{"status":"available","doknr":"OLD269344","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1011.9L1824.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"9 L 1824/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen zu jeweils einem Drittel.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der\nBeigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 23. Mai 2006 und 11.\nAugust 2006 und den Befreiungsbescheid vom 22. Mai 2006\nanzuordnen,\n\n4\n\n2.\n\n5\n\n3. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung\naufzugeben, der Beigeladenen gegenüber mit sofort vollziehbarer\nOrdnungsverfügung die Bauarbeiten zur Errichtung eines\nEinzelhandelsgeschäftes mit dazu gehörigem Parkplatz stillzulegen, \n\n6\n\n4.\n\n7\n\nhat insgesamt keinen Erfolg.\n\n8\n\nDer Antrag ist unbegründet. Das Gericht macht von der ihm durch §§ 80a Abs. 3,\n80 Abs. 5 VwGO eingeräumten Befugnis, einem Widerspruch bzw. einer Klage\naufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Nachbarn an\nder Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung das öffentliche Interesse\nsowie das des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist regelmäßig dann\nder Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften\nverstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind,\nsein Rechtsbehelf in der Hauptsache also voraussichtlich Erfolg haben wird. Die\nhierzu erforderliche Prognose kann nur mit Mitteln des Eilverfahrens getroffen\nwerden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst\nvorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Rechtsverstöße hingegen nur,\nwenn sie sich schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen.\nDarüber hinaus können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder\nschwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen\ngetroffen werden.\n\n9\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen verletzen die das Grundstück X Straße\n285/287 (G1) in I1 betreffenden Baugenehmigungen vom 23. Mai 2006 zur\nErrichtung eines Einzelhandelsgeschäftes mit Waren aller Art sowie eines\nParkplatzes mit 46 oberirdischen Stellplätzen und Einfriedung mit Schiebetür\n(Bauschein 1675/05), vom 23. Mai 2006 zur Errichtung eines Parkplatzes mit\n27 (nicht \"notwendigen\") Stellplätzen sowie Neubau einer Schallschutzüberdachung\nfür 13 der Stellplätze (Bauschein 632/06), der Befreiungsbescheid des\nAntragsgegners vom 22. Mai 2006 hinsichtlich der Überschreitung der westlichen\nBaugrenze und die Nachtragsbaugenehmigung vom 11. August 2006 zur\nVerschiebung des Baukörpers [des Verbrauchermarktes] um 1,21 m nach Süden\nbaurechtliche Nachbarrechte der Antragsteller voraussichtlich nicht. \n\n10\n\nDabei geht das Gericht davon aus, dass es sich um ein einheitliches Vorhaben -\nnämlich die Errichtung eines \"B-Marktes\" nebst dazu gehörigem Parkplatz - handelt.\nDaran ändert nichts, dass dieses Vorhaben in mehrere (Genehmigungs-)Schritte\naufgeteilt worden ist. Die beiden genannten Genehmigungen vom 23. Mai 2006, der\nBefreiungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2006 hinsichtlich der\nÜberschreitung der westlichen Baugrenze und die Nachtragsbaugenehmigung vom\n11. August 2006 zur Verschiebung des Baukörpers [des Verbrauchermarktes] um\n1,21 m nach Süden betreffen ersichtlich ein einziges Projekt, nämlich die\nRealisierung eines B-Marktes auf den Grundstücken der Beigeladenen. Dass die für\ndas Projekt erforderliche Genehmigung in mehrere Schritte aufgeteilt worden ist,\nverletzt als solches Nachbarrechte der Antragsteller allerdings nicht, da jedenfalls\nnicht Überwiegendes dafür spricht, dass materielle subjektiv-öffentliche\nAbwehrrechte verletzt sind \n\n11\n\nEine Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte liegt zunächst unter\nbauordnungsrechtlichen Aspekten nicht vor. Insbesondere spricht Überwiegendes\ndafür, dass die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 6 BauO NRW erforderlichen\nAbstandflächen auf dem Baugrundstück liegen, zumal die Antragsteller eine\nVerletzung der Abstandflächenvorschriften auch nicht rügen. \n\n12\n\nNachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nach derzeitigem\nErkenntnisstand ebenfalls nicht verletzt. Insbesondere spricht nicht Überwiegendes\ndafür, dass die Antragsteller nachbarliche Abwehrrechte aus den Festsetzungen des\nBebauungplanes Nr. 95 der Stadt I1 in seiner ursprünglichen Fassung vom 22.\nNovember 1973 (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 95 I) bzw. aus den\nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 95 der Stadt I1, 3. Änderung vom 15.\nJanuar 1985 (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 95 II) herleiten können.\n\n13\n\nDabei geht die Kammer auch im Hinblick darauf, dass es nicht Aufgabe der\nVerwaltungsgerichte ist, ungefragt in eine Suche nach Fehlern des Bebauungsplans\noder sein Außer-Kraft-Treten infolge Funktionslosigkeit einzutreten,\n\n14\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - 4 C 7.77 -, DVBl 1980, S. 230\n(231 f.),\n\n15\n\nund es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt,\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 1996 - 10 B 1197/96 -,\n\n17\n\nvon der Wirksamkeit der Bebauungspläne Nr. 95 I und II aus, zumal Bedenken\ngegen die Gültigkeit dieser verbindlichen Bauleitpläne von den Beteiligten nicht\nvorgebracht worden sind.\n\n18\n\nOb die Festsetzungen eines Bebauungsplans Drittschutz vermitteln, ist -\n insbesondere wenn es hinsichtlich der im Plangebiet befindlichen\nGrundstückseigentümer um die Art der baulichen Nutzung geht - anhand der\nFestsetzungen selbst oder aber - wenn es z.B. um Fragen des Maßes der baulichen\nNutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche geht - unter\nHeranziehung der Planbegründung und der Normentstehungsgeschichte zu\nermitteln. \n\n19\n\nDie Antragsteller können sich gegenüber dem genehmigten (Gesamt-)Vorhaben\nnicht mit Erfolg auf den sog. Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, wonach der\nGrundstücks- bzw. Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Wahrung der\nGebietsart und dementsprechend ein Abwehrrecht gegenüber solchen\nGrundstücksnutzungen hat, die ihrer Art nach nicht zulässig sind. Dieser Anspruch\nbeschränkt sich nämlich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen\nGrundstücke; ein baugebiets- oder plangebietsüberschreitender\nGebietsgewährleistungsanspruch ist regelmäßig - so auch hier - nicht anzuerkennen.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2005 - 7 B 1319/05 - und\nvom 14. November 2005 - 7 B 1502/05 -, beide m.w.N..\n\n21\n\nAbgesehen davon sind die Errichtung und der Betrieb des projektierten B-Marktes\nin dem festgesetzten Kerngebiet allgemein zulässig (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO).\nIst das Vorhaben anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans seiner Art nach\nallgemein zulässig, kommt es nicht darauf an, dass es - entgegen der Auffassung\ndes Antragsgegners - in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet wohl nicht\ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig wäre. \n\n22\n\nEs spricht auch nicht überwiegendes dafür, dass die Festsetzungen\ninsbesondere des Bebauungsplans Nr. 95 II den außerhalb des durch die 3.\nÄnderung erfassten Plangebiets befindlichen Grundstücks- bzw.\nWohnungseigentümern Nachbarschutz vermitteln.\n\n23\n\nDer Begründung zum Bebauungsplan Nr. 95 II lassen sich keine hinreichenden\nAnhaltspunkte dafür entnehmen, dass seine Festsetzungen zur Art der baulichen\nNutzung auch dem Schutz der östlich an seinen Geltungsbereich angrenzenden\nGrundstücke, die - nach wie vor - durch die ursprüngliche Fassung des\nBebauungsplans Nr. 95 I erfasst werden, dienen. Zwar ist in der Begründung des\nBebauungplans II unter \"3. Gründe der Aufstellung des Bebauungsplans\" hinsichtlich\ndes seinerzeit dort ausgewiesenen elfgeschossigen Hochbaus davon die Rede, dass\n\"sowohl ein Hotel als auch eine andere MK-Nutzung an dieser Stelle ... zuviel\nVerkehr, der durch die umliegenden Wohngebiete geführt werden müsste\", mit sich\nbrächte. Der ursprünglich planungsrechtlich vorgesehene elfgeschossige Hochbau\nbefand sich aber etwa 60 m nordöstlich von dem Wohnungseigentum der\nAntragsteller entfernt. Außerdem ist davon auszugehen, dass die sich Ausführungen\nzum Verkehr, der durch Wohngebiete geleitet werden müsste, auf die an den\nHochbau nördlich, östlich und westlich angrenzenden allgemeinen oder reinen\nWohngebiete beziehen. Das Wohneigentum der Antragsteller grenzt aber nicht\nunmittelbar an den seinerzeit ausgewiesenen elfgeschossigen Hochbau an und\nbefindet sich zudem südlich von diesem. Das Grundstück, auf dem sich das\nWohneigentum der Antragsteller befindet, sollte sich hingegen auch weiterhin einer\nkerngebietstypischen Nutzung ausgesetzt sehen. Dies ergibt sich daraus, dass unter\n\"4. Planungsinhalt und Planungsziel\" ausdrücklich davon die Rede ist, im Bereich des\nRestaurants an der X3er Straße werde die MK-Ausweisung beibehalten, \"damit\ndieses Grundstück [auf dem das hier streitbefangene Einzelhandelsgeschäft errichtet\nwerden soll] auch in Zukunft im Rahmen der bereits vorhandenen Nutzung weiter zur\nVerfügung steht\". \n\n24\n\nAuch aus der Festsetzung der westlichen Baugrenze werden die Antragsteller\nNachbarrechte nicht herleiten können. Der nachbarschützende Charakter einer\nFestsetzung ist - sofern es wie hier um den Aspekt der Bauweise bzw. der\nüberbaubaren Grundstücksfläche geht - zu bejahen, wenn der Ortsgesetzgeber mit\nden Planausweisungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgen, sondern auch\n(einzelne) Grundstückseigentümer schützen oder begünstigen wollte.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209\nund vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219 sowie OVG NRW, Urteil\nvom 18. April 1991 - 11 A 696/87 -, BRS 52 Nr. 180.\n\n26\n\nDiese Grundsätze gelten insbesondere auch für die Festsetzung von\nBaugrenzen, auf die sich die Antragsteller der Sache nach berufen. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 1997 - 10 B 1055/97 -, JURIS-\nDokumentation, und vom 21. Juli 1994 - 10 B 10/94 -, BRS 56 Nr. 44 sowie\nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Stand:\nNovember 1997, § 74 Rz. 132 ff., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung,\n10. Auflage 2002, § 23 Rz. 6 f., und Rieger, in Schrödter (Hrsg.), BauGB,\n7. Auflage 2006, § 30 Rz. 42, alle m.w.N.. \n\n28\n\nNach diesen Grundsätzen können die Antragsteller nachbarliche Abwehrrechte\naus der Festsetzung über die Baugrenzen nicht herleiten. Es ist davon auszugehen,\ndass die Festsetzung der Baufenster hier - wie im Regelfall - allein zur\nstädtebaulichen Ordnung des Plangebietes getroffen worden ist. Gegenteiliges ergibt\nsich insbesondere nicht aus der Begründung der Bebauungspläne Nr. 95 I bzw. II. In\nder Begründung des ursprünglichen Bebauungplans Nr. 95 I (dort S. 3 ) finden sich\nvielmehr allein Ausführungen zur beabsichtigten Schaffung von Wohnraum und\ndazu, dass eine differenzierte Bauweise vorwiegend für den Geschosswohnungsbau\nvorgesehen sei, um durch eine abwechslungsreiche Stellung der Baugruppen den\nWohnwert zu steigern und eine Gleichförmigkeit zu vermeiden. Ansonsten finden\nsich - soweit hier von Belang - lediglich allgemeine Erläuterungen zu Art und Maß\nder baulichen Nutzung (S. 4). Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der\nFestsetzung von Baugrenzen ein nachbarschaftliches \"Austauschverhältnis\" mit\ndamit einhergehender Begründung subjektiver Rechte begründet werden sollte. Auch\nbei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 95 II hat die Festsetzung der\nBaugrenzen keine Rolle gespielt. Diese sind vielmehr für den hier in Rede\nstehenden Bereich unverändert geblieben.\n\n29\n\nDie Antragsteller können ein nachbarliches Abwehrrecht ferner nicht aus einer\nVerletzung des § 31 Abs. 2 BauGB herleiten. Mit der der Beigeladenen erteilten\nBefreiung vom 22. Mai 2006 und der damit erlaubten Überschreitung der westlichen\nBaugrenze werden Nachbarrechte der Antragsteller voraussichtlich nicht verletzt.\nDabei mag offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiung\nhier vorliegen. Insbesondere mag offenbleiben, ob der Antragsgegner sich hier bei\nErteilung der Befreiung mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die textliche\nFestsetzung Nr. B 1. des Bebauungsplans Nr. 95 I auch für das Gebiet des\nBebauungsplans Nr. 95 II gilt. Denn diese Festsetzung bezieht sich nach ihrer\nZweckrichtung wohl nur auf die im gesamten Gebiet des Bebauungsplans Nr. 95 I\nganz überwiegend festgesetzten Wohngebiete, und es gibt - auch vor dem\nHintergrund der genannten Planhistorie - auch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür,\ndass sie dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt ist. Wie sich aus dem\nBefreiungsbescheid vom 22. Mai 2006 ergibt, hat sich der Antragsgegner jedenfalls\nmit den nachbarlichen Belangen - auch der Antragsteller - auseinandergesetzt. Auch\neine unterstellt fehlerhafte Befreiung von einer - wie hier - nicht nachbarschützenden\nVorschrift kann dem Nachbarn einen Anspruch vermitteln, allerdings nur dann, wenn\ndie Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn\nbeantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn\ngenommen hat. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des\nNachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beurteilen, die zum drittschützenden\nGebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 193 und\nUrteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.98 -, BRS 49 Nr. 188. \n\n31\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die (angefochtene Baugenehmigung bzw.) die\nBefreiung von den (aus den dargelegten Gründen) nicht nachbarschützenden\nFestsetzungen des Bebauungsplans gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, sind\nbei summarischer Prüfung nicht erkennbar.\n\n32\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von der\nUmständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung\ndesjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute\nkommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und\nunabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger\nbraucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei\ndiesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich\nauf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem\nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach\nLage der Dinge zuzumuten ist.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168\nm.w.N..\n\n34\n\nDie Einhaltung der Abstandflächenvorschriften, von der hier aus den oben\ndargelegten Gründen auszugehen ist, wird aber in der Regel dazu führen, dass\nzumindest in tatsächlicher Hinsicht - soweit es z.B. Belüftung oder Sozialabstand\nbetrifft - das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102\nsowie OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2005 - 7 A 806/04 -.\n\n36\n\nEine Ausnahme von der genannten Regel wird nur anzunehmen sein, wenn eine\nstädtebauliche Sondersituation vorliegt, in der - trotz Wahrung des Abstandrechts -\neine \"erdrückende Wirkung\" oder eine sonst von dem Volumen, von dem Standort\noder von den sonstigen Besonderheiten ausgehende Unzumutbarkeit für den\nbetroffenen Nachbarn angenommen werden kann.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2001 - 7 B 834/01 - und vom\n13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, BauR 2001, S. 917 sowie Beschluss der\nKammer vom 30. Juni 2006 - 9 L 800/06 - m.w.N..\n\n38\n\nVon einer solchen städtebaulichen Sondersituation ist hier nicht auszugehen. Sie\nwird von den Antragstellern auch sonst nicht substantiiert dargetan. \n\n39\n\nAuch unter Berücksichtigung der sonst von den Antragstellern angeführten\nAspekte spricht nicht Überwiegendes dafür, von einer Rücksichtslosigkeit des\ngenehmigten Projektes ihnen gegenüber auszugehen. Aufgrund der den\nBaugenehmigungen vom 23. Mai 2006 beigefügten - hinreichend bestimmten -\nNebenbestimmungen ist nicht mit für die Antragsteller unzumutbaren Auswirkungen\ndes Projektes zu rechnen. \n\n40\n\nEs gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das genehmigte\nGesamtprojekt für die Antragsteller unzumutbare Immissionen verursacht. Die\n\"schalltechnische Untersuchung zum geplanten B-Lebensmittelmarkt\" der E-Consult\nvom 8. März 2006 (dort S. 12), die zum Bestandteil der angefochtenen\nGenehmigungen gemacht worden ist, kommt für das Wohneigentum der\nAntragsteller zu dem Ergebnis, dass die in Nr. 6.7 der TA Lärm für reine\nWohngebiete normierten Richtwerte von 50 db (A) eingehalten werden. Die\nAnnahmen dieses Schallschutzgutachten sind bei der allein möglichen\nsummarischen Prüfung durchgreifenden Bedenken nicht ausgesetzt. Insbesondere\nkonnte der in der Verkehrsuntersuchung der T1 Ingenieurgesellschaft für Bau- und\nVerkehrswegeplanung vom September 2005 entnommene Wert von 1.333 Kfz-\nFahrten Kundenverkehr in dem Schallschutzgutachten (dort S 5) zugrundegelegt\nwerden, \n\n41\n\nvgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2003 - 7 B\n1040/03 -, BRS 66 Nr. 72 und vom 28. November 2000 - 10 B 1428/00 -, BRS\n63 Nr. 70, \n\n42\n\nzumal die Antragsteller dessen Annahmen auch nicht entgegengetreten sind. Die\nEinhaltung der Richtwerte der TA Lärm stellen die Antragsteller ebenfalls nicht in\nFrage. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die Antragsteller\nwegen ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zu einem Kerngebiet nicht auch eine\nhöhere Lärmbelastung im Sinne eines \"Mittelwertes\" als für ein reines Wohngebiet\nvorgesehen hinnehmen müssten. \n\n43\n\nDie Baugenehmigungen stellen hinreichend sicher, dass auf dem\nBetriebsgelände des B-Marktes nachts keine Nutzung stattfindet. Nach der zur\nBaugenehmigung vom 23. Mai 2006 (Bauschein 632/06) gehörenden\nBetriebsbeschreibung, die mit Grünstempel versehen wurde, ist der Parkplatz nur\nwährend der Betriebszeiten der B-Filiale (werktags von 8 bis 20 h) für den PKW-\nVerkehr zugänglich. Außerdem hat die B-GmbH & Co KG bereits zu Beginn der\nPlanung mit Schreiben vom 4. Juli 2005 klargestellt, dass \"zur Vermeidung\nnächtlicher Aktivitäten auf dem Gelände ... der Parkplatz 30 Minuten nach\nGeschäftsschluss mit einer Tür- und Toranlage geschlossen\" wird. Vor diesem\nHintergrund gibt es keinen konkreten Anhalt für die Befürchtung der Antragsteller, der\nParkplatz werde auch nachts genutzt werden. \n\n44\n\nSoweit die Antragsteller meinen, das genannte Schallschutzgutachten lege nicht\nfest, in welcher Form eine Asphaltierung der Fahrwege erfolgen müsse, führt dies\nentgegen ihrer Auffassung nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung in einem\nnachbarrechtsrelevanten Punkt. Denn durch die ausdrückliche Maßgabe, dass die\nAsphaltierung \"zur Reduzierung der Einkaufswagengeräusche\" erfolgt, ist klargestellt,\ndass bereits durch die Asphaltierung als solche eine Reduzierung der durch die\nEinkaufswagen hervorgerufenen Geräusche erfolgt, die die Einhaltung der Werte der\nTA Lärm sicherstellt. Für eine weitere Differenzierung hinsichtlich des verwendeten\nAsphalts (wie etwa in Tabelle B der Anlage 1 zur 16. BImschV) bestand daher keine\nVeranlassung. Unbestimmt ist die Baugenehmigung auch nicht etwa, soweit in dem\ngenannten und in Nr. 31 der Nebenbestimmungen zur Genehmigung vom 23. Mai\n2006 (Bauschein 1675-05-04) in Bezug genommenen Schallschutzgutachten vom 8.\nMärz 2006 von \"Fahrwegen\" die Rede ist. Was unter \"Fahrwege\" zu verstehen ist, ist\nanhand der Anlagen zum Schallschutzgutachten bestimmbar. \n\n45\n\nDa die Antragsteller konkrete Anhaltpunkte für eine unzumutbare Belastung mit\nFeinstaub oder mit Abgasen nicht vortragen, war diesem Gesichtspunkt im\nEilverfahren nicht weiter nachzugehen.\n\n46\n\nSpricht aus den dargelegten Gründen vieles dafür, dass das mit den\nangefochtenen Genehmigungen zugelassene Projekt Nachbarrechte der\nAntragsteller voraussichtlich nicht verletzt, geht - auch angesichts der gesetzlichen\nGrundentscheidung in § 212 a Abs. 1 BauGB - die im Übrigen anzustellende\nInteressenabwägung ebenfalls zu Ungunsten der Antragsteller aus.\n\n47\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) hat\nkeinen Erfolg, weil es aus den dargelegten Gründen an der Glaubhaftmachung eines\nAnordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO)\nfehlt.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 159 Satz 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3\nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag\ngestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt\nhat.\n\n49\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Nach\ndem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (NWVBl 2003, Heft 11, S. 3)\nist der Streitwert für Nachbarklagen mit einem Betrag zwischen 1.500,- und 15.000,-\nEuro zu bemessen. Angesichts der von den Antragstellern geltend gemachten\nBeeinträchtigungen wäre es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren einen Streitwert\nvon 10.000,- Euro je Antragsteller, also insgesamt hier 30.000,- Euro, anzusetzen. Im\nvorläufigen Rechtsschutzverfahren ermäßig sich dieser Betrag auf die Hälfte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-11/9-l-1824-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-11/9-l-1824-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269344","retrieved":"2026-07-09 02:38:51.677947+00:00"}}