{"status":"available","doknr":"OLD269175","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1019.34K349.06PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-19","aktenzeichen":"34 K 349/06.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 20. Juli 2005 teilte das beteiligte Polizeipräsidium dem bei ihm \ngebildeten Personalrat, dem Antragsteller, mit, es beabsichtige, \nPolizeihauptkommissar G auf eine A13-Stelle zu befördern. G ist Leiter des \nSachgebiets W.\n\n4\n\nDer Antragsteller bat um Erörterung und versagte nach Durchführung des \nErörterungsgesprächs, das am 13. Dezember 2005 statt fand, mit Schreiben vom \n19. Dezember 2005 seine Zustimmung. In dem Schreiben heißt es zur \nBegründung:\n\n5\n\n„Das Gremium sieht folgende Ablehnungsgründe:\n\n6\n\n- Die Behörde führt kontinuierlich Beförderungen auf der Grundlage des \nBandbreitenerlasses von 1999 und den Stellenplanvormerkungen von 1997 durch. \nNach Auffassung des Gremiums ist die SG/L-Stelle W nicht A13-fähig. \n- Seit längerem fordert das Gremium zur Handlungssicherheit und Transparenz \neine Stellenbewertung ein. Dies ist bisher nicht geschehen. \n- Lediglich die Funktion SG/L W erhielt eine Dienstpostenbewertung, nicht aber \nmögliche andere Funktionen. \n- Bei der Dienstpostenbewertung SG/L W wurden die Grundsätze zur Bewertung \nnicht in das Beteiligungsverfahren gegeben.\"\n\n7\n\nDer Beteiligte antwortete mit Schreiben vom 29. Dezember 2005, die angeführten \nArgumente lägen nicht innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 LPVG NRW. Somit sei die Zustimmungsfiktion eingetreten. \nPolizeihauptkommissar G wurde am 30. Dezember 2005 wie vorgesehen befördert; \ner wird nach wie vor auf der Beförderungsstelle eingesetzt.\n\n8\n\nAm 24. Januar 2006 hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, dass im Rahmen der \nZustimmungsverweigerung bei Beförderungen in \nBesoldungsgruppen A13 BBesO der Antragsteller die \nZustimmung mit der Begründung verweigern kann, dass andere \nMitarbeiter benachteiligt werden, deren Stellen der Beteiligte \nnoch nicht bewertet hat, obwohl die Stellen der anderen \nMitarbeiter grundsätzlich nach A13 BBesO bewertet werden \nkönnten.\n\n11\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nII. \n\n15\n\n1. Der im Anhörungstermin durch einen im Personalvertretungsrecht erfahrenen \nRechtsanwalt gestellte, nicht von der Fachkammer angeregte Antrag hat keinen \nErfolg. Er ist bereits unzulässig. \n\n16\n\nAllerdings hat der Antragsteller sein Begehren zu Recht auf die abstrakt hinter \ndem konkreten Streitfall stehenden personalvertretungsrechtlichen Fragen \numgestellt. Sein Rechtsschutzbedürfnis an dem schriftsätzlich ursprünglich \nangekündigten konkreten Antrag ist dadurch entfallen, dass PHK G inzwischen wie \nvorgesehen befördert wurde und diese Maßnahme wegen des Grundsatzes der \nÄmterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. In einem solchen Fall \nhat sich die den konkreten Streitfall auslösende Frage, ob die Zustimmung des \nPersonalrats gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als erteilt gilt, erledigt. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, \nNWVBl. 1996, 352; Beschluss vom 27. März 1998 - 1L A 7537/95.PVL -.\n\n18\n\nDer nunmehr gestellte abstrakte Antrag ist gleichwohl unzulässig.\n\n19\n\nZulässigkeitsvoraussetzung des abstrakten Feststellungsantrages in \nPersonalvertretungssachen ist es, dass sich die abstrakte Rechtsfrage, die zur \nEntscheidung gestellt wird, im Zusammenhang mit der erledigten \nstreitanlassgebenden Maßnahme ergeben hat.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2004 - 6 PB 6.04 -; Beschluss \nvom 23. März 1999 - 6 P 10.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2005 \n- 1 A 1994/03.PVL -.\n\n21\n\nDies hätte hier vorausgesetzt, dass sich dem Schreiben des Antragstellers vom \n19. Dezember 2005 die nunmehr zum Gegenstand des Antrages gemachten Gründe \nentnehmen lassen. Das ist indessen nicht der Fall. In dem Schreiben ist von einer \nBenachteiligung anderer Mitarbeiter nicht die Rede, ebenso wenig davon, dass \nandere Mitarbeiter eine Stelle innehätten, die noch nicht bewertet sei, aber \ngrundsätzlich nach A13 bewertet werden könnte. In keinem der vier Spiegelstriche \nwird überhaupt auf andere Mitarbeiter (als PHK G) abgestellt. Bezug genommen wird \ndagegen stets auf die Dienstpostenbewertung, sei es der Beförderungsstelle G, sei \nes für „mögliche andere Funktionen\". Hieraus ergibt sich, dass es das hauptsächliche \nAnliegen des Antragstellers war, aus Anlass des konkreten Beförderungsfalles die \noffenbar schon seit längerem (vgl. den zweiten Spiegelstrich) gewünschte Bewertung \naller vergleichbaren Dienstposten anzumahnen und nach Möglichkeit zu erreichen. \nEine Auslegung dahin, der Antragsteller habe im Interesse anderer Mitarbeiter \nweitere Stellen für eine Nachbewertung nach A13 empfehlen wollen, verbietet sich \nschon deshalb, weil im ersten Spiegelstrich des Schreibens ausdrücklich darauf \nabgehoben wird, die Beförderungsstelle G sei nicht A13-fähig. War aber schon die \nkonkret in Rede stehende Stelle nach Auffassung des Personalrats einer \nNachbewertung auf A13 entzogen, so konnte der Beförderungsfall keinen Anlass \nbieten, eine solche Nachbewertung für vergleichbare Stellen einzufordern. Auch der \nunter dem dritten Spiegelstrich formulierte Ablehnungsgrund, der isoliert betrachtet \nmöglicherweise in dieser Richtung verstanden werden könnte, ist dieser Auslegung \ndamit nicht mehr zugänglich.\n\n22\n\n2. Die Fachkammer hatte keinen Anlass, auf eine andere Fassung des Antrages \nhinzuwirken. Die Frage, ob sich aus dem Schreiben, mit dem der Antragsteller seine \nZustimmung verweigert hat, die nunmehr zum Gegenstand des Antrages gemachten \nGründe herauslesen lassen, ist mit den Beteiligten im Anhörungstermin erörtert \nworden. Trotz der insoweit bestehenden Bedenken hat der Antragsteller den Antrag \nso wie im Protokoll aufgenommen gefasst. \n\n23\n\nDer an Stelle des gestellten Antrages in Betracht kommende Antrag,\n\n24\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte die Zustimmungsverweigerung des \nAntragstellers zu einer beabsichtigten Beförderung auf eine Stelle der \nBesoldungsgruppe A13 BBesO nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als \nunbeachtlich ansehen darf, wenn der Antragsteller seine Zustimmung mit der \nBegründung verweigert, dass die zu besetzende Stelle nicht der \nBesoldungsgruppe A13 zuzuordnen ist, andere Stellen anders als die betroffene \nStelle nicht einer Dienstpostenbewertung unterzogen wurden und die bei der \nDienstpostenbewertung angewandten Grundsätze ohne Beteiligung des \nAntragstellers zustande gekommen sind,\n\n25\n\nhätte im Übrigen ebenfalls keinen Erfolg versprochen. Zwar hätten bei ihm \nBedenken gegen seine Zulässigkeit nicht bestanden, da er inhaltlich - in abstrakter \nForm - dem Schreiben des Antragstellers vom 19. Dezember 2005 entspricht. Er \nwäre jedoch nicht begründet gewesen, da die in ihm allein in Bezug genommene \nDienstpostenbewertung der Mitbestimmung des Personalrats entzogen ist und auch \noffensichtlich außerhalb der ihm bei Beförderungen eingeräumten Mitbestimmung \n(§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW) liegt. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, \nNWVBl. 1996, 352 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 \n- 6 P 32.90 -, ZBR 1993, 151 = PersR 1993, 120.\n\n27\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-19/34-k-349-06-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-19/34-k-349-06-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269175","retrieved":"2026-07-09 02:38:37.380126+00:00"}}