{"status":"available","doknr":"OLD269548","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0927.16K3526.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-27","aktenzeichen":"16 K 3526/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des G1 in E. Dieses Grundstück ist über einen von \nder K-Straße abzweigenden Stichweg zu erreichen, an den es mit seiner 7 m langen \nSchmalseite angrenzt; darüber hinaus hat es eine dem Hauptzug der K-Straße \nzugewandte 44 m lange Grundstücksseite. Bei dem vom Hauptzug der Straße etwa \nrechtwinklig abzweigenden Stichweg handelt es sich den Angaben der Klägerin \nzufolge um eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare asphaltierte Straße von ca. 3 m \nBreite und 50 m Länge, nach Angaben des Beklagten ist der Stichweg etwa 2,50 m \nbreit und 37,50 m lang. Der im Eigentum der Stadt stehende Stichweg erschließt die \nmit Einfamilienreihenhäusern bebauten Grundstücke K-Straße 00 - 00, ferner \ngrenzen die rückwärtigen Grundstücksseiten der Häuser K-Straße 00 - 00 an. Der \nHauptzug der K-Straße weist eine ca. 5 m breite asphaltierte Fahrbahn sowie einen \nca. 2 m breiten gepflasterten Gehweg auf.\n\n3\n\nMit Gebührenbescheid vom 10. Januar 2005 zog der Beklagte die Klägerin zu \nStraßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 in Höhe von 158,40 Euro heran, \nwobei er bei seiner Berechnung 44 Hinterliegermeter und einen Gebührensatz von \n3,60 Euro für die einmal wöchentliche Fahrbahnreinigung zugrunde legte. \nMit Änderungsbescheid vom 30. März 2005 reduzierte der Beklagte die \nStraßenreinigungsgebühren auf 25,20 Euro. Er legte seiner Heranziehung nunmehr \ndie kurze, an den Stichweg angrenzende Grundstücksseite mit 7 Frontmetern \nzugrunde.\n\n4\n\nHiergegen legte die Klägerin am 27. April 2005 Widerspruch ein, den der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2005 als unzulässig zurückwies. Er \nführte hierzu aus, dass der Gebührenbescheid vom 10. Januar 2005 bestandskräftig \ngeworden sei und der nun angefochtene Gebührenbescheid die bisherige \nGebührenhöhe nur mindere. Dieser Gebührenbescheid beschwere die Klägerin \nnicht, da mit diesem keine neuen oder höheren Gebühren festgesetzt sondern \nlediglich die bereits zu Jahresbeginn festgesetzten Straßenreinigungsgebühren \nreduziert worden seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 8. Juli 2005 \nzugestellt\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 8. August 2005 Klage erhoben. Sie macht geltend: Der \nBescheid vom 10. Januar 2005 liege ihr bis heute nicht vor. Ihr Grundstück werde \nausschließlich durch den Stichweg erschlossen. Dieser sei eine selbständige \nErschließungsanlage, die nicht durch die Stadt sondern durch die Anlieger gereinigt \nwerde. Die zusätzliche Erhebung von Straßenreinigungsgebühren für den Hauptzug \nder K-Straße widerspreche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, da sie \ndadurch doppelt verpflichtet werde. Der Beklagte dürfe den Anliegern ohnehin nicht \ngleichzeitig die Reinigung und die Gebührenzahlungspflicht auferlegen, dies gelte \nauch dann, wenn man die Stichstraße als unselbständigen Bestandteil der K-Straße \nbetrachte.\n\n6\n\nNachdem der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf u.a. für das Jahr 2005 neue \nGebührensätze beschlossen hatte, reduzierte der Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung seine Gebührenforderung um 1,68 Euro auf 23,52 Euro.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2005 in der \nFassung des Änderungsbescheides vom 30. März 2005 und der \nin der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006 \nabgegebenen Erklärung sowie den Widerspruchsbescheid vom \n5. Juli 2005 insoweit aufzuheben, als darin \nStraßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr weist darauf hin, dass der Stichweg die Ausmaße eines unselbständigen \nFußgängerweges habe und praktisch nicht für ein Befahren mit Kraftfahrzeugen \nausgelegt sei. Auf dem Hauptzug der K-Straße würden Gebühren für die Fahrbahn- \nund Gehwegreinigung erhoben. Gegenüber der Klägerin seien nur Gebühren für die \nFahrbahnreinigung festgesetzt worden, nicht jedoch Gebühren für die \nGehwegreinigung, da diese aufgrund der eigenen Reinigungsleistung der Klägerin \nentfielen. Damit liege eine unzulässige Doppelverpflichtung nicht vor.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist, keinen \nErfolg. \n\n15\n\nDabei kann letztlich offen bleiben, ob sich dies schon daraus ergibt, dass die \nKlägerin nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Januar 2005 \neingelegt hat. Jedenfalls ist die Klage in der Sache unbegründet.\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu \nStraßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 ist die Satzung über die Reinigung der \nöffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 13. Dezember 1991 \n(Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51 vom 21. Dezember 1991) in der Fassung der 12. \nÄnderungssatzung vom 21. Dezember 2004 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom \n25. Dezember 2004) und der 14. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005 \n(Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 50/51) - SRS -.\n\n17\n\nNach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt E für die von ihr durchgeführte Reinigung \nder öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 \nKommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 3 \nStraßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW). \nMaßstab für die Benutzungsgebühr sind hierbei gemäß § 6 Abs. 1 SRS grundsätzlich \ndie Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück \nerschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. \nBedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Regelung bestehen \nnicht. \n\n18\n\nDer in § 6 SRS enthaltene, in Abs. 2 - 6 weiter modifizierte Frontmetermaßstab, \nder die Heranziehung sowohl nach Frontmetern als auch nach Hinterliegermetern \nvorsieht, stellt nach der Rechtsprechung einen zulässigen grundstücksbezogenen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG dar,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17April 1997 - 9 A 6636/95 -; BVerwG, Beschluss \nvom 19. März 1981 - 8 B 10.81 -, NJW 1981, 2314 = KStZ 1981, 110; BVerfG, \nBeschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213.\n\n20\n\nder geeignet ist, die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht im Sinne von \n§ 3 Abs. 2 StrReinG, § 6 Abs. 3 KAG und unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 \nGrundgesetz (GG) auf die Eigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen \nGrundstücke zu verteilen,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -; Urteil vom \n28. Juli 1987 - 22 A 2153/85 -.\n\n22\n\nSeinen Satzungsregelungen folgend hat der Beklagte für das klägerische \nGrundstück zu Recht eine Frontlänge von 7 m entlang des Stichweges zu Grunde \ngelegt. Dies ist die Länge der Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das \nGrundstück erschlossen wird und seine unmittelbare Zugangsmöglichkeit besitzt. \nDenn erschlossen im Sinne des § 6 Abs. 1 SRS ist das Grundstück der Klägerin \ndurch die K-Straße, die aus dem Hauptzug und u.a. dem Stichweg besteht, an dem \ndas Wohngrundstück der Klägerin liegt. Der Hauptzug und dieser Stichweg bilden \neine einheitliche Erschließungsstraße im Sinne der Satzungsbestimmung. Denn nach \ndem Gesamteindruck, der sich u.a. aus dem vorliegenden Kartenmaterial und den \nAngaben der Beteiligten ergibt, kommt diesem Stichweg nach Verkehrsfunktion, \nAusstattung, räumlichen Umfang und Ausbau nicht das nötige Gewicht zu, um ihm \nselbst eine eigenständige Erschließungsfunktion im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG \nund damit der Satzungsbestimmung zusprechen zu können. Der Stichweg dient \nlediglich der Erschließung von 6 Einfamilienhäusern und der rückwärtigen Andienung \nweiterer 6 Grundstücke, er eignet sich - anders als der Hauptzug der K-Straße - \nschon aufgrund seiner geringen Breite allenfalls für gelegentlichen \nAndienungsverkehr. Schließlich ist er im Vergleich zum Hauptzug erheblich kürzer \nals dieser und erweckt somit insgesamt den Eindruck eines untergeordneten \nAnhängsels an den Hauptzug. Bilden Hauptzug und Stichweg eine einheitliche \nErschließungsstraße im Sinne der Satzungsbestimmung, ist das Grundstück der \nKlägerin mit seiner an die Straße angrenzenden Frontlänge heranzuziehen, da dies \nder Teil des Grundstücks ist, der an die K-Straße angrenzt. \n\n23\n\nOhne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nGebührenbescheides ist der Umstand, dass auf diesem Stichweg keine Reinigung \ndurch die Stadt erfolgt. Laut Straßenverzeichnis ist die Reinigung der Stichwege der \nK-Straße als Gehwegreinigung den Anliegern übertragen. Entsprechende Gebühren \nfür eine Gehwegreinigung hat der Beklagte aber auch nicht festgesetzt sondern \nausschließlich den Gebührensatz für eine einmal wöchentliche Fahrbahnreinigung, \nsodass eine unzulässige Doppelverpflichtung der Klägerin nicht vorliegt. \n\n24\n\nDie Heranziehung sämtlicher Anlieger des Stichwegs bzw. der Stichwege der \nK-Straße zu Straßenreinigungsgebühren führt auch nicht zu einer Doppelerhebung \nvon Gebühren. \nDie Frontmeter bilden lediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der \nStraßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen \nGrundstücke verteilt werden. Durch die Einbeziehung sämtlicher Anlieger sowie auch \nder Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der \nGebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden \nVeranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der \nStraßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der \nGebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich nicht zu einer \nMehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung,\n\n25\n\nvgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -, \nOVGE 41, 224, und Urteil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K \n4543/02 -.\n\n26\n\nDa dieser Reinigungsvorteil der regelmäßig stattfindenden Fahrbahnreinigung für \ndie Klägerin gleichermaßen wie für die anderen durch die K-Straße erschlossenen \nGrundstücke besteht, begegnet diese Art der Heranziehung auch unter dem \nGesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit keinen Bedenken. \n\n27\n\nDer vom Beklagten zugrunde gelegte Gebührensatz ist gleichfalls nicht zu \nbeanstanden. Einwendungen gegen die Höhe des Gebührensatzes hat die Klägerin \nweder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich.\n\n28\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nSoweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung seine Gebührenforderung \nreduziert hat, haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich zu Protokoll, wohl aber \nsinngemäß entsprechende Hauptsacherledigungserklärungen abgegeben, sodass \nüber die Kosten insoweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu \nentscheiden war. Auch wenn der Beklagte dem Klagebegehren teilweise \nentsprochen und die angefochtenen Gebühren von 25,20 Euro auf 23,52 Euro \nreduziert hat, ist dieser Betrag (1,68 Euro) im Verhältnis zum abgewiesenen \nKlagebegehren gering und verursacht keine zusätzlichen Kosten, weshalb der \nKlägerin in Anlehnung an § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch die Kosten hinsichtlich \ndieses in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens auferlegt worden sind.\n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n30\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 \noder 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-27/16-k-3526-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-27/16-k-3526-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269548","retrieved":"2026-07-09 02:39:08.601875+00:00"}}