{"status":"available","doknr":"OLD269628","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0925.25K4289.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"25 K 4289/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen.\n\n3\n\nMit Vergnügungssteuererklärung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit für den \nMonat Januar 2006 vom 8. Februar 2006 reichte die Klägerin die Erklärung über die \nEinspielergebnisse der aufgestellten Spielapparate ein, die für den Monat \nJanuar 2006 ein Gesamteinspielergebnis von Euro 453.585,30 ergab. Unter \nAnwendung eines Steuersatzes von 13 v.H. errechnete die Klägerin \ndementsprechend einen Steuerbetrag von Euro 58.966,08. Der zu Grunde liegende \nErklärungsvordruck (Anlage zur Vergnügungssteuererklärung für den Monat \nJanuar 2006 mit Aufzählung der einzelnen Apparate sowie Darstellung der einzelnen \nEinspielergebnisse) zeigt, dass teilweise für einzelne Apparate ein Minus-\nEinspielergebnis angesetzt und dieser Minusbetrag bei der Errechnung des \nGesamtbetrages in Abzug gebracht worden ist.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 8. Februar 2006 legte die Klägerin zugleich gegen die \nVergnügungssteuererklärung vom 8. Februar 2006 Widerspruch ein. \n\n5\n\nDie von der Klägerin für den Monat Februar 2006 eingereichte \nVergnügungssteuererklärung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit vom 8. März 2006 \nweist - wiederum unter Absetzung eines Minus-Betrags - ein Gesamteinspielergebnis \nvon Euro 426.882,60 aus und errechnet unter Zugrundelegung des Steuersatzes von \n13 v.H. einen Steuerbetrag von Euro 55.494,74; der Widerspruch wurde ebenfalls mit \nSchreiben vom 8. März 2006 eingelegt. Die Vergnügungssteuererklärung für \nApparate mit Gewinnmöglichkeit für den Monat März 2006 vom 10. April 2006 führt \nzu einem Gesamteinspielergebnis von Euro 453.888,55, wobei wiederum vereinzelt \nfür Apparate ein negatives Einspielergebnis in Ansatz gebracht wird, und zu einem \nSteuerbetrag von Euro 59.005,51; Widerspruch wurde mit Schreiben vom 10. April \n2006 gegen die vorbezeichnete Vergnügungssteuererklärung erhoben.\n\n6\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 26. April 2006 - Steueranmeldung für den \nMonat Januar 2006 - verfügte der Beklagte, die Vergnügungssteuer betrage nicht \nEuro 58.966,08, sondern Euro 58.984,42. Zur Begründung wurde ausgeführt, das \nangegebene Gesamteinspielergebnis sei heraufgesetzt worden; die in der Anlage zur \nSteueranmeldung errechneten und abgezogen Minus-Steuerbeträge seien bei der \nErmittlung der Berechnungsgrundlage unberücksichtigt gelassen worden, da mit der \nVergnügungssteuer nicht der Ertrag, sondern ausschließlich der Aufwand der Spieler \nerfasst werden solle. In entsprechender Weise wurde mit \nVergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 24. April 2006 - Steueranmeldung \nfür den Monat Februar 2006 - und Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n12. Mai 2006 - Steueranmeldung für den Monat März 2006 - erklärt, die \nVergnügungssteuer betrage Euro 55.525,50 bzw. Euro 59.168,55. \n\n7\n\nDie Klägerin legte gegen vorbezeichnete Vergnügungssteuerbescheide ebenfalls \nWiderspruch ein. Als Widerspruchsbegründung wurde vorgetragen, negativ \nregistrierte Einspielergebnisse infolge von Leerspielungen seien zu berücksichtigen. \nGrundsätzlich sei im übrigen - wie bereits in vorangegangenen Verfahren ausgeführt \n- daran fest zu halten, dass in Anbetracht des erhobenen Steuersatzes der \nVergnügungssteuer erdrosselnde Wirkung zukomme. Ferner habe die \nVergnügungssteuer den Charakter einer umsatzsteuerähnlichen Steuer, sodass sie \ngegen die 6. EG-Richtlinie verstoße.\n\n8\n\nDer gegen die Heranziehung gerichtete Widerspruch wurde durch den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2006 als unbegründet \nzurückgewiesen. \n\n9\n\nMit der am 25. Juli 2006 erhobenen Klage bezieht sich die Klägerin umfassend \nauf ihr bisheriges Vorbringen auch in den früheren Verfahren. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom \n24. April, 26. April und 12. Mai 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 6. Juli 2006 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nwobei er sich im Wesentlichen auf die bislang vorgetragenen Gründe und \nergänzend die Ausführungen des Widerspruchsbescheides bezieht.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n18\n\nDie angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 24. April, \n26. April und 12. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nBeklagten vom 6. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie vorbezeichneten Vergnügungssteuerbescheide setzen nicht nur den \nDifferenzbetrag zu der jeweiligen von der Klägerin abgegebenen \nVergnügungssteuererklärung fest, sondern beinhalten die Festsetzung der von der \nKlägerin für einen Monat geschuldeten gesamten Steuer für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit. Vorstehende Handhabung beruht auf der Satzungsbestimmung \ndes § 4 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt \nE in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 13. Juni 2006 \n(Vergnügungssteuersatzung) sowie der Norm des § 167 Abgabenordnung \n - AO -. \n\n20\n\nGemäß § 4 Abs. 3 Vergnügungssteuersatzung sind die Einspielergebnisse für \njeden einzelnen Apparat und Kalendermonat auf amtlichem Vordruck zu erklären; die \nVergnügungssteuer ist unter Anwendung des Steuersatzes selbst zu berechnen \n(Steueranmeldung). § 167 AO bestimmt, dass dann, wenn eine Steuer auf Grund \ngesetzlicher Verpflichtung anzumelden ist, eine Festsetzung der Steuer nur \nerforderlich ist, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt. \n\n21\n\nZunächst ergibt sich aus dem Wortlaut der angefochtenen \nVergnügungssteuerbescheide, dass damit nicht nur der Differenzbetrag zu der \njeweiligen Vergnügungssteuererklärung festgesetzt wird, sondern die gesamte von \nder Klägerin für einen Monat geschuldete Steuer für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit, denn es heißt „die Vergnügungssteuer beträgt demnach nicht ... \nEuro, sondern ... Euro\", wobei der Gesamtbetrag ausgeworfen wird. Dies beinhaltet \neine Festsetzung der von der Klägerin für den jeweiligen Monat insgesamt \ngeschuldeten Vergnügungssteuer; es ist nicht lediglich eine Festsetzung des \nDifferenzbetrags erfolgt. Für dieses Ergebnis spricht auch der Wortlaut der in Bezug \ngenommenen Vorschrift des § 167 AO, in welcher von der Festsetzung der Steuer, \nnicht Festsetzung des Differenzbetrags, die Rede ist. \n\n22\n\nDie Vergnügungssteuerbescheide finden die Rechtsgrundlage in der Satzung \nüber die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E in der Fassung der \n3. Änderungssatzung vom 13. Juni 2006 (Vergnügungssteuersatzung). Diese \nSatzung ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen; Bedenken sind insoweit \nweder geltend gemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich.\n\n23\n\nBemessungsgrundlage und Steuersatz bildet für Spielapparate mit \nGewinnmöglichkeit § 4 Vergnügungssteuersatzung. § 4 \nAbs. 1 Vergnügungssteuersatzung lautet: \n\n24\n\n„Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit \nGewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und Monat 13 v.H. des \nEinspielergebnisses\".\n\n25\n\n§ 4 Abs. 2 Vergnügungssteuersatzung hat folgenden Inhalt:\n\n26\n\n„Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser \nerrechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme \n(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und \nFehlgeld.\"\n\n27\n\nDie Regelungen der Vergnügungssteuersatzung bilden für die erfolgte \nHeranziehung der Klägerin eine wirksame Rechtsgrundlage. \n\n28\n\nDie Vergnügungssteuersatzung ist zunächst kompetenzgemäß erlassen worden. \nGemäß Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über \ndie örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und so weit sie nicht \nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese \nBesteuerungskompetenz und Besteuerungsbefugnis hat der Landesgesetzgeber in \nNordrhein-Westfalen durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden \nübertragen. \n\n29\n\nDie „örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern\" sind die Steuern, die Art. 105 \nAbs. 2 Nr. 1 GG a.F. als „mit örtlich bedingtem Wirkungskreis\" definiert hatte. Die \n„örtliche\" Steuer ist also im Steuertatbestand auf den örtlich bedingten Wirkungskreis \nbeschränkt. Auch der Tatbestand der „Verbrauch- und Aufwandsteuern\" hat in der \nTradition des deutschen Verfassungsrechts einen festen Inhalt gewonnen: \nAufwandsteuern sind Steuern, auf die in der Einkommensverwendung für den \npersönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist \nes, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll. Zu diesen Aufwandsteuern \ngehört traditionell die Spielautomatensteuer, die als Steuer auf Spiel-, Musik- und \nähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers erfasst, der sich des \nAutomaten zu seinem Vergnügen bedient. Dabei gehört es zum herkömmlichen Bild \nder Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, dass sie steuertechnisch vom \nGeräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger \nüberwälzt wird. \n\n30\n\nGemäß Art. 105 Abs. 2a GG dürfen örtliche Aufwandsteuern bundesgesetzlich \ngeregelten Steuern nicht gleichartig sein. Dieses Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 \nAbs. 2a GG erfasst jedoch nicht die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und \nAufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher \nLeistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Die herkömmlichen örtlichen \nVerbrauch- und Aufwandsteuern gelten demnach als nicht mit bundesrechtlich \ngeregelten Steuern gleichartig im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG; zu diesen \nherkömmlichen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer, \n\n31\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -.\n\n32\n\nMit Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, - 2 BvR 1714/92 -, - 2 \nBvR 1508/95 - hat das Bundesverfassungsgericht bei Überprüfung eines \nSteuersatzes für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von DM 360,-- sinngemäß \nausgeführt, wenn den Gemeinden die Befugnis zur Regelung der herkömmlichen \nAufwandsteuern zugewiesen sei, so ließe sich hieraus der Maßstab für die Auswahl \nvon Steuergegenstand und Steuerpflichtigen, die Gestaltung von \nBemessungsgrundlage und Steuersätzen ableiten. Die Ermächtigung bliebe in der \nTradition hergebrachter örtlicher Vergnügungssteuer, also der Bagatellsteuern mit \nörtlich begrenztem Wirkungskreis, gebunden; damit sei zugleich Art und Intensität \ndes Grundrechtseingriffs umgrenzt. Auch für den konkreten Steuersatz hat das \nBundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 1. März 1997 bejaht, dass die \nErhebung der Spielautomatensteuer in der jeweiligen konkreten inhaltlichen \nAusgestaltung im Rahmen der übertragenen Besteuerungsbefugnis bleibt. Die \nBegrenzung der kommunalen Besteuerungsgewalt auf die herkömmlichen \nkommunalen Steuern mit örtlich begrenztem Wirkungskreis und begrenzter \nBelastungsintensität schließt nicht aus, dass der kommunale Satzungsgeber \ninnerhalb dieses Rahmens die Ausgestaltung der Spielautomatensteuer verändert \nund fortentwickelt, insbesondere darf der Satzungsgeber den Lenkungszweck der \nSteuer deutlicher in den Vordergrund rücken. \n\n33\n\nAls maßgeblich erweist sich danach, dass für den Bereich der Stadt E eine \nübermäßig belastende Wirkung der Vergnügungssteuer unter Zugrundelegung eines \nSteuersatzes von 13 v.H. des Einspielergebnisses pro Apparat und Monat zu \nverneinen ist, wie im Folgenden ausgeführt werden wird. Ergänzend ist darauf zu \nverweisen, dass die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern im Wesentlichen \ndeshalb als Bagatellsteuern bezeichnet werden, weil deren volkswirtschaftliche \nBedeutung als gering angesehen wird; es handelt sich um Bagatellsteuern, deren \nErtrag hinter der Gewerbe- und der Grundsteuer deutlich zurück bleibt. Auch so weit \ndie Finanzverfassung den Gemeinden in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG das Aufkommen \nan den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zuweist, sind dies nur Steuern, die \nan örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen \nVorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der \nBegrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem \ndie Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. Exemplarisch für \ndie wegen ihres geringen Aufkommens auch als Bagatellsteuern bezeichneten \nSteuerarten ist u.a. die Vergnügungssteuer, \n\n34\n\nvgl. zum Vorstehenden von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, \n4./5. Aufl. 2003 Art. 105 GG Rdn. 59;v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum \nGrundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 106 GG Rdn. 128.\n\n35\n\nIn seinem Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - verwendet das \nBundesverfassungsgericht den Begriff der Bagatellsteuer nicht bei Prüfung der \nFrage, ob die Erhebung der Spielautomatensteuer in ihrer konkreten inhaltlichen \nAusgestaltung den Rahmen der der Gemeinde übertragenen Besteuerungsbefugnis \nüberschreitet. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, die dem gemeindlichen \nSatzungsgeber zugewachsene Besteuerungsgewalt eröffne diesem einen weit \nreichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung \nder Steuer. Derartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der \ngrundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden \nMerkmale wahren. Zu diesen die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer \nkennzeichnenden Merkmalen gehört insbesondere, dass sie auf den Benutzer der \nVeranstaltung überwälzbar sein muss. Die Überwälzbarkeit einer Steuer bedeutet \njedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er \nwerde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten \n- von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch \nersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist ein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz \nüberlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation \neinzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu \nwahren. Das Bundesverfassungsgericht hat in o.g. Beschluss vom 3. Mai 2001 \nausdrücklich betont, der Charakter der Steuer als einer Aufwandsteuer werde nicht \ndadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit einem monatlichen Betrag von \nDM 500,-- je Gerät erhoben werde, die Steuer sei auf die Spieler abwälzbar; diese \nVoraussetzung wird in den folgenden Ausführungen ebenfalls bejaht werden. Den \nAnforderungen nach Art. 105 Abs. 2a GG ist mithin Genüge getan. \n\n36\n\nDie Kammer hält die Regelung des § 4 Vergnügungssteuersatzung des Weiteren \nnicht für europarechtswidrig, insbesondere verstößt § 4 nicht gegen Art. 33 der \nRichtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie), obgleich § 4 Vergnügungssteuersatzung an \ndas Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer anknüpft. \n\n37\n\nArt. 33 der 6. Richtlinie lautet:\n\n38\n\n„Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen hindern die \nBestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf \nVersicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, \nGrunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, \ndie nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder \neinzuführen.\"\n\n39\n\nGrundlegend hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil \nvom 19. März 1991 - C-109/90 - ausgeführt, eine besondere Vergnügungssteuer, die \ndurch die Steuerordnung einer Gemeinde eingeführt worden sei und wonach jeder, \nder gewöhnlich oder gelegentlich im Gemeindegebiet öffentliche Darbietungen oder \nVergnügungen veranstalte und dafür ein Eintrittsgeld verlange, eine besondere \nSteuer auf den Bruttobetrag aller Einnahmen schulde, weise nicht die Merkmale \neiner Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 auf, sofern feststehe, dass sie \n\n40\n\n- nur auf eine begrenzte Gruppe von Gegenständen und \nDienstleistungen Anwendung finde und deshalb keine allgemeine Steuer sei;\n\n41\n\n- nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben werde, da sie \njährlich den Gesamtbetrag der Einnahmen der steuerpflichtigen Unternehmen \nbetreffe;\n\n42\n\n- sich nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert beziehe, \nsondern auf den Bruttobetrag aller Einnahmen, sodass nicht genau festgestellt \nwerden könne, welcher Anteil der auf jeden Verkauf oder auf jede Dienstleistung \nerhobenen Steuer als auf den Verbraucher abgewälzt betrachtet werden \nkönne.\n\n43\n\nBei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist \nausweislich des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vor \nallem zu ermitteln, ob die Steuer das Funktionieren des gemeinsamen \nMehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und \nDienstleistungsverkehr belastet und kommerzielle Umsätze in der die \nMehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfasst. \n\n44\n\nNach Auffassung der Kammer hat die in der Stadt E erhobene \nVergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nicht den Charakter einer \nUmsatzsteuer, weil wesentliche der genannten Merkmale der Mehrwertsteuer nicht \nerfüllt sind. Die von der Stadt E erhobene Vergnügungssteuer ist bereits keine \nSteuer, die allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen \nbeziehenden Geschäfte gilt. Eine allgemeine Steuer im Sinne des Art. 33 der \n6. EG-Richtlinie liegt nicht vor, wenn sie nur auf bestimmte Erzeugnisse angewandt \nwird. Die Vergnügungssteuer berechnet nach dem Einspielergebnis wird erhoben für \ndas Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit, die Steuer findet mithin \nAnwendung allein auf ganz bestimmte Geräte. Es werden nicht einmal alle \nSpielgeräte erfasst, sondern nur solche mit Gewinnmöglichkeit. Die Allgemeinheit der \neuropäischen Umsatzsteuer besteht jedoch gerade darin, dass der gesamte Waren- \nund Dienstleistungsverkehr von ihr betroffen wird. Die Vergnügungssteuer in der \nStadt E erfasst deshalb nicht die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge, weil sie \nunter Ausschluss eines erheblichen Teils der wirtschaftlichen Vorgänge erhoben \nwird. Weite Bereiche der Wirtschaft werden von der Abgabe nicht erfasst, die \nerforderliche Allgemeinheit der Steuer ist damit nicht gegeben. \n\n45\n\nDie Vergnügungssteuer erfüllt auch deshalb nicht die Kriterien einer \nUmsatzsteuer, weil sie nicht auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs \nerhoben wird. Die Vergnügungssteuer betrifft allein die Zur-Verfügung-Stellung der \ngenannten Geräte an die sie nutzenden Spieler, dagegen wird von der Steuer weder \ndie Produktion noch der Vertrieb dieser Geräte erfasst. Schließlich ist auch das \nErfordernis, dass die Vergnügungssteuer, um als Mehrwertsteuer eingestuft werden \nzu können, den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen erfassen muss, \nnicht gegeben. Die Vergnügungssteuer wird nämlich nur auf einer Stufe des \nVertriebs erhoben und belastet deshalb nicht den Mehrwert, sondern den gesamten \nWert der Dienstleistung. Ein Abzug von Vorsteuern, insbesondere der auf den \nSpielautomaten liegenden Mehrwertsteuer, ist nicht gegeben, \n\n46\n\nvgl. zum Vorstehenden FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 26. April 2005 --\n VII 293/99 -, OVG Thüringen, Beschluss vom 19. Dezember 2002, KStZ 2004 \nS. 71 f..\n\n47\n\nNach Vorstehendem kann dahingestellt bleiben, ob sich die fehlende \nEuroparechtswidrigkeit der in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E getroffenen \nRegelung auch aus dem Urteil des EuGH vom 10. März 2005 - ZKF 2005 S. 163, \n164 - zur gemeinschaftsrechtlichen Gültigkeit der Frankfurter Getränkesteuer \nentnehmen lässt. \n\n48\n\nDie in § 4 Abs. 1 Vergnügungssteuersatzung gewählte Bemessungsgrundlage \ndes Einspielergebnisses stellt einen zulässigen und sachgerechten Maßstab der \nBesteuerung dar. Grundlage der Spielgerätesteuer als örtlicher Aufwandsteuer ist \ngrundsätzlich der konkrete Vergnügensaufwand je Gerät; dieser wird durch die Zahl \nund den Wert der eingeworfenen Münzen ausgedrückt und spiegelt sich im \nNettoumsatz bzw. Einspielergebnis wieder, \n\n49\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -.\n\n50\n\nGleichermaßen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung das \nEinspielergebnis als Anknüpfungspunkt für eine Spielautomatensteuer als \nsachgerecht erachtet, wenngleich über den Kasseninhalt letztlich nicht der \nVergnügungsaufwand des einzelnen Spielers unmittelbar erfasst, sondern lediglich \nproportional abgebildet wird,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999, DVBl. 2000, 910; Urteil vom \n13. April 2005 - 10 C 5.04 -.\n\n52\n\nErgänzend ist zu betonen, dass die dem gemeindlichen Satzungsgeber \nzugewachsene Besteuerungsgewalt diesem einen weit reichenden Spielraum zur \nAusgestaltung, Veränderung und Fortentwicklung der Steuer eröffnet,\n\n53\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -.\n\n54\n\nDer Rat der Stadt E hat den in ‚§ 4 Vergnügungssteuersatzung normierten \nSteuersatz in Höhe von 13 v.H. ferner zutreffend ermittelt. Es ist die Aufgabe eines \nRates, unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen, unter Beachtung \nder Bruttoeinnahmen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu \nangemessenen Steuersätzen zu finden. Ohne eine hinreichende Ermittlung der \nTatsachengrundlagen ist eine Festlegung der Sätze von Steuern, die ihre Grundlage \nin der erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerschuldner haben, \nletztlich willkürlich,\n\n55\n\nvgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 -.\n\n56\n\nAus den Beratungsunterlagen und Beschlussvorlagen, die dem Erlass der ab \n1. Januar 2006 geltenden Vergnügungssteuersatzung zu Grunde liegen, lässt sich \nentnehmen, dass der Rat der Stadt E hinreichende Erwägungen dazu angestellt hat, \nin welcher Höhe der Steuersatz festzusetzen ist und wie er sich für die \nSteuerpflichtigen auswirkt. Dabei waren für den Rat der Stadt E folgende \nÜberlegungen maßgeblich: Die bis zum 31. Dezember 2005 in E geltende \nVergnügungssteuersatzung sah für in Spielhallen betriebene Apparate mit \nGewinnmöglichkeit den Stückzahlmaßstab von Euro 240,00 pro Gerät und Monat \nvor. Die Kammer hat u.a. durch Urteil vom 12. Juli 2004 in dem Verfahren 25 \nK 3013/04 VG Düsseldorf eine erdrosselnde Wirkung dieses Steuersatzes verneint. \nEs ist nicht zu beanstanden, dass der Rat der Stadt E diese Einschätzung seinen \nweiteren Überlegungen zu Grunde legt. Zur Festlegung des Steuermaßstabes und \nSteuersatzes sind im Vorfeld des Erlasses der Vergnügungssteuersatzung \n22 Unternehmer, die in E Spielhallen betreiben, mit der Bitte um Angabe der \nEinspielergebnisse ihrer Apparate mit Gewinnmöglichkeit für den Zeitraum Januar bis \nJuli 2005 angeschrieben worden. Darauf haben sieben Unternehmen, die insgesamt \n287 Geldspielgeräte betreiben, geantwortet. Die für 287 Geldspielgeräte (= ca. 1/3 \ndes Eer Apparatebestandes in Spielhallen) gemeldeten Einspielergebnisse ergaben \neinen durchschnittlichen Betrag von monatlich Euro 1.800,00. Bei Anwendung des \nSteuersatzes von 13 v.H. errechnet sich ein Steuerbetrag von Euro 234,00, der in der \nHöhe hinter dem für rechtmäßig befundenen Betrag von Euro 240,00 zurück bleibt. \nDamit hat eine angemessene Tatsachenfeststellung und Interessenabwägung \nstattgefunden. \n\n57\n\nDieser Satz der erhobenen Spielautomatensteuer - 13 v.H. des \nEinspielergebnisses - überschreitet nicht die nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige \nGrenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die Vergnügungssteuer hat nur dann \neine unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen \nBerufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht \nmehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz \noder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen,\n\n58\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, Urteil vom \n22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, S. 936 f..\n\n59\n\nDer BFH stellt nunmehr ebenfalls in seinem Urteil vom 29. März 2006 -\n II R 59/04 - darauf ab, dass die Spielgerätesteuer die Freiheit der Berufswahl nur \ndann in verfassungsrechtlich beachtlicher Weise beeinträchtigt, wenn sie ihrer \nobjektiven Gestaltung und Höhe nach die Ausübung des Berufs des \nSpielhallenbetreibers in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht. Eine Verletzung \ndes Rechts auf freie Berufswahl ist nach der Rechtsprechung des BFH nur \nanzunehmen, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel wirtschaftlich \nnicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage \nihrer Lebensführung oder - bei juristischen Personen - zur Grundlage ihrer \nunternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen, dies also allenfalls nur noch in \nAusnahmefällen möglich ist. Eine Steuernorm greift danach nicht bereits dann in die \nFreiheit der Berufswahl ein, wenn sie im Rahmen wirtschaftlicher Überlegungen, bei \ndenen auch andere Umstände wie etwa der Unternehmensstandort oder besondere \nKonkurrenzverhältnisse eine Rolle spielen, dazu führt, dass ganze Gruppen von \nUnternehmen, die die erhöhte Steuer weder selbst tragen noch abwälzen können, \nihren Betrieb einstellen müssen. In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH \nausgeführt, die in dem Hamburgischen Spielgerätesteuergesetz in den Jahren 1995 \nund 1996 normierte Spielgerätesteuer von DM 600,-- monatlich verletze nicht das \nGrundrecht der Spielhallenbetreiber auf freie Berufswahl. \n\n60\n\nIn dem Urteil vom 12. Juli 2004 - 25 K 3013/04 VG Düsseldorf - hat die Kammer \nmit eingehenden Erwägungen die erdrosselnde Wirkung des Stückzahlmaßstabs von \nEuro 240,00 bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen im Stadtgebiet E \nverneint; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Auch aus den weiter \nvorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Steuer nicht dazu führt, dass die \nbetroffenen Berufsangehörigen in aller Regel wirtschaftlich nicht mehr in der Lage \nwaren, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung \noder - bei juristischen Personen - zur Grundlage ihrer unternehmerischen \nErwerbstätigkeit zu machen. Stellt man auf die Anzahl der Spielhallen in E ab, so gab \nes im Jahr 2003 131 Hallen, im Jahr 2004 118, im Jahr 2005 123 und im Jahr 2006 \n117 Spielhallen. Daraus lässt sich entnehmen, dass bei Geltung des \nStückzahlmaßstabs von Euro 240,00 die Anzahl der Hallen vom Jahr 2004 auf das \nJahr 2005 sogar angestiegen ist. Der Rückgang im Jahr 2006 auf 117 Hallen erreicht \nin etwa den Stand des Jahres 2004. Angesichts der Anzahl nach wie vor betriebener \nSpielhallen ist erdrosselnde Wirkung mithin zu verneinen, wobei zusätzlich zu \nberücksichtigen ist, dass ein Rückgang der Anzahl auch durch die allgemeinen \nwirtschaftlichen Entwicklungen wie abnehmende Kaufkraft beeinflusst wird. \nVeränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse fallen generell in den Risikobereich \nder betroffenen Unternehmen. Bei negativen Veränderungen der Marktlage obliegt \nes dem kaufmännischen Geschick des Unternehmers, angemessen zu reagieren und \nMaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Rentabilität des \nUnternehmens zu ergreifen, \n\n61\n\nvgl. so ausdrücklich BFH, Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 -.\n\n62\n\nFerner ist zu Grunde zu legen, dass die Höhe der Spielautomatensteuer durch \ndas berechtigte Anliegen des Gesetzgebers gerechtfertigt wird, die Allgemeinheit an \ndem Aufwand der Spieler für ihr Vergnügen zu beteiligen und zugleich der Spielsucht \nentgegen zu wirken, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der \nGewinnspielapparate herabgesetzt werden sollte. Insbesondere durch die erhöhte \nSteuererhebung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen kann der \nVerursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden,\n\n63\n\nvgl. dazu ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -\n.\n\n64\n\nZu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen \ngehört insbesondere - wie bereits oben ausgeführt -, dass sie auf den Benutzer der \nVeranstaltung abwälzbar sein muss. Die Kammer hat ebenfalls in dem Urteil vom \n12. Juli 2004 - 25 K 3013/04 VG Düsseldorf - die grundsätzliche Abwälzbarkeit des \nStückzahlbetrags von Euro 240,00 bejaht; auf die diesbezüglichen Ausführungen \nwird verwiesen. Die kalkulatorische Abwälzbarkeit bedeutet nicht, dass dem \nSteuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer \ngezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom \nSteuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt \nerhalten. Das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die \nKalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens trotz der \nSteuer zu wahren,\n\n65\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - zur \nSpielgerätesteuer.\n\n66\n\nIn seiner Entscheidung vom 20. April 2004 hat das Bundesverfassungsgericht \n- 1 BvR 905/00 zur Strom- und Mineralölsteuer - ausgeführt, eine Steuer sei bereits \ndann auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt, wenn die kalkulatorische \nÜberwälzung in dem Sinne möglich sei, dass der Steuerpflichtige den von ihm \ngezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die \nzur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten \nMaßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten \n- ergreifen könne. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag \nimmer von demjenigen erhalte, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich \ndie Steuer tragen solle, müsse dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es \nreiche aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom \nSteuerschuldner auf den Steuerträger angelegt sei, auch wenn die Überwälzung \nnicht in jedem Einzelfall gelinge. \n\n67\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in o.g. Entscheidung ausdrücklich betont, es \nsei insbesondere nicht erforderlich, dass die Verbrauchssteuerbelastung durch \nerhöhte Warenpreise oder Dienstleistungsentgelte weitergegeben werden könne. \nDementsprechend erschweren es die in der Spielverordnung enthaltenen \nAnforderungen den Unternehmen zwar, die Spielgerätesteuer auf die Spieler \nüberzuwälzen, machen dies aber nicht generell unmöglich. Den Unternehmern \nverbleibt die Möglichkeit, etwa durch Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine \nansprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen auf eine \nUmsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche \nMaß zu beschränken, um so die Steuer erwirtschaften zu können, \n\n68\n\nvgl. BFH, Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 -.\n\n69\n\nDarüber hinaus gestaltet die neue Spielverordnung anders als bisher die \nVorgaben hinsichtlich Spieldauer, Spieleinsatz und auszuschüttendem Gewinn \nwesentlich flexibler und lässt insoweit mehr Raum für die unternehmerische \nGestaltung.\n\n70\n\nUnter Zugrundelegung obiger Rechtsausführungen ist kalkulatorische \nÜberwälzbarkeit der in der Stadt E erhobenen Steuer in Höhe von 13 v.H. des \nEinspielergebnisses zu bejahen. Da die Spielautomatensteuer 13 v.H. der \nEinspielergebnisse beträgt, verbleibt ein Anteil von 87 % für den Unternehmer, um \nu.a. seine Kosten zu decken. Damit ist die Spielautomatensteuer grundsätzlich auf \nden Benutzer überwälzbar. Eine Überwälzbarkeit in jedem Fall, etwa bei \nunwirtschaftlicher Betriebsführung, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht \nerforderlich. \n\n71\n\nSchließlich steht der Wirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E \nnicht entgegen, dass § 2 der Satzung steuerfreie Veranstaltungen aufzählt und \ninsbesondere gemäß § 2 Nr. 4 bestimmt, dass steuerfrei sind das Halten von \nApparaten nach § 1 Nr. 1 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, \nKirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. Die Kammer versteht diese Regelung in \neiner kommunalen Satzung als Regelung eines satzungsrechtlichen \nBefreiungstatbestands. Im Rahmen kommunaler Satzungen sind Steuerbefreiungen \nsämtlich rechtlich zulässig, aber nicht zwingend erforderlich. Der Rat kann für \neinzelne Regelungen frei entscheiden, ob sie vor Ort umgesetzt werden sollen oder \nnicht. Hierbei dürfen sozialpolitische und ordnungspolitische Erwägungen bzw. \nschlichte Praktikabilitätserwägungen im Raum zutreffen, deren Gewichtung letztlich \nrein politischer Natur ist und die sich daher einer generellen Vorgabe oder \nEmpfehlung entziehen. Ebenso sind Steuerermäßigungen sämtlich fakultativ und \ndaher in das politische Ermessen des Rates gestellt. Dies gilt sowohl für die Frage \nnach dem „ob\" der Steuerbefreiung als auch für den Umfang der Steuerermäßigung, \n\n72\n\nHamacher, Lenz, Queitsch, Schneider, Stein, Thomas, KAG NRW, \nKommentar, § 3 Rdn. 31, 36.\n\n73\n\nBei der Schaffung von Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen bleibt dem \nSatzungsgeber mithin unter Beachtung des Gleichheitssatzes ein erheblicher \nGestaltungsspielraum,\n\n74\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 -.\n\n75\n\nEine Differenzierung könnte deshalb als zulässig erachtet werden, weil in \nSpielhallen und Gaststätten ortsfest aufgestellte Geräte einen höheren Anreiz \nausüben als solche bei nur vorübergehenden Veranstaltungen und deshalb bei \nBerücksichtigung des Lenkungszwecks Eindämmung der Spielsucht \nunterschiedlicher Betrachtung zugänglich sind. Letztlich kann dies jedoch \ndahingestellt bleiben, ob für den örtlichen Satzungsgeber eine Rechtfertigung \nbesteht, eine Steuerermäßigung vorzusehen, denn die Unwirksamkeit von § 2 Nr. 4 \nder Vergnügungssteuersatzung würde die Satzung im Übrigen nicht berühren, \nsondern allein zum Wegfall vorstehender Regelung über die besondere \nSteuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung von im Rahmen dieser Veranstaltungen \ngehaltenen Apparaten führen, \n\n76\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. März 1996 - 22 A 5055/95 -; \nOVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -.\n\n77\n\nDas OVG NRW hat in vorstehenden Urteilen betont, dass eine kommunale \nSatzung, die an einer Vielzahl von Mängeln litt, bezüglich des Grundtatbestandes \nentsprechend § 139 BGB und dem mutmaßlichen Willen des Rates als wirksam \nanzusehen sei. Vorstehende Grundsätze gelten vorliegend entsprechend. \n\n78\n\nLetztendlich ist der konkrete Betrag, hinsichtlich dessen die Vergnügungssteuer \nfestgesetzt worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden; der Beklagte hat mithin \nzutreffend die abgezogenen Beträge in Ansatz gebracht. Gemäß § 4 Abs. 1 \nVergnügungssteuersatzung wird die Vergnügungssteuer pro Apparat und Monat \nberechnet, die Vergnügungssteuer entsteht mithin für das einzelne Geldspielgerät \nund nicht für die Gesamtheit der in einer Spielhalle aufgestellten Geldspielgeräte. \nEine Verrechnung ist in der Vergnügungssteuersatzung weder vorgesehen noch \nerforderlich, denn wirtschaftlich knüpft die Spielgerätesteuer als eine Steuer auf die in \nder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck \nkommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an den Aufwand des \nSpielers an, der sich des Geräts zu seinem Vergnügen bedient. Dieser Aufwand \nkann allenfalls mit 0, nicht aber mit einem Minus zu Buche schlagen. Art. 105 Abs. 2a \nGG eröffnet dem Gesetzgeber einen weit reichenden Spielraum zur Ausgestaltung, \nVeränderung und Fortentwicklung der Vergnügungssteuer; ausweislich der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte es auch möglich sein, zur \nVerfolgung des legitimen Lenkungszwecks der Eindämmung der Spielsucht eine \nMindeststeuer als Auffangtatbestand einzuführen - auch dies spricht dagegen, dass \ndie Satzung eine Verrechnung vorsehen muss.\n\n79\n\nDie Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. \n\n80\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-25/25-k-4289-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-25/25-k-4289-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269628","retrieved":"2026-07-09 02:39:15.350578+00:00"}}