{"status":"available","doknr":"OLD269136","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1020.1K3293.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-20","aktenzeichen":"1 K 3293/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Änderungsbescheide Nr. 00/000 und 00/000 der Beklagten vom \n21. März 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2005 werden aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n\nDie Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nIm Zusammenhang mit der Neugestaltung des Stadtbereichs „O P\" beschloss die \nKlägerin dessen Anbindung an die nördlich und südlich davon gelegenen Stadtteile \ndurch Einrichtung einer Straßenbahn- und Busverbindung von T bis zur Stadtgrenze \nnach N. Die Realisierung dieses, in vier Teilabschnitte unterteilten Vorhabens oblag \nder Stadtwerke P AG (StPAG). \n\n3\n\nFür den Streckenabschnitt IV „Zentrale ÖPNV-Trasse\" vom Stadtteil ‚I' über den \nBereich ‚O P' bis nach ‚Alt P' bewilligte der damals noch zuständige \nLandschaftsverband Rheinland (LVR) der StPAG in den Jahren 1994 bis 1997 \nZuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) in Höhe \nvon zuletzt 94.642.200 DM. Die Bescheidung eines weiteren Förderantrags nach \ndem GVFG durch die mittlerweile zuständige Beklagte (Dezernat 00) steht noch aus. \nDurch entsprechende Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheiden \nverpflichtete der LVR die StPAG zur Beachtung der Verdingungsordnung für \nBauleistungen (VOB). \nZu den im Streckenabschnitt IV anfallenden Baumaßnahmen gehörte auch die \nErrichtung der Straßenbahnhaltestelle ‚O P', deren aufwändige Dachkonstruktion \nErgebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs war. Mit Erlass vom 22.11.1994 setzte \ndas Ministerium für Städtebau und Verkehr (MSV) den zuwendungsfähigen \nKostenansatz für die Dachkonstruktion nach dem GVFG auf 2.400 DM/qm bzw. \ninsgesamt 2.832.000 DM fest. Zugleich regte es an, die Förderung der darüber \nhinausgehenden Kosten aus Städtebauförderungsmitteln zu prüfen.\n\n4\n\nMit Erlass vom 11.04.1995 wies das MSV die Beklagte (Dezernat 00) an, die im \nRahmen der Maßnahme ‚ÖPNV-Trasse P' anfallenden städtebaulichen Mehrkosten \nfür die Haltestellen ‚T', ‚X-Platz', ‚N1straße' und O' als städtebauliche Maßnahmen \ndem Grundsatz nach als zuwendungsfähig anzuerkennen. Die Höhe der Förderung \nbleibe der Prüfung der konkreten Förderanträge und deren Abstimmung mit dem \nZuwendungsgeber GVFG-ÖPNV vorbehalten. Daraufhin beantragte die Klägerin \nunter dem 06.06.1995 bei der Beklagten unter Hinweis auf die Förderung des \n‚Streckenabschnitts IV Zentrale ÖPNV Trasse' mit GVFG-Mitteln eine ergänzende \nFörderung für das Dach der zentralen Haltestelle ‚O' aus Städtebauförderungsmitteln \nin Höhe von 90% der nicht durch die Mittel nach dem GVFG abgedeckten \nzuwendungsfähigen Kosten. Dabei bezifferte sie die zuwendungsfähigen \nGesamtkosten des Daches einschließlich des nach dem GVFG bezuschussten \nKostenanteils auf 4.322.801,50 DM. Antragsgemäß bewilligte die Beklagte (Dezernat \n00) der Klägerin für den bisher ungedeckten Kostenanteil von 1.490.801,50 DM \nZuwendungen aus Landesmitteln zur Stadterneuerung in Höhe von jeweils 500.000 \nDM mit Bescheiden 00/000 vom 27.11.1995 und 00/00 vom 17.10.1996 und von \n341.000 DM mit Bescheid 00/00 vom 19.09.1997. Ausweislich Abschnitt II \n(Nebenbestimmungen) der Zuwendungsbescheide sind die Allgemeinen \nNebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden \n(ANBest-G) Bestandteil des jeweiligen Bescheides.\n\n5\n\nUnter dem 20.09.2000 legte die Klägerin unter Hinweis auf das noch nicht \nabgeschlossene Zuwendungsverfahren nach dem GVFG und eine Besprechung mit \nder Beklagten unter Beteiligung des zuständigen Ministeriums im Jahr 1999 einen \nvorläufigen Verwendungsnachweis vor. Darin führte sie aus, die Haltestelle sei 1996 \nfertiggestellt und eröffnet worden. Nach eigenen Erkenntnissen betrügen die \nzuwendungsfähigen Gesamtkosten des Daches nur 4.129.942,19 DM; allerdings \nhabe das zuständige Ingenieurbüro die Gesamtkosten in dem noch nicht \nbeschiedenen Änderungsantrag nach dem GVFG auf 4.416.300,00 DM beziffert.\n\n6\n\nIm Jahr 2000 führte der Landesrechnungshof (LRH) beim LVR eine Prüfung der \nVerwendung der für den Bau der zentralen ÖPNV-Trasse P gewährten \nZuwendungen nach dem GVFG durch. Mit Prüfbericht vom 09.08.2000 wies der LRH \nu.a. darauf hin (PM 4.5), dass die Erstellung der Bahnsteige und Unterbauten der \nHaltestelle ‚O' mit einem Auftragsvolumen von 7,4 Mio DM von der StPAG nicht EU-\nweit, sondern vielmehr nach öffentlichem deutschlandweiten Teilnahmewettbewerb \nbeschränkt unter sieben Firmen ausgeschrieben worden sei. Die Verpflichtung zu \neinem EU-weiten Aufruf ergebe sich aus § 17b Nr. 1 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 VOB/A, der \nwie alle Vorschriften des 3. Teils der VOB/A von der StPAG als öffentliche \nAuftraggeberin auf dem Gebiet des Verkehrswesens anzuwenden sei, weil die \nSchwellenwerte des § 1b VOB/A überschritten seien. Der geschätzte Auftragswert \nvon 7,4 Mio DM liege deutlich über dem Schwellenwert von 1 Mio Ecu (= ca. 1,9 Mio \nDM) für einzelne Auftragslose. \n\n7\n\nIn der Folgezeit kam es wiederholt zwischen der seit dem 01.01.2001 auch für \nZuwendungsverfahren nach dem GVFG zuständigen Beklagten (Dezernat 00) und \nder StPAG sowie dem LRH zu einem Meinungsaustausch über die Bewertung der \nVergabe der verschiedenen Aufträge für die Haltestelle ‚O'. Dabei machte sich die \nBeklagte zunächst den Standpunkt der StPAG zu Eigen. Danach sei eine EU-weite \nAusschreibung der Aufträge für die Haltestelle nicht erforderlich gewesen; die \nHaltestelle bestehe aus mehreren einzelnen Bauwerken (Fahrwegbrücke, \nBahnsteigbrücke, Betriebsräume, Dach), deren jeweilige Auftragssummen den EU-\nSchwellenwert von 5 Mio Ecu nicht überstiegen. Unter dem 14.11.2001 teilte die \nBeklagte dem LRH dann jedoch mit, sie gehe mittlerweile auch von einem Verstoß \ngegen Vergaberegelungen aus und werde deshalb entsprechend den Vorgaben des \nFinanzministeriums nur 80% der Auftragssumme als zuwendungsfähig ansehen. Auf \nNachfrage teilte die StPAG der Beklagten im April 2002 die bei Auftragsvergabe \nvereinbarten Preise für die Erstellung der Bahnsteigbrücken und Betriebsgebäude \n(8.510.000 DM) sowie der Haltestellenüberdachung (4.603.502,62 DM) und die \ntatsächlich abgerechneten Rechnungsbeträge (Bahnsteigbrücken mit \nBetriebsräumen 9.909.100,95 DM, Haltestellenüberdachung 4.749.433,52 DM) mit. \nIm Anschluss setzte die Beklagte den LRH mit Schreiben vom 08.05.2002 darüber in \nKenntnis, dass sie an ihrer Mitteilung vom 14.11.2001 nicht weiter festhalte. Sie sei \nmittlerweile zu der Auffassung gelangt, dass eine Anwendung des Erlasses des \nFinanzministeriums über die Rückforderung von Zuwendungen bei \nVergaberechtsverstößen allein wegen des Vorwurfs der unterbliebenen EU-weiten \nAusschreibung im Hinblick auf die Mitte der 90er Jahre noch bestehenden \nUnsicherheiten im europäischen Vergaberecht eine unbillige Härte darstelle. Im \nMärz 2003 äußerte die Beklagte schließlich die Rechtsauffassung, dass schon kein \nVerstoß gegen die VOB vorliege, weil jedenfalls 80% aller Bauaufträge EU-weit \nausgeschrieben worden sei. Nachdem der LRH sämtlichen Einwänden der Beklagten \nwidersprochen und seine Rechtsauffassung wiederholt dargelegt hatte, hörte die \nBeklagte die StPAG mit Schreiben vom 12.01.2004 zu der nunmehr doch \nbeabsichtigten Kürzung der zuwendungsfähigen Kosten der Haltestelle O um 20% \nan. \n\n8\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 17.2.2004 setzte die Beklagte gegenüber der \nStPAG den Zuwendungsbetrag nach dem GVFG auf 47.072.051 EUR (= 92.064.941 \nDM) fest. Zur Begründung führte sie aus, die Kürzung der Zuwendung beruhe zu \neinem wesentlichen Teil darauf, dass 20% der Kosten sowohl für die Überdachung \nder Haltestelle ‚O' als auch für die Bahnsteigbrücken und Betriebsräume aus der \nFörderung ausgeschlossen würden. Dabei würden für das Haltesstellendach nur die \ndurch den Erlass des MSV vom 22.11.1994 festgelegten, nach dem GVFG \nzuwendungsfähigen Kosten von 1.447.978,61EUR zugrunde gelegt. Da die die \nentsprechenden Bauaufträge nicht EU-weit ausgeschrieben worden seien, liege ein \nschwerer Verstoß gegen die VOB nach Nr. 3.1 des Erlasses des Finanzministeriums \nvom 23.12.1987 i.d.F. vom 18.12.2003 vor. An diesen Erlass sei sie gebunden, habe \nallerdings zur Vermeidung einer unbilligen Härte den ihr verbleibenden Spielraum \nhinsichtlich des Umfangs der Zuwendungskürzung zugunsten der StPAG \nausgeschöpft. \n\n9\n\nDie nach erfolglosem Widerspruchsverfahren von der StPAG vor dem \nerkennenden Gericht erhobene Klage (1 K 7490/04) erklärten die Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer vom heutigen Tag für \nerledigt, nachdem die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 17.02.2004 \naufgehoben hatte, soweit er Verfahrensgegenstand war.\n\n10\n\nIm September 2004 führte der LRH bei der Beklagten (Dezernat 00) eine Prüfung \ndes im Rahmen des Programms zur Stadterneuerung durchgeführten \nZuwendungsverfahrens ‚ÖPNV-Trasse P, Dach der zentralen Haltestelle O' durch. \nMit Prüfbericht vom 08.11.2004 wies der LRH darauf hin, dass der bereits im \nRahmen der Prüfung der GVFG-Maßnahme ‚ÖPNV-Trasse P' gerügte \nVergaberechtsverstoß der unterbliebenen EU-weiten Ausschreibung von Aufträgen \nfür die Haltestelle ‚O' auch die Förderung der Mehrkosten der \nHaltestellenüberdachung mit Städtebauförderungsmitteln erfasse. Die Erstellung des \nDaches sei nach einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb unter fünf Firmen \ndeutschlandweit ausgeschrieben worden, obwohl der Auftragswert mit ca. 4 Mio DM \nüber dem Schwellenwert von 1 Mio Ecu gelegen habe und die mit der Durchführung \nder Maßnahme betraute StPAG als öffentliche Auftraggeberin im Bereich des \nVerkehrswesen die VOB/A habe beachten müssen. Deshalb erscheine es nach dem \nErlass des Finanzministeriums vom 23.12.1987 angemessen, wie im GVFG-\nZuwendungsverfahren 20% der zuwendungsfähigen Nettoauftragssumme von der \nFörderung auszuschließen. Lege man entsprechend dem vorläufigen \nVerwendungsnachweis Baukosten von 4.129.942,19 DM für die \nHaltestellenüberdachung zu Grunde, führe die Kürzung der zuwendungsfähigen \nKosten um 20% zu einem Bewilligungsüberschuss von 406.481,62 DM, der \nzurückzufordern sei. \nAußerdem rügte der LRH das Fehlen einer Regelung über die Weiterleitung der \nZuwendung von der Klägerin an die StPAG sowie die Entstehung vermeidbaren \nVerwaltungsaufwandes wegen der unterbliebenen Koordinierung der \nZuwendungsverfahren aus GVFG-Mitteln und aus Städtebauförderungsmitteln. \n\n11\n\nNach vorheriger Anhörung der Klägerin kürzte die Beklagte mit \nÄnderungsbescheid 04/030 vom 21.03.2005 die mit Zuwendungsbescheid 00/00 \ngewährte Zuwendung von 174.350,53 EUR (341.000 DM) auf Null und forderte die \nKlägerin zur Rückzahlung der bereits ausgezahlten Mittel in Höhe von 85.973,66 \nEUR auf. Unter demselben Datum kürzte die Beklagte mit Änderungsbescheid \n04/031 die mit Zuwendungsbescheid 00/00 gewährte Zuwendung von 500.000 DM \num 33.480,22 EUR und forderte die Klägerin zur Rückzahlung diese Betrages auf. \nZur Begründung wiederholte die Beklagte die Ausführungen des LRH zum Vorliegen \neines Verstoßes gegen die VOB/A durch das Unterlassen einer EU-weiten \nAusschreibung der Erstellung der Haltestellendaches. Folge eines schweren \nVergabeverstoßes sei nach dem fortgeltenden Runderlass des Finanzministeriums \nvom 23.12.1987 die Kürzung der Zuwendung um in der Regel 20% bis 25%. Wie \nbereits im Rückforderungsverfahren gegenüber der StPAG beschränke sie sich auch \nhier auf eine Kürzung der zuwendungsfähigen Kosten um 20%; insoweit werde auf \ndie Begründung des Rückforderungsbescheides vom 17.02.2004 und den \nnachfolgenden Widerspruchsbescheid Bezug genommen. \nDie Bescheide wurden der Klägerin am 07.04.2005 zugestellt.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer am 22.04.2005 erhobenen Widersprüche machte die \nKlägerin geltend, die Änderungsbescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil die \nJahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG für den Widerruf der \nZuwendungsbescheide 04/77 und 04/50 abgelaufen gewesen sei. Kenntnis von dem \nWiderrufsgrund eines Verstoßes gegen die Auflage Nr. 3 ANBest-G habe die \nBeklagte bereits seit dem Prüfbericht des LRH vom 09.08.2000 gehabt. Die Beklagte \nmüsse es sich als Organisationsverschulden zurechnen lassen, dass die dem \nDezernat 00 vorliegenden Informationen nicht an das für Städtebauförderung \nzuständige Dezernat 00 weitergeben worden seien. Ebenso müsse die Beklagte in \ndiesem Verfahren die wiederholten Mitteilungen der Mitarbeiter des Dezernates 00 \ngegen sich gelten lassen, dass eine Rückforderung von Zuwendungen nicht \nbeabsichtigt sei, weil das erfolgte Vergabeverfahren für die Haltestelle ‚O' akzeptiert \nwerde. \nAußerdem habe die Beklagte zu Unrecht einen schweren Verstoß gegen die VOB/A \nangenommen. Zunächst sei es ohne weiteres vertretbar, unter Heranziehung \nverwandter Begrifflichkeiten in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure \n(HOAI) Bahnsteigbrücken und Betriebsräume einerseits und die Überdachung \nandererseits als selbständige Bauwerke im Sinne von § 1a VOB anzusehen. Dabei \nsei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung der Vergabesenate erst in den \nletzten Jahren zu einer Konkretisierung des Bauwerksbegriffs geführt habe. Zudem \nkönne die fehlende EU-weite Ausschreibung nicht als schwerer Verstoß im Sinne des \nherangezogenen Erlasses des Finanzministeriums eingestuft werden. Zu Recht sei \nsie in dem Erlass nicht unter den ausdrücklich aufgeführten ‚schweren' Verstößen \ngenannt. Diese zeichneten sich sämtlich durch nachteilige wirtschaftliche \nAuswirkungen aus, die hier nicht erkennbar seien. Es sei darüber hinaus nicht \nAufgabe des Prüfungsverfahrens der Bewilligungsbehörden und Rechnungshöfe \nsondern vielmehr der Vergabekammern im Rahmen des Bieterrechtsschutzes, die \nGleichbehandlung potentieller Anbieter in Europa sicherzustellen. \n\n13\n\nMit Bescheid vom 17.06.2005 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur \nBegründung führte sie aus, die Klägerin könne sich schon deshalb nicht auf den \nAblauf der Widerrufsfrist oder Verwirkung berufen, weil sie mangels geprüften \nSchlussverwendungsnachweises, mit dem die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten \nfestgestellt werde, nicht darauf habe vertrauen könne, von Widerrufs- und \nRückforderungsansprüchen verschont zu bleiben. Auch könne die Annahme eines \nschweren Verstoßes gegen Vergabebestimmungen nicht deshalb verneint werden, \nweil ein unwirtschaftlicher Umgang mit den gewährten Mitteln nicht feststellbar sei. \nDenn neben Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgesichtspunkten sei für das \nVergaberecht insbesondere die Gewährleistung fairen und ausreichenden \nWettbewerbs von Bedeutung. Dieser Gesichtspunkt werde von dem zitierten Erlass \ndes Finanzministeriums nicht ausgeblendet, sondern in gleicher Weise sanktioniert. \nIm Übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf ihre Ausführungen im GVFG-\nZuwendungsverfahren. \nDer Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 23.06.2005 zugestellt. \n\n14\n\nDie Klägerin hat am 22.07.2005 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung der \nÄnderungsbescheide vom 21.03.2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom \n17.06.2005 begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen \naus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Die Auflage, die nach \ndem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten (Nr. \n3 ANBest-G), sei nichtig. Ihre Erfüllung sei von vornherein unmöglich gewesen, da \ndie geförderte Maßnahme nicht von ihr - der Klägerin - sondern der StPAG \ndurchgeführt worden sei. Deshalb fehle es auch an einem Verstoß gegen \nVergaberecht durch sie selbst. Dass die StPAG von Gesetzes wegen zur \nAnwendung des Vergaberechts verpflichtet gewesen sei, sei nicht ausreichend, da \nein bloßer Gesetzesverstoß - anders als der Verstoß gegen eine Auflage - einen \nWiderruf nicht rechtfertige. Außerdem sei die Formulierung der Auflage, \n‚Vergabegrundsätze zu beachten', zu unbestimmt. Die Widerrufsentscheidung leide \nzudem an Ermessensfehlern. Zu Unrecht habe die Beklagte die Rechtsauffassung \ndes LRH als maßgeblich für die Entscheidung über das ‚Ob' des Widerrufes erachtet. \nAußerdem habe die Beklagte missachtet, dass nach dem Erlass des \nFinanzministeriums auch bei schweren Verstößen gegen Vergaberecht nur \n‚grundsätzlich' und ‚regelmäßig' ein Widerruf zu erfolgen habe, also jeweils eine \neinzelfallgerechte Entscheidung zu treffen sei. Zudem könne ein Verstoß gegen \nVergaberecht, der wie hier allein auf einem Rechtsirrtum beruhe, nicht als ‚schwerer' \nVerstoß eingestuft werden. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\ndie Änderungsbescheide Nr. 00/000 und 00/000 der \nBeklagten vom 21.03.2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17.06.2005 aufzuheben.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n19\n\nZur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf ihre Ausführungen im parallelen \nKlageverfahren 1 K 7490/04. Ergänzend führt sie aus: Da es in den \nBewilligungsbescheiden an einer Regelung fehle, nach der die Klägerin die \nZuwendungen an einen Dritten weiterleiten dürfe, bleibe die Klägerin Trägerin der \nMaßnahme und für die Einhaltung des Vergaberechts verantwortlich. Die \nbehaupteten Ermessensfehler lägen nicht vor. Die maßgeblichen \nErmessenserwägungen seien der Klägerin aus dem GVFG-Zuwendungsverfahren \nder StPAG bekannt. Eine Bindung an die Vorgaben des LRH bestehe \nselbstverständlich nicht. Allerdings sei sie nicht gehindert, sich die Ausführungen des \nLRH zu Eigen zu machen. Die Bindungswirkung des Erlasses des \nFinanzministeriums sowie die Maßgeblichkeit auch wettbewerblicher Gesichtspunkte \nsei bereits vom Oberverwaltungsgericht NRW in der Entscheidung vom 22.02.2005 \n(15 A 1065/04) klargestellt worden. Zur Frage der Widerrufsfrist wiederholt die \nBeklagte ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahrens.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der Akten des Parallelverfahrens 1 K 7490/04 sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten über das GVFG-\nZuwendungsverfahren und über die Förderung mit Städtebauförderungsmitteln \nBezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n23\n\nDie Änderungsbescheide 00/000 und 00/000 vom 21.03.2004 sowie der \nWiderspruchsbescheid vom 17.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n24\n\nDie Entscheidung der Beklagten, die Zuwendungsbescheide 00/00 und 00/00 im \nHinblick auf die unterbliebene EU-weite Ausschreibung des Bauauftrages für die \nHaltestellenüberdachung (teilweise) zu widerrufen (1.), erweist sich als \nermessensfehlerhaft (a). Außerdem war die Beklagte zum Widerruf der \nZuwendungsbescheide im Hinblick auf diesen vermeintlichen Vergabeverstoß nicht \n(mehr) berechtigt, weil die einjährige Widerrufsfrist bereits abgelaufen war (b). Kann \ndie Klägerin deshalb Aufhebung der Widerrufsentscheidungen verlangen, führt dies \nauch zur Rechtswidrigkeit der zugleich festgesetzten Erstattungsforderungen (2.). \n\n25\n\n1. Gemäß § 49 Abs. 1 und 3 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger \nVerwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, insbesondere dann mit Wirkung für \ndie Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Begünstigte eine mit dem \nVerwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt hat. Der Widerruf ist gemäß § 49 \nAbs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW nur innerhalb eines Jahres seit dem \nZeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, \ndie den Widerruf rechtfertigen. \n\n26\n\na) Die Beklagte stützt ihre Widerrufsentscheidungen auf die Annahme, die \nKlägerin habe die mit den Zuwendungsbescheiden verbundene Auflage in Nr. 3 \nANBest-G verletzt. Danach hätte sie die nach dem Gemeindehaushaltsrecht \nanzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten, wozu nach § 31 Abs. 2 GemHVO \nauch die durch das Innenministerium mit Runderlass vom 15.06.1993 (- III B 3-\n7/6000-6801/93 -, MBl NRW 1993, 1187) bekanntgegebene VOB/A gehört. \n\n27\n\nVgl. zum Auflagencharakter der Nr. 3 ANBest-G: OVG NRW, Urteil vom \n22.02.2005 \n- 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86.\n\n28\n\nDabei müsse sich die Klägerin das Handeln der StPAG zurechnen lassen. Diese \nhabe den Bauauftrag für die Haltestellenüberdachung nicht EU-weit ausgeschrieben \nund damit gegen § 17b Nr. 1 i.V.m. §§ 3b Nr. 1, 1b VOB/A verstoßen.\n\n29\n\nEs kann im Ergebnis offenbleiben, ob die StPAG bei Ausschreibung des \nBauauftrages für die Überdachung der Haltestelle ‚O' die Regelungen des 3. \nAbschnitts der VOB/A und damit auch § 17b Nr. 1 VOB/A über den EU-weiten Aufruf \nzum Wettbewerb hätte anwenden müssen, weil das Gesamtauftragsvolumen für die \nHaltestelle den Schwellenwert des § 1b Nr. 1 Abs. 1 VOB/A von 5 Mio. Ecu und der \nAuftragswert für das Haltestellendach den Schwellenwert für Auftragslose nach § 1b \nNr. 1 Abs. 2 1. Spielgelstrich VOB/A in Höhe von 1 Mio Ecu überstiegen. Ebenso \nwenig muss der Frage nachgegangen werden, ob sich die Klägerin einen \nVergaberechtsverstoß der StPAG wie eigenes auflagenwidriges Verhalten zurechnen \nlassen muss. Denn selbst bei Annahme eines der Klägerin zurechenbaren \nVergaberechtsverstoßes sind die Widerrufsentscheidungen zumindest \nermessensfehlerhaft. \n\n30\n\nDie Beklagte hat zu Unrecht angenommen, nach dem Runderlass des \nFinanzministeriums vom 18.12.2003 (- I1 - 0044 -3/8 -) (RdErl FM) zum Widerruf der \nZuwendungsbescheide und Kürzung der Zuwendung verpflichtet zu sein, weil die \nunterlassene EU-weite Ausschreibung des Bauauftrages für die \nHaltestellenüberdachung einen schweren Verstoß gegen die VOB/A im Sinne dieses \nErlasses darstelle. \n\n31\n\nDer Runderlass des Finanzministeriums vom 18.12.2003, der die \nVorgängererlasse vom 23.12.1987 und 16.12.1997 fortschreibt, hat \nermessensbindende Wirkung und ist deshalb bei der Prüfung, ob die Behörde \nermessensfehlerhaft gehandelt hat, zu berücksichtigen.\n\n32\n\nVgl. zu dem Vorgängererlass vom 16.12.1997: OVG NRW, Urteil vom \n22.02.2005, a.a.O.\n\n33\n\nNach Nr. 2 RdErl FM ist bei einem schweren Verstoß gegen die VOB/A \ngrundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung \neiner gekürzten Zuwendung angezeigt, weil davon auszugehen sei, dass im Rahmen \nder vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse an einer Rückforderung \nüberwiege. Der für den Regelfall vorgegebene Umfang der vorzunehmenden \nZuwendungskürzung könne bei Vorliegen besonderer Gründe über- sowie \nunterschritten werden. Unter Nr. 3 RdErl FM werden beispielhaft als schwere \nVerstöße einzustufende Tatbestände (z.B. 3.1 Verstoß gegen die Vergabeart ohne \ndie im Regelwerk zugelassenen Sachgründe) aufgezählt, bei deren Vorliegen im \nRegelfall nach Nr. 2 zu verfahren sei, soweit nicht Umstände des Einzelfalles einer \nmildere Beurteilung erforderten. \n\n34\n\nEin schwerer Verstoß im Sinne von Nr. 2 und 3 RdErl FM liegt hier nicht vor. \nDabei kann offen bleiben, ob der von der Beklagten in den Vordergrund gestellte \nUmstand, dass das Ausschreibeverfahren nicht EU-weit durchgeführt sondern auf \ndas Gebiet der Bundesrepublik beschränkt wurde, einen ‚Verstoß gegen die \nVergabeart' im Sinne von Nr. 3.1 des Erlasses darstellt. Auch wenn das der Fall \nwäre, wöge der Verstoß nach den Besonderheiten des Einzelfalles nicht \n„schwer\".\n\n35\n\nEiner nachträglichen Zuwendungskürzung wegen vergaberechtswidrigen \nVerhaltens kommt in erster Linie Sanktionscharakter zu. Die als Sanktion \nvorgesehene Kürzung der Mittel ist beträchtlich. Dann kann unter Heranziehung von \nVerhältnismäßigkeitserwägungen als „schwerer\", diese Sanktion regelmäßig nach \nsich ziehender Verstoß im Sinne des Finanzministererlasses nur ein Verhalten \nangesehen werden, dass sich offensichtlich und eindeutig von den Vorgaben des \nVergaberechts entfernt. \n\n36\n\nDass dies hier nicht angenommen werden kann, wird schon anschaulich durch \ndie Schwierigkeiten der Beklagten, das Vergabeverfahren rechtlich sicher zu \nbewerten. Trotz Aufzeigens von Rechtmäßigkeitszweifeln durch den LRH hat sie die \nVergabe der Aufträge für die Haltestelle ‚O' zunächst für akzeptabel und den \nRechtsstandpunkt der STPAG für vertretbar gehalten; nachfolgend hat sie ihre \nRechtsauffassung mehrfach geändert. Besteht aber schon bei zwei Fachbehörden \nkeine Einigkeit über die Beurteilung eines Vergabeverfahrens und wird der \nRechtsstandpunkt des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde, zu \nderen Aufgaben auch die Prüfung der rechtmäßigen Mittelverwendung gehört, \ngeteilt, kann bei später gewonnener gegenteiliger Einsicht regelmäßig kein schwerer \nVerstoß gegen Vergaberecht angenommen werden. Ausnahmen mögen gelten, \nwenn die von der Behörde zunächst für richtig gehaltene Normauslegung \nhandgreiflich falsch war, etwa weil eine unmittelbar einschlägige Vorschrift oder \nobergerichtliche Entscheidung übersehen wurde. Dass dies hier der Fall gewesen \nwäre, trägt die Beklagte nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. \n\n37\n\nZu Recht weist die Klägerin außerdem darauf hin, dass die Bewertung des \nmöglichen Verstoßes nicht nach heutigem Stand der Rechtsmeinung erfolgen könne, \nsondern auf den Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens bzw. der Auftragsvergabe, \nalso 1994/95 abzustellen sei. Zwar wurde der in seiner Auslegung zwischen den \nBeteiligten streitige § 1b Nr. 1 VOB/A über die Schwellenwerte für die Anwendung \nder EU-Vergaberegelungen bereits Ende 1992 in die VOB/A aufgenommen. Erst die \nRechtsprechung der Vergabekammern und -senate nach den 1999 in Kraft \ngetretenen Vorschriften über den Bieterrechtsschutz im Vierten Teil des Gesetzes \ngegen Wettbewerbsbeschränkungen hat aber zur näheren Entwicklung von \nAuslegungsgrundsätzen geführt. Bestand deshalb 1994/1995 noch keine gefestigte \nRechtsmeinung über den Anwendungsbereich der EU-Vergaberegelungen in \nAbhängigkeit von der Überschreitung der Schwellenwerte des § 1b Nr. 1 VOB/A, \nkann eine nach heutigem Stand der Rechtsprechung möglicherweise fehlerhafte \nAuslegung der insoweit maßgeblichen Begriffe „Baumaßnahme bzw. Bauwerk\" \njedenfalls nicht als schwerer Verstoß gegen Vergaberegelungen eingestuft werden. \n\n38\n\nInfolge der fehlerhaften Annahme des Vorliegens eines ‚schweren Verstoßes \ngegen die VOB' im Sinne des Runderlasses des Finanzministeriums hat sich die \nBeklagte für die Entscheidung über das ‚Ob' des Widerrufes zu Unrecht an die \nVorgabe des Erlasses, dass ein Widerruf grundsätzlich angezeigt sei, gebunden \ngesehen. Dieser Ermessensausfall wird auch nicht dadurch kompensiert, dass die \nBeklagte die Umstände, die hier schon gegen die Annahme eines schweren \nVergaberechtsverstoßes sprechen, zumindest bei der Entscheidung über den \nUmfang des Widerrufs zugunsten der Klägerin berücksichtigt hat. Denn es ist nach \nden Äußerungen der Beklagten im Rahmen des Verfahrens über den Widerruf der \nGVFG-Mittel keineswegs ausgeschlossen, dass sie bei ‚freier' \nErmessensentscheidung auch über das ‚Ob' des Widerrufes von solchen gänzlich \nabgesehen hätte.\n\n39\n\nb) Die (Teil-) Widerrufe erweisen sich auch deshalb als rechtswidrig, weil die \neinjährige Widerrufsfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW bei \nErlass der Änderungsbescheide am 21.03.2005 bereits abgelaufen war. \n\n40\n\nDie Anwendung des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW scheidet \nnicht bereits wegen entgegenstehender Vorschriften des europäischen \nGemeinschaftsrechts aus. Die Anwendung der einjährigen Widerrufsfrist im Rahmen \ndes streitbefangenen Zuwendungsverfahren verstößt nicht gegen das allein in \nBetracht zu ziehende, aus Art. 10 EGV abgeleitete sog. Effizienzgebot. Danach darf \ndie Wirksamkeit und Tragweite des Gemeinschaftsrechts nicht durch nationale \nVerfahrensregelungen beeinträchtigt, die Herstellung gemeinschaftsrechtlich \ngebotener Zustände nicht praktisch unmöglich gemacht werden. Dass dies nicht \nschon allein dann anzunehmen ist, wenn die Wiedereinziehung fehlerhaft gewährter \nstaatlicher Leistungen von der Einhaltung einer Frist abhängt, hat der Europäische \nGerichtshof unter Hinweis auf die auch dem Gemeinschaftsrecht eigenen \nGrundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes wiederholt \nbestätigt.\n\n41\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983, Rs 205-215/82 - Deutsches Milchkontor \n/Bundesrepublik Deutschland -, NJW 1984, 2024, Urteil vom 12.05.1998, Rs C-\n366/95 - Landbrugsministeriet/Steff-Houlberg Export -, Slg I 1998, 2674.\n\n42\n\nAnderes folgt auch nicht aus dem „Alcan II - Urteil\" des Europäischen \nGerichtshofes, \n\n43\n\nEuGH, Urteil vom 20.03.1997, Rs C-24/95 - Land Rheinland-Pfalz/Alcan \nDeutschland GmbH -, NJW 1998, 47.\n\n44\n\nDamit entschied der Europäische Gerichtshof, ein Bewilligungsbescheid sei auch \nnach Ablauf der Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG noch zurückzunehmen, weil \nder Empfänger der gewährten Beihilfe nicht auf deren ordnungsgemäße Gewährung \nhabe vertrauen dürfen, nachdem das Anmeldeverfahren nach Art. 93 Abs. 3 EWGV \n(jetzt Art. 87 3 EGV) nicht durchgeführt worden sei und die Europäische Kommission \nrechtskräftig die Rückforderung der Beihilfe angeordnet hätte. Ein vergleichbarer \nSachverhalt liegt hier schon deshalb nicht vor, weil es kein Verfahren nach Art. 93 \nAbs. 3 EWGV gab, dessen Außerachtlassung schutzwürdiges Vertrauen hätte \nausschließen können. \n\n45\n\nGemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW beginnt die \nWiderrufsfrist zu laufen, wenn die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, \ndie den Widerruf rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist dies der Fall, wenn der nach der innerbehördlichen \nGeschäftsverteilung zum Widerruf oder sonst zur rechtlichen Überprüfung des \nVerwaltungsakts berufene Amtswalter den Grund für den Widerruf erkannt hat und \nihm die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. \nFür den Fall des Widerrufs wegen Nichterfüllung einer Auflage erfordert dies, dass \ndem Amtswalter nicht nur der Sachverhalt bekannt ist, aus dem sich der \nAuflagenverstoß ergibt, sondern er diesen auch rechtlich als Auflagenverstoß \nbewertet. Darüber hinaus müssen die Umstände bekannt sein, die für die zu \ntreffende Ermessensentscheidung wesentlich sind. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1984 - GrSen 1,2/84 - NJW 1985, 819 zur \nRücknahme eines VA, Urteil vom 24.12.2001 - 8 C 8.00 -, DVBl 2001, 1221. \n\n47\n\nIn diesem Sinne hatte die Beklagten spätestens am 08.05.2002 Kenntnis von \nden maßgeblichen Tatsachen für die Entscheidung über den (Teil-) Widerruf der für \ndie Errichtung der Überdachung der Haltestelle ‚O' gewährten Zuwendungen, so \ndass die Widerrufsfrist am 08.05.2003 abgelaufen ist. Dabei sind den Mitarbeitern \ndes Dezernats 00 der Beklagten, die für den Erlass der streitbefangenen \nÄnderungsbescheide über die Kürzung der Zuwendung aus \nStädtebauförderungsmitteln zuständig waren, die Kenntnisse des Dezernats 00 \nzuzurechnen, welches die Förderung derselben Baumaßnahme aus GVFG-Mitteln \nbetreut. \n\n48\n\nErstmalig Kenntnis von den vermeintlichen Verstößen gegen die VOB/A durch \nUnterlassen der EU-weiten Ausschreibung von Bauaufträgen für die Haltestelle ‚O' \nerlangte das seit 2001 für das Zuwendungsverfahren nach dem GVFG zuständige \nDezernat 00 der Beklagten durch den Prüfbericht des LRH vom 09.08.2000. \nAusweislich des Schreibens an den LRH vom 08.11.2001 war die Beklagte unter \nBerücksichtigung der Stellungnahme der StPAG zu der Prüfmitteilung des LRH zu \nder Rechtsauffassung gelangt, dass der vom LRH gerügte Vergaberechtsverstoß \nvorliege und sie deshalb nach Maßgabe des Runderlasses des Finanzministeriums \nvom 16.12.1997 20% der Auftragssumme als nicht zuwendungsfähig behandeln \nwerde. Spätestens durch die Mitteilung der konkreten Auftrags- und \nAbrechnungssummen durch die StPAG mit Schreiben vom 10.04.2002 erlangte die \nBeklagte positiv Kenntnis davon, dass nicht nur der Wert des vom LRH in den \nVordergrund gestellten Bauauftrags für die Errichtung der Bahnsteigbrücken und \nBetriebsräume sondern auch der Auftragswert für die Haltestellenüberdachung den \nSchwellenwert des § 1b Nr. 1 Abs. 2 1. Spielgelstrich für Auftragslose von 1 Mio Ecu \nklar überschritt. Außerdem lagen der Beklagten damit die für die Bestimmung des \nUmfangs des Widerrufs erforderlichen Daten vor. Die erneute Stellungnahme der \nBeklagten gegenüber dem LRH vom 08.05.2002 lässt darüber hinaus erkennen, \ndass sich die Beklagten mittlerweile auch Überblick über die weiteren, für die zu \ntreffende Ermessensentscheidung bedeutsamen Sachverhaltsumstände verschafft \nhatte. Denn sie macht deutlich, dass sie das Fehlverhalten der StPAG angesichts der \ndamals noch nicht gefestigten Rechtslage im EU-Vergaberecht nicht für gewichtig \nund deshalb - anders als zunächst geäußert - ein Vorgehen nach dem Runderlass \ndes Finanzministeriums für unbillig erachte. \n\n49\n\nDer Fristablauf wurde nicht dadurch über den 08.05.2003 hinausgeschoben, \ndass die Beklagte auch nach dem 08.05.2002 den Meinungsaustausch mit der \nStPAG und dem LRH fortsetzte und ihre Auffassung über das Vorliegen eines \nVergaberechtsverstoßes sowie über die zu treffende Ermessensentscheidung \nwiederholt änderte. Denn der Wortlaut des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 \nVwVfG NRW bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Widerrufsfrist nach Eintritt \nder Entscheidungsreife im Sinne vollständiger Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen \nsowie Feststellung eines Widerrufsgrundes dadurch gehemmt wird, dass die \nBehörde bei ihrer rechtlichen Bewertung wiederholt anderen Sinnes wird. Dies \nwiderspräche auch den hinter der Fristregelung stehenden Grundsätzen der \nRechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Denn der Bestand des \nVerwaltungsakts bliebe auf unabsehbare Zeit und für den Betroffenen \nunberechenbar in der Schwebe. Da der Zeitpunkt erneuter Meinungsbildung der \nBehörde häufig nur schwer feststellbar sein wird, öffnete eine solche Auslegung des \n§ 48 Abs. 4 VwVfG NRW zudem einer missbräuchlichen Verfahrensweise das Tor. \n\n50\n\nVgl. so bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2000 - 1 K 3487/00 -.\n\n51\n\nDer 08.05.2002 ist gleichermaßen für den zwischenzeitlich nicht mehr \nrechtshängigen Zuwendungsbescheid Nr. 006 über die Festsetzung einer gekürzten \nZuwendung aus GVFG-Mitteln als auch für die streitgegenständlichen \nÄnderungsbescheide über die Ermäßigung der Zuwendungen aus \nStädtebauförderungsmitteln als Beginn der Widerrufsfrist anzusehen. Zwar hatte der \nLRH seine Feststellungen über Verstöße gegen die VOB/A bei der Vergabe der \nBauaufträge für die Haltestelle ‚O' zunächst nur dem für GVFG-\nZuwendungsverfahren zuständigen Dezernat 00 der Beklagten mitgeteilt und damit \ndessen Ermittlungen zur Frage eines Teilwiderrufs der gewährten Zuwendungen \nausgelöst. Jedoch muss sich das Dezernat 00, das seitens des LRHs erst im Herbst \n2004 über mögliche Vergaberechtsverstöße im Zusammenhang mit der Errichtung \ndes Haltestellendaches informiert wurde, die beim Dezernat 00 weit früher \nvorliegenden Kenntnisse zurechnen lassen.\n\n52\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die \nBestimmung des Fristbeginns nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG \nNRW auf die Kenntnis der Stelle innerhalb einer Behörde abzustellen, die zur \nrechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufen ist. Dies verlangt nicht, starr \nauf behördeninterne Abteilungsgrenzen abzustellen. Sind Mitarbeiter verschiedener \nAbteilungen auf hinreichend eng zusammenhängenden Arbeitsgebieten tätig, so \ndass sich die Bedeutung von Tatsachen für den Widerruf von Verwaltungsakten der \njeweils anderen Abteilung aufdrängt, kann ein Austausch von Informationen erwartet \nwerden mit der Folge, dass sich eine Abteilung ausnahmsweise die Kenntnisse der \nanderen zurechnen lassen muss.\n\n53\n\nVgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 48 Rn. 217; Kopp/Ramsauer, \nVwVfG, § 48 Rn. 158; BFH, Urteil vom 23.03.1983 - I R 182/82 -, DB 1983, \n1798.\n\n54\n\nEine solche Konstellation liegt hier vor. Die Haltestelle ‚O' war Teil der mit GVFG-\nMitteln geförderten Maßnahme ‚Streckenabschnitt IV, Zentrale ÖPNV-Trasse', die \nzunächst vom LVR und - bei teilweiser Personenidentität - seit 2001 durch das \nDezernat 00 der Beklagten betreut wird. Bereits bei Bearbeitung des ersten \nBewilligungsantrages wurde offenbar, dass die Kosten für die aufwändige \nDachkonstruktion der Haltestelle ‚O' auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs \nnicht vollständig aus GVFG-Mitteln gefördert werden könnten. Im Hinblick darauf hat \ndas MSV mit an den LVR gerichtetem Erlass die Förderhöchstsumme für das \nHaltestellendach nach GVFG festgelegt und ausdrücklich die ergänzende \nBeantragung von Städtebauförderungsmitteln angeregt. Mit gesondertem Erlass wies \ndas MSV das Dezernat 00 der Beklagten an, die im Rahmen der Maßnahme ‚ÖPNV-\nTrasse P' anfallenden städtebaulichen Mehrkosten u.a. für die Haltestelle ‚O' als \nzuwendungsfähig anzuerkennen und über die Höhe der Förderung in Abstimmung \nmit dem Zuwendungsgeber ÖPNV-GVFG zu entscheiden. In dem nachfolgenden \nBewilligungsantrag für die Förderung der Haltestellenüberdachung aus \nStädtebauförderungsmitteln wie auch in dem 2000 vorgelegten vorläufigen \nSchlussverwendungsnachweis wies die Klägerin im Finanzierungsplan die bereits \ngewährten GVFG-Mittel als Einnahme aus. Die Konnexität der beiden \nZuwendungsverfahren setzt sich auch in den Widerrufsverfahren fort. So sind beide \nDezernate bei der Bemessung des Umfangs des Widerrufs zwar von den \nGesamtbaukosten der Haltestellenüberdachung ausgegangen, haben aber den \nUmfang der Kürzung der Zuwendung selbstverständlich nur anhand des auf das \njeweilige Förderprogramm entfallenden Kostenanteils berechnet. Außerdem nimmt \ndie Beklagte zur Begründung der streitbefangenen Bescheide in weitem Umfang auf \nihre Ausführungen im Widerrufsverfahren bezüglich der GVFG-Mittel Bezug.\n\n55\n\nVor dem Hintergrund dieser Umstände drängte sich die Bedeutung möglicher \nUnregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren für beide Zuwendungsverfahren ohne \nweiteres auf. Eine unverzügliche Weitergabe der entsprechenden, für die Frage einer \nZuwendungskürzung maßgeblichen Informationen von Dezernat 00 an Dezernat 00 \nwar auch im Hinblick auf den Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und \nSparsamkeit unbedingt zu erwarten. \n\n56\n\nDer Annahme, die Widerrufsfrist sei auch hinsichtlich der Zuwendungen aus \nStädtebauförderungsmitteln bereits am 08.05.2002 angelaufen, steht auch nicht \nentgegen, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch keine Anhörung der Klägerin \nstattgefunden hatte. Es kann offen bleiben, ob eine solche möglicherweise \nentbehrlich war, weil die Baumaßnahme tatsächlich von der StPAG durchgeführt und \ndiese bis zum 08.05.2002 mehrfach zu dem Vorwurf des Vergaberechtsverstoßes \nund der beabsichtigten Zuwendungskürzung Stellung genommen hatte. Denn bei \nrechtzeitiger Weitergabe der Informationen von Dezernat 00 an Dezernat 00 hätte \neine Anhörung der Klägerin ohne weiteres vor dem 08.05.2002 stattfinden können. \nInsoweit muss grundsätzlich gelten: Kennt die Behörde die maßgeblichen Fakten \nund ist sie zu einer die Rücknahme aufdrängenden Einschätzung gelangt, kann sie \nsich die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht faktisch unbegrenzt dadurch verlängern, \ndass sie die von § 28 VwVfG vorgegebene Anhörung unterlässt. Vielmehr folgen \n„Anhörungsreife\" und „Entscheidungsreife\" aufeinander. Um dem Rechtsnachteil des \n§ 48 Abs. 4 zu entgehen, muss die Behörde in diesen Fällen die Anhörung alsbald \ndurchführen. Die Jahresfrist beginnt dann mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die \nAnhörung abgeschlossen ist oder bei ordnungemäßen Verhalten abgeschlossen \nwäre. \n\n57\n\nDie Beklagte kann sich gegenüber der Annahme, die (Teil-) Widerrufe der \nZuwendungsbescheide 00/000 und 00/000 seien wegen Ablaufs der Widerrufsfrist \nrechtswidrig, auch nicht darauf berufen, die Klägerin könne vor Abschluss der - hier \nnoch ausstehenden - Prüfung des Schlussverwendungsnachweises grundsätzlich \nnicht darauf vertrauen, von Zuwendungswiderrufen und -rückforderungen verschont \nzu bleiben. Führt der LRH bereits vor Einreichung des \nSchlussverwendungsnachweises eine Prüfung der Verwendung einer Zuwendung \ndurch und nimmt die Bewilligungsbehörde das Ergebnis dieser Prüfung zum Anlass \nfür die Einleitung von Widerrufsverfahren, muss sie sich auf die Einhaltung der für die \ngewählte Verfahrensweise geltenden Regelungen verweisen lassen. Der \nZuwendungsempfänger muss in diesem Fall darauf vertrauen können, dass nach \nHerbeiführung der Entscheidungsreife über die Konsequenzen von Mängeln bei der \nMittelverwendung auch in angemessener Frist entschieden wird. \n\n58\n\n2. Erweisen sich die (Teil-) Widerrufe der Zuwendungsbescheide 00/00 und \n00/00 als rechtswidrig und sind deshalb aufzuheben, entfällt die Grundlage für die mit \nden Änderungsbescheiden 00/000 und 00/000 zugleich gemäß § 49a VwVfG NRW \nfestgesetzte Rückforderung. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-20/1-k-3293-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-20/1-k-3293-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269136","retrieved":"2026-07-09 02:38:34.083848+00:00"}}