{"status":"available","doknr":"OLD269413","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:1006.13K1539.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-06","aktenzeichen":"13 K 1539/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten der \nKlägerin als Posthalterin.\n\n3\n\nDer Klägerin wurde mit Wirkung zum 1. November 1972 zur Posthalterin ernannt. \nIhre wöchentliche Dienstzeit betrug 42 Stunden. Zuvor war die Klägerin für die \nBeklagte im Angestelltenverhältnis tätig. Unter dem 13. Oktober 1972 waren ihr die \n„Besonderen Bestimmungen über das Dienstverhältnis der Posthalter\" ausgehändigt \nworden, deren Erhalt sie mit ihrer Unterschrift quittierte. In den Bestimmungen heißt \nes unter Nr. 1: „Posthalter sind Beamte auf Widerruf nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBG. Im \nSinne des Beamtenversorgungsrechts gehören sie zu den in §§ 111 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2, 142 Abs. 4 Satz 3 BBG genannten Beamten.\"\n\n4\n\nUnter Nr. 10 ist unter anderem geregelt: „Außerdem werden sie, soweit die \nVoraussetzungen nach den Rentenversicherungsgesetzen und der Satzung der \nVersorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) erfüllt sind, in der gesetzlichen \nRentenversicherung und der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversicherung \nversichert. Sofern sie hiernach versichert sind, ergeben sich ihre Rentenansprüche \nund die ihrer Hinterbliebenen aus den Rentenversicherungsgesetzen und der \nSatzung der VAP. Gegen die Deutsche Bundespost haben sie keinen Anspruch auf \nVersorgung nach Beamtenrecht, und zwar auch dann nicht, wenn sie in den in Satz 2 \ngenannten Versicherungszweigen nicht versichert sind.\"\n\n5\n\nDie Klägerin wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1978 zur Postschaffnerin und \nBeamtin auf Lebenszeit ernannt.\n\n6\n\nMit Wirkung zum 30. August 2003 wurde die Klägerin wegen dauernder \nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.\n\n7\n\nDurch den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Oktober 2003 setzte die \nBeklagte die Versorgung der Klägerin und damit das Ruhegehalt für den Zeitraum ab \ndem 1. September 2003 fest. Weiterhin wies er die Klägerin durch Schreiben vom \n9. Oktober 2003 auf die Möglichkeit hin, nach § 14a BeamtVG eine vorrübergehende \nErhöhung des Ruhegehaltssatzes zu beantragen.\n\n8\n\nAm 7. November 2003 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die \nRuhegehaltsfestsetzung.\n\n9\n\nNach entsprechendem Antrag der Klägerin vom 29. Oktober 2003 erhöhte die \nBeklagte durch Bescheid vom 15. Dezember 2003 gemäß § 14a BeamtVG den \nfestgesetzten Ruhegehaltssatz vorrübergehend von 54,67 v.H. auf 59,34 v.H.\n\n10\n\nAuch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 22. Dezember 2003 \nWiderspruch, der sich ebenfalls gegen die fehlende Berücksichtigung der \nDienstzeiten vom 1. November 1972 bis zum 30. Juni 1978 wandte.\n\n11\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2004 (zugestellt am 3. Februar \n2004) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Eine Berücksichtigung \nder Dienstzeiten vom 1. November 1972 bis zum 30. Juni 1978 komme nicht in \nBetracht, da die Klägerin als Posthalterin gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 BBG Beamtin auf \nWiderruf gewesen sei und diese Zeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG nicht auf die \nruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen sei.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 3. März 2004 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der \nAuffassung, die Dienstzeiten als Posthalterin müssten als ruhegehaltsfähig \nberücksichtigt werden. Ihr sei zugesichert worden, durch den Wechsel in das \nBeamtenverhältnis, das sie nach dem Tod ihres Mannes nur zur Versorgung ihrer \nKinder übernommen habe, keine Nachteile erleiden werde. Auch nach den \nVeränderungen im Jahr 1976 habe sie weiterhin mehr als 42 Stunden \ngearbeitet.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n20. Oktober 2003 und des Widerspruchsbescheides vom \n29. Januar 2004 zu verpflichten, die Zeiten vom 1. November \n1972 bis 30. Juni 1978 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit \nanzuerkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEine Einbeziehung dieser Dienstzeiten scheide aus, da die Klägerin als \nPosthalterin als Beamtin auf Widerruf tätig gewesen sei. Die vorübergehende \nErhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG stehe dem nicht entgegen. \nEine andere Berücksichtigungsmöglichkeit, wie etwa § 10 Abs. 1 oder § 11 Nr. 3 \nBeamtVG, komme nicht in Betracht.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. \n\n21\n\nSie ist nicht begründet. Die Versagung der Anerkennung der \nstreitgegenständlichen Dienstzeit als ruhegehaltsfähig durch den Bescheid der \nBeklagten vom 20. Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Februar \n2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n22\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, die \nDienstzeit von 1. November 1972 bis zum 30. Juni 1978, in der sie als Posthalterin \ntätig war, als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. \n\n23\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Besamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), ist die \nDienstzeit ruhegehaltsfähig, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das \nBeamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren im \nBeamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 jedoch \nnicht für die Zeit in einem Amt, das die Arbeitskraft eines Beamten nur nebenbei \nbeansprucht.\n\n24\n\nBei einem solchen Beamtenverhältnis handelt es sich um ein Beamtenverhältnis \nauf Widerruf. Denn ein solches dient nicht nur als Rahmen für die Ableistung eines \nVorbereitungsdienstes, sondern auch für solche Bedienstete, die nur nebenbei oder \nvorrübergehend mit hoheitsrechtlichen Aufgaben betraut werden sollen, § 5 Abs. 2 \nNr. 2 BBG. \n\n25\n\nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 3.\n\n26\n\nFür die Frage, ob ein Amt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG vorliegt, das \ndie Arbeitskraft eines Beamten nur „nebenbei\" beansprucht, kommt es nicht darauf \nan, in welchem Umfang der Beamte seine Arbeitskraft tatsächlich für die Ausübung \ndes Amtes einsetzt oder ob er daneben tatsächlich einen Hauptberuf ausgeübt hat, \nsondern darauf, ob nach der Art des Amtes die mit ihm verbundenen Aufgaben \nneben einem Hauptberuf ausgeübt werden können. \n\n27\n\nDass dies für Posthalter der Fall ist und es sich damit um ein Amt handelt, das \ndie Arbeitskraft des Beamten in diesem Sinne „nebenbei\" verwendet, entspricht der \nständigen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt. \n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1960 - 6 CL 399/57 -, BVerwGE 11, 294; \nUrteil vom 7. Oktober 1964 - 6 B 59/63-, BVerwGE 19, 284; Schnellenbach, \nBeamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 3; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, \nBesamtenversorgungsgesetz, § 6 Rn. 7; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, \nKommentar zu § 6 BeamtVG, Rn. 34 ff.\n\n29\n\nDamit ist vorliegend nicht rechtlich erheblich, dass für die Klägerin eine \nregelmäßige Dienstzeit von 42 Stunden in der Woche bestand. Ebenfalls sind damit \ndie tatsächlichen Veränderungen, die 1976 eingetreten sind, rechtlich nicht \nerheblich.\n\n30\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG schließt die Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige \nZeit auch nicht nur für solche Beamte auf Widerruf aus, die später nicht in ein \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit überwechseln. Der Ausschluss gilt gerade auch in \ndem Fall, dass sich danach ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anschließt. \n\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1960 - 6 CL 399/57- BVerwGE 11, 294; \nUrteil vom 7. Oktober 1964 - 6 B 59/63-, BVerwGE 19, 284.\n\n32\n\nEine Berücksichtigungsfähigkeit der Dienstzeit kann auch nicht aus der \nÜbergangsregelung des § 85 BeamtVG i.V.m. § 14 BeamtVG abgeleitet werden. \nDenn die Regelung, aus der sich ergibt, dass die Zeiten als Posthalterin bzw. als \nBeamtin auf Widerruf keine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten sind, galt bereits nach \naltem Recht, da § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG dem § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nBBG a.F. entspricht.\n\n33\n\nAndere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.\n\n34\n\nUngeachtet der Frage, ob dies im vorliegenden Verfahren überhaupt \nBerücksichtigung finden könnte, kann sich die Klägerin auch nicht auf die Verletzung \netwaiger Fürsorgepflichten berufen. Denn die Kläger hatte ausdrückliche Hinweise \nauf diese vorsorgungsrechtliche Lage in den „Besonderen Bestimmungen über das \nDienstverhältnis der Posthalter\" erhalten. Diese machen deutlich, dass diese \nDienstzeiten - wie im Falle der Klägerin - allenfalls für den Rentenbezug \nberücksichtigt werden können. \n\n35\n\nEs sei insoweit klargestellt, dass eine doppelte Berücksichtigung der Dienstzeiten \nals Postschaffnerin, nämlich als ruhegehaltsfähige Dienstzeit und als \nAnrechnungszeit für die gesetzliche Rentenversicherung ohnehin nicht möglich \nist.\n\n36\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Postamts 1 vom \n20. Juli 1976. Soweit dort Ausführungen zum Beschäftigungsumfang gemacht \nwerden, ist dies rechtlich nicht erheblich, da es - wie oben ausgeführt - nicht auf den \ntatsächlichen Beschäftigungsumfang, sondern auf die rechtliche Bewertung der \nBeschäftigung als Posthalterin ankommt.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, \nAbs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-06/13-k-1539-04","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-10-06/13-k-1539-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269413","retrieved":"2026-07-09 02:38:57.243005+00:00"}}