{"status":"available","doknr":"OLD269723","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0919.26K3635.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-19","aktenzeichen":"26 K 3635/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer gemäß seinen damaligen, durch Nüfus belegten, Angaben am 0.0.1966 in \nBesni/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Seinen damaligen Angaben zufolge war er im April 1988 auf \ndem Landweg illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte mit \nAnwaltsschreiben vom 22. April 1988 einen Asylantrag gestellt. In dem Schreiben \nwird ausgeführt, der Kläger sei 1984 der politischen Bewegung „Birlik Yolu\" \nbeigetreten und habe sich seither an illegalen politischen Aktionen in der Stadt B \nbeteiligt, indem er Broschüren und Flugblätter verteilt und Plakate geklebt habe. \nDiese Tätigkeit sei im Ort bekannt gewesen. Er habe auch die Parteizeitschrift „Birlik \nYoglu\" verteilt. Wohl auf Denunziation von Nachbarn habe dann im Jahre 1985 eine \nHausdurchsuchung in seinem Elternhaus stattgefunden, bei der Flugblätter gesucht \nworden seien. Er habe sich unwissend gestellt. Auch die Frage nach Parteigenossen \nhabe er nicht beantwortet. Daraufhin sei er von den Soldaten gefoltert worden. Im \nOktober 1985 sei er ohne Gerichtsverfahren für drei Monate ins Gefängnis gesteckt \nworden, wo er seine politische Aktivität fortgesetzt habe. Im Gefängnis sei er auf \nbrutalste Art, unter anderem durch Verbrennungen und Elektroschocks, gefoltert \nworden, um von ihm den Namen von Genossen in Erfahrung zu bringen. Ca. \n30 Tage sei er so gefoltert worden. Während dieser Zeit seien sechs seiner ebenfalls \ninhaftierten Mitgenossen an den Folgen der Folter gestorben. Nach seiner \nEntlassung habe er seine politische Tätigkeit fortgesetzt und habe hierbei erlebt, \ndass die Soldaten in Dörfer und Gemeinden nach Mitgliedern der Birlik Yorlu \nfahndeten. Im März 1986 habe eine neuerliche Fahndungsoperation der Armee \nstattgefunden. Nachdem im Juli 1986 weitere 26 Genossen der Organisation \nverhaftet worden seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen.\n\n3\n\nAm 24. November 1988 war der Kläger persönlich zu seinen Asylgründen gehört \nworden. Er gab an, nach dem Schulbesuch (Abbruch der Mittelschule) als \nLandarbeiter auf fremdem Land gearbeitet zu haben. Vom Militärdienst sei er einmal \nzurückgestellt worden, was daraus geworden sei, wisse er nicht. Auf Frage erklärte \ner, er sei nicht Mitglied der Birlik Yorlu, sondern Sympathisant, und es sei auch keine \nPartei, sondern eine Zeitschrift für die Masse, die zurzeit immer noch in der Türkei \nherausgegeben werde, aber anders als früher nicht mehr monatlich, sondern ca. \nhalbjährlich. Auf Frage, wie man Sympathisant einer Zeitung sein könne, erklärte er, \nes sei die Zeitung der Organisation namens Genc Emekciler Birligi (GEB). Er \nsympathisiere mit der Zeitung und lese sie. Die GEB, so der Kläger auf Frage, habe \nfrüher Emegin Birlige geheißen, diese wiederum sei als Abspaltung aus der THKO \nhervorgegangen. Birlik Yolu sei eine Zeitschrift der TKEP, mit dieser Partei \nsympathisiere er sei deren Gründung 1980. Er habe mit seinen Aktivitäten ab 1984 \nbegonnen. Die TKEP wolle Bauern und Arbeiter und kleine Leute vereinigen und mit \nihnen die Volksrevolution gegen das Großbürgertum durchführen nach Art der \nEntwicklung in der Sowjetunion. Ab 1984 habe er Wände beschriftet, Parolen \ngeschrieben, Plakate geklebt und Flugblätter verteilt sowie Zeitungen wie Denge \nKurdistan und alte Exemplare der Emegin Birligi verteilt. Das Verteilen von Zeitungen \nsei illegal, in der Nacht, meistens im Sympathisantenkreis erfolgt, sonst an \nVerwandte, von denen er gewusst habe, dass sie ihn nicht anzeigen würden. Auf \nFrage, wer ihn dann denunziert haben könne, erklärte er, im Dorf gäbe es verfeindete \nStämme, die sich gegenseitig der illegalen politischen Betätigung bezichtigen \nwürden. Außerdem seien in ihrem Dorf nicht viele Leute politisch aktiv gewesen. \nWenn daher irgendwo Flugblätter oder Plakate aufgetaucht seien, hätte er zu den \nVerdächtigen gezählt. Auf Frage, was genau zu der dreimonatigen Verhaftung \ngeführt habe, erklärte er, im Oktober 1986 seien die Militärs in ihr Dorf gekommen, \nhätten ihn verhaftet und nach B mitgenommen. Im ersten Monat sei er gefoltert \nworden. Untergebracht habe man ihn in der Abteilung für politische Gefangene. \nAnschließend sei er aus Mangel an Beweisen freigekommen. Er sei als Genosse \ndenunziert worden. Man habe ihn nach den Namen von Genossen gefragt und ihm \nvorgeworfen, Plakate geklebt und Flugblätter verteilt zu haben. Wer ihn angezeigt \nhabe bzw. als Zeuge in Betracht komme, habe er nicht erfahren. Nachdem er nichts \nzugestanden habe, habe man ihn freilassen müssen. Das Gefängnis sei ein \nMilitärgefängnis gewesen. Einem Richter oder Staatsanwalt sei er nicht vorgeführt \nworden. Auf Frage gab er an, über die Haftzeit keinen Beleg zu haben. Er habe \njedoch mittlerweile einen Beleg darüber, dass er gesucht werde. Diesen habe er in L \nvergessen und werde er später zur Akte reichen. Auf Frage, ob es einen Haftbefehl \ngebe, erklärte er, es existiere ein Suchbefehl. \nAuf Vorhalt, ob die zuvor geschilderte Verhaftung im Oktober 1986 oder, wie \nschriftlich mitgeteilt, im Oktober 1985 stattgefunden habe, erklärte der Kläger, er \nmüsse sich berichtigen, dies sei wohl im Oktober 1985 gewesen. Auf Frage nach der \nArt der erlittenen Folter gab er an, mit Gummiknüppeln geschlagen und mit auf den \nRücken gebundenen Armen an der Decke aufgehängt worden zu sein, außerdem \nhabe man ihn in kaltes Wasser gesteckt. Nach seiner Freilassung habe er sich weiter \nbetätigt, indem er für die KKP, die Schwesterpartei der TKEP, zu jeweils bestimmten \nAnläsen 2 Mal Flugblätter verteilt habe. Wenn er in der Türkei geblieben wäre, hätte \nman ihn mit Sicherheit erneut eingesperrt. Er sei des öfteren erneut angezeigt \nworden; die Behörden hätten ihn für die Flugblattaktionen und ähnliches \nverantwortlich gemacht. Auf Frage, wann man ihn das letzte Mal verhaftet habe, gab \ner an, die geschilderte Festnahme sei seine einzige Festnahme gewesen. Auf Frage, \nwarum er so spät nach der Festnahme ausgereist sei, erklärte er, die Lage habe sich \nimmer mehr verschärft. Die Unterdrückung habe zugenommen und es hätten \nhäufiger Razzien stattgefunden, woraufhin er auf Anraten seiner Partei ausgereist \nsei. \nEr habe sich auch in Deutschland politisch betätigt. Er sei Mitglied im Verein Isci \nKültür Dernigi in L und habe sich in L an vielen Protestaktionen beteiligt, unter \nanderem gegen die Massaker an Kurden im Irak sowie für die Verbesserung der \nBedingungen in türkischen Gefängnissen. Unter seinem Namen habe gemäß einer \n(dem Bundesamt vorgelegten) Anmeldung am 00.00.1988 eine Kundgebung zum \nThema „Solidarität mit politischen Gefangenen in der Türkei\" stattgefunden. Isci \nKültür Dernegi sei ein politischer Verein, der aber keiner Partei direkt zugehöre; jeder \nkönne Mitglied werden. Innerhalb des Vereins würden Solidaritätsaktionen mit den \nGefangenen in der Türkei durchgeführt. \nMit Anwaltsschreiben vom 13. Dezember 1988 überreichte der Kläger diverse \nDokumente, darunter ein auf den 24. Oktober 1986 datiertes Dokument in türkischer \nSprache mit der Überschrift „Yakalama Müzekkeresi (Mahkumlara mahsus)\". Nach \nder beigefügten Übersetzung in die deutsche Sprache soll es sich hierbei um eine \n„Festnahmemitteilung für den Verurteilten\" handeln. Eine Person mit dem Namen des \nKlägers soll danach vom Schwurgericht B zu 6 Jahren wegen Verstoß gegen § 142 \ndes türkischen Strafgesetzbuches verurteilt worden sein und zur Strafverbüßung \ngesucht werden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 9. Januar 1989 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Kläger als Asylberechtigten an, weil aufgrund des von \nihm geschilderten Sachverhaltes davon auszugehen sei, das dieser im Falle seiner \nRückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum gegenwärtigen \nZeitpunkt mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen rechnen müsse. Der Bescheid ist \nzeitnah bestandskräftig geworden.\n\n5\n\nDer Kläger ist in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich wie folgt in \nErscheinung getreten: Die 2. große Strafkammer des Landgerichts L verurteilte ihn \nmit am Tage der Verkündung rechtskräftig gewordenem Urteil vom 29. März 1996 \nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande in \n17 Fällen, davon in nicht geringer Menge in 10 Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \nvon 5 Jahren. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Kläger in der Zeit \nvom 14. Februar 1995 bis zum 30. März 1995 in insgesamt 17 Fällen von \nBandenmitgliedern Heroin in Mengen zwischen jeweils 10 bis 45 Gramm erhalten \nund selbst weiterverkauft. Hinweise auf eine eigene Abhängigkeit des Klägers \nergeben sich aus dem Urteil nicht. Nach den weiteren Feststellungen hatte der \nKläger seit Januar 1995 eine Tätigkeit in einer Imbissstube ausgeübt. Nach den \nweiteren Urteilsfeststellungen lebte der geständige Kläger mit einer Lebensgefährtin \nzusammen, aus der Verbindung war 1992 ein Kind hervorgegangen. Der Kläger \nhatte angegeben, sich in L „politisch für sein Heimatland und für die kommunistische \nPartei Kurdistans (KKP) sowie die in der Türkei hergestellte und auch in der \nBundesrepublik Deutschland vertriebene Zeitung „Newroz - Unabhängiges Kurdistan\" \nbetätigt zu haben. Er habe entsprechende finanzielle Hilfe geleistet. \nDer Kläger befand sich im Zeitpunkt dieser Verurteilung seit dem 1. August 1995 in \nUntersuchungshaft wegen eines anderen Drogendeliktes. In dieser Sache verurteilte \nihn das Landgericht N mit seit dem 29. Mai 1997 rechtskräftigem Urteil vom \n23. Juli 1996 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \ngeringer Menge in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung \nder vorerwähnten Strafe und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer \nneuen Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren. Nach den Feststellungen der \nStrafkammer hatte der Kläger zwei Geschäfte betreffend jeweils 2 kg und 5 kg Heroin \ndurch Mitverurteilte unterstützt. Der Kläger und weitere Beteiligte waren am \n1. August 1995 bei dem Versuch des Ankaufs von 5 kg Heroin festgenommen \nworden. Das Geschäft war von einem Vertrauensmann der Polizei überwacht \nworden. Der Kläger, der sich bei der Festnahme mit einem verfälschten Führerschein \nauszuweisen versucht hatte, hatte sich zum Tatvorwurf nicht geäußert. Hinweise auf \neinen im weitesten Sinn politischen Hintergrund der Straftat enthält das Urteil ebenso \nwenig wie für eine eigene Abhängigkeit des Klägers.\n\n6\n\nMit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 5. März 2001 wies die \nAusländerbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt L den Kläger wegen der von \nihm begangenen Straftaten aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm \ndie Abschiebung in die Türkei an. Am 22. November 2003 war der Kläger unter \nAussetzung eines Strafrestes zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen worden. \nDen Widerspruch des Klägers gegen die Ausweisung wies die Bezirksregierung E1 \nmit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2004 als unbegründet zurück. In dem \ndagegen erhobenen Klageverfahren (Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 3058/04) \nhob der Oberbürgermeister der Stadt L in der mündlichen Verhandlung vom \n7. März 2006 die Abschiebungsandrohung auf, während der Kläger die Klage gegen \ndie Ausweisungsverfügung zurück nahm.\n\n7\n\nUnter dem 13. Februar 2006 teilte die Ausländerbehörde der Stadt L dem \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit, der Kläger sei wegen \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu einer 10-jährigen Freiheitsstrafe \nverurteilt worden und am 10. November 2003 nach Aussetzung eines Strafrestes zur \nBewährung aus der Strafhaft entlassen worden. Aus mittlerweile vorliegenden \nErkenntnissen ergäben sich Zweifel an den Personenstandsangaben des Klägers. \nNach dem anliegenden, aufgrund des damals vom Kläger vorgelegten Nüfus \nrecherchierten Register sei dort zwar ein 1966 geborener E verzeichnet mit den \nElternvornamen N1 und I. Jedoch sei dieser E verheiratet mit einer Frau namens O \nund es seien aus der Ehe drei 1990, 1991 und 1998 geborene Kinder hervor \ngegangenen. Der Kläger habe sich jedoch als ledig bezeichnet. Es werde um \nÜberprüfung des Asylstatus gebeten.\n\n8\n\nMit Verfügung vom 21. Februar 2006 leitete das Bundesamt ein \nAufhebungsverfahren ein. Die dem Kläger mit Schreiben vom 13. April 2006 \neingeräumte Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Widerruf, der wegen der \nStraftaten des Klägers und wegen der Veränderung der Verhältnisse in der Türkei \nbeabsichtigt sei, schriftlich zu äußern, nutzte der Kläger nicht.\n\n9\n\nMit am 30. Mai 2006 durch Niederlegung ersatzzugestelltem Bescheid vom \n29. Mai 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus den im \nAnhörungsschreiben genannten Gründen die mit Bescheid vom 9. Januar 1989 \nausgesprochene Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 1) und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) nicht vorliegen.\n\n10\n\nAm 12. Juni 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die allgemeine \nLage in der Türkei rechtfertige den Widerruf nicht. Die Straftaten rechtfertigten den \nWiderruf ebenfalls nicht, weil es an einer konkreten Wiederholungsgefahr erneuter \nStraftaten durch ihn fehle. Er sei auf Grund positiver Sozialprognose bereits im \nJuni 2001 in den offenen Vollzug verlegt und im November 2003 bedingt entlassen \nworden. Er stehe mittlerweile in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und habe \nsoziale Bindungen an seine Lebensgefährtin, die er 1992 nach islamisch religiösem \nRitus geheiratet habe, und das gemeinsame Kind. Mit diesen wohne er zwar nicht \nzusammen, weil die Lebensgefährtin noch ihren Vater betreue, der ihn ablehne. Er \nund seine Lebensgefährtin hofften auf eine baldige Rückkehr des 63-jährigen Vaters \nin die Türkei, danach wollten sie zusammenziehen. \nEntgegen des gerichtlichen Hinweises komme auch eine Rücknahme der \nAsylanerkennung nicht in Betracht. Seine Anerkennung sei gerade nicht allein auf \nden Vollstreckungshaftbefehl vom 24. Oktober 1996 erfolgt, sondern auf Grund \nseiner umfangreichen und detaillierten Angaben bei der Anhörung. Den von ihm \nbeim Bundesamt eingereichten Haftbefehl habe ihm sein Vater aus der Türkei \ngeschickt. Er habe den Inhalt nicht richtig verstanden und diesen beim Bundesamt \neingereicht. Sowohl der Entscheider als auch der Bundesbeauftragte hätten den \nInhalt des auch in Übersetzung vorgelegten Haftbefehls zur Kenntnis nehmen \nmüssen. Im übrigen habe er bei seiner Anhörung nicht nur politische Aktivitäten in \nder Türkei, sondern auch in Deutschland vorgetragen; letztere seien ein Indiz dafür, \ndass er sich auch in der Türkei politisch betätigt habe. Außerdem habe er seine \nAktivitäten für die KKP nach seiner Einreise nach Deutschland verstärkt. 1992 sei er \nMitglied der KKP geworden und habe bis zu seiner Verhaftung im Jahre 1995 auch \nverschiedene Funktionen ausgeübt. Er sei zusammen mit den Herren F und E1 \nMitglied im Deutschlandkomitee der KKP gewesen. Hinsichtlich des F, der ebenfalls \nBandenmitglied der vom Landgericht L abgeurteilten Tat ist, habe das \nVerwaltungsgericht T mit Urteil vom 17. März 1999 in Kenntnis dessen Straftaten das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt, weil dessen \nStraftat und der politische Hintergrund den türkischen Sicherheitskräften im Wege \ndes Strafnachrichtenaustausches bekannt geworden sei. Von 1992 bis 1995 sei er \nmit der Deutschlandvertretung der von der KKP herausgegebenen Zeitung „Newroz\" \nbeauftragt gewesen, wie seine Namensnennung in der 00. Ausgabe des Jahres 1994 \nbelege. Er sei wegen Veröffentlichung verschiedener Artikel in der Zeitung Newroz in \nden Jahren 1993-1994 vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul angeklagt worden. \nIn dieser Zeit habe er über den Rechtsanwalt L1 die Verantwortlichkeit für mehr als \n10 Artikel der Zeitung Newroz übernommen und sei aus diesem Grund angeklagt \nworden. Was aus den Verfahren geworden sei, wisse er nicht. Ferner sei er auch für \nden Vertrieb des Zentralorgans der KKP „Denge Kurdistan\" in Deutschland \nverantwortlich gewesen, dort allerdings nicht namentlich genannt, sondern über ein \nPostfach. Von 1990 bis 1995 sei er Mitglied des Vorstandes des Vereins „Kurdisches \nVolkshaus e.V. in L\" gewesen. 1994 sei er zum Vorsitzenden des Vereins gewählt \nworden. Der Verein sei die sogenannte Massenorganisation der KKP gewesen. Von \n1990 bis 1992 sei er Mitglied des Vorstandes der Föderation der Türkisch-\nKurdischen Arbeitervereine in Deutschland (AKTIF) und darin für die Finanzen der \nFöderation zuständig gewesen. 1992 habe er die Funktion niedergelegt. Er könne \nsich nicht erinnern, ob er damals im Vereinsregister eingetragen gewesen sei. 1994 \nhabe er als Vertreter der KKP bzw. offiziell als Vertreter der Zeitung Newroz am \nOrganisationskomitee der Protestaktion gegen die Bombardierung des Büros der \nZeitung „Özgür Gündem\" in Ankara teilgenommen. Vor etwa 6 bis 7 Jahren habe \ngegen ihn ein Auslieferungsverfahren vor dem OLG E stattgefunden, in dem ihm eine \nKopie einer Anklageschrift vom 3. Dezember 1998 in türkischer Sprache \nausgehändigt worden sei. Weitere ihm damals ausgehändigte Unterlagen habe er \nheute nicht mehr. Damals habe er die Aussage verweigert. Allerdings habe der \nGeneralstaatsanwalt mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen über die Auslieferung des \nKlägers vorhanden seien. Gegenstand der Anklageschrift vom 3. Dezember 1998 \nseien - wie unter anderem aus den Mitangeklagten ersichtlich - die in Deutschland \nzuletzt abgeurteilten Delikte. Auch wenn die Staatssicherheitsgerichte in der Türkei \nim fraglichen Zeitraum wohl - neben den großen Strafgerichten - auch für \nDrogendelikte zuständig gewesen seien, gehe er davon aus, dass die Anklage \ndeshalb bei dem Staatssicherheitsgericht Istanbul erhoben worden sei, weil der \nKläger die Einnahmen aus den Delikten der KKP zur Verfügung gestellt habe. Im \nFalle seiner Abschiebung bestehe die konkrete Gefahr, dass er an der Grenze \nfestgenommen und unter Folter zu Geständnissen gezwungen werde. Es sei auch \nnicht auszuschließen, dass er neben Betäubungsmitteldelikten wegen Mitgliedschaft \nin einer illegalen Organisation angeklagt und zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt \nwerde, weil er die Straftat der Unterstützung einer illegalen Organisation, hier der \nKKP, begangen habe. Insbesondere deshalb drohe ihm auch Folter. Mit Schreiben \nvom 13. September 2006 überreicht der Kläger u.a. drei Zeitungsartikel, für die er die \nVerantwortung übernommen haben will.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nZiffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 29. Mai 2006 aufzuheben, \nhilfsweise, \ndie Beklagte unter Aufhebung zu Ziffer 2. des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2006 zu \nverpflichten, festzustellen, dass in seiner Person in Bezug auf \ndie Türkei die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen, \nhilfsweise, \ndie Beklagte unter Aufhebung zu Ziffer 3. des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2006 zu \nverpflichten, festzustellen, dass in seiner Person in Bezug auf \ndie Türkei Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nfür Migration und Flüchtlinge (Anerkennungs- und Widerrufsverfahren) und der \nAusländerbehörde sowie auf die Gerichtsakten der ausländerrechtlichen Verfahren \n(27 K 3058/04 und 27 L 2403/04) sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Auskünfte und Entscheidungen verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom \n29. Mai 2006, mit dem die - mit Bescheid vom 09. Januar 1989 erfolgte - \nAnerkennung des Klägers als Asylberechtigter widerrufen und das Nichtvorliegen der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von Abschiebungsverboten nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt wird, ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).\n\n18\n\nBei der Überprüfung des Bescheides stellt das Gericht auf die Sach- und \nRechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab (§ 77 Abs. 1 S. 1 \nAsylVfG). Dies gilt abweichend von den allgemeinen verwaltungsprozessualen \nRegeln auch für Anfechtungsklagen, insbesondere gegen Widerrufsbescheide.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005, - 1 C 21.04 -, \nDVBl 2006, 511ff.\n\n20\n\nErhebliche Verfahrensfehler liegen nicht vor. Ob der Widerruf unverzüglich i.S.v. \n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt ist, ist unerheblich, weil die Vorschrift nach \ngefestigter Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, nicht dem Schutz des \nbetroffenen Ausländers dient, sondern allein dem öffentlichen Interesse an der \nalsbaldigen Beseitigung seiner Rechtsposition.\n\n21\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2004, - 2 BvR \n1056/04 -, Juris-Dokument Nr. KVRE324700401 und Marx, AsylVfG, 6 Auflage \n2005 § 73 Rn. 44 bis 46 und 236, m.w.N..\n\n22\n\nDer Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter durch Ziffer 1 \ndes angefochtenen Bescheides kann auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht gestützt \nwerden (I). Er findet seine Rechtsgrundlage jedoch in § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (II). \n\n23\n\nI. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter \nund die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, \nunverzüglich zu widerrufen sind, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr \nvorliegen. Voraussetzung für den danach bei Vorliegen der tatbestandlichen \nVoraussetzungen ohne Ermessen zu verfügenden Widerruf ist, dass sich die zum \nZeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und \nnicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des \nAusländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht \nmaßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung \ndroht.\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2005, - 1 C 21.04 -, \na.a.O.\n\n25\n\n1. Die veränderten Umstände in der Türkei tragen den Widerruf nicht. Ein \nvorverfolgt aus der Türkei ausgereister türkischer Staatsangehöriger ist im Falle einer \nRückkehr in sein Heimatland vor erneuter Verfolgung auch gegenwärtig nicht \nhinreichend sicher. Die erforderliche hinreichende Verfolgungssicherheit folgt \ninsbesondere nicht aus den in dem angegriffenen Bescheid angeführten zahlreichen \nin der Türkei in den letzten Jahren durchgeführten Reformen und die dadurch \nsicherlich gegebene deutliche Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage. \nDenn die türkische Reformpolitik hat bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante \nstaatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Selbst nach dem neuesten \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006 hat der Mentalitätswandel in \nder Türkei noch nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst \nund ist es noch nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu \nunterbinden, wobei eine der Hauptursachen für deren Fortbestehen in der nicht \neffizienten Strafverfolgung liegt. \n\n26\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006, S. 33-35.\n\n27\n\nDeshalb sind auch gegenwärtig vorverfolgt ausgereiste Flüchtlinge vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 21 ff..\n\n29\n\nZugunsten des Klägers ist aber durch Bescheid vom 9. Januar 1989 festgestellt, \ndass dieser vorverfolgt ausgereist ist. Ob diese Feststellungen zutreffen, mithin ob \nder Kläger tatsächlich vorverfolgt ausgereist ist, ist im Rahmen des Widerrufs \nunerheblich, weil der Bescheid zugunsten des Klägers bestandskräftig geworden \nist.\n\n30\n\n2. Auf die schweren Straftaten des Klägers kann der Widerruf der \nAsylanerkennung nicht gegründet werden. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG verbietet \nnach seinem klaren, einer Erweiterung unzugänglichem Wortlaut nur die \nFeststellungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Anerkennung als \nAsylberechtigter und der Bestand hierzu früher getroffener Feststellungen steht \n- entgegen der Rechtsauffassung des angefochtenen Bescheides - nicht unter einem \nallgemeinen „Kriminalitätsvorbehalt\". Soweit das Asylgrundrecht nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n31\n\nvgl. hierzu die Nachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. \nMärz 1999 - 9 C 23.98 - BverwGE 109, 12-24\n\n32\n\nunter der verfassungsimmanenten Schranke des sogenannten \nTerrorismusvorbehalt steht, kann die Kammer nicht feststellen, dass diese \neinschlägig ist. Eigene terroristische (im Sinne von gewalttätige) Aktivitäten des \nKlägers in der Türkei oder in Deutschland sind nicht bekannt. Die vom Kläger der \nTürkei behaupteten Aktivitäten, als bloßer Sympathisant der GEB und später der \nKKP „Plakate geklebt und Zeitungen verteilt\" zu haben, können bei einer \nGesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles schon deshalb nicht als \n„aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten\" i.S.d. Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n33\n\na.a.O., Urteil vom 30. März 1999\n\n34\n\ngewürdigt werden, weil die unterstützten Organisationen nicht terroristisch \ngeprägt sind, aber auch, weil den Unterstützungshandlungen kein erhebliches \nGewicht zukommt. Auch die Aktivitäten des Klägers in der Bundesrepublik \nDeutschland sind nicht geprägt durch die Betätigung in oder für Organisationen und \nVereinigungen, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung terroristischer \nAktivitäten zum Ziel haben. Die von den Verfassungsschutzbehörden nicht \nbeobachtete KKP, für die sich der Kläger eingesetzt haben will, ist (bzw. war) nach \nden in das Verfahren eingeführten Auskünften orthodox-kommunistisch, jedoch nicht \ngewalttätig orientiert. Ungeachtet dessen hat sich der Kläger aus diesem Umfeld \ngelöst. Mit der Klagebegründung räumt er ausdrücklich ein, seine politische \nAuffassung grundlegend geändert zu haben und seine früheren Handlungen \nmittlerweile zu verabscheuen. Insoweit sieht die Kammer keinen Grund, den \nAngaben des Klägers nicht zu folgen. Seine Straftaten im Übrigen resultieren aus \ndem Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Soweit der Kläger sich gegenüber dem \nLandgericht L dahingehend eingelassen hatte, einen Teil der Erlöse auch für \npolitische Aktivitäten gespendet zu haben, begründet dies, zumal die unterstützten \nParteien und Organisation dem terroristischen Umfeld nicht zuzuordnen sind, keine \nim Sinne des Terrorismusvorbehalts relevanten Handlungen.\n\n35\n\nII. Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides findet - ohne dass es insoweit einer \nUmdeutung bedarf - durch Rechtsanwendung\n\n36\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1993, - 8 C 33.92 -, \nKStZ 1994, 72 ff\n\n37\n\nseine erforderliche Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, wonach die \nAnerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen ist, wenn sie auf Grund \nunrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen ergangen \nist und die Feststellung auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden \nkann. Der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG und die Rücknahme nach § 73 Abs. 2 \nAsylVfG sind auf dieselbe Rechtsfolge, nämlich Beseitigung des Status \n„Asylberechtigter\" gerichtet und jeweils bei Vorliegen der tatbestandlichen \nVoraussetzungen - vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 73 Abs. 2 a AsylVfG \n\n38\n\n- der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 73 Abs. 2 a AsylVfG galt zwar im \nZeitpunkt des Erlasses des Bescheides, begründet eine Überprüfungspflicht für \nAltfälle - wenn überhaupt - jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren nach seinem \nInkrafttreten, vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. März 2006, - 13a B 05.30749 -, \nJuris-Dokument Nr. JURE060085294, \n\n39\n\n- ohne Ermessen zwingend zu verfügen. Anders als die insoweit gleichlautenden \n(vgl. §§ 48, 49) Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der \nLänder beschränkt das AsylVfG die Folgen des Widerrufs auch nicht auf die Zukunft. \nFür die Möglichkeit der Bestätigung einer als Widerruf ausgesprochenen \nEntscheidung über den Entzug einer asylrechtlichen Rechtsposition als Rücknahme \nspricht das Beschleunigungsgebot, welches auch im Widerrufs- und \nRücknahmeverfahren Geltung beansprucht. Die Aufhebung eines als Widerruf \nergangenen Bescheides in Kenntnis des Vorliegens der Voraussetzungen für eine \nRücknahme führt allein zu Verfahrensverzögerungen. \nEine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, darf nicht Prämien auf die Missachtung \nihrer selbst setzen. Sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert \nrechtstreues Verhalten und untergräbt damit die Voraussetzungen ihrer eigenen \nWirksamkeit.\n\n40\n\nSo wörtlich Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2006, - 2 BvR \n669/04 - (abgelehnte Verfassungsbeschwerde gegen die Rücknahme einer \nEinbürgerung), Juris\n\n41\n\nDas Bedürfnis für eine zügige Beseitigung zu Unrecht erlangter Rechtspositionen \nerlangt im Asylverfahren umso stärkere Bedeutung, als gerade dort regelmäßig \naußer den Angaben des Asylbewerbers keine objektiven, überprüfbaren \nTatsachengrundlagen zur Verfügung stehen. All dies rechtfertigt es zur Überzeugung \nder Kammer, einen zu Unrecht als Widerruf bezeichneten Bescheid aufrecht zu \nerhalten, wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorliegen.\n\n42\n\nBejahend für die Aufrechterhaltung einer Rücknahme, wenn die \nVoraussetzungen des Widerrufs vorliegen: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil \nvom 23. März 2006, - 8 K 2311/05.A (nicht veröffentlicht); im Ergebnis wie hier, \nwenn auch über den - nach Ansicht der Kammer nicht erforderlichen - „Umweg\" \nder Umdeutung: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 4. November 2003, - A 5 \nK 11945/03, Juris, unter weiteren Voraussetzungen verneinend: \nVerwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 18. April 2006, - 2 A 319/04 -, Juris.\n\n43\n\nDer Kläger hat die zu seinen Gunsten ausgesprochene Asylanerkennung zur \nvollen Überzeugung des Gerichts auf Grund unrichtiger Angaben erlangt. Denn er \nhatte sich anlässlich seiner damaligen Anhörung beim Bundesamt auf eine \nangebliche Suche nach ihm auf Grund eines laufenden Ermittlungsverfahrens \nberufen und durch nachgereichten Haftbefehl belegen wollen. Der von ihm später zur \nAkte des Bundesamtes gereichte Haftbefehl deckt jedoch seinen Vortrag nicht. Bei \ndem vorgelegten Haftbefehl handelt es sich gemäß der beigefügten Übersetzung um \neinen Vollstreckungshaftbefehl, gemäß dessen eine Person mit dem Namen des \nKlägers zwecks Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, verhängt durch das \nSchwurgericht in B, gesucht wird. Der wesentliche Inhalt des \nVollstreckungshaftbefehls findet im mündlichen Vortrag des Klägers keinen \nHintergrund. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem \nVollstreckungshaftbefehl entweder um eine Fälschung handelt oder aber der \nVollstreckungshaftbefehl deshalb mit dem Kläger nichts zu tun hat, weil der Kläger \nüber seine wahre Identität täuscht. Von einer Verurteilung zu 6 Jahren Freiheitsstrafe \ndurch das Schwurgericht B hätte der Kläger zwingend berichten müssen, weil er \nnach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen nicht in Abwesenheit verurteilt \nworden sein konnte. Weder damals noch heute behauptet der Kläger, dem \nVollstreckungshaftbefehl liege ein tatsächlich gegen ihn ergangenes Urteil zugrunde. \nMit dem von ihm vorgelegten Vollstreckungshaftbefehl hat der Kläger seinen Vortrag \nbetreffend seine angebliche Vorverfolgung in der Türkei glaubhaft gemacht. Andere \nerhebliche Dokumente betreffend seine Vorverfolgung konnte er nicht vorlegen. Die \ndrei von ihm vorgelegten Briefe von Gefängnisinsassen sind in türkischer Sprache \nvorgelegt und zu keiner Zeit übersetzt worden. Abgesehen davon, dass ihr \npotentieller Inhalt keine hoheitlichen Handlungen gegen den Kläger beweisen kann, \nist dieser auch vom Bundesamt - mangels Übersetzung der Briefe - zu keiner Zeit zur \nKenntnis genommen worden. Damit beruht die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter gerade auf der Vorlage des Vollstreckungshaftbefehls, der vom \nEntscheider des Bundesamtes irrtümlich als Beleg über die angebliche Vorverfolgung \ndes Klägers angesehen worden war. Dass der Kläger ohne Vorlage des \nVollstreckungshaftbefehls anerkannt worden wäre, schließt die Kammer aus. Der \n- seinerzeit noch nicht vorliegende - Haftbefehl war nicht nur Gegenstand der \nAnhörung geworden; der Kläger war vom Einzelentscheider sogar unter Fristsetzung \nausdrücklich aufgefordert worden, den Haftbefehl vorzulegen. Hätte dem Entscheider \nder Vortrag des Klägers ausgereicht, so hätte es dieser Aufforderung nicht bedurft. \nNach dem durch die Aufforderung zur Vorlage dokumentierten Vorstellungsbild des \nEntscheiders kam es diesem für die Überzeugungsgewinnung vom klägerischen \nVortrag auf die Vorlage des Haftbefehls maßgeblich an. Die Ursächlichkeit des \nVollstreckungshaftbefehls für die Asylanerkennung entfällt auch nicht dadurch, dass \nder Entscheider des Bundesamtes den Irrtum hätte vermeiden können. Die Kammer \nlässt offen, ob die Rücknahme voraus setzt, dass der Asylbewerber bedingt \nvorsätzlich gehandelt hat, es also insoweit auf ein „Verschulden\" des Asylbewerbers \nankommt.\n\n44\n\nVerneinend Marx, AsylVfG Rn. 73 Rn 189.\n\n45\n\nInsoweit spricht allerdings viel für die Annnahme, dass es einem Asylbewerber \nimmer zuzurechen ist, wenn er Dokumente zum Beleg eines bestimmten, die \nangebliche Verfolgung begründenden Sachverhaltes einreicht, die vorgelegten \nDokumente jedoch einen anderen Sachverhalt belegen. Dass der Kläger den \nVollstreckungshaftbefehl „gutgläubig\" eingereicht haben könnte, nimmt ihm die \nKammer nicht ab. Sein Vortrag, er habe den Inhalt des Haftbefehls nicht richtig \nverstanden, ist eine Schutzbehauptung. Der Kläger ist des Lesens mächtig und \ndurchaus nicht unintelligent. Da er den Haftbefehl gelesen hat (nur dann konnte er \nihn „nicht richtig verstehen\"), hätte er zwingend erkennen müssen, das dessen Inhalt \nmit seinem eigenem Vortrag beim Bundesamt im Ansatz nichts zu tun hatte und er \nmithin durch Vorlage desselben eine Täuschung beging. Der Kläger konnte den \nHaftbefehl auch zur Überzeugung des Gerichts nicht missverstehen; dieser ist weder \nverklausuliert noch sonst unverständlich, sondern klar und eindeutig.\n\n46\n\nSelbständig tragend wäre die Rücknahme auch dann gerechtfertigt, wenn der \nKläger über seine wahre Identität getäuscht hätte und bis heute täuschen würde. \nHierfür liegen allerdings gewichtige Indizien vor. Der Kläger hat sich in der \nBundesrepublik Deutschland durch Nüfus ausgewiesen. Ausweislich der \nErmittlungen der Ausländerbehörde der Stadt L, die über die Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Ankara Erkundigungen eingeholt hat, ist die Person, \nzu der nach dem Familienregister der vom Kläger vorgelegte Nüfus gehört, in der \nTürkei verheiratet und sind aus der Ehe drei 1990, 1991 und 1998 geborene Kinder \nhervorgegangen. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Recherchen der \nAusländerbehörde falsch sein könnten, drängt sich auf, dass der Kläger den von ihm \nvorgelegten Nüfus missbräuchlich verwendet (er bezeichnet sich als ledig und kann \nhaftbedingt jedenfalls nicht Vater des 3. Kindes sein) und tatsächlich eine andere, bis \nheute den Behörden verheimlichte Identität besitzt. Das würde zwanglos eine \netwaige Echtheit des Vollstreckungshaftbefehls erklären: Der Kläger würde \nDokumente betreffend eine Person benutzen, deren persönliches Schicksal ihm \nunbekannt ist. Weiteres Indiz für eine Identitätstäuschung durch den Kläger ist die \nangeblich den Kläger betreffende Anklageschrift vom 3. Dezember 1998. Nach den \näußeren Umständen werden in der Anklageschrift allerdings ersichtlich die vier \nPersonen benannt, die auch im zweiten Betäubungsmitteldelikt des Klägers involviert \nwaren. Jedoch entsprechen die dort dem Namen des Klägers zugeordneten \nElternnamen gerade nicht den Eltern der Person des berechtigten Inhabers des vom \nKläger vorgelegten Nüfus. Insoweit hat die Ausländerbehörde ermittelt, dass ein in \nder Anklageschrift benannter E mit den dort benannten Eltern in der Türkei existiert, \nallerdings ebenfalls verheiratet und ebenfalls mit Kindern. Für eine fortdauernde \nIdentitätstäuschung durch den Kläger spricht zwanglos auch, dass er seine \nLebensgefährtin trotz bestehendem Wunsch nicht standesamtlich, sondern im \nJahre 1992 lediglich nach religiösem Ritus geheiratet hat. Seine Einlassung, sie \nhätten damals die erforderlichen Unterlagen nicht besorgen können, leuchtet nicht \nein. Die Eheschließung dürfte vielmehr daran gescheitert sein, dass der Kläger die \nerforderlichen Unterlagen nicht besorgen wollte, weil bei Anforderung der für das \nAufgebot erforderlichen Unterlagen aus der Türkei die Identitätstäuschung \naufgefallen wäre. Zuletzt hat der Kläger sich nachweislich bereits eine \nIdentitätstäuschung in der Bundesrepublik Deutschland zuschulden kommen lassen, \nals er sich anlässlich der Festnahme zu seinem später abgeurteilten \nBetäubungsmitteldelikt mit gefälschtem Führerschein ausweisen wollte. Die Frage, \nob der Kläger tatsächlich über seine Identität täuscht, lässt die Kammer, soweit es \ndas Vorliegen eines Rücknahmegrundes betrifft, letztlich offen. Denn die Rücknahme \nist bereits durch die Vorlage des mit dem Sachvortrag nicht übereinstimmenden \nHaftbefehls gerechtfertigt.\n\n47\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter kann auch nicht aus anderen Gründen \naufrecht erhalten bleiben, weder aufgrund angeblicher Vorverfolgung noch auf Grund \nder behaupteten früheren exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in der \nBundesrepublik Deutschland.\n\n48\n\nDer frühere Vortrag des Klägers beim Bundesamt wird nicht nur durch die \nVorlage eines nicht „passenden\" Vollstreckungshaftbefehls entwertet, sondern ist \nbereits aus sich heraus nicht schlüssig. Die Kammer nimmt dem Kläger - ungeachtet \nder auch insoweit fort bestehenden Zweifel an seiner Identität - nicht ab, für drei \nMonate inhaftiert und dabei gefoltert worden zu sein. Denn schriftsätzlich hatte er \nvorgetragen, im Oktober 1985 drei Monate im Gefängnis gewesen zu sein. Mündlich \nhatte er jedoch zunächst angegeben, im Oktober 1986 verhaftet worden zu sein. \nSoweit sich der Kläger später erst auf Vorhalt dieses Widerspruchs berichtigte und \nangab, doch im Oktober 1985 verhaftet worden zu sein, hält die Kammer dies für \neine Schutzbehauptung, weil naturgemäß der mündliche Vortrag beim Bundesamt \neher die Gewähr der Richtigkeit bietet als ein (auch sonst gravierende Abweichungen \nzum mündlichen Vortrag aufweisendes) Anwaltsschreiben. Gegen eine angeblich \ndreimonatige Verhaftung spricht ferner, dass der Kläger schriftlich erklärt hatte, \nwährend der Haft durch Elektroschocks und Verbrennungen gefoltert worden zu sein. \nMündlich schilderte er völlig andere Folterungen (Schläge mit Gummiknüppeln, an \nden Armen aufhängen und in kaltes Wasser tauchen). Diese gravierenden \nUngereimtheiten sprechen gegen die Annahme, der Kläger könnte von tatsächlich \nErlebtem sprechen. Ungeachtet dessen hätte sich der Kläger, wenn die Inhaftierung \nsich tatsächlich im Oktober 1985 ereignet hätte, nach seiner Entlassung im \nJanuar 1996 mehr als zwei Jahre unbehelligt in der Türkei aufgehalten, obwohl \njederzeitiger Zugriff auf ihn möglich war. Der Kläger hat nicht behauptet, sich nach \nder Entlassung im Januar 1986 bis zu seiner Ausreise im April 1988 in der Türkei \nversteckt aufgehalten zu haben. Ein etwaiges Verfolgungsinteresse an ihm war im \nJanuar 1986 erloschen. Danach war kein neues Verfolgungsinteresse eingetreten. \nHätte sich nach Januar 1986 irgendein neuer Tatverdacht gegen den Kläger \nergeben, hätte er jederzeit festgenommen werden können. Von einer weiteren \nFestnahme hatte der Kläger jedoch auch auf Nachfrage nicht berichtet. Auf Grund \ndessen konnte der Kläger auch keinen zeitnahen Ausreiseanlass benennen. Seine \nAngaben, die Unterdrückung habe zugenommen und es hätten häufiger Razzien \nstattgefunden, lassen einen Bezug zum konkreten Zeitpunkt seiner Ausreise nicht \nerkennen. \n\n49\n\nSeine exilpolitischen Aktivitäten, soweit sie ihm abgenommen werden können, \nbringen ihn nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in die Gefahr, bei einer \nRückkehr in die Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt asylerheblichen Maßnahmen \nausgesetzt zu werden. Denn seine Aktivitäten sind nicht nur niedrig profiliert, sondern \nliegen auch geraume Zeit zurück. Darüber sind auch hier die Identitätszweifel \nbeachtlich. \n\n50\n\nDie Aktivitäten des Klägers sind nach dem Maßstab, den die Kammer in \nAnwendung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen\n\n51\n\nvgl. Urteil vom 19. April 2005, - 8 A 273/04.A -, Juris und insbesondere zur \nKKP Urteil vom 27. September 2005, - 15 A 1341/02.A -,\n\n52\n\nan die Erheblichkeit exilpolitischer Aktivitäten stellt, im Ergebnis niedrig \nprofiliert.\n\n53\n\nEs kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch eigene geistige Beiträge \nin gesprochener oder geschriebener Form als Meinungsführer hervorgetreten war. \nSoweit der Kläger zur Glaubhaftmachung mit nicht nachgelassenem Schreiben vom \n13. September 2006 wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung den Text dreier \nangeblicher Artikel nur in türkischer Sprache vorlegt, für die er die Autorenschaft \nübernommen haben will, sind seine Angaben schon deshalb zweifelhaft, weil alle \nArtikel bereits namentlich einem Autor namens C bzw. C1 zugeordnet sind. Ferner \nwaren dem Schreiben keine Übersetzungen beigefügt und kann deren Inhalt daher \nnicht ermittelt werden. Ungeachtet dessen passen zwei Artikel thematisch nicht \nunmittelbar zur orthodox-kommunistischen KKP, weil sie jeweils mit den Worten \n„PKK\" beginnen und ersichtlich auch weiter mit der PKK, jedoch nicht mit der KKP im \nZusammenhang stehen. Der Kläger hat auch nicht belegt, dass dieserhalb Anklage \ngegen ihn erhoben worden ist. Dem geht die Kammer nicht näher nach. Denn auf \nGrund der kurzen Verjährung in Pressedelikten von sechs bzw. 12 Monaten nach \nBekannntwerden der Person dürften alle den türkischen Ermittlungsbehörden unter \ndem Namen des Klägers bekannten Tathandlungen verjährt sein. Selbst wenn darin \nStraftaten gesehen würden, nach denen ein abstrakter Strafrahmen von mehr als 5 \nund weniger als 20 Jahren Zuchthaus oder Gefängnisstrafe in Betracht käme, \nbetrüge die Verjährungszeit 10 Jahre und wären heute auch solche Delikte \nverjährt.\n\n54\n\nVgl. Dr. Silvia Tellenbach, Auskunft vom 5. Februar 1999 an das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen zu dem Aktenzeichen 9a K 3822/95.A.\n\n55\n\nDie Kammer hält es für nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger heute \nnoch in diesem Zusammenhang Vorwürfe gemacht werden könnten im Hinblick auf \nmehr als 10 Jahre alte Tathandlungen, insbesondere wegen der positiven \nlegislatorischen Ansätze in der Türkei zur Stärkung der Meinungsfreiheit. Die \numfangreichen Reformen zugunsten der Meinungsfreiheit haben bereits positive \nWirkung gezeigt. Ausweislich des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom \n27. Juli 2006 (Seite 14) sind von 2003 bis 2005 die Anzahl der Anklagen und vor \nallem der Verurteilungen kontinuierlich zurückgegangen. Meinungsäußerungen, die \nnur Kritik beinhalten und nicht beleidigend oder zersetzend gemeint sind, wurden \nnicht mehr bestraft.\n\n56\n\nOb der Kläger im Rahmen früherer Aktivitäten als Funktionär von Vereinen in das \nVereinsregister eingetragen war, ist unerheblich. Denn aktuelle Erkenntnisse \ndarüber, dass Mitarbeiter der türkischen Nachrichtendienste in nennenswertem \nUmfang die Vereinsregister einsehen, liegen nicht vor.\n\n57\n\nBundesministerium des Innern, Auskunft vom 27. September 2004 an \nOVG Nordrhein-Westfalen.\n\n58\n\nVielmehr spricht alles dafür, dass die Intensität, mit der einzelne Mitglieder von \nExilorganisationen beobachtet werden, nicht von ihrer formalen Funktion in der \nOrganisation, sondern von Art und Gewicht der politischen Betätigung abhängt. \n\n59\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n19. April 2005, - 8 A 273/04.A -, Juris \n\n60\n\nNach den weiteren Erkenntnissen des Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen\n\n61\n\nvgl. Urteil vom 19. April 2005, a.a.O. \n\n62\n\nist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitskräfte \nvon den Feststellungen im Urteil des Landgerichts L vom 29. März 1996 Kenntnis \nerlangt haben. Der nach Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die \nRechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1369, \n1386; 1976 II S. 1799) praktizierte gegenseitige Strafnachrichtenaustausch \nrechtfertigt nicht die Annahme, dass niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten in \nDeutschland zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Verfolgung \nnach der Rückkehr in die Türkei führen. Namentlich ist nicht davon auszugehen, \ndass türkische Staatsangehörige allein deshalb einem höheren Verfolgungsrisiko \nausgesetzt sind, weil sie wegen einer auf deutschem Boden begangenen Straftat mit \nexilpolitischem Hintergrund durch ein deutsches Strafgericht verurteilt worden sind. \nAllerdings gibt das Bundesministerium der Justiz in diesen Fällen dem türkischen \nJustizministerium die entscheidenden im Bundeszentralregister eingetragenen Daten \n(persönliche Daten des Betroffenen, Urteils- und Tatzeit, Gerichtsbezeichnung, \nAktenzeichen, Tatbezeichnung, Rechtsgrundlage, Art und Höhe der Strafe) bekannt; \ndiese Daten werden von der Generalsicherheitsdirektion in Ankara erfasst und die \nörtlich zuständige Polizeibehörde wird benachrichtigt. Wenn die türkische Seite \njedoch nach Art. 4 des Zusatzprotokolls zum EuRHÜbk vom 17. März 1978 \n(BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) um die Übermittlung zusätzlicher \nInformationen (Urteilsabschriften usw.) ersucht, wird dieses Ersuchen nach der \nPraxis der Bundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach Art. 2 \nBuchst. a) EuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die \nvom ersuchenden Staat als politische Straftat angesehen wird. Möglich ist auch, dass \nvor der Versendung des Urteils - politisch - belastende Passagen unkenntlich \ngemacht werden. Ähnlich wird verfahren, soweit die türkische Seite auf \nkriminalpolizeilicher Ebene um Auskunft ersucht. Wird ein politischer Hintergrund der \ndem Ersuchen zugrundeliegenden Straftat erkennbar, erteilt das Bundeskriminalamt \nkeine Auskunft oder nur nach Rücksprache mit dem Bundesministerium der Justiz. \nDas Verhalten der türkischen Seite beim Austausch von Strafnachrichten deutet \ndarauf hin, dass sie kein Interesse an der Verfolgung niedrig profilierter exilpolitischer \nAktivitäten hat; eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt nicht allein \ndeshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie der \nTürkei im Wege des Strafnachrichtenaustauschs bekannt werden kann. Die \ntürkischen Stellen bringen dem Strafnachrichtenaustausch bei politischen Delikten \nohnehin nur vergleichsweise geringes Interesse entgegen. Es ist davon auszugehen, \ndass die anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten (Spitzel vor Ort, Auswertung von \nPresse und Fernsehen) einen erheblich unbürokratischeren Zugang zu den unter \nStaatsschutzgesichtspunkten interessanten Informationen erlauben. Denn der \nStrafnachrichtenaustausch ist als Informationsquelle selbst dann nicht sonderlich \nergiebig, wenn der exilpolitische Hintergrund aus der übermittelten Strafnachricht \nersichtlich oder zumindest der Schluss auf einen derartigen Hintergrund nahe liegend \nist (z. B. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, Landfriedensbruch), weil neben \ndem Tatdatum lediglich die abstrakte Deliktsbezeichnung angegeben ist, die einen \nAufschluss über die staatsschutzbezogene Gefährlichkeit der Tathandlung nicht \nerlaubt. \n\n63\n\nOb die türkischen Verfolgungsbehörden Kenntnis vom Urteil des Landgerichts N \nhaben - dafür spräche die Anklageschrift, wenn sie den Kläger beträfe -, ist in diesem \nZusammenhang unerheblich. Denn aus dem vollständigen Urteil ergibt sich keinerlei \npolitischer Hintergrund.\n\n64\n\nVor allem aber liegen alle politischen Aktivitäten des Klägers im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung mehr als zehn Jahre zurück. Es erscheint absolut fern \nliegend, dass in Bezug auf den Kläger, selbst wenn den türkischen Sicherheitskräften \nfrüher irgendwelche politischen Aktivitäten bekannt geworden wären, heute noch ein \nVerfolgungsinteresse bestehen könnte. Die meisten Delikte, so sie dem Kläger \nüberhaupt zugeordnet werden können, weisen eher geringen Unrechtsgehalt auf und \ndürften darüber hinaus auch verjährt sein. Darüber hinaus sind die positiven \nVeränderungen in der Türkei jedenfalls insoweit durchaus erheblich, als durch sie die \nWahrscheinlichkeit, dass ein nicht vorverfolgt Ausgereister bei seiner Rückkehr in die \nTürkei auf Grund exilpolitischer Aktivitäten behelligt wird, deutlich kleiner wird. Dies \ngilt umso mehr, als sich der Kläger gerade nicht für eine terroristische Organisation, \nsondern für die KKP betätigt hat. Die KKP steht gegenwärtig nicht mehr im Blickfeld \nder türkischen Sicherheitsorgane. Seit Jahren liegen über Verfolgungsmaßnahmen \ngegen die KKP keine Erkenntnisse mehr vor.\n\n65\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n27. September 2005, - 15 A 1341/02.A -.\n\n66\n\nIII. Der erste Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu dem Ausspruch, dass in seiner Person \nin Bezug auf die Türkei die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. \nZur Begründung wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen.\n\n67\n\nIV. Der zweite Hilfsantrag ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu dem Ausspruch, dass in \nseiner Person in Bezug auf die Türkei Abschiebungsverbote vorliegen; Ziffer 3 des \nangefochtenen Bescheides ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. \n\n68\n\n1. Die Kammer kann nicht feststellen, dass dem Kläger mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, wegen seines zweiten Betäubungsmitteldeliktes in der \nTürkei erneut strafrechtlich behelligt zu werden. Denn die Anklageschrift gilt, wie \nausgeführt, einer anderen Person. Der Kläger ist nicht derjenige E dessen Eltern B1 \nund B2 heißen. Ungeachtet dessen sind die Umstände, unter denen der Kläger in \nden Besitz der Anklageschrift gekommen sein will, dubios. Denn gegen den Kläger \nhat, wie sein Bevollmächtigter mit Schreiben vom 16. August 2004 im \nausländerrechtlichen Verfahren eingeräumt hat, kein Auslieferungsverfahren \nstattgefunden. Dass dem Kläger im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens vor dem \nAmtsgericht L eine Kopie einer Anklageschrift ausgehändigt worden wäre, erscheint \nder Kammer fern liegend. Ungeachtet dessen würde eine eventuelle erneute \nBestrafung des Klägers, die wegen des „überschießenden\", durch das hiesige \nStrafmaß nicht mitabgeurteilten Türkei-Bezuges der Straftat potentiell möglich \nerscheint, \n\n69\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n6. Mai 1998, - 17 A 4480/96 -, Juris,\n\n70\n\nbereits kein Verbot einer Ausweisung und erst Recht kein Abschiebungsverbot \nergeben. Ein dem Kläger deshalb eventuell drohender weiterer Freiheitsentzug \nwürde bei Ausschöpfung der Obergrenze des Strafrahmens wohl eine gewisse Härte \ndarstellen, wäre aber angesichts des Gewichts seiner Straftat keine unangemessene \nFolge. \n\n71\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n6. Mai 1998, a.a.O.\n\n72\n\nDie Kammer geht insoweit davon aus, das der Kläger beide \nBetäubungsmitteldelikte aus Gewinnstreben verwirklicht hat. Eigene Abhängigkeit lag \nden Straftaten nicht zugrunde. Soweit der Kläger gegenüber dem Landgericht L \nerklärt hatte, er leiste entsprechende finanzielle Beiträge, haben ihn die Straftaten \nhierzu in die Lage versetzt; Motiv derselben waren sie zur Überzeugung der Kammer \nnicht. \nEine allgemeine Regel des Völkerrechts, vgl. Art. 25 Satz 1 GG , nach der niemand \nwegen desselben Lebenssachverhaltes von einem Gericht eines anderen Staates \nneuerlich verfolgt und bestraft werden dürfte, existiert nicht.\n\n73\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n6. Mai 1998, a.a.O.\n\n74\n\nDass der Kläger im Rahmen des Strafverfahrens Folter oder sonst \nunmenschliche Behandlung erfahren könnte, ist mit Blick auf die aktuelle Lage in der \nTürkei nicht hinreichend beachtlich wahrscheinlich, sondern eher \nunwahrscheinlich.\n\n75\n\n2. Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten aus anderen Gründen ist nichts \nersichtlich.\n\n76\n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nhinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO. \nDer Gegenstandwert folgt aus § 30 RVG.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-19/26-k-3635-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-19/26-k-3635-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269723","retrieved":"2026-07-09 02:39:23.592738+00:00"}}