{"status":"available","doknr":"OLD269547","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0927.16K1266.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-27","aktenzeichen":"16 K 1266/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L-Straße 0 in E. Dieses Grundstück ist\nüber einen von der L-Straße abzweigenden, im Miteigentum der Kläger stehenden Stichweg zu erreichen.\nDieser Stichweg führt in seinem weiteren Verlauf am Grundstück der Kläger entlang in nördlicher\nRichtung zum Wendehammer der B-Straße, an dem auch die zu 1/2 im Eigentum der Kläger stehende Stellplatzparzelle\n 221 liegt. Ferner sind die Kläger Eigentümer der von der Dstraße aus über einen Garagenhof,\n Parzelle 258, erreichbaren Garagenparzelle 250. Die Garagenparzelle 250 hat eine der Dstraße zugewandte\n Grundstücksseite von 2,74 m, der Stellplatz grenzt mit 7,33 m an den Wendehammer der B-Straße an. Das\n Wohngrundstück ist im Osten mit einer hinter dem Grundstück L-Straße 11 liegenden Seite mit 1,63 m\n der L-Straße zugewandt, ferner ist es mit einem kleinen Teil seiner 14,62 m langen, an den Stichweg angrenzenden\n Seite dieser Straße zugewandt. Zudem verfügt es im Nordwesten über eine 22,39 m lange, der\n gedachten Verlängerung der B-Straße zugewandte Grundstücksseite und im Südwesten über\n eine 16,38 m direkt an die L1 Straße angrenzende Grundstücksseite.\n\n3\n\nMit Gebührenbescheid vom 10. Januar 2005 zog der Beklagte die Kläger u.a. zu\nStraßenreinigungsgebühren für das Jahr 2005 in Höhe von 179,32 Euro heran, wobei er bei\nseiner Berechnung 3 m zur Dstraße, 18 m zur L-Straße und mit einem hälftigen Anteil 7 m zur\nB-Straße, jeweils mit einem Gebührensatz von 7,32 Euro ansetzte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch\nwies er mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 zurück. In diesem Widerspruchsbescheid wies der\nBeklage darauf hin, dass eine Veranlagung zur L1 Straße nachgeholt werde.\n\n4\n\nDie Kläger haben am 18. März 2005 Klage erhoben. \n\n5\n\nMit Schriftsatz vom 19. April 2005 bzw. Bescheid vom 22. April 2005 setzte der Beklagte sodann die\nStraßenreinigungsgebühren 2005 auf nunmehr 567,28 Euro fest. Für das Hausgrundstück legte\ner abweichend von seiner früheren Festsetzung nunmehr 2 m sowie 15 m zur L-Straße zugrunde, darüber\nhinaus zusätzlich 22 m zur B-Straße und weitere 16 m zur L1 Straße, letztere mit einem Gebührensatz\nvon 14,64 Euro für die 2x wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung dieser Straße. \n\n6\n\nNachdem der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf u.a. für das Jahr 2005 neue Gebührensätze\nbeschlossen hatte, reduzierte der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 seine Gebührenforderung auf\n530,10 Euro.\n\n7\n\nDie Kläger machen geltend: Nachdem der Beklagte in jüngster Zeit vermehrt dazu übergegangen sei,\ndie Straßenreinigungsgebühren unter Abkehr von der jahrzehntelang praktizierten Abrechnungspraxis durch\nEinbeziehung insbesondere von Hinterliegermetern drastisch zu erhöhen, könne dies mit dem\nWirklichkeitsmaßstab sowie dem Gewinnerzielungsverbot nicht mehr in Einklang gebracht werden. Im vorliegenden\nFall seien die Gebühren um über 300% gesteigert worden. Der vom Beklagten gewählte\nGebührenmaßstab sei nicht hinreichend differenziert, die Straßenreinigungsgebühren hätten\nsich am Maß der tatsächlichen Reinigungsleistungen zu orientieren. Aufgrund des pauschalierten\nAbrechnungsverfahrens könne davon jedoch nicht ausgegangen werden. Die Abrechnung von Hinterliegermetern\ntrage dem Äquivalenzprinzip nicht hinreichend Rechnung. Ihr Grundstück grenze weder an die L-Straße\nnoch an die B-Straße unmittelbar an sondern lediglich an die L1 Straße. Über diese Straße werde\nes aber weder unmittelbar noch mittelbar erschlossen. Eine unmittelbare Anfahrtsmöglichkeit bestehe überhaupt\nnicht. Dass der Beklagte Front- und Hinterliegermeter hinsichtlich sämtlicher Grundstücke auch im\nvorliegenden Bebauungsgebiet abrechne, führe zu einem unzulässigen Anstieg der Gebühreneinnahmen.\nLetztlich müsse die durch Abrechnung behauptete Reinigungsintensität der L1 Straße, der Dstraße,\nder B-Straße sowie der L-Straße bis auf weiteres bestritten werden.\n\n8\n\nSoweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2006 seine Gebührenforderung ermäßigt hat,\nhaben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. April 2005\nund 18. Mai 2006, soweit darin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind, ferner den\nWiderspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr legt für sämtliche hier betroffenen Straßen schriftliche Kehrplanauswertungen des Betriebshofes\nG2straße für das Jahr 2005 vor und macht geltend, es sei nur in unwesentlichem Umfang zu Reinigungsausfällen\ngekommen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und\nder Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist,\nunbegründet.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für das\nJahr 2005 ist die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt\nDüsseldorf vom 13. Dezember 1991 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51 vom 21. Dezember 1991)\nin der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 21. Dezember 2004 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52\nvom 25. Dezember 2004) und der 14. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005 (Düsseldorfer Amtsblatt\nNr. 50/51) - SRS -.\n\n18\n\nNach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt E für die von ihr durchgeführte Reinigung der\nöffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz\nNordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen\n(StrReinG NRW). Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1\nSatz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück\nerschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein Grundstück nicht an die\nerschließende Straße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) die der Straße\nzugewandten Grundstücksseiten zugrundegelegt. Zusätzlich zur Frontlänge (Abs. 1) werden auch\ndie Teile einer Grundstücksseite zugrundegelegt, die der erschließenden Straße zugewandt sind\n(§ 6 Abs. 2 SRS). Dieser von der Stadt E gewählte Gebührenmaßstab der Frontlänge\nsowie der Länge der der Straße zugewandten Grundstücksseite (modifizierter Frontmetermaßstab)\nist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab,\n\n19\n\nständige Rechtsprechung; vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980\n 2 A 2018/80 , OVGE 35, 80 ff.; Urteil vom 7. Januar 1982\n 2 A 1778/81 – KStZ 1982, 169 = Gemeindehaushalt 1982, 270; Urteil vom\n28. Juli 1987 - 22 A 2153/85 - und vom 12. April 1989\n- 9 A 134/87 -; BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981  8 B 10.81 ,\nNJW 1981, 2314 = KStZ 1981, 110; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 1982\n- 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213,\n\n20\n\nder geeignet ist, die Kosten der Straßenreinigung vorteilsgerecht im Sinne von § 3 Abs. 2\nStrReinG, § 6 Abs. 3 KAG und unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die\nEigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zu verteilen,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -; Urteil vom 28. Juli 1987\n 22 A 2153/85 .\n\n22\n\nDie Heranziehung sowohl der Vorder- als auch der Hinterlieger zu Straßenreinigungsgebühren führt\nauch nicht zu einer Doppelerhebung von Gebühren. Die Frontmeter bilden lediglich den Maßstab, nach dem die\nGesamtkosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen\nGrundstücke verteilt werden. Durch die Einbeziehung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei\nder Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter,\ndurch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass\nsich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich nicht zu einer Mehrfacherhebung\nvon Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung,\n\n23\n\nvgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 , OVGE 41, 224,\nund Urteil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K 4543/02 -.\n\n24\n\nNach der Rechtsprechung besteht auch zwischen einem Hinterliegergrundstück und einem Anliegergrundstück\nkein wesentlicher Unterschied der Inanspruchnahme der diese Grundstücke erschließenden Straße, der\nhinsichtlich der Hinterliegerfronten zu einer entsprechenden Verminderung der Gebühr führen müsste,\nda auch Hinterliegergrundstücke den vollen Erschließungsvorteil durch die das Grundstück insoweit\nerschließende Straße genießen und die Reinigungsleistung sämtlichen von der gereinigten\nStraße erschlossenen Grundstücken zugute kommt. Aus diesem Grunde ist die Heranziehung der\nHinterliegergrundstücke nicht nur zulässig, sondern sogar geboten,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2A 1778/81 - KStZ 1982 S. 169.\n\n26\n\nErschlossen im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG und damit auch im Sinne des § 4 Abs. 2\nSRS ist ein Grundstück durch eine öffentliche Straße, wenn es rechtlich und tatsächlich eine\nZugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen\nübliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 , NWVBl. 1990, 163.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall hinsichtlich aller der Gebührenerhebung zu Grunde gelegten\nStraßen erfüllt. Das Hausgrundstück der Kläger (Parzelle 222) grenzt mit seiner südwestlichen\nGrundstücksseite unmittelbar an die L1 Straße an und verfügt insoweit zumindest über eine –\nnach der o.g. Rechtsprechung für eine Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ausreichende\n– Zugangsmöglichkeit zu dieser Straße. Ob tatsächlich ein Zugang vorhanden ist, spielt in\ndiesem Zusammenhang keine Rolle, es genügt, dass er angelegt werden könnte. Das Hausgrundstück ist\ndarüber hinaus über die Wegeparzelle 220 in nördlicher Richtung mit der B-Straße und in\nöstlicher Richtung mit der L-Straße verbunden. Diese private Zuwegung vermittelt die Erschließung\nzu diesen beiden Straßen, sie ist auch rechtlich gesichert, da die Wegeparzelle im Miteigentum der Kläger\nsteht. Der den Klägern zu ½ gehörende Parkplatz (Parzelle 221) wird unmittelbar durch die\nB-Straße und das Garagengrundstück (Parzelle 250) über den ebenfalls im Miteigentum der Kläger\nstehenden Garagenhof (Parzelle 258) durch die Dstraße erschlossen. \n\n29\n\nOhne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides ist der Umstand,\ndass das Wohngrundstück der Kläger von drei Straßen aus erschlossen wird. § 6 Abs. 4\nSRS sieht die Berücksichtigung aller den erschließenden Straßen zugewandten Grundstücksseiten\nausdrücklich vor. Diese Regelung widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit,\nschließlich besteht in diesen Fällen der Erschließungsvorteil und damit der mit der Reinigung\nder Straßen jeweils verbundene Vorteil für das betreffende Grundstück mehrfach.\n\n30\n\nFehler bei der Ermittlung der nach der Satzung für die Gebührenbemessung maßgeblichen\nGrundstücksseiten und deren Länge sind ebenfalls nicht ersichtlich.\n\n31\n\nAn die L1 Straße grenzt das Hausgrundstück mit 16,38 m unmittelbar an und ist daher gemäß\n§ 6 Abs. 1 SRS mit 16 m Frontlänge, das ist die nach unten hin auf volle Meter abgerundete (vgl. §\n6 Abs. 6 SRS) Länge der Grundstücksseite entlang dieser Straße, zu berücksichtigen.\nBezüglich der L-Straße ist das Wohngrundstück als Hinterliegergrundstück anzusehen; es\nist der L-Straße auf seiner nördöstlichen Seite mit einem 1,63 m langen Abschnitt (gerundet 2 m)\nzugewandt, diese Seite ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SRS zu berücksichtigen. Der weitere,\n14,62 m (gerundet 15 m) lange Abschnitt der nordöstlichen Grundstücksseite ist der L-Straße\nmit einem kurzen Teilstück ebenfalls unmittelbar zugewandt, in seinem weiteren Verlauf jedoch nicht. Das\nhat zur Folge, dass zusätzlich § 6 Abs. 3 SRS zum Zuge kommt. Danach ist bei Grundstücken\nbzw. Teilen von Grundstücken, die weder an eine Erschließungsstraße angrenzen noch ihr zugewandt\nsind, die Grundstücksseite zu Grunde zu legen, die einer in gerader Linie gedachten Verlängerung der\nErschließungsstraße nächstliegend zugewandt wäre, also parallel oder in einem Winkel von\nweniger als 45° zu ihr verliefe (§ 6 Abs. 2 SRS). Das bedeutet, dass auch hier die gesamte Seitenlänge\nbei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren zu berücksichtigen ist. Der häufige Einwand,\ndieser Ersatzmaßstab dürfe nicht angewandt werden, weil im Bereich der danach zu berücksichtigenden,\nder gedachten Verlängerung der Straße zugewandten Grundstücksseite gerade keine Straße vorhanden\nsei, die gereinigt werden könne, greift nicht durch. Die Straßenreinigungsgebühr wird nämlich\nnicht für die Reinigung des vor dem Grundstück liegenden Straßenabschnitts erhoben, wie es die\nHeranziehung nach Frontmetern nahe legen könnte, sondern die Frontmeter bilden lediglich den Maßstab,\nnach dem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße\nerschlossenen Grundstücke verteilt werden. Für die Entstehung der Gebührenpflicht kommt es nur\ndarauf an, dass die das Grundstück erschließende Straße gereinigt wird. Im Hinblick auf die\nB-Straße handelt es sich ebenfalls um ein Hinterliegergrundstück, das über die zum Wendehammer\nführende Wegeparzelle 220 eine Anbindung zur Straße hat. Da nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SRS\nfür die Ermittlung der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SRS maßgebenden, an die\nStraße angrenzenden oder ihr zugewandten Grundstücksseite Wendeplätze unberücksichtigt\nbleiben, ist das Grundstück nach der Satzung so zu behandeln, als wenn es keine der B-Straße zugewandte\nGrundstücksseite hätte, es wird gleichsam fingiert, dass die Straße vor dem Wendeplatz endet. Das\nhat zur Folge, dass § 6 Abs. 3 SRS gilt, wonach die Grundstücksseite zugrunde zu legen ist, die einer\nin gerader Linie gedachten Verlängerung der Erschließungsstraße nächstliegend zugewandt\nwäre. Das ist hier die 22,39 m (gerundet 22 m) lange nordwestliche Grundstücksseite. Auch diese\n(Wendeplätze betreffende) Sonderregelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken; sie verstößt weder\ngegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 255/87 -.\n\n33\n\nDer den Klägern zu ½ gehörende, unmittelbar an den Wendehammer der B-Straße angrenzende Parkplatz\n(Parzelle 221) ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 SRS zu Recht mit seiner 7,33 m (gerundet 7\nm) langen, der gedachten Verlängerung dieser Straße zugewandten Seite zur Hälfte in die Berechnung\neingeflossen. Hinsichtlich des Garagengrundstücks (Parzelle 250) ist ebenfalls zu Recht die der Dstraße mit\n2,74 m (gerundet 3 m) zugewandte Seite gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SRS zugrunde gelegt worden. \n\n34\n\nAnhaltspunkte dafür, dass es zu erheblichen, die Gebührenschuld mindernden Reinigungsausfällen gekommen\nist, liegen nicht vor. Die Kläger haben lediglich völlig pauschal und unsubstantiiert die abgerechnete\nReinigungsintensität bestritten. Ein derartig pauschales Bestreiten ist jedoch nicht geeignet, eine die\nGebührenschuld in Frage stellende Minderleistung zu begründen. Darüber hinaus ergibt sich aus den\nvom Beklagten vorgelegten Aufzeichnungen über die Durchführung der Reinigung an den jeweiligen Reinigungstagen\n(Kehrplanauswertung), dass die betr. Straßen kehrplanmäßig gereinigt wurden und es nur zu geringfügigen\nund daher unerheblichen Reinigungsausfällen gekommen ist. Diese Dokumentation ist grundsätzlich geeignet,\ndem erkennenden Gericht die Überzeugung von ihrer Richtigkeit zu vermitteln. Sie wird regelmäßig\nzeitnah erstellt und soll in erster Linie dazu dienen, verwaltungsintern die Arbeit des Reinigungspersonals und die\nErfüllung der Reinigungsverpflichtung zu kontrollieren.\n\n35\n\nDer vom Beklagten zugrunde gelegte Gebührensatz ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür,\ndass dieser fehlerhaft ermittelt wurde, liegen nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass für die\nGebührenkalkulation einige Grundstücke möglicherweise zu Unrecht nicht bzw. nicht in vollem Umfang\nbei der Ermittlung der Gesamtfrontmeterzahl der Stadt E berücksichtigt wurden und – wie im vorliegenden\nFall – erst nachträgliche Korrekturen erfolgten. Bei der vor Beginn der Kalkulationsperiode zur Ermittlung\ndes Gebührensatzes zu erstellenden Gebührenkalkulation handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die\nder Beklagte nach den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Parametern abgeben muss. Es ist dabei ausreichend, wenn er\nin seiner Gebührenkalkulation die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten Reinigungsmeter vollständig\nberücksichtigt, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagte, der in den Vorjahren\nseine Veranlagungsmeter einer gründlichen Überprüfung unterzogen hat, in dem hier streitigen\nVeranlagungsjahr seine Prognose der Gesamtfrontlängen nicht gewissenhaft erstellt bzw. bewusst falsche Zahlen\nzu Grunde gelegt haben könnte. Nachträgliche Veränderungen der Gesamtfrontmeterzahlen sind auch\ndeshalb regelmäßig unbeachtlich, weil nicht erkennbar ist, dass diese sich in erheblichem Umfang zu Lasten\nder Gebührenschuldner auf den Gebührensatz ausgewirkt haben könnten. Auch wenn eine solche\nnachträgliche Korrektur für die einzelnen Gebührenschuldner wie hier für die Kläger einen\nganz erheblichen Anstieg der von ihnen zu entrichtenden Gebühren zur Folge hat, handelt es sich im Hinblick auf\nden Gebührenhaushalt der Stadt nur um einen äußerst geringen Anteil. Die nach der Korrektur\nnachträglich von der Klägern erhobenen höheren Gebühren müssen keinesfalls zwangsläufig\nzu Mehreinnahmen führen, da andererseits erfahrungsgemäß auch immer wieder Korrekturen vorgenommen\nwerden müssen, die eine Reduzierung der Veranlagungsmeter und entsprechende Mindereinnahmen zur Folge haben. \n\n36\n\nSonstige Einwendungen gegen die Höhe des Gebührensatzes haben die Kläger weder geltend gemacht noch\nsind solche ersichtlich.\n\n37\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß\n§ 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zwar hat der Beklagte dem Klagebegehren teilweise\nentsprochen, indem er die angefochtenen Gebühren von 567,28 Euro auf 530,10 Euro, mithin um 37,18 Euro reduziert\nhat; dieser Betrag ist jedoch im Verhältnis zum abgewiesenen Klagebegehren gering und verursacht keine\nzusätzlichen Kosten, weshalb den Klägern in Anlehnung an § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch die\nKosten hinsichtlich dieses in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens auferlegt worden sind.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n39\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO\nliegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-27/16-k-1266-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-27/16-k-1266-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269547","retrieved":"2026-07-09 02:39:08.519806+00:00"}}