{"status":"available","doknr":"OLD269517","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0928.6K2366.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"6 K 2366/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen; die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des mit einem unter anderem von \nihnen bewohnten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Ser Straße 00 in Y.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 2. August 2004 erteilte der Beklagte dem Kläger und seiner \nEhefrau auf ihren Antrag hin die Erlaubnis, das auf dem Grundstück Ser Straße 00 in \nY anfallende häusliche Schmutzwasser in geklärtem Zustand über die in dem Antrag \nnäher bezeichnete Kleinkläranlage der Firma N mit Pflanzenbeet, ausgelegt für \nsechs Einwohnergleichwerte in einen Sickergraben einzuleiten. Die beantragte \nAbwasserbehandlungsanlage sowie deren Betrieb wurden gemäß § 58 Abs. 2 \nWassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) genehmigt. Ferner wurde \ndem Kläger und seiner Ehefrau gemäß § 53 Abs. 4 LWG die Pflicht zur \nAbwasserbeseitigung übertragen mit Ausnahme des in der Kläranlage anfallenden \nSchlamms (Schlamm-/Abwassergemisch), der der Gemeinde nach Ortsrecht zur \nBeseitigung zu überlassen sei. In dem gleichen Umfang, d.h. mit Ausnahme der \nAbfuhr und Entsorgung des Klärschlammes, wurde die Stadt Y von der ihr nach § 53 \nAbs. 1 LWG obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt. Die Erlaubnis \nwurde bis zum 31. Dezember 2024 befristet. \n\n4\n\nNr. 4. der dem Bescheid beigefügten Auflagen lautet: \n\n5\n\n„Der anfallende Klärschlamm ist einmal jährlich durch die \nabwasserbeseitigungspflichtige Stadt Y zu entsorgen. Damit eine \nordnungsgemäße Entsorgung erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass der zu \nentsorgende Schlamm sich in einem fließ- und saugfähigen Zustand \nbefindet.\"\n\n6\n\nDer Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 29. August 2004 insoweit \nWiderspruch, als er die Entsorgung von Klärschlamm durch die Stadt Y vorschreibt \nund bis zum 31. Dezember 2024 befristet ist. Zur Begründung führte der Kläger unter \nanderem aus: In der beantragten Anlage falle kein Schlamm (Schlamm-\n/Abwassergemisch) an. Es sei vielmehr die Kompostierung der Feststoffe \nvorgesehen. Aus den mit dem Antrag eingereichten Unterlagen gingen die Vorteile \ndieses Verfahrens hervor. Durch die Genehmigung dieser Anlage mit Kompostierung \nin anderen Bundesländern, anderen Kreisen in Nordrhein-Westfalen sowie im \nRegierungsbezirk E sei die fortschrittliche Technik im Sinne des § 7 a Abs. 5 des \nWasserhaushaltsgesetzes (WHG) anerkannt worden. Im Hinblick auf die Vorschriften \nder Klärschlammverordnung, wo unter anderem geregelt sei, dass Klärschlamm auch \nentwässerter oder getrockneter oder in sonstiger Form behandelter Schlamm sei und \nals Klärschlamm im Sinne dieser Verordnung in Kleinkläranlagen anfallender \nSchlamm sowie Klärschlammkompost und Klärschlammgemische gälten, sei es nicht \nnotwendig, dass ein fließ- und saugfähiger Zustand sicherzustellen sei. Es werde \nferner einer jährlichen Entsorgung des Klärschlammes widersprochen, da dies mit \nder Stadt Y nach Bedarf geregelt werden könne. Entsprechend der Anlage sei dies \nerst nach fünf bis sechs Jahren erforderlich. \n\n7\n\nNachdem der Kläger durch Schreiben an den Beklagten vom 15. Oktober 2004 \nden Widerspruch gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vom 2. August 2004 \nbezüglich ihrer Befristung zurückgenommen hatte, wies die Bezirksregierung E den \naufrechterhaltenen Widerspruch durch an den Kläger und seine Ehefrau gerichteten \nBescheid vom 4. Mai 2005 als unbegründet zurück unter Hinweis darauf, dass § 53 \nAbs. 4 LWG dem Begehren der Kläger entgegenstehe, wonach die Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des Klärschlamms auf den \nNutzungsberechtigten des jeweiligen Grundstücks nur bei landwirtschaftlichen \nBetrieben in Betracht komme, wenn der Klärschlamm auf Ackerflächen aufgebracht \nwerde. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 28. Mai 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er im \nWesentlichen geltend macht: Soweit die Bezirksregierung E in ihrem \nWiderspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 darlege, dass nur landwirtschaftliche \nBetriebe unter gewissen Auflagen zur Verwertung von Klärschlamm oder \nKlärschlammkompost befugt seien, bleibe unberücksichtigt, dass es sich bei dem auf \nGrund des besonderen Verfahrens der Anlage gewonnenen Material durch die \nnachträgliche Kompostierung um ein solches handele, das auf Böden verwertet \nwerden könne. Das System N sei vom Vorbehälter bis hin zum Komposter ein \ngeschlossenes System. Durch eine vor der Ausbringung stattfindende \nKompostuntersuchung sei gewährleistet, dass zu keinem Zeitpunkt das öffentliche \nGemeinwohl gefährdet sei. Auch eine jährliche Entsorgung des Klärschlammes durch \ndie Stadt Y sei nicht erforderlich. Im Rahmen der jährlichen Wartung würden vom \nsachkundigen Wartungspersonal die entwässerten Dickstoffe entnommen und in \neinem Spezialkompostvlies eingeschlagen im Komposter für mindestens ein weiteres \nJahr zur Nachkompostierung gelagert. Vom sachkundigen Wartungspersonal werde \nnach etwa vier bis sechs Jahren, wenn der Komposter voll sei, der Bedarf zur \nAbholung gemeldet. Der Kompost habe eine vergleichbare Beschaffenheit wie der \nMutterboden und könne vom Saugfahrzeug problemlos aufgesaugt werden. Ferner \nsei darauf hinzuweisen, dass in anderen Fällen im Bereich der Bezirksregierung E \ndie von ihm beantragte Anlage mit entsprechender Verwertung des Kompostes auf \ndem eigenen Grundstück genehmigt worden sei.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\ndie Auflage Nr. 4 in der wasserbehördlichen Erlaubnis des \nBeklagten vom 2. August 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n4. Mai 2005 aufzuheben und den Beklagten unter teilweiser \nAufhebung seiner wasserbehördlichen Erlaubnis vom \n2. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 4. Mai 2005 zu verpflichten, die \nAbwasserbeseitigungspflicht auch hinsichtlich des in der \nKläranlage anfallenden Schlamms auf den Kläger zu \nübertragen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr weist zur Begründung seines Antrages darauf hin, dass die von dem Kläger \ngeplante Kleinkläranlage den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. des \nLandeswassergesetzes unterliege. Diese seien im Hinblick auf die in \nKleinkläranlagen anfallenden „Reststoffe\" (= Klärschlamm) eng gefasst und erlaubten \ngemäß § 53 Abs. 4 LWG Ausnahmen von der grundsätzlichen \nSchlammbeseitigungspflicht der Kommunen nur bei Landwirten, die den Schlamm im \nRahmen einer bedarfsgerechten Düngung auf eigenbewirtschaftete Flächen \nausbrächten. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. \nAndere Ausnahmen sähen die zur Zeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht \nvor, sodass nach derzeitiger Rechtslage die Kompostierung des Schlamms nicht \nzugelassen werden könne.\n\n14\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im \nÜbrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs \ndes Beklagten und des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung E Bezug \ngenommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung vom 28. September 2006 verhandeln und entscheiden, weil dieser in \nder Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 \nAbs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n18\n\nAuflage Nr. 4 der wasserbehördlichen Erlaubnis des Beklagten vom \n2. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 4. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nZur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 \nVwGO auf die Erwägungen der Bezirksregierung E in ihrem Widerspruchsbescheid \nvom 4. Mai 2005 verwiesen, denen die Kammer folgt. \n\n20\n\nErgänzend wird hinsichtlich der geforderten Konsistenz des Schlamm-\nAbwassergemischs in Auflage Nr. 4 der wasserbehördlichen Erlaubnis des Beklagten \nvom 2. August 2004 darauf hingewiesen, dass das zur Abholung verbleibende \nMaterial aus der Kläranlage des klägerischen Grundstücks nach dem eigenen \nVortrag des Klägers vom Saugfahrzeug problemlos aufgesaugt und im übrigen bei zu \ntrockener Konsistenz ohne erheblichen Aufwand in einen fließ- und saugfähigen \nZustand gebracht werden kann, der eine Entsorgung durch die insoweit \nabwasserbeseitigungspflichtige Stadt Y mit den von ihr vorgehaltenen \nEntsorgungsgeräten erlaubt. Auch vor diesem Hintergrund ist die Auflage Nr. 4 in \ndem Bescheid des Beklagten vom 2. August 2004 unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. \n\n21\n\nAus den unter Nr. 1 der Begründung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 4. Mai 2005 dargelegten Gründen hat der Kläger auch \nkeinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihm die \nAbwasserbeseitigungspflicht auch bezüglich des in seiner Kläranlage anfallenden \nSchlamm-Abwassergemischs zu übertragen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n22\n\nDer Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag weder einen landwirtschaftlichen \nBetrieb noch hat er die Absicht, die Reststoffe aus der genehmigten Kläranlage auf \nAckerflächen aufzubringen, was nach § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG in der vorliegend \nmaßgeblichen Fassung Voraussetzung für eine Übertragung der \nAbwasserbeseitigungspflicht auf den Kläger als den Nutzungsberechtigten des \nGrundstücks über den ihm nach § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG bereits übertragenen Teil \nder Abwasserbeseitigungspflicht hinaus ist. \n\n23\n\nSoweit der Kläger vorträgt, dass in anderen Bundesländern und auch in einigen \nGemeinden und Städten in Nordrhein-Westfalen und im Regierungsbezirk E im Sinne \ndes Begehrens des Klägers verfahren worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die \nLandeswassergesetze in verschiedenen Bundesländern unterschiedliche \nRegelungen enthalten und dass der Kläger aus der möglicherweise anderswo \nerfolgten umfassenden Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die \njeweiligen Nutzungsberechtigten der Grundstücke keine eigenen Rechte herleiten \nkann, weil der Beklagte ebenso wie das Gericht an das LWG gebunden ist und die \ninsoweit zwingenden Vorschriften es nicht zulassen, dem Begehren des Klägers \nRechnung zu tragen. Es kann daher offen bleiben, ob den von dem Kläger insoweit \nin den Blick genommenen Fällen möglicherweise ein anderer Sachverhalt zu Grunde \nliegt und es daher bereits an einer Vergleichbarkeit mit der Situation des Klägers \nfehlt.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem \nKläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit \neinem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.\n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-28/6-k-2366-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-28/6-k-2366-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269517","retrieved":"2026-07-09 02:39:05.808785+00:00"}}