{"status":"available","doknr":"OLD269392","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1009.4K2900.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-09","aktenzeichen":"4 K 2900/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nZiffern 1, 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 1. Februar 2006 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, daß hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach eigenen Angaben der am 00.0.1965 in Pasacik Köyü \ngeborene C, Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Er \nbeantragte am 21. Juli 2004 erstmals in Deutschland Asyl. Mit anwaltlichem \nSchreiben vom 8. Juli 2004 ließ er vortragen: Er sei 1994 festgenommen und \ngefoltert worden; er sei als THKP-C-Mitglied angeklagt worden; bis 2002 sei er in \nHaft gewesen. Zwischenzeitlich habe er eine weitere Haftstrafe von einem Jahr \nwegen Veröffentlichung der Werke von Mahir Cayan erhalten. Er sei nach Art. 399 \ntStPO entlassen worden, der dem § 455 StPO nachgebildet sei. Er sei zur \nÜberprüfung vorgeladen worden; da er eine erneute Inhaftierung gefürchtet habe, sei \ner nach Deutschland geflohen. Mit dem Schreiben legte der Kläger einen \nHaftverschonungsbeschluß der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2003 sowie drei \närztliche Unterlagen vor.\n\n3\n\nDer Kläger wurde am 21. Juli 2004 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(damals noch: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, im \nfolgenden: Bundesamt) zu dem Asylantrag angehört. Er gab dabei im wesentlichen \nan: Er sei ein politischer Mensch, ein Revolutionär. Wegen seiner Tätigkeit für die \nDev Yol sei er mehrmals in Haft gewesen. Zwischen 1985 und 1987 habe er seinen \nMilitärdienst geleistet. 1992 sei er aus der Haft entlassen worden. Er habe dann \nwieder mit seinen politischen Tätigkeiten begonnen. 1994 habe es eine breit \nangelegte Operation gegen die Dev Yol gegeben. An einem Nachmittag sei er bei \nRückkehr in seine Wohnung in Istanbul von Polizisten festgenommen worden. \nInsgesamt seien 14 Personen festgenommen worden, darunter auch zwei weitere \nBewohner seiner Wohnung. Er sei 17 Tage lang auf der Wache festgehalten und \ndabei oft gefoltert worden. Trotz der Folter habe er der Polizei keine Informationen \nüber die Dev Yol gegeben und abgestritten, daß er Angehöriger der Organisation sei. \nJedoch habe er schließlich, wie von ihm verlangt, Schriftstücke unterschrieben, \ndenen zufolge er an bewaffneten Überfällen beteiligt gewesen sei. Die Schriftstücke \nhabe er vorher nicht lesen können und ihren Inhalt erst nachträglich erfahren. Am 7. \nTag seien sie dem Staatssicherheitsgericht vorgeführt worden. Dieses habe die \nSache zuerst an das 2. Strafgericht weitergeleitet. Dort sei die Sache verhandelt und \nder politische Bezug festgestellt worden. Letztlich habe doch das \nStaatssicherheitsgericht entschieden und ihn zu 36 Jahren Haft verurteilt. 1996 sei er \nerneut verurteilt worden. Dies sei wegen der Neuveröffentlichung von Schriften des \nGründers der THKP-C, Mahir Cayan, gewesen. Zwischen 1994 und 2002 sei er in \nverschiedenen Gefängnissen sowohl innerhalb als auch außerhalb Istanbuls \ninhaftiert gewesen. Von seiten der Gefängnisleitung sei psychischer Terror ausgeübt \nworden. Die politischen Gefangenen hätten sich aber zu wehren gewußt, vor allem \nmit dem Mittel des Hungerstreiks. Er selbst habe an zahlreichen Hungerstreiks \nteilgenommen, zuletzt 61 Tage zwischen Januar und März 2001. Das habe er in ein \nTodesfasten umgewandelt. Ab dem 15. Tag sei alles für ihn verschwommen \ngewesen. Am 61. Tag sei dann eingegriffen worden. Die fastenden Häftlinge seien \nvon einer Delegation von Ärzten untersucht worden. Er sei für eine Woche in ein \nKrankenhaus gebracht worden. Nach weiterem Gefängnisaufenthalt sei schließlich \ndie Inhaftierung aus medizinischen Gründen für sechs Monate aufgehoben worden. \nIn einer Spezialklinik sei bei ihm das Wernicke-Korsakov- Syndrom festgestellt \nworden. Der Haftantritt sei wiederum um ein Jahr verschoben worden. Nach der \nEntlassung habe er in Istanbul gewohnt. Ende 2003 sei ihm von Genossen und den \nÄrzten bedeutet worden, die Regierung verfolge nunmehr eine neue Politik, nach der \nsie alle Freigelassenen wieder inhaftieren wolle. Daraufhin habe er beschlossen, die \nTürkei zu verlassen. Hätte er sich nicht dazu entschlossen, hätte er noch mindestens \n13 Jahre Haft vor sich gehabt. Er sei nach Deutschland mit dem gefälschten Paß \neines Bekannten gekommen, der als Beamter einen sogenannten grünen Paß habe. \nEr sei mit dem Flugzeug ausgereist. Gestartet sei er in Izmir am 5. Juni 2004, \ngelandet in Düsseldorf.\n\n4\n\nIn der Folge reichte der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten weitere \nUnterlagen ein, allerdings nicht, wie bei der Anhörung erbeten, Urteil und \nAnklageschrift zu der Festnahme im Jahre 1994. Das Bundesamt entschied über den \nAntrag zunächst nicht.\n\n5\n\nAm 30. Juni 2005 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 1. Februar 2006 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers als offensichtlich unbegründet ab; es stellte fest, daß Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen und nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG ebenfalls nicht vorlägen. Die Abschiebung wurde angedroht. Zur \nBegründung bezog sich das Bundesamt auf eine von ihm in Auftrag gegebene \nphysikalisch-technische Urkundenprüfung vom 27. Januar 2006, nach der die von \ndem Kläger vorgelegten Ausweispapiere Fälschungen seien. Insbesondere sei bei \ndem vom ihm vorgelegten - ursprünglich echten - Nüfus auf den Namen C das \nLichtbild ausgetauscht worden. Der Kläger sei in Wahrheit also jemand anderes. Dies \nerkläre auch, warum er entgegen seiner Ankündigung bei der Anhörung die \nUnterlagen zu der Verurteilung von 1994 nicht habe vorlegen können.\n\n7\n\nDer darauf gestellte Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz hatte Erfolg \n(Beschluß vom 22. Februar 2006 - 4 L 273/06.A -).\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2006 \nzu verpflichten,\n\n10\n\nihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, \ndaß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen,\n\n11\n\nhilfsweise, festzustellen, daß Abschiebungsverbote nach § \n60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie rückt von ihrer Einschätzung, der Kläger sei in Wahrheit nicht C, ab. \nGleichwohl hält sie an ihrer Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich \nunbegründet fest. Bei dem Kläger sei der Terrorismusvorbehalt (§ 60 Abs. 8 \nAufenthG) einschlägig. Er erfülle Satz 2 der Vorschrift in der 2. und 3. Alternative. \nEine Wiederholungsgefahr sei für § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG anders als für Satz 1 \nnicht zu fordern.\n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger mit Hilfe einer Dolmetscherin für \ndie türkische und kurdische Sprache zu seinen Asylgründen gehört worden. Zudem \nhat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C1 und C2, V und \nC3. Für die Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Das Gericht \nhat ferner mit Schreiben vom 7. März 2006 eine Auskunft des Auswärtigen Amtes \neingeholt, die unter dem 1. Juni 2006 erstattet wurde; für die Fragen und Antworten \nwird auf das gerichtliche Schreiben und die Auskunft Bezug genommen. Wegen des \nweiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde und des \nSozialamtes, auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten \nAuskünfte und Erkenntnisse, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, sowie \ndie vom Kläger vorgelegten Urteilsauszüge und weiteren Schriftstücke Bezug \ngenommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n18\n\nI. Sie ist zulässig. Insbesondere durfte sie gemäß § 75 VwGO als \nUntätigkeitsklage erhoben werden. \n\n19\n\nDiese Vorschrift ist auch im Asylklageverfahren anwendbar. Durch die hier \ngeltenden besonderen Regelungen (§§ 74 ff. AsylVfG) ist dies nicht ausgeschlossen. \n§ 75 VwGO gilt sogar sinngemäß auch für Klagen außerhalb der VwGO.\n\n20\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 75 Rdnr. 2.\n\n21\n\nAuch der in § 75 Satz 1 VwGO enthaltene Verweis auf § 68 VwGO hindert die \nAnwendung der Vorschrift nicht. Dieser Verweis zwingt nicht zu der Schlußfolgerung, \ndaß § 75 VwGO nur dann greift, wenn ein Vorverfahren vorgeschrieben ist. \n\n22\n\nSo aber VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluß vom 22. Mai 2003 - 12 A \n4013/02 -.\n\n23\n\nDem steht schon entgegen, daß § 75 Satz 1 VwGO auch in den Fällen die \nUntätigkeitsklage eröffnet, in denen nicht erst über den Widerspruch, sondern schon \n„über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts\" nicht entschieden wurde. \nZu diesen Fällen gehört auch das Ausbleiben einer Entscheidung des Bundesamts \nüber einen Asylantrag.\n\n24\n\nIm Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluß vom 21. Oktober 1985 - 19 B \n20781/85 -; VGH Mannheim, Beschluß vom 30. Mai 2000 - A 6 S 281/00 -, AuAS \n2000, 201; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. März 1997 - A 2 K 13182/95 -; \nVG Augsburg, Urteil vom 5. Februar 2001 - Au 7 K 00.30495 -; VG Ansbach, \nBeschluß vom 22. Februar 2002 - AN 4 K 01.32222 -.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen des § 75 VwGO lagen hier vor. Zum Zeitpunkt der \nKlageerhebung - 30. Juni 2005 - hatte das Bundesamt über den Asylantrag des \nKlägers vom 21. Juli 2004 nicht entschieden, obwohl seit der Antragstellung nahezu \nein Jahr vergangen war. Damit war die Frist nach § 75 Satz 2 VwGO deutlich \nüberschritten. Ein zureichender Grund dafür, daß über den Asylantrag noch nicht \nentschieden war, bestand nicht. Insbesondere war das Bundesamt nicht dadurch an \nder Entscheidung gehindert, daß der Kläger bestimmte Unterlagen entgegen der \nAufforderung in der Anhörung noch nicht vorgelegt hatte. Die Nichtvorlage der \nUnterlagen kann unter Umständen als Verletzung der nach § 15 AsylVfG \nbestehenden Mitwirkungspflichten zu Lasten des Asylbewerbers gewertet werden, ist \naber kein Grund für das Bundesamt, fast ein Jahr lang mit der Entscheidung \nzuzuwarten. \n\n26\n\nNach Erlaß des Bescheides vom 1. Februar 2006 ist die Untätigkeitsklage ohne \nweiteres in eine gewöhnliche Asylklage übergegangen, ohne daß sich an der \nZulässigkeit etwas geändert hätte.\n\n27\n\nII. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom \n1. Februar 2006 verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 \nSatz 1 VwGO. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und \nFeststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), \nZiff. 1 und 2 des Bescheides.\n\n28\n\n1. Sowohl für einen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG als auch für das \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG gilt folgendes: \n\n29\n\nAsylrelevante Verfolgungsmaßnahmen sind stets solche, die eine unmittelbare \nGefahr für Leib, Leben oder die persönliche Freiheit beinhalten. Beeinträchtigungen \nanderer Rechtspositionen bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie \nnach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das \nhinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, die sie also nach ihrer \nIntensität von der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (zu § 51 Abs. 1 AuslG).\n\n31\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch \nVerfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je \nnachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist \nAbschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung \nnicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). Hat der \nAusländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nFeststellungsbegehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur Erfolg haben, wenn ihm auf \nGrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. \ngewöhnlicher Prognosemaßstab).\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341, 361 (zu § 51 Abs. 1 AuslG).\n\n33\n\n2. Bei dem Kläger ist der herabgestufte Prognosemaßstab anzuwenden, denn er \nhat sein Heimatland Türkei am 5. Juni 2004 auf der Flucht vor eingetretener und \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und ist somit als politisch \nVerfolgter aus der Türkei ausgereist. \n\n34\n\n2.1. Die Identität des Klägers ist geklärt. Bereits die in der mündlichen \nVerhandlung vom 23. Februar 2006 einvernommenen Zeugen haben \nübereinstimmend bestätigt, daß der damals im Gerichtssaal anwesende Kläger \ntatsächlich, wie von ihm behauptet, der C sei. Die drei Zeugen C1, C2 und C3 gaben \nan, den Kläger aufgrund ihrer Verwandtschaft als Cousin seit langem zu kennen. Der \nZeuge V bekundete, er habe den Kläger bei einer in mehreren Gefängnissen der \nTürkei gemeinsam verbüßten Haft kennengelernt und ihn durch Zufall in L wieder \ngetroffen. Es gibt keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Die \nAngaben der drei Zeugen mit dem Nachnamen C stimmten zu den \nverwandtschaftlichen Verhältnissen untereinander überein; sie waren auch im \nübrigen frei von Widersprüchen. Der Zeuge V hat ausweislich der beigezogenen ihn \nbetreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten bereits in seinem Asylverfahren \neinen glaubwürdigen Eindruck gemacht (Beiakte H. 4, Bescheid vom 12. August \n2003). Seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung waren ebenfalls glaubhaft. Er \nwußte von der gemeinsam verbüßten Haft flüssig zu erzählen und konnte spontan \nEinzelheiten - etwa zu der politischen Betätigung des Klägers in den Gefängnissen - \nschildern, wie es einem tatsächlich erlebten Geschehen entspricht. Vor allem aber \nwerden die Identität des Klägers und damit insoweit auch die Bekundungen der \nZeugen bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Juni 2006. \nDanach ist der dem Auswärtigen Amt in Kopie vorgelegte Personalausweis derjenige \ndes C; auf dem in dem Ausweis angebrachten Foto des Klägers haben zwei \nRechtsanwälte der Anwaltskammer Istanbul, die C kennen, diesen zweifelsfrei \nwiedererkannt. Auch die Beklagte geht entgegen dem angefochtenen Bescheid nicht \nmehr davon aus, daß der Kläger über seine Identität getäuscht hat.\n\n35\n\n2.2. Der Kläger war in der Türkei von politischer Verfolgung betroffen. Dies ergibt \nsich schon aus der Verurteilung wegen der Neuveröffentlichung der Schriften des \nMahir Cayan.\n\n36\n\nDaß diese von dem Kläger geltend gemachte Verurteilung tatsächlich erfolgt ist, \nsteht fest. Sie ist in dem von dem durch das Auswärtige Amt übermittelten Auszug \naus dem Strafregister aufgeführt (Auskunft an das Bundesamt vom 30. Mai 2006, zu \nFrage 3). Das betreffende Urteil Nr. 0000/000 des 0. Staatssicherheitsgerichts \nIstanbul vom 0.00. 1997 liegt mit auszugsweiser Übersetzung vor \n(Verwaltungsvorgänge Bl. 48 und 62). Der Kläger wurde danach zu 12 Monaten \nZuchthaus verurteilt; eine Aussetzung zur Bewährung wurde abgelehnt, da die Strafe \nnach Auffassung des Gerichts in diesem Fall nicht in ausreichendem Maße \nabschreckende Wirkung gehabt hätte.\n\n37\n\nEine Verurteilung wegen der Neuherausgabe von Schriften des Mahir Cayan \nmuß allerdings nicht notwendig eine politische Verfolgung darstellen. Cayan als \nMitbegründer der Volksbefreiungsfront der Türkei (THKP-C oder THKC) hat mit \nseiner Organisation den bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat unterstützt. \nDabei wurden auch „militärische Aktionen\" durchgeführt. Dies geht außer aus der \nAuskunftslage \n\n38\n\n- vgl. insoweit Bundesamt, Erkenntnisse vom 19. Mai 1998 - TUR00023506 -\n\n39\n\nauch aus dem Buch mit den Schriften Cayans hervor, dessen Herausgabe dem \nKläger zur Last gelegt worden ist. In dessen Anhang II ist die Erklärung Nr. 1 der \nTHKC abgedruckt, deren in die mündliche Verhandlung eingeführte deutsche \nÜbersetzung (Gerichtsakte Bl. 239) der Kläger auf Vorhalt in den relevanten \nPassagen als inhaltlich zutreffend bestätigt hat. In diesen Passagen bejaht die \nTHKP-C sowohl den bewaffneten Kampf als auch „militärische Aktionen\" und \nTerrorangriffe gegen Banken und ausländische Konsulate in der Türkei. Eine derart \ngewaltbereite, militante Organisation durfte der türkische Staat bekämpfen, und zwar \nauch durch das Verbot der einschlägigen Schriften und die Bestrafung ihrer \nHerausgabe.\n\n40\n\nGleichwohl ist in dem konkreten Fall die Verurteilung des Klägers als politische \nVerfolgung anzusehen. Dies liegt daran, daß die türkischen Stellen den Kläger als \nVertreter (ehemals) der Dev Yol und (nunmehr) der DHKP-C angeklagt und verurteilt \nhaben und dafür die schon erwähnten Auszüge aus den Schriften des Mahir Cayan \nherangezogen haben, die zu diesen beiden Organisationen in Wahrheit keinen \nBezug aufweisen. In der Anklageschrift vom 3. Mai 1996 ist dem Kläger „Betreiben \nvon Propaganda für die illegale, bewaffnete Organisation DHKP/C mittels \nDruckerzeugnissen\" vorgeworfen worden; zur Begründung wurde auf die Seiten 361 \nund 364 und damit auf die Anhänge II und III des Buches (Gerichtsakte Bl. 233 und \n235) Bezug genommen. Dem ist das 0. Staatssicherheitsgericht Istanbul in dem \nUrteil vom 0.00.1997 gefolgt. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes erfolgte die \nVerurteilung mit Bezug auf die DHKP-C; in der Übersetzung des Urteils sind unter \nder Angabe „Straftat\" THKP-C und DHKP-C gleichrangig nebeneinander genannt. In \nder Begründung macht das Urteil zwischen beiden Organisationen keinen \nUnterschied, sondern schreibt die Zitate aus dem Manifest der THKP-C ohne \nweiteres der DHKP-C zu (Verwaltungsvorgänge Bl. 49). Die DHKP-C bestand \nindessen bei Gründung der THKP-C und Herausgabe der Erklärung Nr. 1 im Jahre \n1971 noch nicht; sie ist erst 1994 aus der Dev Sol hervorgegangen; diese ist \nihrerseits ebenso wie die Dev Yol eine Abspaltung aus der von Mahir Cayan \nmitbegründeten THKP-C.\n\n41\n\nVgl. die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse des Bundesamtes vom 19. \nMai 1998 - TUR00023506 -.\n\n42\n\nAus allem ergibt sich, daß der türkische Staat den Kläger gerade in seinem \naktuellen Engagement für die DHKP-C treffen wollte und nicht davor \nzurückgeschreckt ist, zur Untermauerung des Terrorismusvorwurfs gegen diese \nOrganisation ihr Zitate in die Schuhe zu schieben, die aus einer Zeit stammen, als \ndiese Organisation noch gar nicht bestand. Ein solches Vorgehen gegen einen \nmißliebigen politischen Gegner ist unzulässig. Führt es zur Verhängung einer \nFreiheitsstrafe, so ist nicht nur die Meinungsäußerungsfreiheit, sondern auch die \npersönliche Freiheit des betroffenen Angeklagten verletzt. Jedenfalls damit ist eine \nasylerhebliche Maßnahme gegeben.\n\n43\n\nDer tatsächliche Beitrag des Klägers an der Neuherausgabe der Schriften ist \ndabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Der Kläger selbst will den Text im \nGefängnis mit der Hand abgeschrieben haben, konnte allerdings auch auf Nachfrage \nnicht erklären, warum diese Abschreibearbeit erforderlich war, nachdem die Schriften \nschon einmal gedruckt vorlagen. Es mag dahinstehen, ob dies urheberrechtliche \nGründe gehabt haben kann oder eine Überarbeitung des Textes beabsichtigt war, \ndie dann aber - nach Darstellung des Klägers - mit Ausnahme einiger ganz weniger \nStellen ausgeblieben ist. Selbst wenn der Kläger entgegen seinen Angaben die \nSchriften nicht mit der Hand abgeschrieben haben sollte, würde dies nichts daran \nändern, daß er von den Strafverfolgungsbehörden für ihre Neuherausgabe der \nSchriften verantwortlich gemacht worden ist; der Verlagsbesitzer ist infolgedessen \noffenbar ohne Strafe davongekommen oder die einmal verhängte Strafe wurde ihm \nwieder erlassen (Beschluß des 0 Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 00.00.2000, \nVerwaltungsvorgänge Bl. 52 mit Übersetzung Bl. 72).\n\n44\n\n2.3. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob sich eine Vorverfolgung \nzusätzlich aus dem von dem Kläger im übrigen geltend gemachten \nVerfolgungsschicksal ergibt. Insoweit spricht allerdings ebenfalls Überwiegendes \ndafür, daß die Darstellung des Klägers zutrifft. \n\n45\n\nEr gibt an, daß die türkischen Sicherheitskräfte im Jahre 1994 einen Schlag \ngegen die ihnen mißliebige Dev Yol geführt und dabei alle Führungspersönlichkeiten \nder Organisation ins Visier genommen haben. Zu diesen Personen will auch der \nKläger gehört haben. Er soll unter Folter dazu gebracht worden sein, eine Reihe von \nStraftaten zuzugeben. Dieses Geständnis sei dann in Gerichtsverfahren gegen ihn \nverwendet worden mit der Folge der Verurteilung zu der Freiheitsstrafe von \ninsgesamt 36 Jahren. Diese Darstellung ist jedenfalls plausibel, wenn auch letzte \nSicherheit angesichts des Zeitablaufs nicht mehr gewonnen werden kann (Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 30. Mai 2006, zu Frage 4). Die von \ndem Kläger vorgelegten Dokumente haben sich als echt erwiesen; sie sind durch den \nvorliegenden Strafregisterauszug bestätigt. Der in einem der Schriftstücke in Bezug \ngenommene Beschluß (des 0. Staatssicherheitsgerichts Istanbul) vom 00.00.1998 - \n0000/000 - existiert; dort wurde eine Gesamtstrafe von 36 Jahren Haft gebildet \n(Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 30. Mai 2006, zu Frage 2). \nAuch die Angaben des Klägers zu dem Überfall der Sicherheitskräfte am 19. \nDezember 2000 auf das Gefängnis in Gebze, in dem er zu dieser Zeit inhaftiert \ngewesen sein will, treffen zu (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Juni 2006, zu \nFrage 2). Nach dem gesamten Eindruck der mündlichen Verhandlung ist es zudem \noffensichtlich, daß der Kläger ein politischer Intellektueller ist, der mit dem von der \nDev Yol und später der DHKP-C vertretenen Gedankengut bis in die Einzelheiten \nhinein vertraut ist und auch im übrigen die Geschichte der in der Türkei bestehenden \npolitischen Oppositionsbewegung kennt. Der Kläger wußte ohne Schwierigkeiten \netwa von der Gründung der Dev Genc, den aus ihr hervorgegangenen \nGruppierungen, dem Putsch in den achtziger Jahren, der Amnestie zur Zeit des \nStaatspräsidenten Özal, den verschiedenen Zeitschriften der Dev Yol und der DHKP-\nC, den Diskussionen um die Gründung einer legalen Oppositionspartei, den damals \nbestehenden Strömungen innerhalb der Opposition und den von ihr veranstalteten \nDemonstrationen zu berichten. Es ist ohne weiteres denkbar und liegt sogar nahe, \ndaß diese Kenntnisse auf eine langjährige Tätigkeit in der Dev Yol an \nherausgehobener Stelle zurückgehen. Aus den der Kammer vorliegenden und in das \nVerfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, daß die Dev Yol jedenfalls in \nder Vergangenheit Ziel von Aktionen staatlicher Organe der Türkei gewesen ist.\n\n46\n\nVgl. Bundesamt, Erkenntnisse vom 19. Mai 1998 - TUR00023506 -; Oberdiek, \nGutachten vom 2. August 2002 - TUR24056003 -.\n\n47\n\nDas Vorgehen der türkischen Strafverfolgungsbehörden, dem Kläger die \nNeuherausgabe der Schriften des Mahir Cayan auch unter Verdrehung von Zitaten in \nder Weise zur Last zu legen, daß gerade seine gegenwärtige politische Einstellung \ngetroffen wurde (oben 2.2.), gibt der Behauptung des Klägers, er sei wegen seiner \npolitischen Ausrichtung von den Sicherheitsbehörden drangsaliert worden, Gewicht. \nUnter diesen Umständen hat die Annahme, der Kläger sei - wie von ihm behauptet - \ngefoltert und zur Abgabe umfangreicher Geständnisse gezwungen worden, vieles für \nsich. Die ebenfalls bestehende Möglichkeit, daß der Kläger die ihm zur Last gelegten \nStraftaten, wegen derer er verurteilt worden ist, tatsächlich begangen hat, ist auch \nangesichts des gesamten Eindrucks, den der Einzelrichter in der mündlichen \nVerhandlung von dem Kläger gewonnen hat, wenn auch nicht ausgeschlossen, so \naber doch wenig wahrscheinlich. Der Kläger hatte weder Hemmungen noch \nSchwierigkeiten, über die in Rede stehenden Geschehnisse zu berichten. Seine \nSchilderungen waren flüssig und in sich stimmig. Sie standen im Einklang mit den \nAngaben, die er bei der Anhörung beim Bundesamt gemacht hatte. Nachfragen \nwußte der Kläger spontan und nachvollziehbar zu beantworten, etwa dazu, inwieweit \ner Gelegenheit hatte, die Schriftstücke mit den ihm untergeschobenen Straftaten vor \nseiner Unterschrift zu lesen. Auch für ihn ungünstige Sachverhaltsmomente gab er \noffen zu; dies betrifft den Überfall im Jahre 1988 ebenso wie den Umstand, daß die \ngegen ihn gerichtete Verfolgung nach der Haftentlassung im Jahre 2002 nicht sehr \nstark war. Der Eindruck einer konstruierten Geschichte ist zu keiner Zeit entstanden, \nzumal die politische Ausrichtung des Klägers - wie dargestellt - durch umfangreiche \neinschlägige Kenntnisse unter Beweis gestellt ist.\n\n48\n\n2.4. Die nach allem bestehende Vorverfolgung des Klägers hielt noch an, als er \nim Juni 2004 aus der Türkei ausreiste. Die Gefängnisstrafe, zu der er verurteilt \nworden ist, war noch nicht verbüßt. Ihre Vollstreckung war lediglich wegen seines \nWernicke-Korsakov-Syndroms, das er sich bei der Teilnahme an verschiedenen \nHungerstreiks zugezogen hatte, ausgesetzt worden. Die Einzelheiten ergeben sich \naus dem Untersuchungsbericht der Gerichtsmedizin Istanbul vom 0.00. 2002 und \ndem Beschluß der Generalstaatsanwaltschaft L1 vom 00.0. 2003. Das Auswärtige \nAmt hat die Echtheit dieser Dokumente bestätigt und bekräftigt, daß der Strafvollzug \ngegen den Kläger aus gesundheitlichen Gründen zunächst für sechs Monate und \ndann für ein Jahre ausgesetzt worden ist; die Haftaussetzungsfrist lief am 00.0.2004 \nab (Auskunft an das Bundesamt vom 30. Mai 2006, zu Fragen 6 und 7). Die \nHaftentlassung beruhte auf der einschlägigen Vorschrift des Art. 399 tStPO und ist \nnicht auf eine Begnadigung durch Staatspräsident Sezer zurückzuführen (Schreiben \nder Botschaft Ankara vom 27. Juli 2006). Vor diesem Hintergrund mußte der Kläger \njederzeit damit rechnen, seine Haft wieder antreten zu müssen, wenn sein \ngesundheitlicher Zustand dies nach Auffassung der türkischen Stellen wieder zuließ. \nDie politische Verfolgung hatte angesichts dessen ihren Abschluß noch nicht \ngefunden.\n\n49\n\n3. Die bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabes maßgebenden \nVoraussetzungen für die Asylanerkennung und die Feststellung nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG sind erfüllt. Der Kläger ist vor erneuter Verfolgung in der Türkei nicht \nhinreichend sicher.\n\n50\n\n3.1. Anzuerkennen ist allerdings, daß sich die Lage in der Türkei in den letzten \nJahren erheblich gewandelt hat. Die AKP-Regierung hat ihr Ziel, \nBeitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union aufzunehmen, beharrlich verfolgt \nund schlußendlich auch erreicht. Im Zuge dieses Bestrebens hat sie sich dazu \nverstanden, Menschenrechtsverletzungen offen zu diskutieren und zu beheben. \nAuch der türkischen Strafjustiz ist insgesamt eine positive und hoffnungsvolle \nEntwicklung zu bescheinigen. Menschenrechtsorganisationen können in der Türkei \ninzwischen weitgehend ungehindert arbeiten. Mit mehreren - nach üblicher Zählung \nacht - sogenannten Reformpaketen sind rechtsstaatliche Verbesserungen erreicht \nund Rechte des kurdischen Bevölkerungsteils anerkannt worden.\n\n51\n\nVgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. November 2005 (Stand: Anfang \nNovember 2005), S. 7 f.\n\n52\n\n3.2. Diese Veränderungen führen allerdings nicht dazu, daß in den Fällen \nvorverfolgter Asylbewerber aus der Türkei nunmehr generell eine hinreichende \nVerfolgungssicherheit bestünde. Zum einen ist die Entwicklung, die die Türkei zuletzt \ngenommen hat, nicht unumkehrbar. Die Überzeugung von der Notwendigkeit, die \nMenschenrechte auch und gerade in der Auseinandersetzung mit dem politischen \nGegner zu achten, ist noch nicht dauerhaft im Bewußtsein der Menschen verwurzelt. \nDie Menschenrechtsorganisationen gehen von einer erheblichen Dunkelziffer aus. \nDie Menschenrechtspraxis bleibt nach wie vor hinter den - wesentlich verbesserten - \nrechtlichen Rahmenbedingungen zurück.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 56.\n\n54\n\nZum anderen hat die Entwicklung - auch wenn unterstellt wird, daß die insoweit \nmöglichen Rückschläge ausbleiben - aber auch noch nicht einen Stand erreicht, der \neine erneute Verfolgung jedenfalls vorverfolgter Kurden ausschlösse. Noch immer \nwird in der Türkei Folter praktiziert; insbesondere Kurden werden weiterhin Opfer von \nVerfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Intensität. Es ist der Regierung bisher nicht \ngelungen, Folter und Mißhandlung vollständig zu unterbinden.\n\n55\n\nVgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 27. Juli 2006 (Stand: Juni 2006), S. \n35.\n\n56\n\nDie Bewertung des OVG NRW, daß verfolgt ausgereiste Kurden - wie der Kläger \n- vor erneuter Verfolgung noch immer nicht hinreichend sicher sind,\n\n57\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O., S. 21,\n\n58\n\nhat unter diesen Umständen nach Einschätzung des Einzelrichters weiterhin \nBestand.\n\n59\n\n3.3. Im Falle des Klägers kommt hinzu, daß dieser sich bei einer Rückkehr in die \nTürkei nicht unauffällig verhalten und politisch zurückhalten würde. Er tritt weiterhin \nfür die von ihm für richtig gehaltene sozialistische Ideologie ein, hat allerdings nach \nseinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung von einer gewaltsamen \nAuseinandersetzung Abstand genommen. Mit Blick auf die Äußerungen in dem \nManifest von Mahir Cayan legte er dar, daß er zwar dessen Ideologie unterstütze, \nnicht aber den bewaffneten Kampf. Mit Gewalt komme man nicht weiter; sie sei nicht \nder richtige Weg. Diese Bekundungen sind glaubhaft. Die verfügbaren Tatsachen \nsprechen für sie. Abgesehen von dem von ihm selbst eingeräumten Überfall im Jahre \n1988, von dem er sich inzwischen distanziert, hat der Kläger offenbar keine \nGewalttaten begangen; insbesondere ist nicht davon auszugehen, daß er die Taten, \nwegen derer er ab 1994 verurteilt wurde, tatsächlich verübt hat (oben 2.3.). Er ist \nnach seiner Freilassung ausweislich der beigezogenen Ausländerakte und der \nAuskunft des Auswärtigen Amtes nicht mehr durch Anwendung von Gewalt oder \nUnterstützung gewalttätiger Auseinandersetzungen aufgefallen. Dagegen hat er \nNachweise über die Wahl in den Rat der ÖDP Deutschland vorgelegt (Gerichtsakte \nBl. 48 und 60), die sein fortbestehendes politisches Engagement dokumentieren. \n\n60\n\nDas politische Engagement des Klägers kann bei der Verfolgungsprognose nicht \naußer acht gelassen werden. Dem Asylbewerber darf nicht vorgehalten werden, daß \ner ohne seine politische Betätigung keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. \nDies liefe dem Zweck des Asylrechts zuwider, das vor politischer Verfolgung \nschützen und damit politische Betätigung gerade ermöglichen will.\n\n61\n\nVgl. schon Kimminich, in: Bonner Komm. z. GG, Art. 16 (Drittbearb. 1984) \nRdnr. 258.\n\n62\n\nAufgrund seines Eintretens für die ÖDP müßte der vorverfolgt ausgereiste Kläger \nin besonderem Maße mit asylrelevanten Maßnahmen rechnen. Die in den letzten \nJahren in der Türkei erreichten Fortschritte betreffen zwar auch die Meinungsfreiheit. \nGleichwohl bestehen aber insoweit noch immer Gesetzesvorbehalte. Eingeschränkt \nist die Meinungsfreiheit insbesondere dort, wo staatliche Stellen die „Einheit des \nStaates\" gefährdet sehen. \n\n63\n\nVgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. November 2005 (Stand: Anfang \nNovember 2005), S. 11.\n\n64\n\nDies ist der internationalen Öffentlichkeit etwa bei der Anklage gegen den \nbekannten Schriftsteller Orhan Pamuk vor Augen geführt worden.\n\n65\n\nVgl. zu diesen - allgemeinkundigen - Vorgängen F.A.Z. Nr. 293 vom \n16. Dezember 2005, S. 5 „EU warnt Türkei\" und Nr. 294 vom 17. Dezember 2005, \nS. 33 „Pamuks Richter\".\n\n66\n\nDie Unterstützung der ÖDP, die als legale Nachfolgeorganisation der Dev Yol \nvon den türkischen staatlichen Stellen jedenfalls mit Mißtrauen gesehen wird, würde \nden Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei noch zusätzlich zu den für ihn als \nvorverfolgt Ausgereistem bestehenden Gefahren in die Gefahr einer erneuten \npolitischen Verfolgung bringen.\n\n67\n\n4. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a \nAsylVfG wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen. Der Kläger \nhat bereits beim Bundesamt Unterlagen vorgelegt, die seine Angaben über die \nEinreise mit dem Flugzeug ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat belegen. Dabei \nhandelt es sich um ein auf den Namen U ausgestelltes Flugticket mit zugehöriger \nBordkarte (Verwaltungsvorgänge Bl. 176). Ausweislich dieses Flugtickets nahm der \nunter diesem Namen reisende Fluggast einen Direktflug von Izmir nach Düsseldorf \nam 5. Juni 2004. Die Botschaft in Ankara hat bestätigt, daß für U eine Ausreise am 5. \nJuni 2004 registriert ist (Verwaltungsvorgänge Bl. 186). Daß es der Kläger war, der \nunter diesem Namen gereist ist, hat er durch Vorlage von verfälschten \nAusweispapieren glaubhaft gemacht, die auf diesen Namen ausgestellt und mit dem \nLichtbild des Klägers versehen sind (Verwaltungsvorgänge Bl. 174 und 175).\n\n68\n\n5. Die Asylanerkennung scheitert auch nicht an dem sogenannten \nTerrorismusvorbehalt, der den Schutzbereich des Asylgrundrechts begrenzt. Der \nTerrorismusvorbehalt setzt voraus, daß der Asylsuchende von deutschem Boden aus \ndie Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt. Dafür gibt es beim \nKläger keine Anhaltspunkte. Die ÖDP, deren Mitglied er ist, ist eine legale \nOrganisation.\n\n69\n\n6. Ebensowenig ist der Anspruch des Klägers auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nach § 60 Abs. 8 AufenthG, der mit dem \nInkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes an die Stelle des § 51 Abs. 3 AuslG \ngetreten ist, ausgeschlossen. Die Vorschrift erlaubt die Abschiebung in den \nVerfolgerstaat nur, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr \ndarstellt, und zwar für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland oder für die Allgemeinheit. Die Voraussetzung, daß von dem Ausländer \nweiterhin Gefahren ausgehen müssen, gilt - insoweit über den Wortlaut hinaus - auch \nfür Satz 2 des § 60 Abs. 8 AufenthG, \n\n70\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom 7. August 2006 - 15 A 2940/06.A - unter Bezug \nauf den Beschluß vom 21. Juli 2005 - 15 A 1212/04.A -; OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteile vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 - und vom 10. März 2006 - 10 A \n10665/05 -; Urteil des Einzelrichters vom 19. Januar 2006 - 4 K 1407/03.A -.\n\n71\n\nDie genannte qualifizierte Gefahr setzt eine - eigenständig durch das \nVerwaltungsgericht anzustellende - Prognose dahin voraus, daß der Ausländer \nkünftig Taten wie die in § 60 Abs. 8 AufenthG genannten begehen wird.\n\n72\n\nVgl. (noch zu § 51 Abs. 3 AuslG): BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 \nC 6.00 -, BVerwGE 112, 185.\n\n73\n\nBei dem Kläger ist schon fraglich, ob er die geschriebenen Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 8 AufenthG erfüllt. Für einen Fall des Satzes 1 bestehen keinerlei \nAnhaltspunkte. Ob aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, \ndaß er eine der in den drei Alternativen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG genannten \nHandlungen begangen hat, ist zweifelhaft. Da für die übrigen dem Kläger zur Last \ngelegten Straftaten keine genügenden Anhaltspunkte bestehen (oben 2.3.), würde \ndies voraussetzen, daß der von ihm eingeräumte im Jahre 1988 begangene \nRaubüberfall hierunter fällt, weil er etwa als schweres nichtpolitisches Verbrechen \nanzusehen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, besteht eine für § 60 Abs. 8 \nAufenthG beachtliche Wiederholungsgefahr nicht. Die Tat aus dem Jahre 1988 liegt \n18 Jahre zurück. Nach seiner Entlassung aus der 8jährigen Haft im Jahre 2002 hat \nsich der Kläger weder (nachweislich) Gewaltdelikte zuschulden kommen lassen noch \nwerden ihm solche vorgeworfen. Seine Beteuerungen, für die kurdische Sache nicht \nmehr mit Gewalt, sondern nur noch durch Worte einzutreten, sind zur Überzeugung \ndes Gerichts glaubhaft (oben 3.3.). Anhaltspunkte dafür, daß er wieder rückfällig \nwerden könnte im Sinne einer erneuten Hinwendung zu gewaltsamen Aktionen, \nbestehen nicht.\n\n74\n\n7. Mit der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter verliert die in Ziffer 4 \ndes Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung ihre Grundlage. Gemäß § \n34 Abs. 1 AsylVfG erläßt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG \n(nur dann) die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als \nAsylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-09/4-k-2900-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-09/4-k-2900-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269392","retrieved":"2026-07-09 02:38:55.480556+00:00"}}