{"status":"available","doknr":"OLD269649","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0922.2L1574.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-22","aktenzeichen":"2 L 1574/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 8. August 2006 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte \nAntrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, eine der beiden der Bezirksregierung E \n- Autobahnpolizei - zugewiesenen Beförderungsstellen der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO, die mit dem Beigeladenen \nbesetzt werden soll, nicht zu besetzen, bis über die \nStellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen \neines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nZwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in \nStreit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein \nAnordnungsgrund, da durch dessen Ernennung zum Polizeihauptkommissar und \nEinweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO das von dem \nAntragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt würde.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Allerdings ist bei der Prüfung des \ngeltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf das Gebot \neffektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \n(erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.\n\n8\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 \n- 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 -\n 1 B 41/06 -, \nwww.nrwe.de. \n\n9\n\nDennoch ist die Entscheidung des Antragsgegners, die zum 1. August 2006 freie \nStelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, \nformell und materiell rechtsfehlerfrei. \n\n10\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \nhat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde \nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu \nLasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien \nDurchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls \nnicht ausgeschlossen erscheint. \n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 (317), und \nBeschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, RiA 2005, 253.\n\n12\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen, weil die \nAuswahlentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. \n\n13\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202, und \nvom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 \n- 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n15\n\nDie vom Antragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten aktuellen \ndienstlichen Regelbeurteilungen bilden hierfür eine ausreichende \nEntscheidungsgrundlage. Hiernach erweist sich der Beigeladene als besser \nqualifiziert. Antragsteller und Beigeladener sind zum Stichtag 1. Oktober 2005 jeweils \nin einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO dienstlich beurteilt worden. \nWährend der Antragsteller hierbei das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung \n(...) entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) erhalten hat, hat der \nBeigeladene mit dem um eine Notenstufe besseren Gesamturteil „Die Leistung und \nBefähigung (...) übertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte) abgeschlossen. \n\n16\n\nDer Antragsgegner durfte sich bei seiner Auswahlentscheidung auf diese \nBeurteilungen stützen. Insbesondere dringt der Antragsteller mit den Einwendungen \ngegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 15. Dezember 2005 \nnicht durch. Zwar vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger \nFehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler \nberücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001, a.a.O.\n\n18\n\nDie den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 30. September 2005 erfassende \ndienstliche Beurteilung des Antragstellers erweist sich nach derzeitigem \nErkenntnisstand aber als rechtmäßig bzw. leidet nicht an einem Fehler, der \nAuswirkungen auf die Auswahlentscheidung hat. \n\n19\n\nNach ständiger Rechtsprechung,\n\n20\n\nvgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, NVwZ 2006, \n465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, DÖD 2001, \n261, \n\n21\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade \nein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und \nfachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der \nRechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche \nNachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den \nanzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der \nDienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen \nhat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt \nes zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen \nFall zu konkretisieren. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die aktuelle \nRegelbeurteilung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n22\n\nDas Beurteilungsverfahren richtet sich nach den Beurteilungsrichtlinien im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des \nInnenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des \nMinisteriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl.NRW.203034, \nnachfolgend: BRL Pol). Es ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen \nVorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus \neigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein \nBeurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt \nunabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 3 \nBRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein \nGespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für \ndie Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 1 und 2 \nBRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem \nDienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 \nBRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und \nsoll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze \nberücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der \nHauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere \npersonen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran \n(Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit \ndem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare \nBeurteilungen zu erreichen.\n\n23\n\nVorliegend ist der Endbeurteiler sowohl im Gesamturteil als auch in zwei \nHauptmerkmalen von der Einschätzung des Erstbeurteilers abgewichen und hat dies \nbegründet. Soweit der Antragsteller in seinem Widerspruch gegen die Beurteilung \ngeltend macht, diese Begründung erfülle nicht die Anforderungen der \nBeurteilungsrichtlinien, dringt er nicht durch. Nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol hat der \nEndbeurteiler dann, wenn er mit dem Erstbeurteiler bei der Bewertung der \nHauptmerkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmt, seine abweichende \nBeurteilung zu begründen. Diesem Begründungserfordernis hat der Endbeurteiler \nvorliegend genügt. Er hat der Beurteilung vom 15. Dezember 2005 ein Zusatzblatt \n„Begründung nach Ziffer 9.2 BRL Pol\" beigefügt, auf dem es heißt:\n\n24\n\nUnter Anlegung eines strengen Maßstabes, der entwickelt \nwurde, um zu einer abgestuften, vergleichenden Bewertung zu \nkommen sowie unter Berücksichtigung eines einheitlichen \nVergleichsmaßstabes und der Richtsätze der Vergleichsgruppe A 10 \nentsprechen die Leistungen des Herrn POK G zwar voll den \nAnforderungen, gehen insgesamt aber noch nicht darüber \nhinaus.\n\n25\n\nDer Endbeurteiler kann sich grundsätzlich auch auf derartige allgemeine \nGesichtspunkte stützen. Beruht die anders lautende Endbeurteilung nicht auf einer \nabweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, \nsondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, z.B. der Korrektur einer zu wohl \nwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden \nGrundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit \nden Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter \ngleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, kann und muss die \nAbweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2002 - 6 B 1958/02 -, \nDÖD 2003, 138, vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351, und \nvom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 264.\n\n27\n\nDie Beurteilung leidet nicht dadurch an einem Plausibilitätsmangel, dass es einen \nunauflösbaren Widerspruch zwischen Gesamturteil und Hauptmerkmalen einerseits \nund den Submerkmalen andererseits gibt. Das gilt insbesondere für die \nHauptmerkmale 2 (Leistungsergebnis) und 3 (Sozialverhalten), bei denen der \nEndbeurteiler dem Votum des Erstbeurteilers nicht gefolgt ist und sie jeweils von 4 \nauf 3 Punkte abgesenkt hat. Ausgehend von der Fassung, die die Beurteilung durch \nden Widerspruchsbescheid vom 18. August 2006 erhalten hat, lautet die Bewertung \nder Submerkmale beim Leistungsergebnis auf 4 und 3 Punkte sowie beim \nSozialverhalten auf 3, 4 und 3 Punkte, wobei der Endbeurteiler die Submerkmale 2.2 \n(Leistungsgüte) und 3.1 (Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen) \nnachträglich abgeändert hat. \n\n28\n\nZur Zulässigkeit einer nachträglichen Abänderung im Widerspruchs- und \nKlageverfahren vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -\n 6 B 618/06 -, \n www.nrwe.de; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 44.04 -, Juris, zur \nnachträglichen, auf den Einzelfall bezogenen Begründung einer zunächst auf \neinzelfallübergreifende Erwägungen gestützten Abweichungsbegründung, \nm.w.N.\n\n29\n\nHieraus lassen sich für beide Hauptmerkmale plausibel jeweils 3 Punkte \nherleiten. Auch die textlichen Änderungen der Submerkmale 2.2 und 3.1, die der \nEndbeurteiler im Widerspruchsbescheid vorgenommen hat, entsprechen den \nVorgaben, die in dem Beschreibungskatalog, der den BRL Pol als Anlage 2 beigefügt \nist, für den Leistungsbereich von 3 Punkten vorgesehen sind.\n\n30\n\nOb die Beurteilung auch ohne die Nachbesserungen im Widerspruchsbescheid, \ninsbesondere ohne Neubewertung auch der Submerkmale, den \nPlausibilitätsanforderungen entsprochen hätte,\n\n31\n\ndagegen jedenfalls OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, \nwww.nrwe.de,\n\n32\n\nkann die Kammer somit offen lassen.\n\n33\n\nAuch die weiteren Einwendungen des Antragstellers führen nicht zum Erfolg.\n\n34\n\nSoweit er in der Widerspruchsbegründung rügt, sein Einsatz im Kosovo in der \nZeit vom 1. Juni 2002 bis zum 14. August 2002 sei nicht Gegenstand der Beurteilung \ngeworden, dringt er nicht durch. Vielmehr ergibt sich aus Nr. II.3. der Beurteilung \n(„Verwendungsbreite/Teilnahme an Lehrgängen\"), dass dieser Einsatz durchaus \ngesehen und berücksichtigt wurde. Dass er nicht zu einer Anhebung des \nBeurteilungsergebnisses führte, hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vor \nallem damit begründet, dass der Antragsteller diesen Einsatz vorzeitig abgebrochen \nhat. Dies ist vom Gericht nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, \ndass der zweieinhalb Monate währende Einsatz des Antragstellers im Kosovo \ngegenüber dem 40 Monate umfassenden gesamten Beurteilungszeitraum nicht \nentscheidend ins Gewicht fällt. \n\n35\n\nDem Antragsteller ist ferner nicht darin zu folgen, ihm sei wegen seiner \nBeurteilung des Hauptmerkmals Mitarbeiterführung der Vorzug einzuräumen. Er hat \nhierzu vorgetragen, dieses Hauptmerkmal, das bei ihm zudem vom Endbeurteiler \nherabgesetzt worden sei, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er, der \nAntragsteller, gehe dem Beigeladenen vor, weil dieser hierin nicht beurteilt worden \nsei. Der Antragsgegner müsse sich insoweit an seinen in der Antragserwiderung \naufgezeigten Auswahlgrundsätzen festhalten lassen. Dort werde die \nMitarbeiterführung dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt, wenn dieses \nHauptmerkmal ebenso wie oder besser als das Gesamturteil ausgefallen sei. Diese \nKriterien erfülle er. Hierbei verkennt der Antragsteller jedoch bereits, dass der \nEndbeurteiler die Bewertung des Hauptmerkmals Mitarbeiterführung nicht \nabgeändert, sondern den auf 3 Punkte lautenden Vorschlag des Erstbeurteilers \nübernommen hat. Ferner erfolgt ein Rückgriff auf die Hauptmerkmale auch nach den \n- mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang stehenden - Vorgaben des Antragsgegners \nnur dann, wenn sich aus dem Gesamturteil kein Leistungsvorsprung herleiten lässt. \nDer Beigeladene ist indes schon im Gesamturteil besser bewertet worden als der \nAntragsteller. Auf das Hauptmerkmal Mitarbeiterführung kommt es daher nicht an. \nGleiches gilt, soweit der Antragsteller eine Auswertung der Submerkmale vornimmt. \nSoweit er außerdem vorträgt, bei der Auswahlentscheidung müsse es im Rahmen \nder inhaltlichen Auswertung zu einer Summierung der Punktwerte aller \nHauptmerkmale einschließlich der Mitarbeiterführung kommen, und zwar auch dann, \nwenn der Mitbewerber nicht in Mitarbeiterführung beurteilt worden sei, kann ebenfalls \nauf Vorstehendes verwiesen werden: Hierauf kommt es bei unterschiedlichen \nGesamturteilen nicht an. Außerdem erschiene eine solche undifferenzierte \nVorgehensweise nicht sachgerecht, da sie den Führungskräften einen Vorsprung \nzubilligt, den Sachbearbeiter, die nur in drei Hauptmerkmalen Punkte erzielen \nkönnen, kaum aufholen könnten. Vielmehr ist ein qualitativer Vergleich zwischen \nAntragsteller und Beigeladenem bezüglich der Mitarbeiterführung nicht möglich,\n\n36\n\nvgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2005 - 6 B 2441/04 -, m.w.N.; \nso auch die Kammer im Beschluss vom 5. April 2005 - 2 L 134/05 -.\n\n37\n\nFerner macht der Antragsteller geltend, in der Beurteilung und auch im Rahmen \nder Auswahlentscheidung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er \nAngehöriger der Zweiten Säule sei und die Zweite Fachprüfung bestanden habe. \nHierauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an. Die Kammer kann vielmehr \ndahinstehen lassen, ob die Zusammenlegung der Beamten der sog. Ersten und \nZweiten Säule der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zu einer einheitlichen \nVergleichsgruppe in rechtmäßiger Weise, insbesondere im Einklang mit dem in \nArt. 33 Abs. 2 GG normierten Prinzip der Bestenauslese und den \npersonalvertretungsrechtlichen Bestimmungen, erfolgt ist. \n\n38\n\nBejahend: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. August 2006 - 1 L 946/06 -, \nnoch nicht rechtskräftig. \n\n39\n\nEs kann nämlich ausgeschlossen werden, dass sich ein derartiger Rechtsfehler \nauf das vorliegende Verfahren ausgewirkt hätte. Der Antragsteller nähme auch dann \nkeinen für eine Beförderung ausreichenden Rangplatz ein, wenn er - wie früher - nur \nmit Beamten zu vergleichen gewesen wäre, die ebenfalls der Zweiten Säule \nangehören. Wie der Antragsgegner dargelegt hat, gingen dem Antragsteller - bei \nzwei freien Beförderungsstellen - jedenfalls auch zwei Beamte der Zweiten Säule vor, \ndie besser als er beurteilt worden sind. So wurde der Beamte C1 aktuell insgesamt \nmit 3 Punkten und in den Hauptmerkmalen mit zweimal 3 und zweimal 4 Punkten \nbeurteilt. Damit erzielte er zwar das gleiche Gesamtergebnis, konnte dem \nAntragsteller (dreimal 3 und einmal 4 Punkte) aber im Wege der inhaltlichen \nAuswertung vorgezogen werden. Der Beamte S hatte aktuell eine 4-Punkte-\nBeurteilung erhalten und war daher schon wegen des Gesamturteils vor dem \nAntragsteller einzustufen.\n\n40\n\nAuch das Argument des Antragstellers, der Umstand, dass er eine zusätzliche \nAusbildung durchlaufen und mit der Zweiten Fachprüfung abgeschlossen habe, sei \nweder im Beurteilungs- noch im Auswahlverfahren berücksichtigt worden, führt nicht \nzum Erfolg des Eilantrags. Maßgeblich für die der Auswahlentscheidung vorrangig zu \nGrunde zu legenden aktuellen Beurteilungen der Bewerber sind die im \nBeurteilungszeitraum erbrachten Leistungen der Beamten. Diese können zwar bei \nBeamten der Zweiten Säule aufgrund ihrer besseren Vor- und Ausbildung gegenüber \nden Beamten der Ersten Säule zu einem Qualifikationsvorsprung führen, doch kann \ndieser durch die regelmäßig höhere Lebens- und Berufserfahrung eines Beamten der \nErsten Säule ausgeglichen werden. Das ist vorliegend der Fall, wie die Beurteilungen \ndes Beigeladenen einerseits und des Antragstellers andererseits zeigen. \n\n41\n\nDen aktuellen dienstlichen Beurteilungen ist schließlich auch nicht deshalb die \nEignung als Auswahlgrundlage abzusprechen, weil die Beurteilungszeiträume \nunterschiedlich lang sind. Während die Regelbeurteilung des Antragstellers, welcher \nder Zweiten Säule angehört, den Zeitraum ab dem 1. Juni 2002 erfasst, erfasst \ndiejenige des Beigeladenen - Angehöriger der Ersten Säule - lediglich den Zeitraum \nab dem 1. Januar 2003, was darauf beruht, dass bei der vorangegangenen \nBeurteilungsrunde für die Beamten der beiden Säulen unterschiedliche Stichtage \ngalten. Dieser Umstand schließt jedoch den Vergleich im laufenden \nStellenbesetzungsverfahren nicht aus. Zwar können Regelbeurteilungen ihre \nAufgabe im Rahmen von an dem Leistungsgrundsatz ausgerichteten \nAuswahlverfahren dann bestmöglich erreichen, wenn die für die Vergleichbarkeit \nmaßgeblichen äußeren Kriterien eines gemeinsamen Stichtages und des gleichen \nBeurteilungszeitraumes so weit wie möglich eingehalten werden. Einschränkungen \ndieses Grundsatzes sind aber hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen \nberuhen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, DÖD 2002, 99; \nOVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, www.nrwe.de. \n\n43\n\nHiervon ist vorliegend auszugehen. Die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume \nsind die Folge der durch Maßnahmen des Gesetzgebers indizierten Vereinheitlichung \ndes Beurteilungsstichtages. Der gemeinsame Stichtag stellt zugleich sicher, dass bei \nkünftigen Auswahlentscheidungen auf Beurteilungen zurückgegriffen werden kann, \ndie hinsichtlich ihrer Aktualität vollkommen gleich sind. Das Ziel homogener \nBeurteilungen wird durch einen einheitlichen Stichtag bei Inkaufnahme \nunterschiedlich langer Beurteilungszeiträume besser erreicht als durch eine \nBeibehaltung des dreijährigen Beurteilungszeitraums mit der daraus folgenden \nunterschiedlichen Aktualität der Beurteilungen. Im Übrigen erscheint die Abweichung \nzwischen den Beurteilungszeiträumen von sieben Monaten als geringfügig und \nbewegt sich noch im Rahmen des Vertretbaren.\n\n44\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. August 2006 - 1 L 946/06 -, \nm.w.N.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige \neigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n46\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde \nnicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen \nnicht für gegeben erachtet.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-22/2-l-1574-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-22/2-l-1574-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269649","retrieved":"2026-07-09 02:39:17.155103+00:00"}}