{"status":"available","doknr":"OLD269069","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1024.2K3222.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-24","aktenzeichen":"2 K 3222/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. November 2004 verpflichtet \nfestzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 \nAufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nKlägerin und Beklagte jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0.00.1975 in Abhar geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige \nmuslimischen Glaubens.\n\n3\n\nSie hat den Iran nach eigenen Angaben am 16. September 2004 auf dem \nLuftweg verlassen und reiste noch am selben Tag in die Bundesrepublik Deutschland \nein. Am 23. September 2004 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \nZur Begründung trug sie bei der Anhörung durch das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) am 5. Oktober 2004 vor:\n\n4\n\nSie habe mit ihren Eltern in Abhar gelebt. Als sie neun oder zehn Jahre alt \ngewesen sei, sei ihr Vater gestorben. Die Mutter sei zu dieser Zeit wieder schwanger \ngewesen. Ein Onkel väterlicherseits, der geschieden gewesen sei und zwei Söhne \ngehabt habe, sei damals zu ihnen gekommen und habe der Mutter angeboten, für sie \nzu sorgen. Die Mutter habe eingewilligt, und so sei man zu der Familie des Onkels \nnach Teheran gezogen. Die Mutter und der Onkel seien eine Zeitehe eingegangen. \nDie Schwester sei geboren worden. Etwa ein Jahr nach dem Umzug nach Teheran \nhabe die Mutter zusammen mit der kleinen Schwester eine kranke Großmutter \nbesucht, während die Klägerin allein in Teheran zurückgeblieben sei. Als der \nStiefvater und der jüngere Stiefbruder nicht zu Hause gewesen seien, habe der \nältere Stiefbruder sie, die zehnjährige Klägerin, umarmt, geküsst und vergewaltigt. \nSie habe das alles nicht richtig verstanden und starke Schmerzen gehabt, der Mutter \naber nach deren Rückkehr zunächst nichts erzählt, weil der Stiefbruder ihr Angst \neingejagt und ihr gesagt habe, er wolle sie sowieso heiraten. Danach habe er immer \nwieder Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt, bis sie 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei. \nZu dieser Zeit sei der jüngere Stiefbruder, der bis dahin in einer anderen Stadt \ngearbeitet habe, zurück nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, dass er sie \nmöge und sie heiraten wolle. Sie, die Klägerin, habe erwidert, dass sein älterer \nBruder S sie bereits heiraten wolle. Sie habe auch von dem Geschlechtsverkehr mit \nS berichtet. Der jüngere Bruder sei zu S gegangen und es habe eine Diskussion \nzwischen den Brüdern und deren Vater gegeben. Sie, die Klägerin, habe sich \ndaraufhin ihrer Mutter anvertraut, die ihr zunächst nicht habe glauben wollen und mit \nihr zum Arzt gegangen sei. Anschließend habe sie dem Stiefvater von der \nAngelegenheit erzählt, doch der habe geleugnet und behauptet, seine Söhne täten \nso etwas nicht, er habe sie nicht so erzogen. Wenn sie, die Klägerin, nicht mehr \nJungfrau sei, müsse das jemand anderes getan haben. Sie, die Klägerin, habe dann \nselbst den S gefragt, ob er sie heiraten wolle, doch habe er geleugnet. Von da an \nhabe es ständig Streit zu Hause gegeben. Ein paar Monate später habe die Mutter \neinen Herzinfarkt erlitten, sei halbseitig gelähmt und bettlägerig gewesen. Sie, die \nKlägerin, habe sich daraufhin um alles kümmern müssen: Um den Haushalt, um die \nVersorgung der Mutter und sie habe die Schwester beaufsichtigen müssen. Sie habe \nnur noch abends Zeit gehabt, für die Schule zu lernen und sei dort ein Jahr \nzurückgeblieben. Sie habe unter Depressionen gelitten. Der Stiefvater, der mit ihrer \nMutter nur eine Zeitehe eingegangen sei, habe gesagt, er werde sie rausschmeißen, \nwenn sie jemandem von dem Gerücht erzählten. Da die Mutter ständig zum Arzt und \nzum Physiotherapeuten und die Schwester zur Schule habe gehen müssen, habe \nsie, die Klägerin, all die Gemeinheiten auf sich genommen. Nach dem Abitur habe \nihre Durchschnittsnote für ein Studium nicht ausgereicht. Auch habe sie ihre \nSchwester nicht allein lassen wollen, damit dieser nicht das Gleiche passiere wie ihr \nselbst, und sei zu Hause geblieben. \n\n5\n\nDrei oder vier Jahre vor der Ausreise habe sie dann einen Freund, H, \nkennengelernt, dem sie vertraut und ihre ganze Geschichte erzählt habe. Mit ihm sei \nsie eng zusammen gewesen. Der Stiefvater habe schon Verdacht geschöpft und ihr \nden Kontakt verboten, weil er auf der Telefonliste eine fremde Nummer entdeckt \nhabe. Auch der mittlerweile verheiratete S habe sie ständig kontrolliert, ihren Freund \nangerufen und bedroht. I habe aber nicht aufgegeben und gesagt, er wolle sie, die \nKlägerin, heiraten. Auf seinen Vorschlag hin habe sie einen Anwalt genommen und \nAnzeige gegen S als Haupttäter und dessen Bruder und Vater als Unterstützer \nerstattet. Alle drei hätten aber vor Gericht geleugnet. Dennoch habe der \nRechtsanwalt den Richter auch ohne Zeugen zunächst von der Stichhaltigkeit der \nAnzeige überzeugen können. Dann aber habe S erwähnt, dass sie, die Klägerin, \neinen Freund habe, von dem sie entjungfert worden sei und der sie nicht heiraten \nwolle; deshalb werfe sie nun ihm, S, Vergewaltigung vor. Daraufhin habe der Richter \nseine Meinung geändert und die Verhandlung vertagt. Sie, die Klägerin, habe Angst \ngehabt, nach Hause zu gehen, zumal Mutter und Schwester sich seit mehreren \nWochen - seit Farwadin 1382 (März 2003) - bei Verwandten in Abhar aufgehalten \nhätten, doch der Richter habe nicht zugelassen, dass sie im Gericht oder auf einer \nPolizeistation übernachte. Gegen 21.30 oder 22.00 Uhr habe ihr Freund sie dann \nnach Hause gebracht. Dort hätten sie aber bereits gewartet und sie, die Klägerin, \nbeschimpft, ihr die Anzeige vorgeworfen und sie „zu Tode geschlagen\". Sie hätten \nauch gedroht, sie, die Klägerin, umzubringen, wenn sie noch einmal mit ihrem \nFreund gesehen werde. Am nächsten Tag habe sie sich I doch anvertraut und sei auf \nseine Veranlassung zur Gerichtsmedizin gegangen, wo sie einen Brief bekommen \nhabe, in dem die Schläge bestätigt worden seien. Mit dem Dokument habe sie erneut \nAnzeige erstattet. Bei der hierauf anberaumten Verhandlung, die von einem anderen \nRichter geführt worden sei, hätten der Stiefvater und die Stiefbrüder erneut die \nVorwürfe abgestritten und behauptet, die Schläge stammten von I, zu dem sie, die \nKlägerin, eine uneheliche Beziehung unterhalte, und sie wolle auf diese Weise nur \nan Geld kommen. Der Richter habe beschlossen, vor einer Entscheidung beide \nVerfahren zusammen zu legen. Die Klägerin habe erwirkt, dass die Stiefbrüder \nschriftlich hätten versprechen müssen, sie nicht mehr zu schlagen. Dennoch habe \nder S sie aus Wut noch in der Nähe des Gerichtsgebäudes erneut \nzusammengeschlagen. Sie sei dann zurück zum Gericht gegangen und habe wieder \nAnzeige erstattet. Der Richter habe sie zur Gerichtsmedizin geschickt, wo man ihr die \nVerletzungen wieder schriftlich bescheinigt habe; dies sei zu den Akten genommen \nworden. Ihr Freund I habe vor dem Gericht auf sie gewartet. Als sie sicher gewesen \nseien, dass niemand zu Hause gewesen sei, seien sie dorthin gegangen, um einige \nSachen zu holen. Sie, die Klägerin, habe gesehen, dass die Tür zu ihrem Zimmer \naufgebrochen, viele Sachen zerstört und alle Unterlagen fort gewesen seien. Sie \nhabe deswegen eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Am nächsten Tag habe sie \ndann in der Wohnung ihres Stiefvaters einige Sachen gepackt. I habe draußen \ngewartet. Er habe ihr dann angeboten, bei ihm zu bleiben. Sie habe aber abgelehnt, \nweil der Stiefvater und die Stiefbrüder Is Adresse gekannt hätten, und habe sich von \nihm zu einer Freundin bringen lassen. Das sei im Mordat 1382 (August 2003) \ngewesen. Nach einigen Tagen, etwa Mitte des Monats Mordat 1382, habe I dort \nangerufen und von einer Vorladung für sie und ihn berichtet. Es habe sich \nherausgestellt, dass der Stiefvater I und sie wegen Diebstahls von Wertsachen \nangezeigt habe; Nachbarn hätten bestätigt, dass sie mit einer Tasche von zu Hause \nweggefahren sei. Sie sei der Vorladung nachgekommen. Die Verhandlung habe \nerneut ein anderer Richter geleitet, den die gesamte Vorgeschichte und die \nGewalttaten nicht interessiert hätten. Er habe ihr vorgehalten, zwei Tage nicht mehr \nzu Hause gewesen zu sein, was eine uneheliche Beziehung beweise. Sie sei dann - \netwa Ende des Monats Mordat 1382 - mit I festgenommen worden und am nächsten \nTag über eine von Is Vater hinterlegte Kaution wieder freigekommen. Ein \nhinzugezogener Anwalt habe gemeint, sie hätten wegen der Zeugen aus der \nNachbarschaft keine Chancen wegen der Diebstahlsache. Sie, die Klägerin, sei \ndaraufhin zu ihrer Freundin gegangen, bei der sie sich die sechs Monate über \naufgehalten gehabt habe. Ein von Is Vater beauftragter neuer Anwalt habe ihnen \nebenfalls keine Hoffnung machen können und gesagt, u.a. wegen der unehelichen \nBeziehung hätten sie keine große Chance; falls die Gegenpartei den Diebstahl \nbeweisen könne, käme hinzu, dass das Gericht die Anschuldigungen wegen der \nVergewaltigung und der Schläge als Lüge ansehen und als Falschaussage bestrafen \nwürde, sodass sie, die Klägerin, mit 15 bis 20 Jahren Haft zu rechnen habe. Dann \nhabe sie eine erneute Vorladung erhalten, die an die Adresse ihres Stiefvaters und \nan diejenige ihres Freundes zugestellt worden sei. Sie habe ihre Verurteilung \nbefürchtet und sei der Vorladung nicht gefolgt. Stattdessen sei sie nach Abhar \ngefahren und habe sich dort sechs Monate lang bei Verwandten aufgehalten. \nAnschließend sei sie zu ihrer Freundin nach Teheran gegangen und dort bis zu ihrer \nAusreise geblieben. Auch Id sei untergetaucht. Mit Hilfe eines Schleppers, den der \nVater ihres Freundes vermittelt habe, sei sie ausgereist.\n\n6\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 9. November 2004 den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und \nforderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines \nMonats auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als \nAsylberechtigter stehe bereits die Einreise über einen sicheren Drittstaat entgegen, \nvon der trotz der anders lautenden Behauptung der Klägerin auszugehen sei. Im \nübrigen könne der Klägerin ihr Vorbringen nicht geglaubt werden, da sie zur Frage \nihres Aufenthaltes vor der Ausreise sich widersprechende Daten genannt habe und \nnicht habe angeben können, was aus der Diebstahlsanzeige geworden sei. Zudem \nspreche die behauptete Ausreise über den stark kontrollierten Flughafen Mehrabad \ngegen ihre Glaubwürdigkeit. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG selbst dann nicht vor, wenn man ihr Vorbringen als wahr unterstellte, da sie \njedenfalls keiner politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die befürchtete \nBestrafung wegen Diebstahls oder falscher Beschuldigung stelle vielmehr die \nAhndung kriminellen Unrechts dar, ohne dass damit ein politischer Strafzweck \nverbunden sei. Auch eine Bestrafung, die in Betracht komme, weil sie sich mit ihrem \nFreund in der Öffentlichkeit gezeigt habe, stelle weder eine politische Verfolgung dar \nnoch ergebe sich hieraus ein Abschiebungshindernis, weil die herrschenden \nMoralvorstellungen Ausfluss islamischen Glaubens seien und für alle Iraner \ngälten.\n\n7\n\nDer Bescheid wurde am 12. November 2004 zugestellt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 23. November 2004 beim Verwaltungsgericht Münster die \nvorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie führt in einer \nReihe von Schriftsätzen vom 4. Februar 2005, 17. Mai 2005, 1. Juni 2005, 25. Juni \n2005, 20. Juli 2005, 24. September 2005, 17. Oktober 2005 und 4. Oktober 2006 im \nwesentlichen aus, ihr Vorbringen sei detailliert, anschaulich, ausführlich und flüssig \ngewesen und daher glaubhaft. Widersprüche seien nicht erkennbar. Auch habe sie \nihre Fluchtgeschichte durch zahlreiche Dokumente belegen können, was nicht \nberücksichtigt worden sei. Des weiteren wolle sie auf einen Fehler im \nAnhörungsprotokoll hinweisen: Die Vergewaltigungen durch den Stiefbruder hätten \nerst angefangen, als sie, die Klägerin, zwölf Jahre alt gewesen sei. Im Alter von 10 \nJahren hätten die Probleme durch die Zeitehe der Mutter begonnen. Im übrigen sei in \nder angegriffenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden, dass sie nicht nur aus \nAngst vor den iranischen Behörden, sondern auch vor ihrem Stiefvater und ihren \nStiefbrüdern, von denen sie misshandelt worden sei, das Land verlassen habe. Ihre \nmassiven Probleme mit der Stieffamilie seien nicht ernst genommen worden. \nÜberdies stehe bei einer Rückkehr der Vorwurf einer unehelichen Beziehung im \nRaum, die im Iran empfindlich bestraft werde. Zwischenzeitlich hätten die Stiefbrüder \nin Abhar nach ihr, der Klägerin, gesucht und dabei ihre jüngere Schwester und wohl \nauch die Mutter zusammengeschlagen. Sie hätten gedroht, sie, die Klägerin, zu \ntöten. Die Schwester habe im Krankenhaus behandelt werden müssen und sei \ndanach mit einem Studentenvisum in die Ukraine geflohen. Selbst dort sei sie per \nHandy von den Stiefbrüdern angerufen und nach ihr, der Klägerin, gefragt worden. \nAuch hätten sie die Mutter immer wieder nach ihr, der Klägerin, gefragt. Inzwischen \nsei die Schwester in den Iran zurückgekehrt und halte sich bei Verwandten vor dem \nStiefvater und den Stiefbrüdern versteckt, ohne dass sie, die Klägerin, telefonischen \nKontakt zu ihr habe. Die Mutter sei mittlerweile verstorben. Sie, die Klägerin, habe \ninzwischen mit ihrem Freund I telefoniert und erfahren, dass das Verfahren gegen ihn \nbeendet sei. Allerdings sei die von seinem Vater hinterlegte Kaution einbehalten \nworden, weil sie, die Klägerin, weiterhin flüchtig sei. Die sie betreffenden Verfahren \nseien aus diesem Grund auch nur vorübergehend eingestellt worden. Sobald sie \nzurück komme, würden die Verfahren fortgeführt. Schließlich sei darauf hinzuweisen, \ndass nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage ausdrücklich auch die \nnichtstaatliche und frauenspezifische Verfolgung unter § 60 Abs. 1 AufenthG falle. \nAuf entsprechende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen werde verwiesen. \n\n9\n\nDer Klagebegründung war eine Bescheinigung der Diplom-Psychologin K aus S1 \nvom 30. Dezember 2004 beigefügt, wonach bei der Klägerin die Verdachtsdiagnose \neiner posttraumatischen Belastungsstörung bestehe und sie einer Therapie bedürfe. \nNachgereicht wurde ferner ein Brief des Freundes I an die Klägerin vom 24.03.1384 \nnebst deutscher Übersetzung, in dem unter anderem ausführlich darauf hingewiesen \nwird, das Verfahren gegen die Klägerin sei noch anhängig, sowie nervenärztliche \nBescheinigungen des S2 aus E vom 30. Juni 2005, 8. August 2005, 9. Januar 2006 \nund 4. Oktober 2006, in der der Klägerin eine reaktive Depression mit multiplen \npsychosomatischen Beschwerden attestiert wird. Schließlich lagen dem Schriftsatz \nvom 4. Oktober 2006 vier Dokumente in iranischer Sprache nebst durch die Klägerin \ngefertigte deutsche Übersetzungen bei. Im einzelnen handelt es sich um eine \nBescheinigung des Gesundheitsamtes an ein Gericht, in der Verletzungen der \nKlägerin bestätigt werden, desweiteren um zwei Anzeigen der Klägerin gegen ihre \nBrüder S und L wegen Gewaltanwendungen sowie um eine vor einem Gericht \nabgegebene Erklärung von S, die Klägerin nicht mehr zu schlagen, zu belästigen \noder sie zu bedrohen. \n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigte gemäß Art. 16a GG zurückgenommen.\n\n11\n\nSie beantragt nunmehr,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 9. November 2004 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihr \n- der Klägerin - ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 \nAufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) - hilfsweise gemäß § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) - hinsichtlich des Iran \nvorliegt.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid und stellt die \nVerdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Abrede. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht Münster hat den Rechtsstreit am 9. Januar 2006 dem \nEinzelrichter zur Entscheidung übertragen und das Verfahren mit Beschluss vom 19. \nApril 2006 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.\n\n17\n\nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht \neingehend angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird \nergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem das \nVerwaltungsgericht Münster am 9. Januar 2006 einen entsprechenden \nÜbertragungsbeschluss gefasst hat (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).\n\n21\n\nDas Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin \nihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG \nzurückgenommen hat.\n\n22\n\nDie Klage im übrigen hat Erfolg. \n\n23\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 23. November 2004 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit \nin ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Sie hat im maßgebenden Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen \nAnspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n24\n\nNach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn \ndie Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein \nan das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung im \nSinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dabei ausgehen von a) einem Staat, b) \nParteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) \nund b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). \n\n25\n\n§ 60 Abs. 1 AufenthG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus. \nDem Ausländer muss politische Verfolgung bei verständiger Würdigung aller \nUmstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sodass es ihm \nnicht zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Politisch verfolgt in diesem \nSinne ist, wem von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden \nFriedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden \nsind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. \naus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen \nGrundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, \nwelche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche \nFreiheit besonders beschränken. Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, dem steht \nein Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu, es sei denn, dass bei einer Rückkehr in \nden Herkunftsstaat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre.\n\n26\n\nEs obliegt dem Betroffenen, die Voraussetzungen für seine Anerkennung \nglaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, \nseinen Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. An der \nGlaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der \nBetroffene im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein \nVorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach \nder Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer \nGeschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des \nAsylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein \nAsylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in \ndas Asylverfahren einführt.\n\n27\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, \nInfAuslR 1991, S. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135.\n\n28\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse, der beigezogenen Verfahrensakten und des Vorbringens \nin der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die \nKlägerin die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Feststellung \nnach § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt, weil sie den Iran im September 2004 aus \nbegründeter Furcht vor ihr drohender politischer Verfolgung verlassen hat und im \nFalle einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden \nkönnen.\n\n29\n\nDas Gericht legt hierbei die Ereignisse bis zur Ausreise zu Grunde, welche die \nKlägerin beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll, \numfänglich und derart detailliert dargelegt hat, wie es das Gericht zuvor selten erlebt \nhat. Insgesamt bietet sich ein absolut stimmiges, in sich schlüssiges Bild, das durch \neine Reihe von Glaubhaftigkeitskriterien zusätzliches Gewicht erhält. So gibt die \nKlägerin nicht etwa eine durchgehend chronologische Darstellung ab, sondern \nschildert die Geschehnisse zum Teil auch in zeitlichen Sprüngen. Beispielsweise \nbeschreibt sie den Umstand, dass Mutter und Schwester vor der letzten \nGerichtsverhandlung schon in Abhar waren, erst, nachdem sie die \nGerichtsverhandlung selbst geschildert hatte. Desweiteren sprechen z.T. \nemotionsbesetzte Schilderungen („zu Tode geschlagen\") ebenso für die \nGlaubhaftigkeit wie der Umstand, dass die Klägerin auch für sie tendenziell eher \nungünstige Sachverhalte einräumt wie etwa das Ende des Verfahrens gegen ihren \nFreund I. Zudem bestätigen die von ihr vorgelegten und in der mündlichen \nVerhandlung in den jeweiligen Kontext eingeordneten, ungewöhnlich zahlreichen \nDokumente im wesentlichen ihre Darstellung.\n\n30\n\nDas Bundesamt dringt hingegen mit seinen Einwendungen gegen die \nGlaubhaftigkeit nicht durch. \n\n31\n\nSoweit es der Klägerin vorhält, sie habe widersprüchliche Angaben zu ihren \nAufenthaltsorten vor der Flucht aus dem Iran gemacht, konnte diese den \nvermeintlichen Widerspruch überzeugend entkräften: Sie sei nach dem \nDiebstahlsprozess zunächst einen Tag lang bei ihrer Freundin N1 in Teheran \ngeblieben, anschließend ein halbes Jahr in Abhar bei Verwandten und danach ein \nweiteres halbes Jahr bis zu ihrer Ausreise wieder bei N1 in Teheran. In der \nmündlichen Verhandlung führt sie hierzu aus:\n\n32\n\nWenn dort (Anhörung beim Bundesamt) im Protokoll steht, „ich bin dann \n(nach dem Diebstahlsprozess) zu meiner Freundin gegangen, wo ich mich die \nsechs Monate über aufgehalten hatte\", so meine ich, dass es die gleiche \nFreundin gewesen ist, bei der ich dann später ein halbes Jahr verbracht habe. \nWie ich gerade schon ausgeführt habe, bin ich ja unmittelbar nach der \nFreilassung einen Tag beiN1 gewesen. Anschließend war ich ein halbes Jahr in \nAbhar und danach wieder bei N1 in Teheran, wo ich dann ein halbes Jahr bis \nzur Ausreise verbracht habe. Die Aussage im Protokoll ist insoweit \nmissverständlich. Ich meine aber, dass hierin kein Widerspruch zu meinen \nanderen Angaben liegt.\n\n33\n\nDem ist nichts hinzuzufügen.\n\n34\n\nDer weitere Einwand, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Anhörung nicht \ngewusst, was aus dem gegen sie im Iran anhängigen Diebstahlsverfahren geworden \nsei, entkräftet die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens nicht. Immerhin hat sie \nvorgetragen, ein halbes Jahr nach ihrer Freilassung auf Kaution in dieser \nAngelegenheit erneut vorgeladen worden zu sein. Danach sei sie aus Furcht von den \nin Abhar lebenden Verwandten weg- und zu ihrer Freundin gezogen. Da sie also \n„untergetaucht\" war und keinen Kontakt zum Haushalt des Stiefvaters hatte - nur \ndessen Anschrift war den iranischen Behörden bekannt - hätte sie mögliche gegen \nsie gerichtete Schritte der dortigen Behörden ohnehin nicht mitbekommen. \n\n35\n\nSchließlich spricht auch die von ihr behauptete - allerdings in keiner Weise \nbelegte - Ausreise über den Teheraner Flughafen Mehrabad nicht gegen den \nWahrheitsgehalt ihres Vorbringens im übrigen, da dem Gericht mittlerweile eine \nReihe von Fällen illegaler Ausreise über diesen Flughafen bekannt sind und selbst \ndas Auswärtige Amt in seinem jüngsten Lagebericht zum Iran\n\n36\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der islamischen Republik Iran vom 21. September 2006 - 508-516.80/3 IRN -, S. \n41, \n\n37\n\neinräumt, dass eine Ausreise mit gefälschten Papieren zwar angesichts der \nbestehenden Kontrolldichte äußerst schwierig, je nach Qualität der Fälschung in \nEinzelfällen jedoch möglich ist.\n\n38\n\nIst nach alledem von der Wahrheit des von der Klägerin geschilderten \nGeschehens auszugehen, droht ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit körperliche Gewalt in Form von Schlägen, Tritten, \nStockhieben oder Schlimmerem bis hin zur Herbeiführung ihres Todes durch den \nStiefbruder S und/oder durch den weiteren Stiefbruder bzw. den Stiefvater, \ngegebenenfalls zuvor eine nicht gerechtfertigte Haftstrafe, wobei dann körperliche \nGewalt durch die Stieffamilie nach ihrer Entlassung aus der Haft hinreichend \nwahrscheinlich ist. Die Klägerin ist nämlich unmittelbar im Anschluss an den gegen \nsie geführten Diebstahlsprozess inhaftiert worden und nur gegen Kaution \nfreigekommen. Danach ist sie untergetaucht und einer Vorladung in dieser \nAngelegenheit nicht nachgekommen, sodass man sie sucht und im Falle einer \nEinreise in den Iran festnehmen wird. Bei der zu erwartenden Wiederaufnahme des \nProzesses wird es erneut Kontakt zwischen ihr und ihren Stiefbrüdern und ihrem \nStiefvater geben, die als vermeintlich Geschädigte ihre Aussage im Prozess machen \nwerden. Wird der Richter dem Vorbringen der Klägerin folgen und sie vom Vorwurf \ndes Diebstahls und der falschen Anschuldigung freisprechen, müsste sie \nanschließend mit massiver Gewaltanwendung seitens des Stiefbruders S und des \nweiteren Stiefbruders bzw. des Stiefvaters rechnen, wie dies bereits vorher nach \neinem Prozess noch auf der Straße geschehen ist. Diese drei Personen haben die \nKlägerin schon vor ihrer Ausreise misshandelt, um sie gefügig zu machen und von \nihren Vorwürfen gegen S abzubringen. Dieses Motiv wird nach einer Rückkehr der \nKlägerin in den Iran erneut zum Tragen kommen, ggfs. in Verbindung mit \nRachegelüsten, weil die Stiefbrüder und der Stiefvater immer damit rechnen \nmüssten, von der Klägerin wegen sexuellen Missbrauchs und Anwendung von \nGewalt zur Rechenschaft gezogen zu werden. Folgt der Richter der Darstellung der \nKlägerin nicht, so muss sie - obwohl sie unschuldig ist - mit einer Haftstrafe wegen \nDiebstahls und falscher Anschuldigung rechnen. Das ergibt sich aus den glaubhaften \nEinlassungen der Klägerin, die zwei Anwälte im Iran konsultiert und von ihnen diese \nAuskunft erhalten hat. Nach ihrer Freilassung wäre sie aus den vorgenannten \nGründen aber erneut körperlichen Misshandlungen durch die Stieffamilie ausgesetzt. \nDie hierfür notwendige Nachhaltigkeit des Vorgehens der Stiefbrüder und des \nStiefvaters gegen die Klägerin ergibt sich auch daraus, dass sie nach dem \nUntertauchen und der Ausreise der Klägerin diese gesucht und deren Schwester \nsowie deren Mutter nach ihr befragt und sogar geschlagen haben.\n\n39\n\nBei der hiernach der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden, \nvon ihrem Stiefbruder S und/oder dem weiteren Stiefbruder bzw. dem Stiefvater \nausgehenden körperlichen Gewalt handelt es sich um politische Verfolgung im Sinne \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG. \n\n40\n\nDem steht nicht entgegen, dass die drohende Gewalt nicht von Einrichtungen \ndes iranischen Staates, sondern von Angehörigen der eigenen (Stief-)Familie, mithin \nvon Privatpersonen ausgeht. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG kann \ndie Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Darunter fallen nicht \nnur Organisationen oder Gruppen, sondern auch Einzelpersonen,\n\n41\n\nvgl. Hess. VGH, Urteil vom 23. März 2005 - 3 UE 3457/04.A -, NVwZ-RR 2006, \n504-507; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2006 - A 11 K 13008/04 -, AuAS \n2006, 135 - 137.\n\n42\n\nDer iranische Staat ist desweiteren - jedenfalls im vorliegenden Einzelfall - \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens, Schutz vor der Verfolgung durch \ndiese Einzelpersonen zu bieten (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG). Die \nKlägerin hat überzeugend vorgetragen, wie sie sich wegen der gegen sie gerichteten \nGewalt immer wieder mit einer ganzen Serie von Anzeigen an die iranischen \nStrafverfolgungsbehörden gewandt und um Hilfe gebeten hat, ohne damit weitere \nGewalttaten gegen sie verhindern zu können. Selbst als sie angesichts ihrer \nSituation schon resigniert hatte, hat ihr Freund ihr geraten, staatliche Hilfe in \nAnspruch zu nehmen und die Gerichtsmedizin aufzusuchen, um die Folgen der \nGewalt zu dokumentieren und damit die Erfolgsaussichten im Verfahren gegen die \nStieffamilie zu erhöhen. Genützt hat ihr das alles nichts. Im Gegenteil hat der Richter \nihre Bitte, ihr die Möglichkeit zu geben, nicht wieder im Haus des Stiefvaters \nübernachten zu müssen, abgelehnt und ihr gesagt, sie könne schlafen, wo sie wolle. \nLetztlich ist es trotz all dieser Bemühungen um staatlichen Schutz immer wieder zu \nweiteren Gewalttaten der Stieffamilie gegenüber der Klägerin gekommen. Es ist nicht \nerkennbar, welche weiteren Wege, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, die \nKlägerin hätte beschreiten sollen. Die Aussichtslosigkeit ihrer Bemühungen ist auch \ndeshalb hinreichend wahrscheinlich, weil sie der Auskunftslage entspricht. Nach \nEinschätzung etwa des Auswärtigen Amtes können Frauen, die häuslicher Gewalt \nausgesetzt sind, nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher \nSchutz gewährt wird,\n\n43\n\nvgl. Lagebericht vom 21. September 2006, a.a.O., S. 29.\n\n44\n\nBesonders dann, wenn - wie hier vorgetragen - die Verteidigungsstrategie der \nGewalttäter darin besteht, die Glaubwürdigkeit der Frau durch Hinweis auf eine \nunerlaubte Beziehung zu einem Mann zu erschüttern, ist staatlicher bzw. \ngerichtlicher Schutz nur schwer zu erlangen. In einer Auskunft des Deutschen Orient-\nInstitutes vom 1. September 2006 (685 i/br) heißt es hierzu:\n\n45\n\nFrauen werden aber ... klar benachteiligt, da sie stets unausgesprochen-\nunterschwellig als die „Hauptschuldigen\" gelten. Dass der Mann seinem „Trieb \nfolgt\" und „auf die Jagd geht\", nimmt man als gegeben und natürlich hin, auch \nwenn dies ebenfalls nicht erlaubt ist, aber die Frau muss dem wehren und sich \ndurch ihr Verhalten davor schützen, überhaupt in den Bereich des ihr nicht \nerlaubten Mannes zu geraten. Das heißt, dass man den unerlaubten \nGeschlechtsverkehr dort ortsüblich-sittengemäß stets so aufzufassen geneigt \nist, dass die Frau durch „Provokation\" den Grund und die Ursache dafür gesetzt \nhat, dass der Mann sich ihr unerlaubt nähern konnte und genähert hat.\n\n46\n\nEine innerstaatliche Fluchtalternative, welche eine politische Verfolgung durch \nEinzelpersonen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG ausschlösse, \nbesteht für die Klägerin nicht. Insbesondere hat sie nicht die Möglichkeit, sich durch \neine Wohnsitznahme in einem anderen Ortsteil der Millionenstadt Teheran oder \nanderswo im Iran dem Zugriff der Stieffamilie zu entziehen. Wie bereits ausgeführt, \nwürde das Diebstahlsverfahren bei ihrer Rückkehr wieder aufleben. Hierdurch käme \nes erneut zum Kontakt mit dem durch den vermeintlichen Diebstahl geschädigten \nStiefvater und den Stiefbrüdern; sie würden dort als Zeugen geladen und hätten die \nMöglichkeit, die Klägerin nach dem Prozess zu misshandeln.\n\n47\n\nDie Verfolgung knüpft ferner an das asylerhebliche Merkmal der Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe an. Hierzu zählt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 \nAufenthG auch eine Verfolgung, die allein an das Geschlecht anknüpft. \n\n48\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n49\n\nAusgangspunkt der gegen die Klägerin gerichteten Gewalt ist deren \nVergewaltigung und Missbrauch im Kindesalter. Um dies zu vertuschen und zu \nverhindern, dass die Klägerin erfolgreich durch Anrufung der Behörden hiergegen \nvorgeht, wurde sie von ihrem Stiefbruder S - dem Vergewaltiger - sowie dem anderen \nStiefbruder sowie dem Stiefvater zusammengeschlagen und -getreten in der Absicht, \nsie der Stieffamilie und deren Willen gefügig zu machen. Stellt damit die \nGewaltanwendung eine Folge der Vergewaltigung dar, knüpft sie an das Geschlecht \nan, da eine Vergewaltigung typischerweise Frauen widerfährt und vorliegend \nausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin von ihrem Stiefbruder vergewaltigt \nworden wäre, wenn sie männlichen Geschlechts gewesen wäre. \n\n50\n\nDie Gewaltanwendung ist auch „allein\" eine Folge des weiblichen Geschlechts \nder Klägerin. Insbesondere ist ihr weiteres Vorgehen gegen die Stieffamilie im Wege \nvon Strafanzeigen - also ein für sich genommen geschlechtsunabhängiges Verhalten \n- für die Gewaltanwendung nicht von entscheidender Bedeutung. Das Gericht ist \naufgrund der Darlegungen der Klägerin nämlich überzeugt, dass mit \nGewaltanwendung auch dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen \ngewesen wäre, wenn sie sich nicht an die iranischen Behörden gewandt hätte. Das \nzeigt insbesondere der Umstand, dass sie auch schon vor Erstattung der ersten \nAnzeige wegen Vergewaltigung zu einem Zeitpunkt, als sich ihre Mutter noch im \nHaushalt des Stiefvaters aufhielt, im Zusammenhang mit den in der Familie streitig \ndiskutierten Vergewaltigungsvorwürfen geprügelt wurde. Als ihre Mutter sie \nunterstützen wollte, wurde sie selbst geschlagen. Das ergibt sich aus den \nEinlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Die Schläge dienten also \ndem Zweck, die Klägerin von vorneherein einzuschüchtern und es so gar nicht erst \nzu einer Anzeige kommen zu lassen. Zwar haben die späteren Anzeigen die \nSituation der Klägerin in der Stieffamilie nicht verbessert, doch können sie \nhinweggedacht werden, ohne dass die Gewaltanwendungen ebenfalls entfallen \nwürden. \n\n51\n\nWar danach die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Klägerin vorliegen, \nbedurfte es einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag, \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen, nicht mehr.\n\n52\n\nAllerdings ist auch die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides des \nBundesamtes vom 9. November 2004 gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG gegen \ndie Klägerin erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben, weil sie wegen der \nFeststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran rechtswidrig ist und sie in \nihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-24/2-k-3222-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-24/2-k-3222-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269069","retrieved":"2026-07-09 02:38:28.867190+00:00"}}