{"status":"available","doknr":"OLD269724","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0919.2K3129.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-19","aktenzeichen":"2 K 3129/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. 00.1952 geborene Kläger wendet sich gegen das Verbot,\nDienstkraftfahrzeuge zu führen. Dieses Verbot wurde ausgesprochen, weil seine\nFahrtauglichkeit wegen seiner Weigerung, sich einer Blutuntersuchung zu\nunterziehen, nicht festgestellt wurde.\n\n3\n\nDer Kläger steht seit 1971 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Er\nwurde zuletzt am 00.00.1995 zum Kriminalhauptkommissar befördert und ist derzeit\nals Leiter eines Kriminalkommissariats beim Polizeipräsidium E (nachfolgend:\nPolizeipräsidium) tätig. Er ist im Besitz eines Zivil-Führerscheins der Klassen 1 und 3\nund war berechtigt, Dienstfahrzeuge zu führen.\n\n4\n\nDas Innenministerium des beklagten Landes (Innenministerium) regelte mit\nRunderlass vom 10. Oktober 2003 (- 44.3-2540 -, geändert durch Erlass vom 7. April\n2004) das Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei neu. Die Befugnis hierzu\nwurde unter anderem von der Fahrtauglichkeit abhängig gemacht. Nr. 3 des Erlasses\nlautet insoweit:\n\n5\n\nKraftfahrtauglichkeit\n\n6\n\n3.1\n\n7\n\nPersonen, die ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei führen sollen, sind durch\ndie zuständige Polizeiärztin/den zuständigen Polizeiarzt auf ihre\nKraftfahrtauglichkeit zu untersuchen\n\n8\n\n- bis zum vollendeten 50. Lebensjahr regelmäßig alle fünf Jahre, ab dem\n51. Lebensjahr alle drei Jahre (für Untersuchungen nach Anlage 5 Nr. 2 FeV\ngelten die dort genannten Fristen),\n\n9\n\n- unverzüglich nach Krankheiten und Verletzungen, die erfahrungsgemäß\ndie Kraftfahrtauglichkeit beeinträchtigen (z.B. Kreislauferkrankungen,\nAugenverletzungen),\n\n10\n\n- nach Verkehrsverstößen oder anderen Anlässen, die den Verdacht einer\neingeschränkten Kraftfahrtauglichkeit begründen.\n\n11\n\n3.2\n\n12\n\nDie Untersuchung soll möglichst im Zusammenhang mit anderen\nUntersuchungen durchgeführt werden, jedoch nicht später als ein halbes Jahr\nnach Ablauf der unter Nr. 3.1 genannten Fristen. Die in den §§ 11,12 FeV\n(Anlage 4, 5, 6) genannten Anforderungen für die einzelnen\nFührerscheinklassen sind für die Beurteilung maßgeblich.\n\n13\n\nWird der Termin einer Untersuchung oder Nachuntersuchung nicht\nwahrgenommen und innerhalb einer Frist von 6 Monaten nicht nachgeholt, ist\nder betroffenen Person das Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu\nuntersagen.\n\n14\n\nDie Kraftfahrtauglichkeit für Einsatzfahrten gem. § 35 oder 38 StVO ist\ngegeben, wenn zusätzlich die Mindestanforderungen für die Merkmale\nSehschärfe, Ferne, Farbensinn, Gesichtsfeld, Augenbeweglichkeit, Raumsinn,\nLichtsinn und Hörvermögen nach der Anlage 2 dieses Runderlasses erfüllt sind.\nÜber das Ergebnis der Untersuchung ist eine Bescheinigung \"Ärztliche\nBeurteilung der Kraftfahrtauglichkeit\" zu erteilen (Anlage 3) zu erteilen und zur\nPersonalakte zu nehmen.\n\n15\n\n3.3\n\n16\n\nErweist sich jemand als nur bedingt kraftfahrtauglich, so kann ihm die\nPolizeibehörde oder -einrichtung das Führen eines Dienstkraftfahrzeuges\nentsprechend eingeschränkt oder mit Auflagen versehen schriftlich gestatten.\nEine Durchschrift ist zur Personalakte zu nehmen.\n\n17\n\nNachdem es beim Polizeipräsidium einen Wechsel des Polizeiarztes gegeben\nhatte, sprach sich der neue Polizeiarzt mit Schreiben vom 12. April 2005 bei seinem\nBehördenleiter für eine allgemeine Blutentnahme zur Überprüfung der\nKraftfahrtauglichkeit aus. Das Polizeipräsidium wies daher mit Schreiben vom\n19. April 2005 das Innenministerium darauf hin, der für seinen Bereich zuständige\nPolizeiarzt halte zur Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit eine Untersuchung des\nBlutes für zwingend erforderlich, um Leiden wie schwere Bluterkrankungen,\nErkrankungen der Nieren, schwere Niereninsuffizienz, endokrine Störungen,\ninsbesondere Zuckererkrankungen sowie psychische Erkrankungen und Sucht\n(Alkohol, Drogen, Arzneimittel) ausschließen zu können. Es sei daher beabsichtigt,\ndie Bestätigung der Eignung zum Führen von Dienstfahrzeugen vom Ergebnis einer\nBlutuntersuchung abhängig zu machen. Eine landeseinheitliche Regelung durch\nErlass werde angeregt. Ohne gegenteilige Weisung werde das Polizeipräsidium ab\ndem 1. Juni 2005 die Prüfung der Kraftfahrtauglichkeit vom Ergebnis einer\nBlutuntersuchung abhängig machen.\n\n18\n\nDas Innenministerium verwies das Polizeipräsidium auf sein Schreiben vom 29.\nApril 2005 an die Deutsche Polizeigewerkschaft. Dort wurde festgestellt, dass der\nErlass vom 10. Oktober 2003 nicht dahingehend geändert worden sei, dass eine\nBlutuntersuchung der Kraftfahrtauglichkeit nunmehr für jeden Polizeivollzugsbeamten\ndes Landes NRW obligatorisch sei. Richtig sei hingegen, dass eine rechtliche und\nfachliche Neubewertung zu diesem Themenbereich notwendig geworden sei. Es\nstehe fest, dass durch die gezielte Überprüfung der Kraftfahrtauglichkeit nicht\nBefunde erhoben werden dürften, die ersichtlich nichts mit der Kraftfahrtauglichkeit\nzu tun hätten. Sei ein fachlicher Grund für eine Blutuntersuchung nicht ersichtlich, sei\neine solche Anordnung vom Untersuchungsauftrag nicht mehr gedeckt. In jedem Fall\nsei der Beamte vor der Untersuchung über den Umfang insbesondere der\nBlutuntersuchung zu informieren.\n\n19\n\nEine landeseinheitliche Regelung erging nicht.\n\n20\n\nAm 30. Mai 2005 erließ das Polizeipräsidium eine \"Dienstanweisung zur\nErweiterung des Untersuchungsumfanges anlässlich der Durchführung der\nKraftfahrtauglichkeitsuntersuchung\" (VL 2.1 - 8011). Eine rechtliche und fachliche\nNeubewertung des o.g. Erlasses des Innenministeriums mache eine Erweiterung des\nbisherigen Untersuchungsumfanges erforderlich. Weiter heißt es:\n\n21\n\nFür den Nachweis der Kraftfahrtauglichkeit sollen künftig durch eine\ngeeignete Untersuchung folgende Erkrankungen ausgeschlossen werden\nkönnen:\n\n22\n\n- schwere Bluterkrankungen,\n\n23\n\n- Erkrankungen der Nieren, schwere Niereninsuffizienz,\n\n24\n\n- Endokrine Störungen, insbesondere Zuckererkrankungen,\n\n25\n\n- psychische Erkrankungen, Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel).\n\n26\n\nHierzu benötigt der Polizeiarzt das Blutbild des Beschäftigten. Dieses\nBlutbild wird auf Veranlassung des Polizeiarztes durch ein Labor auf der Basis\neiner Blutentnahme erstellt.\n\n27\n\nBeschäftigte, für die bereits aus anderem Anlass in den letzten 3 Monaten\nvor der anstehenden Kraftfahrzeugtauglichkeitsuntersuchung ein Blutbild bei\neinem anderen Arzt erstellt wurde, können dem Polizeiarzt aussagefähige\nUnterlagen vorlegen, die mindestens Angaben zu folgenden Werten\nenthalten:\n\n28\n\n- Blutzucker\n\n29\n\n- Leberwerte:\n\n30\n\nGamma-GT\n\n31\n\nSGOT\n\n32\n\nSGPT\n\n33\n\n- Kreatinin\n\n34\n\n- \"großes\" Blutbild:\n\n35\n\nEry, Hb, Leuko\n\n36\n\nDiff. BB, Thrombo, MCV.\n\n37\n\nDer hierüber informierte Personalrat bei der Kreispolizeibehörde E forderte mit\nSchreiben vom 1. Juni 2005 das Mitbestimmungsverfahren ein und bat das\nPolizeipräsidium, die Dienstanweisung bis zum Abschluss dieses Verfahrens\nauszusetzen. Das Polizeipräsidium erwiderte unter dem 7. Juni 2005, die Einführung\nder Blutentnahme im Rahmen einer erweiterten Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung\nerfülle keinen Mitbestimmungstatbestand. Zu einer Aussetzung der Dienstanweisung\nbestehe kein Anlass. Mit Beschluss vom 16. Februar 2006 entschied die\nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht\nDüsseldorf, dass die Dienstanweisung des Polizeipräsidenten nicht der\nMitbestimmung unterliegt (34 K 2783/05.PVL; noch nicht rechtskräftig).\n\n38\n\nDie Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-\nWestfalen sprach sich in einem Schreiben an das Polizeipräsidium vom 22. Juni\n2005 gegen die Dienstanweisung aus, weil sie in das Grundrecht auf körperliche\nUnversehrtheit eingreife, ohne dass es eine gesetzliche Grundlage gebe.\nDarüberhinaus stelle die anschließende Analyse der Blutprobe eine Erhebung\npersonenbezogener Daten dar, für die ebenfalls eine gesetzliche Grundlage fehle.\nDas beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis könne diese Grundrechtseingriffe\nnicht rechtfertigen. \n\n39\n\nDa die letzte Kraftfahrtauglichkeitsbescheinigung des Klägers über fünf Jahre\nzurück lag, beauftragte das Polizeipräsidium mit Verfügung vom 21. Dezember 2005\nden Polizeiärztlichen Dienst mit einer erneuten Überprüfung. Der Polizeiarzt, RMD\nDr. W, untersuchte den Kläger auf seine Kraftfahrtauglichkeit für\nPolizeikraftfahrzeuge der Klassen B, BE, C1 und C1E. Dabei verweigerte dieser eine\nBlutentnahme. Der Polizeiarzt teilte dem Polizeipräsidium daraufhin mit Schreiben\nvom 5. Januar 2006 mit, die Kraftfahrtauglichkeit könne dem Kläger nicht erteilt\nwerden, da er erforderliche Untersuchungsabläufe abgelehnt habe.\n\n40\n\nMit formlosem Schreiben vom 20. Februar 2006 untersagte das\nPolizeipräsidium dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Führung von\nDienstkraftfahrzeugen. Zur Begründung hieß es, die Kraftfahrtauglichkeit habe nach\nMitteilung des Polizeiarztes nicht festgestellt werden können, weil der Kläger die\nerforderlichen Untersuchungsabläufe ablehne.\n\n41\n\nHiergegen legte der Kläger unter dem 8. März 2006 Widerspruch ein. Die\nVerfügung vom 20. Februar 2006 sei rechtswidrig. Für eine generelle, obligatorische\nBlutentnahme unabhängig davon, ob Hinweise auf Erkrankungen vorlägen, gebe es\nkeine Rechtsgrundlage. Eine solche lasse sich weder aus der\nFahrerlaubnisverordnung noch aus dem Runderlass des Innenministeriums vom\n10. Oktober 2003 in der Fassung vom 7. April 2004 herleiten. Auch seien die\nBerufsgenossenschaften der Ansicht, dass generelle Blutprobenuntersuchungen\nnicht erforderlich und nicht rechtmäßig seien. Überdies sei die geforderte\nBlutentnahme datenschutzrechtlich unzulässig. Auf das Schreiben der\nDatenschutzbeauftragten sowie auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom\n23. Oktober 1980 (ZBR 1981, 220 ff.) und vom 10. Februar 1972 (BVerwGE 43, 305\nff.) sowie des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Dezember 2001 (2 K 1644/00)\nwerde verwiesen. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Anordnung genereller\nBlutproben das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz\nGG verletze und daher nur aufgrund eines Gesetzes möglich sei. Ein derartiges\nförmliches Gesetz liege indes nicht vor. Die allgemeinen beamtenrechtlichen\nBestimmungen reichten hierfür nicht aus. Wesentliche Entscheidungen seien nach\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des\nBundesverfassungsgerichts durch den Gesetzgeber selbst zu treffen. Da die\nstreitbefangene generelle Blutentnahme in das Grundrecht auf körperliche\nUnversehrtheit eingreife, handele es sich um eine wesentliche Entscheidung im oben\ngenannten Sinne. Auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes komme es\ndaher nicht an.\n\n42\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2006, zugestellt am 12. April 2006,\nwies die Bezirksregierung E1 (Bezirksregierung) den Widerspruch zurück. Zur\nBegründung führte sie aus: Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens von\nDienstkraftfahrzeugen sei der Runderlass des Innenministeriums vom\n10. Oktober 2003. Die Ermächtigung hierfür seien die §§ 73 Abs. 4, 74 Abs. 5 FeV.\nAus § 73 Abs. 4 FeV iVm Ziffer 2.1 des Runderlasses ergebe sich, dass\nPolizeivollzugsbeamte Dienstkraftfahrzeuge der Polizei nur führen dürften, wenn sie\ndie Anforderungen der Ziffer 3 des Runderlasses erfüllten, also insbesondere alle\ndrei Jahre ihre geistige und körperliche Eignung nachgewiesen hätten. Maßstab\ndieser Prüfung seien die in den §§ 11, 12 FeV und den dortigen Anlagen 4, 5 und 6\ngenannten Anforderungen. Hierdurch solle sichergestellt werden, dass der\nFahrzeugführer sicher in der Lage sei, alle in der konkreten Verkehrssituation\ngeltenden Anforderungen zutreffend zu erfassen und sein Verhalten darauf\neinzustellen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die\nKraftfahrtauglichkeitsuntersuchung auch der Verhinderung von Verkehrsunfällen\ndiene, die sich bei Polizeivollzugsbeamten schneller realisieren könnten, da diese\nvielfach unter Inanspruchnahme von Sonderrechten Dienstkraftfahrzeuge im\nStraßenverkehr führen müssten. In Anwendung dieser Rechtsgrundlagen sei dem\nKläger zu Recht die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen entzogen\nworden. Welche Untersuchungen notwendig seien, um die hierfür erforderliche\nEignung eines Polizeivollzugsbeamten verlässlich zu beurteilen, sei in erster Linie\neine medizinische Frage, die vom Arzt, hier vom Polizeiärztlichen Dienst beim\nPolizeipräsidium, zu beantworten sei. Vorliegend sei dieser zu dem Ergebnis\ngekommen, dass er Erkrankungen wie schwere Bluterkrankungen, Erkrankungen der\nNieren, endokrine Störungen wie Diabetes oder sonstige Stoffwechselerkrankungen\nsowie psychische Erkrankungen, Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel) verantwortlich\nnur ausschließen könne, wenn zuvor ein Blutbild des jeweiligen Beamten mit\nbestimmten näher festgelegten Mindestangaben erstellt worden sei. Diese Änderung\nder bisherigen Untersuchungsmethode sei nicht willkürlich, sondern beruhe auf den\nVorgaben der FeV und einer Dienstbesprechung der Polizeiärzte vom\n14. September 2005. \n\n43\n\nDie Einwendungen des Klägers änderten an der Rechtmäßigkeit der\nangegriffenen Verfügung nichts. Eine Rechtsgrundlage für die\nKraftfahrtauglichkeitsuntersuchungen und die Berechtigung, Blutentnahmen zu\nverlangen, bestehe nach den vorstehenden Ausführungen. Soweit der Kläger darauf\nabstelle, es gebe für die Dienstanweisung keine rechtlichen Grundlagen, sei dies\nunerheblich, weil die Dienstanweisung lediglich deklaratorischen Charakter habe und\nnur auf die Neubewertung durch den Polizeiärztlichen Dienst hinweise. Die\nAusgestaltung der Tauglichkeitsuntersuchung im Einzelfall sei in erster Linie Sache\ndes Polizeiarztes. Auch die Ansicht, die Ausnahmeregelungen in den §§ 73 Abs. 4,\n74 Abs. 5 FeV berechtigten nicht zu Verschärfungen der Vorgaben der FeV, treffe\nnicht zu. Diese Vorschriften enthielten hierzu keinerlei Regelungen. Insbesondere sei\ndie Polizei gemäß § 74 Abs. 5 FeV lediglich in zwingenden Einsatzlagen von der\nEinhaltung der Vorgaben der FeV befreit, in allen anderen Fällen aber in gleicher\nWeise wie Private verpflichtet, die Vorschriften der FeV einzuhalten. Somit müssten\nauch im Polizeibereich die allgemeinen Vorgaben der §§ 11, 12 FeV vorliegen, um\ndie Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen zu können. Ferner seien das\nRecht auf körperliche Unversehrtheit und der Grundsatz vom Vorbehalt des\nGesetzes nicht verletzt. Gesetzliche Grundlage der FeV sei § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6, 7,\n9, 17 StVG. Zwar enthielten die §§ 11, 12 FeV keine ausdrückliche Ermächtigung zur\nAnordnung von Blutproben, doch ergebe sich hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der\nMaßnahme. Je intensiver Maßnahmen in die Rechte eines Betroffenen eingriffen,\numso konkreter müssten die Ermächtigungen sein. Die verlangte Blutprobe habe\naber nur zur Folge, dass der Betroffene die Befugnis zum Führen von\nDienstkraftfahrzeugen nicht erhalte. Sie gehe über die Mitwirkung, zu der ein\nBeamter im Rahmen einer Untersuchung seiner Einsatz- und\nVerwendungsmöglichkeiten sowie der Polizeidienstfähigkeit verpflichtet sei, nicht\nhinaus. \n\n44\n\nDer Kläger hat am 8. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein\nBegehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, bei der Gestattung des Führens von\nDienstkraftfahrzeugen handele es sich um einen Verwaltungsakt, sodass ein\nVerpflichtungs-, hilfsweise ein Bescheidungsantrag zu stellen sei. Außerdem solle\nfestgestellt werden, dass er ohne konkrete Anhaltspunkte nicht verpflichtet ist, sich\neiner Blutuntersuchung zu unterziehen. Die angegriffene Verfügung sei rechtswidrig,\nda es hierfür keine Ermächtigungsgrundlage gebe. Auf das Schreiben der\nLandesbeauftragten für Datenschutz und die Widerspruchsbegründung werde\nverwiesen. Das Rechtsstaatgebot und das Demokratieprinzip verpflichteten den\nGesetzgeber, in grundlegenden Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst\nzu treffen. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid änderten hieran nichts. Der\nRunderlass des Innenministeriums vom 10. Oktober 2003 stelle keine hinreichende\nErmächtigungsgrundlage dar. Gleiches gelte für § 73 FeV, zumal die\nstraßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht darauf ausgerichtet seien, den\nBehörden Grundlagen für generelle Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen zu\nverschaffen. \n\n45\n\nSoweit sich der Beklagte auf die Entscheidung des VG Minden vom 2. März 1999\n(4 K 3739/97) stütze, sei festzuhalten, dass das dortige Gericht seine\nRechtsauffassung, die Vornahme einer Blutuntersuchung sei nicht zu beanstanden,\nnicht begründet habe. Gleiches gelte für den im Widerspruchsbescheid erwähnten\nBeschluss des VG Frankfurt (NJW 1988, 1864). Demgegenüber ergebe sich aus\ndem Urteil des VG Arnsberg vom 12. Dezember 2001 (2 K 1644/00) und dem\nBeschluss des OVG NRW vom 14. Dezember 1999 (6 B 1909/99), dass ein\nsachlicher Grund für die Blutuntersuchung vorliegen müsse. Dem entsprächen auch\ndie berufsgenossenschaftlichen Regeln zum sogenannten G25, wonach\nBlutuntersuchungen nur bei unklaren Fällen vorgesehen seien und auf Einzelfälle\nbeschränkt bleiben sollten. Auch die Regeln zur Fahrtauglichkeit im Straßenverkehr\nließen nach der dortigen Rechtsprechung die Anforderung einer fachärztlichen\nUntersuchung nur bei tatsächlichen Feststellungen zu, die bei vernünftiger\nlebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis der Fahruntüchtigkeit\nbegründeten. Die Anordnung der Untersuchung oder Blutprobe müsse\nanlassbezogen verhältnismäßig sein. Auf die Entscheidung des OVG für das\nSaarland vom 29. Dezember 2005 (1 Y 15/05) und auf die §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 46\nAbs. 3 FeV werde hingewiesen. Solche einzelfallbezogenen Tatsachen lägen im\nstreitigen Fall indes nicht vor. Auch sei eine Blutentnahme strafrechtlich unter dem\nGesichtspunkt der Nötigung und der Körperverletzung relevant; zwar habe die\nStaatsanwaltschaft auf eine Strafanzeige der Deutschen Polizeigewerkschaft die\nErmittlungen nicht aufgenommen, doch seien die rechtlichen Erwägungen hierzu\nrechtsirrig. Desweiteren sei die angegriffene Verfügung unter\npersonalvertretungsrechtlichen Aspekten rechtswidrig. Der Beschluss der\nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen beim VG Düsseldorf vom\n16. Februar 2006, wonach die Dienstanweisung nicht der Mitbestimmung unterliege,\nwerde derzeit in der Beschwerdeinstanz überprüft. \n\n46\n\nVor allem aber genüge die Verfügung nicht verfassungsrechtlichen\nAnforderungen. Eine Blutentnahme greife in das Grundrecht auf körperliche\nUnversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein. Solche Eingriffe stünden gemäß Art. 2\nAbs. 2 Satz 3 GG unter dem Vorbehalt des Gesetzes. Außerdem werde das Recht\nauf informationelle Selbstbestimmung berührt. Der Zwang zur Abgabe\npersonenbezogener Daten setze eine spezifische und präzise\nErmächtigungsgrundlage voraus, die sich auf bestimmte Zwecke beschränke; hierbei\nseien unabhängige Datenschutzbeauftragte zu beteiligen. All dies sei vorliegend\nnicht erkennbar. Auch müsse das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG bei der\nAnordnung derartiger Blutuntersuchungen beachtet werden. Diese müsse daher\nanlassbezogen und verhältnismäßig sein. Es seien also verdachtsauslösende\nMomente erforderlich, die hier fehlten. \n\n47\n\nSchließlich sei die angegriffene Verfügung ermessensfehlerhaft. Dabei werde\nzunächst darauf hingewiesen, dass es in dem im Widerspruchsbescheid zitierten\nProtokoll der Dienstbesprechung der Polizeiärzte vom 14. September 2005 heiße,\neine Blutuntersuchung sei nicht generell erforderlich, sondern nur in begründeten\nEinzelfällen. Zudem seien die Regelungen in Ziffer 3.2 und 3.3 des Runderlasses\nnicht berücksichtigt. Hiernach sei demjenigen, der den Termin einer Untersuchung\noder Nachuntersuchung nicht wahrgenommen und innerhalb von sechs Monaten\nnicht nachgeholt habe, das Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu untersagen. Jedoch\nsei dem Kläger das Fahrverbot bereits vor Ablauf der sechs Monate erteilt worden.\nAußerdem ergebe sich aus Ziffer 3.3, dass der Behörde ein Ermessen bei der Frage\neingeräumt sei, ob das Führen von Dienstfahrzeugen eingeschränkt oder mit\nAuflagen gestattet werde. Von diesem Ermessen habe der Beklagte überhaupt\nkeinen Gebrauch gemacht. Insbesondere sei dem Kläger nicht die Auflage erteilt\nworden, sich einer Nachuntersuchung zu unterziehen.\n\n48\n\nDer Kläger beantragt,\n\n49\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Mitteilung des\nPolizeipräsidiums E vom 20. Februar 2006 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom\n6. April 2006 zu verurteilen, ihm - dem Kläger - die Führung von\nDienstfahrzeugen zu gestatten. \n\n50\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n51\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n52\n\nDer Beklagte stützt sich zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen und tritt\ninsbesondere der Auffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und\nInformationsfragen entgegen, wonach die Anordnung von Blutproben einen\nunzulässigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstelle und gegen\nDatenschutzbestimmungen verstoße. Der Polizeiarzt halte Blutuntersuchungen zum\nAusschluss bestimmter, die Fahrtauglichkeit beeinträchtigender Erkrankungen für\nzwingend erforderlich. Weigerten sich Beamte, den erforderlichen Nachweis ihrer\nFahrtauglichkeit zu erbringen, sei ihnen die Führung von Dienstkraftfahrzeugen zu\nuntersagen. Hierin liege kein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche\nUnversehrtheit, weil sich die betroffenen Beamten mit ihrem freiwilligen Eintritt in das\nBeamtenverhältnis in ein besonderes Pflichtverhältnis begeben hätten, das zur\nEinschränkung der Grundrechtsausübung durch Beamte berechtige. Die gemäß\nArt. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätze des\nBerufsbeamtentums würden durch die §§ 55 ff. LBG konkretisiert. Aus der Pflicht zur\nvollen Hingabe an den Beruf ergebe sich die Verpflichtung des Beamten, bei der\nFeststellung seiner gesundheitlichen Eignung für bestimmte Aufgaben im\nerforderlichen Umfang mitzuwirken. Vorliegend werde dem Kläger lediglich auferlegt,\nsich neben sonstigen Untersuchungen einer geringfügigen Blutentnahme zu\nunterziehen. Eine solche unwesentliche Grundrechtseinschränkung habe er\nhinzunehmen. In diesem Sinne habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht am\n17. November 2005 entschieden, ein Richter sei im Rahmen seines\nDienstverhältnisses verpflichtet, an der erforderlichen Klärung seines\nGesundheitszustandes mitzuwirken. Die weitere Auffassung des Klägers, eine\nBlutentnahme sei nur in begründeten Einzelfällen zulässig, sei unzutreffend. Die\nnach dem Runderlass des Innenministeriums geforderten ärztlichen Aussagen zu\neiner Reihe von Krankheitsbildern könne der Polizeiarzt nach seinen überzeugenden\nEinlassungen nur ausschließen, wenn er das Blut untersuchen könne. Soweit der\nKläger die Anordnung von Blutentnahmen als strafrechtlich relevante Nötigung\nansehe, werde auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft E vom\n14. März 2006 hingewiesen, wonach die Anordnung nicht rechtswidrig im Sinne des\n§ 240 Abs. 2 StGB sei, weil eine Blutuntersuchung sachgerecht, geboten und\nerforderlich sei, um die Sicherheit der Polizeibeamten und der Öffentlichkeit bei\nEinsatzfahrten zu gewährleisten. Das dem Kläger in Aussicht gestellte\nDisziplinarverfahren sei vielmehr gerechtfertigt, weil ein Beamter sich nicht weigern\ndürfe, dienstliche Weisungen zu befolgen. Soweit der Kläger ferner auf das noch\noffene personalvertretungsrechtliche Verfahren verweise, sei der Ausgang dieses\nVerfahrens ohne Belang, weil die Frage des Umfangs der\nKraftfahrtauglichkeitsüberprüfung bzw. die Verpflichtung zur Blutentnahme dort nicht\ngeklärt werde. Schließlich führten auch die Ausführungen zum Ermessen nicht zum\nErfolg. Ende des Jahres 2005 seien ca. 800 Polizeibeamte zum Teil schon jahrelang\nnicht mehr im Besitz einer gültigen Kraftfahrtauglichkeitsbescheinigung gewesen. Der\nKläger sei 1993 und 1996 offenbar aufgefordert worden, sich zu einer\nKraftfahrtauglichkeitsuntersuchung einzufinden, sei dem aber - wie viele andere\nPolizeibeamte - nicht nachgekommen. Eine Kraftfahrtauglichkeitsbescheinigung\nbefinde sich jedenfalls nicht in der Personalakte. Inzwischen sei das Verfahren\numgestellt worden. Die Aufforderungen zur Untersuchung und die Abwicklung der\nRückstände habe sich bis auf Einzelfälle reibungslos gestaltet. Es hätten sich bis\nAnfang Juni 2006 bereits ca. 500 Beamte der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung in\nvollem Umfang unterzogen. Da der Runderlass des Innenministeriums seit\nOktober 2003 - anders als vorher - eine Untersagung des Führens von\nDienstkraftfahrzeugen vorsehe, sei von der Einräumung einer weiteren Nachholfrist\nbewusst Abstand genommen worden. Dies sei ermessensfehlerfrei. Auch gehe der\nHinweis des Klägers auf Ziffer 3.3 des Runderlasses zur Erteilung der\nTauglichkeitsbescheinigung unter Einschränkungen oder Auflagen ins Leere, da der\nPolizeiarzt dem Kläger weder Kraftfahrtauglichkeit noch eine bedingte\nKraftfahrtauglichkeit bescheinigt habe. \n\n53\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n54\n\nEntscheidungsgründe:\n\n55\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n56\n\nSie ist allerdings zulässig und insbesondere als allgemeine Leistungsklage\nstatthaft. Die begehrte Gestattung, Dienstkraftfahrzeuge führen zu dürfen, ist\nmangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW.\nSie gehört vielmehr zu der Vielzahl der Maßnahmen, die zur Erhaltung und\nGewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind\nund nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen,\nweil sie den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter\nund Glied der Verwaltung ansprechen.\n\n57\n\nHierzu im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom\n22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144, 145 ff., sowie Urteil vom 2. März\n2006 - 2 C 3/05 -, DokBer B 2006, 225 = IÖD 2006, 158; Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. November\n1979 - 6 B 1013/79 -, JURIS; Hess. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.\nJuli 1991 - 1 TG 806/91 -, JURIS.\n\n58\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Gestattung,\nDienstkraftfahrzeuge zu führen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen\nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung). Er hat keinen\nAnspruch darauf, ihm das Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu gestatten. Das\nPolizeipräsidium hat dies in der Mitteilung vom 20. Februar 2006 zu Recht abgelehnt.\n\n59\n\nGrundsätzlich gilt für den Straßenverkehr gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, dass\ngeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und\ngeistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen\nverkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. In § 6 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe c) StVG hat der Gesetzgeber das Bundesministerium für Verkehr,\nBau und Stadtentwicklung ermächtigt, Rechtsverordnungen unter anderem über die\nAnforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erlassen. Das ist\nin Form der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl I\nS. 2214 ff.; nachfolgend: FeV) geschehen, welche die Zulassung zum Führen von\nKraftfahrzeugen im Einzelnen regelt. \n\n60\n\nSpezielle Regeln gelten dort für den Bereich der Polizeivollzugsbeamten. Für\nderen Kraftfahreignung ist auf § 73 Abs. 4 FeV abzustellen. Danach werden die\nZuständigkeiten für den Dienstbereich der Polizei durch deren Dienststellen nach\nBestimmung der Fachministerien wahrgenommen. Eine solche Bestimmung eines\nFachministeriums ist der Runderlass des Innenministeriums vom 10. Oktober 2003\n(44.3 - 2540, MBl. NRW. 2003 S. 1168) in der Fassung vom 7. April 2004 (MBl.\nNRW. 2004 S. 438) zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei (nachfolgend:\nErlass). Nach der dortigen Nr. 3.1 sind die Personen, die ein Dienstkraftfahrzeug der\nPolizei führen sollen, in bestimmten Abständen auf ihre Kraftfahrtauglichkeit zu\nuntersuchen. Nach Nr. 3.2 Satz 3 des Erlasses ist der betroffenen Person das\nFühren von Dienstkraftfahrzeugen zu untersagen, wenn der Termin einer\nUntersuchung oder Nachuntersuchung nicht wahrgenommen und innerhalb einer\nFrist von 6 Monaten nicht nachgeholt wird. \n\n61\n\nDas Polizeipräsidium durfte sich bei seiner streitgegenständlichen Entscheidung\nvom 20. Februar 2006 auf diese Vorschriften stützen. Deren Voraussetzungen liegen\nvor.\n\n62\n\nDer Kläger hat den Untersuchungstermin im Sinne der Nr. 3.2 Satz 3 des\nErlasses nicht wahrgenommen. Er ist zwar beim Polizeiärztlichen Dienst zum\nvorgesehenen Termin erschienen, hat sich körperlich untersuchen lassen und auch\nsonst mitgewirkt. Er hat jedoch die von ihm verlangte Blutuntersuchung verweigert.\nDas \"Wahrnehmen\" eines Untersuchungstermins setzt aber die Mitwirkung an allen\nvom Polizeiarzt für notwendig befundenen, rechtlich zulässigen\nUntersuchungsmaßnahmen voraus. \n\n63\n\nBei der vom Kläger verlangten Blutuntersuchung handelt es sich um eine\nrechtlich zulässige Maßnahme in diesem Sinne. Der Polizeiarzt durfte sie im Einklang\nmit der Dienstanweisung des Polizeipräsidiums vom 30. Mai 2005 einfordern, obwohl\neinzelfallbezogene Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erkrankungen, zu deren\nFeststellung die Blutuntersuchung beitragen kann, nicht bestanden. \n\n64\n\nDer Erlass bietet hierfür eine ausreichende rechtliche Grundlage. Dabei ist auf\nNr. 3.2 Satz 2 abzustellen, welche die in den Anlagen 4, 5 und 6 zu den §§ 11,12\nund 13 FeV genannten Anforderungen für die einzelnen Führerscheinklassen als für\ndie Beurteilung der Fahrtauglichkeit maßgeblich erklärt. Zu den dortigen\nAnforderungen gehören die in Anlage 4 aufgeführten, häufiger vorkommenden\nErkrankungen und Mängel, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\nlängere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Aufgelistet sind insbesondere\nZuckerkrankheit, Psychische Störungen, Missbrauch von Alkohol, Einnahme von\nBetäubungs- und Arzneimitteln sowie Nierenerkrankungen. Auch in den Anlagen 5\nund 6 werden Erkrankungen bzw. Störungen detailliert benannt, wobei Anlage 6\nallerdings nur Anforderungen an das Sehvermögen enthält, die für eine\nBlutuntersuchung nicht von Belang sind. Zwar sieht der Erlass nicht zwingend\nBlutuntersuchungen ohne einzelfallbezogene Verdachtsmomente vor und fordert\nauch nicht ausdrücklich einen \"Ausschluss\" der die Fahrtauglichkeit\nbeeinträchtigenden Erkrankungen. Durch den Verweis auf die Anforderungen der\nAnlagen 4, 5 und 6 der §§ 11, 12 und 13 FeV, die für die Beurteilung \"maßgeblich\"\nseien, lässt er aber offen, in welcher Weise sie zu berücksichtigen sind. Damit wird\nden Polizeidienststellen, die ohnehin - nach Bestimmung der Fachministerien -\ngemäß § 73 Abs. 4 FeV für die Zulassung von Polizeibeamten zum Straßenverkehr\nzuständig sind, in der Frage der Anordnung allgemeiner oder aber\neinzelfallbezogener Blutuntersuchungen ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. \n\n65\n\nDas Polizeipräsidium hat die verdachtsunabhängige Blutuntersuchung vom\nKläger verlangt, um Erkrankungen und Beeinträchtigungen auszuschließen, die in\nden Anlagen 4 und 5 der FeV genannt sind. Damit bewegt es sich in dem vom Erlass\nvorgegebenen Rahmen, denn die in diesen Anlagen genannte Anforderungen waren\ndamit für die Fahrtauglichkeitsuntersuchung \"maßgeblich\" im Sinne von Nr. 3.2 Satz\n2 des Erlasses.\n\n66\n\nDie Forderung einer verdachtsunabhängigen Blutuntersuchung steht zudem im\nEinklang mit höherrangigen Rechtsvorschriften.\n\n67\n\nInsbesondere ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt.\n\n68\n\nUnter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des\nEinzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe\nseiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht\ngewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die\nPreisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.\nEinschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im\nüberwiegenden Allgemeininteresse zulässig und bedürfen einer\nverfassungsgemäßen Grundlage.\n\n69\n\nVgl. grundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom\n15. Dezember 1983 -1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1 ff.\n(Volkszählungsurteil).\n\n70\n\nVorliegend werden zwar mit der beabsichtigten Blutuntersuchung Daten erhoben\nund verwandt, welche die Gesundheit des Klägers betreffen, sodass in das\nGrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird. Es ist aber nicht\nverletzt, weil dieser Eingriff auf einer ausreichenden verfassungsgemäßen Grundlage\nberuht.\n\n71\n\nDabei handelt es sich um § 4 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes des Landes\nNordrhein-Westfalen in der Fassung vom 9. Juni 2000 (GV.NRW. 2000, S. 542,\nnachfolgend: DSG), welches das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verdrängt.\nGemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG ist für die Datenerhebung öffentlicher Stellen der\nLänder das Landesrecht vorrangig.\n\n72\n\nGemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 DSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten\nüber die Gesundheit nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift geregelt ist, die\nden Zweck der Verarbeitung bestimmt sowie angemessene Garantien zum Schutz\ndes Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorsieht. Darüber hinaus sind\nweitere Fälle zulässiger Datenverarbeitung in § 4 Abs. 3 Satz 2 DSG\nvorgesehen.\n\n73\n\n§ 4 Abs. 3 DSG ist auf den vorliegenden Fall anwendbar.\n\n74\n\nBei der vorgesehenen Untersuchung des Blutes des Klägers werden\npersonenbezogene Daten verarbeitet. Datenverarbeitung ist gemäß § 3 Abs. 2 DSG\ndas Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen\npersonenbezogener Daten, wobei unter Erheben das Beschaffen von Daten über die\nbetroffene Person verstanden wird (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DSG). Die\nDienstanweisung des Polizeipräsidiums vom 30. Mai 2005 sieht vor, dass bei der\nBlutuntersuchung Angaben zu Blutzucker, Leberwerten (Gamma-GT, SGOT, SGPT)\nund Kreatinin gewonnen werden sowie ein \"großes\" Blutbild (Ery, Hb, Leuko, diff. BB,\nThrombo, MCV) erstellt wird. Hierbei handelt es sich um eine Erhebung und damit\neine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Abs. 3 DSG. \n\n75\n\nDie aus der Blutuntersuchung gewonnenen medizinischen Daten sind ferner\nbesonders sensibel im Sinne des § 4 Abs. 3 DSG. Diese Vorschrift betrifft speziell\nauch die Erhebung medizinischer Daten und stellt sie unter einen besonderen\nSchutz, da sie die Persönlichkeit der betroffenen Person in ihrem Kernbereich\nbetreffen,\n\n76\n\nvgl. Stähl/Pohler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3.\nAuflage, § 4 Rn. 10. \n\n77\n\nDamit betrifft § 4 Abs. 3 DSG den hier zu entscheidenden Fall.\n\n78\n\nAllerdings kann sich das Polizeipräsidium nicht auf § 4 Abs. 3 Satz 1 DSG\nstützen. Eine Rechtsvorschrift im Sinne dieser Norm, welche die Einzelheiten der\nDatenerhebung der in Rede stehenden Blutuntersuchungen bei\nPolizeivollzugsbeamten regelt, gibt es nicht. Dabei lässt die Kammer ausdrücklich\noffen, ob insoweit nur eine Rechtsnorm im materiellen Sinne in Betracht kommt \n\n79\n\n- vgl. Stähler/Pohler, a.a.O., § 4 Rn. 4: nur Gesetze, Rechtsverordnungen und\nSatzungen; nicht ausreichend seien Verwaltungsvorschriften, Erlasse und\nRichtlinien -\n\n80\n\noder ob auch nachrangige Rechtsvorschriften \n\n81\n\n- vgl. Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 4\nRn 7: auch normative Teile von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen etc. -\n\n82\n\ndie Datenverarbeitung zulassen können. Hierauf kommt es nicht an, weil keine\nVorschrift - gleich welcher Art - erkennbar ist, die die inhaltlichen Anforderungen des\n§ 4 Abs. 3 Satz 1 DSB erfüllt, mithin den Zweck der Verarbeitung bestimmt sowie\nangemessene Garantien zum Schutz des Rechts auf informationelle\nSelbstbestimmung vorsieht: Die Dienstanweisung des Polizeipräsidenten vom 30.\nMai 2005 sieht zwar die obligatorische Blutentnahme vor, trifft jedoch keinerlei\nAussagen dazu, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt wird.\nDer Erlass des Innenministeriums enthält derartige Aussagen ebensowenig. Gleiches\ngilt für die Anlagen 4, 5 und 6 zu den §§ 11,12 und 13 FeV, auf die Nr. 3.2 Satz 2 des\nErlasses verweist. Anlage 4 enthält lediglich häufiger vorkommende Erkrankungen\nund Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen tangieren, jedoch\nkeine Regelung zur Notwendigkeit einer Datenerhebung durch Entnahme und\nUntersuchung von Blutproben oder gar zum Schutz des Rechts auf informationelle\nSelbstbestimmung. Anlage 5 enthält im wesentlichen ein Muster der Bescheinigung\nüber die ärztliche Untersuchung, in dem ebenfalls eine Reihe einzelner\nErkrankungen und Störungen aufgelistet ist, zu denen der Arzt sich äußern soll.\nAnlage 6 schließlich betrifft lediglich Einzelheiten zu den Anforderungen an das\nSehvermögen. Auch die §§ 73 Abs. 4 und 74 Abs. 5 FeV werden inhaltlich den\nAnforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 DSG nicht gerecht. Hierbei handelt es sich\nzwar um materielles Recht, doch fehlen Angaben zum Zweck der Datenverarbeitung\nsowie zu angemessenen Garantien zum Schutz des Rechts auf informationelle\nSelbstbestimmung. Vielmehr handelt es sich bei § 73 Abs. 4 FeV um eine\nZuständigkeitsvorschrift. § 74 Abs. 5 FeV lässt unter bestimmten Voraussetzungen\nAusnahmen von den in der FeV enthaltenen Regelungen zur Zulassung von\nPersonen zum Straßenverkehr zu und ist damit inhaltlich auch keine Rechtsvorschrift\nim Sinne des Datenschutzes. Ebenfalls nicht in Betracht kommt eine Heranziehung\ndes Grundsatzes der Berufsgenossenschaft zu Fahr-, Steuer- und\nÜberwachungstätigkeiten (\"G 25\") als Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz\n1 DSG NRW. Er gibt zwar Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge,\num Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Fahr-, Steuer- und\nÜberwachungstätigkeiten für Untersuchte oder Dritte zu verhindern und enthält den\nallgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin für den hier relevanten Bereich der\nBlutuntersuchungen zur Feststellung der Fahrtauglichkeit,\n\n83\n\nvgl. Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen,\nKommentar zum G 25, Stand: Jan. 2004, Nr. 1 und Anlage \"Häufige Fragen\" Nr. 5\n(Rechtscharakter), www.bg-bahnen.de. \n\n84\n\nBei dem G 25 handelt es sich aber weder um eine Rechtsvorschrift noch werden\ndort die notwendigen Einzelregelungen zum Zweck der Datenverarbeitung und zu\nGarantien für die informationelle Selbstbestimmung getroffen. Schließlich fehlen auch\nden allgemein gehaltenen Vorschriften zur beamtenrechtlichen Treuepflicht (§§ 57,\n58 LBG) die notwendigen inhaltlichen Regelungen zum Datenschutz.\n\n85\n\nDemgemäß lässt sich die durch eine Blutuntersuchung erfolgte Verarbeitung\nsensibler Gesundheitsdaten nicht auf eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 3\nSatz 1 DSG stützen.\n\n86\n\nJedoch ist die Verarbeitung der Daten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 DSG zulässig. In\ndieser Vorschrift, auf die im übrigen die Landesdatenschutzbeauftragte in ihrer\nStellungnahme vom 22. Juni 2005 nicht mehr einging, sind in vier abschließend\naufgeführten Fällen Durchbrechungen des Grundsatzes des Vorbehalts einer\nspeziellen Rechtsvorschrift vorgesehen,\n\n87\n\nvgl. Stähler/Pohler, a.a.O., § 4 Rn. 10.\n\n88\n\nUnter anderem ist die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten zulässig, wenn\nsie auf der Grundlage des § 29 DSG (Nr. 4 Buchstabe a) oder für die Abwehr von\nGefahren für die öffentliche Sicherheit (Nr. 4 Buchstabe c) erforderlich ist. Beides\nkommt vorliegend zum Tragen.\n\n89\n\nZum einen ist § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a) DSG in Verbindung mit § 29 Abs. 1\nSatz 1 DSG einschlägig. In § 29 DSG geht es unter anderem um die Verarbeitung\nder Daten von Beschäftigten anlässlich der Eingehung, Durchführung, Beendigung\noder Abwicklung eines Dienstverhältnisses, insbesondere auch zu Zwecken der\nPersonalplanung und des Personaleinsatzes. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 DSG darf eine\nDatenverarbeitung nur erfolgen, wenn sie aus den vorgenannten Gründen\nerforderlich ist. Diese Bestimmung ist hier maßgeblich. Zwar enthält § 29 Abs. 3 DSG\ndarüber hinaus eine besondere Regelung zur Weiterverarbeitung der bei ärztlichen\nUntersuchungen erhobenen Daten, doch betrifft sie nicht den vorliegenden Fall und\nkommt daher als spezielleres Gesetz nicht vorrangig zur Anwendung. Geregelt ist\ndort nur, dass bei Eingehung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhobene Daten\nnunmehr (zu einem anderen Zweck) weiterverarbeitet werden sollen. Demgegenüber\ngeht es vorliegend um die zur Durchführung eines laufenden Dienstverhältnis zum\nZweck des Personaleinsatzes erhobenen Daten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 DSG, da\ndie im Rahmen der Blutuntersuchungen ermittelten Daten dem Ziel dienen,\nfahruntaugliche Beamte zu erkennen und nicht mehr als Führer von\nDienstkraftfahrzeugen einzusetzen.\n\n90\n\nDesweiteren greift § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c) DSG ein. Ausweislich der im\nlaufenden Verfahren gegebenen Begründung der verdachtsunabhängigen\nBlutuntersuchung geht es dem Polizeipräsidenten bei den\nFahrtauglichkeitsuntersuchungen nicht allein um Fragen des Personaleinsatzes,\nsondern letztlich auch um die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 4\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 4 c) DSG). So hat er etwa im Widerspruchsbescheid ausgeführt,\ndie Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung diene auch der Verhinderung von\nVerkehrsunfällen, die sich bei Polizeibeamten schneller realisieren könnten, da diese\nvielfach unter Inanspruchnahme von Sonderrechten Dienstkraftfahrzeuge im\nStraßenverkehr führen müssten. Die Vermeidung von Verkehrsunfällen betrifft indes\ndie öffentliche Sicherheit.\n\n91\n\nDie Entscheidung des Polizeipräsidiums, verdachtsunabhängige\nBlutuntersuchungen seien im Rahmen des Dienstverhältnisses für den\nPersonaleinsatz (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a) DSG) und zur Abwehr von\nGefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe c) DSG)\nerforderlich, ist nicht zu beanstanden.\n\n92\n\nDabei verkennt die Kammer nicht die besondere Bedeutung des\nErforderlichkeitsgrundsatzes, der den Datenschutz im öffentlichen Bereich prägt und\nGrundlage des vom Bundesverfassungsgericht in den Mittelpunkt des\nDatenschutzrechts gestellten Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung ist.\n\n93\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, NJW 1984,\n419 ff.; Gola/Schomerus, a.a.O., § 13 Rn. 3.\n\n94\n\nErforderlich ist die Erhebung von Daten, wenn ihre Kenntnis zur Erreichung des\nkonkreten Zwecks objektiv geeignet und im Verhältnis zum angestrebten Zweck auch\nnotwendig ist. Das Erforderlichkeitsprinzip zwingt die öffentliche Verwaltung, sich auf\ndas zur regelmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässliche Minimum zu\nbeschränken. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Es kommt darauf an, dass\ndie Aufgabe ohne Kenntnis dieser Daten nicht, nicht vollständig, nicht zeitgerecht\noder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt werden kann. Dabei genügt nicht, dass die\nDatenerhebung zur Aufgabenerfüllung lediglich geeignet ist oder sie erleichtert,\n\n95\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983, a.a.O.; Stähler/Pohler, § 12 Rn. 2;\nGola/Schomerus, a.a.O., § 13 Rn. 3.\n\n96\n\nEine Blutentnahme ist unstreitig geeignet, zur Gewinnung von Erkenntnissen\nüber die Fahrtauglichkeit beizutragen. Desweiteren ist die Einschätzung des\nDienstherrn, die Blutentnahme sei mangels geeigneter anderer, weniger belastender\nUntersuchungsmethoden auch erforderlich, weil er bei Beschränkung auf sonstige\nUntersuchungsmethoden die Überprüfung der Kraftfahrtauglichkeit nicht vollständig\nvornehmen könne, nicht zu beanstanden. Bei Beurteilung der Eignung und\nErforderlichkeit steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer\nEinschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von\nSchwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt,\n\n97\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 2 C 3/05 - , a.a.O. (durch\nRundschreiben geregelte Haarlänge bei Polizeibeamten) \n\n98\n\nund vom 15. Januar 1999 - 2 C 11/98 -, NJW 1999, 1985 f. (Leitlinien zum\nErscheinungsbild von Polizeivollzugbeamten);\n\n99\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1991 - 2 BvR 550/90 - , NJW 1991, 1477 f.\n(Verbot für Zollbeamte, Ohrschmuck zu tragen).\n\n100\n\nHiernach ist die Vorgabe des Polizeipräsidiums, eine Blutentnahme ohne\nkonkrete Verdachtsmomente sei erforderlich, nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf\nplausible und nachvollziehbare Gründe gestützt ist. Diesen Anforderungen genügt\ndie Dienstanweisung des Polizeipräsidiums. Sie ist auf Anregung des Polizeiarztes\nergangen, der mit seiner Begründung den Polizeipräsidenten nach eigenen Angaben\nüberzeugt hat. Der Polizeiarzt hat in der mündlichen Verhandlung hinreichend\nplausibel und nachvollziehbar erläutert, weshalb er Blutuntersuchungen auch ohne\nverdachtsauslösende Tatsachen für erforderlich hält. Er hat ausgeführt, in seiner\nlangjährigen Praxis - ohne Durchführung einer Blutuntersuchung - Polizeibeamten\ndie Kraftfahrtauglichkeit bescheinigt zu haben, bei denen sich später herausgestellt\nhabe, dass sie unter Alkoholproblemen bzw. sonstigen Erkrankungen gelitten hätten,\nwelche die Kraftfahrtauglichkeit ausgeschlossen hätten. Daher könnten allein\naufgrund der sonstigen Untersuchungsmethoden und Tests wie etwa der Anamnese,\nder körperlichen Untersuchung und der Urinprobe die Anzeichen für die fraglichen\nErkrankungen nicht rechtzeitig festgestellt werden. Verlässliche Hinweise ergäben\nsich auf diese Weise erst, wenn sich die Erkrankungen schon im Endstadium\nbefänden und Dienstunfähigkeit gegeben sei. Eine Blutuntersuchung sei daher\nerforderlich, damit keine Anhaltpunkte vorlägen, die einer Fahrtauglichkeit\nentgegenstünden. Diese Argumentation ist in sich schlüssig und lässt die\nEntscheidung des Polizeipräsidiums nachvollziehbar erscheinen. \n\n101\n\nDas Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist nach alledem nicht\nverletzt.\n\n102\n\nDesweiteren liegt auch keine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor. \n\n103\n\nAllerdings ist die vom Kläger verlangte Blutentnahme mit einem Eingriff in das\ndurch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit\nverbunden. Durch den Einstich mit der Nadel und die Entnahme von Blut würde die\nkörperliche Integrität geringfügig beeinträchtigt. \n\n104\n\nIndes ist Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verletzt, weil der Eingriff in die körperliche\nUnversehrtheit im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG auf einer ausreichenden\ngesetzlichen Grundlage beruht. Es handelt sich um die beamtenrechtliche\nTreuepflicht, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs.\n5 GG sowie einfachgesetzlich im Beamtengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen\nihren Niederschlag gefunden hat. Ein Beamter hat sich mit voller Hingabe seinem\nBeruf zu widmen (§ 57 Satz 1 LBG) und ist verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten\nerlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen,\nsofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher\nVorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist (§ 58\nLBG), etwa als Untersuchungsführer im Disziplinarverfahren. Hierbei handelt es sich\num gesetzliche Regelungen, die unter anderem auch das Recht auf körperliche\nUnversehrtheit einschränken,\n\n105\n\nvgl. Schütz, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder,\nKommentar, Loseblattsammlung, Stand: 06/06, Vorbemerkungen zu §§ 55-84, Rn.\n6 und 13.\n\n106\n\nDer Kläger steht als Beamter in einem besonderen Gewaltverhältnis, das er\nfreiwillig eingegangen ist und das auf die Leistung von Diensten unter vollem Einsatz\nseiner Person gerichtet ist. Er ist dadurch zwar nicht aus der allgemeinen\nRechtsordnung ausgeklammert und kann insbesondere Träger von Grundrechten\nsein, unterfällt aber einem Sonderstatus, durch den für den Beamten besondere\nPflichten begründet werden. Das Beamtenverhältnis stellt den Beamten in die\nunmittelbare Staatsorganisation und hat daher Auswirkungen auf sein Recht zur\nAusübung der Grundrechte. Dazu gehört insbesondere seine Verpflichtung, sich\nMaßnahmen zu unterziehen, die der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit dienen. Der\nDienstherr muss die Möglichkeit haben festzustellen, ob der für einen\nverantwortungsvollen Dienst vorgesehene Beamte auch wirklich dienstfähig ist,\n\n107\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1972 - I D 38.71 -, BVerwGE 43, 305,\n307; Schütz, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 55-84, Rn. 5 und 6, sowie § 58 Rn.\n4.\n\n108\n\nDas schließt die Befugnis ein, vom Kläger eine Blutuntersuchung zu verlangen,\nwenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. \n\n109\n\nEin Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt darin nicht. Eine\nBlutentnahme ist unstreitig geeignet, zur Gewinnung von Erkenntnissen über die\nFahrtauglichkeit beizutragen. Desweiteren ist die Einschätzung des Dienstherrn, die\nBlutentnahme sei mangels geeigneter anderer, weniger belastenden\nUntersuchungsmethoden auch erforderlich, nicht zu beanstanden. Wie bereits\nausgeführt, steht dem Dienstherrn bei Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit\nein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, was dazu\nführt, die Vorgabe des Polizeipräsidiums, eine Blutentnahme ohne konkrete\nVerdachtsmomente sei erforderlich, nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf plausible\nund nachvollziehbare Gründe gestützt ist. Diesen Anforderungen genügt die\nDienstanweisung des Polizeipräsidiums. Auf die entsprechenden Ausführungen im\nZusammenhang mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird\nverwiesen. Die verdachtsunabhängige Blutentnahme steht ferner in einem\nangemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Zweck. Dabei ist zu berücksichtigen,\ndass es sich bei der Verletzung der körperlichen Integrität durch den Einstich mit\neiner Nadel und die Entnahme einer geringfügigen Menge Blut um einen eher\ngeringfügigen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit handelt. Auf\nder anderen Seite geht es darum zu verhindern, dass ein Polizeivollzugsbeamter\nunerkannt fahruntauglich ist und dennoch - u.U. unter Inanspruchnahme von\nSonderrechten - ein Dienstkraftfahrzeug führt. Dass hierbei ein erhöhtes Unfallrisiko\nbesteht und neben den Insassen des Dienstkraftfahrzeuges auch andere\nVerkehrsteilnehmer gefährdet würden, liegt auf der Hand. Das Verlangen, eine\nBlutentnahme zu dulden, ist daher angemessen und dem Kläger zumutbar. \n\n110\n\nVgl. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 28. März 1988 - II/V G 506/88 -, NJW\n1988, 1864 f. (zur Verhältnismäßigkeit einer allgemeinen Blutuntersuchung bei\neinem Verkehrsteilnehmer, der seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nverlängern lassen will).\n\n111\n\nBei den §§ 57 und 58 LBG handelt es sich schließlich um Gesetze im Sinne des\nArt. 2 Abs. 2 Satz 3 GG, die den Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 GG genügen. Sie\ngelten allgemein und nicht nur für den Einzelfall. Soweit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG\ndarüber hinaus verlangt, dass sie das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des\nArtikels nennen (\"Zitiergebot\"), gilt das nicht für die §§ 57 und 58 LBG. Bei der dort\nkodifizierten beamtenrechtlichen Treuepflicht handelt es sich um eine Ausprägung\nder hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) und\ndamit um vorkonstitutionelles Recht. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG findet jedoch keine\nAnwendung auf nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Gesetze, die\nlediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit\ngeringen Abweichungen wiederholen,\n\n112\n\nvgl. BVerfG, Entscheidungen vom 25. Mai 1956 - 1 BvR 190/55 -, BVerfGE 5,\n13, und vom 10. Juni 1963 - 1 BvR 790/58 -, BVerfGE 16, 194 (zu § 81a StPO);\n\n113\n\nDamit steht eine verdachtsunabhängige Blutuntersuchung im Einklang mit\nhöherrangigem Recht und durfte vom Kläger im Rahmen der\nFahrtauglichkeitsuntersuchung verlangt werden. Durch die Ablehnung dieser\nTeiluntersuchung fehlt es an der \"Wahrnehmung\" des Untersuchungstermins im\nSinne der Nr. 3.2 Satz 3 des Erlasses. \n\n114\n\nDie übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen ebenfalls vor. Der Kläger\nkann sich vor allem nicht darauf berufen, das Polizeipräsidium habe ihm das Führen\nvon Dienstkraftfahrzeugen bereits am 20. Februar 2006 und damit zu einem\nZeitpunkt versagt, zu dem die in Nr. 3.2 Satz 3 des Erlasses genannte Nachholfrist\nfür die Fahrtauglichkeitsuntersuchung noch nicht verstrichen war. In dem Verhalten\ndes Klägers liegt eine ernsthafte und endgültige Verweigerung einer Blutentnahme\naus grundsätzlichen Erwägungen, die ein Abwarten der sechsmonatigen Frist als\nunnütze Förmelei erscheinen ließe. Mit der Berufung auf die Einhaltung dieser Frist\nsetzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten und handelt deshalb\ntreuwidrig (Rechtsgedanke aus § 242 BGB).\n\n115\n\nNr. 3.2 Satz 3 des Erlasses sieht als zwingende Rechtsfolge die Untersagung\ndes Führens von Dienstkraftfahrzeugen vor (\"... ist ... zu untersagen.\"). Ermessen\nwird nicht eingeräumt. Die Auffassung des Klägers, die angegriffene Mitteilung sei\nermessensfehlerhaft, geht daher ins Leere. Hieran ändert auch sein Hinweis nichts,\nNr. 3.3 des Erlasses sehe einen Entscheidungsspielraum bei der Frage vor, ob das\nFühren von Dienstkraftfahrzeugen eingeschränkt oder mit Auflagen gestattet werde.\nDiese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, weil sie die bedingte\nKraftfahrtauglichkeit voraussetzt, während der Polizeipräsident von fehlender\nKraftfahrtauglichkeit des Klägers ausgeht. \n\n116\n\nAuch die weiteren Einwendungen des Klägers führen zu keiner anderen\nEntscheidung.\n\n117\n\nNach dem Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen\nbeim Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Februar 2006 (34 K 2783/05.PVL)\nbestand für die Dienstanweisung des Polizeipräsidiums vom 30. Mai 2005 keine\nMitbestimmungspflicht durch den zuständigen Personalrat. Zwar ist der Beschluss\nnicht rechtskräftig, doch kommt es hierauf nicht an. Selbst wenn in der zweiten\nInstanz der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen\naufgehoben und eine Mitbestimmung als notwendig angesehen würde, wirkte sich\ndies auf das hier zu entscheidende Verfahren nicht aus: Fehlt bei allgemeinen\nMaßnahmen die erforderliche Mitbestimmung des zuständigen Personalrates, zieht\ndies nicht die Rechtswidrigkeit von individuellen dienstrechtlichen Maßnahmen, die in\nAnwendung der allgemeinen Maßnahme ergehen, nach sich,\n\n118\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 6 A 2419/00 - ; VG Münster,\nUrteil vom 2. November 2004 - 4 K 3600/02 - ; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.\nDezember 2004 - 2 K 8920/02 - ; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 22. Juni 2005 - 1\nK 6493/02 und 1 K 659/03 - und Beschluss vom 18. August 2006 - 1 L 946/06 -\n.\n\n119\n\nDie vom Kläger angeführten strafrechtlichen Erwägungen - die Blutentnahme sei\nunter dem Gesichtspunkt der Nötigung und der Körperverletzung relevant - teilt die\nKammer nicht. Auch die Staatsanwaltschaft E hat das gegen den Polizeipräsidenten\neingeleitete Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 14. März 2006 eingestellt. \n\n120\n\nSoweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Blutuntersuchung dürfe ihm nur\nabverlangt werden, wenn konkrete Verdachtsmomente gegen seine Fahrtauglichkeit\nsprächen, und sich hierbei auf Entscheidungen von Verwaltungsgerichten stützt, ist\ndem nicht zu folgen. Soweit im Zusammenhang mit der Entscheidung über die\nvorzeitige Zurruhesetzung von Beamten eine Untersuchung nur bei Zweifeln an der\nDienstfähigkeit als zulässig angesehen wird (vgl. etwa Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 -, DVBl 1981, 502 ff.),\nberuht dies auf ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben für das\nZurruhesetzungsverfahren. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil\nvom 10. Februar 1972 (- I D 38.71 -, BVerwGE 43, 305 ff.) die Verpflichtung eines\nBeamten zur Teilnahme an einem Alkoholtest \"insbesondere\" bei Zweifeln an der\nDienstfähigkeit des Beamten als zulässig angesehen hat, so folgt hieraus nicht, dass\neine Mitwirkung an der Überprüfung der Dienstfähigkeit ausschließlich dann verlangt\nwerden darf, wenn insoweit konkrete Zweifel bestehen. Ähnlich verhält es sich in\ndem vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedenen Fall (vgl. Beschluss vom 5.\nOktober 1999 - 2 L 1325/99 - und Urteil vom 12. Dezember 2001 - 2 K 1644/00 -).\nDas Gericht hat eine abweichende Bewertung nur für den Fall einer willkürlichen\nBlutuntersuchung erkennen lassen, die hier aber nicht in Rede steht. Die\nbestätigende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW (Beschluss vom 14.\nDezember 1999 - 6 B 1909/99 -) enthält keine weiterführenden Rechtsausführungen.\nSchließlich lässt sich auch aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des\nSaarlandes vom 29. Dezember 2005 (- 1 Y 15/05 -, NJW 2006, 1305 f.) nicht die vom\nKläger vertretene Auffassung herleiten. Zwar verneinte das Gericht die\nRechtmäßigkeit der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, weil es Zweifel\nan der Fahreignung verneinte. Diese Entscheidung betraf aber nicht die\nFahrtauglichkeit von Polizeivollzugsbeamten, sondern befasste sich mit der\nBestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, der für Verkehrsteilnehmer allgemein\ngilt.\n\n121\n\nNach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden\nKostenfolge abzuweisen. \n\n122\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n123\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO zu. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage\nverdachtsunabhängiger Blutentnahmen bei Fahrtauglichkeitsuntersuchungen von\nPolizeivollzugsbeamten bislang nicht obergerichtlich geklärt ist, aber über den\nvorliegenden Fall hinaus Bedeutung erlangt.\n\n124","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-19/2-k-3129-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":8},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":5},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-19/2-k-3129-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269724","retrieved":"2026-07-09 02:39:23.688411+00:00"}}