{"status":"available","doknr":"OLD269285","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1016.23K5259.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-16","aktenzeichen":"23 K 5259/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung NRW vom 22. Juli 2004 und des Widerspruchsbescheides vom \n16. November 2005 verpflichtet, die in V/Usbekistan vom 1. September 1998 bis \n31. August 2001 verbrachte Dienstzeit sowie die in die Dienstzeit in T/Usbekistan fallenden \nZeiten der Heimaturlaube vom 22. Dezember 2001 bis 19. Januar 2002, 31. Juli 2002 bis \n27. August 2002, 21. Dezember 2002 bis 12. Januar 2003 und 28. Juni 2003 bis 10. August \n2003 und die Zeit der Erkrankung vom 28. Januar 2002 bis 16. Februar 2002 gemäss § 13 \nAbs. 2 Beamtenversorgungsgesetz als ruhegehaltsfähige Dienstzeit doppelt anzurechnen. \n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \nDas beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1943 geborene Klägerin stand bis zur ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung nach \n§ 45 Abs. 4 Nr. 2 LBG zum 31. August 2003 zuletzt als Oberstudienrätin \n(Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Vom 1. \nSeptember 1998 bis zum 31. August 2001 war sie im Rahmen eines Programms der \nZentralstelle für das Auslandsschulwesen an der Staatlichen Universität V in \nV/Usbekistan und vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2003 an einer Schule \nin T/Usbekistan als Lehrerin für Deutsch tätig. \nMit Schreiben vom 20. Dezember 2002 und vom 19. April 2003 beantragte die \nKlägerin, diese im Ausland verbrachten Dienstzeiten gemäß § 13 Abs. 2 \nBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) doppelt anzurechnen. Hierzu gab sie an, \nbeide Städte lägen in einem Schwellenland in Zentralasien. Die Lebens- und \nArbeitsbedingungen führten vor allem im Winter bei stark kontinentalem Klima durch \nausfallendes Gas und ausfallenden Strom - keine Heizung an der Arbeitsstelle und in \nder Wohnung - zu gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen. Als solche nannte \nsie Lungenentzündungen, Übertragung von Parasiten durch Trinkwasser und durch \nÜberdüngung von versalztem Wasser. Auf Aufforderung durch das Landesamt für \nBesoldung und Versorgung NRW (LBV) teilte die Klägerin am 2. Dezember 2003 mit, \nwährend ihrer Dienstzeit in T mehrere Heimaturlaube verbracht zu haben, und zwar \nvom 22. Dezember 2001 - 19. Januar 2002, vom 31. Juli 2002 - 27. August 2002, \nvom 21. Dezember 2002 - 12. Januar 2003 und vom 28. Juni 2003 - \n10. August 2003. Außerdem gab sie an, vom 28. Januar 2002 - 16. Februar 2002 an \neiner Lungenentzündung erkrankt gewesen und in T behandelt worden zu sein.\n\n3\n\nMit Festsetzungsbescheid vom 22. Juli 2004, der am 26. Juli 2004 als \nEinschreibebrief zur Post gegeben wurde, änderte das LBV seinen ursprünglichen \nVersorgungsfestsetzungsbescheid vom 18. September 2003 teilweise ab und \nrechnete die Dienstzeit in T vom 1. September 2001 - 31. August 2003 mit \nAusnahme der Krankheitszeiten und der Zeiten der Heimaturlaube doppelt an. Die \ndoppelte Anrechnung der in V verbrachten Zeit lehnte das LBV hingegen unter \nBerufung auf Tz. 13.2.3 und Tz. 13.2.2.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 13 \nBeamtVG ab, da dieser Dienstort außerhalb des dort umschriebenen Gebietes \nliege.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 19. August 2004, das am 20. August 2004 bei dem LBV \neinging, legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, der am 19. Januar 2005 \nbegründet wurde. Es seien noch weitere drei Jahre und 144 Tage doppelt \nanzurechnen. Zu Unrecht seien die Zeiten der Erkrankung und der Heimaturlaube \nwährend der Dienstzeit in T mit 144 Tagen nicht angerechnet worden. Zudem sei die \nDienstzeit von drei Jahren in V doppelt anzurechen. Auch wenn dieser Ort außerhalb \ndes Gebietes liege, für den die Verwaltungsvorschriften eine doppelte Anrechnung \nvorsehe, schließe das eine Berücksichtigung nach § 13 Abs. 2 BeamtVG nicht aus, \nda diese Aufzählung nicht abschließend sei. Das Gebiet von V sei ebenso wie das \nGebiet von T zu den Gebieten zu zählen, in dem gesundheitsschädigende \nklimatische Einflüsse herrschten. Durch die Verlandung des im Norden von \nUsbekistan gelegenen Aralsees sei es zu negativen Veränderungen des Klimas \ngekommen, was Auswirkungen auf die Gesundheitssituation und die \nLebensbedingungen habe. Die Klägerin verweist insoweit auf eine Veröffentlichung \ndes Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine Untersuchung \nvon Herrn Prof. Dr. Giese (Institut für Geographie an der Universität Gießen). \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2005 wies das LBV diesen \nWiderspruch zurück. Auch wenn die Aufzählung der berücksichtigungsfähigen \nLänder in der Verwaltungsvorschrift nicht abschließend sei, enthalte das \nBeamtenversorgungsgesetz keinen Hinweis, wie bei einer Ergänzung der Aufzählung \nzu verfahren sei. Die Aufzählung sei daher für die Behörde verbindlich. Eine \nBerücksichtigung weiterer Gebiete würde eine unzulässige Erweiterung des \nvorgegebenen Ermessensrahmes darstellen. Eine weitere Anrechnung von Zeiten \nder Heimaturlaube und der Krankheitszeit scheide ebenfalls aus.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 7. Dezember 2005 Klage erhoben. Ihr seien weitere 144 \nTage, die auf die Heimaturlaube und die Erkrankung entfielen, anzurechnen. Die \nEinschränkung in Tz. 13.2.6 der Verwaltungsvorschriften finde in der \nGesetzesvorschrift keine Stütze. Vom Sinn und Zweck der Regelung her umfasse die \nununterbrochene Verwendung von einem Jahr in einem Gebiet mit \ngesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen auch Zeiten eines Heimaturlaubs \noder eines krankheitsbedingten Aufenthalts im Heimatland, zumal dann, wenn diese \nwie vorliegend jeweils nur kurze Zeit und in größeren Intervallen stattgefunden \nhätten. Ebenso sei die Dienstzeit in V vom 1. September 1998 - 31. August 2002 mit \ndrei Jahren doppelt anzurechnen. Insoweit wiederholt und vertieft die Klägerin unter \nBezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Veröffentlichungen, auf \nderen Inhalt Bezug genommen wird, ihren Sachvortrag zu den \ngesundheitsschädigenden klimatischen Einflüsse, denen sie während ihres \nAufenthalts in diesem Gebiet ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund der zunehmenden \nVerlandung des nördlich von V gelegenen Aralsees habe die drastisch geschrumpfte \nSeefläche und das Fehlen jeglicher Vegetation auf drei Viertel des verlandeten \nGebiets für Menschen, Tiere und Pflanzen zu negativen klimatischen Veränderungen \ngeführt. Die Temperaturen im Sommer und im Winter seien extremer geworden. Die \nVegetationszeit für landwirtschaftliche Kulturen habe sich verkürzt. Stärke und Dauer \nder Winde über der Steppe habe zugenommen. Die Winderosion wirbele immer \ngrößere Mengen an Sand und Staub, die mit hochgiftigen chloriden Verbindungen \nversetzt seien und die Gesundheit der Menschen bedrohten, auf die Felder und in \ndie Dörfer. In der Region um den Aralsee träten häufig wasserinduzierte Krankheiten \nund Infektionen der Atemwege, vor allem Tuberkulose auf. Ihre Verbreitung habe die \nAusmaße einer Epidemie angenommen.\n\n7\n\nAuf Aufforderung des Gerichts hat die Klägerin in einer schriftlichen Erklärung \nvom 3. Oktober 2006 ihre Arbeits- und Lebensbedingungen in V geschildert. In der \nmündlichen Verhandlung hat sie insbesondere die großen Temperaturschwankungen \nals belastend dargestellt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndas beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom \n22. Juli 2004 und des Widerspruchsbescheides vom \n16. November 2005 zu verpflichten, die in V/ Usbekistan vom \n1. September 1998 - 31. August 2001 verbrachte Dienstzeit \nsowie die in die Dienstzeit in T/ Usbekistan fallenden Zeiten der \nHeimaturlaube vom 22. Dezember 2001 - 19. Januar 2002, 31. \nJuli - 27. August 2002, 21. Dezember 2002 - 12. Januar 2003 und \n28. Juni - 10. August 2003 und die Zeit der Erkrankung vom 28. \nJanuar - 16. Februar 2002 gemäß § 13 Abs. 2 BeamtVG als \nruhegehaltsfähige Dienstzeiten doppelt anzurechnen;\n\n10\n\nhilfsweise: \ndas beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom \n22. Juli 2004 und des Widerspruchsbescheides vom \n16. November 2005 zu verpflichten, über ihren Antrag vom \n20. Dezember 2002/ 19. April 2003 auf doppelte Anrechnung \ngemäß § 13 Abs. 2 BeamtVG ihrer in V/ Usbekistan vom \n1. September 1998 - 31. August 2001 verbrachten Dienstzeit \nsowie der in die Dienstzeit in T/ Usbekistan fallenden \nHeimaturlaube vom 22. Dezember 2001 - 19. Januar 2002, \n31. Juli- 27. August 2002, 21. Dezember 2002 - 12. Januar 2003 \nund 28. Juni - 10. August 2003 und die Zeit der Erkrankung vom \n28. Januar - 16. Februar 2002 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung nimmt das LBV Bezug auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide. Der Entscheidung seinen bindend die Verwaltungsvorschriften zu § 13 \nBeamtVG zugrundezulegen.\n\n14\n\nDas Gericht hat über die klimatischen Bedingungen in V/ Usbekistan zwei \nAuskünfte eingeholt. Auf das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes, Hamburg \nvom 19. Juli 2006 und die Stellungnahme des Bernard - Nocht - Instituts des \nUniversitätsklinikums Hamburg - Eppendorf (Reisemedizinisches Zentrum) vom \n17. Mai 2006 wird Bezug genommen.\n\n15\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den \nInhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und mit dem Hauptantrag insgesamt begründet. \nDie angefochtenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin \nin ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf eine weitere doppelte Anrechnung von \nin Usbekistan verbrachten Dienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten (§ 113 \nAbs. 5 VwGO).\n\n18\n\nDer Anspruch der Klägerin kann sich auf § 13 Abs. 2 Satz 1 \nBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) stützen. Danach kann die Zeit der \nVerwendung eines Beamten nach der Vollendung seines 17. Lebensjahres in \nLändern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt \nist, bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn \nsie ununterbrochen ein Jahr gedauert hat.\n\n19\n\nDieser Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass das ungesunde Klima eine \nvorzeitige Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge haben kann oder regelmäßig zur \nFolge haben dürfte, ohne dass allerdings vorausgesetzt wäre, dass die \nZurruhesetzung auch deswegen erfolgt.\n\n20\n\nDie Klägerin begehrt die doppelte Anrechung zum einen ihrer Dienstzeit als \nAustauschlehrerin im Rahmen eines Programms der Zentralstelle für das \nAuslandsschulwesen vom 1. September 1998 - 31. August 2001 an der Universität \nvon V/ Usbekistan und zum anderen von näher datierten Heimaturlauben und einer \nKrankheitszeit während ihrer anschließenden Dienstzeit vom 1. September 2001 \n- 31. August 2003 in T/ Usbekistan wegen der dort herrschenden \ngesundheitsschädigenden klimatischen Einflüsse. Insoweit macht sie geltend, dass \nsie an den beiden Dienstorten wegen der dort vorherrschenden klimatischen \nBedingungen im Verlauf eines Jahres erheblichen Temperaturschwankungen mit \nstarken Winden und zeitweise Sandstürmen ausgesetzt gewesen sei. Insbesondere \ndie Stadt V liege am südlichen Rand einer Sandwüste. Zudem trete wegen der \nzunehmenden Verlandung des nördlich gelegenen Aralsees eine Versalzung des \nBodens mit negativen Folgen für die Vegetation und den Lebens- und \nGesundheitsbedingungen ein. \n\n21\n\nDie dienstliche Verwendung der Klägerin als Beamtin an den beiden genannten \nOrten in Usbekistan ist gegeben; dies wird von den Beteiligten auch nicht in Abrede \ngestellt. \nDer Anspruch der Klägerin auf eine doppelte Anrechnung ihrer dreijährigen \nDienstzeit in V scheitert nicht daran, dass dieser Dienstort nördlich des 40 \nBreitengrades auf der geographischen Breite von 41 Grad und damit außerhalb des \nin Tz. 13.2.2.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 13 BeamtVG (BeamtVGVwV) \numschriebenen Gebiets liegt. Denn die Frage, ob der Beamte an dem konkreten \nEinsatzort gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt gewesen \nist, unterliegt als tatbestandliche Voraussetzung der vollen gerichtlichen Überprüfung. \nDie Bestimmung von Gebieten mit derartigen Einflüssen in den BeamtVGVwV ist \ndaher nicht abschließend. Unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 \nAbs. 2 Satz 1 BeamtVG können auch weitere Orte fallen. Die \nVerwaltungsvorschriften zu § 13 BeamtVG haben insoweit nur norminterpretierende \nWirkung, indem sie der Verwaltung eine Hilfestellung für die praktische Anwendung \nder Vorschrift geben, nicht aber können sie die Verwaltungsgerichte binden. Es \nbesteht somit eine uneingeschränkte gerichtliche Prüfungskompetenz im Hinblick auf \ndas Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen.\n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Urteil vom \n13. Dezember 2001, - 1 A 245/98 -, Schütz, Beamtenrecht ES/C II 1.1.2 Nr. \n34.\n\n23\n\nIm Gebiet der Stadt V, in der die Klägerin vom 1. September 1998 \n- 31. August 2001 als Austauschlehrerin an der dortigen Universität tätig war, \nbestehen gesundheitsschädigende klimatische Einflüsse. \nAls Klima ist die Gesamtheit der meteorologischen Erscheinungen anzusehen, die \nden mittleren Zustand der Erdatmosphäre an irgendeiner Stelle der Erdoberfläche \nkennzeichnen, außerdem die Gesamtheit der Witterung eines längeren oder \nkürzeren Zeitabschnitts, wie sie durchschnittlich in diesem Zeitraum einzutreten \npflegen. Klimaelemente sind demnach insbesondere Sonnen- und \nHimmelsstrahlungen, Temperatur, Feuchte, Wind, Bewölkung und Niederschlag.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n25\n\nDie Frage, ob diese klimatischen Bedingungen eine gesundheitsschädigende \nWirkung haben, ist aufgrund einer generalisierenden und pauschalisierenden \nBetrachtung zu beurteilen. Es kommt insoweit nicht auf die körperliche Konstitution \ngerade des Beamten an, um dessen Dienst es geht, sondern darauf, ob sich das \nKlima an dem Ort seiner Dienstausübung im Allgemeinen schädigend auf die \nGesundheit eines Mitteleuropäers auswirken kann.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n27\n\nNach den in diesem Verfahren vorgelegten und durch das Gericht eingeholten \nfachkundigen Stellungnahmen sowie den allgemein zugänglichen Erkenntnissen \nherrschen in V/ Usbekistan gesundheitsschädigende klimatische Verhältnisse vor. \nDer Staat Usbekistan erstreckt sich von den Wüsten am Aralsee im Westen über \nca. 1.200 km bis zum fruchtbaren Ferghanatal im Osten. Der größte Teil der Fläche \nvon Usbekistan wird von Wüsten eingenommen. Südöstlich des Aralsees im Tiefland \nvon Turan erstreckt sich die Kysylkum - Wüste, die vier Zehntel der Staatsfläche \nUsbekistans umfasst. Südlich davon liegt eine große Steppenlandschaft, durch die \nder Amurdarja fließt. Dieser Fluss, der ursprünglich in den Aralsee mündete, \nversickert heute in der Wüste, da für Bewässerungsprojekte große Wassermengen \nentnommen werden.\n\n28\n\nVgl. Wikipedia, Stichwort: Usbekistan, hier; Landschaftszonen, \nwww.wikipedia.org. \n\n29\n\nNach den Angaben des in diesem Verfahren eingeholten amtlichen Gutachtens \ndes Deutschen Wetterdienstes - Abteilung Seeschiffahrt - vom 19. Juli 2006 herrscht \nin Usbekistan ein ausgesprochen trockenes und winterkaltes Steppen- und \nHalbwüstenklima. Diese Feststellung gilt auch für V am Fluss Amurdarja. Der \nEinfluss des Aralsees sowie des Flusses auf das Klima ist allenfalls gering. Für die \nklimatischen Verhältnisse in Usbekistan und damit auch für V sind im Wesentlichen \nzwei Druckgebilde maßgebend. Im Winterhalbjahr eine ausgedehnte und mit Kaltluft \nangefüllte Hochdruckzone über Sibirien und im Sommerhalbjahr ein Tiefdruckgebiet \nüber dem Himalaja und seinen Randgebieten sowie über Nordindien. Da auf der \nNordhalbkugel Hochdruckgebiete im Uhrzeigersinn und Tiefdruckgebiete gegen den \nUhrzeigersinn umströmt werden, kommen die vorherrschenden Winde in Usbekistan \naus Nord bis Nordost. Sie führen im Winter sehr trockene Kaltluft aus den Weiten \nSibiriens nach V. Im Sommer dagegen treten durch die intensiver und lange tägliche \nSonneneinstrahlung in der außerordentlich trockenen kontinentalen Luft sehr hohe \nTemperaturen auf. Das führt dazu, dass sowohl der Jahresgang als auch der \nTagesgang der Lufttemperatur viel ausgeprägter ist als z.B. in Mitteleuropa. Die \nAuswirkungen dieses kontinentalen Klimatyps zeigen sich insbesondere durch die \nhohen Extremtemperaturen, die im Sommer deutlich mehr als + 40 Grad Celsius \nerreichen können. Im Winter dagegen bis nahe - 30 Grad Celsius absinken können. \nAuch die Mittelwerte im Sommer liegen deutlich höher und im Winter niedriger als in \nDeutschland. In der der Auskunft beigefügten Klimatafel sind für die Monate März bis \nOktober absolute Maximumwerte für die Lufttemperatur zwischen 30,5 Grad Celsius \n(März) und 43 Grad Celsius (August) ausgewiesen, das mittlere tägliche Maximum \nschwankt in den Monaten April bis September zwischen 21,4 Grad Celsius (April) \nund 27,2 Grad Celsius (September).Die absoluten Minimumwerte liegen zwischen \nminus 20 Grad Celsius im Januar und minus 17 Grad Celsius im Dezember. Die Zahl \nder Frosttage beträgt 91 Tage, die der Eistage 20,4 Tage. Die relative \nLuftfeuchtigkeit beträgt im jährlichen mittlerem Tagesmittel 57 %; die \nWindgeschwindigkeit im jährlichen mittlerem Tagesmittel 3,5 m/s. Wegen der \ngeringen Niederschläge ist die Luft meist außerordentlich trocken. Das \nSonnenscheinangebot liegt mit nahezu 3000 Stunden im Mittel pro Jahr signifikant \nhöher als in Mitteleuropa. Im Ergebnis kommt das Gutachten des Deutschen \nWetterdienstes zu der Aussage, dass ein Mitteleuropäer in V ganz sicher erheblichen \nklimatischen Belastungen ausgesetzt ist. Zusätzliche Belastungen kommen auf dort \nlebende Personen auch durch häufig auftretende stärkere Winde und \nAufwirbelungen von Sedimenten (Sandstürme) hinzu. \nDiese von einer fachkundigen Stelle durch eine Diplom - Meteorologen unter \nAuswertung von mehrjährig erhobenen Klimadaten gemachten Angaben werden \nbestätigt durch die in diesem Verfahren eingeholte Auskunft des Bernhard - Nocht - \nInstituts für Tropenmedizin in Hamburg vom 17. Mai 2006. (vgl. auch die von der \nKlägerin eingereichten „Materialien Nr. 102\" herausgegeben vom Bundesministerium \nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Dezember 2000, sowie den \nAufsatz von Ernst Giese, Wasserverknappung, in: Spiegel der Forschung 2002, 50 \nff).\n\n30\n\nÜbereinstimmend kommen diese fachkundigen Auskünfte und Stellungnahmen \nzu der Aussage, dass für einen Mitteleuropäer während eines längeren Aufenthalts in \nV/ Usbekistan wegen des vorherrschenden Halbwüsten- und Steppenklimas \naufgrund der im Jahresverlauf auftretenden hohen Schwankungen der \nExtremtemperaturen und der große Trockenheit auslösenden häufig auftretenden \nstärkeren Sandstürme erhebliche klimatische Belastungen bestehen. \n\n31\n\nDiesen gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen war die Klägerin auch \nausgesetzt. Dieses weitere Tatbestandsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn die \nEinflüsse für den Beamten unentrinnbar sind, d.h. wenn keine Möglichkeit besteht, \nsich den gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen zu entziehen. Allerdings \ndarf der Begriff des Ausgesetztseins nicht losgelöst von den in Betracht kommenden \ngesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen gesehen werden. Auf Grund \ndessen können für die Frage des Ausgesetztseins nur diejenigen Einflüsse relevant \nsein, die gerade den erhöhten Gefährdungsgrad der Auslandsverwendung \nkennzeichnen. Relevant können deshalb nur die gesundheitsschädigenden \nklimatischen Einflüsse sein, die ihrer Art und ihrer Intensität nach über diejenigen \nhinausgehen, denen der Beamte auch in Deutschland ausgesetzt sein würde.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.\n\n33\n\nDie Klägerin war während ihres Dienstes in V durch die dort vorherrschenden \nKlimabedingungen einem gegenüber den klimatischen Verhältnissen in Mitteleuropa \nerhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Dabei spielt es wegen der ausreichenden \nabstrakten Gefährdung keine Rolle, ob sie sich tatsächlich Erkrankungen zugezogen \nhat, die zu einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit geführt haben. In ihrer eigenhändig \nverfassten Darstellung vom 3. Oktober 2006 zu den Lebens- und \nArbeitsbedingungen in V während ihres Aufenthalts dort, auf die die Klägerin sich in \nder mündlichen Verhandlung bezogen hat, hat sie überzeugend und nachvollziehbar \nihren beruflichen und privaten Lebensalltag unter den dort herrschenden \nklimatischen Bedingungen geschildert. Daraus ist für das Gericht in überzeugender \nWeise erkennbar, dass es ihr nicht möglich war, durch geeignete Schutzmaßnahmen \ndie schädigenden Klimaeinflüsse wirksam abzuwehren. Zu den Arbeitsverhältnissen \nin der Universität hat die Klägerin dargelegt, dass es sich - wie die meisten \nöffentlichen Gebäude in Usbekistan - um ein Betongebäude handelt, das über keine \nKlimaanlage verfügt und - wie grundsätzlich alle öffentlichen Gebäude in der Provinz \n- auch im Winter nicht beheizt wird. Dies bedeutet, dass trotz der dargestellten hohen \nTemperaturschwankungen eine Regulierung der Innentemperatur nicht möglich war. \nHinzukommt, dass die Fenster der Gebäude nicht schließen und Fugen und Ritzen \nim Winter nur notdürftig ausgestopft werden. Zu Schutz gegen den Wind aus Sibirien \nwerden die Fenster im Winter mit Plastikfolien zugehängt und vernagelt. Insgesamt \nwar der Jahreskreislauf, wie die vorliegende Klimatafel des Deutschen \nWetterdienstes für V belegen, durch große Temperaturschwankungen mit \nMaximaltemperaturen von über 40 Grad Celsius während der Sommermonate Mai \nbis August gekennzeichnet. Dem war die Klägerin während ihres insgesamt \ndreijährigen Aufenthalts dort mit Ausnahme von witterungsabhängiger Bekleidung \nohne wirklich wirksame Schutzmöglichkeiten ausgesetzt. \nAuch gegen den ständigen Wind mit häufig aus den umliegenden Wüsten \nherangeführten Sandstaub bestanden keine wirksamen Abwehrmöglichkeiten, da \nauch der Aufenthalt in Innenräumen wegen der schlichten Bauweise der Gebäude \nkeinen Schutz bot. Dies gilt nach den im Hinblick auf den allgemeinniedrigen \nwirtschaftlichen Entwicklungsstand des Staates Usbekistan\n\n34\n\nVgl. Wikipedia, a.a.O. Usbekistan, Stichwort; Wirtschaft\n\n35\n\nglaubhaften Angaben der Klägerin in gleicher Weise auch bezüglich ihrer \nprivaten Wohnverhältnisse. Sie bewohnte ein traditionelles Lehmhaus, in dem die \nTüren und Fenster nicht dicht waren. Das Haus konnte zwar beheizt werden, die mit \nFerngas betriebene Heizung ließ sich aber nicht regulieren. Dies führte dazu, dass \ndie Klägerin im Winter bei einem Wechsel von Innenräumen in den Außenbereich \nerheblichen Temperaturunterschieden ausgesetzt war. Hinzukam auch in ihrem \nprivaten Wohnbereich der Klimaeinfluss durch den staubigen Wind. Weiteren von \nden Verhältnissen in Mitteleuropa wesentlich abweichenden Klimaverhältnissen war \ndie Klägerin auch durch die äußerst trocken Luft im Sommer und Winter ausgesetzt, \nder zudem wegen der großen Kälte im Winter schneidend war. Als indirekte, wegen \nder Austrocknung und Versalzung des Bodens auf das Klima zurückzuführende \nEinflüsse sind auch die Wasserverhältnisse anzuführen, wenn auch für das \nTrinkwasser durch Aufbereitungsfilter Schutzmöglichkeiten zur Verfügung standen. \nDie von der Klägerin geschilderten Versorgungslage mit Lebensmitteln kann \nallerdings nicht auf die klimatischen Bedingungen zurückgeführt werden. Dies gilt \nebenso für ihre Schilderung der sanitären Verhältnisse im öffentlichen Bereich.\n\n36\n\nLiegen somit für die von der Klägerin in V vom 1. September 1998 \n- 31. August 2001 verbrachten dreijährigen Dienstzeit die tatbestandlichen \nVoraussetzungen vor, so hätte das LBV diese gesundheitsschädigenden \nKlimaeinflüsse dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechend in seine \nErmessensausübung einstellen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, vielmehr \nhat sich das LBV bei seiner Entscheidung an die Regelung in Tz 13.2.2.4 \nBeamtVGVwV gebunden gefühlt. Es hätte jedoch berücksichtigen müssen, dass es \nsich hierbei nicht um eine abschließende Regelung handelt, sondern dass § 13 Abs. \n2 Satz 1 BeamtVG auch auf weitere ausländische Dienstorte Anwendung finden \nkann. Bei Zugrundelegung der dargestellten Klimabedingungen führt eine \nsachgerechte Ermessensausübung zu dem Ergebnis, dass die dreijährige Dienstzeit \nder Klägerin in V/ Usbekistan mit Einschluss von in dieser Zeit verbrachter \nHeimaturlaube doppelt anzurechen ist. Das beklagte Land war hierzu nach dem \nHauptantrag zu verpflichten. Diese Verpflichtung rechtfertigt sich auch daraus, dass \ndas LBV für die weiter südlich - östlich gelegene Stadt T, die allerdings innerhalb des \nin Tz 13.2.2.4 BeamtVGVwV gelegenen Gebietes liegt, die doppelte Anrechnung der \ndort verbrachten Dienstzeit anerkannt hat. Es ist jedoch im Rahmen einer \nsachgerechten Ermessensausübung nicht nachvollziehbar, dass dieser Ort, der nach \ndem in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Kartenmaterial in der östlichen \nGebirgsregion von Usbekistan liegt, einer schlechteren Klimazone zugeordnet sein \nsoll als die in der Ebene gelegene, von zwei Wüsten umgebene Stadt V. Vor diesem \nHintergrund stellt nur die doppelte Anrechung von Dienstzeiten für beide Orte eine \nsachgerechte Ermessensausübung dar. \n\n37\n\nAuch bezüglich der weiterhin beantragten doppelten Anrechnung von insgesamt \n144 Tagen, die in die unmittelbar anschließende Dienstzeit der Klägerin in T/ \nUsbekistan vom 1. September 2001 - 31. August 2003 fallen und aus der Anrechung \ndieser Zeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wegen verschiedener Heimaturlaube \nund einer Krankheitszeit herausgenommen worden sind, war dem Hauptantrag \nstattzugeben. Zwischen den Beteiligten ist insoweit nicht streitig, dass die Dienstzeit \nin T grundsätzlich doppelt anzurechnen ist, da dieser Ort innerhalb des in Tz. \n13.2.2.4 BeamtVGVwV beschriebenen Gebietes liegt. Von daher sind zunächst \neinmal weitere 20 Krankheitstage, die die Klägerin in T verbracht hat, doppelt \nanzurechnen. Denn die Klägerin hat sich während dieser Krankheitszeit direkt in dem \nklimatisch gesundheitsschädigendem Gebiet aufgehalten. Auch bezüglich weiterer \n124 Tage von im Tenor näher datierten Heimaturlauben in den Jahren 2002 und \n2003, die in die Dienstzeit in T fallen, hat eine doppelte Anrechung zu erfolgen. Die \nauf Tz. 13.2.6 Satz 2 BeamtVGVwV gestützte Ablehnung dieser Zeiten findet im \nGesetz keine Stütze. Auch wenn der Beamte während der Zeit eines Heimaturlaubs \nden gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen nicht mehr direkt ausgesetzt \nist,\n\n38\n\nvgl. Strötz in Fürst, GKöD, Rdnr. 51 zu § 13 BeamtVG; Kümmel - Ritter, \nBeamtenversorgungsgesetz, § 13 Erl. 31, die hierauf die Versagung ableiten\n\n39\n\nwird damit ihre Wirkung nicht unterbrochen, da klimatische Reize noch eine \nlängere Zeit nach ihrer Einwirkung auf den menschlichen Organismus nachwirken. \nDies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn die Heimaturlaube, wie hier, in die \nununterbrochene Verwendungszeit fallen. Auch während solcher Heimaturlaube \nbleibt der Beamte daher den während des Dienstes in einem klimatisch für einen \nMitteleuropäer ungünstigem Gebiet erworbenen gesundheitsschädigenden \nEinflüssen ausgesetzt. Im übrigen ist auch zu bedenken, dass ein derartiger (Heimat-\n)Urlaub dazu dient, die Dienstfähigkeit des Beamten zu erhalten und \nwiederherzustellen.\n\n40\n\nHat somit der Hauptantrag in vollem Umfang Erfolg, ist über den Hilfsantrag nicht \nmehr zu entscheiden.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n42\n\nDie Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43\n\nDie Berufung war wegen der Auslegung des § 13 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auf \nZeiten eines Heimaturlaubs wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124a \nAbs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-16/23-k-5259-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-16/23-k-5259-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269285","retrieved":"2026-07-09 02:38:46.972967+00:00"}}