{"status":"available","doknr":"OLD269551","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0927.20K4603.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-27","aktenzeichen":"20 K 4603/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Rechtsanwalt und war früher Mitglied der Rechtsanwaltskammer in \nI und im beklagten Versorgungswerk.\n\n3\n\nZum 31.08.04 ließ sich der Kläger in C nieder und wurde Mitglied der dortigen \nRechtsanwaltskammer sowie Mitglied des dortigen Versorgungswerks. Zugleich \nschied er aus der Rechtsanwaltskammer im Land NRW aus.\n\n4\n\nUnter dem 19.11.04 beantragte der Kläger unter Berufung auf § 34 Abs. 1 der \nSatzung der Beklagten die Erstattung von 60% seiner Beiträge.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 24.11.04 setzte der Beklagte die erstattungsfähigen \nBeiträge auf den Betrag von 12.477,48 EUR fest. Er belehrte den Kläger außerdem \ndarüber, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe \nWiderspruch erheben könne, der beim Beklagten schriftlich oder zur Niederschrift zu \nerheben sei. In seinem Bescheid wies der Beklagte daraufhin, dass die Überweisung \nerfolge, sobald der Bescheid rechtskräftig geworden sei. Der Kläger könne den \nEintritt der Rechtskraft beschleunigen, indem er einen Rechtsmittelverzicht auf dem \nbeigefügten Formular erkläre.\n\n6\n\nDer Kläger füllte das Formular aus und sandte es am 01.12.04 unterschrieben an \nden Beklagten zurück. Darin erklärte der Kläger, dass er in Kenntnis der \nRechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid verzichte, um damit \ndie Auszahlung des festgestellten Erstattungsguthabens zu beschleunigen.\n\n7\n\nAm 23.12.04 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 24.11.04 der Höhe nach \nWiderspruch ein und erklärte gleichzeitig die Anfechtung der \nRechtsmittelverzichterklärung vom 30.11.04. Zur Begründung führte er aus: Die \nanteilige Beitragsrückerstattung müsse auch die Nachversicherungsbeiträge in Höhe \nvon 14.287,36 DM (= 7.305,01 EUR) erfassen. 60% hiervon ergäben 4.383,01 EUR. \nEs gebe keinen sachlichen Grund, diese Beiträge anders zu behandeln als die \nübrigen Beiträge. Die Rechtsmittelverzichtserklärung sei nach § 123 Abs. 1 BGB \nanzufechten, weil er widerrechtlich durch Drohung zu dem Verzicht bestimmt worden \nsei. Die Androhung der Zurückhaltung eines nach Satzung geschuldeten, \nerheblichen Geldbetrages bei Einlegung von Rechtsmitteln sei eine widerrechtliche \nDrohung mit einem empfindlichen Übel, welche zur Anfechtung berechtige.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 28.12.04 teilte der Beklagte mit, dass im Hinblick auf den vom \nKläger vorbehaltlos erklärten Rechtsmittelverzicht der Erstattungsbescheid bereits \nbestandskräftig geworden sei. Grundsätzlich warte der Beklagte ohne Rückäußerung \ndes Mitglieds zunächst die Monatsfrist zur Einlegung des Widerspruchs ab. Wenn \nhingegen ein Mitglied der Auffassung sei, dass sich ein höherer Erstattungsbeitrag \nergeben müsse, sei es ihm verwaltungsrechtlich ohne weiteres möglich, Widerspruch \neinzulegen und sich den unstreitigen Erstattungsbetrag unter gleichzeitiger \nErklärung, es in jedem Fall bei der Erstattung belassen zu wollen, auszahlen zu \nlassen. Im übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet, wie sich aus einem Urteil \ndes OVG Saarlandes vom 14.04.97 ergebe, welches der Beklagte seinem Schreiben \nbeifügte.\n\n9\n\nNachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er seinen Widerspruch aufrecht \nerhalten wolle, weil er davon ausgehe, dass eine gerichtliche Entscheidung mit \ndiesem Ergebnis heute nicht mehr ergehen würde, da seinerzeit die \nUngleichbehandlung mit den lediglich angestellten Referendaren für die Gerichte \nzum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen sei, wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 13.10.05 den Widerspruch des Klägers als unzulässig \nzurück. Zur Begründung führte er aus, die nach Rechtsmittelverzicht eingetretene \nBestandskraft könne nicht durch Anfechtung der Verzichtserklärung rückgängig \ngemacht werden. Es sei keinerlei Drohung mit einem empfindlichen Übel \nausgesprochen worden. Der Kläger habe erkennen können, dass bei Einwendungen \ngegen die Berechnung der Höhe des Erstattungsguthabens die Möglichkeit \nbestanden habe, Widerspruch lediglich hinsichtlich der Höhe des berechneten \nErstattungsguthabens einzulegen. In einem solchen Fall wäre die Auszahlung des \nunstrittigen Betrages möglich gewesen. Im Übrigen sei aber darauf hinzuweisen, \ndass auch im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs der Ausschluss der \nNachversicherungsbeiträge von der Erstattung rechtmäßig gewesen wäre.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 20.10.05 Klage erhoben.\n\n11\n\nEr trägt vor, seine Klage richte sich erkennbar nur auf die Höhe des \nErstattungsbetrages oberhalb des unstreitigen Betragssockels. Der Beklagte habe \nihm angedroht, den Sockelauszahlungsbetrag nur dann auszuzahlen, wenn er einen \nvom Beklagen formularmäßig vorbereiteten Rechtsmittelverzicht erkläre. Hierin sei \neine Drohung mit einem empfindlichen Übel zu sehen, zumal die Beiträge beim \nKläger bereits für alternative Versorgungsstrategien budgetiert gewesen seien und \nes eine Katastrophe dargestellt hätte, wenn der Sockelbetrag erst nach einem - oft \nJahrzehnte dauernden - Verwaltungsrechtsstreit ausgezahlt worden wäre. Der \nRechtsmittelverzicht sei wirksam angefochten worden. Die Klage sei auch begründet, \ndenn es gebe keinen sachlichen Grund, die Beiträge für das Referendariat anders zu \nbehandeln als diejenigen Beiträge, die für ihn während der Zeit der Anstellung, der \nSelbständigkeit und der Arbeitslosigkeit eingezahlt worden seien. Darüber hinaus sei \nauch die Gleichbehandlung mit den angestellten Referendaren zu gewährleisten, die \nsich ihre Beiträge aus dem Referendariat auszahlen lassen könnten. Die \nAusführungen des Saarländischen OVG seien insoweit überholt.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 24.11.04 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13.10.05 insoweit aufzuheben, als \ndarin die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen abgelehnt \nwird und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger weitere \nBeitragszahlungen in Höhe von 4.383,01 EUR \nrückzuerstatten.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr macht geltend, der Kläger sei bereits mit Schreiben vom 22.09.04 darauf \nhingewiesen worden, dass im Falle einer Beitragserstattung nach § 34 Abs. 1 und 6 \nder Satzung (a.F.) Nachversicherungsbeiträge nicht erstattungsfähig seien und \nverfallen würden. In Kenntnis dieser Information, die sich zudem aus der Satzung \nergebe, habe der Kläger auf Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 24.11.04 \nverzichtet. An diesen Verzicht sei er gebunden. Die Vorgehensweise des Beklagten \nfinde ihren Grund darin, dass in der Vergangenheit wiederholt von Rechtsanwälten \nAnträge auf Erstattung nach Erteilung des Erstattungsbescheides zurückgenommen \nworden seien und sich die Mitglieder dazu entschlossen hätten, die \nRentenanwartschaft beim Versorgungswerk beitragsfrei weiterzuführen. Wenn in \nsolchen Fällen der Erstattungsbeitrag schon ausgezahlt gewesen sei, habe sich die \nRückforderung nicht selten als problematisch erwiesen. Aus diesem Grund erfolge \ndie Zahlung regelmäßig erst nach Eintritt der Bestandskraft. Im Hinblick auf den \nerklärten Rechtsmittelverzicht sei für eine inhaltliche Entscheidung über den \ngleichwohl eingelegten Widerspruch kein Raum gewesen. Rein vorsorglich sei auf \ndie Entscheidung des OVG Saarlandes vom 14.04.97 und auf § 34 Abs. 1 der \nSatzung a.F. zu verweisen. In dieser Vorschrift sei ausdrücklich festgehalten, dass \ndie Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen ausgeschlossen sei. Diese Regelung \nsei eindeutig. Darüber hinaus irre der Kläger, wenn er davon ausgehe, dass er im \nVerhältnis zu angestellten Referendaren ungleich behandelt werde. Für eine \nBeitragserstattung sei unabhängig vom rechtlichen Hintergrund der \nNachversicherung kein Raum.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung.\n\n21\n\nDie Klage ist unzulässig, da der Kläger durch Eingang seiner schriftlichen \nErklärung beim Beklagten am 01.12.04 wirksam auf Rechtsmittel gegen den mit der \nKlage angefochtenen Bescheid vom 24.11.04 verzichtet hat, dieser Bescheid \ninfolgedessen bereits bestandskräftig und einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr \nzugänglich ist. Ein - wie hier - nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung \nerklärter Rechtsmittelverzicht ist immer dann wirksam, wenn er unzweifelhaft und \nunmissverständlich zum Ausdruck kommt,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - VII C 50.75 - BVerwGE 55, 355,\n\n23\n\nund nicht durch Täuschung, Drohung oder sonstige unzulässige Beeinflussung \nseitens des Klagegegners herbeigeführt wurde,\n\n24\n\nvgl. Kopp-Schenke, VwGO, 12. Auflage 1999, § 69 Rn. 11, § 74 Rn. 22 \nm.w.N.\n\n25\n\nDer Kläger hat die Erklärung vom 01.12.04 nicht infolge unzulässiger \nBeeinflussung oder infolge unzulässiger Unterdrucksetzung durch den Beklagten \nabgegeben,\n\n26\n\nvgl. zu einem solchen Fall: BVerwG, Urteil vom 27.07.64 - I C 91.61 - \nBVerwGE 19, 159.\n\n27\n\nDie gegen die Rechtsverbindlichkeit seiner Verzichtserklärung geltend \ngemachten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Insbesondere kann nicht \ndie Rede davon sein, dass die Erklärung unter unzulässiger behördlicher \nBeeinflussung zustande gekommen ist.\n\n28\n\nRechtsmissbräuchlich wäre es, wenn eine Behörde jemand dadurch zu einem \nRechtsmittelverzicht bewegen würde, dass sie etwas Vorteilhaftes verspricht, das sie \nohnehin zu leisten verpflichtet wäre. Das entspricht der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, wonach es z. B. unzulässig ist, die Erteilung einer \n(eingeschränkten) Bauerlaubnis von einem Rechtsmittelverzicht abhängig zu \nmachen,\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 27.07.64 a.a.O. und VGH München, Urteil vom 25.02.77 - \n6 X 77 - BayVBl 1977, 404. \n\n30\n\nSo liegt der Fall hier nicht. Der Beklagte hatte schon im Vorgriff auf den später \nerlassenen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - seiner Ansicht nach - \ndie Nachversicherungsbeiträge nicht erstattungsfähig seien und verfallen würden. In \nKenntnis dieser Rechtsauffassung des Beklagten hat der Kläger nach Zustellung des \nBescheides unmissverständlich erklärt, auf Rechtsmittel gegen den Bescheid über \ndie Beitragserstattung zu verzichten. Dass der Beklagte in dem Bescheid erklärte, die \nErstattung erfolge per Überweisung, sobald dieser Bescheid rechtskräftig geworden \nsei, stellt keine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar. Insbesondere hat der \nBeklagte durch die Verwendung dieser Klausel nicht etwa ausdrücklich eine Leistung \nverweigert, zu der er vor Eintritt der Bestandskraft auch bei Rechtsmitteleinlegung \nverpflichtet gewesen wäre. Denn vor Ablauf der Widerspruchsfrist war der Beklagte \nnicht zur Auszahlung des festgesetzten Betrages verpflichtet, zumal bis zum Eintritt \nder Bestandskraft der Antrag auf Beitragserstattung hätte zurückgenommen werden \nkönnen. Dem Kläger wäre es unbenommen gewesen, Widerspruch gegen den \nBescheid einzulegen, soweit eine Erstattung über den Betrag von 12.477,48 EUR \nhinaus abgelehnt wurde und den Beklagten nach Ablauf der Widerspruchsfrist - unter \nHinweis auf die (Teil-)Bestandskraft des Bescheides - zur Auszahlung dieses - \nunstreitigen - (Teil-)Betrages aufzufordern. Die Erklärung des Beklagten im \nangefochtenen Bescheid war aus Sicht eines verständigen objektiven - und hier \nzudem rechtskundigen - Betrachters nicht so zu verstehen, dass eine Auszahlung \ndes festgesetzten Betrages auch bei Einlegung eines nur beschränkten \nWiderspruchs verweigert werden würde. Der Beklagte hat in dem Bescheid erklärt, \nder Eintritt der Rechtskraft könne beschleunigt werden, indem der Kläger einen \nRechtsmittelverzicht erkläre. Diese Erklärung war objektiv richtig. Sie ermöglicht es \ndem Mitglied, welches die Beitragserstattung beantragt, den zu erstattenden Betrag \nnicht erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist, sondern unmittelbar nach Eingang der \nVerzichtserklärung - mithin bis zu einem Monat früher - ausgezahlt zu erhalten. Der \nKläger hingegen hat vor Abgabe seiner Rechtsmittelverzichtserklärung nicht einmal \nversucht, beim Beklagten abzuklären, ob nicht im Falle einer Beschränkung des \nWiderspruchs auf die Höhe der Auszahlung eine Bereitschaft zur Auszahlung des \nunstreitigen Betrages bestand.\n\n31\n\nSollte der außergerichtlich dem Beklagten gegenüber erklärte Verzicht auch im \nVerwaltungsprozess nur auf eine entsprechende Einrede des Prozessgegners hin \nvom Gericht zu berücksichtigen sein,\n\n32\n\nvgl. Kopp, VwGO, a.a.O., § 74, Rdnr. 24; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 11. Aufl. \n1994, § 126 Rdnr. 8,\n\n33\n\nso ist diese hier durch die Klageerwiderungsschrift des Beklagten erhoben \nworden.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-27/20-k-4603-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-27/20-k-4603-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269551","retrieved":"2026-07-09 02:39:08.849712+00:00"}}