{"status":"available","doknr":"OLD269552","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0927.20K4907.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-27","aktenzeichen":"20 K 4907/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Kammerbeiträgen - \nGrundbeitrag und Umlagebeitrag - durch die Beklagte für die Jahre 2001, 2002 und \n2005.\n\n3\n\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die das sich auf dem \nGrundstück Hstraße 3 in W befindliche Gebäude an eine GmbH (N GmbH) vermietet, \nwelche Fenster- und Türbeschläge herstellt. Zwischen den Gesellschaftern der \nKlägerin und denen der N GmbH besteht Personenidentität. Gesellschaftszweck der \nKlägerin ist die Vermietung des Gebäudes Hstraße 3 in W. Weitere Dienstleistungen \noder andere Tätigkeiten werden nicht angeboten oder ausgeführt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 08.09.2005 zog die Beklagte die Klägerin zur Beitragszahlung \nfür die Jahre 2001, 2002 und 2005 in Höhe von insgesamt 766,06 EUR heran.\n\n5\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, weder \nzivilrechtlich noch wirtschaftlich betrachtet habe sie einen Gewerbebetrieb. Mangels \nbetrieblicher Tätigkeit unterhalte sie keine Betriebsstätte und es bestehe weder eine \ngewerbliche Niederlassung noch eine Verkaufsstelle im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG. \nNur aufgrund der steuerlichen Rechtsprechung würden die Vermietungseinkünfte im \nSinne des § 21 EStG als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG umqualifiziert, \nobwohl an sich keine gewerbliche Tätigkeit vorliege. Sie sei deshalb nicht \nkammerzugehörig und mithin nicht beitragspflichtig.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch \nder Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 3 \nAbs. 3 IHKG würden die Beiträge als Umlagen und Grundbeiträge erhoben. Da die \nKlägerin der Gewerbesteuerpflicht unterliege, gehöre sie zum Kreis der \nkammerzugehörigen Unternehmen. Bei dem angefochtenen Beitragsbescheid \nhandele es sich um Abrechnungen für die Haushaltsjahre 2001 und 2002 sowie um \neine Vorauszahlung für das Haushaltsjahr 2005. Maßgebend für die Berechnung der \nUmlagebeiträge sowie für die Einstufung in die Grundbeitragsklassen seien die von \nder Finanzverwaltung festgesetzten Gewerbeerträge. Diese Beträge seien für die \nKammer verbindlich und hätten für sie kraft Gesetzes Tatbestandswirkung. Im \nInteresse einer gleichmäßigen Behandlung aller kammerzugehörigen Unternehmen \nkönne die Klägerin nicht von der Beitragspflicht befreit werden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 11.11.2005 Klage erhoben.\n\n8\n\nSie trägt vor: Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides ergebe sich aus einer \ngrammatikalischen, einer systematischen und teleologischen Auslegung der zu \nbeachtenden Rechtsnormen. Entscheidungserheblich sei die grammatikalische \nAuslegung des § 2 Abs. 1, 2. Halbsatz IHKG, der bestimme, dass Voraussetzung für \ndie Zugehörigkeit zu einer Industrie- und Handelskammer bei einer Gesellschaft \nbürgerlichen Rechts neben deren Veranlagung zur Gewerbesteuer sei, dass sie im \nBezirk der Industrie- und Handelskammer auch entweder eine gewerbliche \nNiederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalte. Es reiche \nfür die Kammerzughörigkeit eben nicht aus, dass die nicht rechtsfähige \nPersonenmehrheit zur Gewerbesteuer veranlagt sei. Vorliegend fehle es an einer \ngewerblichen Niederlassung bzw. Betriebsstätte. Eine gewerbliche Niederlassung sei \nnur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende einen zum Gebrauch eingerichteten, \nständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb \nseines Gewerbes besitze. Das vermietete Grundstück diene im Moment der \nProduktion von Wirtschaftsgütern dem Gewerbebetrieb der Betriebsgesellschaft und \nnicht der Besitzgesellschaft. Bei genauerer Betrachtung und unter Berücksichtigung \nder Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in seiner Entscheidung vom 18.08.2005 \n- IV R 59/04 - zeige sich, dass die Vermietungsgesellschaft bürgerlichen Rechts ohne \nVermögen sei. Wenn aber die Vermietungsgesellschaft kein Betriebsgrundstück \nbesitze, könne das Grundstück auch nicht gewerbliche Niederlassung oder \nBetriebsstelle der Vermietungsgesellschaft sein.\n\n9\n\nAuch Sinn und Zweck von § 2 Abs. 1 IHKG gebiete es nicht, eine \nKammerzugehörigkeit der Klägerin anzunehmen. Die Aufgaben seien den Industrie- \nund Handelskammern durch § 1 IHKG zugewiesen. Betrachte man die dort \naufgelisteten Aufgaben, so müsse die Frage erlaubt sein, wo sich derjenige wieder \nfinde, dessen Tätigkeit weder mit der eines kleinen oder mittelständischen \nUnternehmens, noch mit der Tätigkeit eines Kaufmanns im verkehrsüblichen \nSprachgebrauch vergleichbar sei und einer solchen nicht einmal im Entferntesten \nähnelte. So kämen die Industrie- und Handelskammern auch nicht auf den \nGedanken, jeden Vermieter, der ein Grundstück vermiete, das durch den \ngewerblichen Mieter zur Produktion von Gütern oder sonst in Ausübung eines \nklassischen Gewerbes genutzt werde, zum Pflichtmitglied der örtlichen Industrie- und \nHandelskammer machen zu wollen. Bei schlichter Vermietung könne auch nicht von \neinem Gewerbezweig im Sinne von § 1 IHKG gesprochen werden. Der Begriff des \nGewerbebetriebes sei im Zusammenhang mit seinem Sprachgebrauch zu sehen, so \nwie er im allgemeinen Sprachgebrauch und auch vom Gesetzgeber in § 1 IHKG \nverwendet werde. Eine schlichte Vermietungstätigkeit könne deshalb nach jeder \nAuslegungsmethode nicht zu einer Pflichtmitgliedschaft nach Maßgabe des § 2 Abs. \n1 IHKG i.V.m. § 1 Abs. 1 IHKG führen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid der Beklagten vom 08.09.2005 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie trägt vor: Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kammerbeitrags seien § 3 \nAbs. 2 und 3 IHKG i.V.m. der Beitragsordnung und der jeweiligen Haushaltssatzung \nder Beklagten. Hiernach würden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der \nIndustrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt seien, durch \nBeiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht. Die Kammerzugehörigkeit der \nKlägerin ergebe sich aus § 2 Abs. 1 IHK, insbesondere aus dessen Wortlaut. Die \nKlägerin werde unstreitig als Personengesellschaft zur Gewerbesteuer veranlagt. \nEntgegen der Ansicht der Klägerin sei es für die Kammerzugehörigkeit nach dem \nIHKG ohne Bedeutung, ob der Gegenstand des Unternehmens handelsrechtlich eine \noriginär gewerbliche Tätigkeit darstelle, da es für die Mitgliedschaft in der Industrie- \nund Handelskammer nach ständiger Rechtsprechung allein auf die dem Grunde \nnach bestehende Gewerbesteuerpflicht ankomme. Eine einschränkende Auslegung \nder Vorschrift dahingehend, dass weitere Voraussetzung der Kammerzugehörigkeit \ndas Vorliegen eines originären Gewerbebetriebes sei, werde vom Wortlaut der \nVorschrift nicht gefordert. Der Gesetzgeber habe durch die Vorschrift selbst zu \nerkennen gegeben, dass die tatsächliche Unterhaltung eines Gewerbebetriebes für \nihn keine unabdingbare Voraussetzung für die Kammerzugehörigkeit sei. \nVerdeutlicht werde dieser Wille des Gesetzgebers durch die Regelung in § 2 Abs. 2 \nIHKG, nach der bei Gewerbesteuerpflicht und Eintragung ins Handelsregister auch \nfreiberufliche Tätigkeiten zur Kammerzugehörigkeit führten.\n\n15\n\nDie Gewerbesteuerpflicht der Klägerin ergebe sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG, \nda sie als Besitzgesellschaft nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes trotz \nder reinen Vermietungstätigkeit aufgrund der bestehenden sachlichen und \npersonellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen und der damit \neinhergehenden Beteiligung am Wirtschaftsverkehr als gewerbliche Tätigkeit \ngewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 Abs. 1 EStG erziele. Diese \nRechtsgrundsätze seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei es \nzutreffend, dass grundsätzlich nur das Vorliegen eines Gewerbes im allgemeinen \nhandels- und steuerrechtlichen Sinne zur Kammerzugehörigkeit führen könne. Da \njedoch § 2 Abs. 1 IHKG an den Gewerbebegriff des GewStG anknüpfe, sei bei \nVorliegen der Gewerbesteuerpflicht aufgrund Gewerbebetriebs gemäß § 2 Abs. 1 \nGewStG stets davon auszugehen, dass der Gewerbebetrieb der Art nach ein solcher \nsei, von dem das IHKG ausgehe. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände könne \nausnahmsweise etwas anderes gelten. Bei der Betriebsaufspaltung handele es sich \njedoch um keinen besonderen Umstand, der zur Verneinung eines \nGewerbebetriebes im Sinne des IHKG führen könnte. Das Unternehmen der Klägerin \nstelle einen Gewerbebetrieb im Sinne des IHK-Gesetzes dar, da die Klägerin sowohl \nwegen der Vermietung der wesentlichen Betriebsgrundlagen als auch wegen der \nBeherrschung der Betriebsgesellschaft selbst eine gewerbliche Tätigkeit ausübe und \nnicht nur gewerbliche Einkünfte aufgrund einer gesetzlichen Fiktion erziele. \nSchließlich unterhalte die Klägerin im Bezirk der Beklagten auch eine Betriebsstätte \nim Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG. Mangels einer eigenen Definition diese Begriffs im \nIHKG sei auf den steuerlichen Betriebsstättenbegriff des § 12 AO zurückzugreifen. \nHiernach sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder \nAnlage, die der Tätigkeit des Unternehmens diene. Hierzu gehörten bauliche oder \nsonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch \nnutzbarer sachlicher Mittel, aber auch Gegenstände, die zwar für sich genommen \nkeinen lebenden wirtschaftlichen Organismus darstellten, aber einem Unternehmen \nunmittelbar dienten. Die vermieteten Gebäude stellten eine feste \nGeschäftseinrichtung und den Betriebssitz der Klägerin dar, da sie unmittelbar der \nTätigkeit der Klägerin dienten und in ihrer alleinigen und nicht nur vorübergehenden \nVerfügungsmacht stünden.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n19\n\nDer Klägerin kommt die in jedem Verfahrensstadium zu prüfende \nBeteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO zu. Nach dieser Vorschrift sind \nVereinigungen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zustehen \nkann. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die \nGesellschaft bürgerlichen Rechts im Rechtsverkehr grundsätzlich jede \nRechtsposition einnehmen, soweit dem nicht spezielle Gesichtspunkte \nentgegenstehen. Hat sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, \nist sie rechtsfähig. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist hiernach in dem Umfang \nals im Zivilprozess parteifähig anzusehen, in dem sie als Teilnehmer am \nRechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann,\n\n20\n\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341.\n\n21\n\nNichts anderes gilt dann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Da die \nKlägerin vorliegend als Kammerzugehörige nach § 2 Abs. 1 IHKG behandelt und als \nSchuldnerin einer Beitragsforderung in Anspruch genommen wird, nimmt sie am \nRechtsverkehr Teil und ist Trägerin von Rechten und Pflichten. \n\n22\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2002 - 15 A 5299/00 - NVwZ-RR 2003, \n149, wonach eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche Eigentümerin eines \nGrundstücks und damit auch Beitragspflichtige nach § 8 KAG NRW sein kann\n\n23\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n24\n\nRechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 IHKG in Verbindung mit \nder Beitragsordnung und den Haushaltssatzungen der Beklagten. Danach sind die \nKammerzugehörigen beitragspflichtig. \n\n25\n\nDie Klägerin ist kammerzugehörig. \n\n26\n\nZur Industrie- und Handelskammer gehören gemäß § 2 Abs. 1 IHKG, sofern sie \nzur Gewerbesteuer veranlagt sind, u.a. nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und \njuristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der \nIndustrie und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine \nBetriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten.\n\n27\n\nBei der Klägerin handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit, \ndie zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Für die Begründung der Mitgliedschaft in der \nIndustrie- und Handelskammer kommt es allein auf die dem Grunde nach \nbestehende Gewerbesteuerpflicht an, \n\n28\n\nBVerwG, Beschluss vom 14. September 1998 - 1 B 69.98- GewArch 1999, 36, \nunter Hinweis auf das Urteil vom 25. Oktober 1977 - 1 C 35.73 - BVerwGE 55, 1, \nferner Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 6 B 60.04 - GewArch 2005, 24.\n\n29\n\nOb der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist, ist ohne Bedeutung. Denn \n§ 2 Abs. 1 IHKG knüpft die Mitgliedschaft nicht an eine gewerbliche Tätigkeit,\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10/04 - BVerwGE 122, 344 unter \nausdrücklicher Bestätigung der Entscheidung des OVG Koblenz, Urteil vom \n27. April 2004 - 6 A 10101/04 - GewArch 2004, 426 m.w.N.; vgl. auch \nFrentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl. 1999, Rdnr. 56 ff.\n\n31\n\nDies wird bestätigt durch § 2 Abs. 2 IHKG, der ausdrücklich auf natürliche \nPersonen und Gesellschaften, die einen freien Beruf ausüben, Bezug nimmt. Die \nfrühere gegenteilige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist mit dem Urteil \nvom 25. Oktober 1977 a.a.O. aufgegeben worden. Eine von anderen Obergerichten \nebenfalls vertretene abweichende Auffassung, welche die Gesetzesänderung vom \n23. Juli 1998 noch nicht berücksichtigen konnte, muss als überholt gelten. Für eine \neinschränkende Auslegung der nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang \neindeutigen Regelung des § 2 Abs. 1 IHKG ist kein Raum,\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 a.a.O.\n\n33\n\nDie Anknüpfung der Kammerzugehörigkeit an die Gewerbesteuerpflicht führt zu \neiner Vereinfachung und Entlastung des Beitragsverfahrens und entspricht deshalb \ndem im IHKG zum Ausdruck gebrachten Anliegen, den Aufwand der Kammer niedrig \nund die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder gering zu halten. Sie bedeutet für \ndie Praxis, dass die Kammern für dieses Tatbestandsmerkmal auf die Mitteilung des \nFinanzamtes über die Gewerbesteuerpflichtigen und ihre Gewerbeerträge oder \nGewinne angewiesen sind. Rechtlich ist die Kammer an die Festsetzung des \nFinanzamtes gebunden und kann nicht in eine eigene materielle Prüfung der \nGewerbesteuerpflicht eintreten,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 4720/94 - GewArch 1997, \n296; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl. 1999, Rdnr. 41.\n\n35\n\nDie Feststellung der Gewerbesteuerpflicht hat damit für die Kammer kraft \ngesetzlicher Anordnung Tatbestandswirkung,\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19.97 - GewArch 1999, 73.\n\n37\n\nUngeachtet dessen, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht Voraussetzung für die \nMitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 IHKG ist, liegt - aus steuerrechtlicher Sicht - eine \nsolche gewerbliche Tätigkeit der Klägerin hier vor. Die Veranlagung der Klägerin zur \nGewerbesteuer findet ihren Grund vorliegend in der vorgenommenen \nBetriebsaufspaltung, d.h. in der persönlichen und sachlichen Verflechtung zwischen \nder Vermietungstätigkeit der Klägerin und der Tätigkeit der GmbH, die dazu führt, \ndass auch in Bezug auf die Klägerin die Voraussetzungen eines gewerblichen \nUnternehmens im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG vorliegen,\n\n38\n\nvgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - X R 118/98 - JURIS. \n\n39\n\nNach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende \nGewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Nach S. 2 dieser Vorschrift ist \nunter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu \nverstehen. Dabei muss die Tätigkeit über den Rahmen einer Vermögensverwaltung \nhinausgehen,\n\n40\n\nvgl. Großer Senat des BFH, Beschluss vom 8. November 1971 - GrS 2/71 - BB \n1972, 30.\n\n41\n\nVermögensverwaltung liegt (nach § 9 GewStDV) in der Regel vor, wenn \nVermögen genutzt, z. B. unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. \nDanach stellt die Vermietung von Grundbesitz in der Regel zwar eine bloße \nVermögensverwaltung dar. Nach ständiger Rechtsprechung kann sie jedoch bei \nVorliegen besonderer Umstände als eine gewerbliche Tätigkeit angesehen werden. \nDies zeigt die Vorschrift des § 21 Abs. 3 EStG, nach der Einkünfte aus Vermietung \nund Verpachtung anderen Einkunftsarten, also auch den Einkünften aus \nGewerbebetrieb zuzurechnen sind, soweit sie zu diesen gehören. Als besondere \nUmstände, die bei einer Betriebsaufspaltung die Annahme einer gewerblichen \nTätigkeit des Besitzunternehmens rechtfertigen, sind sowohl sachliche als auch \npersonelle Begebenheiten anzusehen,\n\n42\n\nvgl. Großer Senat des BFH, Beschluss vom 8. November 1971 a.a.O.\n\n43\n\nBei der Frage, ob sich das Besitzunternehmen gewerblich betätigt, kommt es \nnicht darauf an, ob dieses Unternehmen mit der Betriebsgesellschaft wirtschaftlich \nein einheitliches Unternehmen bildet. Entscheidend ist vielmehr, ob die hinter den \nbeiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen \nBetätigungswillen haben. Denn dann unterscheidet sich die Tätigkeit des \nBesitzunternehmens von der Tätigkeit eines normalen Vermieters. Dieser einheitliche \ngeschäftliche Betätigungswille tritt am klarsten zutage, wenn an beiden Unternehmen \n- wie hier - dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind,\n\n44\n\nvgl. Großer Senat des BFH, Beschluss vom 8. November 1971 a.a.O.\n\n45\n\nDie klägerische GbR übt hier nicht nur eine (nichtgewerbliche) \nVermietungstätigkeit aus, denn sie ist mit der Betriebskapitalgesellschaft sachlich \n(durch Vermietung der wesentlichen Betriebsgrundlagen) und personell (durch enge \npersönliche Verflechtung) verbunden. Ist - wie im Streitfall - Betriebsgesellschaft eine \nGmbH, die nach § 2 Abs. 2 GewStG Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist, so ist \ndamit - wenn im übrigen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben \nsind - auch der gewerbliche Charakter des Besitzunternehmens zu bejahen,\n\n46\n\nBFH, Urteil vom 13.10.1983 - I R 187/79 - JURIS.\n\n47\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin folgt ihre Gewerbesteuerpflicht nach \nalledem nicht aus einer bloßen Umqualifizierung ihrer Einkünfte nach § 21 Abs. 3 \nEStG, sondern vielmehr daraus, dass sich ihre Tätigkeit nach der Rechtsprechung \ndes Bundesfinanzhofs unter Berücksichtigung der Betriebsaufspaltung als eine \ngewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG darstellt. Damit liegt \nsteuerrechtlich eine gewerbliche Tätigkeit vor, sie wird nicht etwa nur fingiert, wie \ndies in § 2 Abs. 2 und 3 GewStG („gilt stets\" bzw. „gilt auch\") der Fall ist. \n\n48\n\nEs kommt auch nicht darauf an, ob die Besitzgesellschaft möglicherweise zivil- \noder handelsrechtlich nicht als Gewerbebetrieb behandelt wird. Denn es liegt nahe, \nim Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen an den steuerrechtlichen Begriff \nanzuknüpfen, weil das Beitrags- wie das Steuerrecht Abgabenrecht ist und \ndemzufolge hierzu nähere Bezüge aufweist als zum Handelsrecht,\n\n49\n\nVG Arnsberg, Urteil vom 20. November 1995 - 13 K 3309/94 - GewArch 1996, \n284.\n\n50\n\nDie Klägerin hat im Kammerbezirk der Beklagten auch eine Betriebsstätte. Das \nGesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern \nenthält keine eigene Definition des Begriffs der Betriebsstätte. Maßgebend ist \ninsoweit, wie sich aus systematischen Erwägungen ergibt, der steuerrechtliche \nBetriebsstättenbegriff des § 12 AO,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005, a.a.O., m.w.N.,\n\n52\n\nohne dass eine Bindung an eine finanzbehördliche Feststellung bestünde,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 a.a.O.\n\n54\n\nDie Kammerzugehörigkeit ist - wie bereits dargelegt - u.a. an die Veranlagung zur \nGewerbesteuer geknüpft. Damit soll im Interesse einer einfachen Handhabung die \nentsprechende Feststellung der Steuerbehörden nutzbar gemacht werden, \n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1965 - BVerwG 7 C 52.62 - BVerwGE \n22, 58. \n\n56\n\nDie Veranlagung zur Gewerbesteuer erfordert grundsätzlich die Feststellung \neiner Betriebsstätte im Inland (§ 2 Abs. 1 GewStG). Danach kann nicht angenommen \nwerden, das Kammerrecht knüpfe außer an die Veranlagung zur Gewerbesteuer an \neinen abweichenden Begriff der Betriebsstätte an. Dies würde einer möglichst \neinfachen Ausgestaltung und Handhabung des Kammerrechts widersprechen, \n\n57\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 a.a.O.\n\n58\n\nBetriebsstätte im Sinne des § 12 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder \nAnlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dazu gehören bauliche oder \nsonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch \nnutzbarer sachlicher Mittel, aber auch Gegenstände, die zwar für sich genommen \nkeinen lebenden wirtschaftlichen Organismus darstellen, aber einem Unternehmen \nunmittelbar dienen. Erforderlich sind eine Beziehung zu einem bestimmten Punkt der \nErdoberfläche, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine \neigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die \nEinrichtung der Anlage.\n\n59\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 36.92 - Buchholz 401.1 § 6 d \nEStG Nr. 2. \n\n60\n\nDemgemäß lässt es die Rechtsprechung für die Annahme einer Betriebsstätte z. \nB. genügen, wenn im Kammerbezirk ein Einfamilienhaus gelegen ist, dessen \nVerwaltung nach dem Gesellschaftsvertrag den alleinigen Unternehmensgegenstand \nbildet,\n\n61\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. April 2004 a.a.O. und nachgehend BVerwG, \nUrteil vom 17. Januar 2005 a.a.O.,\n\n62\n\noder wenn die Gesellschaft im Kammerbezirk zumindest einen Telefonanschluss \nhat,\n\n63\n\nVG Gießen, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 8 E 1697/05 - GewArch 2006, \n213.\n\n64\n\nIn diesem Sinne ist die von der Klägerin vermietete Liegenschaft zugleich ihr \nBetriebssitz.\n\n65\n\nDie Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer ist auch \nverfassungskonform,\n\n66\n\nBVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 - BVerwGE 107,169 ; BVerfG, \nBeschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - GewArch 2002, 11.\n\n67\n\nWer von gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten \nGebrauch macht und sich einer Organisationsform bedient, die auf gewerbliche \nBetätigung zugeschnitten ist, muss die damit verbundenen Rechtsfolgen vollständig \nund nicht nur selektiv hinnehmen,\n\n68\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 a.a.O.\n\n69\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Rechtmäßigkeit des \nBeitrags schließlich nicht darauf an, ob die Klägerin Vorteile aus der \nPflichtmitgliedschaft bei der Beklagten hat. \n\n70\n\nBei den von den Industrie- und Handelskammern erhobenen Mitgliedsbeiträgen \nhandelt es sich um Beiträge im rechtlichen Sinn. Der Beitrag zu der Industrie- und \nHandelskammer ist eine Gegenleistung für den Vorteil, den das Mitglied aus der \nKammertätigkeit zieht. Dieser besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr \ngesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr \nzugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt und für die Förderung der \ngewerblichen Wirtschaft wirkt. Die Beiträge sollen der Abgeltung eines besonderen \nVorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen. Dabei \nist das Äquivalenzprinzip zu beachten. Nach diesem Prinzip darf die Höhe der \nBeiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, der durch die Zahlung \nabgegolten werden soll. Einzelne Mitglieder dürfen im Verhältnis zu anderen nicht \nübermäßig hoch belastet werden,\n\n71\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 - GewArch 1990, 398.\n\n72\n\nAuch unter Berücksichtigung dieses Äquivalentsprinzips besteht die \nBeitragspflicht unabhängig von einer konkreten Gegenleistung der Industrie- und \nHandelskammer und unabhängig davon, ob die Begünstigten die bereitgestellten \nEinrichtungen tatsächlich nutzen. Der beitragsrechtliche Vorteil braucht hiernach nur \nabstrakt und mittelbar zu sein. Für die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes genügt \nsomit der allgemeine Nutzen, der sich für die Kammerzugehörigen aus der Wahrung \nder Kammeraufgaben durch die Industrie- und Handelskammer ergibt,\n\n73\n\nvgl. VG München, Urteil vom 15. Juli 2003 - M 16 K 02.326 - JURIS, m.w.N. \n\n74\n\nDer durch den Mitgliedsbeitrag abgegoltene Vorteil besteht in der Erfüllung der \nder Beklagten zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben.\n\n75\n\nIm Übrigen hat die Klägerin keine weiteren Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der \nfestgesetzten Beiträge - insbesondere nicht hinsichtlich ihrer Höhe - erhoben, sodass \nsich weitere Ausführungen erübrigen,\n\n76\n\nso auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2005 a.a.O..\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n78\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-27/20-k-4907-05","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":12},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GewStDV 1955","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6d","ref_norm":"6d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-27/20-k-4907-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269552","retrieved":"2026-07-09 02:39:08.929898+00:00"}}