{"status":"available","doknr":"OLD269229","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1018.20K4941.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"20 K 4941/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.07.2005 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2005 verpflichtet, dem \nKläger von ihm bis zum 28.12.2004 geleistete Beiträge in Höhe von 32.371,76 EUR \nnebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2005 zu erstatten.\n\nDie Klage im Übrigen wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 87% und dem Kläger zu \n13% auferlegt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur \ngegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden \nBetrages.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen.\n\n3\n\nDer Kläger ist seit dem 23.06.06 in I (G) als Rechtsanwalt zugelassen. Zuvor war\ner in E wohnhaft, betrieb dort eine Anwaltskanzlei und war seit Mai 1998 Mitglied des\nbeklagten Versorgungswerks.\n\n4\n\nIm September 2004 versandte der Beklagte an seine Mitglieder ein\nRundschreiben, in dem er auf das zum 01.01. 05 in Kraft tretende\nAlterseinkünftegesetz und die damit verbundenen steuerlichen Veränderungen\nhinwies. Zugleich führte der Beklagte aus, es sei absehbar, dass die in § 34 Abs. 1\nseiner Satzung enthaltene Regelung zur Beitragserstattung geändert werde. Seinem\nRundschreiben legte der Beklagte ein fünfseitiges Informationsblatt über das\n\"Alterseinkünftegesetz und seine Folgen\" bei. Darin führte der Beklagte unter \n\n5\n\nII. Anpassungsbedarf der Satzung im Hinblick auf das ab 01.01.2005 wirksam werdende\nAlterseinkünftegesetz\n\n6\n\nIII.\n\n7\n\naus:\n\n8\n\n\"Zur Gewährleistung einer steuerlichen Absetzbarkeit der Mitgliedsbeiträge\nzum Versorgungswerk ist absehbar, daß die bisherige Regelung der\nBeitragserstattung in § 34 Abs. 1 geändert werden muß. Die steuerliche\nAbsetzbarkeit erfordert es, daß Leistungen des Versorgungswerkes nicht\nkapitalisierbar sind. Es ist daher damit zu rechnen, daß noch vor Jahresende eine\nSatzungsänderung herbeigeführt werden muß, die die Möglichkeit einer\nBeitragserstattung gänzlich aufhebt oder zumindest aber wesentlich einschränkt.\n\n9\n\nWer daher in den verbleibenden Monaten bis zum Inkrafttreten einer solchen\nSatzungsänderung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-\nWestfalen bereits zurückgegeben hat oder noch zurückgeben wird mit der Absicht,\neine Beitragserstattung in Anspruch nehmen zu wollen, der sollte dieses\nunverzüglich bei Beendigung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen,\ndamit dann noch eine Erstattung von 60 % der geleisteten bzw. noch zu leistenden\nBeiträge möglich ist.\"\n\n10\n\nDaraufhin wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und legte dar,\ndass für ihn nicht erkennbar sei, weshalb das Alterseinkünftegesetz einen derartigen\nEingriff in die bestehende Vermögens- und Vorsorgeplanung der Mitglieder\nerzwingen würde. Sofern die Satzung ein Kapitalwahlrecht ausschließen müsse,\ndamit die Beiträge als Sonderaufwendungen für die Altersvorsorge vom Einkommen\nabgezogen werden könnten, bedürfe es nicht der Abschaffung des Rechtsanspruchs\nauf die Erstattung von Beiträgen, da es sich dabei nicht um eine Kapitalisierung der\nBeiträge handele. Die in § 34 Abs. 1 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der\nErstattung von Beiträgen nach Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk\nnach Erreichen von 59 mit Beiträgen belegten Monaten sei keine derart vom\nLeistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung abweichende Leistung, dass\ndie Vergleichbarkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 2 EStG in der Fassung des\nAlterseinkünftegesetzes in Frage gestellt würde. In seinem Schreiben bat der Kläger\nden Beklagten ferner um kurzfristige Übersendung der Stellungnahme, die\nBeschlussvorlage für die entsprechende Satzungsänderung und die Mitteilung, wann\ndie Änderung der Satzung durch die Vertreterversammlung beschlossen werden\nsolle.\n\n11\n\nIn einem weiteren Schreiben an den Beklagten von November 2004 erklärte er\naußerdem, mangels klarer Äußerung des Beklagten davon auszugehen, dass die\nSatzungsanpassung nicht vor dem 01.01.05 erfolge. Der Kläger beantragte zugleich,\nihm umgehend das vorgesehene Datum zu benennen. Um entscheiden zu können,\nob er kurzfristig seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Land NRW zurückgebe,\ndamit er noch die Beitragserstattung nach dem geltenden Recht in Anspruch nehmen\nkönne, beantragte er ferner die Mitteilung, wie hoch der Erstattungsanspruch nach\ndem Stand der bis zum 31.10.04 geleisteten Beiträge wäre. Der Kläger forderte den\nBeklagten zur umgehenden Auskunft spätestens bis zum 03.12.04 auf. Ferner\nforderte er ihn auf, die Beschlussvorlagen für alle vorgesehenen\nSatzungsänderungen, die ab 2005 oder früher in Kraft treten sollen, ebenfalls\nspätestens zu dem genannten Termin sowie den Wortlaut sämtlicher\nSatzungsänderungen direkt nach erfolgter Beschlussfassung zu übersenden, damit\neine zielgerichtete Reaktion noch vor Inkrafttreten der Änderungen möglich sei. Er\nhabe bereits mehrmals um diesbezügliche Information gebeten, die jedoch\nausgeblieben sei.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 29.11.04 äußerte sich der Beklage wie folgt: Entgegen der\nAnsicht des Klägers sei die bisherige Möglichkeit einer Beitragserstattung in § 34\nAbs. 1 der Satzung schädlich für die künftige steuerliche Absetzbarkeit von\nRentenbeiträgen gewesen. Die vom Kläger angesprochene Frage einer Rückwirkung\nder Regelung greife nicht, da das Recht zur Beitragserstattung erst bei Rückgabe der\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft im Land NRW gegeben sei. Dies bedeute, dass\nbei Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bis zum Jahresende die\nBeitragserstattung noch nach der bisherigen Regelung erfolgen könne. Diejenigen\nMitglieder, die erst künftig die Zulassung in NRW beenden würden, hätten nach\nInkrafttreten der Neuregelung keine Erstattungsmöglichkeit mehr. Durch die\nÄnderung des Erstattungsrechts werde den Mitgliedern kein Nachteil zugefügt, weil\ndiese eine Rentenanwartschaft auf Grundlage der zurückgelegten Beitragszeiten\nbehalten würden. Zum Stand des Änderungsverfahrens teilte der Beklagte mit, dass\ndie Vertreterversammlung inzwischen den Beschluss gefasst habe, die\nErstattungsmöglichkeit gänzlich aufzuheben. Die entsprechende Satzungsänderung\nwerde demnächst im Justizministerialblatt veröffentlicht. Ferner bezifferte der\nBeklagte den Erstattungsbetrag auf 30.909,26 EUR, dem eine unverfallbare\nAnwartschaft auf Altersrente in Höhe von 471,27 EUR gegenüber stünde.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 06.12.04 rügte der Kläger, dass ihm trotz seiner\nausdrücklichen Bitte bislang nicht der Wortlaut der voraussichtlich in Kraft tretenden\nSatzungsänderungen übermittelt worden sei. Er könne dieses Verhalten nicht\nnachvollziehen. Nach § 40 der Satzung obliege dem Beklagten die Aufklärung seiner\nMitglieder über deren Rechte und Pflichten. Dieser Informationspflicht habe der\nBeklagte nicht genügt. Es seien zahlreiche weitere Satzungsänderungen denkbar,\nderen Kenntnis unabdingbare Voraussetzung für eine eigenverantwortliche\nEntscheidung sei. Der Kläger forderte deshalb erneut, ihn über den Wortlaut\nsämtlicher bisher beschlossener oder voraussichtlich noch zu beschließender\nSatzungsänderungen, die zum 01.01.05 oder früher in Kraft träten, zu informieren\nund das voraussichtliche Datum der Beschlussfassung anzugeben. Auf Basis der\nbisherigen Rechtslage beabsichtige er, einen Erstattungsantrag nach § 34 Abs. 1 der\nSatzung zu stellen. Er forderte den Beklagten auf, umgehend zu bestätigen, dass die\nVoraussetzungen für eine Erstattung von 60% der geleisteten Beiträge gegeben sei,\nwenn er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch im Dezember 2004\nzurückgebe, den Widerruf der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer dem\nBeklagen noch im Dezember 2004 übersende, gleichzeitig einen Antrag auf erneute\nZulassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt stelle und entweder gleichzeitig oder\nbinnen 6 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft den Erstattungsantrag stelle.\nDer Kläger bat anderenfalls um Erläuterung, weshalb die Voraussetzungen für einen\nwirksamen Erstattungsantrag nicht vorlägen und welches Vorgehen angesichts der\nbis zum Jahreswechsel noch verbliebenden Zeit zulässig sei und zum Ziel führen\nkönne.\n\n14\n\nEbenfalls mit Schreiben vom 06.12.04 teilte der Beklagte mit, dass gemäß der\nam 01.12.04 erfolgten Veröffentlichung im Justizministerialblatt die Möglichkeit der\nBeitragserstattung aufgehoben worden sei. Der Beklagte werde bei allen\nBeendigungen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahr 2004 die bisherige\nErstattungsmöglichkeit anwenden, da nur die Beitragserstattung von\nBeitragszahlungen im kommenden Jahr steuerschädlich wäre. Insoweit könne ein\nMitglied bei Beendigung der Zulassung der Mitgliedschaft noch im Laufe des Monats\nDezember innerhalb der bisherigen sechsmonatigen Antragsfrist alternativ\nentscheiden, ob es die Beitragserstattung, eine Fortsetzung der Mitgliedschaft oder\nein Ruhen der Anwartschaft beantragen wolle. Was eine erneute Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft im Land NRW betreffe, so spiele es dafür keine Rolle, ob eine\nWiederzulassung noch in diesem Jahr oder erst im nächsten Jahr erfolge. \n\n15\n\nNachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er nunmehr auf die Rechte aus der\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichten und zugleich einen erneuten Antrag\nauf Zulassung stellen wolle und den Beklagten in diesem Zusammenhang um die\nAbgabe verschiedener Bestätigungen und Auskünfte gebeten hatte, teilte der\nBeklagte durch Schreiben vom 15.12.04 mit, dass seine Absicht,\nBeitragserstattungen auch dann noch zuzulassen, wenn die Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft im Laufe des Monats Dezember 2004 ende, sich als nicht\ndurchführbar erwiesen habe. Da die Satzungsänderung bereits zum 01.12.04\nbekannt gemacht worden und zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden sei, entfalle\ndie Erstattungsmöglichkeit.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 15.12.04 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er\nnunmehr wie vorgesehen auf seine Rechte aus der Zulassung verzichten und einen\nErstattungsantrag stellen werde. Er gehe davon aus, dass sein Vorgehen keinen\nNachteil in Bezug auf seine mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten im Vergleich zu\neiner ununterbrochenen Mitgliedschaft mit sich bringe. Der Kläger forderte den\nBeklagten zur umgehenden Stellungnahme zu allen von ihm in diesem\nZusammenhang aufgeworfenen rechtlichen Aspekten auf.\n\n17\n\nDurch Mitgliederrundschreiben vom 16.12.04 wandte sich der Beklagte an alle\nMitglieder und wies darauf hin, dass die bisherige Möglichkeit der Beitragserstattung\ndurch die am 01.12.04 in Kraft getretene Satzungsänderung entfallen sei. Wessen\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft nebst Mitgliedschaft im Versorgungswerk ab\ndiesem Zeitpunkt ende, der könne von der bisherigen Erstattungsmöglichkeit keinen\nGebrauch mehr machen.\n\n18\n\nNachfolgend verzichtete der Kläger auf die Rechte aus der Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft mit Wirkung zum 28.12.04 und teilte dies dem Beklagten mit.\nFerner forderte er den Beklagten dazu auf, kurzfristig mitzuteilen, wie viele Personen\nbisher auf die Rechte aus der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft verzichtet hätten und\nhierdurch aus dem Versorgungswerk ausgeschieden seien, wie viele Personen\nbisher einen Antrag nach § 34 Abs. 1 der Satzung gestellt hätten und wie viele dieser\nPersonen jeweils eine Funktion in einem der Organe des Beklagten gegenwärtig\noder früher - auch als stellvertretendes Mitglied - übernommen hätten.\n\n19\n\nMit einer Eingabe vom gleichen Tage wandte sich der Kläger zudem an das\nFinanzministerium des Landes NRW als Aufsichtsbehörde.\n\n20\n\nAm 03.01.05 wurde der Kläger auf seinen Antrag hin wieder zur\nRechtsanwaltschaft zugelassen.\n\n21\n\nMit Anfang Januar 2005 forderte der Kläger den Beklagten zur Erteilung von\nverschiedenen rechtlichen Auskünften auf. Nachdem der Beklagte ihm die erbetenen\nrechtlichen Auskünfte bis dahin nicht erteilt hatte, forderte der Kläger ihn mit\nSchreiben vom 24.01.05 auf, bis zum 29.01.05 zu bestätigen, dass er binnen 6\nMonaten nach Beendigung der Mitgliedschaft die Möglichkeit habe, einen Antrag auf\nErstattung nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 der Satzung a.F. oder einen Antrag auf\nfreiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft nach § 13 Abs. 2 der Satzung zu stellen und\ndass er mit Beginn der neuen Mitgliedschaft wieder alle Rechte der Satzung in\nAnspruch nehmen könne. Für den Fall, dass der Beklagte eine solche Bestätigung\nnicht abgebe, wolle er bitte bestätigen, dass er nach einer entsprechenden\nAufforderung den Kläger so stellen werde, als wäre der Widerruf der Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft mit Wirkung zum Ablauf des 30.11.04, alternativ zum 31.10.04,\nwirksam geworden und die neue Zulassung mit Wirkung ab 01.12.04 erfolgt, sodass\ner binnen 6 Monaten nach fiktiver Beendigung der Mitgliedschaft entscheiden könne,\nob die Mitgliedschaft fortgesetzt oder die Erstattung nach § 34 Abs. 1 der Satzung\na.F. in Anspruch genommen werde. Anderenfalls wolle der Beklagte bitte die Gründe\neiner Ablehnung schriftlich darlegen.\n\n22\n\nMit Bescheid vom 15.02.05 stellte der Beklagte fest, dass die Mitgliedschaft des\nKlägers am 28.12.04 geendet habe. Er stellte ferner fest, dass eine beitragsfreie\nAnwartschaft auf Altersrente und Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 01.01.05 bis\n02.01.05 bestanden habe.\n\n23\n\nIn einer vom Beklagten unter dem 23.02.05 gegenüber dem Finanzministerium\nabgegebenen Stellungnahme vertrat der Beklagte den Standpunkt, dass dem Kläger\nzwar mangels Kenntnis fälschlicherweise mitgeteilt worden sei, ein Erstattungsantrag\nkönne bis zum Ende des Jahres gestellt werden, dass dem Kläger jedoch insoweit\nkein Schaden entstanden sei, weil der zu erstattende Betrag nicht verloren sei,\nsondern im Rahmen der Versorgungsanwartschaft weiterhin zur Verfügung stehe.\nAuch die durch Wiederzulassung entstandenen Kosten könnten als Schaden nicht\ngeltend gemacht werden, weil dem Kläger bei Rückgabe seiner Zulassung bekannt\ngewesen sei, dass die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung infolge der\nSatzungsänderung nicht mehr vorgelegen hätten.\n\n24\n\nMit Schreiben vom 14.03.05 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid\ndes Beklagten vom 15.02.05 über das Bestehen einer beitragsfreien\nVersorgungsanwartschaft. Der Kläger führte aus, dass der Bescheid nicht habe\nerlassen werden dürfen, weil nach der Satzung die Möglichkeit bestehe, binnen 6\nMonaten nach dem Ausscheiden einen Antrag auf freiwillige Fortsetzung der\nMitgliedschaft nach § 13 Abs. 2 der Satzung zu stellen. Zudem sei er der Ansicht,\ndass er aufgrund der schriftlichen Zusicherung des Versorgungswerks in den\nSchreiben vom 29.11.04 und vom 06.12.04 die Möglichkeit habe, anstelle des\nAntrags nach § 13 Abs. 2 binnen 6 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft\nauch einen Erstattungsantrag nach § 34 Abs. 1 a.F. der Satzung stellen zu können.\nDie Formulierung des Tenors lege nahe, dass aufgrund der Mitgliedschaft bis zum\n28.12.04 erworbene Rechte nicht Gegenstand des Bescheides seien bzw. sein\nsollten. Die Feststellung einer beitragsfreien Anwartschaft für die Zeit vom 01.01.05\nbis 02.01.05 habe jedoch keinen Sinn. Telefonisch sei ihm mitgeteilt worden, dass\nder Bescheid durchaus die bis zum 28.12.04 erworbenen Rechte verbindlich\nfeststelle und dass mit Bestandskraft dieses Bescheides unabhängig von der Frage,\nob die Satzungsänderung wirksam sei, ein Erstattungsantrag nicht mehr möglich sei.\nFaktisch handele es sich somit um einen vorgezogenen Bescheid über die\nAblehnung eines noch gar nicht gestellten Erstattungsantrags. Dies habe der\nBeklagte gegenüber dem Finanzministerium auch bestätigt, weil in der\nStellungnahme vom 23.02.05 behauptet werde, der Bescheid sei erlassen worden,\num die Möglichkeit zu eröffnen, frühzeitig den Rechtsweg einschlagen zu können,\nobwohl die 6-Monatsfrist noch nicht abgelaufen sei.\n\n25\n\nDer Beklagte nahm daraufhin mit Schreiben vom 04.04.05 wie folgt Stellung: Der\nBescheid sei rechtmäßig erlassen worden. Er besage lediglich, dass die durch\nZulassung am 11.08.98 begründete Mitgliedschaft ab dem besagten Zeitpunkt\ngeendet habe. Durch Erlass dieses Bescheides werde das Recht des Klägers,\ninnerhalb von 6 Monaten ab Rückgabe der Zulassung die Fortsetzung der\nMitgliedschaft oder die Überleitung der Beiträge an ein anderes Versorgungswerk zu\nbeantragen, nicht verwirkt. Solange aber der Kläger eine Fortsetzung der\nMitgliedschaft innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erklärt habe, sei die\nMitgliedschaft nicht fortgesetzt, sodass der Bescheid über das Bestehen einer\nbeitragsfreien Rentenanwartschaft rechtmäßig sei. Klarstellend sei darauf\nhinzuweisen, dass es dem Kläger selbstverständlich freistehe, zum Ablauf der 6-\nMonats-Frist, beginnend ab dem 28.12.04, einen Antrag auf Fortsetzung der\nMitgliedschaft zu stellen. Dies gelte unabhängig davon, dass der Kläger durch die\nzwischenzeitlich erfolgte Wiederzulassung in jedem Fall eine neue Mitgliedschaft im\nVersorgungswerk erworben habe.\n\n26\n\nMit Schreiben vom 11.05.05 bestätigte der Beklagte unter Bezugnahme auf ein\nmit dem Kläger geführtes Telefonat erneut, dass durch den Bescheid das Recht\ngemäß § 13 Abs. 2, die Fortsetzung der Mitgliedschaft innerhalb einer\nAusschlussfrist von 6 Monaten nach dem Ausscheiden zu beantragen, nicht verwirkt\nwerde. Es werde jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass es aufgrund der\nSatzungsänderung nicht mehr möglich sei, einen Antrag auf Erstattung von 60% der\nbis zum Ausscheiden geleisteten Beiträge zu stellen. Deshalb stelle sich die Frage,\nob einem solchen Antrag die Bestandskraft des Bescheides vom 15.02.95\nentgegengehalten werden könne, überhaupt nicht.\n\n27\n\nMit Schreiben vom 26.05.05 beantragte der Kläger die Erstattung von 60% der\nbis zum 28.12.2004 geleisteten Beiträge nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 S. 1 der\nSatzung a.F. Zugleich forderte er von dem Beklagten für den Fall, dass dieser den\nAntrag ablehnen sollte, ihn - den Kläger - so zu stellen, als sei der Widerruf der\nZulassung zum 30.11.04 wirksam geworden und die erneute Zulassung am 01.12.04\nerfolgt. Ferner stellte der Kläger mit Schreiben vom 13.06.06 hilfsweise einen Antrag\nauf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft vom 28.12.04 bis 03.01.05.\n\n28\n\nMit Bescheid vom 15.07.05, der eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthielt,\nwies der Beklagte den Antrag auf Erstattung von 60% der geleisteten Beiträge\nzurück. Durch weiteren Bescheid vom 25.07.05 stellte der Beklagte fest, dass der\nKläger seit dem 03.01.05 Pflichtmitglied des Beklagten sei und setzte ab diesem\nZeitpunkt den Regelbeitrag fest.\n\n29\n\nDen gegen den Bescheid vom 15.07.05 erhobenen Widerspruch, sowie die\nWidersprüche gegen den Bescheid vom 15.02.05 über das Bestehen einer\nbeitragsfreien Rentenanwartschaft und gegen den Bescheid des Beklagten vom\n25.07.05 wies der Beklagte aufgrund des in der Sitzung des\nWiderspruchsausschusses vom 20.09.05 gefassten Beschlusses durch\nWiderspruchbescheid vom 13.10.05 - zugestellt am 17.10.05 - als unbegründet\nzurück.\n\n30\n\nDer Kläger hat am 14.11.05 Klage erhoben, mit der er vorrangig die Erstattung\nvon 60% der von ihm geleisteten Beiträge sowie die Aufhebung des Bescheides vom\n15.02.05 begehrt.\n\n31\n\nEr trägt vor: Die Satzungsänderung verstoße gegen höherrangiges Landesrecht\nund sei deshalb unwirksam. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RAVG NRW habe das\nVersorgungswerk nach Maßgabe der Satzung auf Antrag u.a. die Leistung\n\"Erstattung von Beiträgen\" zu erbringen. Die ersatzlose Abschaffung des § 34 Abs. 1\na.F. in der Satzung verstoße gegen diese Bestimmung, da die genannte gesetzliche\nRegelung nicht zugleich abgeschafft worden sei, sondern fortbestehe, obwohl der\nGesetzgeber zwischenzeitlich bereits Änderungen anderer Bestimmungen des\nRAVG NRW vorgenommen habe. Dass die in § 8 Abs. 1 RAVG NRW aufgezählten\nLeistungen nach Maßgabe der Satzung zu erbringen seien, ändere daran nichts, da\ndamit nur das \"wie\" und nicht das \"ob \" der Leistungserbringung der\nSatzungsautonomie des Beklagten unterstellt werde. Der Gesetzgeber habe somit\nPflichtleistungen des Beklagten statuiert und ihn ermächtigt, den Umfang des\nErstattungsanspruchs durch Satzung zu regeln. Aus § 8 Abs. 2 RAVG NW, der als\n\"kann\"-Vorschrift ausgestaltet sei, folge, dass lediglich Rehabilitationsmaßnahmen\nund Sterbegeld fakultative Leistungen, die in § 8 Abs. 1 RAVG NW genannten\nLeistungen hingegen Pflichtleistungen seien. Dass die Satzungsänderung trotz der\nVerstöße gegen höherrangiges Recht vom Finanzministerium genehmigt worden sei,\nändere nichts an der Unwirksamkeit und damit Unbeachtlichkeit der Änderung. \n\n32\n\nDie Satzungsänderung sei ferner in rechtsstaatswidriger Weise zustande\ngekommen und daher unwirksam. Entgegen der Darstellung des Beklagten sei durch\ndas Sonderrundschreiben von Ende September 2004 unzweideutig der Eindruck\nerweckt worden, eine eventuelle Änderung der Satzungsbestimmung über die\nErstattung von Beiträgen werde erst ab dem 01.01.05 wirksam. Es sei unter keinen\nUmständen damit zu rechnen gewesen, dass die Satzungsbestimmung, die seit\nvielen Jahren bestanden habe, ersatzlos abgeschafft werden würde, ohne die\nMitglieder zuvor rechtzeitig auf das Datum der Inkraftsetzung hinzuweisen, zumal die\nSatzungsänderung offensichtlich gravierende finanzielle Auswirkungen gehabt habe.\nUnter diesen Umstände habe unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten der\nSatzungsgeber das Inkrafttreten erst zum 01.01.05 - zeitgleich mit dem Inkrafttreten\nder Gesetzesänderung, der die Satzung habe angepasst werden sollen - bestimmen\ndürfen. Zumindest hätte der Beklagte alle Mitglieder rechtzeitig davon in Kenntnis\nsetzen müssen, dass die Satzungsänderung früher in Kraft treten würde. Eine solche\nInformation habe der Beklagte pflichtwidrig unterlassen. Stattdessen habe er durch\nsein Rundschreiben vom 27.09.04 den Eindruck erweckt, die Satzungsänderung\nwerde nicht vor dem 01.01.05 in Kraft treten. Nach telefonischer Auskunft von Frau\nM, einer Mitarbeiterin des Beklagten, sei eine zunächst vorgesehene\nÜbergangsregelung in der Vertreterversammlung vom 25.04.05 nicht beschlossen\nworden, weil man der Ansicht gewesen sei, \"dass dadurch der ohnehin schon\neingetretene Schaden noch größer werden würde\". Dies verdeutliche, dass der\nBeklagte sein rechtsfehlerhaftes Handeln nicht habe publik werden lassen wollen.\nDer Beklagte sei mehrfach aufgefordert worden, dem Kläger die\nEinladungsschreiben und Tagesordnungen sowie die handschriftlichen und die\nendgültigen Protokolle der Vertreterversammlungen vom 12.10.04 und vom 25.04.05\nabschriftlich zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, ein entsprechendes Einsichtsrecht\nzu gewähren und die Anfertigung von Kopien aus diesen Unterlagen zu ermöglichen,\nweil sich hieraus wichtige Anhaltspunkte für das Zustandekommen der\nSatzungsänderung ergeben könnten. Dies werde vom Beklagten rechtswidrig\nverweigert.\n\n33\n\nDie Satzungsänderung sei auch deshalb rechtswidrig, weil es in jedem Fall\nunzulässig gewesen sei, die Abschaffung der Erstattungsmöglichkeit nicht zum Ende\neines Monats, sondern in einem laufenden Monat in Kraft gesetzt zu haben. Dies\nergebe sich aus § 33 Abs. 1, 30 Abs. 1 der Satzung, wonach die Beiträge\nMonatsbeiträge seien und aus § 33 Abs. 3 der Satzung, wonach die Beitragspflicht\nvon Mitgliedern, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung aus dem Versorgungswerk\nausschieden, mit dem jeweiligen Monatsende ende. Somit habe auch die Satzung,\nwelche die Erstattung der monatlich zu leistenden Beiträge geregelt habe, nur zum\nEnde eines Monats abgeschafft werden dürfen.\n\n34\n\nSoweit ihm - dem Kläger - erstmals im Widerspruchsbescheid vorgeworfen\nwerde, er betreibe mit seinem Begehren Rechts- und Gestaltungsmissbrauch, sei\ndem entgegenzuhalten, dass alleinige Voraussetzung für den Erstattungsanspruch\ndas Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk sei. Weder die Absicht, künftig\nkeine anwaltliche Tätigkeit mehr auszuüben, noch eine bestimmte Dauer der Zeit\nohne Zulassung gehörten nach dem eindeutigen Wortlaut zu den\nAnspruchsvoraussetzungen. Wenn der Satzungsgeber die \"ernsthafte Beendigung\nder anwaltlichen Tätigkeit\" oder eine bestimmte Mindestdauer der Zeit ohne\nZulassung zur weiteren Bedingung hätte erheben wollen, hätte er dies entsprechend\nnormieren müssen und können. Im Übrigen hätte es dem Beklagten oblegen, ihn -\nden Kläger - spätestens nach seiner Anfrage vom 29.11.04 auf den angeblichen\nGestaltungsmissbrauch hinzuweisen. Stattdessen habe er in seinem\nAntwortschreiben vom selben Tag sogar noch die Zusicherung gegeben, dass der\nvom Kläger beabsichtigte Weg zielführend sei. Der Vorwurf des Beklagten, die\nBeendigung zum Jahreswechsel mit sofortiger Neuzulassung im Jahr 2005 gewählt\nzu haben, gehe ins Leere, weil er - der Kläger - anders regiert hätte, wenn der\nBeklagte rechtzeitig mitgeteilt hätte, dass der zeitliche Abstand zwischen Rückgabe\nder Zulassung und Neuzulassung seines Erachtens nach größer sein müsse.\nAußerdem habe der Beklagte im Schreiben vom 06.12.04 ausdrücklich bestätigt,\ndass selbst eine erneute Zulassung noch im Jahr 2004 für die Erstattung unschädlich\nwäre. Auch die Rechtsanwaltskammer habe ursprünglich keine Bedenken gegen die\nvorgesehene Vorgehensweise zur Sicherung des Erstattungsanspruchs gehabt. Die\nZulässigkeit eines unmittelbar nach einem Widerruf der Zulassung gestellten neuen\nZulassungsantrags sei auch durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss der\nRechtsanwaltskammer vom 15.12.04 bestätigt worden. Schließlich könne es nicht\nrechtsmissbräuchlich sein, wenn die Einführung des Alterseinkünftegesetzes zum\nAnlass genommen werde, mit legitimen Mitteln die Vorsorgeplanung zusätzlich in die\neigene Hand zu nehmen, anstatt darauf zu vertrauen, dass die bestehenden sozialen\nSicherungssysteme trotz der zunehmenden Strukturprobleme weiter wie bisher\nfunktionierten. Außerdem werde die Erstattung der Beiträge mit dem Verlust der bis\ndahin erworbenen Anwartschaften \"erkauft\", sodass es keineswegs um das\nErschleichen eines persönlichen Vorteils gehe. In dem Verzicht auf die Zulassung\nund dem Antrag auf erneute Zulassung seien auch keine Willenserklärungen zu\nsehen, die sich in ihren Rechtsfolgen gegenseitig aufheben würden. Wenn dies so\nwäre, dann hätte der Beklagte den Bescheid vom 15.02.05 nicht erlassen dürfen, der\nzwischen der beendeten Mitgliedschaft und der neu begonnenen Mitgliedschaft klar\ntrenne. Der Beklagte habe schließlich trotz ausdrücklicher Aufforderung bisher nicht\nmitgeteilt, wie viele Personen aufgrund Verzichts auf ihre Rechte aus der Zulassung\nzur Rechtsanwaltschaft ihre Mitgliedschaft beim Beklagten beendet hätten, wie viele\nPersonen eine Erstattungsantrag nach § 34 Abs. 1 der Satzung a.F. gestellt hätten\nund wie viele dieser Personen jeweils eine Funktion in einem der Organe des\nBeklagten gegenwärtig oder früher - auch als stellvertretendes Mitglied -\nübernommen hätten.\n\n35\n\nSelbst wenn die Satzungsänderung wirksam sein sollte, ergebe sich ein\nAnspruch auf Erstattung, weil der Beklagte mit dem Schreiben vom 29.11.04\nausdrücklich und eindeutig die Zusicherung erteilt habe, dass er bei einer\nBeendigung der Mitgliedschaft bis zum Jahresende 2004 Beitragserstattungen noch\nnach der bisherigen Regelung vornehmen werde. Ferner habe der Beklagte im\nSchreiben vom 06.12.04 bestätigt, dass eine nur ganz kurzzeitige Unterbrechung der\nMitgliedschaft zum Zweck der Erhaltung der Erstattungsmöglichkeit unschädlich sei.\nEine Rückname dieser Zusicherung sei nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW\nausgeschlossen. Auch § 38 Abs. 3 VwVfG NRW könne keine Anwendung finden,\nweil die Zusicherung gerade für den Fall der feststehenden Änderung der Rechtslage\nerteilt worden sei. In der Mitteilung des Beklagten vom 15.12.04 könne zudem keine\nRücknahme der Zusicherung gesehen werden. Selbst wenn dies anders zu\nbeurteilen sein sollte, so habe er - der Kläger - unzweifelhaft mit seinem Schreiben\nvom gleichen Tage und mit Schreiben vom 20.12.04 hiergegen Widerspruch\nerhoben.\n\n36\n\nRechtsgrundlage für den durch den ersten Hilfsantrag geltend gemachten\nAnspruch sei der verwaltungsrechtliche Herstellungsanspruch analog dem\nsozialrechtlichen Herstellungsanspruch im sozialrechtlichen Versichertenverhältnis.\nDass der Kläger als Rechtsanwalt nicht Mitglied der BfA, sondern Pflichtmitglied im\nVersorgungswerk sei, könne nicht dazu führen, ihm einen entsprechenden\nHerstellungsanspruch zu versagen. Er - der Kläger - habe nicht nur Anspruch auf\neine Geldleistung im Wege des Amtshaftungsverfahrens, sondern könne verlangen,\ndass ihm in umfassender Weise die mitgliedschaftliche Position verschafft werde, die\ner ohne die unzutreffenden Auskünfte des Beklagten bei richtiger und rechtzeitiger\nAuskunft haben würde. Zumindest ergebe sich der Anspruch aus einer analogen\nAnwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw.\naus den Rechtsgedanken der §§ 242, 162 BGB und aus einem\nFolgenbeseitigungsanspruch. Der zweite - äußerst hilfsweise gestellte - Hilfsantrag\nhabe die Feststellung eines hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnisses zum\nGegenstand. An dieser Feststellung bestehe auch ein berechtigtes Interesse.\n\n37\n\nFerner habe der Beklagte keinen Bescheid erlassen dürfen, in dem festgestellt\nwerde, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk am 28.12.04 geendet habe, weil\nnach § 13 Abs. 2 S. 1 der Satzung die Möglichkeit bestehe, binnen sechs Monaten\nnach dem Ausscheiden einen Antrag auf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft zu\nstellen, sodass bei Stellung dieses Antrags die Mitgliedschaft nicht als unterbrochen\ngelte und die Frist bei Erlass des Bescheides noch nicht abgelaufen gewesen sei.\n\n38\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n39\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides\nvom 15.07.2005 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 13.10.2005 zu verpflichten,\ndem Kläger von ihm bis zum 28.12.2004 geleistete\nBeiträge in Höhe von 32.371,76 EUR nebst 5% Zinsen\nüber dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu\nerstatten,\n\n40\n\n2.\n\n41\n\nhilfsweise,\n\n42\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides\nvom 15.07.2005 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 13.10.2005 zu verpflichten,\nden Kläger hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten als\nMitglied des Beklagten so zu stellen, als sei die\nMitgliedschaft mit Wirkung zum 30.11.2004 beendet, der\nAntrag auf Erstattung von 60% der bis dahin geleisteten\nBeiträge in Höhe von 31.821,86, binnen sechs Monaten\nnach Beendigung der fiktiven Mitgliedschaft rechtzeitig\ngestellt, eine neue Mitgliedschaft mit Wirkung ab dem\n01.12.2004 begründet und die zum 28.12.2004 beendete\nMitgliedschaft ununterbrochen fortgesetzt worden und den\nBeklagten zu verpflichten, den Betrag von 31.821,86 EUR\nnebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem\n01.07.2005 zu zahlen,\n\n43\n\näußerst hilfsweise,\n\n44\n\nfestzustellen, dass das Recht des Klägers auf\nBeitragserstattung fortbesteht, sodass er nach einer\nkünftigen Beendigung seiner Mitgliedschaft binnen sechs\nMonaten gegenüber dem Beklagten einen statthaften\nAntrag auf Erstattung von 60% der bis zur Beendigung der\nMitgliedschaft geleisteten Beiträge (ohne\nNachversicherungsbeiträge) stellen kann,\n\n45\n\n3. den Bescheid des Beklagten vom 15.02.2005 in der\nFassung des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2005\naufzuheben.\n\n46\n\n4.\n\n47\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n48\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n49\n\nEr ist der Ansicht, der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe dem\nSatzungsgeber insgesamt die Rechtssetzungskompetenz dazu überlassen, ob\nüberhaupt Beitragserstattungen erfolgen sollten. Der Satzungsgeber sei daher\nberechtigt gewesen, die fragliche Satzungsregelung des § 34 Abs. 1 a.F. ersatzlos\nzu streichen. Die Satzungsänderung sei zum 01.12.04 in Kraft getreten. Sie sei\nrechtskonform erfolgt. Im Übrigen sei der Anspruch auf Erstattung von 60% der\nBeitragszahlungen entsprechend § 34 Abs. 1 a.F. treuwidrig gestellt. Der Kläger\nhabe die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in den letzten Dezembertagen\nausschließlich deshalb zurückgegeben, um den seiner Ansicht nach bestehenden\nErstattungsanspruch geltend zu machen. In dieser Vorgehensweise, insbesondere in\nder Stellung des Erstattungsantrags, sei ein Gestaltungsmissbrauch zu sehen. Ein\netwa auf das Schreiben des Beklagten vom 06.12.04 gestütztes Vertrauen des\nKlägers darauf, die Erstattungsmöglichkeit in Anspruch nehmen zu können, sei durch\ndas weitere Schreiben vom 15.12.04 zerstört worden. Soweit es sich bei dem\nSchreiben vom 06.12.04 um eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG gehandelt\nhabe, sei diese durch das Schreiben vom 15.12.04 zurückgenommen worden. Die\nRücknahme der Zusicherung habe der Kläger bislang nicht angefochten. Die\nmangels Rechtsmittelbelehrung maßgebliche Jahresfrist sei inzwischen\nverstrichen.\n\n50\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nergänzend Bezug genommen.\n\n51\n\nEntscheidungsgründe:\n\n52\n\nDie Klage hat überwiegend Erfolg.\n\n53\n\nDer Hauptantrag zu 1. ist zulässig und ganz überwiegend begründet; lediglich\nhinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung ist er teilweise unbegründet. Der\nHauptantrag zu 2. hingegen ist unzulässig.\n\n54\n\nDie mit dem Hauptantrag zu 1. angegriffene Entscheidung des Beklagten, die\nErstattung von 60 v.H. der geleisteten Beiträge abzulehnen, ist rechtswidrig und\nverletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat\neinen Anspruch auf die Erstattung seiner Beiträge in dem begehrten Umfang.\n\n55\n\nDieser Anspruch beruht auf § 34 Abs. 1 der Satzung des Beklagten in der\nFassung der Bekanntmachung vom 10.04.1997 - JMBl 1997, 111 - (§ 34 Abs. 1 SRV\na.F.). Nach dieser Vorschrift sind, wenn die Mitgliedschaft endet, dem bisherigen\nMitglied - vorbehaltlich des § 13 Abs. 2 - auf Antrag, der binnen 6 Monaten nach\nBeendigung der Mitgliedschaft gestellt sein muss, 60 v. H. der bisher geleisteten\nBeiträge zu erstatten. (S.1) Von der Erstattung sind Nachversicherungsbeiträge\nausgeschlossen (S.2).\n\n56\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist § 34 Abs. 1 SRV a.F. noch in Kraft.\nDiese Regelung ist nicht durch Beschluss der Fünften Vertreterversammlung vom 12.\nOktober 2004 - genehmigt vom Finanzminister des Landes NRW am 22.10.2004 und\nverkündet am 01.12.04 im JMBl 2004 Nr. 23 - aufgehoben worden, denn die von der\nVertreterversammlung beschlossene Satzungsänderung ist insoweit unwirksam.\n\n57\n\nDie beschlossene Satzungsänderung ist - jedenfalls soweit sie die Änderung §\n15 Abs. 1 Nr. 5 und die Streichung des § 34 Abs. 1 SRV a.F. betrifft - unwirksam,\nweil sie gegen höherrangiges Recht verstößt.\n\n58\n\nZwar steht der Satzungsänderung nicht Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG entgegen, denn\ndie Regelung der Beitragserstattung bei Beendigung der Mitgliedschaft im\nVersorgungswerk unterliegt nicht dem Schutz dieser Vorschrift; von den\nsozialversicherungsrechtlichen Rechtspositionen sind nur die Ansprüche und\nAnwartschaften auf Leistungen aus der Sozialversicherung verfassungsrechtlich als\nEigentum garantiert, nicht aber die hierfür entrichteten Beiträge, die Berechnungs-\nund Bemessungsfaktoren für sozialversicherungsrechtliche Leistungen sind.\n\n59\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 -1BVR 772/85 u.a.- NJW 1988,\n250.\n\n60\n\nBei berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die zwar keine\nSozialversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG, aber Teil des Gesamtsystems\nder Sozialversicherung sind,\n\n61\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.1989 - 9 S 3268/87 -\nJuris,\n\n62\n\ngilt nichts anderes. Vielmehr handelt es sich bei der satzungsmäßigen Regelung\nüber die Beitragserstattung bei Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk\num eine Billigkeitsmaßnahme, durch die dem Versicherten das Gefühl erspart\nwerden soll, er habe sein Beiträge \"umsonst\" geleistet. Ohne ausdrückliche Regelung\nbestünde kein aus dem Versicherungsverhältnis abzuleitender Rechtsanspruch auf\nBeitragserstattung; denn das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen und sonstigen\nVoraussetzungen den Versicherungsschutz zu verlieren, gehört zum Wesen der\nVersicherung. Rechtlich ist daher sowohl eine Voll- oder Teilerstattung als auch der\nvöllige Ausschluss einer Erstattung zulässig,\n\n63\n\nOVG Saarland, Urteil vom 29.07.1998 - 1 R 387/96 - NJW-RR 1999, 134, Urteil\nvom 14.04.1997 - 1 R 5/95 - AnwBl. 1998, 164 und nachgehend BVerwG,\nBeschluss vom 05.08.1997 - 1 B 144/97 - NJW-RR 1998, 784; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 17.12.1991 - 9 S 915/90 - Juris; OVG Rheinland-Pfalz,\nUrteil vom 20.06.1995 - 6 A 10465/94 - DVBl 1996, 1204;\n\n64\n\nJedoch verstößt die Satzungsänderung - Streichung des Erstattungsanspruchs -\ngegen § 8 Ab. 1 Nr. 4 RAVG NW.\n\n65\n\nDie Vorschrift lautet: \n\n66\n\n\"Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag\nfolgende Leistungen:\n\n67\n\n.... 4.: Erstattung von Beiträgen;.....\"\n\n68\n\nDurch diese Regelung hat der Landesgesetzgeber eine Verpflichtung des\nVersorgungswerks statuiert, unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen\nBeiträge zu erstatten.\n\n69\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei dieser gesetzlichen\nBestimmung nicht um eine fakultative Leistung, deren Aufnahme in den\nLeistungskatalog in das Belieben des Satzungsgebers gestellt ist. \n\n70\n\nVielmehr ergibt eine systematische, teleologische, historische und am Wortlaut\nder Vorschrift orientierte Auslegung, dass das beklagte Versorgungswerk lediglich\nermächtigt ist, die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungsart \"Erstattung\"\ndurch Satzung zu regeln, nicht aber die Leistungsart \"Erstattung\" gänzlich abschaffen\ndarf.\n\n71\n\nDer Wortlaut der Regelung erlaubt allerdings beide Sichtweisen. Die\nFormulierung \"erbringt\", die auf etwas Feststehendes zu verweisen scheint, dürfte\nzwar eher auf eine Verpflichtung zur Aufnahme dieser Leistung in den\nLeistungskatalog der Satzung hindeuten. Da aber vom Gesetzgeber zugleich\nangeordnet wird, dass die Leistung \"nach Maßgabe der Satzung\" erbracht wird, liegt\nhierin eine Einschränkung, die auch ein Sinnverständnis zulässt, wonach die\nSatzung bestimmt, ob überhaupt eine derartige Leistung in den Leistungskatalog\naufgenommen wird.\n\n72\n\nAuch die Auslegung nach Sinn und Zweck erlaubt keinen eindeutigen\nRückschluss auf den Norminhalt. Zweck der Schaffung eines Gesetzes über die\nRechtsanwaltsversorgung war es, dem Rechtsanwalt und seiner Familie durch\nSchaffung einer berufsständischen Pflichtversorgung die Existenzangst vor dem\nInvaliditätsfall zu nehmen und ihm einen wirtschaftlich gesicherten Lebensabend zu\ngarantieren. Dabei sollte den Mitgliedern ein Rechtsanspruch auf\nVersorgungsleistungen gewährt werden. \n\n73\n\nVgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 14.05.1984, LT Drucks. 9/\n3431, S. 1.\n\n74\n\nFür die Erreichung dieses Ziels war und ist die Leistungsart \"Erstattung von\nBeiträgen\" nicht zwingend notwendig. Wenngleich die Erstattung von Beiträgen zu\nden Versorgungsleistungen gehört, so war es doch - wie bereits oben dargestellt -\nvon Verfassungs wegen nicht geboten, bei Beendigung der Mitgliedschaft im\nVersorgungswerk einen Erstattungsanspruch einzuräumen, weil das Risiko, bei\nNichterfüllung der zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen den\nVersicherungsschutz zu verlieren, zum Wesen der Versicherung gehört. In einem\nRechtsanwaltsversorgungsgesetz müssen nur die wesentlichen\nGrundentscheidungen getroffen werden, wie insbesondere die Wahl des\nVersicherungssystems,\n\n75\n\nOVG Saarland, Urteil vom 14.04.1997 a.a.O.\n\n76\n\nWenn der Gesetzgeber sich vor diesem Hintergrund für die Aufnahme in den\n\"Katalog der möglichen Leistungen\" entschieden hat, \n\n77\n\nvgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 14.05.1984, LT Drucks. 9/\n3431, zu § 8, S. 15,\n\n78\n\nso mag dies eher dafür sprechen, dass er dem Satzungsgeber die Erstattung von\nBeiträgen ermöglichen, ihn zur Schaffung einer solchen Versorgungsleistung\nhingegen nicht verpflichten wollte. Andererseits war der Gesetzgeber jedenfalls nicht\ndaran gehindert, die Erstattung von Beiträgen - als Teil einer umfassenden\nAbsicherung der Rechtsanwälte - im Gesetz als Pflichtleistung des\nVersorgungswerks zu statuieren.\n\n79\n\nDie weiteren Gesetzesmaterialien deuten eher darauf hin, dass durch die\nFormulierung \"Katalog der möglichen Leistungen\" nicht auf die Freiwilligkeit der\nLeistungen hingewiesen werden sollte, sondern dass der Gesetzgeber, durch diese\nFormulierung nur verdeutlichen wollte, dass er in § 8 der Satzung alle in Betracht\nkommenden Leistungsarten abschließend aufgezählt hat und dass er die Schaffung\nweiterer Leistungsarten durch den Satzungsgeber ausschließen wollte. sollten. Es\nkann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die\ngleichfalls in § 8 Abs. 1 RAVG NW unmittelbar vor der Leistungsart \"Erstattung\"\ngenannten Leistungsarten \"Altersrente\" (Nr. 1), \"Berufsunfähigkeitsrente\" (Nr. 2) und\nHinterbliebenenrente (Nr. 3) - welche die tragenden Säulen einer Versorgung im Alter\nbzw. bei Berufsunfähigkeit darstellen-, nur als \"mögliche Leistungen\" in das Belieben\ndes Satzungsgebers stellen wollte.\n\n80\n\nIn den Erläuterungen zu § 1 des Gesetzesentwurfs wird ausdrücklich ausgeführt:\n\n81\n\n\"Auf die Leistungen aus der Rechtsanwaltsversorgung (Absatz 2) besteht ein\nsubjektiver Rechtsanspruch. Die Art der Leistungen regelt diese Gesetz; die\nVoraussetzungen und der Umfang der Leistungen werden durch die Satzung\nbestimmt.\"\n\n82\n\nDemgemäß wird ein Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen statuiert, zu\ndenen eben auch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 RAVG NW die Erstattung von Beiträgen\ngehört, wobei die Art der Leistung - Beitragserstattung - durch das Gesetz,\nVoraussetzung und Umfang der Erstattung hingegen durch die Satzung bestimmt\nwerden.\n\n83\n\nSchließlich spricht die Systematik des Gesetzes entschieden gegen die\nAuffassung des Beklagten, bei der in § 8 Abs. 1 Nr. 4 RAVG NW genannten\nLeistungsart handele es sich um eine Leistung, die vom Satzungsgeber in den\nLeistungskatalog nicht zwingend aufzunehmen sei.\n\n84\n\nZwar heißt es in § 1 Abs. 2 RAVG NW, dass das Versorgungswerk seinen\nMitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung \"nach Maßgabe dieses\nGesetzes und der Satzung\" leistet, wobei nach § 11 RAVG NW die Angelegenheiten\ndes Versorgungswerks, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind, durch die Satzung\ngeregelt werden, was insbesondere für die Festsetzung und Zahlungsweise der\nBeiträge und Leistungen (§ 11 S. 2 Nr.1 RAVG NW) gilt. Hieraus kann indessen nicht\ngeschlossen werden, dass die Festsetzung der Leistungsart \"Erstattung\" dem\nSatzungsgeber vorbehalten ist. Entscheidend fällt vielmehr ins Gewicht, dass der\nGesetzgeber in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 RAVG NW verschiedene\nVersorgungsleistungen durch unterschiedliche Formulierungen deutlich erkennbar\nvoneinander abgegrenzt hat, was nur Sinn macht wenn er hiermit zwischen\nPflichtleistungen und fakultativen Leistungen unterscheiden wollte.\n\n85\n\nWährend es nämlich in § 8 Abs. 1 RAVG NW heißt, dass das Versorgungswerk\nLeistungen \"erbringt\", wird in § 8 Abs. 2 RAVG NW ausgeführt, dass die Satzung\nZuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen \"kann\". Hätte\nder Gesetzgeber sämtliche Leistungsarten einheitlich als fakultative Leistungsarten\nbehandeln wollen, so hätte es nahegelegen, alle Leistungsarten in einer nicht nach\nAbsätzen gegliederten Vorschrift nacheinander aufzuzählen und eine einheitliche\nFormulierung zu wählen. Dass der Gesetzgeber dies nicht getan hat, spricht dafür,\ndass er in den beiden Absätzen der Norm unterschiedliche Regelungen treffen\nwollte. Die hierbei gewählten Formulierungen zeigen, dass er eine Differenzierung\nzwischen von ihm für unerlässlich gehaltenen \"Standardleistungen\" und fakultativen\n\"Zusatzleistungen\" vorgenommen hat. Es wäre zudem nicht einsichtig, warum der\nGesetzgeber bei den in Abs. 1 aufgezählten Leistungsarten nochmals zwischen\nPflichtleistungen, um die es sich bei der \"Altersrente\" zweifellos handelt, und nicht\npflichtigen Leistungen hätte unterscheiden wollen, ohne dies durch eine\nentsprechende Formulierung deutlich zu machen.\n\n86\n\nDie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegen diese Auslegung\nerhobenen Einwendungen und vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch.\nInsbesondere kann nicht im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur\nNeuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von\nAltersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG -)\nvom 05.07.2004 die vom Landesgesetzeber ursprünglich als Pflichtleistung\nkonzipierte Beitragserstattung nunmehr als fakultative Leistung interpretiert werden.\nZwar liegt es so, dass bei der teleologischen Auslegung nicht der Wille des\nGesetzgebers im Sinne der subjektiven Auslegung zu ermitteln ist, sondern der\nobjektiv in der Norm zum Ausdruck kommende Zweck, der sich bei älteren Normen\nim Laufe der Zeit auch geändert haben kann. Kein Gesetz verträgt eine starre\nBegrenzung seiner Anwendbarkeit auf solche Fälle, die der vom Gesetzgeber ins\nAuge gefassten Ausgangslage entsprechen; denn es ist nicht toter Buchstabe,\nsondern lebendig sich entwickelnder Geist, der mit den Lebensverhältnissen\nfortschreiten und ihnen sinnvoll angepasst weitergelten will, solange dies nicht die\nForm sprengt, in die er gegossen ist,\n\n87\n\nBGH, Urteil vom 29.01.1957 - 1 StR 333/56 - BGHSt 10, 157, 159.\n\n88\n\nNach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung aber \"an Gesetz und Recht\ngebunden\". Daraus folgt, dass ein Gericht sich auch nicht durch Auslegung über\neinen eindeutigen Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen darf. \n\n89\n\nBGH Kartellsenat, Urteil vom 30.06.1966 - KZR 5/65 - BGHZ 46, 74\nm.w.N..\n\n90\n\nSoweit ein Festhalten an der Versorgungsleistung \"Erstattung\", wie der Beklagte\nmeint, aufgrund der durch Art. 1 Nr. 7 AltEinkG geänderten Fassung von § 10 Abs. 1\nNr. 2 a) EStG nunmehr zu steuerlichen Nachteilen für alle beitragspflichtigen\nMitglieder führen sollte, war dieser Änderung der bundesrechtlichen Rechtslage\ndurch Änderung und Anpassung der landesgesetzlichen Regelung Rechnung zu\ntragen. Hingegen oblag es nicht dem Satzungsgeber, dem (vermeintlichen) Willen\ndes Landesgesetzgebers vorzugreifen und durch eine Satzungsänderung den\nMitgliedern drohende Steuernachteile abzuwehren. \n\n91\n\nErweist sich nach alledem der Beschluss der Fünften Vertreterversammlung vom\n12. Oktober 2004, soweit dadurch die Leistungsart \"Erstattung\" in § 15 Abs. 1 Nr. 5\nSRV a.F. und die Vorschrift des § 34 Abs. 1 SRV a.F. ersatzlos gestrichen worden\nist, als Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 RAVG NW und mithin als unwirksam, so\nrichtet sich der Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung weiterhin nach § 34\nAbs. 1 S. 1 SRV a.F..\n\n92\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor: Die Mitgliedschaft\nwurde durch den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beendet, weil der\nKläger hierdurch nicht mehr einer Rechtsanwaltskammer im Lande Nordrhein-\nWestfalen angehörte und er auch keine Berufsunfähigkeits- oder Altersrente bezog\n(§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SRV n.F.). Der Kläger hat auch nicht die Fortsetzung der\nMitgliedschaft beantragt (§ 13 Abs. 2 SRV). Sein entsprechender, mit Schreiben vom\n13.06.05 hilfsweise gestellter Antrag auf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft\nstand ungeachtet der Frage, ob er auf diese Weise - nämlich bedingt - wirksam\ngestellt werden konnte, unter dem Vorbehalt, dass eine Beitragserstattung nach § 34\nAbs. 1 SRV a.F. wegen der Satzungsänderung nicht in Betracht kommen würde.\n\n93\n\nDer Kläger hat schließlich auch den erforderlichen Antrag auf Erstattung binnen\nsechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft gestellt. Dieser Antrag ist nicht\nunwirksam, etwa weil er rechtsmissbräuchlich wäre.\n\n94\n\nBeim Rechtsmissbrauch handelt es sich um einen besonderen Fall des\nVerstoßes gegen Treu und Glauben,\n\n95\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1973 - I C 29/72 - Buchholz 451.52 §\n19 MuFG Nr. 1 S 1 (5)) \n\n96\n\nDas Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es verlangen, gehört im\nVerwaltungsrecht zu den sog. allgemeinen Grundsätzen,\n\n97\n\nBVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - IV C 6.76 - BVerwGE 55, 337.\n\n98\n\nEs bedarf hier keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Einwand der\nunzulässigen Rechtsausübung um eine vom Betroffenen zu erhebende Einrede\nhandelt, und ob deren Geltendmachung ihrerseits hier wiederum\nrechtsmissbräuchlich wäre, weil der Beklagte sich erstmals im Widerspruchsbescheid\nhierauf berufen hat, während er zuvor die Vorgehensweise des Klägers noch\nausdrücklich als zulässig erachtet hat.\n\n99\n\nJedenfalls ist ein Verstoß gegen dieses Gebot, sich nach Treu und Glauben zu\nverhalten, nicht zu erkennen. Für ein Mitglied, dass aus dem Versorgungswerk\nausscheidet, sieht die Regelung des § 34 Abs. 1 SRV a.F. ausdrücklich einen\nErstattungsanspruch vor. \n\n100\n\nDer Beklagte selbst hat in dem dem Kläger im September 2004 zugesandten\nInformationsschreiben (Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen) unter Ziff. II.\nausgeführt:\n\n101\n\n\"Wer daher in den verbleibenden Monaten bis zum Inkrafttreten einer solchen\nSatzungsänderung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Lande Nordrhein-\nWestfalen bereits zurückgegeben hat oder noch zurückgeben wird mit der Absicht,\neine Beitragserstattung in Anspruch nehmen zu wollen, der sollte dieses\nunverzüglich bei Beendigung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen,\ndamit dann noch eine Erstattung von 60% der geleisteten bzw. noch zu leistenden\nBeiträge möglich ist.\"\n\n102\n\nEin Missbrauch kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger bei\nAntragstellung bereits wieder (Pflicht-)Mitglied des Versorgungswerks war, nachdem\ner erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war. Denn es ist nicht\neinsichtig, warum die Geltendmachung von Rechten aus der Beendigung der\nMitgliedschaft im Versorgungswerk rechtsmissbräuchlich sein sollte, wenn die\nBeendigung und der Neuerwerb der Mitgliedschaft ihrerseits nicht\nrechtsmissbräuchlich sind und nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine\nderartige Rechtsmissbräuchlichkeit von Beendigung und Neuerwerb der\nMitgliedschaft des Klägers im beklagten Versorgungswerk lässt sich hier nicht\nfeststellen.\n\n103\n\nObwohl zwischen Rückgabe der Zulassung und kurzfristiger Neubeantragung der\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft - welche die Beendigung und den Neuerwerb der\nMitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk nach sich zogen - nur wenige Tage\nlagen, so ist doch festzuhalten, dass standesrechtliche Vorschriften einer solchen\nVorgehensweise nicht entgegenstanden. Der Beklagte konnte solche Vorschriften\njedenfalls nicht benennen. Auch hat die Rechtsanwaltskammer die Neuaufnahme\ndes Klägers ohne Einschränkung und ohne Bedingung vollzogen.\n\n104\n\nZudem hat der Beklagte noch im Schreiben vom 06.12.04 ausdrücklich eine\nErstattungsmöglichkeit bei Beendigung der Mitgliedschaft und erneuter Zulassung\nzur Rechtsanwaltschaft anerkannt und hierzu ausgeführt, was eine erneute\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft im Land NRW betreffe, so spiele es dafür keine\nRolle, ob eine Wiederzulassung noch in diesem Jahr oder erst im nächsten Jahr\nerfolge. \n\n105\n\nZu berücksichtigen ist schließlich, dass der Kläger sein Verhalten nicht etwa auf\nAusnutzung lediglich rechtlicher Vorteile ausgerichtet hat. Zwar ermöglicht ihm seine\nVorgehensweise, in den Genuss einer (evt. steuerfreien) Beitragsrückzahlung zu\ngelangen. Diese wird indessen mit dem Verlust von 40% der geleisteten Beiträge\nbzw. dem vollständigen Verlust der Rentenanwartschaft erkauft. Dies bedeutet, dass\ner sich eine Altersversorgung völlig neu aufbauen muss. Ob er hierfür die\nErstattungsbeiträge nutzt (z. B. durch Einzahlung in eine private Rentenversicherung)\noder ob er sich mit der im Alter erheblich geringeren Altersvorsorge begnügt, bleibt\nletztlich seiner Gestaltungsfreiheit überlassen.\n\n106\n\nMithin hat der Kläger gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 SRV a.F. Anspruch auf Erstattung\nvon 60 v. H. der bisher geleisteten Beiträge.\n\n107\n\nDie Forderung des Klägers besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Der\nBerechnung des Klägers (53.952,94 EUR x 60% = 32.371,76 EUR) ist der Beklagte\nnicht entgegengetreten. Sie ist aber auch aufgrund eigener Überprüfung zutreffend,\nda die bis Oktober 2004 geleisteten Beiträge insgesamt 51.515,44 EUR betrugen\nund der Kläger im November und Dezember 2004 noch 1.521,00 EUR bzw. 916,50\nEUR eingezahlt hat, sodass sich der Gesamtbeitrag von 53.952,94 EUR\nerrechnet.\n\n108\n\nDer Beklagte ist ferner zu Zahlung von Prozesszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291\nBGB verpflichtet. \n\n109\n\nGemäß der Vorschrift des § 291 S. 1 BGB, die im öffentlichen Recht\nentsprechend anwendbar ist, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine\ngegenteilige Regelung enthält, \n\n110\n\nBVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 22/94 - NJW 1995, 3135,\n\n111\n\nhat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu\nverzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist\nsie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Prozesszinsen können im Verwaltungsprozess\nzudem nicht nur verlangt werden, wenn der Beklagte zur Zahlung eines\nGeldbetrages verurteilt worden ist. Vielmehr besteht auch dann ein Anspruch auf\nProzesszinsen, wenn der Beklagte zum Erlass eines Verwaltungsakts, der die\nZahlungspflicht unmittelbar auslöst, verpflichtet worden ist und der Geldbetrag\nrechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann,\n\n112\n\nBVerwG, Urteil vom 28.05.1998 - 2 C 28/97 - NJW 1998, 3386; OVG\nLüneburg, Urteil vom 06.09.2002 - 8 LA 105/02 - Juris.\n\n113\n\nDas ist hier der Fall. Der Zeitraum, für den dem Gläubiger Prozesszinsen\nzustehen, beginnt mit der Rechtshängigkeit der Klage. Rechtshängigkeit trat gemäß\n§ 90 Abs. 1 VwGO mit Erhebung der Klage ein. Da gemäß § 187 Abs. 1 BGB bei der\nBerechnung einer Frist, wenn für den Anfang der Frist ein Ereignis oder ein in den\nLauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, der Tag nicht mitgerechnet\nwird, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, beginnt die Verzinsung im\nvorliegenden Fall am 15.11.05. Nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, der über § 291 S. 2\nBGB Anwendung findet, beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte\nüber dem Basiszinssatz. \n\n114\n\nWeitergehende Zinsansprüche, welche nach § 288 Abs. 3 BGB unberührt\nbleiben, bestehen nicht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des\nVerwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden\nöffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Verzugszinsen nur\naufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlagen verlangt werden. Verzug setzt\nentsprechend § 286 BGB Verschulden voraus; Schäden, die durch eine verspätete\nLeistung verursacht sind, können grundsätzlich nur nach den Regelungen über die\nAmtspflichtverletzung beurteilt werden,\n\n115\n\nBVerwG, Beschluss. v. 04.07.2003 - 7 B 130/02 - Buchholz 428 § 7 a VermG\nNr. 5 m.w.N. \n\n116\n\nIm vorliegenden Falle gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für\nVerzugszinsen, denn insoweit enthält die Satzung der Beklagten keine\nRegelungen.\n\n117\n\nAllerdings kann ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf\nVerzugszinsen in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB dann bestehen, wenn\nder Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis\nzur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages\nsteht,\n\n118\n\nBVerwG, Urteil vom 15.03.1989 - 7 C 42/87 - BVerwGE 81, 312.\n\n119\n\nDasselbe gilt, wenn sich der Anspruch auf die Geldleistung aus einem\ngesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige\nVerträge entsprechend anwendbar sind, \n\n120\n\nBVerwG, Urteil vom 21.02.1995 - 1 C 11/93 - BVerwGE 98, 18.\n\n121\n\nDiese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte schließt\nmit seinen Mitgliedern keine öffentlich-rechtlichen Verträge, sondern hat seine\nAngelegenheiten in Form einer Satzung geregelt. Das zwischen dem Kläger und dem\nBeklagten bestehende Rechtsverhältnis in Form einer Mitgliedschaft des Klägers\nbeim Beklagten ist kein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das die Vorschriften über\ngegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind. Denn es liegt kein\nGegenseitigkeitsverhältnis vor; es ist vielmehr, wie sich an der grundsätzlichen\nAusgestaltung als Pflichtmitgliedschaft zeigt, ein Über-Unterordnungsverhältnis\ngegeben. \n\n122\n\nAuch § 44 SGB I findet weder unmittelbar noch entsprechende Anwendung,\n\n123\n\nvgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2001 - 23 K 7326/99 - Juris zur\nSatzung des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW.\n\n124\n\nEine unmittelbare Anwendung scheitert daran, dass der Beklagte kein\nLeistungsträger im Sinne dieser Vorschrift ist. Eine analoge Anwendung der\nVorschrift kommt nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass die hier\neinschlägigen Satzungsregelungen hinsichtlich der Frage von Zinsansprüchen für\nrückständige Versorgungsleistungen ungewollt lückenhaft geblieben sind. Zudem\nfehlt es für eine analoge Anwendung auch an der Vergleichbarkeit der betroffenen\nLeistungsverhältnisse.\n\n125\n\nDer Hauptantrag zu 2. ist insgesamt unzulässig.\n\n126\n\nDem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung\nvon Ziffer 1. und 2. des angefochtenen Bescheides.\n\n127\n\nDas Rechtsschutzinteresse für eine Klage fehlt u.a. dann, wenn die Klage für den\nKläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. \n\n128\n\nSoweit der Kläger sich gegen die Feststellung wendet, dass die Mitgliedschaft im\nbeklagten Versorgungswerk am 28.12.2004 geendet habe, setzt er sich hiermit in\nWiderspruch zu seiner eigenen Behauptung, dass die Mitgliedschaft zu diesem\nTermin geendet habe. Da der Kläger die Beendigung der Mitgliedschaft\nschriftsätzlich selbst erklärt hat und das Ende der Mitgliedschaft zudem\nVoraussetzung für den vom Kläger mit dem Hauptantrag zu 1. geltend gemachten\nErstattungsanspruch nach § 34 Abs. 1 SRV a.F. ist, möchte er sich bei verständiger\nWürdigung seines Begehrens nicht gegen die Feststellung der Beendigung als\nsolche wenden, sondern einzig gegen den Zeitpunkt, in dem die Feststellung durch\nden Beklagten getroffen wurde.\n\n129\n\nDas Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage gegen Ziffer 2. des\nBescheides vom 15.02.05 ergibt sich ebenfalls daraus, dass nicht erkennbar ist,\nwelchen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil der Kläger aus der Aufhebung über\ndie Feststellung einer beitragsfreien Anwartschaft für die Zeit vom 01.01.05 bis\n02.01.05, beschränkt auf die Zeit der Beitragszahlung ohne Zurechnungszeiten,\nhaben sollte. Wie von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen\nVerhandlung dargelegt worden ist, kann diese Feststellung keine rechtlichen oder\ntatsächlichen Auswirkungen auf Ansprüche des Klägers haben, da der Kläger den\nPflichtbeitrag für Januar 2005 in voller Höhe gezahlt hat. \n\n130\n\nZwar meint der Kläger, dass der Beklagte mit seinem Bescheid auch Ansprüche\nhabe verbindlich regeln wollen, welche vor dem 28.12.04 entstanden seien. Indessen\ngeben die Regelungen des Bescheides vom 15.02.05 hierfür nichts her. Der Wortlaut\nvon Ziff. 1 und 2. des Bescheides ist jeweils eindeutig und wegen des klaren\nWortlauts einer Auslegung in dem vom Kläger verstandenen Sinne nicht zugänglich.\nIn diesem Zusammenhang ist unbeachtlich, ob der Beklagte oder dessen Mitarbeiter\ndem Kläger gegenüber mündlich oder telefonisch irgendwelche Erklärungen zum\nSinngehalt der Regelungen abgegeben haben. Entscheidend ist einzig, welcher\nErklärungsinhalt sich den schriftlich abgefassten Regelungen bei verständiger\nWürdigung entnehmen lässt. Ob der Beklagte darüber hinaus weitergehende oder\nandere Regelungen treffen wollte, ist unbeachtlich, weil diese sich letztlich nicht in\ndem schriftlichen Bescheid niedergeschlagen haben.\n\n131\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n132\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. § 709 ZPO soweit der Kläger Vollstreckungsgläubiger ist und auf §§ 708 Nr.\n11, 711 ZPO, soweit der Beklagte Vollstreckungsgläubiger ist.\n\n133\n\nDie Berufung war im Hinblick auf den vom Hauptantrag zu 1. erfassten\nStreitgegenstand (subjektive Rechtsverletzung des Klägers durch die Ablehnung des\nbeantragten Verwaltungsakts) gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO\nzuzulassen, weil die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat. Durch die\nEntscheidung wird nämlich die rechtliche Frage aufgeworfen, ob § 8 Abs. 1 Nr. 4\nRAVG NW eine pflichtig in den Leistungskatalog des Versorgungswerks der\nRechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen aufzunehmende Leistung statuiert. Die\nklärungsbedürftige Frage hat über den Einzelfall hinaus Auswirkungen und kann in\nverallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden. \n\n134","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-18/20-k-4941-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-18/20-k-4941-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269229","retrieved":"2026-07-09 02:38:42.499084+00:00"}}