{"status":"available","doknr":"OLD269550","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0927.20K3253.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-27","aktenzeichen":"20 K 3253/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger befand sich mit dem Sommersemester 2004 im 16.\nHochschulsemester. Er hatte sein Hochschulstudium zum Wintersemester\n1996/1997 an der I-Universität zunächst im Diplomstudiengang Pädagogik\naufgenommen und sodann im Wintersemester 1998/1999 ein Magisterstudium\nAnglistik und Geschichte begonnen. Zum Wintersemester 1999/2000 ließ er sich aus\ndem Diplomstudiengang Anglistik und Geschichte streichen und nahm an dessen\nStelle den weiteren Magisterstudiengang Erziehungswissenschaften, Germanistik\nund Philosophie auf. Zum Sommersemester 2003 ließ er sich auch aus dem\nMagisterstudiengang Anglistik und Geschichte streichen, so dass er zum\nSommersemester 2004 ausschließlich im Magisterstudiengang\nErziehungswissenschaften, Germanistik und Philosophie eingeschrieben war.\n\n3\n\nMit Bescheinigung vom 17. Februar 2004 bescheinigte das Fachschaftsreferat\ndes Allgemeinen Studierendenausschusses der I-Universität dem Kläger, dass er\nvom Sommersemester 2000 bis zum Sommersemester 2003 als ordentlich\ngewähltes Mitglied des Fachschaftsrates Germanistik tätig gewesen ist. Für die\nTätigkeit seien wöchentlich ca. 15 Stunden aufgewandt worden.\n\n4\n\nMit Gebührenbescheid vom 27. Januar 2004 zog der Beklagte den Kläger zur\nZahlung einer Studiengebühr für das Sommersemester 2004 in Höhe von 650,- Euro\nnach dem Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von\nHochschulgebühren (Studienkonten- und finanzierungsgesetz - StKFG) vom 28.\nJanuar 2003 (GV.NRW S. 36) in Verbindung mit der Verordnung über die Einrichtung\nund Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von\nGebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des\nLandes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom 17. September 2003\n(GV.NRW S. 570) heran.\n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2004 Widerspruch\nein, den er im wesentlichen damit begründete, durch die Studiengebühr werde in\nsein Grundrecht auf freie Berufsausübung eingegriffen. Außerdem werde seine\nTätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung nicht hinreichend berücksichtigt.\nUnter dem gleichen Datum beantragte er die Gewährung von Bonussemestern für\nden Zeitraum vom Sommersemester 2000 bis Sommersemester 2003 als gewählter\nVertreter in einem Organ der Hochschule. Mit Bescheid vom 01. März 2004 lehnte\nder Beklagte den Antrag auf Gewährung von Bonussemestern ab mit der\nBegründung, nach § 5 Nr. 2 StKFG würden Bonusguthaben gewährt für die\nMitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der\nHochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke. Organe der\nStudierendenschaft seien nach dem Hochschulgesetz ausschließlich das\nStudierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. Für das\nEngagement als Fachschaftsbeirat könnten Bonussemester nicht gewährt werden.\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08. März 2004 Widerspruch ein und\nbat darum, über diesen Widerspruch zusammen mit seinem Widerspruch vom 17.\nFebruar 2004 zu entscheiden. Den Widerspruch gegen den Bescheid über die\nAblehnung von Bonussemestern vom 01. März 2004 wies der Beklagte mit\nWiderspruchsbescheid vom 21. April 2004 zurück.\n\n6\n\nAm 13. Mai 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und am 28. Juni\n2004 im Verfahren 15 L 2000/04 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen\nRechtschutzes gestellt. Der Kläger macht u.a. geltend, Art. 3 Abs. 1 GG und das\nBenachteiligungsverbot aus § 37 Abs. 3 HRG geböten eine Einbeziehung der\nFachschaftsorgane in den Anwendungsbereich des § 5 Nr. 2 StKFG. Es gebe keine\nAnhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber Mitglieder von Fachschaftsvertretungen\nhabe ausschließen wollen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2004\naufzuheben\n\n9\n\n2.\n\n10\n\n3. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom\n01. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides\nvom 21. April 2004 zu verpflichten, dem Kläger ein\nBonusguthaben von drei Semestern für seine Tätigkeit im\nFachschaftsrat Germanistik zu gewähren.\n\n11\n\n4.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr macht u.a. geltend, als Organ der Studierendenschaft benenne das\nHochschulgesetz ausschließlich das Studentenparlament sowie den Allgemeinen\nStudierendenausschuss. Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch das Benachteiligungsverbot\nder §§ 37 Abs. 3 HRG, 12 Abs. 2 HG gebiete eine über seinen Wortlaut\nhinausgehende, die Fachschaftsorgane umfassende Auslegung des § 5 Nr. 2\nStKFG. Der Gesetzgeber habe diese Organe nicht in § 74 Abs. 1 HG zwingend\nvorgesehen, sondern die Bildung von Fachschaften und deren Organe in § 77 HG\nder Satzungsautonomie der Studierendenschaft vorbehalten. Die Folgen der\nEinbeziehung der Vertreter in den Fachschaftsorganen in die Bonusregelung des § 5\nNr. 2 StKFG seien daher nicht absehbar.\n\n15\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten in diesem und in dem Verfahren 15 L 2000/04 sowie der\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist sowohl mit dem Anfechtungsantrag (Klageantrag zu 1.) als auch mit\ndem Verpflichtungsantrag (Klageantrag zu 2.) zulässig, aber nicht begründet.\nHinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1. angefochtenen Gebührenbescheides vom\n17. Februar 2004 fehlt es zwar an einem Widerspruchsbescheid, so dass das gem. §\n68 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage durchzuführende\nWiderspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Indes ist die Anfechtungsklage\nhier abweichend von § 68 VwGO zulässig, weil über den Widerspruch des Klägers\nohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden\nist, § 75 VwGO.\n\n18\n\nDie Anfechtungsklage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid\nrechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1\nS. 1 VwGO.\n\n19\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung von Studiengebühren ist § 9 Abs. 1 S. 1\nStKFG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW. Danach wird von Studierenden,\ndenen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester eine Gebühr\nvon 650,00 EUR erhoben.\n\n20\n\nDie Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren sind\nverfassungsgemäß. Inzwischen ist obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt, dass\ndie Erhebung von Studiengebühren weder gegen die Ausbildungsfreiheit aus Art. 12\nAbs. 1 GG, noch die Anwendung der Regelung auch auf solche Studierende, die ihr\nStudium bereits vor Inkrafttreten des StKFG begonnen haben, gegen den Grundsatz\ndes Vertrauensschutzes verstößt,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 u.a. - zur\nStudiengebühr für Langzeitstudenten; nachfolgend dazu BVerwG, Beschluss vom\n12. Juli 2005 - 6 B 22.05 - (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\nzurückgewiesen) und BverfG Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1938705 -\n(Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen); s.a. OVG,\nBeschluss vom 21.12.2004 - 8 B 1641/04 - das Verfahren des vorl.\nRechtsschutzes in der vorliegenden Sache betreffend.\n\n22\n\nIm Übrigen ist davon auszugehen, dass die Dauer des Studiums des Klägers von\n16 Semestern zum Sommersemester 2004 die 1,5-fache Regelstudienzeit des\nMagisterstudiengangs Erziehungswissenschaften überschritten hatte, weshalb sein\nStudienguthaben bei uneingeschränkter Vornahme von Regelabbuchungen nach\nMaßgabe des § 6 StKFG verbraucht und der Kläger für das Sommersemester 2004\ngebührenpflichtig wäre. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1\nStKFG sind für jedes Hochschulsemester - auch soweit sie vor dem\nSommersemester 2004 absolviert wurden - von dem gemäß § 2 Abs. 1 und 2, § 4\nStKFG zum Sommersemester 2004 gewährten Studienguthaben Regelabbuchungen\nin einem Umfang vorzunehmen, die nach der 1.5-fachen Regelstudienzeit zum\nVerbrauch des Studienguthabens führen. Danach wäre das Studienguthaben des\nKlägers, der sein Studium im Wintersemester 1996/1997 aufgenommen hat und dem\nfür den Magisterstudiengang Erziehungswissenschaften eine Regelstudienzeit von 9\nSemestern zur Verfügung steht, unter Berücksichtigung der 'Rundungsregelung' des\n§ 6 Abs. 2 Satz 2 StKFG nach 14 Hochschulsemestern, also bereits mit Ablauf des\nSommersemesters 2003 verbraucht gewesen.\n\n23\n\nAnders wäre es zum einen nur, wenn das Studienguthaben des Klägers trotz\nÜberschreitens der 1,5-fachen Regelstudienzeit möglicherweise deswegen nicht\nverbraucht ist, weil ihm auf seinen Antrag vom 17. Februar 2004 wegen seiner\nMitwirkung als gewähltes Mitglied im Fachschaftsrat Germanistik vom\nSommersemester 2000 bis Sommersemester 2003 gemäß § 5 Nr. 2 StKFG, § 9\nAbs. 2 RVO-StKFG NRW Bonusguthaben in einem Umfang von wenigstens 2\nRegelabbuchungen zu gewähren sind. Dies hätte zur Folge, dass jedenfalls für 2\nHochschulsemester keine Regelabbuchungen vorzunehmen wären und der Kläger\nim Sommersemester 2004 noch über Studienguthaben verfügte. Ebenfalls anders\nwäre es, wenn dem Kläger (auf seinen Antrag) die Gebühr im Sommersemester\n2004 erlassen werden müsste, weil die Einziehung der Gebühr für ihn eine unbillige\nHärte gem. § 14 Abs. 1 RVO-StKFG ist. Beides ist jedoch nicht Fall. Der ablehnende\nBescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.\n5 S. 1 VwGO.\n\n24\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Bonusguthabens. Gemäß\n§ 5 Nr. 2 StKFG i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 RVO-StKFG NRW sind auf Antrag für die\nMitwirkung als gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der\nStudierendenschaft oder der Studentenwerke höchstens dreimal Bonusguthaben in\nHöhe bis zu einer Regelabbuchung zu gewähren. § 9 Abs. 2 RVO-StKFG bestimmt,\ndass das Bonusguthaben auch für Privilegierungstatbestände gewährt werden kann,\ndie - wie im Falle des Klägers - vor Beginn des Sommersemesters 2004 eingetreten\nsind. \n\n25\n\nDiese Voraussetzungen für die Anrechnung von Bonussemestern liegen nicht\nvor. Der Kläger ist weder gewählter Vertreter in einem Organ der Hochschule (vgl. §\n18 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen\n(Hochschulgesetz - HG) noch eines Studentenwerkes gewesen. Er ist auch nicht\ngewählter Vertreter in einem Organ der Studierendenschaft gewesen. Dies sind\ngemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 HG das Studierendenparlament und der Allgemeine\nStudentenausschuss. Der Kläger war gewählter Vertreter des Fachschaftsrates\nGermanistik. Die Fachschaft und der Fachschaftsrat werden aber von § 74 HG und\ndamit auch von der Verweisung auf § 12 Abs. 2 HG nicht erfasst. Hier gilt vielmehr §\n77 Abs. 1 Satz 1 HG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung vom 14.\nMärz 2000 (GV. NRW. 2000, 190) Danach gliedert sich die Studierendenschaft nach\nMaßgabe ihrer Satzung in Fachschaften. Dies ist durch die Satzung der\nStudierendenschaft der I-Universität vom 16. Dezember 1986, zuletzt geändert durch\ndie Satzung am 28. November 2001 (Satzung) auch geschehen. Nach § 23 der\nSatzung gliedert sich die Studierendenschaft der I-Universität E in Fachschaften, u.a.\ndie Fachschaft Germanistik. Die Studentinnen und Studenten eines Studienfaches\nbilden die Fachschaft. Organe der Fachschaft sind die Fachschaftsvollversammlung\n(FSVV) und der Fachschaftsrat (FSR) und nach Maßgabe des § 24 der Satzung ggf.\ndie Fachschaftsvertretung (FSV). \n\n26\n\nEine erweiternde Auslegung des § 5 Nr. 2 StKFG dahingehend, dass auch\nFachschaftsorgane in die Bonusregelung einzubeziehen sind, ist nach Sinn und\nZweck der Regelung nicht geboten und auch die Gesetzesbegründung \n\n27\n\nvgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/3023 zu A.\nAllgemeiner Teil\n\n28\n\ngibt nichts dafür her. Das StKFG will einen Anreiz für ein zügiges und effizientes\nStudium schaffen, weil angesichts der Begrenztheit der öffentlichen Ressourcen ein\nzeitlich unbegrenztes Studium ohne Eigenbeteiligung auf Kosten des Steuerzahlers\nweder hochschulpolitisch länger vertretbar noch finanzpolitisch zu rechtfertigen ist.\n\n29\n\nSo auch OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -.\n\n30\n\nDarüber hinaus heißt es in der Begründung zu Artikel 2, § 3 lediglich:\n\n31\n\nDen schützenswerten Belangen der Studierenden wird durch die Gründe\nfür ein Hinausschieben oder Entfallen der Gebührenpflicht in den Absätzen 5\nund 6 sowie durch die Möglichkeit zur Ermäßigung oder zum Erlass bei\nVorliegen unbilliger Härten nach Artikel 3 § 2 dieses Gesetzes hinreichend\nRechnung getragen.\n\n32\n\nDie mit dem Gesetz gewünschte deutliche Verkürzung der Studiendauer spricht\nfür eine restriktive Auslegung der Ausnahmetatbestände, so auch der\nBonusregelung.\n\n33\n\nAllerdings sieht das zum 01. April 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Erhebung\nvon Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und\nHochschulabgabengesetz - StBAG NRW -) in § 8 Abs. 3 Nr. 2 vor, dass von der\nBeitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 auf Antrag\neine Befreiung oder Ermäßigung gewährt wird für \n\n34\n\n2. die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in\nOrganen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der\nStudierendenschaft oder der Sudentenwerke, höchstens jedoch für zwei\nSemester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag \n\n35\n\nIn der Begründung zum Regierungsentwurf \n\n36\n\nLandtag Nordrhein-Westfalen, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/725 \n\n37\n\nheißt es zu § 8 Abs. 3 unter b):\n\n38\n\nIm Falle der Mitwirkung in Organen nach Satz 1 Nr. 2 ist die Befreiung für\ndie Vertreterinnen und Vertreter in Organen der Hochschule durch das\nBenachteiligungsverbot nach § 37 Abs. 23 HRG gerechtfertigt. Für die\nVertreterinnen und Vertreter in den Organen der Studierendenschaft gründet\ndie Befreiung in dem Umstand, dass die Studierendenschaft die Aufgaben\nnach § 72 Abs. 2 Satz 2 HG wahrnimmt und dabei insbesondere nach § 72\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 HG an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach §\n3 HG mitwirkt. Organe sind aus Gründen der Rechtsicherheit nur die in § 74\nAbs. 1 HG genannten Organe, also das Studierendenparlament und der\nAllgemeine Studierendenausschuss. Zu den Organen der Studierendenschaft\nrechnen zwar nicht die Organe der Fachschaften, da Fachschaften nach § 77\nAbs. 1 HG Untergliederungen der Studierendenschaft darstellen und daher\nnicht zugleich Organe der Studierendenschaft sein können. Die Arbeit, die\nStudierende in den Organen der Fachschaften leisten, ist für die Hochschule\nindes unter Lehrgesichtspunkten wichtig. Mit Blick auf diesen Umstand sind\ndie Organe der Fachschaften den Organen der Studierendenschaft\ngleichgestellt worden. \n\n39\n\nDaraus ist zu folgern, dass nach der Auffassung des Gesetzgebers die\nRegelung, die die Organe der Studierendenschaft und der Fachschaften insoweit\ngleich stellt, in dem nunmehr zum 01. April 2007 außer Kraft tretenden StKFG (vgl.\n§1 StKFG-AufhG) noch nicht enthalten war. Dies war dort auch so gewollt. Im\nBundesausbildungs-förderungsgesetz (BAföG), § 15 Abs. 3 Nr. 3, gibt es eine\nVorschrift, die eine förderungsrechtliche Privilegierung der Mitwirkung auch in den\nsatzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden vorsieht. Es ist\ndavon auszugehen, dass dem Landesgesetzgeber bei Schaffung des StKFG auch\ndiese schon damals bestehende bundesgesetzliche Regelung durchaus bekannt war\nund es hätte nahe gelegen, die Gleichstellung - hätte man sie gewollt - wie im BAföG\nund jetzt im StBAG ausdrücklich so zu regeln.\n\n40\n\nAuch Art. 3 GG und § 37 Abs. 3 HRG erfordern keine Auslegung von § 5 Nr. 2\nStKFG in dem Sinne, dass der Kreis der Organe, deren gewählte studentische\nVertreter privilegiert sind, um die gewählten Vertreter in Fachschaftsorganen\nerweitert werden müsste. Weder liegt in der Nichtberücksichtigung der\nFachschaftsorgane im Rahmen der Bonusregelung eine willkürliche\nUngleichbehandlung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes noch steht sie in\nWiderspruch zu dem bundesgesetzlich geforderten Benachteiligungsverbot des § 37\nAbs. 3 HRG.\n\n41\n\nDie unterschiedliche Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens der in § 74 Abs. 1\nS. 1 HG genannten Organe der Studierendenschaft einerseits und der\nFachschaftsorgane anderseits - insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die\nAusführungen des im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes in dieser Sache\ndurch die mit diesem Sachgebiet bis zum 30. September 2005 befassten 15.\nKammer des Gerichts ergangenen Beschlusses vom 22. Juli 2004 - 15 L 2000/04 -\nS. 7 des Entscheidungsabdruckes - rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung im\nHinblick auf die Bonusregelung. Zudem ist nach § 74 Abs. 1 S. 1 HG in der Fassung,\ndie er ab 1. Januar 2005 durch das Änderungsgesetz vom 30. November 2004 (GV\nNRW. S. 7529) erhalten hat, die Aufteilung in Fachschaften nicht mehr zwingend\nsondern fakultativ. Damit soll den Studierendenschaften insbesondere kleinerer\nHochschulen ein größerer organisatorischer Handlungsspielraum eingeräumt\nwerden,\n\n42\n\nvg. Merschmeier in Leuze/Epping, HG NRW (Juni 2005), § 77 Rdnr. 1.\n\n43\n\nDass die Bildung von Fachschaften und deren Organe gemäß § 77 Abs. 1 HG\nnunmehr der Satzungsautonomie der Studierendenschaft vorbehalten bleibt, zeigt\naber auch, dass der Gesetzgeber die Fachschaften und ihre Organe als nicht in\ngleichem Maße bedeutsam für die Mitwirkung der Studierendenschaft an der\nSelbstverwaltung der Hochschule ansieht.\n\n44\n\nAuch der Gesichtspunkt des Zeitaufwandes erzwingt keine Auslegung des § 5\nNr. 2 StKFG, die hinsichtlich der Bonusregelung zu einer Gleichstellung der\nFachschaftsorgane führt. Die Tätigkeit in den zentralen Organen der Hochschule ist\nin der Regel mit erheblichem Zeitaufwand verbunden, der ein konzentriertes Studium\nfür die studentischen Mitglieder jedenfalls erschwert. Für die Mitwirkung in Organen\nder Studierendenschaft (§ 74 HG) gilt dies zumindest in gleicher Weise,\n\n45\n\nvgl. Haase in Leuze Epping, HG NRW (Juni 2005), § 10 Rndr. 62.\n\n46\n\nDies wird auch von den Beteiligten dieses Verfahrens insoweit nicht in Zweifel\ngezogen. \n\n47\n\nDie Aufgaben der Fachschaft sind im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Sie\nhaben aber im Rahmen der in § 72 Abs. 2 HG vorgegebenen (allgemeinen)\nAufgaben der Studierendenschaft die spezifischen Belange ihrer Mitglieder\nwahrzunehmen,\n\n48\n\nvgl. Merschmeier a.a.O. (Juni 2005), § 77 Rdnr 4.\n\n49\n\nDaraus, dass die Aufgaben der Fachschaft und damit auch die ihrer Organe in\nder Regel auf die spezifischen Angelegenheiten eines Studienfaches beschränkt\nsind, lässt sich nach Auffassung der Kammer aber zumindest ableiten, dass der\nZeitaufwand für die Mitwirkung in einem Organ der Fachschaft nicht generell ein\ngleicher oder gar höherer ist, als der Zeitaufwand für die Mitwirkung in einem Organ\nder Studierendenschaft und der eine Gleichstellung erfordern könnte.\n\n50\n\nHiervon ist offensichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen, als er die\nBonusregelung auf die Mitwirkung in Organen der Studierendenschaft beschränkte.\nDabei durfte er bei der Einschätzung des Zeitaufwandes für die Mitwirkung in den\nzentralen Hochschulorganen und den Organen der Studierendenschaft eine\ngenerelle Betrachtungsweise zugrunde legen und den Schluss ziehen, dass ein sich\nnur auf einen Teilbereich des Ganzen beziehendes Tätigkeitsfeld generell keinen\nhöheren oder gleichen Zeitaufwand erfordert. Da die Gliederung in Fachbereiche\nnach Maßgabe der Satzung der jeweiligen Studierendenschaft erfolgt, die\nAusgestaltung im Einzelnen also den jeweiligen Hochschulen überlässt, konnte der\nGesetzgeber auch unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbotes nur eine\ngenerelle Betrachtungsweise anstellen. Der Gesetzgeber ist aber bei der Ordnung\nvon Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild\nzu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen\nSachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich\ngeneralisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen\nder damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen\nGleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Er darf jedoch für eine gesetzliche Typisierung\nkeinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den\ntypischen Fall als Maßstab nehmen. Dass er diese Grundsätze im vorliegenden Falle\nnicht beachtet hätte, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der mit der\nTätigkeit in einem Fachschaftsorgan verbundene Arbeitsaufwand lässt sich nämlich\ngenerell genauer praktisch gar nicht quantifizieren. Dies folgt daraus, dass - worauf\nauch der Beklagte zu recht hinweist - die Gliederung der Studierendenschaft in\nFachschaften nach Maßgabe ihrer Satzung erfolgt und damit letztlich auch der\nUmfang der Aufgaben der Fachbereiche und ihrer Organe und damit auch der\nZeitaufwand von den Regelungen der jeweiligen konkreten satzungsmäßigen\nAusgestaltung abhängt und auch ansonsten von weiteren individuellen Umständen\nwie etwa der höchst unterschiedlichen Anzahl der Mitglieder der Fachschaften oder\nder Anzahl der Mitglieder eines Fachschaftsrates. Die Satzung der I-Universität z. B.\nregelt in § 28 Abs. 3, dass der Fachschaftsrat 9 Mitglieder hat, die Satzung der\nFachschaft aber auch eine nach oben oder unten abweichende Zahl festlegen kann.\nDer Umstand, dass bei Einbeziehung zudem die Anzahl derer, die in den Genuss der\nBonusregelung kämmen, letztlich in das Belieben der Studierenden gestellt würde, ist\nzudem eine weiterer sachlicher Grund für eine Differenzierung.\n\n51\n\nDie Gleichstellung mit den Organen der Studierendenschaft in § 8 Abs. 3 S. 1 Nr.\n2 StBAG ist, wie sich aus der oben zitierten Begründung ergibt, erfolgt, weil die\nArbeit, die Studierende in den Organen der Fachschaften leisten, für die Hochschule\nunter Lehrgesichtspunkten wichtig ist. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass der\nmit der Tätigkeit in diesen Organen regelmäßig verbundene Zeitaufwand der Grund\nfür die Gleichstellung war. \n\n52\n\nAuch die bundesrechtliche Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG, der eine\nförderungsrechtliche Privilegierung der Mitwirkung in den satzungsmäßigen Organen\nder Selbstverwaltung der Studierenden vorsieht, zwingt ebenso wenig zu einer\nAuslegung des § 5 Nr. 2 StKFG im Sinne des Klägers, wie die Regelung in § 93 Abs.\n4 HG, der die Nichtberücksichtigung von Semestern bei der Feststellung der\nVoraussetzungen für einen Freiversuch bei Hochschulprüfungen regelt und wonach\nim dort genannten Umfang ebenfalls Semester unberücksichtigt bleiben, in denen\nder Studierende Gremien der Hochschulselbstverwaltung angehört hat. Dies folgt\nschon daraus, dass die beiden vorgenannten Regelungen die Folgen eines\nhochschulpolitischen Engagements für jedes Studium regeln und der Zweck des\nStKFG, wegen der Begrenztheit der öffentlichen Mittel ein unbegrenztes Studium\nohne Eigenbeteiligung zu unterbinden, insoweit keine Rolle spielt. Auch der Hinweis\ndes Klägers auf § 6 Abs. 2 Ziffer 8 der Beitrags- und Gebührensatzung der I-\nUniversität E vom 29.05.2006, die aufgrund der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 StBAG\nergangen ist, greift nicht durch. Danach geht es nicht um die Begrenzung von\nLangzeitstudien. Im Hinblick auf die oben zitierten Motive des Gesetzgebers, wonach\ndie Gleichstellung der Organe der Fachschaften mit den Organen der\nStudierendenschaft erfolgte, weil die Arbeit, die Fachschaften leisten, für die\nHochschule unter Lehrgesichtspunkten wichtig ist, ist die für Fachschaften\nvergleichsweise günstige Regelung in der Satzung auch ein besonderer Anreiz zur\nMitarbeit in den Fachschaften.\n\n53\n\nDie vorstehend begründete Auslegung des § 5 Nr. 2 StKFG ist auch deswegen\nnicht bedenklich, weil in besonders gelagerten Fällen einer belastenden Tätigkeit in\nnicht privilegierten Gremien durch die allgemeine Härtefallregelung in § 14 Abs. 1 S.\n1 RVO-StKFG NRW Rechnung getragen werden kann, \n\n54\n\nvg. hierzu Haase in Leutze/Epping, HG NRW (Juni 2005), § 10 Rndr. 64. \n\n55\n\nDem Kläger ist die Gebühr allerdings auch nicht deswegen gem. § 14 Abs. 1\nRVO-StKFG zu erlassen, weil die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer\nUmstände des Einzelfalles für ihn eine unbillige Härte darstellt. Eines der in Satz 2\nder Vorschrift genannten Regelbeispiele liegt hier ersichtlich nicht vor. Indes ist - wie\nsich aus den Worten „in der Regel\" ergibt - diese Aufzählung nicht abschließend.\nLiegen besondere Umstände des Einzelfalles vor, die ihrer Art nach den in den\nRegelbeispielen genannten vergleichbar sind, d.h. eine den Beispielen in Satz 2\nvergleichbare Situation gegeben ist, kann ebenfalls eine unbillige Härte vorliegen, die\nden Erlass der Gebühr rechtfertigt. Die allgemeine Härtefallregelung bietet damit die\nMöglichkeit, auch bei ungewöhnlichen, vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht\nkonkret vorhergesehenen Einzelfallkonstellationen einen übermäßigen Eingriff in die\nAusbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zu vermeiden. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 -.\n\n57\n\nEs lassen sich im Falle des Klägers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im\nFachschaftsrat der Fachschaft Germanistik keine derartigen besonderen Umstände\nfeststellen. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits schon daraus, dass\nder Kläger mit seinem hochschulpolitisch grundsätzlich wünschenswerten\nEngagement erst mit dem achten Studiensemester begann, also nach einer\nStudienzeit, nach der bezogen auf die in vielen Studiengängen veranschlagte\nRegelstudienzeit von neun Semestern das Studium regelmäßig schon auf den\nStudienabschluss hin konzentriert ist und auch der Examensvorbereitung dient.\nHinzu kommt, dass der Kläger bei Aufnahme der Tätigkeit bereits zweimal den\nStudiengang geändert hatte und mit dem derzeit noch betriebenen Magisterstudium\nauch erst im siebten Studiensemester begonnen hatte. Diese Wechsel erscheinen\naber als in erheblichem Maße ursächlich für die insgesamt lange Studiendauer.\nAußerdem dürfte die erhebliche Dauer des Engagements - immerhin sieben\nSemester - über das hinausgehen, was angesichts des berechtigten Interesses der\nStudierenden, ihr Studium zügig voranzutreiben, als rechtlich verpflichtend\nanzusehen ist. Es ist vorliegend nicht erkennbar, dass der Kläger bei konsequenter\nDurchführung eines Studiums mit der gegeben Möglichkeit einer zweisemestrigen\nOrientierungsphase (§ 2 Abs. 3 StKFG i.V.m. § 4 RVO-StKFG NRW), \n\n58\n\nzur Anwendung auf Fälle, in denen sich die Studierenden vor In-Kraft-Treten\ndes StKFG umorientiert haben vgl. Haase in Leutze/Epping, HG NRW (Juni 2005),\n§ 10 Rdnr 43 m.N.,\n\n59\n\nund bei einem Engagement im Fachschaftsrat Germanistik der I-Universität E,\ndas sowohl sein schutzwürdiges Interesse an einer zügigen Durchführung seines\nStudiums als auch das allgemeine hochschulpolitische Interesse an der Mitwirkung\nder Studierenden an der Selbstverwaltung der Hochschule angemessen\nberücksichtigt, nicht in der Lage gewesen sein könnte, ein Studium innerhalb der 1,5-\nfachen Regelstudienzeit und damit gebührenfrei zu beenden.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. mit §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269550","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-27/20-k-3253-04","cited_norms":[{"jurabk":"HRG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269550","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269550","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-27/20-k-3253-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269550","retrieved":"2026-07-09 02:39:08.765265+00:00"}}