{"status":"available","doknr":"OLD269631","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0925.13L1445.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"13 L 1445/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die \nim Justizministerialblatt Nr. 5 vom 1. März 2006 ausgeschriebene Stelle für eine(n) \nOberregierungsrat/-rätin Regierungsrat/-rätin - Verwaltungsleiter/in bei der \nJustizvollzugsanstalt E -nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden \nist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag vom 20. Juli 2006 hat \nErfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n4\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der \nAntragsgegner hat nämlich die Absicht, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem \nBeigeladenen zu besetzen. Die Übertragung der Stelle auf den Beigeladenen und \ndessen Einweisung in die freie Planstelle würden das vom Antragsteller geltend \ngemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein \nBeamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \nhat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde \nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in \nBetracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der \nBestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). \nDer Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nsicherungsfähig. Soll hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer \nBeförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an \nden Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des \nAntragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien \nDurchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls \nmöglich erscheint.\n\n6\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. \nMai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n7\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in \nerster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Sind hiernach mehrere \nBewerber gleich beurteilt - wie der Antragsgegner in Bezug auf den Antragsteller und \nden Beigeladenen angenommen hat -, ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen \nAusschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt; er ist vielmehr \nverpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen.\n\n8\n\nVgl. hierzu z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 5. November 2004 - 6 B 2182/04 -., m.w.N., veröffentlicht in NRWE \nund juris.\n\n9\n\nDer Antragsgegner hat seine Annahme, der Beigeladene sei im Hinblick auf das \nAnforderungsmerkmal „Führungsverhalten\" geringfügig besser geeignet als der \nAntragsteller, in der Besetzungsentscheidung vom 14. Juni 2006 unter Bezugnahme \nauf den Besetzungsbericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt E zunächst auf \nfolgende Erwägungen gestützt:\n\n10\n\n„Beide Bewerber erbringen ausweislich der über sie erstellten Personal- und \nBefähigungsnachweisungen sehr gute dienstliche Leistungen und sind für die \nFunktion eines Verwaltungsleiters der JVA E hervorragend geeignet. \nIm Rahmen einer Ausschärfung des Anforderungsprofils hat der Leiter der JVA E - \nbei grundsätzlich hervorragender Eignung beider Bewerber für den angestrebten \nDienstposten - nachvollziehbar dargestellt, dass ROAR S die Kriterien des \nAnforderungsprofils insgesamt geringfügig besser erfüllt als ROAR C. Insoweit hat \nder Anstaltsleiter aus den vorliegenden Beurteilungen und den persönlichen \nGesprächen mit den Bewerbern den Eindruck gewonnen, dass die \nFührungsqualitäten bei ROAR C bei den anstehenden \nOrganisationsentwicklungsprozessen in der Verwaltung der JVA E nicht immer mit \ndem notwendigen Fingerspitzengefühl zur Geltung kommen werden, so dass bei \ndem Bewerber einige Abstriche hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien des \nAnforderungsprofils zu machen sind.\"\n\n11\n\nSelbst wenn man annähme, dass beide Bewerber auf der Grundlage ihrer \naktuellen dienstlichen Beurteilungen als gleichbeurteilt anzusehen sind, was \nangesichts der Tatsache, dass die aktuelle Beurteilung des Beigeladenen als \nRegierungsoberamtsrat nur einen Zeitraum von nicht einmal zwei Monaten abdeckt, \ndie des Antragstellers aber einen Zeitraum von mehr als vier Jahren, durchaus \nzweifelhaft ist, tragen diese Erwägungen eine bessere Eignung des Beigeladenen \nnicht.\n\n12\n\nEine solche kann zunächst nicht auf eine inhaltliche Ausschöpfung der \ndienstlichen Beurteilungen gestützt werden. Weder die aktuelle Personal- und \nBefähigungsnachweisung des Antragstellers noch die des Beigeladenen enthalten \nAussagen zu deren Führungsqualitäten, aus denen ein Eignungsunterschied \nabgeleitet werden könnte.\n\n13\n\nIn der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 8. März 2006 heißt es \ninsoweit, besonders hervorzuheben sei, dass der Antragsteller sich nicht darauf \nbeschränke, die ihm übertragenen Aufgaben in hervorragender Weise zu erfüllen, \nsondern dass er sich selbst in der Rolle des Antreibers, des Bewegers und des \nMachers sehe, der die Weiterentwicklung der Justizvollzugsschule NRW zu einer \nmodernen Aus- und Fortbildungseinrichtung auch als seine ganz persönliche \nDaueraufgabe verstanden habe und verstehe. Es könne dabei nicht ausbleiben, dass \nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter diesem von Einsatzbereitschaft und kreativer \nDynamik geprägten Arbeitsstil, gepaart mit einem erfrischenden rheinischen \nTemperament und einem Humor, der ihn auch über sich selber lachen lasse, nicht \nimmer ohne Weiteres folgen könnten und es deshalb im Einzelfall zu \nMeinungsverschiedenheiten komme; diese würden, und dies sei eine weitere Stärke \ndes Antragstellers, unverzüglich angesprochen und einer für alle Beteiligten \nbefriedigenden Lösung zugeführt. Demgegenüber heißt es in der dienstlichen \nBeurteilung des Beigeladenen vom 9. März 2006, durch seinen kooperativen \nVerhaltens- und Führungsstil gelinge es diesem beeindruckend, Mitarbeiter \nleistungsstimulierend zu motivieren und selbst in der Zeit eines beginnenden \nStrukturwandels in der Vollzugsverwaltung optimale Arbeitsergebnisse \nsicherzustellen sowie ein gutes Betriebsklima zu gewährleisten. Dabei unterstütze er \nzielstrebig und mit viel Eigeninitiative den Organisationsentwicklungsprozess in der \nAnstalt.\n\n14\n\nAus diesen Formulierungen, die zudem von unterschiedlichen Beurteilern \nstammen, lässt sich nicht ableiten, dass die Führungsqualitäten des Antragstellers \nnicht immer mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl zur Geltung kommen würden. \nDass der Antragsteller im Einzelfall Meinungsverschiedenheiten mit Mitarbeiterinnen \noder Mitarbeitern auszutragen hatte, rechtfertigt die o.g. Einschätzung allein nicht. \nMeinungsverschiedenheiten mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern - zudem in \nEinzelfällen - sind jeder Führungsposition immanent und erlauben als solche keine \nRückschlüsse auf Defizite im Führungsverhalten. Die Beurteilung des Antragstellers \nenthält auch keine Angaben zu den Ursachen der Meinungsverschiedenheiten, die \nsolche Schlüsse zuließen. Im Übrigen ist dem Antragsteller zugleich bescheinigt \nworden, die Meinungsverschiedenheiten stets unverzüglich angesprochen und einer \nfür alle Beteiligten befriedigenden Lösung zugeführt zu haben. Auch diese \nBewertung steht der Annahme von Defiziten im Führungsverhalten entgegen. Andere \nFormulierungen, aus denen sich der von dem Antragsgegner angeführte \ngeringfügige Eignungsvorsprung des Beigeladenen ableiten ließe, sind nicht \nersichtlich und auch von dem Antragsgegner nicht angeführt worden.\n\n15\n\nAus den Ausführungen in dem Auswahlvermerk vom 14. Juni 2006 und \ninsbesondere aus dem Besetzungsbericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt E \nvom 23. Mai 2006 ergibt sich vielmehr, dass die Einschätzung eines \nEignungsvorsprungs des Beigeladenen wesentlich auf den persönlichen Gesprächen \ndes Anstaltsleiters mit dem Antragsteller und dem Beigeladenen beruht. Nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der \ndie Kammer folgt, können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs aber nur als \nHilfskriterium herangezogen werden, weil ein solches Verfahren nur die Funktion hat, \nbei einem Vergleich zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das \nBild von den Bewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu \nerweitern.\n\n16\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom \n22. Juni 1998 - 12 B 698/98 -, DRiZ 1998, 426 (428), vom 23. Juni 2004 \n- 1 B 455/04 -, NWVBl. 2004, 463 (465) m.w.N., und vom 12. Dezember 2005 - 6 B \n1845/05 -, veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n17\n\nDie Ergebnisse des Auswahlgesprächs sind hier jedoch nicht erst auf der Ebene \nder Hilfskriterien und damit nach einem umfassenden Vergleich der Bewerber auf der \nGrundlage ihrer aktuellen Beurteilungen, der inhaltlichen Ausschöpfung dieser \nBeurteilungen und der vorangegangenen Beurteilungen in die Entscheidung \neingeflossen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen in dem \nAuswahlvermerk folgt, dass die angenommene, aus den Gesprächen abgeleitete \nbessere Eignung des Beigeladenen zumindest gleichrangig neben der Betrachtung \nder vorangegangenen Beurteilungen der Bewerber steht. Damit wird die \nAuswahlentscheidung der Nachrangigkeit dieses Hilfskriteriums insoweit nicht \ngerecht.\n\n18\n\nEine andere Bewertung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der \nAntragsgegner in der Antragserwiderung selbst ausgeführt hat, dass bei einem \nQualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber auch auf das Kriterium des \nErgebnisses von Auswahlgesprächen abgestellt werden könne. Dieser Ansatz ist \nzwar als solcher, wie oben ausgeführt, durchaus zutreffend. In dem Auswahlvermerk \nist das Auswahlgespräch aber gerade zur Begründung der besseren Eignung des \nBeigeladenen und damit zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs \nherangezogen worden. Dies widerspricht der soeben dargelegten Nachrangigkeit \ndes Hilfskriteriums.\n\n19\n\nEtwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Verweis auf die Ergebnisse des \nAuswahlgesprächs gleichsam als Hilfserwägung hinter die Überlegungen zur \nLeistungsentwicklung der Bewerber getreten wäre. Weder in dem Auswahlvermerk \nnoch in der Antragserwiderung kommt aber ein solches Rangverhältnis der \nErwägungen zum Ausdruck. Ob die Einladung der Bewerber zum Auswahlgespräch \nund dessen Durchführung und Dokumentation den diesbezüglichen Anforderungen \nentsprochen haben,\n\n20\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05 -, veröffentlicht in NRWE und \njuris,\n\n21\n\nbedarf deshalb hier keiner Entscheidung.\n\n22\n\nSoweit schließlich in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass im Einzelfall die \nbesondere Eignung eines Mitbewerbers für das angestrebte Amt eine bessere \nBeurteilung des unterlegenen Bewerbers ausgleichen kann,\n\n23\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom \n13. Juni 1991 - 6 B 1023/91 -, vom 18. April 1996 - 6 B 709/96 -, und vom \n2. Oktober 1997 - 6 B 1661/97 -,\n\n24\n\nrechtfertigt dies ebenfalls keine andere Bewertung. Auch unter Zugrundelegung \ndieser Rechtsprechung erweist sich die hier angegriffene Besetzungsentscheidung \nals rechtsfehlerhaft.\n\n25\n\nMit den o.g. Erwägungen im Besetzungsvermerk hat der Antragsgegners eine \nbesondere Eignung des Beigeladenen, die es rechtfertigen würde, diesem dem \nVorzug gegenüber dem Antragsteller zu geben, nicht dargetan. Eine solche \nbesondere Eignung, die einem Leistungsvergleich vorginge, kann sich nach der oben \nzitierten Rechtsprechung zwar aus besonderen Fähigkeiten oder Erfahrungen der \nMitbewerber ergeben. Diese müssen aber konkret benannt werden. Der angegriffene \nBesetzungsvermerk verhält sich zu derartigen besonderen Fähigkeiten oder \nErfahrungen des Beigeladenen aber nicht näher. \n\n26\n\nDer Antragsgegner hat vielmehr darauf abgestellt, dass eine geringfügig \nbesserer Eignung des Beigeladenen hinsichtlich der Führungsqualitäten bestehe. Ein \ninsoweit gradueller Unterschied im Hinblick auf die Eignungsbewertung ist mit einer \nbesondere Eignung im Sinne der o.g. Rechtsprechung, die einem Leistungsvergleich \nvorgehen könnte, aber nicht gleichzusetzen.\n\n27\n\nIm Übrigen ist die Auswahlentscheidung auch deshalb rechtswidrig, weil die in \ndem Besetzungsvermerk vom 14. Juni 2006 zusätzlich enthaltene Bewertung des \nAntragsgegners, bei der Leistungsentwicklung rangiere der Beigeladene ebenfalls \nvor dem Antragsteller, gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern ist.\n\n28\n\nFrühere dienstliche Beurteilungen sind neben aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen grundsätzlich als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen. Sie \nstellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar, sondern \nErkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten \nAufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig \nheranzuziehen sind. Ihre Bedeutung liegt vor allem darin, dass sie bedeutsame \nRückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt \nermöglichen können. Die daraus ableitbaren Entwicklungstendenzen haben nicht nur \nBedeutung für den Vergleich von Bewerbern mit gleichwertigen aktuellen \nBeurteilungen; sie vermögen auch Aufschluss darüber zu geben, ob ein Bewerber \nbei einer Beurteilung im Hinblick auf die Besetzung eines Beförderungsamtes \nbevorteilt oder benachteiligt wird. Derartige Äußerungen können vor allem bei \ngleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre \nzusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 \nAbs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im \nWesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.\n\n29\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 1/02 -, NVwZ \n2003, 1398 (1399); Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, ZBR 2004, 101 (103); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai \n2006 - 1 B 41/06 -, veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n30\n\nVon diesen Grundsätzen ist auch der Antragsgegner ausgegangen. Er hat \ninsoweit darauf abgestellt, dass der Beigeladene erstmals als Regierungsamtsrat am \n5. März 1997 mit „sehr gut\" beurteilt worden ist, der Antragsteller aber erst mit \nBeurteilung vom 28. August 2000 als Regierungsamtsrat diese Note erreicht habe. \nAußer Acht gelassen hat der Antragsgegner in der Auswahlentscheidung jedoch, \ndass der Antragsteller in der Beurteilung vom 8. März 2006 als \nRegierungsoberamtsrat mit „sehr gut\" beurteilt worden ist und diese Beurteilung, da \nkein abweichender Beurteilungszeitraum angegeben ist und zwischenzeitlich keine \nweitere Beurteilung ergangen ist, den Zeitraum seit der Beförderung des \nAntragstellers, d.h. ab dem 1. August 2001, erfasst.\n\n31\n\nZu dieser Rückrechnung Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom \n27. Februar 2004 - 2 L 4190/03 -, und Beschluss vom 28. Juni 2006 - 13 L 2382/05 \n-, beide veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n32\n\nDemgegenüber ist der Beigeladene zuletzt zwar ebenfalls als \nRegierungsoberamtsrat mit „sehr gut\" beurteilt worden (Beurteilung vom 9. März \n2006), doch reicht diese Beurteilung nur bis zu seiner entsprechenden Ernennung \nam 19. Januar 2006 zurück. Demzufolge war der Beigeladene im Zeitraum vom 1. \nAugust 2001 bis zum 18. Januar 2006 „nur\" als Regierungsamtsrat mit „sehr gut\" \nbeurteilt, wohingegen der Antragsteller diese Bewertung in dem höheren \nstatusrechtlichen Amt schon mehr als vier Jahre länger innehat.\n\n33\n\nDa die Bewertung der Leistungsentwicklung von Beförderungsbewerbern Teil der \nLeistungsbeurteilung ist, steht dem Dienstherrn auch insoweit ein \nBeurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung dieser \nBewertung anhand vorangegangener Beurteilungen hat sich deshalb - ebenso wie \nbei Beurteilungen selbst - darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den \nanzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen \nist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen \nangestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n34\n\nEbenso im Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, veröffentlicht in NRWE \nund juris; für die Überprüfung von Beurteilungen Bundesverwaltungsgericht, Urteil \nvom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 (360); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n8. November 2005 - 6 A 1474/05 -, veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n35\n\nNach diesen Maßstäben ist die Wertung des Antragsgegners, der Beigeladene \nsei von der Leistungsentwicklung her stärker als der Antragsteller, rechtsfehlerhaft, \nweil nicht erkennbar ist, dass der Antragsgegner dabei berücksichtigt hat, dass der \nAntragsteller schon seit August 2001 als Regierungsoberamtsrat mit „sehr gut\" \nbeurteilt war, der Beigeladene dagegen erst ab Januar 2006.\n\n36\n\nOb diese Differenz zwingend zu einem Leistungsvorsprung des Antragstellers \nführt, kann hier dahinstehen. Sie wäre aber zumindest - und dies wohl sogar schon \nauf der ersten Stufe des Leistungsvergleichs, da es sich bei den in Rede stehenden \nBeurteilungen um die jeweils letzten Beurteilungen der Bewerber handelt und diese \nsehr unterschiedlich große Zeiträume abdecken - in die Bewertung einzustellen \ngewesen, da der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes \ngegenüber der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers im Allgemeinen ein \ngrößeres Gewicht zukommt.\n\n37\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. \nJuli 2004 - 6 B 1212/04 -, m.w.N., veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n38\n\nDies hat der Antragsgegner jedoch nicht getan und ist insoweit von \nunzureichenden tatsächlichen Feststellungen bzw. einer fehlerhaften rechtlichen \nGewichtung der in Rede stehenden Beurteilungen ausgegangen. Dass die hiernach \nneu zu treffende Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt, \nerscheint vor diesem Hintergrund keineswegs ausgeschlossen.\n\n39\n\nDem steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner den Leiter \nder Justizvollzugsanstalt E am 17. Mai 2006 und damit im Vorfeld der Auswahl \ndarauf hingewiesen hatte, dass der Antragsteller schon länger als \nRegierungsoberamtsrat mit der Bestnote beurteilt worden sei (vgl. Beiakte Heft 1 Bl. \n40). In dem hier maßgeblichen Auswahlvermerk hat dieser Aspekt nämlich keine \nBerücksichtigung gefunden. Lediglich vorsorglich ist in diesem Zusammenhang \ndarauf hinzuweisen, dass eine (faktische) Höherbewertung der Beurteilungen des \nBeigeladenen auch schon vor seiner Ernennung zum Regierungsoberamtsrat unter \nHinweis darauf, dass er ein funktional der Tätigkeit des Antragstellers gleichwertiges \nAmt ausgeübt habe, wie in der Mitteilung vom 17. Mai 2006 angedacht, nicht \nunbedenklich wäre, da Maßstab einer Beurteilung die Anforderungen des abstrakt-\nfunktionellen Amtes sind, das der Betroffene innehat.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene in der Sache unterlegen ist und zudem keinen Antrag gestellt, sich \nselbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), \nentspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst \nträgt.\n\n41\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-25/13-l-1445-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-25/13-l-1445-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269631","retrieved":"2026-07-09 02:39:15.617966+00:00"}}