{"status":"available","doknr":"OLD269774","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0915.13K5524.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"13 K 5524/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Oktober 2004 insoweit verpflichtet, \nhinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß des § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich \nGuinea festzustellen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die \nBeklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stammt nach eigenen Angaben aus Guinea und gehört der \nVolksgruppe der Fulla an. \n\n3\n\nEr reiste im September 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 1. \nOktober 2004 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung berief er sich \nim Wesentlichen darauf, er sei bei den „Jeune Volontaires\" als jugendlicher \nFreiwilliger und Kindersoldat eingesetzt gewesen und könne jetzt nachts nicht \nschlafen, habe Kopfschmerzen und müsse ständig an die Vorkommnisse \ndenken.\n\n4\n\nEr habe vor seiner Ausreise zuletzt in einem Stadtviertel von H in einem Camp \nfür Jugendliche gelebt und habe freiwillig geholfen, Rebellen zu vertreiben. \n\n5\n\nEr habe seine Familie, mit der er bis dahin in H im Stadtteil I1 gelebt habe, im \nJahr 2000 nach einem Rebellenüberfall aus den Augen verloren und bis August 2004 \nin vorgenanntem Camp gelebt. Die dortigen Jugendlichen seien von der Armee \nausgesucht und versorgt worden. \n\n6\n\nIhm sei 2001 zunächst die Flucht aus dem Camp gelungen, doch man habe ihn \nspäter gefunden. Als er zurückgebracht worden sei, sei er misshandelt worden. Er \nhabe sich darauf umbringen wollen, seine Freunde hätten ihn jedoch zurück \ngehalten.\n\n7\n\nEin Freund seines Vaters, der bei Q arbeite, habe ihm dann bei der Ausreise \nüber Cóte D´Ivoire geholfen, in dem er ihn mit dem Wagen der Firma über die \nGrenze gebracht habe. Er habe einen nächtlichen Patroulliengang zur Flucht \ngenutzt.\n\n8\n\nNach einem Bescheid des Landeseinwohneramtes der Stadt B1 vom \n20. September 2004 ist der Geburtstag des Klägers der 00.00.1987. Nach eigenen \nAngaben ist er am 0.0.1989 geboren.\n\n9\n\nBei einer darauf erfolgten Vorsprache beim Landeseinwohneramt kam es zu \neinem Vorfall, bei dem der Kläger schrie, auf dem Boden robbte und um sich schlug. \nAufgrund dessen wurde er für ca. zwei Wochen in eine psychiatrische Klinik \neingewiesen. \n\n10\n\nMit Bescheid (0000000-000) vom 14. Oktober 2004 lehnte das inzwischen in \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) umbenannte Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag und den Antrag auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ab. Weiterhin stellte es \nfest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte \nden Kläger zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte anderenfalls die \nAbschiebung nach Guinea an.\n\n11\n\nAm 25. Oktober 2004 ist die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Münster \nerhoben worden. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 16. Dezember 2005 an das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen worden. \n\n12\n\nMit einer Anfrage vom 24. Februar 2005 wandte sich das Behandlungszentrum \nfür Folteropfer in C1, wo sich der Kläger derzeit aufhielt, an das Psychosoziale \nZentrum E (PSZ) und bat um Betreuung des Klägers. Dieser habe dort \nvorgesprochen und sei schwer traumatisiert. Er habe nächtliche Alpträume, Unruhe- \nund Angstzustände und sei sehr depressiv. \n\n13\n\nUnter dem 15. März 2005 teilte das PSZ dem Jugendamt der Stadt L mit, dass \neine Behandlung des Klägers erfolge und nach dortiger Einschätzung wegen der \nenormen psychischen Belastung und der latenten Suizidalität dringend eine \nInobhutnahme erforderlich sei.\n\n14\n\nAm 22. März 2005 erfolgte „aufgrund einer krisenhaften Zuspitzung\" und latenter \nSuizidalität eine Inobhutnahme durch das genannte Jugendamt. Der Kläger wurde in \neine stationäre Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen, musste diese \nAnfang Juli 2005 aufgrund einer Auseinandersetzung mit einer Betreuerin jedoch \nwieder verlassen. Über seinen Aufenthalt wurde unter dem 17. Juli 2005 ein \nAbschlussbericht der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband N, gefertigt. In diesem wird von \neinem enorm großen Aggressionspotential und mangelnder Möglichkeit zur \nÜbernahme von Verantwortung berichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf Band 4 \nder Beiakten Bezug genommen.\n\n15\n\nNach einer Bescheinigung des PSZ vom 24. Oktober 2005 nahm der Kläger dort \nwöchentliche Behandlungstermine wahr.\n\n16\n\nDer Kläger hat ein gutachtliche Stellungnahme der behandelnden Therapeutin, \nFrau N1, der Sozialpädagogin, systemischen Familien-Sozialtherapeutin, \nPsychodramatherapeutin, systemischen Traumatherapeutin und Traumatherapeutin \nfür Kinder und Jugendlich i.A., Frau A, sowie der Leiterin des Psychologisch-\nPsychotherapeutischen Bereichs des PSZ, Frau L1, vom 28. Juli 2006 vorgelegt, \nwonach er sich dort seit März 2005 in französisch-sprachiger traumaspezifischer \nBehandlung und sozialpädagogischer Betreuung befinde. Er leide aufgrund seines \nEinsatzes als Kindersoldat an einer chronifizierten posttraumatischen \nBelastungsstörung (DSM IV: 309.82/ICD 10:F 43.1). Das vorliegende \nBeschwerdebild übersteige in Ausprägung und Schweregrad eine posttraumatische \nBelastungsstörung noch und entspreche daher in seiner Komplexität der „Disorders \nof extreme stress\". Die Therapie habe anfänglich zwei bis drei Mal die Woche \nstattgefunden und werde gegenwärtig wöchentlich weitergeführt. Derzeit sei der \nKläger soweit stabilisiert, dass keine aktuelle Suizidalität mehr bestehe. Die Folgen \ndes Erlebens (insbesondere über einen längeren Zeitraum und mehrfacher) \ntraumatisierender Ereignisse seien für Kinder besonders gravierend. So seien die \ntiefgreifenden Verhaltensauffälligkeiten und Beeinträchtigungen des Klägers zu \nerklären. Der Kläger sei des weiteren krankheitsbedingt in seiner Darstellungs- und \nVerbalisationsmöglichkeit - insbesondere Fremden gegenüber - beeinträchtigt. Bei \neinem Abbruch der Behandlung sei eine völlige psychische Dekompensation mit \nImpulskontrolldurchbrüchen und suizidalen Handlungen als höchst wahrscheinlich \neinzustufen. Eine alleinige Pharmakotherapie sei nicht genügend und habe nur auf \npartielle Symptome eine lindernde Wirkung. Es sei keine Spontanremission ohne \nBehandlung zu erwarten. Vielmehr bestehe das Risiko einer „erheblichen \nChronifizierung, wobei eine Zunahme der traumareaktiven Symptomatik und der \nEntwicklung weiterer Störungen hochwahrscheinlich ist.[...] Vor dem Hintergrund der \ngestörten Impulskontrolle ist bei Abbruch der Behandlung eine erhebliche \nLebensgefahr im Sinne konkreter suizidaler Impulse zu erwarten, auch wenn derzeit \nkeine akute Suizidalität feststellbar ist.\" Bei einer unfreiwilligen Rückkehr sei mit einer \nerneuten „Triggerung\" der traumatischen Erinnerungen zu rechnen. Dies könne zu \neiner Retraumatisierung mit irreversiblen Folgeschäden führen. Im Falle des Klägers \nbestehe zusätzlich eine erheblich herabgesetzte Steuerungsfähigkeit aufgrund von \nImpulskontrolldurchbrüchen, dissoziativen Symptomen und einer mangelnden \nStressresistenz. Deswegen sei bei ihm mit einer „akuten, lebensbedrohlichen \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Einreise zu rechnen. [...] \nEine äußere Belastung wird mit Lebensbedrohung assoziiert, löst ihrerseits \nunwillkürlich Traumerinnerungen aus und führt direkt zu einem Verlust des \nRealitätskontaktes und zu Handlungsimpulsen, die sich unkontrolliert und massiv \nentladen\". Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 105 ff. der Gerichtsakten Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nWeiterhin hat der Kläger hat eine Bescheinigung des PSZ vom 3. August 2006 \nund eine Bescheinigung des Klassenlehrers seiner ehemaligen Schule, der \nstädtischen Gemeinschaftshauptschule der Stadt L, Herrn I2, vom 11. September \n2006 vorgelegt, wegen deren Inhalts auf die Gerichtsakten Bezug genommen \nwird.\n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu den Erlebnissen vor seiner \nAusreise ergänzend Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten seines \ndiesbezüglichen Vorbringens wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung \nBezug genommen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt, \n\n20\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 14. Oktober 2004 zu verpflichten, hinsichtlich des Klägers \nein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG \nfestzustellen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Bescheid des \nBundesamtes,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und des Jugendamtes der Stadt L \nsowie die Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, auf die die Klägerseite \ndurch Übersendung der Erkenntnisliste der Kammer hingewiesen worden ist.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit gemäß \n§ 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Beschluss der Kammer vom 29. \nJuni 2006 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen \nworden ist.\n\n26\n\nDie zulässige Klage hat Erfolg, sie ist begründet.\n\n27\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch die Feststellung eines \nAbschiebungsverbots im Sinne der § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich \nGuineas. Die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 14. Oktober 2004 \nergangene Entscheidung, die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § \n53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n28\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylVfG, vor. \n\n29\n\nDenn es bestünde bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zur Überzeugung \ndes Gerichts landesweit eine beachtlich wahrscheinliche, individuell bestimmte und \nerhebliche Gefahr für Leib und Leben wegen der zu befürchtenden Verschlechterung \ndes Gesundheitszustandes.\n\n30\n\nVgl. zum Gefahrbegriff des § 53 Abs. 6 AuslG: Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71 /01- Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, 9 C 1.94, InfAuslR 1995, S 24 ff. (26); zu § 53 \nAbs. 4 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. April 1996, 9 C 77/95, NVwZ-Beilage \n8/1996, S 58 f. (59), zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom \n17. Oktober 1995, 9 C 9.95, DVBl. 1996, S. 203 ff. (205).\n\n31\n\nDie Gefahr ist auch konkret, da zu befürchten ist, dass sie alsbald nach der \nRückkehr eintreten würde.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - .\n\n33\n\nEs würde sich auch um eine wesentliche Verschlechterung des \nGesundheitszustandes handeln, die ihre Ursache in den spezifischen Verhältnissen \ndes Zielstaates der Abschiebung hat. Dagegen geht es hier nicht um \nkrankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung anzusehen \nwären, diese sind vom Bundesamt nämlich nicht zu prüfen.\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206 f.\n\n35\n\nRechtlich erheblich ist auch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines \nausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil \ndie notwendige Behandlung für den Ausländer tatsächlich z.B. aus finanziellen oder \nsonstigen Gründen nicht erlangbar ist.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02- DVBl. 2003, 463 zu § 53 \nAbs. 6 AuslG.\n\n37\n\nBeim Kläger besteht eine behandlungsbedürftige schwere chronische \nposttraumatische Belastungsstörung, deren Behandelbarkeit in Guinea nicht im \nrechtlich erforderlichen Maße gewährleistet ist. \n\n38\n\na) Dass die Erkrankung beim Kläger besteht, sieht das Gericht durch die \nvorgelegte gutachterliche Stellungnahme des PSZ vom 28. Juli 2006 und die \nweiteren Bescheinigungen als erwiesen an. \n\n39\n\nZudem wird der Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme durch den \npersönlichen Eindruck bestätigt, den das Gericht während der mündlichen \nVerhandlung vom Kläger gewonnen hat. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung \nEreignisse geschildert, deren mögliche Eignung als Ursache einer Traumatisierung \nfür das Gericht außer Frage stehen. Die Angaben stehen zudem weder im \nWiderspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt noch zu den Erkenntnissen, die \ndem Gericht bzgl. des Einsatzes von Kindersoldaten in der Gegend um H \nvorliegen.\n\n40\n\nNach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes\n\n41\n\nvom 19. April 2004 - an das VG Berlin - ,\n\n42\n\nhat die guineische Armee im Jahr 2000 Freiwillige zur Rebellenbekämpfung in \nden Grenzgebieten (nach Liberia und Sierra Leone) als Soldaten rekrutiert. Das \nMindestalter hierbei sei zwar 18 Jahre gewesen, unter Berücksichtigung der örtlichen \nGegebenheit sei aber nicht völlig auszuschließen, dass auch ein 14-jähriger \nFreiwilliger rekrutiert worden sein könne. Diese Einschätzung wird gestützt von \nweiteren Auskünften, die den Einsatz von Kindersoldaten und der „Jeune Volontaire\" \nbestätigen.\n\n43\n\nAuszug des Berichts der „Coalition to Stop the Use of Childsoldiers\" bezüglich \nGuinea, Jahresbericht 2004; Auskunft des Bundesamtes für Flüchtlinge der \nSchweiz „Gueckedou, Guinee forestiere\" vom 2. September 2002.\n\n44\n\nDie Glaubhaftigkeit des Vortrags wird dadurch unterstützt, dass sich auch \nbestimmte - vom Bundesamt als unglaubhaft bewertete - Angaben bestätigt haben \nbzw. Erklärungen dafür erbracht wurden.\n\n45\n\nDies gilt bzgl. des Vortrags über die Ausreise mit dem Auto über die Grenze nach \nCote D`Ivoire. Dieser ist nicht ohne weiteres als unglaubhaft einzustufen, denn zum \neinen beziehen sich die Informationen in den Sicherheitshinweisen des Auswärtigen \nAmtes,\n\n46\n\nz.B. vom 26.April 2004, \n\n47\n\nwonach seit 2002 die Grenze für Warenverkehr und Touristen geschlossen sei, \neben nur auf diese beiden Punkte. Zum anderen bestätigen verschiedene Auskünfte \ndie Existenz einer grenzüberschreitend tätig gewesenen Hilfsorganisation namens \n„Q\", so dass auch das problemlose Überqueren des Grenzübergangs mit einem \nFahrzeug dieser Organisation und einem derer Mitarbeiter nicht unplausibel ist.\n\n48\n\nDie betreffenden Ereignisse hat der Kläger darüber hinaus in einer Art und Weise \ngeschildert, die es einerseits wegen des Detailreichtums und anderen Merkmalen \neigenens Erfahrens nahe legen, dass es sich um Ereignisse handelt, die dieser \nselbst erlebt hat. Andererseits wies der Vortrag das nach der Stellungnahme der \nbehandelnden Therapeutin zu erwartende und der Einzelrichterin aus anderen \nVerfahren bereits bekannte Ausweichverhalten, eine Bruchstückhaftigkeit und ein \nZögern sowie Schwierigkeiten in der Verbalisierung auf, die gerade nicht theatralisch \nwaren. Die Darstellung erweckte nicht den Eindruck einer vom Überzeugungswillen \ngetragenen Präsentation einer erfundenen Geschichte, sondern der mit Furcht vor \nder Erinnerung auf konkrete Frage eingehende Bericht über selbst Erlebtes.\n\n49\n\nInsoweit ist das Gericht von der Wahrheit der Tatsachengrundlage der \nStellungnahme des PSZ vom 28. Juli 2006, also vom Erleben der traumatisierenden \nEreignisse überzeugt.\n\n50\n\nDiese Überzeugung wird neben dem Vorstehenden auch dadurch bestätigt, dass \nder Kläger zu der Entstehung der Angabe über sein Geburtsdatum eine Erklärung \nangeboten hat und auch zu dem Punkt des Einreisewegs Angaben machen konnte, \nvon denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese zutreffen. \n\n51\n\nb) Die Erkrankung stellt für den Kläger eine erhebliche, konkrete und landesweit \nbestehende Gefahr dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei insoweit auf die \noben dargestellten Ausführungen in der Stellungnahme des PSZ vom 28. Juli 2006 \nverwiesen, denen das Gericht folgt. Diese legten nachvollziehbar eine insbesondere \nim Falle des Klägers nach einer Rückkehr bestehende Suizidgefahr, deren hohe \nEintrittwahrscheinlichkeit und einen hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhang \ndar.\n\n52\n\nc) Diese Erkrankung ist zur Überzeugung des Gerichts in Guinea nicht \nausreichend behandelbar. \n\n53\n\nEs ist insoweit bereits fraglich, ob bzgl. der hier vorliegenden besonders \nschweren chronischen posttraumatischen Belastungsstörung überhaupt \nBehandlungsmöglichkeiten existieren, die eine gesetzlich relevante Verschlechterung \nim allgemeinen\n\n54\n\nvgl. die schweizerischen Flüchtlingshilfe über Guinea überschrieben \nBehandlung Diabetes Typ I psychiatrische Versorgung in Conakry 9. September \n2005, die Auskunft vom Deutschen Institut für ärztliche Mission vom 28. Oktober \n2004 an das Verwaltungsgericht Hamburg; Auskunft AA an VG Berlin vom 25. \nFebruar 2004: keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit von \nTraumatisierten,\n\n55\n\nund im besonderen bei dem Kläger, bei dem die Folgen der Erkrankung als \nbesonders gefährlich, weil schwer kontrollierbar anzusehen sind, verhindern \nkönnte.\n\n56\n\nJedoch besteht jedenfalls deswegen keine Behandelbarkeit im Rechtssinne, weil \neine solche Behandlungsmöglichkeit für den Kläger tatsächlich nicht erlangbar wäre. \nDenn da die Behandlung selbst zu zahlen ist, keine staatliche Krankenversicherung \nbesteht und es angesichts der bestehenden Erkrankung sehr schwierig sein dürfte, \neine privaten Krankenversicherungsschutz zu erlangen, \n\n57\n\nVgl. schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. September 2005; Auskunft vom \nDeutschen Institut für ärztliche Mission vom 28. Oktober 2004 an das \nVerwaltungsgericht Hamburg. \n\n58\n\nist eine solche Behandlung für den Kläger jedenfalls nicht bezahlbar, da keine \nAnhaltspunkte für zahlungskräftige Verwandte im Heimatland bestehen.\n\n59\n\nNachdem die Tatbestandsvoraussetzungen damit vorliegen, bestehen keine \nAnhaltspunkte für einen Ausnahmefall von dem in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \naufgestellten Grundsatz („soll\").\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG und der Gegenstandswert aus \n§ 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-15/13-k-5524-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-15/13-k-5524-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269774","retrieved":"2026-07-09 02:39:27.613828+00:00"}}