{"status":"available","doknr":"OLD269553","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0927.20K5477.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-27","aktenzeichen":"20 K 5477/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am 08.10.1979 als \nDolmetscher für die Sprache Urdu, am 07.09.82 als Dolmetscher für die Sprachen \nHindi und Punjabi und am 11.10.82 als Dolmetscher für die englische Sprache vor \ndem Präsidenten des Landgerichts E allgemein vereidigt. Er war seitdem als \nDolmetscher für die Sprachen Englisch, Hindi, Punjabi und Urdu in dem von der \nBeklagten geführten Verzeichnis der Dolmetscherinnen und Dolmetscher und der \nÜbersetzer und Übersetzerinnen eingetragen.\n\n3\n\nDurch ein Schreiben des Klägers vom 20.09.93 stellte die Beklagte fest, dass \nsich der Kläger in dem von ihm verwendeten Briefbogen auch als „ermächtigter \nÜbersetzer\" bzw. „Authorised Translator\" bezeichnete. Daraufhin untersagte die \nBeklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.10.93 die Verwendung dieser \nBezeichnung und forderte ihn auf, ihr von dem geänderten Briefkopf ein \nBelegexemplar zu übersenden. In der Folgezeit beantragte der Kläger seine \nErmächtigung zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm \ngefertigten Übersetzungen. Mit Schreiben vom 07.04.94 teilte die Beklagte mit, dass \nes nicht möglich sei, dem Antrag zu entsprechen, weil der Kläger den hierfür \nerforderlichen Qualifikationsnachweis nicht erbracht habe. Auch Stellungnahmen von \nMitarbeitern des Hauses ließen nicht auf die erforderliche besondere Qualifikation \nschließen. Zugleich wurde der Kläger nochmals gebeten, zukünftig die Bezeichnung \n„ermächtigter Übersetzer\" nicht weiter zu verwenden.\n\n4\n\nIn seinen Schreiben vom 17.04.97, vom 02.08.04 und vom 05.08.04, in denen er \nder Beklagten Anschriftänderungen mitteilte, verwendete der Kläger weiter den o.g. \nBriefbogen, wobei im Schreiben vom 02.08.04 die Angaben „Ermächtigter \nÜbersetzer\" und „Authorised Translator\" handschriftlich gestrichen waren. Ferner \nenthielt der Briefkopf den Hinweis „Generalstaatsanwaltschaft und Oberlandesgericht \nBezirke E und I sowie „Landesgericht L1\", jeweils nebst Übersetzung in die Englische \nSprache.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 05.08.04 bat die Beklagte den Kläger insoweit um \nErläuterung. Daraufhin äußerte sich der Kläger wie folgt: Er bekomme häufig \nUnterlagen von indischen und pakistanischen Behörden zwecks Übersetzung und \nEheschließungsunterlagen zur Vorlage bei der Beklagten. Er wäre zu Dank \nverpflichtet, wenn ihm ausnahmsweise die Übersetzungszustimmung erteilt würde, \nwenigstens für die Eheschließungsunterlagen. Er sei bereit, seinen Briefkopf \nüberarbeiten zu lassen und die Texte „ermächtigter Übersetzer\" und „OLG I\" sowie \n„OLG L\" zu entfernen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 01.10.04 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihn wegen der - \noffenbar über Jahre hinweg - fortgesetzten Verwendung der Bezeichnung \n„ermächtigter Übersetzer\" aus dem Dolmetscherverzeichnis streichen zu wollen. \nDaraufhin erklärte der Kläger, den alten Briefbogen „nur ganz wenig\" verwendet zu \nhaben.\n\n7\n\nHierauf äußerte sich der Kläger - unter Verwendung eines geänderten Briefkopfs \n- im Kern wie folgt: Es sei richtig, dass er auch nicht von anderen Behörden als \nÜbersetzer ermächtigt worden sei. Er gebe zu, dass er seinen Briefkopf zu Unrecht \nweiter benutzt habe, aber nur ganz wenig. Durch die Bezeichnung auf dem Briefkopf \nhabe er niemandem Nachteile verursacht. Er erkläre hiermit eidesstattlich, dass er \ndie Vordrucke nun völlig vernichtet habe. Die Übersetzungen habe er ausschließlich \nauf Blankopapier gefertigt und mit einem Stempel versehen, auf dem ausschließlich \n„Dolmetscher\" stehe. An diesem Stempel habe jedermann erkennen könne, dass nur \ndie Bezeichnung „Dolmetscher\" gültig sei. Er habe sich keine unberechtigten Titel \nzulegen wollen und er bitte, sein Fehlverhalten zu entschuldigen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 12.11.04 strich die Beklagte die Eintragung des Klägers als \nDolmetscher für die Sprachen Englisch Hindi, Punjabi und Urdu in ihrem \nDolmetscherverzeichnis. Zugleich sprach sie dem Kläger das Recht ab, sich auf die \nallgemeinen Eide zu berufen, die er in der Vergangenheit vor dem Präsidenten des \nLandgerichts E geleistet hatte. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Bescheinige \nein von der Justizverwaltung dazu ermächtigter Übersetzer die Richtigkeit und \nVollständigkeit einer Übersetzung, so begründe dies gemäß § 2 der Verordnung zur \nVereinfachung des Verfahrens auf dem Beurkundungsrecht in Verfahren vor \ndeutschen Gerichten die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der \nÜbersetzung. Mit Blick auf die weitreichende Rechtsfolge sei die Erteilung einer \nÜbersetzungsermächtigung grundsätzlich nur möglich, wenn der daran interessierte \nÜbersetzer seine erheblich überdurchschnittliche Befähigung nachweise. Über diese \nBesonderheiten sei der Kläger mehrfach informiert worden und man habe ihn \nausdrücklich gebeten, sich deshalb nicht mehr als ermächtigter Übersetzer zu \nbezeichnen.\n\n9\n\nUngeachtet dieser Hinweise habe er sich dennoch über die Jahre hinweg als \nermächtigter Übersetzer bezeichnet. Auch mit den Hinweisen auf die Allgemeine \nBeeidigung als Dolmetscher gehe der Kläger über die tatsächlichen Gegebenheiten \nhinaus: Trotz des Schreibens, in dem ausdrücklich betont worden sei, dass der \nKläger lediglich hinsichtlich der Sprache Urdu für die Gerichte des \nOberlandesgerichtsbezirks E allgemein beeidigt sei und hinsichtlich der Sprachen \nEnglisch, Hindi und Punjabi für die Gerichte des Landgerichtsbezirks E, bezeichne \nsich der Kläger auch für die letztgenannten Sprachen und für die Sprache \nPakistanisch als für den Oberlandesgerichtsbezirk E gerichtlich beeidigter \nDolmetscher. Ein solches Verhalten zeuge eindeutig von mangelnder persönlicher \nEignung. Die Erklärung, die Vordrucke nunmehr völlig vernichtet zu haben, könnten \ndiesen Eindruck nicht mehr beeinflussen. Damit sei aber die Eintragung in dem \ngenannten Verzeichnis zu streichen und dem Kläger das Recht abzusprechen, sich \nals Dolmetscher auf die allgemein geleisteten Eide zu berufen. Den Kläger nun \n„ausnahmsweise\" zu ermächtigen, komme in dieser Situation nicht in Betracht. Zum \nnäheren Verständnis sei noch darauf hingewiesen, dass die Übersetzerermächtigung \nkeine Voraussetzung für eine freiberufliche Übersetzertätigkeit sei, insbesondere sei \nsie keine Zulassung. Als selbständiger und von den Justizbehörden unabhängiger \nÜbersetzer dürfe er weiterhin Übersetzungen fertigen, dies aber ohne die Richtigkeit \nund Vollständigkeit der Übersetzungen zu bescheinigen.\n\n10\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger - vertreten durch seine \nProzessbevollmächtigten - mit Schreiben vom 03.02.05 Widerspruch „bzw. das \nzulässige Rechtsmittel\".\n\n11\n\nMit Bescheid vom 02.08.05 erklärte die Beklagte, dass die mit Bescheid vom \n12.11.04 getroffenen Entscheidungen aufrechterhalten blieben. Zur Begründung \nführte sie aus, dass sie nach Abschnitt I Nr. 1 S. 1 der Allgemeinen Verfügung des \nJustizministeriums vom 08.04.1998 (AV d. JM) für den Dienstgebrauch ein \nVerzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer führe, die verpflichtet oder bereit seien, \nfür die Justizbehörden tätig zu werden und gegen deren Eignung in fachlicher und \npersönlicher Hinsicht Bedenken nicht bestünden. In Abschnitt I Nr. 4 (AV d. JM) sei \ndargestellt, dass Personen, die sich als - fachlich oder persönlich - nicht geeignet \nerwiesen hätten, aus diesem Verzeichnis zu streichen seien. Auch § 8 der \nAllgemeinen Verfügung vom 05.02.1900 über die Allgemeine Beeidigung von \nSachverständigen für gerichtliche Angelegenheiten, der über § 10 dieser \nAllgemeinen Verfügung für allgemein beeidigte Dolmetscher entsprechende \nAnwendung finde, sehe Maßnahmen vor, u.a. wenn sich der Dolmetscher als \nunzuverlässig erweise. Neben der fachlichen Eignung sei mithin auch die persönliche \nEignung für die Eintragung in das Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer und \ndie Anerkennung als allgemein vereidigter Dolmetscher unerlässlich. Darauf habe sie \nauch in Abschnitt V des Merkblattes für Dolmetscher ausdrücklich hingewiesen. Ob \ndie persönliche Eignung zu bejahen oder insoweit ein Mangel festzustellen sei, \nbeantworte sich im Einzelfall nicht allein dadurch, ob das Führungszeugnis \nEintragungen aufweise oder nicht. Auch bestimmtes Verhalten, wie es zum Beispiel \ndem Kläger vorgehalten werde, gebe im Einzelnen hinreichenden Aufschluss. Der \nKläger habe sich als persönlich ungeeignet erwiesen, weil er beständig Hinweise und \nWeisungen der Beklagten missachtet habe. Über die Besonderheiten der \nErmächtigung eines Übersetzers, die Richtigkeit und Vollständigkeit von \nÜbersetzungen zu bescheinigen, sei der Kläger mehrfach informiert worden. \nUngeachtet aller Hinweise habe er sich dennoch über Jahre hinweg als ermächtigter \nÜbersetzer bzw. „authorised translator\" bezeichnet. Auch mit seinen Hinweisen auf \nseine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher sei der Kläger über die tatsächlichen \nGegebenheiten hinaus gegangen. Die Eintragung eines Dolmetschers in die bei der \nJustizverwaltung geführte Liste sei keine Regelung zur Berufsausübung; sie stelle \ninsbesondere keine Zulassung zur Berufsausübung dar. Dementsprechend sei auch \ndas Vorenthalten dieser Maßnahme - zum Beispiel durch Zurückweisung eines \nAntrags oder Streichung eines Eintrags aus dem Verzeichnis - nicht geeignet, die \nBerufsausübung zu regeln. Weil der Eintrag in dem Verzeichnis keine Zulassung \ndarstelle, dürfe der Kläger als selbständiger und von den Justizbehörden \nunabhängiger Dolmetscher ohne weiteres Aufträge von den Justizbehörden \nübernehmen. Mit Blick auf die fehlende persönliche Eignung würden seine Dienste \naber nicht noch in Form eines Eintrags in dem Verzeichnis der Dolmetscherinnen \nund Dolmetscher und der Übersetzerinnen und Übersetzer empfohlen.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 05.09.05 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim \nOberlandesgericht in E gestellt.\n\n13\n\nDurch Beschluss vom 02.12.05 - I-3 VA 10/05 - hat das Oberlandesgericht E den \nbeschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.\n\n14\n\nDer Kläger trägt vor: Die Streichung aus dem Dolmetscherverzeichnis stelle \neinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW dar und bedürfe deshalb einer \ngesetzlichen Rechtsgrundlage, welche vorliegend jedoch nicht ersichtlich sei. Die von \nder Beklagten herangezogene Vorschrift in Abschnitt I Nr. 4 AV d. JM stelle keine \nRechtsgrundlage dar, die zum Erlass eines belastenden und grundrechtsrelevanten \nVerwaltungsakts ermächtigen würde. Bei dieser Verordnung handele es sich weder \num ein Parlamentsgesetz noch um eine Rechtsverordnung. Wegen der \ngrundrechtlichen Bedeutung der Streichung aus der Liste dürfe ein einfaches Gesetz \nals Rechtsgrundlage nicht ausreichen. Zudem sei eine Streichung aus der \nDolmetscherliste vom Wortlaut des Abschnitts I Nr. 4 S. 2 AV d. JM nicht umfasst. \nDort sei lediglich bestimmt, dass Änderungen der Verzeichnisse angeregt werden \nkönnten. Auch sei dem Text nicht zu entnehmen, dass es bei den in der Liste \ngeführten Personen sowohl auf die fachliche als auch auf die persönliche \nZuverlässigkeit ankäme. Mit Ausnahme etwa anhängiger Straf- oder \nErmittlungsverfahren bzw. Eintragungen in das polizeiliche Führungszeugnis seien \nsonstige außerhalb der fachlichen Eignung liegende Gesichtspunkte nicht zu \nberücksichtigen. Zudem verkenne die Beklagte, dass sich das dem Kläger \nvorgeworfene Verhalten nicht auf den Bereich beziehe, in dem er allgemein vereidigt \nsei und für den er in die Liste eingetragen sei. Es handele sich allenfalls um Verstöße \ngegen das Wettbewerbsrecht, die eine so schwere Würdigung, wie von der \nBeklagten vorgenommen, nicht zuließen. Durch die Maßnahme werde rechtswidrig in \nden Schutzbereich des Art. 12 GG eingegriffen. Es handele sich um eine \nBerufsausübungsregelung, da ein nicht unerheblicher Teil von Dolmetschern mit der \nÜbersetzung für Behörden und Gerichte beschäftigt sei. Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts gehöre in das Spektrum relevanter \nGrundrechtsbeeinträchtigungen bei Art. 12 GG auch ein faktischer Eingriff, wobei \nentscheidend sei, ob die entsprechenden Vorschriften eine berufsregelnde Tendenz \nhätten. Im Übrigen sei die Beklagte für die Streichung aus der Liste nicht zuständig \ngewesen. Allein § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Verfügung vom \n05.02.1900 über die allgemeine Vereidigung von Sachverständigen für gerichtliche \nAngelegenheiten verhalte sich zur Frage der Zuständigkeit. Hiernach sei allerdings \nder entsprechende Landgerichtspräsident für die Streichung zuständig. Auch sei der \nKläger vor Streichung aus der Liste und Rücknahme der Beeidigung nicht angehört \nworden.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt, \n\n16\n\nden Bescheid der Beklagten vom 12.11.2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 02.08.2005 aufzuheben.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie macht geltend: Mit den angefochtenen Bescheiden werde der Bedeutung und \nTragweite des Rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung getragen. Eine Verletzung \ndes Grundrechts sei nicht erkennbar. Die Eintragung eines Dolmetschers in die bei \nder Justizverwaltung geführte Liste stelle keine Regelung zur Berufsausübung dar. \nSie diene lediglich zur Verfahrensvereinfachung vor den Gerichten, da die \nVereidigung für die konkrete Sache im jeweiligen Einzelfall entfalle und es hiernach \ngenüge, dass sich der Dolmetscher auf den allgemeinen Eid berufe. \nDementsprechend sei auch die spätere Streichung aus der Liste keine Regelung der \nBerufsausübung. Die Liste sei eine unverbindliche Empfehlung für den \nDienstgebrauch. Im Bedarfsfall sei es zwar möglich, einer Behörde einen Abdruck \ndes Verzeichnisses zu überlassen. Anträge von Privatpersonen auf Überlassung von \nAbdrucken habe sie jedoch grundsätzlich abzulehnen. Auch dürfe der Kläger nach \nStreichung der Liste weiterhin Aufträge von Justizbehörden annehmen. Aus Art. 12 \nAbs. 1 GG ergebe sich allenfalls ein Anspruch des Bewerbers darauf, eine faire \nChance auf Zugang zu dem Beruf des Dolmetschers und Übersetzers zu erhalten. \nDieser werde durch die Streichung aus der geführten Liste nicht tangiert. Die \nTätigkeit des Dolmetschers werde - anders als bei der Bestellung eines \nSachverständigen oder eines Insolvenzverwalters - weder erst nach der allgemeinen \nVereidigung möglich, noch sei damit zwingend eine Bevorzugung bei der \nAuftragsverteilung verbunden. Vielmehr spielten der konkrete Bekanntheitsgrad bei \nden jeweiligen Gerichten und Behörden und die Anzahl der konkurrierenden \nDolmetscher für die jeweilige Sprache eine entscheidende Rolle. Selbst wenn das \nFehlen in dem Verzeichnis für den Kläger Auftragsnachteile mit sich bringen sollte, \nwäre dies allenfalls eine mittelbare Folge der Streichung. Die Streichung aus der \nListe sei auch nicht willkürlich erfolgt, sondern aufgrund der Tatsache, dass sich der \nKläger durch sein Verhalten als unzuverlässig und damit persönlich ungeeignet im \nSinne von Abschnitt I Nr. 4 AV d. JM erwiesen habe.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n23\n\nDie Entscheidung der Beklagten, den Kläger aus der Liste der Dolmetscherinnen \nund Übersetzerinnen zu streichen, ist einer gerichtlichen Überprüfung \nzugänglich.\n\n24\n\nArt. 19 Abs. 4 GG gewährt demjenigen Rechtsschutz, der durch die öffentliche \nGewalt in seinen Rechten verletzt ist. Als öffentliche Gewalt im Verständnis des Art. \n19 Abs. 4 GG werden auch die Gerichte eingeordnet, wenn sie außerhalb ihrer \nrechtsprechenden Tätigkeit auf Grund eines ausdrücklich normierten \nRichtervorbehalts tätig werden. In diesen Fällen handeln die Gerichte zwar in voller \nrichterlicher Unabhängigkeit, aber nicht in ihrer typischen Funktion als neutrale \nInstanzen der Streitentscheidung. Derartige Entscheidungen sind nicht Teil der \nrechtsprechenden Tätigkeit, gegen die Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsweg nicht \neröffnet,\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 23.05.2006 - 12 BvR 2530/04 - ZIP 2006, 1355.\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall ist nicht der Bereich der rechtsprechenden Gewalt im Sinne \nvon Art. 92 GG betroffen. Die Eintragung in das Dolmetscherverzeichnis oder die \nLöschung hieraus sowie die Versagung des Rechts, sich auf den allgemein \ngeleisteten Eid zu berufen, sind keine Rechtsprechungsakte. Kennzeichen der \nrechtsprechenden Tätigkeit ist typischerweise die letztverbindliche Klärung der \nRechtslage im Rahmen besonders geregelter Verfahren.\n\n27\n\nDass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VWGO eröffnet ist, hat das \nOberlandesgericht E durch seinen Verweisungsbeschluss vom 2. Dezember 2005 \n- I-3 VA 10/05 - für das erkennende Gericht bereits bindend festgestellt.\n\n28\n\nOb die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen (1. Löschung aus der \nDolmetscherliste und 2. Versagung des Rechts, sich auf den allgemein geleisteten \nEid zu berufen) Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG NRW darstellen und \ndeshalb Rechtsschutz in Form der Anfechtungsklage zu gewähren ist oder ob es sich \nmangels Regelungscharakter bzw. mangels unmittelbarer Außenwirkung um bloße \n„Realakte\" handelt und deshalb die allgemeine Leistungsklage oder auch eine \nFeststellungsklage statthaft ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden \nEntscheidung.\n\n29\n\nDenn auch die weitergehenden, besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer \nAnfechtungsklage, insbesondere die Durchführung eines ordnungsgemäßen \nWiderspruchsverfahrens gemäß §§ 68 ff VwGO, sind erfüllt. Zwar ist der Bescheid \nder Beklagten vom 02.08.05 nicht als Widerspruchsbescheid bezeichnet. Das ist \naber auch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Überprüfung der \nRecht- und Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung in einem gesonderten \nVerfahren stattgefunden hat. Es fehlt auch nicht an der Einlegung des Widerspruchs. \nDenn der Kläger hat mit Schreiben vom 03.02.05 „Widerspruch bzw. das zulässige \nRechtsmittel\" eingelegt. Dies war angesichts dessen, dass der Ausgangsbescheid \nkeine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, ausreichend. Der Kläger hat eindeutig zu \nerkennen gegeben, dass er eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung in einem \ngesonderten Verfahren begehrte.\n\n30\n\nDie Beklagte war auch für die Entscheidung über den Widerspruch nach § 73 \nAbs. 1 Nr. 2 VwGO zuständig, weil es sich bei der nächsthöheren Behörde um eine \noberste Landesbehörde, nämlich das Justizministerium handelt.\n\n31\n\nDer Kläger ist schließlich auch klagebefugt, weil er schlüssig geltend macht, in \nseinen Rechten, namentlich den in Art. 3 und 12 GG verankerten Grundrechten \nverletzt zu sein, und eine solche Rechtsverletzung nicht von vornherein und nach \njeder denkbaren Sichtweise ausgeschlossen werden kann.\n\n32\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen des \nBeklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n33\n\nDies gilt zunächst, soweit die Beklagte dem Kläger das Recht abgesprochen hat, \nsich auf den allgemein geleisteten Eid zu berufen.\n\n34\n\nAls gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für diese Maßnahme kommt allerdings \nnicht § 49 Abs. 2 VwVfG NRW in Betracht. Auf diese Vorschrift hat sich die Beklagte \nnämlich gar nicht berufen. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass ihr Vorgehen keiner \nausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf, sondern dass die AV d. JM eine \nausreichende Regelung darstellt. Da § 49 Abs. 2 VwVfG NRW eine \nErmessensvorschrift ist, kann sie nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Behörde \nihre Maßnahme hierauf nicht stützt.\n\n35\n\nDer Widerruf des Rechts, sich auf die Allgemeine Beeidigung zu berufen, lässt \nsich aber auch nicht auf die Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 08.04.88 \nstützen. Diese enthält nämlich gar keine Regelung oder Aussage hierüber. Wohl ist \nin Ziff. V Abs. 3 S. 1 des von der Beklagten herausgegebenen Merkblatts für \nDolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer, die für \nJustiz- und Polizeibehörden tätig werden wollen, bestimmt, dass das Recht, sich auf \ndie Allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung zu berufen, zu widerrufen ist, \nwenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen dafür tatsächlich nicht vorgelegen \nhaben oder nicht mehr vorliegen. Indessen ist dieses Merkblatt, wie der Name schon \nsagt, ein „Merkblatt'\", eben ein Hinweis auf eine beabsichtigte oder tatsächlich \nausgeübte Verwaltungspraxis, aber keine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff \nin die Rechte von Betroffenen.\n\n36\n\nEine andere Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist nicht ersichtlich. \nEiner gesetzlichen Rechtsgrundlage bedurfte es jedoch nicht.\n\n37\n\nNach dem im Grundgesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des \nGesetzesvorbehalts bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage, wenn Eingriffe der Exekutive den Bürger belasten, wenn \nalso in Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Im Bereich der Eingriffsverwaltung \nergibt sich der Gesetzesvorbehalt schon aus den Grundrechten selbst, die entweder \neinfache oder qualifizierte Gesetzesvorbehalte enthalten.\n\n38\n\nDie von der Beklagten getroffene Maßnahme - Widerruf des Rechts, sich auf die \nallgemeine Beeidigung zu berufen - greift nicht in Grundrechte des Klägers, \ninsbesondere nicht in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG im Sinne \neiner Berufszulassungs- oder Berufsausübungsregelung ein.\n\n39\n\nNach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG haben alle Deutschen - wie der Kläger - das Recht \nder freien Berufswahl. Gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG kann die Berufsausübung \ndurch oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Es besteht Einigkeit darüber, \ndass dies auch für die Berufswahl gilt.\n\n40\n\nBeruf ist dabei jede auf Dauer angelegte und der Schaffung einer \nLebensgrundlage dienende (erlaubte) Tätigkeit,\n\n41\n\nBVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377.\n\n42\n\nEin Eingriff in den Schutzbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn die Maßnahme \nauf eine Berufsregelung zielt (Finalität). Hiernach ist die Zielrichtung des \nVerwaltungshandelns ein tragendes Kriterium für die Annahme eines \nGrundrechtseingriffs. Zur Auslösung der Schutzwirkung genügen u.U. je nach Art und \nAusmaß aber auch tatsächliche Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen, \nvorausgesetzt, dass sie in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen \nund eine deutlich erkennbare objektiv berufsregelnde Tendenz aufweisen,\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 18.04.85 - 3 C 34/84 - BVerwGE 71, 183 und Urteil vom \n06.11.86 - 3 C 72/84 - BVerwGE 75, 109.\n\n44\n\nAndererseits schützen die Grundrechte nicht schon vor jeder nachteiligen \nBetroffenheit eines einzelnen. Wann und in welchem Ausmaß gewisse tatsächliche \nEinwirkungen eine relevante Beeinträchtigung des Grundrechts darstellen, ist in \nErmangelung einheitlicher formaler Eingriffskriterien materiell nach Maßgabe des \nSchutzzwecks des jeweiligen Grundrechts zu ermitteln.\n\n45\n\nDer Grundrechtsschutz des Art. 12 GG zielt einerseits auf eine berufliche und \nwirtschaftliche Betätigung, die möglichst unreglementiert und frei auch von \nrelevanten tatsächlichen Beeinträchtigungen ist. Andererseits gibt es in der freien \nWettbewerbswirtschaft im Grundsatz kein subjektives verfassungskräftiges Recht auf \nErhaltung eines bestimmten Geschäftsumfanges und auf Sicherung weiterer \nErwerbsmöglichkeiten,\n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 18.04.85 a.a. O.\n\n47\n\nGemessen an diesen Grundsätzen greift die vom Kläger beanstandete \nMaßnahme nicht in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers ein.\n\n48\n\nDie allgemeine Vereidigung und das Recht, sich hierauf zu berufen, sind weder \nBerufszulassungs- noch -ausübungsregelungen. Wenn ein Dolmetscher sich nicht \nmehr auf den allgemein geleisteten Eid berufen darf, hat dies zur Folge, dass er bei \nder Bestellung durch einen Richter zum Dolmetscher im Einzelfall zu vereidigen ist \n(vgl. § 189 Abs. 2 GVG, § 8 FGG, sowie § 145 Abs. 3 ZPO für den Übersetzer). Eine \nTätigkeit als Dolmetscher ist nicht erst nach der allgemeinen Vereidigung möglich. \nDen Beruf eines allgemein vereidigten Dolmetschers gibt es nicht. Der Dolmetscher \nwird durch die allgemeine Vereidigung nicht öffentlich bestellt, wie die AV und das \nMerkblatt auch ausdrücklich hervorheben. Vielmehr dient die Allgemeine Beeidigung \ngemäß Ziff. II Abs. 1 S. 3 des Merkblatts allein der Verfahrensvereinfachung. Die \nallgemeine Vereidigung bewirkt lediglich, dass es bei der Zuziehung durch ein \nGericht oder einen Notar genügt, wenn sich der Dolmetscher auf den allgemein \ngeleisteten Eid beruft, vgl. § 189 Abs. 2 GVG. Es entfällt also im Einzelfall die \nVereidigung für die konkrete Sache,\n\n49\n\nvgl. zum Vorstehenden auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.97 -\n 20 VA 1/97 - Juris.\n\n50\n\nÜber die allgemeine Vereidigung wird zwar eine Bescheinigung erteilt (vgl. Ziff. V \nAbs. 4 des Merkblatts), die allgemeine Vereidigung ist aber selbst weder Nachweis \neiner besonderen Qualifikation, noch bedeutet sie eine Zulassung oder Anstellung \n(vgl. Ziff. II. Abs. 1 S. 4 des Merkblatts). Zwar ist mit der allgemeinen Vereidigung \nauch ein gewisser Vertrauenszuwachs verbunden und kann das Fehlen einer \nsolchen Vereidigung unter Umständen Auftragsnachteile mit sich bringen. Dies sind \naber eher mittelbare Nachteile. Sie stellen sich als bloßer Reflex der staatlichen \nMaßnahme dar und erscheinen zudem nicht derart gewichtig, dass sie die \nBerufsausübung beeinträchtigen würden. Denn letztlich wird für die Heranziehung \ndes Klägers bei Gerichten entscheidend sein, welche tatsächlichen Erfahrungen die \neinzelnen Richter mit dem Kläger und seiner Dolmetschertätigkeit gemacht haben. \nEs ist fernliegend zu glauben, der Kläger würde nicht mehr als Dolmetscher \nherangezogen, weil er für jedes Verfahren einzeln beeidigt werden müsste.\n\n51\n\nDie von der Beklagten betroffenen Maßnahme verstößt auch nicht gegen den \nGleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).\n\n52\n\nDie auf der AV d. JM beruhende Verwaltungspraxis der Beklagten ist in dem \n„Merkblatt für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und für Übersetzerinnen und \nÜbersetzer, die für Justiz- und Polizeibehörden tätig werden wollen\", \nniedergelegt,\n\n53\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.99 - 15 K 7417/96 -.\n\n54\n\nHiernach ist das Recht, sich auf die Allgemeine Beeidigung oder die \nErmächtigung zu berufen, zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die \nVoraussetzungen dafür tatsächlich nicht vorgelegen haben oder nicht mehr \nvorliegen. Als Voraussetzungen nennt das Merkblatt den Nachweis der persönlichen \nund fachlichen Eignung (vgl. Ziff. II Nr. 1 des Merkblatts) und knüpft hierbei \nersichtlich an Ziff. I Nr. 1 AV d. JM an, in der bestimmt ist, dass ein Verzeichnis der \nDolmetscher und Übersetzer geführt wird, die verpflichtet oder bereit sind für die \nJustizbehörden tätig zu werden und gegen deren Eignung in fachlicher und \npersönlicher Hinsicht Bedenken nicht bestehen.\n\n55\n\nInsoweit kommt es nicht darauf an, dass in der AV d. JM selbst Regelungen \nfehlen, nach denen die fachliche und persönliche Eignung Voraussetzung für eine \nallgemeine Beeidigung wäre. Entscheidend ist vielmehr, welche Verwaltungspraxis \nder Beklagten sich tatsächlich ausgebildet und entwickelt hat. Allein hieran hat mit \nBlick auf Art. 3 GG die Beklagte sich und ihr Verhalten messen zu lassen.\n\n56\n\nEs entspricht aber offenbar ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten, nur bei \nVorliegen der fachlichen und persönlichen Eignung den Dolmetschern das Recht \nzuzusprechen, sich auf eine allgemeine Beeidigung zu berufen. Diese \nVorgehensweise erscheint auch nicht sachwidrig oder willkürlich. Dass sich der \nBegriff der Ungeeignetheit als Verhandlungsdolmetscher nicht auf das Fehlen der \nfachlichen Eignung reduzieren lässt, liegt auf der Hand. Der Begriff der Eignung \numfasst eine Gesamtwürdigung der Person des Dolmetschers. Wenn an die \npersönliche Eignung angeknüpft wird, findet dies seinen sachlichen Grund darin, \ndass bei Mängeln in der Persönlichkeit die Gewissenhaftigkeit der mündlichen \nÜbersetzung nicht mehr gewährleistet scheint, aber auch darin, dass die am \ngerichtlichen Verfahren Beteiligten beim Einsatz eines (allgemein beeidigten) \nDolmetschers ohne besondere feierliche Bekräftigung sicher sein sollen, dass dieser \npersönlich integer ist und nicht in einer steuernden Weise Einfluss auf das Verfahren \nnimmt und hierdurch die Rechtsfindung verhindert oder erschwert,\n\n57\n\nVG Sigmaringen, Urteil vom 04.02.2002 - 8 K 1846/00 - Juris.\n\n58\n\nDas Vertrauen der am gerichtlichen Verfahren Beteiligten beschränkt sich \nnämlich nicht nur auf die fehlerfreie und richtige Übersetzung eines Dolmetschers, \nsondern erstreckt sich eben auch auf die im Zusammenhang mit der gerichtlichen \nTätigkeit erforderliche Lauterkeit und Korrektheit des Dolmetschers,\n\n59\n\nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.04.06 - 9 S 360/06 - Juris, zu § \n15 Abs. 5 S. 2 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung des \nGerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen \nGerichtsbarkeit.\n\n60\n\nDiese Korrektheit der Person wird in Frage gestellt, wenn der Dolmetscher auf \nseinem Briefbogen (beharrlich) mit Angaben wirbt, die nicht der Wahrheit \nentsprechen. Ein solches Verhalten lässt den Schluss zu, dass er sich mit \nunlauterem Verhalten Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern verschaffen \nmöchte. Hierdurch wird das Vertrauen in seine Korrektheit und Zuverlässigkeit \nerheblich erschüttert. Der Kläger hat offensichtlich - wie er selbst einräumt - ganz \nbewusst den Briefkopf mit falschen Zusatzangaben verwendet.\n\n61\n\nDass in der landesrechtlichen Regelung von Baden-Württemberg ein Widerruf \noffenbar nur bei weitaus schwereren Vergehen vorgesehen ist, nämlich bei \nVerhängung einer Strafe, also einem strafbewehrten Vergehen, führt nicht zur \nRechtswidrigkeit der Maßnahme der Beklagten. Denn diese muss sich nicht an den \nRegelungen oder der Verwaltungspraxis anderer Länder messen lassen. Maßgeblich \nist ihre eigene Verwaltungspraxis.\n\n62\n\nInsofern dürfte auch unerheblich sein, dass im Merkblatt für den Antrag auf \nallgemeine Beeidigung als Nachweis der persönlichen Eignung zwar die Vorlage \neines polizeilichen Führungszeugnisses, aber nicht etwa die Abgabe einer \nschriftlichen Versicherung des Bewerbers gefordert wird, im Geschäftsverkehr nicht \nmit unzutreffenden Tatsachen zu werben. Denn dies dürfte sich von selbst verstehen. \nEs erscheint jedenfalls nicht sachwidrig oder willkürlich, in einem solchen Fall von \nmangelnder persönlicher Eignung auszugehen.\n\n63\n\nAuch die Streichung aus der Dolmetscherliste ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten.\n\n64\n\nAllerdings lässt sich auch die Streichung aus der Dolmetscherliste nicht \nunmittelbar auf Ziff. 4 S. 2 AV d. JM stützen. In dieser Bestimmung heißt es: „Bei \ndiesen (Anm: zuständigen Behörden) sind auch gegebenenfalls Änderungen der \nVerzeichnisse anzuregen, insbesondere die Änderung einer Anschrift, die Aufnahme \nweiterer Dolmetscher oder Übersetzer in die Liste und die Streichung solcher \nPersonen, die sich als nicht geeignet erwiesen haben.\"\n\n65\n\nDamit betrifft die AV d. JM nach ihrem Wortlaut allein die Anregung von \nÄnderungen der Liste, d.h. des Verzeichnisses. Es handelt sich demnach um eine \nbloße Verfahrensregelung, die das Führen des Verzeichnisses betrifft, nicht aber \ndazu gedacht ist, als Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegenüber außenstehenden \nPersonen herzuhalten und für diese oder in Bezug auf diese verbindliche \nFeststellungen oder Regelungen zu treffen. Die AV wendet sich an die jeweiligen \nGerichtspräsidenten oder auch Gerichtsangehörigen (Ziff. 4 S. 1: „Besondere \nErfahrungen mit einzelnen Dolmetschern oder Übersetzern sind dem zuständigen \nPräsidenten des OLG oder Generalstaatsanwaltschaft mitzuteilen\"). Die Dolmetscher \nund Übersetzer sind damit nicht Adressat der Verfügung. Für Regelungen ihnen \ngegenüber stellt deshalb die AV d. JM keine geeignete Rechtsgrundlage dar.\n\n66\n\nEine andere Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist nicht ersichtlich. § \n49 Abs. 2 VwVfG NRW kann - ungeachtet der Frage, ob die Eintragung einen \nVerwaltungsakt darstellt - hier schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil \ndie Beklagte ihre Maßnahme hierauf nicht gestützt hat. \n\n67\n\nDie Beklagte war aber zur Streichung aus der Dolmetscherliste auch ohne \nausdrückliche Ermächtigungsgrundlage berechtigt. Denn wie oben schon ausgeführt, \nbedürfen Maßnahmen ohne Grundrechtsbezug keines materiellen Gesetzes als \nHandlungsgrundlage. \n\n68\n\nSo liegt es hier: Die von der Beklagten getroffene Maßnahme - Streichung aus \nder Dolmetscherliste - greift nicht in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 \nGG im Sinne einer Berufszulassungs- oder Berufsausübungsregelung ein. \nGemessen an den oben aufgezeigten Maßstäben wird durch die Aufnahme in oder \nStreichung aus der Liste für Dolmetscher nicht in die Berufsfreiheit eingegriffen und \nzwar weder im Sinne einer Berufszulassungsregelung noch im Sinne einer \nBerufsausübungsregelung. Denn eine Tätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer ist \nfür den Kläger nicht erst und nur dann möglich, wenn er in die bei der Beklagten \ngeführte Liste eingetragen ist. Es gibt nicht den Beruf eines „allgemein vereidigten \nDolmetschers\" oder den eines „Gerichts- und Behördendolmetschers\". Im Gegensatz \nzum Beruf des Insolvenzverwalters, der nur ausgeübt werden kann, wenn die \nBestellung durch einen Träger hoheitlicher Gewalt - das Insolvenzgericht - erfolgt, ist \neinem Dolmetscher nicht jede Berufsausübung versperrt, wenn er von Gerichten und \nBehörden nicht zur Dolmetschertätigkeit herangezogen wird. Schon aus diesem \nBlickwinkel besitzt die Streichung von der Dolmetscherliste eine andere Qualität als \ndie Nichtberücksichtigung bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern,\n\n69\n\nvgl. zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes bei der Vorauswahl von \nInsolvenzverwaltern: BVerfG, Beschluss vom 03.08.04 - 1 BvR 135/00 und \n1086/01 - NJW 2004, 2725; BVerfG, Beschluss vom 23.05.06 - 1 BvR 2530/04 - \nNJW 2006, 2613\n\n70\n\nDas Verzeichnis der Dolmetscher ist ferner ein rein behördeninternes \nVerzeichnis, welches grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Dies \nunterscheidet die Dolmetscherliste auch von Sachverständigenverzeichnissen, die \ngerade zur Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, wie z. B. die Liste über \n„Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen \nund Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung\",\n\n71\n\nvgl. hierzu VG Gießen, Urteil vom 26.07.04 - 10 E 605/04 - Juris.\n\n72\n\nZwar können Privatpersonen im Einzelfall Dolmetscher oder Übersetzer für eine \nbestimmte Sprache benannt werden, sofern ein berechtigtes Interesse dargetan wird. \n(Ziff. 3 S. 2 AV JM), jedoch sollen einer solchen Auskunft Hinweise auf die \nUnverbindlichkeit beigegeben werden. \n\n73\n\nDarüber hinaus bewirkt die Eintragung eines Dolmetschers in eine bei Gericht \ngeführte Liste lediglich eine Vereinfachung seiner Einschaltung bei Verhandlungen \nvor Gerichten und den Notaren, ist aber nicht Voraussetzung für die \nDolmetschertätigkeit bei Gericht. Bei der Auswahl eines Dolmetschers dürfte \nallerdings dem Umstand der Eintragung gewichtige, wenn nicht sogar erstrangige \nBedeutung zukommen,\n\n74\n\nvgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.04.2005 - 1 VA 1/05 - Juris.\n\n75\n\nDa zudem ein allgemein vereidigter Dolmetscher ohne besonderen Antrag in das \nvon der Beklagten geführte Verzeichnis eingetragen wird, ist mit der Eintragung in \ndas Verzeichnis wie mit der allgemeinen Vereidigung auch ein gewisser \nVertrauenszuwachs verbunden. Umgekehrt kann das Fehlen in der Liste wie auch \ndas Fehlen einer allgemeinen Vereidigung Auftragsnachteile mit sich bringen. Dies \nist aber allenfalls mittelbare Folge der allgemeinen Vereidigung bzw. der Eintragung \nund nicht das Ziel. Zwingend ist diese Fernwirkung nicht, vielmehr spielt auch der \nkonkrete Bekanntheitsgrad der Kenntnisse des einzelnen Dolmetschers bei den \njeweiligen Gerichten und Behörden eine Rolle, \n\n76\n\nvgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.1997 - 20 VA 1/97 - Juris,\n\n77\n\nwobei es Neulinge auch bei Aufnahme in die Liste im Allgemeinen schwerer \nhaben dürften, Aufträge erteilt zu bekommen, als „bewährte Dolmetscher\", auch \nwenn sie nicht mehr in der Liste geführt werden.\n\n78\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG zur \nöffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, nach der die \nBestimmungen des § 36 GewO bzw. die in Ausführung dieser Bestimmung \nergangenen Normen als Berufsausübungsregelungen einzustufen sind,\n\n79\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.92 - 1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28.\n\n80\n\nDenn in jenen Fällen ist der Nachteil der abgelehnten Bewerber gerade darauf \nzurückzuführen, dass der Gesetzgeber die staatliche Anerkennung einer bestimmten \nQualifikation geschaffen hat und den Gerichten in den Prozessordnungen \nausdrücklich vorgeschrieben wird, dass die Gutachten nach Möglichkeit bei öffentlich \nbestellten Sachverständigen angefordert werden sollen (vgl. Z. B. § 404 Abs. 2 \nZPO),\n\n81\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.92 a.a.O.; auch VG Düsseldorf, Urteil vom \n16.07.99 - 15 K 7417/96 -.\n\n82\n\nDarum geht es aber vorliegend nicht. Weder die AV d. JM noch die \nVerwaltungspraxis der Beklagten regelt bzw. betrifft den Zugang zu einem \nbestimmten Beruf oder dessen Ausübung. Die Liste dient vielmehr im öffentlichen \nInteresse der Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Mit der Eintragung in die Liste ist \ngerade keine amtliche Zulassung oder öffentliche Bestellung verbunden. \nInsbesondere ist die von der Beklagten geführte Dolmetscherliste keine \n\"geschlossene Liste\", bei der die Zahl der aufgenommenen Bewerber begrenzt wäre \nund in die nur bei Ausscheiden einer bereits geführten Person ein neuer Bewerber in \nden Kreis möglicher Verhandlungsdolmetscher aufgenommen würde.\n\n83\n\nVgl. insoweit zur Vorauswahl bei der Bestellung zum Insolvenzverwalter: \nBVerfG, Urteil vom 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04 - NJW 2006, 2613.\n\n84\n\nDarüber hinaus kann der Kläger - auch wenn er nicht in das von der Beklagten \ngeführte Verzeichnis eingetragen ist - weiterhin von Gerichten und Behörden als \nDolmetscher oder Übersetzer herangezogen werden.\n\n85\n\nLiegt schon kein Eingriff in das Recht der Berufsfreiheit vor, so stellt sich auch \nnicht die Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs. Ungeachtet dessen \nbleibt festzuhalten, dass der Kläger durch die Entscheidung der Beklagten nicht \ndaran gehindert ist, jederzeit einen neuen Antrag auf Eintragung in die \nDolmetscherliste zu stellen, dem die Beklagte jedenfalls aus \nGleichbehandlungsgrundsätzen dann Folge zu leisten hätte, wenn die persönliche \nund fachliche Eignung des Klägers bei erneuter Prüfung zu bejahen wären. Dies \nkönnte z. B. der Fall sein, wenn sich der Kläger innerhalb einer bestimmten \nZeitspanne weder in fachlicher noch in persönlicher Hinsicht etwas hat zuschulden \nkommen lassen und sich mithin „bewährt\" hat.\n\n86\n\nDie von der Beklagten verfügte Streichung aus der Dolmetscherliste verstößt \nauch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).\n\n87\n\nDas Verbot einer willkürlichen Ungleichbehandlung begründet bei Einräumung \nvon Ermessen eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Jeder, der die \nAufnahme in das Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer beantragt, muss eine \nfaire Chance erhalten, entsprechend seiner Eignung berücksichtigt zu werden. Dem \nträgt die Beklagte dadurch Rechnung, dass bei Vorliegen der von ihm gestellten \nAnforderungen regelmäßig die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt. Dies bedeutet \nauch, dass der bereits eingetragene Dolmetscher oder Übersetzer nicht ohne \nsachlichen Grund aus dem Verzeichnis gestrichen werden darf. \n\n88\n\nEin solcher sachlicher Grund liegt hier vor.\n\n89\n\nDie auf der AV d. JM beruhende Verwaltungspraxis der Beklagten ist in dem \n„Merkblatt für Dolmetscher und Übersetzer, die für Justiz- und Polizeibehörden tätig \nwerden wollen\", niedergelegt,\n\n90\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.99 - 15 K 7417/96 -.\n\n91\n\nHiernach führt der Widerruf des Rechts, sich auf die allgemeinen Beeidigung zu \nberufen, regelmäßig zur Streichung aus dem Dolmetscherverzeichnis. Dies ist \ninsofern nicht sachwidrig, weil umgekehrt die allgemeine Vereidigung ohne weiteren \nAntrag automatisch zu einer Eintragung in das Verzeichnis führt, vgl. Ziff. 2 Nr. 1. des \nMerkblatts der Beklagten. \n\n92\n\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich an diese von ihr \nfestgeschriebene Verwaltungspraxis in der Vergangenheit nicht gehalten hätte.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n94\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-27/20-k-5477-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-27/20-k-5477-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269553","retrieved":"2026-07-09 02:39:09.016231+00:00"}}