{"status":"available","doknr":"OLD269370","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1010.17K3803.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"17 K 3803/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Mai 2006 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin derselben Höhe leistet.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in X. Das Grundstück ist mit \neinem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, in dem ein Hotel betrieben wird.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 19. Mai 1998 teilte der ASG X (Abfall, Straßen, Grünflächen, \nBetrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt X) dem Kläger zum Zweck der \nMüllentsorgung mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 einen 80 l-Behälter und einen \n240 l-Behälter zu. Mit weiterem Bescheid vom 9. Mai 2003 reduzierte er mit Wirkung \nab dem 1. Mai 2003 das Behältervolumen auf einen 80 l-Behälter und einen 120 l-\nBehälter. Die auf dieser Basis erhobenen Abfallbeseitigungsgebühren hat der Kläger \nentrichtet.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 14. Februar 2006 erhob die Beklagte beim Kläger für den \nZeitraum 2001 bis 2005 Gebühren für zusätzlich benutzte aber nicht berechnete \nRestmüllbehälter in Höhe von 7.190, Euro.\n\n5\n\nMit dem hiergegen unter dem 27. Februar 2006 eingelegten Widerspruch machte \nder Kläger geltend: Er habe die berechneten Müllgefäße nicht benutzt. Der \nHotelbetrieb sei vermietet. Welche Müllgefäße seine Mieter benutzt hätten, entziehe \nsich seiner Kenntnis.\n\n6\n\nDen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai \n2006 zurück. Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt: Die Gebührenerhebung \nsei zu Recht erfolgt. Selbst wenn die Nutzung der zusätzlichen Abfallbehälter in \nUnkenntnis des Klägers erfolgt sein sollte, hindere das nicht seine Inanspruchnahme \nfür die Abfallbeseitigungsgebühr. Grundstückseigentümer könnten auch dann zur \nZahlung herangezogen werden, wenn sie das Grundstück vermietet oder verpachtet \nhätten und deshalb die Abfalltonne nicht selbst benutzten.\n\n7\n\nMit der am 24. Juni 2006 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen \naus dem Verwaltungsverfahren.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2006 \naufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie wiederholt und vertieft die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene \nBegründung.\n\n13\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Mai 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger \ndaher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nZu Unrecht hat die Beklagte die Gebührenpflicht für die Jahre 2001 bis 2005 auf \nandere als die mit Bescheiden vom 19. Mai 1998 und 9. Mai 2003 zugewiesenen \nAbfallbehälter ausgedehnt. Die Ausdehnung der Gebührenpflicht ist nicht durch die \nGebührensatzung zur Abfallentsorgung der Stadt X vom 1. Dezember 1995 \n(Abfallgebührensatzung) gedeckt. Die Änderung der Gebührenpflicht ist in § 4 Abs. 2 \nder Abfallgebührensatzung geregelt. Danach ändert sich die Gebührenpflicht, wenn \nder Grundstückseigentümer eine Veränderung des Gefäßvolumens beantragt oder \nwenn das Gefäßvolumen durch Zuordnung durch die Stadt X verändert wird. Diese \nVoraussetzungen für die Abänderung der bisher festgesetzten Gebühren liegen \nnicht vor. Der Kläger hat eine Veränderung des Gefäßvolumens nicht beantragt. \nAuch wurde das Gefäßvolumen nicht durch Zuordnung durch die Stadt X verändert. \nEin entsprechender Änderungsbescheid, der die Bescheide vom 19. Mai 1998 und 9. \nMai 2003 abändert, ist nicht ergangen. Die Stadt X hat auch nicht etwa die \nZuordnung des Gefäßvolumens durch das Aufstellen von zusätzlichen Behältern \nfaktisch verändert. Die Beklagte hat nämlich vorgetragen, dass die zusätzlichen \nBehälter ohne ihr Wissen und ohne ihr Wollen auf das Grundstück des Klägers \ngelangt seien. Die Behälter seien, was allerdings erst nach Jahren festgestellt \nworden sei, von Nachbargrundstücken entwendet worden. Ist mithin die \nGebührenpflicht nicht nach § 4 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung geändert worden, \nwar die Beklagte nicht berechtigt, den angegriffenen Gebührenbescheid zu \nerlassen.\n\n18\n\nEin abweichendes Ergebnis kann auf die Erwägungen, die dem von der \nBeklagten zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. April 2001 \nzugrunde liegen, nicht gestützt werden. Jenem Beschluss lag ein in entscheidenden \nGeschichtspunkten abweichender Sachverhalt zu Grunde. In dem durch das \nVerwaltungsgericht Köln entschiedenen Fall war bei unverändert gebliebener \nZuweisung des Behältervolumens lediglich die Gebührenabrechnung zugunsten des \nGrundstückseigentümers geändert worden. In derartigen Fällen wäre auch auf der \nBasis der Abfallgebührensatzung der Stadt X die nachträgliche Gebührenbemessung \nnach dem (zugewiesenen) Behältervolumen rechtmäßig.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.\n\n21\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig im \nSinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem nicht rechtskundigen Kläger war es nicht \nzumutbar, das durch die Erörterung rechtlicher Fragen geprägte Vorverfahren ohne \nanwaltlichen Beistand durchzuführen.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-10/17-k-3803-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-10/17-k-3803-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269370","retrieved":"2026-07-09 02:38:53.773578+00:00"}}