 - 2 K 422/03 -, und vom 18. November 2002 - 2 K 3829/00 -.\n\n33\n\nVermeidbare Verzögerungen zwischen diesem Sachverhalt und der Einstellung \nunterbrechen diesen Kausalzusammenhang.\n\n34\n\nVgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteile vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, www.nrwe.de, vom \n28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27, vom 7. September 1994 \n- 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113 und vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, jeweils \nm.w.N.\n\n35\n\nEine Unterbrechung dieses Kausalzusammenhangs kann jedoch nur durch \nSachverhalte erfolgen, die nach dem Verzögerungstatbestand - hier etwa einer \nKinderbetreuung - liegen. Schon denklogisch vermögen Sachverhalte, die vor dem \nVerzögerungstatbestand liegen, den Kausalzusammenhang hingegen nicht zu \nunterbrechen.\n\n36\n\nVgl. zur Frage einer durchgängig am späteren Berufsziel orientierten \nLebensplanung OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, \nwww.nrwe.de; zur Kausalität siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - \n6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27.\n\n37\n\nNach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Berücksichtigung \nvon Kinderbetreuungszeiten im Umfang von insgesamt 21 Monaten und 5 Tagen, \nweil er sich in den von ihm geltend gemachten Zeiträumen vom 1. August 1999 bis \nzum 31. März 2000 sowie vom 27. Juli 2000 bis zum 31. August 2001 überwiegend \nder Betreuung seines Sohnes M gewidmet hat. Dem steht nicht entgegen, dass er im \nzuletzt genannten Zeitraum zeitweise Veranstaltungen an der Universität besucht \nhat. \n\n38\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n39\n\n- vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6/98 -, NVwZ-RR 1999, 132 f. -\n\n40\n\ngenügt für die in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW geregelte Ausnahme vom \nEinstellungshöchstalter zwar nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der \nFreizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in \nder Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann. Vielmehr soll die \nRegelung nach ihrer familienpolitischen Bedeutung erreichen, dass Bewerbern, die \ngerade zu Gunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder Berufsausübung \nhinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in \nbegrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. \nDaraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der \nAusnahmeregelung solche sind, in denen sich der Bewerber an Stelle der \nBerufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung \ngewidmet hat. \n\n41\n\nHiernach zieht die Kammer in ständiger Rechtsprechung \n\n42\n\n- vgl. Urteile vom 26. September 2006 - 2 K 3325/06 -, vom 9. Dezember 2005 \n- 2 K 11/05 -, www.nrwe.de, vom 15. März 2005 - 2 K 422/03 -, und vom \n9. Mai 2003 - 2 K 318/01 -\n\n43\n\ndie Grenze regelmäßig dort, wo die berufliche Tätigkeit einer Halbtagsstelle oder \nmehr entspricht. Dies entsprach im übrigen auch der früheren Praxis der \nBezirksregierung. \n\n44\n\nNach Auffassung des erkennenden Gerichts hat sich der Kläger im Zeitraum vom \n1. August 1999 bis zum 31. März 2000 ganz überwiegend um seinen neugeborenen \nSohn M gekümmert. Er hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich und \ndetailliert geschildert, dass seine damalige Lebensgefährtin und heutige Ehefrau \nihren Sohn mit Kaiserschnitt auf die Welt gebracht hat und danach noch etwa zehn \nTage im Krankenhaus bleiben musste. Danach habe sie noch etwa drei Wochen zu \nHause verbracht. Ab dem 1. August 1999 habe sie sich jedoch wieder ihrer \nAusbildung im letzten Semester an der Modeschule E gewidmet, während er M \nbetreut habe. Er hat ausgeführt, dass sowohl seine Mutter wie auch die Mutter seiner \nFrau in der Nähe wohnten, jedoch aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht für eine \nvollständige Betreuung in Betracht kamen, sondern nur im Rahmen ihrer jeweiligen \nzeitlichen Möglichkeiten ausnahmsweise aushelfen konnten. Es ist lebensnah und \nüberzeugend, dass sich der Kläger in dieser Situation nahezu ausschließlich um \nseinen kleinen Sohn gekümmert hat. Dies wurde von seiner getrennt befragten \nEhefrau bestätigt und auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere \nhat der Kläger auf die - berechtigte - Frage, aus welchem Grund er diese Zeit der \nKinderbetreuung erst im Klageverfahren vorgetragen habe, nachvollziehbar erwidert, \ndass er diese Zeit nicht durch Dokumente habe belegen können, so dass er diese \nZeiten zuvor nicht geltend gemacht habe. Zudem hat der Kläger auch seine \nschriftlich vorgetragenen Angaben - zu seinem Nachteil - dahingehend korrigiert, \ndass er nicht schon ab dem 20. Juli 1999, sondern erst ab dem 1. August 1999 die \nBetreuung übernommen habe, da seine Frau mit Beginn des neuen Schuljahres \nwieder die Modeschule besucht habe. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er \nsich bis zum Frühjahr 2000 um seinen Sohn gekümmert habe, legt das Gericht als \nEnde der hier relevanten Kinderbetreuungszeit des Klägers den 31. März 2000 zu \nGrunde. Zwar hat die Frau des Klägers ihre Abschlussprüfung an der Modeschule E \nnach dem vorgelegten Zeugnis bereits am 27. Januar 2000 abgelegt. Der Kläger \nkonnte aber erst zu Beginn des darauf folgenden Sommersemesters 2000 und damit \nab dem 1. April 2000 sein Studium weiterführen. Damit sind Kinderbetreuungszeiten \nim Umfang von acht Monaten zu berücksichtigen. \n\n45\n\nDas Gericht legt seiner Entscheidung der weiteren Kinderbetreuungszeiten des \nKlägers im Zeitraum vom 27. Juli 2000 bis zum 31. August 2001 zu Grunde. Der \nKläger hat sich in dieser Zeit ebenfalls überwiegend um seinen Sohn M gekümmert. \nEr hat dargelegt, dass sich seine Frau nach ihrem Abschluss an der Modeschule \nselbstständig gemacht hat. Dies ist belegt durch die im Verwaltungsvorgang \nbefindliche Gewerbean- und -abmeldung. Der Kläger hat in der mündlichen \nVerhandlung auf entsprechendes Befragen glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, \ndass seine Frau damals freiberuflich für eine Firma in O tätig gewesen ist. Seine Frau \nhat dies konkretisiert und ausgeführt, dass sie im Durchschnitt etwa zwei bis drei Mal \npro Woche für mehrere Stunden in O war. Darüber hinaus hat sie mehrere Stunden \npro Tag zu Hause an Entwürfen gearbeitet. Hinzu kamen noch Tage, an denen Sie \nneue Kollektionen in Modehäusern sowie auf Modemessen und Modeschauen \nstudiert hat. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger \nim Zeitraum vom 27. Juli 2000 bis zum 31. August 2001 überwiegend um seinen \nSohn gekümmert hat. \n\n46\n\nDem steht nicht entgegen, dass der Kläger weiterhin in geringem Umfang studiert \nhat. Zwar ist bei der Fortführung eines Studiums grundsätzlich davon auszugehen, \ndass nicht unerhebliche Zeiten der Vor- und Nachbereitung der entsprechenden \nVeranstaltungen erforderlich sind und dementsprechend ein höherer Zeitaufwand für \ndas Studium als die entsprechenden Semesterwochenstunden anzusetzen ist.\n\n47\n\nVgl. etwa Urteil der Kammer vom 15. März 2005 - 2 K 422/03 -.\n\n48\n\nDer Kläger hat unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen der Universität F \nvorgetragen, dass er im Wintersemester 2000/01 fünf Veranstaltungen im Umfang \nvon zehn Semesterwochenstunden besucht habe, davon drei Vorlesungen und zwei \nVeranstaltungen mit Leistungsnachweis. Dies ist aber im Hinblick auf die \nKinderbetreuungszeiten unerheblich. Denn selbst unter Berücksichtigung von Zeiten \nder Vor- und Nachbereitung bleibt der Umfang dieser universitären Veranstaltungen \nunter der oben genannten Grenze einer Halbtagsbeschäftigung. Dies gilt \ninsbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger aufgrund der \nBerufstätigkeit seiner Frau seinen Sohn mit zur Universität genommen und dort in der \n„Krabbelburg\" betreut hat. Es handelt sich dabei um eine studentische Initiative, die \nso organisiert war, dass nur derjenige sein Kind dort zur Betreuung abgeben konnte, \nder auch selbst zur Betreuung beigetragen hat. Der Kläger hat in der mündlichen \nVerhandlung detailliert dargelegt, dass er im Schnitt etwa zwei Mal in der Woche die \netwa fünf bis sechs Kinder betreut hat und nur an den anderen Tagen \nVeranstaltungen besuchen konnte. Danach seien sie oft gemeinsam mit den Kindern \nin die Mensa gegangen. Anschließend habe er nach Hause gehen müssen, da M \nseinen Mittagsschlaf gebraucht habe. Im Sommersemester 2000 hat der Kläger \nlediglich eine Veranstaltung an der Universität besucht, so dass eine überwiegende \nKinderbetreuung auch insoweit glaubhaft und nachvollziehbar ist. Damit sind weitere \nKinderbetreuungszeiten im Umfang von 13 Monaten und 5 Tagen zu \nberücksichtigen. \n\n49\n\nDie angeführten Zeiten der Kinderbetreuung waren auch kausal für die \nverspätete Einstellung in den Schuldienst des Landes. Denkt man nämlich diesen \nZeitraum von insgesamt 21 Monaten und 5 Tagen hinweg, so hätte der Kläger bei \nnormalem Lauf der Dinge bereits im November 2000 die Erste Staatsprüfung \nablegen und vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Januar 2003 den Vorbereitungsdienst \nabsolvieren können. Danach hätte er sich nach erfolgreichem Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung bereits zum 1. Februar 2004 und damit vor Vollendung des \n35. Lebensjahres um eine Einstellung in den Schuldienst bewerben können. \n\n50\n\nDas von dem Kläger studierte Lehramt für die Primarstufe (Fächerkombination: \nDeutsch, Mathematik, Sport) war zum damaligen Zeitpunkt ausweislich des Erlasses \ndes Ministeriums für Schule, Jugend und Kultur des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 19. Dezember 2002 (Az.: 715.6.05.01-11334/02) auch einstellungsrelevant. \nDies hat der Terminsvertreter des Beklagten auf entsprechendes Befragen bestätigt. \nOb zu diesem Schuljahr tatsächlich Einstellungen mit der Fächerkombination des \nKlägers erfolgt sind bzw. ob sich der Kläger gegenüber Mitbewerbern durchgesetzt \nhätte, kann aus heutiger Sicht zwar nicht mehr abschließend beurteilt werden. Nach \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, \nUrteile vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, www.nrwe.de und vom \n19. Dezember 2001 - 6 A 693/96 -, www.nrwe.de, \n\n52\n\nträgt aber die Einstellungsbehörde, wenn sie die Unterlagen über die damaligen \nAuswahlentscheidungen vernichtet hat, die materielle Beweislast dafür, dass der \nbetreffende Bewerber zu den fraglichen Einstellungsterminen nicht eingestellt \nworden wäre. Die Bezirksregierung E hat - wie auch in anderen Verfahren - erklärt, \ndass Unterlagen über frühere Einstellungsverfahren, anhand derer sich die \nErfolgsaussichten einer Bewerbung nachvollziehen ließen, nicht mehr vorlägen, weil \nsie aus Datenschutzgründen vernichtet worden seien. Weiter gehende \nAufklärungsmöglichkeiten sieht das erkennende Gericht nicht. Im Falle einer \nEinstellung zum 1. Februar 2004 wäre der Kläger aber noch nicht überaltert \ngewesen, weil er sein 35. Lebensjahr erst am 5. Mai 2005 vollendet hat. \n\n53\n\nOhne dass es noch entscheidend darauf ankommt, weist das Gericht im Hinblick \nauf das Vorbringen der Beteiligten darauf hin, dass der Kläger aufgrund des von ihm \ngeleisteten Zivildienstes auch nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO NRW einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe \nhaben dürfte. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten \nDienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von \ndem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat \ndie Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen \ngebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und \nin welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der \nHöchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf \neine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche \nKontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) dürfte vorliegend ebenfalls zu einer Aufhebung der \nangegriffenen Verwaltungsentscheidung führen, da diese ermessensfehlerhaft sein \ndürfte.\n\n54\n\nDer Kläger hat ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Bundesamtes für \nden Zivildienst vom 4. Mai 1992 bis zum 31. Juli 1993 für die Dauer von 15 Monaten \nseinen Zivildienst geleistet. Die seit dem Erlass des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 1995 \n(- ZB I-22/03-1157/95 -) gehandhabte Ermessensausübung setzt (entsprechend den \nfür die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten für die Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze geltenden Maßgaben) für die Erteilung einer Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze voraus, dass die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes die \nentscheidende und unmittelbare Ursache für die Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze war. Vermeidbare Verzögerungen unterbrechen den \nKausalzusammenhang zwischen dem Zivildienst und der Verzögerung der \nEinstellung.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -, www.nrwe.de; \nBeschlüsse vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, www.nrwe.de und vom \n7. November 2000 - 6 A 3593/00 -, DÖD 2001, 260; Urteil vom 28. Mai 1993 \n- 6 A 510/91 -, m.w.N.\n\n56\n\nDabei kann nach der Rechtsprechung der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem \nErwerb der Vorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, während des \nVorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum \ndanach eingetreten sein. \n\n57\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 26. September 2006 - 2 K 3325/06 -, vom \n15. März 2005 - 2 K 422/03 -, vom 18. November 2002 - 2 K 3829/00 - und vom \n14. März 1994 - 2 K 1487/92 -.\n\n58\n\nNach diesen Grundsätzen dürfte der vom Kläger geleistete Zivildienst ebenfalls \nkausal für seine verspätete Einstellung in den Schuldienst sein. Insbesondere lässt \nder unmittelbar nach dem Zivildienst erfolgte Besuch des S1-Kollegs F von \nFebruar 1994 bis Dezember 1995 und das damit verfolgte Ziel des Erwerbs der \nallgemeinen Hochschulreife die Kausalität nicht entfallen. Denn das Abitur war \nnotwendige Voraussetzung für den Kläger, um das Lehramtsstudium überhaupt \naufnehmen zu können. Damit war der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für den \nKläger auf dem Weg zur Erlangung der Laufbahnbefähigung eine notwendige Station \nund damit eine nicht vermeidbare Verzögerung.\n\n59\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2002 - 2 K 3439/00 -.\n\n60\n\nEs ist nach dem weiteren Lebenslauf des Klägers auch nicht erkennbar, dass \nandere Ursachen diese Kausalität unterbrochen hätten. Demnach wäre der \ngeleistete Zivildienst ebenfalls geeignet, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \nzu gewähren. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-24/2-k-3445-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-24/2-k-3445-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269070","retrieved":"2026-07-09 02:38:28.959732+00:00"}}