{"status":"available","doknr":"OLD269107","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1023.9L1844.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-23","aktenzeichen":"9 L 1844/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie sinngemäß gestellten Anträge,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen\ndie der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom\n11. August 2006 (Bauschein Nr. 0000/00) und vom\n15. August 2006 (Bauschein Nr. 0000/00) - jeweils zum\nBau einer Einfamilien- Doppelhaushälfte mit Garage -\nsowie gegen die Baugenehmigung vom 24. August 2006\n(Bauschein Nr. 0000/00) zum Neubau eines\nMehrfamilienwohnhauses und einer Kleingarage auf\nunterschiedlichen Flurstücken in der Flur 00 (postalische\nAnschriften B 7 a, 7 b und 7) in I anzuordnen,\n\n4\n\n2.\n\n5\n\n3. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen\nAnordnung aufzugeben, die Baustelle auf dem\nGrundstück B 7 stillzulegen,\n\n6\n\n4.\n\n7\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n8\n\nDie Anträge sind zulässig. Dies gibt insbesondere hinsichtlich des Antrags zu 1.\nund zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bauarbeiten bereits\nbei Stellung des Antrags (19. September 2006) aufgenommen worden waren und\nmittlerweile weiter fortgeschritten sind. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden\nWirkung des gegen eine Baugenehmigung eingelegten Rechtsmittels und der darauf\nggf. folgenden Notwendigkeit der Stillegung der Baumaßnahmen wird die Aufnahme\nder durch die Baugenehmigung gestatteten Nutzung eines Gebäudes verhindert.\n\n9\n\nVgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1998 - 7 B\n328/98 -, BRS 60 Nr. 114 m.w.N..\n\n10\n\nDie Anträge sind unbegründet.\n\n11\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich des Antrags zu 1. Das Gericht macht von der ihm\ndurch §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eingeräumten Befugnis, einem Widerspruch\nbzw. einer Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse\ndes Nachbarn an der Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung das\nöffentliche Interesse sowie das des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das\nist regelmäßig dann der Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich gegen\nRechtsvorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu\ndienen bestimmt sind, sein Rechtsbehelf in der Hauptsache also voraussichtlich\nErfolg haben wird. Die hierzu erforderliche Prognose kann nur mit Mitteln des\nEilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom\nRechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere\nRechtsverstöße hingegen nur, wenn sie sich schon bei summarischer Prüfung als\noffensichtlich aufdrängen. Darüber hinaus können im Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte\nTatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n12\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen verletzen die angegriffenen\nBaugenehmigungen vom 11. August 2006, vom 15. August 2006 und vom 24.\nAugust 2006 auf dem Grundstück „B 7\" baurechtliche Nachbarrechte der\nAntragsteller voraussichtlich nicht. \n\n13\n\nEine Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte liegt zunächst unter\nbauordnungsrechtlichen Aspekten nicht vor. Im vorliegenden Verfahren des\nvorläufigen Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass die nach § 6 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 bis 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen jeweils auf dem\nBaugrundstück liegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwandes der\nAntragsteller, hinsichtlich der im rückwärtigen Bereich des Grundstücks B 7 mit den\nGenehmigungen von 11. und 15. August 2006 zugelassenen Baulichkeiten sei das\nSchmalseitenprivileg zu Unrecht angewendet worden.\n\n14\n\nGemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt vor zwei Außenwänden eines\nGebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die\nHälfte der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW erforderlichen Tiefe, mindestens\njedoch 3 m (Schmalseitenprivileg). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das dem\nWohnhaus der Kläger (B 9 a) am nächsten gelegene, mit der Baugenehmigung vom\n15. August 2006 zugelassene Haus nimmt das Schmalseitenprivileg auf einer Länge\nvon 15 m insgesamt nur einmal in Anspruch. Selbst wenn das Schmalseitenprivileg\nzu der straßenseitig gelegenen Parzelle nochmals - und damit zum zweiten Mal - in\nAnspruch genommen würde, läge ein Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW\nnicht vor. Dabei können entgegen der Auffassung der Kläger die beiden\nDoppelhaushälften und die Flur-stücke, auf denen sie nach den genehmigten\nBauvorlagen stehen - selbst wenn die Gren-zen erst noch zu bilden sein sollten -\nnicht als ein einheitliches Gebäude angesehen wer-den. Bei der ihrem Grundstück\nzugewandten Doppelhaushälfte handelt es sich funktional und konstruktiv genauso\num ein eigenständiges „Gebäude\" i.S.d. § 2 Abs. 2 BauO NRW wie bei der anderen\nDoppelhaushälfte, die mit Genehmigung vom 11. August 2006 bau-rechtlich\nzugelassen wurde.\n\n15\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar\n1996 - 11 B 3046/95 - sowie Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung Nordrhein-\nWestfalen, Stand: Oktober 2002, § 2 Rz. 34 m.w.N..\n\n16\n\nDie vorgenommene bzw. vorzunehmende - aus den genehmigten Bauvorlagen\nabzulesende - Parzellierung des früheren Flurstücks 198 zeichnet die räumlich-\nfunktionale Eigenständigkeit der beiden Gebäude nur nach.\n\n17\n\nDas gemäß § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW erforderliche Mindestmaß von 3,0 m\nwird eingehalten, wie die Antragsteller - abgesehen von ihrem Hinweis auf das\nvermeintlich zu Unrecht angewendete Schmalseitenprivileg - nicht konkret in Abrede\nstellen.\n\n18\n\nDass mit den Baugenehmigungen vom 11. und 15. August 2006 Abweichungen\nvon § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW zugelassen worden sind, vermag Nachbarechte\nder Antragsteller voraussichtlich nicht zu begründen, weil es nicht um die\nVerhinderung des Übergreifens des Feuers auf das Grundstück der Antragsteller\ngeht.\n\n19\n\nVgl. Heintz in Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordhein-Westfalen,\n10. Auflage 2003, § 74 Rz. 71 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 74\nRz. 328, beide m.w.N..\n\n20\n\nNachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nach derzeitigem\nErkenntnisstand ebenfalls nicht verletzt. \n\n21\n\nDie Antragsteller können sich gegenüber den genehmigten Vorhaben nicht mit\nErfolg auf den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, wonach der\nGrundstücks- bzw. Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Wahrung der\nGebietsart und dementsprechend ein Abwehrrecht gegenüber solchen\nGrundstücksnutzungen hat, die ihrer Art nach nicht zulässig sind. Dabei kommt es\nnicht darauf an, ob es sich um ein allgemeines Wohngebiet handelt oder - wie die\nAntragsteller nunmehr vortragen - um ein Mischgebiet. Denn in beiden Gebietsarten\nsind Wohngebäude allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 2 Nr. 1\nBauNVO). Ergänzend merkt das Gericht noch an, dass die Antragsteller zur\nErlangung der Genehmigung für die Nutzungsänderung des Gebäudes B 9 a in\nWohnraum, die dann unter dem 21. Juli 2004 erteilt wurde, Bezug genommen haben\nauf den entsprechenden Vorbescheid vom 14. Januar 2004; dieser geht davon aus,\ndass die Umgebung als allgemeines Wohngebiet anzusehen ist. Anhaltspunkte\ndafür, dass der Gebietscharakter hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf dem\nGrundstück der Antragsteller anders zu beurteilen ist als auf den Grundstücken, auf\ndenen die mit den angefochtenen Genehmigungen gestattete Bebauung erfolgen\nsoll, sind nicht erkennbar.\n\n22\n\nBei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung spricht auch nicht\nÜberwiegendes dafür, dass die angefochtenen Baugenehmigungen gegen das\nRücksichtnahmegebot verstoßen. \n\n23\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von der\nUmständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung\ndesjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute\nkommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und\nunabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger\nbraucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei\ndiesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich\nauf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem\nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahme-pflichtigen\nnach Lage der Dinge zuzumuten ist.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168\nm.w.N..\n\n25\n\nDie Einhaltung der Abstandflächenvorschriften, von der hier aus den oben\ndargelegten Gründen auszugehen ist, wird aber in der Regel dazu führen, dass\nzumindest in tatsächlicher Hinsicht das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102\nsowie OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2005 - 7 A 806/04 -.\n\n27\n\nEine Ausnahme von der genannten Regel wird nur anzunehmen sein, wenn eine\nstädtebauliche Sondersituation vorliegt, in der - trotz Wahrung des Abstandrechts -\neine „erdrückende Wirkung\" oder eine sonst von dem Volumen, von dem Standort\noder von den sonstigen Besonderheiten ausgehende Unzumutbarkeit für den\nbetroffenen Nachbarn angenommen werden kann.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2001 - 7 B 834/01 - und vom\n13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, BauR 2001, S. 917 sowie Beschluss der\nKammer vom 30. Juni 2006 - 9 L 800/06 - m.w.N..\n\n29\n\nVon einer solchen städtebaulichen Sondersituation ist hier nicht auszugehen. Es\ngibt insbesondere in der Regel keinen Schutz vor Einsichtnahmemöglichkeiten von\nanderen Häusern aus, es sei denn, Festsetzungen eines Bebauungsplans dienten\ngerade dem Schutz der Aussicht bzw. dem Schutz vor Einsicht oder es läge sonst\neine atypische Situation vor. Das ist hier voraussichtlich nicht der Fall. Zwar kann das\nangegriffene Vorhaben durchaus zu einer gewissen Verschattung führen; dieser\nAspekt ist aber aus den dargelegten Gründen - regelmäßig, so auch hier - von den\nAbstandflächenvorschriften abgedeckt. Gleiches gilt für die durch das Vorhaben etwa\neröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt\nbleiben, dass es sich bei dem rückwärtigen Teil des Flurstücks B 7 nicht um bislang\nunberührtes Gelände handelt, sondern dort bis zu ihrem Abbruch eine etwa 1921\nerrichtete Turnhalle befunden hat, die in den 1980er und 1990er Jahren zeitweise\nauch als Tanzschule bzw. Veranstaltungsraum genutzt wurde.\n\n30\n\nDer Antrag zu 2. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1\nVwGO hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Antragsteller haben Gründen nicht den\nerforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m.\n§§ 920 Abs. 2, 204 ZPO). Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf\ndie oben genannten Gründe verwiesen werden. Soweit die Antragsteller vortragen,\nes sei bei dem Abbruch des Gebäudes im rückwärtigen Grundstücksbereich zu\nerheblichen Rissbildungen im Bereich des im Erdgeschoss des Hauses B 7\nbefindlichen Restaurants gekommen, mag offen bleiben, ob dieser Aspekt nicht\nhinsichtlich der von den Antragstellern bislang nicht angegriffenen\nAbbruchgenehmigung vom 21. Dezember 2005 (Bauschein Nr. 0000/00) hätte\ngeltend gemacht werden müssen. Denn diese Risse sind auch nach dem Vortrag der\nAntragsteller nicht bei den auf ihren Grundstücken (B 9 und 9 a) befindlichen\nBaulichkeiten, sondern allein auf dem straßenseitig errichteten Gebäude B 7\naufgetreten. Die Antragsteller sind dem diesbezüglichen Vortrag der Beigeladenen\nim Schriftsatz vom 4. Oktober 2006, die sich in diesem Zusammenhang auf eine\nStellungnahme des Ingenieurbüros T vom 28. Juli 2006 bezieht, nicht mit\nsubstantiiertem Vorbringen entgegengetreten. Eine weitere Sachaufklärung zu\ndiesem Punkt kann im Verfahren des vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutzes\nnicht erfolgen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es\nentspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der\nBeigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem\nKostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Dabei hat das\nGericht hinsichtlich des Antrags zu 1. berücksichtigt, dass sich die Antragsteller\ngegen insgesamt drei Baugenehmigungen wenden. Insoweit erscheint eine\nBewertung im gehobenen Bereich des in Nr. 7a) des Streitwertkatalogs der\nBausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1881) vorgesehenen Rahmens, also mit\n10.000, - Euro für jeden Antragsteller angemessen. Der sich damit insgesamt bei\nzwei Antragstellern ergebende Streitwert von 20.000,-- Euro ist - da es sich\nvorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt - zu halbieren.\nDen Antrag zu 2. hat das Gericht streitwertmäßig außer Betracht gelassen, da der\nAntragsgegner bei einem - hier nicht gegebenen - Verstoß der Baugenehmigung\ngegen ein Nachbarrecht die Behörde regelmäßig zum Einschreiten verpflichtet sein\nwird, so dass der Antrag zu 2. das rechtliche Schicksal des Antrags zu 1 teilt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-23/9-l-1844-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-23/9-l-1844-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269107","retrieved":"2026-07-09 02:38:31.812801+00:00"}}