{"status":"available","doknr":"OLD269630","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0925.13K1871.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"13 K 1871/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 8. April 2005 zu Ziffer 3., soweit die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt worden ist, \nund zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht worden ist, \nverpflichtet festzustellen, dass im Hinblick auf Somalia ein Abschiebungsverbot nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der \nKläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.0.1981 geboren und \nStaatsangehöriger Somalias. Er reiste - ebenfalls nach eigenen Angaben - per Schiff \nüber einen unbekannten Hafen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am \n15. November 2004 begehrte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nZur Begründung machte er gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen geltend, \ner sei in seinem Heimatdorf als Korbflechter tätig gewesen. Andere Leute hätten \ndiese Körbe auf dem Markt verkauft. Drei Mal im Jahr seien Leute gekommen, die \nGewehre bei sich trugen. Einige von ihnen hätten Armeekleidung getragen. Sie \nhätten ihn an einen Mast festgebunden. Er und die anderen Leute hätten \nbeschlossen wegzulaufen. Er habe dann im September 2004 sein Land an einen \nMann verkauft. Dieser habe ihn dann von dem Dorf zu einem Schiff gebracht, mit \ndem er dann schließlich nach Deutschland gekommen sei. Dafür habe er dem Mann \nden gesamten Kaufpreis gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des \ndiesbezüglichen Vorbringens wird auf das Protokoll der Anhörung des Klägers \nverwiesen.\n\n4\n\nAm 18. Februar 2005 erstellte die Beklagte ein Sprachgutachten (Gerichtsakte \nBl. 21 ff.), in dem es heißt, der Kläger stamme mit Sicherheit aus Nigeria. Das \nGutachten wurde dem zuständigen Einzelentscheider vor der Entscheidung nicht zur \nKenntnis gebracht. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 8. April 2005 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers \nab. Zugleich verneinte sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes, forderte den Kläger zur Ausreise auf und \ndrohte ihm die Abschiebung nach Somalia an. Der Bescheid wurde dem Kläger am \n20. April 2005 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am 27. April 2005 Klage \nerhoben.\n\n6\n\nZur Begründung seines Klagebegehrens verweist der Kläger auf sein Vorbringen \nim Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich des Sprachgutachtens macht er geltend, der \nGutachter stamme aus Westafrika und habe keine analyserelevanten \nSprachkenntnisse hinsichtlich ostafrikanischer Sprachen. Auch in Somalia werde \nenglisch gesprochen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu seinen \nErlebnissen vor seiner Ausreise eingehend Stellung genommen. Wegen der \ndiesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung \nverwiesen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2005 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu \nverpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung \nberufen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und \nder Ausländerbehörde Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \ndurch Beschluss der Kammer vom 10. November 2005 gemäß § 76 Abs. 1 \nAsylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen worden ist.\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte \nden Kläger nicht als Asylberechtigten anerkannt und zu seinen Gunsten keine \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) \nfestgestellt hat.\n\n17\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n18\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem \nEinzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere \nMerkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche \nIntensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären \nIntention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den \nAsylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende \n(\"ausweglose\") Lage versetzt.\n\n19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, \nBverfGE 83, 216 (230); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n20\n\nGrundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der \nRückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, \nwobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden \nPrognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu \norientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, \nob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.\n\n21\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBverfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, BverwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, \nInfAuslR 1991, 145 (146).\n\n22\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines \nHeimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es \nsei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein \nAsylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der \nEntscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr \nzwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu \nrechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht \ngeboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist.\n\n23\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBverfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n24\n\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von \nasylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.\n\n25\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1085/85 -, BverfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 -\n 2 BvR 502/86 u.a. -, BverfGE 80, 315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile \nvom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BverwGE 79, 143 (151), und vom \n30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BverwGE 87, 52 (53).\n\n26\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht asylberechtigt.\n\n27\n\nEine vom Staat ausgehende Verfolgung i.S.d. Art. 16 a GG kann schon deshalb \nnicht festgestellt werden, weil Somalia - mit Ausnahme möglicherweise des \nNordwesten des Landes (\"Republik Somaliland\") - das Merkmal der (Quasi-) \nStaatlichkeit nicht erfüllt. Diese Einschätzung, die das Auswärtige Amt in seinem \nletzten Lagebericht auch in Ansehung der Wahl von Abdullahi Yusuf Ahmed zum \nPräsidenten von Somalia Anfang Oktober 2004 und der Bildung eines Kabinetts \ndurch den Ministerpräsidenten Ali Mohamed Gedi im Januar 2005 nochmals bestätigt \nhat, entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung.\n\n28\n\nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 1999 -\n 23 B 99.30345 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Oktober 2003 \n- 4 UE 4952/96.A -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n3. April 1998 - 10 A 11891/96 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 24. März 1998 - 1 A 10242/89.A -; Verwaltungsgericht \nAachen, Urteil vom 13. Januar 2005 - 7 K 4011/04.A - m.w.N. zur erstinstanzlichen \nRechtsprechung.\n\n29\n\nDie jüngsten Auseinandersetzungen innerhalb der Übergangsregierung und vor \nallem zwischen der Übergangsregierung und der Union der islamischen Gerichte \nhaben die Situation sogar noch weiter verschärft. Die effektive Ausübung der \nStaatsgewalt in Somalia ist deshalb weiterhin nicht gewährleistet.\n\n30\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Somalia vorliegen.\n\n31\n\nGemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung \nwegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann \nvorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der \nFreiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach § 60 \nAbs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen \n(Buchstabe b), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben \na und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische \nFluchtalternative (Buchstabe c).\n\n32\n\nDem Kläger droht bei einer Rückkehr keine Verfolgung nach diesen Kriterien. Die \nGefahr einer vom Staat bzw. staatstragenden Parteien oder Organisationen \nausgehenden Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a und b AufenthG besteht aus \nden oben bereits erörterten Gründen nicht. Auch eine landesweite Verfolgung durch \nnichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) kann nicht festgestellt \nwerden. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen und unter Würdigung \ndes Vorbringens des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund eines \nder in der Vorschrift genannten Anknüpfungspunkte - Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \npolitische Überzeugung - Verfolgung droht.\n\n33\n\nDass dem Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bantu \nVerfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c \nAufenthG drohen könnte, hat er selbst nicht vorgetragen und ist auch nicht \nanderweitig ersichtlich. Unabhängig von der insgesamt prekären Sicherheitslage hat \nkein Somali zu befürchten, allein wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt oder gar \ngetötet zu werden,\n\n34\n\nvgl. Prof. Maho Aves, Gutachten vom 26. November 2001 für das \nVerwaltungsgericht Hannover; ders. Gutachten vom 27. Dezember 2001 für das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf.\n\n35\n\nEine im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG beachtliche Gefährdung kann ferner \nauch nicht im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit des Klägers und den von \ndiesem berichteten Vorfall aus Kismayo festgestellt werden. Selbst wenn das \ndiesbezügliche Vorbringen des Klägers der Wahrheit entsprechen, er also in \nKismayo wegen seiner Zugehörigkeit zum christlichen Glauben misshandelt worden \nsein sollte, erlaubt dies nicht den Schluss, dass ihm entsprechende Gefahren \nlandesweit drohen. Der Kläger selbst hat nichts dazu vorgetragen, dass ihm \nÄhnliches auch in anderen Landesteilen, namentlich in seiner Heimatregion, \nwiderfahren würde oder gar widerfahren wäre.\n\n36\n\nSoweit der Kläger schließlich von verschiedenen Überfällen berichtet hat, ist \nseinem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass diese an die durch § 60 Abs. 1 \nAufenthG geschützten Merkmale angeknüpft hätten. Schon nach seinen eigenen \nBekundungen war der Kläger insoweit „nur\" Opfer kriminellen Unrechts. Dessen \nGewicht ist sicherlich nicht gering einzuschätzen; im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 4 \nlit. c AufenthG kann dies jedoch keine Beachtung finden.\n\n37\n\nAus denselben Gründen hat der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG bezüglich \nSomalias vorliegen. Eine landesweite Gefahr der Folter kann aus dem von dem \nKläger berichteten Vorfall in Kismayo nicht abgeleitet werden. Dass die \nSicherheitslage in Zentral- und Südsomalia weiterhin äußerst prekär ist, ist mit einer \nlandesweiten Gefahr von Folter nicht gleichzusetzen.\n\n38\n\nDemgegenüber ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit das \nBundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht \nhat.\n\n39\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Somalias vorliegen. Nach dieser \nVorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n\n40\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers mit Blick auf die allgemeinen \nVerhältnisse in Somalia erfüllt.\n\n41\n\nGefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, \nder der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden allerdings gemäß § 60 \nAbs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nberücksichtigt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt somit grundsätzlich das Bestehen \nindividueller Gefahren voraus, während \"allgemeine\" Gefahren\" im Grundsatz \nlediglich zu einer politischen Entscheidung über einen generellen \nAbschiebungsschutz auf der Grundlage der §§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und 60 a \nAufenthG führen können. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG können es in besonderen Ausnahmesituationen jedoch gebieten, die Vorschrift \ndes § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verfassungskonform dahingehend auszulegen, \ndass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen \nist. Davon ist dann auszugehen, wenn sich eine allgemeine Gefahrenlage als so \nextrem darstellt, dass jeder einzelne Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, genereller \nAbschiebungsschutz aber nicht gewährt worden ist. Die beschriebenen Gefahren \nmüssen landesweit bestehen; es muss für den Rückkehrer unmöglich sein, \ngefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung tatsächlich zu erreichen,\n\n42\n\nSo zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelung des § 53 Abs. 6 \nAusIändergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, \nBverwGE 115, 1 (7), und - 1 C 2.01 -, BverwGE 114, 379 (381 f.), vom \n18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 58 (59), vom 29. März 1996 -\n 9 C 116.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 57 (58), sowie vom 17. Oktober 1995 -\n 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 (200).\n\n43\n\nDiese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf eine Rückkehr des Klägers nach \nSomalia erfüllt.\n\n44\n\nEs ist derzeit weiterhin davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Zentral- \nund Südsomalia einschließlich der Hauptstadt Mogadischu aufgrund der bewaffneten \nAuseinandersetzungen zwischen Clans, Milizen und Banden sowie durch die \nallgemeine Kriminalität mangels effektiver Sicherheitsstrukturen äußerst prekär \nist.\n\n45\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante \nLage in Somalia vom 7. Februar 2006, S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die \naktuelle Situation und Trendanalyse, 20. September 2004, S. 6, 9 f.; amnesty \ninternational, Jahresbericht 2005, Somalia; United Kingdom Home Office, COI-\nReport Somalia, Rdn. 6.141 ff.\n\n46\n\nAufgrund des in Somalia stark ausgeprägten Clansystems, auf dem seit 1991 \ndas Machtgefüge Somalias im Wesentlichen beruht, ist die Sicherheit einer Person \ndeshalb allenfalls dann gewährleistet, wenn sie in den Gebieten ihres Clans lebt, der \nihr Schutz gewähren kann. Für Angehörige kleiner Subclans und ethnischer \nMinderheiten, die diesen Schutz nicht genießen, ist eine entsprechende Sicherheit \ndeshalb in der Regel nicht zu erlangen. Für Angehörige größerer Clans folgt hieraus, \ndass für diese eine Rückkehr in Gebiete gewährleistet sein muss, in denen ihr Clan \nbeheimatet ist. Voraussetzung ist, dass der direkte Zugang zu den entsprechenden \nGebieten gewährleistet ist. Ein Durchqueren von Regionen, die von anderen Clans \nkontrolliert werden, ist aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar.\n\n47\n\nUNHCR, Stellungnahme „Rückkehrgefährdung somalischer \nStaatsangehöriger\", September 2001; amnesty international, Jahresbericht 2005, \nKapitel „Rechtsstaatlichkeit\".\n\n48\n\nRückkehrer, die bezogen auf ihre Clanzugehörigkeit in ein \"falsches\" Gebiet \nzurückgeführt werden, können einer lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt sein.\n\n49\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante \nLage in Somalia vom 7. Februar 2006, S. 17.\n\n50\n\nDer Einschätzung des Bundesamtes, dass von einer Verbesserung der \nSicherheitslage auszugehen sei, kann sich das Gericht vor diesem Hintergrund nicht \nanschließen. Der vom Bundesamt zur Begründung seiner Auffassung u.a. \nherangezogene Hinweis in den grundsätzlichen Anmerkungen zum o.g. Lagebericht \ndes Auswärtigen Amtes, Botschaftsvertreter führten Dienstreisen nach Somalia \ndurch, soweit es die Sicherheitslage erlaube, lässt angesichts der klaren \nEinschränkung der Aussage (\"soweit') keinen konkreten Schluss darauf zu, ob \nBotschaftsvertreter aktuell überhaupt Dienstreisen durchführen und ggf. unter \nwelchen Rahmenbedingungen und in welche Regionen sie unternommen \nwerden.\n\n51\n\nAuch durch die Aussage in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid, aus \n\"zahlreichen Anhörungen\" gehe hervor, dass sichere Landesteile gefahrlos \nerreichbar seien (Seite 14 des Bescheides), wird diese oben dargestellte \nEinschätzung nicht substanziell erschüttert. Die Aussage des Bundesamtes lässt \nnicht erkennen, ob etwa Umstände des einzelnen Falles - z.B. die Clanzugehörigkeit \noder die wirtschaftliche Möglichkeit, für die eigene Sicherheit zu sorgen - eine \nansonsten möglicherweise bestehende Gefahr minimiert haben. \n\n52\n\nIm vorliegenden Fall gilt danach Folgendes: Der Kläger ist nach seinem \nglaubhaften Vorbringen Angehöriger der Volksgruppe der Bantu. Soweit das \nBundesamt im Verfahren ein Sprachgutachten vorgelegt hat, wonach der Kläger mit \nSicherheit aus Nigeria stamme, folgt das Gericht dem angesichts der glaubhaften \nund in sich widerspruchsfreien Schilderung des Klägers zu seiner Herkunft in der \nmündlichen Verhandlung nicht. Auch die Beklagte hat dieses Gutachten im Übrigen \nim Ergebnis nicht zum Anlass genommen, die Herkunft des Klägers aus Somalia in \nZweifel zu ziehen, da sie den angegriffenen Bescheid selbst nach der Vorlage des \nGutachtens im gerichtlichen Verfahren nicht geändert hat.\n\n53\n\nDie Volksgruppe der Bantu in Somalia ist insgesamt etwa 100.000 Personen \ngroß.\n\n54\n\nFischer-Weltalmanach 2007, Somalia, Stichwort \n„Landesstruktur/Bevölkerung\".\n\n55\n\nSie ist vornehmlich im Süden Somalias angesiedelt. Ihre Angehörigen sollen \nNachfahren von Sklaven sein, die im 18. Jahrhundert aus Ostafrika dorthin \nverschleppt werden. \n\n56\n\nMédecins sans frontières: Médecins sans frontières in the forgotten crisis of \nSomalia, Mai 2006, S. 16; Munzinger-Archiv, Internationales Handbuch Länder \naktuell, Somalia; Kapitel „Soziales und Kultur\".\n\n57\n\nDie Bantu zählen deshalb zu den Minderheiten ohne eigene Clanstruktur,\n\n58\n\nFischer-Weltalmanach 2007, Somalia, Stichwort \n„Landesstruktur/Bevölkerung\",\n\n59\n\ndenen wegen ihrer kulturellen und ethnischen Unterschiede in der somalischen \nGesellschaft nur eine Außenseiterposition zukommt,\n\n60\n\nMédecins sans frontières: Médecins sans frontières in the forgotten crisis of \nSomalia, Mai 2006, S. 16,\n\n61\n\nund die deshalb in erhöhtem Maße unter Armut und Diskriminierung leiden.\n\n62\n\nU.S. Department of State, Bericht vom 8. März 2006 „Country Reports on \nHuman Rights Practices 2005 - Somalia\", Section 5, Abschnitt e.\n\n63\n\nAngesichts dieses Hintergrundes kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, \nden Schutz eines Clans vor Übergriffen anderer Clans oder vor kriminellen \nÜbergriffen in Anspruch nehmen zu können. Demgemäß würde ihn eine Rückführung \nnach Somalia sehenden Auges der Gefahr solcher Übergriffe aussetzen und damit \nder Gefahr schwerster Verletzungen oder gar des Todes.\n\n64\n\nHat der Kläger hiernach einen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia, ist \ndie Abschiebungsandrohung rechtswidrig, soweit ihm die Abschiebung in dieses \nLand angedroht worden ist. Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung hiervon jedoch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 3 AufenthG \nunberührt.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von \nGerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 \nSatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung hinsichtlich der \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 Zivilprozessordnung.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-25/13-k-1871-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-25/13-k-1871-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269630","retrieved":"2026-07-09 02:39:15.534346+00:00"}}