{"status":"available","doknr":"OLD269284","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1016.5K4336.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-16","aktenzeichen":"5 K 4336/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen \nhat; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand und \nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDas Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die \nursprünglich auch auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage \nzurückgenommen hat.\n\n3\n\nDie danach verbliebene, zulässige Klage mit dem Antrag,\n\n4\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 13. Juli 2006 zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,\n\n5\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen,\n\n6\n\nist unbegründet.\n\n7\n\nDas Gericht folgt den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden \nAuskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid. \nEs macht sie sich mit der Maßgabe zu eigen, dass ungeachtet der Frage, ob die \nformellen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig \nabgeschlossenen Erstverfahrens vorliegen oder nicht, der Kläger auf der Grundlage \ndes Folgeantragsvortrages aus den vom Bundesamt in seinem Bescheid auf Seite 3 \ngenannten Gründen keinen materiellen Anspruch auf die Feststellung von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 - 7 AufenthG hat. Das Gericht \nsieht deshalb - mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise - von einer \nweiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. \n2 AsylVfG).\n\n8\n\nDer Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz \n(AufenthG) wegen der Konversion zum christlichen, d.h. hier zum römisch-\nkatholischen Glauben und seiner Missionierungstätigkeit in Deutschland vorliegen, \nweil bei einer Abschiebung in den Iran deswegen keine (politische) Verfolgung im \nSinne dieser Norm droht.\n\n9\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom \n28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II 1953 S. 559) - Genfer \nFlüchtlingskonvention (GFK) - ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit u.a. wegen seiner Religion bedroht \nist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von \na) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche \nTeile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern \ndie zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).\n\n10\n\nDurch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wird dem \nbetroffenen Ausländer die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings im Sinne der \nGenfer Flüchtlingskonvention verliehen (§ 3 AsylVfG). U.a. mit den Anforderungen an \ndie Zuerkennung dieser Rechtsstellung befasst sich im Interesse einer gemeinsamen \nAsylpolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die „Richtlinie 2004/83/EG \ndes Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die \nAnerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als \nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und \nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes\" (ABl. EG Nr. L 304/12 vom \n30. September 2004, im folgenden Qualifikationsrichtlinie), durch die in den \nMitgliedstaaten ein (einheitliches) Mindestmaß an Schutz für schutzbedürftige \nPersonen gewährleistet werden soll.\n\n11\n\nMit Erlass des § 60 Abs. 1 AufenthG wollte der bundesdeutsche Gesetzgeber im \nHinblick auf die Anforderungen an die Anerkennung als Flüchtling der \nQualifikationsrichtlinie entsprechendes Recht schaffen, so dass diese Norm des \nAufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Qualifikationsrichtlinie - und insbesondere \nim Lichte der Art. 2 lit. c) und 4 - 10 der Richtlinie - auszulegen ist.\n\n12\n\nVgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A \n533/05.A -, S. 5 ff. des Beschlussabdruckes, unter Darlegung der \nEntstehungsgeschichte.\n\n13\n\nDies gilt um so mehr, nachdem die Frist für die Umsetzung Qualifikationsrichtlinie \nmit dem 10. Oktober 2006 abgelaufen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie), ohne \ndass der bundesdeutsche Gesetzgeber erneut tätig geworden wäre.\n\n14\n\nIst die Bestimmung des § 60 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der \nQualifikationsrichtlinie auszulegen, hat dies zur Folge, dass die Prüfung des \nAnspruches auf Anerkennung als Flüchtling Feststellungen dazu umfasst, ob \nVerfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Richtlinie an Verfolgungsgründe im \nSinne des Art. 10 der Richtlinie anknüpfen (vgl. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie).\n\n15\n\nNach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gelten als Verfolgung Handlungen, die (lit. a)) \naufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine \nschwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder (lit. \nb)) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer \nVerletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person \ndavon in ähnlicher wie der unter lit. a) beschriebenen Weise betroffen ist. Nach Art. \n10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der \nVerfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere \numfasst: theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die \nTeilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen \nBereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen \noder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, \ndie sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben \nsind. \n\n16\n\nAllerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen \nSchutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das \nMaß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden \nBevorzugung anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die \nReligionsfreiheit darstellt (dazu Marx, AsylVfG, 6. Auflage, zu § 1 RdNr. 212 m. w. \nN.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf die - häuslich-private, aber auch \nöffentliche - Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahren \nfür Leib, Leben oder Freiheit der Person verbunden ist oder zu einer dem \nentsprechenden „Ausgrenzung\" führt (vgl. dazu auch Marx, a.a.O., RdNr. 208 f. m. w. \nN.), die sich als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt \n(vgl. zu diesem maßstabgebenden Intensitätsumfang der Verfolgungshandlungen: \nArt. 9 Abs. 1 lit. a) Qualifikationsrichtlinie).\n\n17\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen \neines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, d.h. mit anderen Worten \nauf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, vorliegen, scheitert hier auch bei \nBerücksichtigung der Maßstäbe der Qualifikationsrichtlinie. Es kann nicht mit der für \neine begründete Verfolgungsfurcht - in dem hier gegebenen Fall einer fehlenden \nVorverfolgung in der Heimat - erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nfestgestellt werden, dass die Konversion eines Moslems zum Christentum und \ndessen Missionierungstätigkeit im Ausland bei Rückkehr in den Iran die Gefahr einer \nAusgrenzung in einem derart intensiven Umfang hervorruft. Denn es ist bei \nAnwendung dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht damit zu rechnen, dass bei \neiner Rückkehr in den Iran allein wegen seines Religionswechsels die persönliche \nFreiheit oder gar das Leben des Klägers bedroht wäre (a.). Seine persönliche \nFreiheit wäre aber auch bei der Teilnahme an (öffentlichen) christlichen \nGottesdiensten dort ebenso wenig bedroht (b.) wie sie es durch die \nMissionierungstätigkeit in Deutschland ist; bei Rückkehr in den Iran ist es ihm \nzuzumuten, von Missionierungsaktivitäten abzusehen (c.).\n\n18\n\na. Nach dem Strafrecht der islamischen Republik stellt der Religionswechsel \neines Moslems keinen Straftatbestand dar. Die Konversion ist zwar als Abtrünnigkeit \nvom islamischen Glauben nach religiösem Recht strafbar.\n\n19\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. August 2005 an das VG Trier \n(508-516.80/43948) und des Deutschen Orient-Instituts an das Sächs. OVG vom \n6. Dezember 2004.\n\n20\n\nNach islamischem Recht ist jeder Moslem, dem gegenüber ein anderer Moslem \nsich ausdrücklich als Christ bekennt, berechtigt, den Konvertierten zu töten. Diese \n„Berechtigung\" wird in der Lebenswirklichkeit im Iran aber nicht auch tatsächlich \numgesetzt, so dass ein Apostat nicht schon allein wegen seines bekannt \ngewordenen Übertritts zum Christentum der Gefahr der politischen Verfolgung \nausgesetzt wäre.\n\n21\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. August 1996 an das \nVerwaltungsgericht Bayreuth und des Deutschen Orient-Instituts an das Sächs. \nOVG vom 6. Dezember 2004.\n\n22\n\nZur Frage des tatsächlichen Gefährdungsumfanges, der im Iran mit der \nKonversion zum Christentum verbunden ist, hat das Auswärtige Amt in seinen \nLageberichten der letzten Jahre durchgehend an der Aussage festgehalten, dass \nMitglieder religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Moslems \nangehören und die selbst Missionierungsarbeit betreiben, der Gefahr staatlicher \nRepressionen ausgesetzt sind. Diese Gefahr besteht für alle missionierenden \nChristen, gleichgültig ob es sich um geborene oder konvertierte Christen handelt. \nVerfolgungsmaßnahmen richteten sich aber bisher ganz überwiegend gezielt gegen \ndie Kirchenführer und in der iranischen Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht aber \ngegen einfache Gemeindemitglieder. Bei nicht missionierenden, zum Christentum \nkonvertierten Moslems kommt es danach (lediglich) vor, dass sie wirtschaftlich, etwa \nbei der Arbeitssuche, oder gesellschaftlich, bis hin zur Ausgrenzung, benachteiligt \nwerden.\n\n23\n\nVgl. nur Lageberichte vom 18. April 2001, 16. Juni 2003, 3. März 2004, vom \n24. März 2006 und vom 21. September 2006.\n\n24\n\nDerartige wirtschaftliche oder gesellschaftliche Benachteiligungen durch die \nmoslemische Mehrheitsgesellschaft sind aber im Regelfall nicht als eine \nschwerwiegende, d.h. hinreichend intensive Verletzung grundlegender \nMenschenrechte anzusehen, die als Verfolgungshandlung (vgl. Art. 9 Abs.1 lit. a) \nQualifikationsrichtlinie) einen Schutzanspruch auslösen könnten, da sie dem Maß \neiner insoweit vorbildgebenden Verletzung von Leib, Leben oder Freiheit der Person \nnicht entsprechen.\n\n25\n\nSelbst gegenüber örtlich im Iran missionierenden christlichen Kirchengemeinden \nrichteten sich staatliche Maßnahmen bisher ganz überwiegend gegen Kirchenführer \noder in der Öffentlichkeit besonders Aktive, aber nicht gegen einfache konvertierte \nGemeindemitglieder.\n\n26\n\nVgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 24. März 2006 und vom \n21. September 2006 sowie Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Sächsische \nOVG vom 15. Dezember 2004 (AZ. 518-516.80/40463).\n\n27\n\nDass einfache Konvertiten im Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nschwerwiegenderen Benachteiligungen ausgesetzt sind, erklärt sich wie folgt: Die \nHinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit wird im \nIran nicht verfolgt, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein \npersönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft \nwerden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie, weil und soweit sie als Angriff auf \nden Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der politische \nMachtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch \nist religiös fundiert, d.h. die iranischen Machthaber fassen ihre Ausübung der \npolitischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion auf. Deshalb \nist zwar - weil dies den Gesetzen des Islam entspricht - religiöse Toleranz im Hinblick \nauf die bestehenden Religionsgemeinschaften der Buchreligionen Juden- und \nChristentum solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten \npolitischen Herrschaftsanspruch für Muslime unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser \n(Buch-) Religionsgemeinschaften in das „muslimische Staatsvolk\" hinein würde \njedoch den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. \nDiese unterscheiden nämlich nicht zwischen Politik und Religion und sie machen \ndiese Unterscheidung auch nicht im Hinblick auf andere Religionsgemeinschaften, \nsondern unterstellen diesen eben dasselbe, was sie selbst tun, nämlich Politik im \nreligiösen Gewande zu betreiben.\n\n28\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das \nVerwaltungsgericht Leipzig.\n\n29\n\nDie Herausforderung an den beschriebenen Machtanspruch liegt aber nicht in \nder persönlichen, geistig-religiösen Entscheidung eines Einzelnen für einen anderen \nGlauben. Erst die den anderen Glauben erfolgreich ausbreitende Missionierung stellt \neine Herausforderung für den Machtbehauptungswillen dar.\n\n30\n\nDementsprechend sind dem Auswärtigen Amt nach der Auskunft an das \nSächsische OVG vom 15. Dezember 2004, die durch die Auskunft vom 15. Juni 2005 \nan das VG Koblenz bestätigt wurde, in den vorangegangenen vier Jahren insgesamt \nnur drei Vorfälle bekannt geworden, in denen es zu Übergriffen von staatlicher Seite \nauf Apostaten wegen deren Zusammenkünften in privaten Räumen gekommen ist. \nIm April 2004 wurden Angehörige der freikirchlichen „Assembly of God\", die im Iran \nmissioniert bzw. Missionierungen zumindest nicht wehrt (vgl. Deutschen Orient-\nInstituts an das Sächs. OVG vom 6. Dezember 2004), festgenommen. Im Mai 2004 \nwurde ein Pastor dieser Glaubensgemeinschaft anlässlich eines Treffens mit \nGläubigen zusammen mit seiner Familie in seinem Haus inhaftiert, während andere \nanwesende Personen unbehelligt blieben. Die genannten Inhaftierten wurden alle 10 \nTage nach der Verhaftung des Pastors wieder freigelassen. Im Sommer 2004 trafen \nsich in Karaj Referenten und Priester der „Assembly of God\". Die 86 Teilnehmer \nwurden festgenommen, aber - bis auf einen - nach kurzer Zeit wieder freigelassen \n(76 Personen noch am Tag der Festnahme, 9 Personen am 3. Tag nach der \nFestnahme). Wenn das Auswärtige Amt aus diesen Umständen schließt, dass die \nEntlassung der Gläubigen und der Verzicht auf ein gegen sie gerichtetes \nStrafverfahren belege, dass sich mögliche staatliche Repressalien nahezu \nausschließlich gegen Personen in leitender - kirchlicher - Funktion richten, teilt das \nGericht diese Einschätzung, zumal auch die weiteren in den letzten Jahren bekannt \ngewordenen Fälle Pourmand (Strafverfolgung - 2004/2005) und Tourani (Ermordung \n- 2005) einen protestantischen Laienpriester bzw. den Pastor einer Hausgemeinde \nbetrafen.\n\n31\n\nVgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 24. März 2006 und vom \n21. September 2006.\n\n32\n\nBestätigt wird die Einschätzung, dass konvertierten Moslems nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib, Leben oder persönliche Freiheit \ndrohen, sowohl durch die Mitteilung des Auswärtigen Amtes in der o.a. Auskunft vom \n15. Dezember 2004, dass auch nach Angaben kirchlicher Würdenträger Apostaten, \ndie keine Missionierung betreiben, keine staatlichen Repressalien zu befürchten \nhaben, als auch durch den Bericht des Unabhängigen Bundesasylsenats der \nRepublik Österreich (UBAS) über eine Erkundungsreise in die Islamische Republik \nIran vom Mai/Juni 2002. Danach haben nach den von den Mitgliedern des UBAS \ngewonnenen Erkenntnissen die iranischen Behörden mangels politischer Relevanz \nder kleinen christlichen Gemeinden kein Interesse mehr, von sich aus gegen \nKonvertiten vorzugehen, insbesondere, wenn die Konversion nicht \"an die große \nGlocke gehängt\" wird (vgl. S. 19 ff. des Berichtes). Selbst Vertreter der \"Rabbani-\nKirche\" (auch \"Assembly of God\"), die nach eigenen Angaben gute Beziehungen zu \nanderen protestantischen Kitrchen hat, ca. 98 % der Taufen von Moslems im Iran \ndurchführt und deren Mitgliedschaft in erheblicher Zahl aus getauften Moslems \nbesteht, berichteten den Mitgliedern des UBAS nichts von Problemen bei der \nDurchführung ihrer Gottesdienste.\n\n33\n\nDiese Erkenntnisse werden im Ergebnis nicht in Frage gestellt durch die Auskunft \ndes Deutschen Orient-Instituts vom 6. Dezember 2004 an das Sächsische OVG. \nDarin ist zwar davon die Rede, dass es für konvertierte Moslems „unangenehme \nKonsequenzen\" haben könne, wenn ihr Besuch öffentlicher oder privater \nGottesdienste nach außen bekannt werde; es könne ggfs. etwa Verhaftung oder \nStrafverfolgung unter dem Vorwurf der Tätigkeit in verbotenen Gruppen oder des \nVerstoßes gegen den islamischen „ordre public\" drohen. Wie in dem Gutachten aber \nweiter ausgeführt ist, lässt sich nicht in seriöser Weise im Voraus einschätzen, \nwelche Konsequenzen ein Bekannt werden der (nicht-missionarischen) \nGlaubensbetätigung durch Konvertiten im Iran haben werde, zumal Referenzfälle \nund Vergleichsmöglichkeiten insoweit fehlten und das weitere auch sehr davon \nabhänge, was „die Leute beziehungsmäßig für sich tun\" könnten. Somit trägt das \nGutachten allenfalls die Schlussfolgerung, dass Gefährdungen für (einfache) \nKonvertiten nicht auszuschließen sind, wenn ihre christliche Glaubensausübung \n„nach außen\" bekannt wird. Mangels „Referenzfällen und Vergleichsmöglichkeiten\" \nist das Gutachten aber nicht geeignet, die durch Beispielsfälle belegte, oben \nwiedergegebene Aussage des Auswärtigen Amtes in Frage zu stellen, dass sich \nmögliche staatliche Repressalien - im Zusammenhang mit der Konversion von \nMuslimen zum christlichen Glauben - nahezu ausschließlich gegen Personen in \nleitender - kirchlicher - Funktion richten. Dass Gefährdungen nicht auszuschließen \nsind, reicht nicht hin, um einen Schutzanspruch zu vermitteln, da die \nVerfolgungsgefährdung für den betroffenen einzelnen Asylbewerber nicht den \nerforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreicht.\n\n34\n\nAuch die Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Oktober \n2005 in dem Themenpapier „Christen und Christinnen im Iran\" führen zu keiner \nanderen Lagebewertung. Die Einschätzung der Gefährdung von Konvertiten durch \ndiese Organisation entspricht im Kern der des Orientinstitutes. Zudem richteten sich \nauch die in dem Papier berichteten, konkreten und hinreichend gravierenden \nVerfolgungsmaßnahmen gegenüber Christen im Wesentlichen gegen Pfarrer; die \ngenannten Fälle entsprechen denen, die auch dem Auswärtigen Amt bekannt \nsind.\n\n35\n\nSoweit der Kläger mit der Klagebegründung den Fall eines missionierenden \nKonvertiten angesprochen hat, der im Frühjahr 2006 nur durch den Einsatz der \nBundesregierung vor der Todesstrafe bewahrt werden konnte, ist dieser Hinweis \nunergiebig, weil sich dieser Fall in Afghanistan abgespielt hat.\n\n36\n\nb. Es ist auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu \nbefürchten, dass zum christlichen Glauben übergetretene ehemalige Moslems im \nIran nicht ungefährdet an christlichen Gottesdiensten und damit nicht im Sinne der \nSchutzintention der Qualifikationsrichtlinie ungefährdet an religiösen Riten im \nöffentlichen Bereich teilnehmen könnten. Denn eine Kontrolle des Teilnehmerkreises \nan christlichen Gottesdiensten durch staatliche Organe zur Verhinderung des \nBesuches derartiger Veranstaltungen durch Apostaten findet seit vielen Jahren \ngrundsätzlich nicht mehr statt. Dies gilt selbst für Gottesdienste der evangelisch-\nfreikirchlichen Pfingstgemeinden, wie sich aus Auskünften der Leitung dieser \nGemeinden gegenüber dem Auswärtigen Amt ergibt, und sogar für die Gottesdienste \nder in Teheran ansässigen Gemeinden der „Assembly of God\", zu denen auch \nMuslime ungehindert Zugang haben.\n\n37\n\nVgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 15. Juni 2005 an das VG Koblenz \n(506-516.80/3946) und vom 15. Dezember 2004 an das Sächs. OVG Bautzen \n(506-516.80/40463).\n\n38\n\nZudem bestehen nach Darstellung der vom Auswärtigen Amt befragten \nchristlichen Kirchen innerhalb der Islamischen Republik Iran ca. 100 christliche \nHausgemeinschaften, an denen auch Apostaten teilhaben, und nach Angaben \nkirchlicher Würdenträger haben Apostaten, die keine Missionierung betreiben, keine \nstaatlichen Repressalien zu befürchten,\n\n39\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Sächsische OVG vom 15. \nDezember 2004 (AZ. 518-516.80/40463).\n\n40\n\nSoweit in dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. \nOktober 2005 dargelegt wird, iranische Behörden setzten Sicherheitskräfte ein, um \ndie bei den Gottesdiensten evangelikaler Gruppen anwesenden Personen in der \nAbsicht zu überprüfen, Moslems den Zugang zu diesen Gruppen zu versperren, steht \ndies in Widerspruch zu den angeführten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Das \nGericht folgt den in sich stimmigen, plausiblen, von langjähriger Beobachtung der \nLage von Christen im Iran zeugenden und auch aktuellen Auskünften des \nAuswärtigen Amtes, die den tatsächlichen Verhältnissen „wohl\" am nächsten \nkommen, weil sie vom Bemühen um Objektivität geprägt sind und sachkundige \nÄußerungen einer Stelle sind, die unmittelbar vor Ort tätig ist und mit der Gewinnung \nvertraulicher Informationen und der dazu ggf. erforderlichen Auswertung und \nWürdigung „diplomatisch-vorsichtiger\" Auskünfte ihrer Quellen „von Berufs wegen\" \nbefasst ist.\n\n41\n\nEine Rückkehr ist Konvertiten auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie im Iran \nauf seelsorgerische Betreuung verzichten müssten; denn eine solche Betreuung ist \nmöglich. Diese Einschätzung beruht auf der vom Auswärtigen Amt vor Ort \ngewonnenen Erkenntnis, dass die im Iran bestehenden christlichen Kirchen - mit \nAusnahme der (keine Konvertiten aufnehmenden) Armenisch-Orthodoxen und der \nArmenisch-Evangelischen Kirche - nach deren eigenen Angaben gegenüber dem \nAuswärtigen Amt auch Apostaten seelsorgerisch betreuen und betreuen können. \n\n42\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Sächsische OVG vom 15. \nDezember 2004 (AZ. 518-516.80/40463).\n\n43\n\nc. Nach alledem sind schutzrelevante Maßnahmen gegenüber Apostaten und \ninsbesondere auch Angehörigen missionierender Kirchengemeinden allenfalls dann \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wenn die Betroffenen \nzusätzlich durch ihre exponierte Stellung und/oder durch ihre in- oder ausländischen \nAktivitäten mit Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, die den Bestand der \nIslamischen Republik Iran gefährden, also etwa wegen exponierter \nöffentlichkeitswirksamer (Missionierungs-)Aktivitäten.\n\n44\n\nDementsprechend haben nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die allerdings ohne \nausdrückliche Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie erging, Apostaten in der \niranischen Lebenswirklichkeit nur dann politische Verfolgung zu gewärtigen, wenn sie \nmissionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen \nerkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wird.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2006 - 3 A 2547/06.A -, \n31. Januar 2005 - 5 A 343/05.A, 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A -, vom 30. \nOktober 2003 - 5 A 4072/03.A., vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, vom \n3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, vom 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A - sowie \nBeschluss vom 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A -.\n\n46\n\nIst eine politische Verfolgung so genannter Apostaten, die nicht öffentlich in \nherausgehobener Funktion für ihren christlichen Glauben tätig sind, im Iran nicht \nbeachtlich wahrscheinlich, ergibt sich aus einer missionarischen Betätigung in \nDeutschland nichts anderes. Nach der oben dargestellten Erkenntnislage ist eine \nwerbende Betätigung für den christlichen Glauben für den Iran erst dann erheblich, \nwenn sie der Betroffene in herausgehobener Position nach außen erkennbar entfaltet \nund nachhaltig mit Erfolg ausübt.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A - und \nvom 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A - unter Bezugnahme auf den Beschluss \nvom 11. März 2003 - 5 A1081/03.A.\n\n48\n\nDie Schwelle einer niedrig profilierten werbenden Tätigkeit für den christlichen \nGlauben überschreiten die von dem Kläger nach eigenen Bekundungen in \nDeutschland durchgeführten Aktivitäten nicht. Der Kläger nimmt seit seinem Übertritt \nzur römisch-katholischen Kirche regelmäßig an den Gottesdiensten in seiner \nGemeinde teil; er hat vier Moslems, von denen drei aus dem Iran stammen, mit dem \nZiel, sie der Kirche zuzuführen, bewogen, wöchentliche Glaubensgespräche, an \ndenen der Kläger und der Gemeindepfarrer teilnehmen, zu besuchen; er führt \nkonkrete Gespräche, um zwei weitere Moslems zum katholischen Glauben zu \nbekehren; er vertritt seinen Glauben öffentlich im Gespräch mit Moslems und \ninsbesondere mit Asylbewerbern aus seinem Heimatland, um diese zur Konversion \nzu veranlassen.\n\n49\n\nDiesen für den christlichen Glauben werbenden Aktivitäten und Gesprächen des \nKlägers ist eine lediglich untergeordnete Bedeutung zuzumessen, weil dieses \nWerben für den christlichen Glauben nicht wesentlich über das als privat zu \nbezeichnende nähere Umfeld des Klägers hinaus wirkt und er in seiner \nGlaubensgemeinschaft dadurch keine exponiert-hervorgehobene Stellung erlangt \nhat.\n\n50\n\nGegen eine gefährdende Exponierung des Klägers durch die vorgetragenen \nMissionierungsaktivitäten in Deutschland und eine daraus resultierende \nVerfolgungsgefahr spricht, dass nach der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an \ndas Verwaltungsgericht Münster vom 27. Februar 2003 (Az.: 454) aus Sicht der \niranischen Behörden Belange des Iran nicht dadurch gefährdet werden, dass Iraner \nim Ausland christlich missionieren, weil sich dorthin - das \"Gebiet des Krieges\" nach \nislamischen Vorstellungen - der Machtanspruch und die Anforderungen des \nislamischen Rechts praktisch nicht erstrecken. Zudem haben nach dieser Auskunft \n\"Auslandskonvertiten\" in der Regel keinen Zutritt zu den alt eingesessenen, \netablierten - und in sich geschlossenen - christlichen Kreisen im Iran. Daher kann von \nihnen für den Machtanspruch des Regimes im Iran kaum eine Gefahr ausgehen; \netwas anderes kann nach der in der zitierten Auskunft mitgeteilten Auffassung des \nOrient-Instituts dann gelten, wenn die Missionsarbeit in Deutschland im \norganisatorisch-institutionellen Rahmen von Organisationen stattfindet, die auch im \nIran zu missionieren versuchen - dafür bestehen hier bei dem Engagement des \nKlägers im römisch-katholischen Raum in Deutschland keine Anhaltspunkte. Die \nwiedergegebene Einschätzung des Orient-Instituts wird im Ergebnis bestätigt durch \ndie Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Münster vom 7. \nFebruar 2003, wonach dem Auswärtigen Amt kein einziger Fall bekannt ist, in dem \nchristlich-missionarische Tätigkeiten in Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran \nzu Schwierigkeiten für den Betroffenen geführt hätten. Soweit das Auswärtige Amt \nweiter ausführt, dass eine Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe allerdings \nauch nicht ausgeschlossen werden könne, genügt diese \"Restgefährdung\" nicht dem \nfür einen Schutzanspruch zu erfüllenden Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit, zumal dem Auswärtigen Amt solche Verurteilungen schon seit \nlangem nicht mehr bekannt geworden sind.\n\n51\n\nFür den Fall der Rückkehr in den Iran ist es zum christlichen Glauben \nübergetretenen ehemaligen Moslems zuzumuten, dort ein missionarisches \nTätigwerden zu unterlassen.\n\n52\n\nWie sich aus der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 26. Februar 1999 \nan das VG Aachen ergibt, verstößt eine exponierte, öffentlichkeitswirksame \nmissionarische Tätigkeit im Iran gegen den politischen „ordre public\" der Islamischen \nRepublik Iran, weil sie als direkter Angriff auf die politische Machtstellung der Mullahs \ngewertet wird. Dementsprechend halten sich die christlichen Kirchen im Iran wegen \nder damit verbundenen Gefahren für ihre Arbeit bei der Missionierungsarbeit zurück, \nwenn sie sie - wie die alteingesessenen Kirchen - im Hinblick auf das \n„Missionierungstabu\" nicht sogar ganz unterlassen.\n\n53\n\nVgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 6. Dezember 2004 an das \nSächs. OVG.\n\n54\n\nPasst sich aber selbst die Kirchenorganisation, der der betroffene Gläubige bei \nRückkehr in den Iran angehören würde, den missionierungsfeindlichen Einstellungen \nder Mehrheitsgesellschaft in ihrer seelsorgerischen Arbeit an, so ist es auch einem \neinfachen Gläubigen zuzumuten, sich der Missionsarbeit zu enthalten. Denn die \nMissionierungstätigkeit ist dem einfachen Gläubigen im Iran nach dem Vorbild seiner \nKirchenorganisation nicht vorgeschrieben, so dass das Ansinnen ihres Unterlassens \n- auch in Anwendung der Qualifikationsrichtlinie - keinen unzumutbaren Eingriff in \ndessen Religionsfreiheit darstellt. Wie bereits in dem Urteil des VG Düsseldorf zu \ndem Erstverfahren des Klägers ausgeführt, gilt dies insbesondere für die römisch-\nkatholische Kirche, in der Laien wie der Kläger ohne kirchliche Beauftragung zur \nMissionierung oder Ausübung des Lehramtes der Kirche nicht berufen sind (vgl. \nUrteil vom 7. November /7. Dezember 2001 - 5 K 10819/96.A - Urteilsabdruck S. \n35/36 m. w. N.).\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-16/5-k-4336-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-16/5-k-4336-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269284","retrieved":"2026-07-09 02:38:46.886620+00:00"}}