{"status":"available","doknr":"OLD269267","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1017.22K4501.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-17","aktenzeichen":"22 K 4501/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1964 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am \n1. Juni 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er seine Anerkennung als \nAsylberechtigter beantragte. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 8. August 1985 \nab. Die dagegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 15. Januar 1986 abgewiesen - 18 K 10691/85 -. Die eingelegte \nBerufung nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 11. September 1986 zurück.\n\n3\n\nDer Kläger heiratete am 00.00.1984 eine deutsche Staatsangehörige. Aus der \nEhe sind drei Kinder, geboren 1985, 1987 und 1989, hervorgegangen. Die Ehe ist \nseit März 1992 geschieden.\n\n4\n\nDer Oberstadtdirektor der Stadt T erteilte dem Kläger erstmals am 10. März 1987 \neine Aufenthaltsbefugnis bis zum 10. März 1990, die in der Folgezeit mehrmals \nverlängert wurde.\n\n5\n\nWährend seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wurde der \nKläger mehrfach straffällig, u.a. wegen Beförderungserschleichung, Fahrens ohne \nFahrerlaubnis, versuchten Betruges, Diebstahls, Erwerbs von und unerlaubtem \nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, \nSachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Durch Urteil des Amtsgerichts T vom \n0.00. 1988 wurde er wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln \n(Haschisch) zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, die auf drei Jahre zur Bewährung \nausgesetzt wurde, verurteilt - 00 Ds 0 Js 0000/00 -. Die Strafe wurde mit Wirkung \nvom 6. Januar 1992 erlassen. Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts \n- Schöffengerichts - T - vom 00.0. 1993 wurde er wegen fortgesetzten unerlaubten \nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit \nBetäubungsmitteln (Heroin) in jeweils nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe \nvon einem Jahr und drei Monaten verurteilt - 00 Ls 0 Js 000/00 -. Mit Schreiben vom \n2. März 1994 gab der Oberstadtdirektor der Stadt T dem Kläger Gelegenheit zu der \nvon ihm beabsichtigten Ausweisung und Androhung der Abschiebung. Mit Schreiben \nvom 4. Mai 1994 wiesen die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf \nhin, dass eine Abschiebung des Klägers in den Iran aller Voraussicht nach zu einer \nVerurteilung zum Tode wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz führen \nwerde. \n\n6\n\nNach seiner Haftentlassung zog der Kläger nach E um und beantragte am \n8. Juni 1994 beim Oberstadtdirektor der Stadt E die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung. \n\n7\n\nDer Oberstadtdirektor der Stadt E wies den Kläger mit Ordnungsverfügung vom \n4. April 1995 aus dem Bundesgebiet aus und lehnte zugleich den Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltserlaubnis ab. Zugleich \nforderte er den Kläger auf, das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihm für den \nFall der Nichtbeachtung die Abschiebung an. Der Widerspruch des Klägers gegen \ndie Ausweisungsverfügung wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nE vom 30. Juni 2003 bestandskräftig zurückgewiesen. In der Zwischenzeit war der \nKläger erneut wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zweimal zu \nBewährungsstrafen verurteilt worden.\n\n8\n\nAuf einen Asylfolgeantrag des Klägers erkannte das Bundesamt den Kläger mit \nBescheid vom 20. Februar 1996 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf - 22 K 2502/96.A - hob diesen Bescheid durch Urteil vom 23. März 1999 \nauf. Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom \n11. Mai 1999 - 9 A 2005/99.A - zurück.\n\n9\n\nNach Anhörung des Klägers über die zu treffende Entscheidung nach § 39 \nAsylVfG stellte das Bundesamt sodann mit Bescheid vom 26. Juli 1999 fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, forderte den Kläger auf, \ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die \nAbschiebung in den Iran an. \n\n10\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem VG Düsseldorf -\n 5 K 5098/99.A -und beantragte die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass \nbezüglich des Iran Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Er trug vor, \ner habe sich nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit \nverschiedenen Oppositionsgruppen auseinander gesetzt und teilweise an deren \nAktivitäten teilgenommen. Ferner berief er sich auf Sippenhaft und seine Verstöße \ngegen das Betäubungsmittelgesetz. Durch Urteil vom 20. Januar 2003 wies das \nGericht die Klage ab. Es führte aus, dem Kläger drohe weder wegen seiner Verstöße \ngegen das Betäubungsmittelgesetz noch wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer der in § 53 Abs. 1,2 oder 4 AuslG \ngenannten Gefahren.\n\n11\n\nAm 5. Mai 2003 beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten bei \nder Beklagten die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG \nhinsichtlich seiner Person gegeben seien. Zur Begründung führten diese aus, aus \nallgemeinmedizinischer Sicht sei eine Beendigung der langjährigen \nMethadonsubstitution wegen der Gefahr von Krampfauslösung und Belastung des \nLeberstoffwechsels nicht indiziert. Aus diesem Grund sei der den Kläger \nbehandelnde Facharzt der Auffassung, dass eine Abschiebung in den Iran wegen \nder nicht gesicherten medikamentösen Einstellung des Klägers medizinisch nicht \nverantwortbar sei. Er legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung der Ärzte G vom 9. \nApril 2003 vor.\n\n12\n\nDie Drogenambulanz des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt E kam in \neinem vom Bundesamt eingeholten Gutachten vom 27. Juni 2003 zu dem Ergebnis, \ndass die Fortsetzung der Methadon-/Polamidon-Substitution sicher für weitere 12 bis \n18 Monate indiziert sei. Die vom Kläger geschilderten absencen-ähnlichen \nBeschwerden sollten diagnostisch abgeklärt werden. Ein schnelles Aussetzen der \nMethadon-/Polamidon-Substitution führe mit großer Wahrscheinlichkeit zu \nEntzugserscheinungen, die bei der insgesamt süchtigen Struktur des Klägers und bei \nBerücksichtigung der Entwurzelungssituation zu einem Rückfall in den illegalen \nDrogenkonsum, insbesondere von Heroin, führen dürften. Mehrere \nAusdosierungsversuche hätten sich nicht realisieren lassen. Der Kläger beschreibe \nan sich aggressive Verstimmungen in Problemsituationen, insbesondere bei \nMethadonentzug.\n\n13\n\nDas Bundesamt wies den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides \nvom 26. Juli 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG durch Bescheid vom \n2. Juli 2003 zurück. Es führte aus, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens scheitere an \nder Zulässigkeitsvoraussetzung des § 51 Abs. 2 VwVfG, denn der Kläger habe die \nnunmehr vorgetragenen Umstände bereits im Verlaufe seines früheren Verfahrens \ngeltend machen können, da er sich nach den Angaben in der Stellungnahme des \nGesundheitsamtes bereits seit Oktober 1995 in Substitutionsbehandlung befinde. \nGründe, die gemäß § 49 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § \n53 AuslG rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. \n6 Satz 1 AuslG seien nicht gegeben. Dem Kläger drohe wegen seiner \nDrogenabhängigkeit auch im Falle des Abbruchs der Methadonsubstitution bei einer \nRückkehr in den Iran keine alsbald eintretende erhebliche konkrete Gefahr für Leib \nund Leben.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 9. Juli 2003 die vorliegende Klage erhoben. Er legt zwei \nweitere Atteste der Ärzte G vom 19. und 21 August 2003 vor , wonach er sich dort \nseit 1997 unter anderem mit regelmäßiger Methadonsubstitution erfolgversprechend \nin ärztlicher Behandlung befindet. Therapieziel sei die psychosoziale Stabilisierung \nund Dosisverminderung. Die tägliche Methadondosis liege bei 21 mg. Nach einer \nweiteren ärztlichen Bescheinigung des F vom 4. April 2005 wird der Kläger weiterhin \nmit einer täglichen Dosis von 21 mg Polamidon substituiert.\n\n15\n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran wegen \nfehlender Behandlungsmöglichkeiten mit Methadon eine alsbaldige konkrete \nerhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohe. Er habe weder \ndie finanziellen Mittel, noch sei es ihm zuzumuten, sich auf illegalem Wege Heroin zu \nverschaffen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2003 zu \nverpflichten, in Abänderung des Bescheides vom 26. Juli 1999 \nfestzustellen, dass bezüglich des Iran Abschiebungshindernisse \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie beruft sich auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. \n\n21\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2006 angehört \nworden. Er trägt vor, ein Ausschleichen aus der Substitution sei derzeit nicht möglich, \nweil bei ihm die Gefahr von Krampfanfällen und gesteigerter Aggressivität bestehe, \ndie die Ärzte im Moment nur durch die Substitution als behandelbar ansähen.\n\n22\n\nDas Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 7. März 2006 ein schriftliches \nSachverständigengutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, ob dem Kläger im Fall \ndes Absetzens der bei ihm durchgeführten Methadonsubstitution über einen \nZeitraum von drei Monaten gesundheitliche Gefahren - wenn ja, welche - drohen, \nsowie - sollte dies der Fall sein - über welchen Zeitraum sich ein solche Gefahren \nausschließendes Ausschleichen aus der Substitution erstrecken müsste, oder ob der \nKläger aus medizinischen Gründen auf Dauer auf die Fortführung der Substitution \nangewiesen ist. \n\n23\n\nZur Erstellung des Gutachtens ist es nicht gekommen, nachdem der Kläger zu \ndem festgesetzten Begutachtungstermin verspätet erschien und die Räume der Klinik \nwieder verließ, ohne dass es zu einem Kontakt mit der Sachverständigen gekommen \nwar.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zu den \nVerfahren 22 L 3796/03.A, 5 K 5098/99.A, 22 K 2502/96.A, 19 L 2532/99.A sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der \nAusländerbehörde.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n27\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (bis zum 31. Dezember 2004: Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) unter Abänderung der Ziffer 1 \nseines Bescheides vom 26. Juli 1999 feststellt, dass bei ihm hinsichtlich des Iran ein \nAbschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des -im Wesentlichen am \n1. Januar 2005 in Kraft getretenen und daher nach § 77 Abs. 1 AsylVfG für die \nBeurteilung der Rechtslage hier maßgeblichen - Gesetzes über den Aufenthalt, die \nErwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet \n(Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950) vorliegt. Der \neiner solchen Feststellung entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes vom \n2. Juli 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen.\n\n28\n\nHat das Bundesamt - wie hier durch Bescheid vom 26. Juli 1999 - bereits \nunanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nbestehen und stellt der Ausländer einen Asylfolgeantrag oder - wie hier - einen auf \ndie Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen beschränkten \nAntrag, so kann auf diesen Antrag hin eine erneute Prüfung und Entscheidung des \nBundesamts zu § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) unter den \nVoraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen. \nDas Bundesamt hat demnach bei einer erneuten Befassung mit § 53 AuslG (§ 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG) zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nbis 3 VwVfG vorliegen. Ist dies der Fall, hat die Behörde das Verfahren wieder \naufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dagegen nicht vor, hat das \nBundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem \nErmessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung \nzurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie \nErmessensausübung.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 2000 - 9 C \n41.99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, S. 940 (941), sowie \nUrteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, NVwZ 2005, S. 462 f.\n\n30\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nbis 3 VwVfG nicht vorliegen, da der Kläger die Umstände seiner Methadon-\nBehandlung bereits im Verfahren über die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, das durch Urteil vom 20. Januar 2003 -\n 5 K 5098/99.A - abgeschlossen wurde, hätte geltend machen können, weil er sich \nseit 1995 in dieser Therapie befindet.\n\n31\n\nDer Kläger hat jedoch auch nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 \nVwVfG keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.\n\n32\n\nNach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei statuiert das Element \n„Konkretheit\" der Gefahr für „diesen\" Ausländer ebenso wie vormals bei § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG das Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und \nerheblichen Gefährdungssituation.\n\n33\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 - DVBL. 1996, 15.27.\n\n34\n\nEin zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 \nSatz 1AufenthG kann wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten einer \nErkrankung im Heimatstaat begründet sein, wenn eine konkrete erhebliche Gefahr \nfür die Gesundheit des Betreffenden besteht. Eine solche Gefahr ist erheblich und \nkonkret, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität „alsbald\" \nzu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der \nGesundheitszustand des Betroffenen in einem angemessenen Prognosezeitraum \nwesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil er dort auf \nfaktisch unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und \nanderweitig wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 \n(387)., Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -.\n\n36\n\nDie Annahme eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG wegen einer auf den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung \nberuhenden Gefahr für die Gesundheit oder das Leben eines Ausländers kommt \nzunächst dann in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder \nVersorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat \nwegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 \n(207) und vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. \n24.\n\n38\n\nAuch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein \nzur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben \nbestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem \nbetroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - \nGründen nicht zugänglich ist.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 \nAuslG Nr. 66 sowie Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG Nr. 60\n\n40\n\nEine mit der Rückkehr in den Iran verbundene erhebliche konkrete Gefahr für die \nGesundheit oder das Leben des Klägers ist nicht erkennbar. \n\n41\n\nAus den in das Verfahren eingeführten Auskünften der Deutschen Botschaft in \nTeheran vom 19. August 2004 und 24. Mai 2005 (Blatt 36-44 der Gerichtsakten) \nergibt sich zunächst, dass dem Kläger bei ordnungsgemäßer Vorbereitung und \nDurchführung der Abschiebung auch im Iran für eine begrenzte Zeit über karitative \nOrganisationen eine kostenlose Methadon-Substitution zur Verfügung gestellt \nwerden kann. Nach den Angaben des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in \nTeheran ist dies auch unmittelbar im Anschluss an eine Abschiebung möglich. \n\n42\n\nDass die Methadon-Substitution in diesem Rahmen nicht zeitlich unbegrenzt \nkostenfrei gewährleistet sein wird und der Kläger möglicherweise in seinem \nHeimatland nicht in der Lage sein wird, die für die Fortsetzung der Behandlung \nnotwendigen Mittel aufzubringen, führt nicht zur Annahme eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz, denn der Kläger \nhat nicht dargelegt geschweige denn nachgewiesen, dass die Methadon-Substitution \nnicht auch beendet werden könnte. \n\n43\n\nBei Antragstellung hat er vorgetragen, eine Ausdosierung sei wegen der Gefahr \nvon Krampfauslösung und Belastung des Leberstoffwechsels nicht möglich. Das \nvorgelegte fast wortgleiche Attest der Ärzte G aus E vom 9. April 2003 gibt hierfür \nkeinerlei Begründung und ist daher nicht aussagekräftig.\n\n44\n\nDas vom Bundesamt eingeholte Gutachten der Drogenambulanz des \nGesundheitsamtes der Stadt E vom 27. Juni 2003 (Blatt 21 ff. der Beiakte Heft 1) \nbestätigt weder die Gefahr von Krampfauslösung noch eine Belastung des \nLeberstoffwechsels durch eine Ausdosierung. Es greift vielmehr den weiteren Vortrag \ndes Klägers auf, Anfang 2002 einen linksseitigen Hirnschlag/Schlaganfall erlitten zu \nhaben. Insoweit habe nach einer Auskunft der behandelnden Ärzte des Klägers eine \nUntersuchung im MRT im Juni 2002 keine Veränderungen ergeben. Der Amtsarzt \nattestierte dem Kläger daraufhin „Bluthochdruck bei maßgeblichem Übergewicht, \nsowie offenbar ein Restzustand nach abgelaufenem linkshirnigem Infarkt mit \nmuskulärer Schwäche der rechten Körperhälfte\". Weiter führt das Gutachten aus, ein \npsychomotorisches Anfallsleiden sei durch die behandelnden Ärzte zwar bescheinigt \nworden, eine genaue Differenzierung bzw. Klassifizierung habe jedoch nicht \nstattgefunden. Zur bisherigen Substitutionsbehandlung stellt das Gutachten fest, \nwegen des Fortbestehens des Suchtdrucks hätten sich mehrere \nAusdosierungsversuche des sich seit 1995 in der Substitutionsbehandlung \nbefindenden Klägers nicht realisieren lassen. Die Dosis betrage täglich 20 mg/d \nL-Polamidon. Abschließend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die \nSubstitution für mindestens 12 bis 18 Monate weiterhin medizinisch indiziert sei und \ndas schnelle Aussetzen dieser Behandlung mit großer Wahrscheinlichkeit zu \nEntzugserscheinungen mit einem möglichen Rückfall in den illegalen Drogenkonsum, \ninsbesondere von Heroin, führen dürfte. Die geschilderten absencen-ähnlichen \nBeschwerden sollten diagnostisch weiter abgeklärt werden.\n\n45\n\nDie in dem Gutachten genannte Zeitspanne für den (sicheren) weiteren \nSubstitutionsbedarf des Klägers ist in dem für die Entscheidung des Gerichts \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§77 Abs. 1 S. 1 \nAsylVfG) seit etwa 21 Monaten verstrichen. Dass die Substitutionsbehandlung des \nKlägers nicht beendet werden könnte, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Vielmehr \nwird ausdrücklich das Ende der Behandlung mit der Frage einer gegebenenfalls \nerforderlich werdenden pharmakologischen Nachsorge angesprochen, ebenso wie \ndie weitere Versorgung des Klägers mit Antidepressiva. Lediglich die Frage des \nschnellen Aussetzens der Substitution wird erörtert.\n\n46\n\nDie in diesem Verfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung des den Kläger \nnunmehr behandelnden Arztes F vom 4. April 2005 besagt zwar, dass der Kläger \nweiterhin mit derselben Dosierung von 21 mg Polamidon täglich substituiert wird, und \nbezeichnet die tägliche Verabreichung als dringend erforderlich, gibt für die \nBeibehaltung der Dosierung aber keine Begründung. \n\n47\n\nDass der Kläger nach einem Absetzen der Methadonsubstitution mit \ngesundheitlichen Gefahren, insbesondere im Gutachten der Drogenambulanz vom \n27. Juni 2003 nicht erörterten wie absencen-ähnlichen Beschwerden, Krampfanfällen \noder einer nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 31. \nJanuar 2006 drohenden gesteigerten Aggressivität, zu rechnen hätte, konnte im \nvorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Der Kläger hat die Durchführung \nder gerichtlichen Beweisaufnahme vereitelt, und das Gericht kann nach Aktenlage \nentscheiden. Denn der Kläger hat, nachdem er zu dem auf Grund des \nBeweisbeschlusses vom 7. März 2006 anberaumten Untersuchungstermin zunächst \nverspätet erschienen war, die Klinik noch vor einer Rücksprache mit der \nSachverständigen und ohne Angabe von Gründen wieder verlassen. Auf Grund \ndieses Verhaltens des Klägers ist das Gericht nicht gehalten, eine weitere \nSachaufklärung durchzuführen. \n\n48\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. März 1998 - 6 B 18/98 - \njuris.\n\n49\n\nUnerheblich ist insofern, ob der Kläger, nachdem er verspätet zu dem Termin \nerschienen war, wie von ihm behauptet, nach einer Wartezeit von einer Stunde die \nKlinik verlassen hat oder ob er, wie von der Sachverständigen dem Gericht mitgeteilt, \nlediglich wenige Minuten bis zu deren Eintreffen am Sekretariat warten musste. Denn \ndem Kläger war mit der Einbestellung zu dem Untersuchungstermin mitgeteilt \nworden, dass die Untersuchung voraussichtlich drei Stunden beanspruchen würde. \nDiese Zeitspanne war auch nach seinem Vortrag noch nicht abgelaufen. Dass er bei \nverspätetem Erscheinen nicht mit einem unmittelbaren Beginn der Untersuchung \nrechnen konnte, liegt auf der Hand. \n\n50\n\nEs lassen sich somit keine Feststellungen dahin gehend treffen, dass es dem \nKläger aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein soll, einen langsamen, \nseinem Gesundheitszustand angepassten, ärztlich begleiteten Entzug \ndurchzuführen. Nach den im Verfahren vorliegenden Unterlagen liegt die Dosierung \nder seit 1995 durchgeführten Behandlung jedenfalls seit dem Sommer 2003 \nunverändert bei 21 Milligramm L-Polamidon täglich. Wenn, wie sich aus Internet-\nForen ergibt, die Einstiegsdosierung einer Substitutionsbehandlung bei ca. \n120 Milligramm täglich liegt, handelt es sich bei der Menge von 21 Milligramm um \neine eher niedrige Dosierung \n\n51\n\n- vgl. auch www.onmeda.de zum Stichwort „Methadon\" -,\n\n52\n\ndie ein Ausschleichen nicht von vornherein unmöglich erscheinen lässt. Nach \ndem im vorliegenden Verfahren vorgelegten Schreiben der früher den Kläger \nbehandelnden Ärzte G vom 13. Januar 2003 an die Drogenambulanz im Hinblick auf \ndie Begutachtung zwecks weiterer Kostenübernahme der Methadonsubstitution im \nRahmen der Eingliederungshilfe besteht das Therapieziel bei der Behandlung des \nKlägers auch in einer Dosisverminderung. Die Suchtmittelfreiheit stellt im Übrigen \nnach den Richtlinien für die Kostenübernahme durch die Gesetzlichen \nKrankenkassen \n\n53\n\n- vgl. Präambel zu Ziff. 2 der Anlage I zur Richtlinie des Gemeinsamen \nBundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der \nvertragsärztlichen Versorgung, www.g-ba.de - \n\n54\n\ndas oberste Ziel einer Substitutionsbehandlung dar. Insofern wäre auch bei \neinem weiterem Verbleib des Klägers in Deutschland keineswegs sicher, dass er auf \nunabsehbare Zeit in der Substitutionstherapie verbleiben könnte, wenn er nicht mehr \ndie Suchtfreiheit für sich als Therapieziel hätte. Dann wäre ein schneller Entzug auch \nohne Rückführung in den Iran erforderlich.\n\n55\n\nAber selbst wenn der Kläger bis zum Zeitpunkt einer eventuellen Abschiebung \neinen schleichenden (vollständigen) Entzug oder jedenfalls eine Dosisverminderung \nnicht erreichen sollte, ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nfestzustellen, dass ihm bei Rückkehr in den Iran eine erhebliche konkrete \nGesundheitsgefahr droht. Abgesehen davon, dass der Kläger, wie dargelegt, in Iran \nfür einen Übergangszeitraum eine kostenlose Substitutionstherapie erhalten könnte, \nwas ihm erneut (nach mehr als 10-jähriger Therapie in Deutschland) die Möglichkeit \nzum schleichenden Entzug bieten würde, spricht, ausgehend von der relativ \nniedrigen Dosierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt, spricht nichts dafür, dass die \ndamit verbundenen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit als erheblich und konkret \nim Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG anzusehen wären. Heroinabhängigkeit löst \nbei Abstinenz ohne Therapie ein schweres Entzugssyndrom mit Schwindel, Durchfall, \nErbrechen, Schweißausbrüchen, Blutdruckanstieg, Schlaflosigkeit und Schmerzen \naus, das nach ca. 36 bis 72 Stunden nach der letzten Drogeneinnahme seinen \nHöhepunkt erreicht und etwa 5 bis 8 Tage andauern kann (Pschyrembel, Klinisches \nWörterbuch, 259. Auflage 2002, S. 679, Stichwort: Heroinabhängigkeit). Diese \nAuswirkungen dürften bereits durch die langjährige Therapie des Klägers zwar \nmöglicherweise verlängert, aber insgesamt gemildert werden, sodass sie nicht als so \nbeeinträchtigend anzusehen sind, dass sie als erhebliche Gesundheitsgefahr \neinzuschätzen wären.\n\n56\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2002 - OVG 8 N 55.01 -, \nInfAuslR 2002, S. 186 ff.; nach www.wikipedia.de zu „Methadon\" sind die \nkörperlichen Erscheinungen des Entzuges nach circa 6 Wochen komplett \nverschwunden.\n\n57\n\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG dient im Übrigen nicht dazu, \neine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln und ihre Heilungschancen zu \nverbessern.\n\n58\n\nSo zu § 53 Abs. 6 AuslG OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A \n2160/04.A.\n\n59\n\nEin unter Umständen beim Kläger fortbestehender Suchtdruck kann nicht zur \nAnnahme eines Abschiebungsverbotes führen. Abgesehen davon, dass ein \nBemühen des Klägers um dessen Abmilderung trotz der jahrelangen Substitution in \nkeiner Weise erkennbar ist, würde sich der Kläger damit nicht von den übrigen \nMitgliedern der großen Gruppe der Suchtkranken in Iran unterscheiden, sodass ein \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ausgeschlossen ist. Ein Fall \nder verfassungskonformen Durchbrechung der Sperrwirkung des Satzes 2 der \nVorschrift liegt hier nicht vor. Dafür, dass man den Kläger bei einer Abschiebung in \nden Iran „gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen \nausliefern würde\"\n\n60\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99,324ff. -\n,\n\n61\n\nergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst Anhaltspunkte.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-17/22-k-4501-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-17/22-k-4501-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269267","retrieved":"2026-07-09 02:38:45.500790+00:00"}}