{"status":"available","doknr":"OLD269108","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1023.18K4456.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-23","aktenzeichen":"18 K 4456/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des den Kläger betreffenden Zeugnisses der \nAllgemeinen Hochschulreife vom 21. September 2005 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 5. September 2005 verpflichtet, dem Kläger unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichtes ein neues Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife \nauszustellen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war bis zum Ende des Schuljahres 2003/2004 Schüler der beklagten \nSchule und legte dort die Allgemeine Hochschulreife ab. In dem entsprechenden \nZeugnis vom 26. Juni 2004 wurde eine Durchschnittsnote von 1,5 berechnet. \nGrundlage war u.a. das Ergebnis der schriftlichen Prüfung in dem Fach Englisch, die \nmit ausreichend (minus) (4 Punkte) bewertet worden war.\n\n3\n\nGegen diese Bewertung hatte der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2004 \nWiderspruch erhoben, mit dem er unter Vorlage zweier von ihm in Auftrag \ngegebenen Privatgutachten darlegte, dass die in der vorgenannten Englischklausur \nvorgenommenen Korrekturen und Bewertungen zum Teil unzutreffend seien und von \ndaher die erteilte Note ausreichend (minus) auch nicht ansatzweise sein \ntatsächliches Leistungsvermögen abbilde.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 setzte die Bezirksregierung E \ndie Note der Abiturklausur im Fach Englisch mit „ausreichend plus\" (6 Punkte) neu \nfest und kündigte an, dass die Schule ein entsprechend geändertes Zeugnis \nausstellen werde. Der darüber hinausgehende Widerspruch wurde zurückgewiesen. \nZur Begründung der Notenanhebung wurde angegeben, dass die Arbeit insgesamt \nnicht mehr im defizitären Bereich anzusiedeln sei, wenn man die Anspruchshöhe von \nTextvorlage und Aufgabenstellungen in Betracht ziehe und bei der Schülerleistung \nanerkenne, dass durchaus wesentliche Teile des Inhaltshorizontes - bisweilen in \nAnsätzen - aus den ausformulierten Leistungserwartungen zu erkennen seien.\n\n5\n\nAuf der Grundlage der Entscheidung der Bezirksregierung E stellte die beklagte \nSchule unter dem 21. September 2005 ein geändertes Zeugnis der Allgemeinen \nHochschulreife aus und gab als Prüfungsergebnis für die schriftliche Prüfung in dem \nFach Englisch eine Bewertung von 6 Punkten an. Die Durchschnittsnote blieb \nunverändert.\n\n6\n\nMit seiner am 10. Oktober 2005 erhobenen und im wesentlichen wie im \nWiderspruchsverfahren begründeten Klage beantragt der Kläger sinngemäß,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Zeugnisses der \nAllgemeinen Hochschulreife vom 21. September 2005 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n5. September 2005 zu verpflichten, entsprechend der \nRechtsauffassung des Gerichtes erneut über die schriftliche \nAbiturarbeit in dem Fach Englisch einschließlich der \nfestgesetzten Durchschnittsnote in dem Zeugnis der \nAllgemeinen Hochschulreife unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichtes zu befinden.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr bezieht sich im wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 5. September 2005. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass \ndem Kläger ein Rechtsschutzinteresse für das Verfahren fehle.\n\n11\n\nAufgrund gerichtlichen Beweisbeschlusses vom 9. Mai 2006 ist ein \nSachverständiger beauftragt worden zu klären, ob die Einzelbewertungen der \nAufsichtsarbeit des Klägers in dem Fach Englisch vom 5. Mai 2004 zutreffend sind \noder ob die von dem Kläger vorgenommene Bearbeitung entgegen den jeweiligen \nEinzelbewertungen durch die Korrektoren zutreffend oder zumindest vertretbar \nwaren. Mit der Erstellung des Gutachtens ist Herr Oberstudienrat G beauftragt \nworden. Wegen des Ergebnisses wird auf das unter dem 15. Juni 2006 erstellte \nGutachten Bezug genommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.\n\n15\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers \nfür die Durchführung dieses Verfahrens gegeben. Denn sollte sich die Korrektur der \nEnglischarbeit als fehlerhaft erweisen, ist es nicht ausgeschlossen, dass bei einer \nNeu - und möglicherweise Höherbewertung der Arbeit eine höhere Durchschnittsnote \nfür das bestandene Abitur festzulegen wäre. Eine schlechter festgesetzte \nPrüfungsleistung in Englisch und die eventuell zu schlecht festgesetzte \nDurchschnittsnote wären für den Kläger in seinen weiteren Ausbildungs- und \nBerufsjahren möglicherweise von Nachteil, was für die Bejahung eines \nRechtsschutzbedürfnisses für die Durchführung des Klageverfahrens ausreichend \nist.\n\n16\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch im Sinne seines \ngeltend gemachten Begehrens; die angefochtenen Entscheidungen sind rechtswidrig \nund verletzen ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n17\n\nPrüfungsentscheidungen wie auch schulische Notenfestsetzungen sind mit Blick \nauf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich \nvollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt dem Prüfer bzw. Lehrer bei \nden sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen,\n\n18\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 1997 -\n 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738,\n\n19\n\nein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt \nist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob \nder Prüfer bzw. Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen \nallgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden \nErwägungen hat lenken lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.\n\n20\n\nVor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass hier ein solcher \ngerichtlich überprüfbarer Fehler vorliegt; denn die schriftliche Abiturarbeit des Klägers \nin dem Fach Englisch ist von den Korrektoren fehlerhaft korrigiert worden, und zwar \nwaren von den in der Arbeit angebrachten 66 Anmerkungen nach dem Ergebnis der \nBegutachtung 18 (= 27,27%) unberechtigt und 7 (= 10,61%) nur zum Teil \nberechtigt.\n\n21\n\nBedenken gegen die Richtigkeit der Begutachtung durch den von dem Gericht \nbestellten Gutachter sind nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom \n27. Juni 2006 angibt, der Gutachter habe nur einige wenige Fehler (4) als \nunberechtigt angesehen, ist nicht erklärlich, woher diese Erkenntnis stammt; denn sie \nstimmt nicht mit dem zuvor angegebenen Ergebnis der Begutachtung überein. Auch \nist die im Zusammenhang mit der Begutachtung abgegebene Erklärung, dass die \nBezirksregierung als oberste fachliche Instanz anzusehen sei, für die vorgenommene \nÜberprüfung im Sinne des Inhalts des gerichtlichen Beweisbeschlusses vom \n9. Mai 2006 ohne Belang. Denn maßgeblich und entscheidungserheblich ist allein die \nfestgestellte objektive Sachlage.\n\n22\n\nDer Beklagte ist daher gehalten, auf der Grundlage des Ergebnisses der \nBegutachtung vom 15. Juni 2006 eine Neubewertung der Englischklausur des \nKlägers vorzunehmen und dem Kläger anschließend auf der Grundlage der neu \nvorgenommenen Bewertung ein neues Abiturzeugnis mit der auf der Grundlage der \nNeubewertung festzusetzenden Durchschnittsnote zu erteilen.\n\n23\n\nSoweit der Gutachter in seiner Begutachtung vom 15. Juni 2006 eigenständig \neine Neubewertung der Gesamtleistung der Klausur vorgenommen hat, ist darauf \nhinzuweisen, dass das nicht vom Beweisbeschluss gedeckt ist und das Gericht sich \ndiese Beurteilung nicht zu eigen macht. Denn angesichts des Bewertungsvorrechts \nder Prüfer ist das Gericht nicht befugt, Prüfungsleistungen selbst zu bewerten und als \nFolge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde bzw. die beklagte Schule zu \nverpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären oder eine von ihm für zutreffend \nerachtete Note zu erteilen,\n\n24\n\nvgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1997 -\n 6 C 11.6 -, NVwZ 1998, 636 (637 f.).\n\n25\n\nDer Entscheidung im Sinne der Tenorierung und der vorgenannten Begründung \nsteht auch nicht entgegen, dass bereits die Bezirksregierung E in ihrem \nWiderspruchsbescheid eine Fehlerhaftigkeit der von der beklagten Schule \nursprünglich getroffenen Notenfestsetzung der schriftlichen Arbeit in dem Fach \nEnglisch festgestellt und eine andere/höhere Note festgesetzt hat. Denn der \nBegründung des Bescheides ist nicht zu entnehmen, dass die Widerspruchsbehörde \ndie von dem gerichtlich bestellten Gutachter aufgelisteten Unkorrektheiten bei der \nBenotung und Bewertung erkannt und ihrer vorgenommenen Wertung zugrunde \ngelegt hat. Ganz im Gegenteil lässt das Schweigen der Widerspruchsbehörde zu \ndiesen Punkten auf das Gegenteil schließen.\n\n26\n\nAngesichts der vorstehenden Entscheidung bedarf es eines Eingehens auf die \nvon dem Kläger aufgeworfene Frage, ob ihm eine volle Wahlmöglichkeit auch \nbezogen auf die 2. Prüfungsaufgabe gegeben war, nicht mehr.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-23/18-k-4456-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-23/18-k-4456-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269108","retrieved":"2026-07-09 02:38:31.889570+00:00"}}