{"status":"available","doknr":"OLD269811","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0914.11K81.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-14","aktenzeichen":"11 K 81/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird insoweit eingestellt, als es die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter betraf.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes \nfür Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2005 verpflichtet festzustellen, dass in \nBezug auf den Kläger hinsichtlich Ägypten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \ndes Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im \nBundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vorliegt. Die Nr. 4 des Bescheides wird \ninsoweit aufgehoben, als darin Ägypten als Zielstaat der Abschiebung genannt wird.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der \nKläger 2/3 und die Beklagte 1/3.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1979 geborene Kläger stammt nach eigenen Angaben aus B in \nÄgypten, ist moslemischen Glaubens und arabischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nEr wurde am 00.0.2005 auf einem Rastplatz kurz hinter der deutsch-belgischen \nGrenze als Mitfahrer von der Polizei kontrolliert. Der Kläger behauptete zunächst, \ndass sich sein Pass mit Visum bei einem Freund in I (Niederlande) befände. \nNachdem der Fahrer vor Ort festgestellt hatte, dass unter der von ihm angegebenen \nAdresse niemand wohnt, räumte der Kläger ein, dass er nicht im Besitz eines Passes \nsei. Im einzelnen gab er in seiner Vernehmung gegenüber der Bundespolizei an: Er \nhabe Ägypten vor zwei Jahren verlassen und sei nach Italien gegangen. Dort habe er \nsich zwei Jahre aufgehalten, ohne gemeldet zu sein. Vor zwei Tagen sei er nach \nLiege gefahren, habe sich dort in Cafes aufgehalten und versucht, an der Universität \nLeute kennen zu lernen, die ihm bei einem Asylantrag helfen. Jetzt habe er nach \nDeutschland gewollt, um einen Asylantrag zu stellen. Auf die Frage, wo er geschlafen \nund gegessen habe, erklärte der Kläger, dass er bisher nicht die Wahrheit gesagt \nhabe. Seine Personalien seien so richtig. Er habe Ägypten aber bereits vor drei \nJahren verlassen, sei mit dem Flugzeug nach Griechenland geflogen, habe dort \nseinen Pass vernichtet und sich ca. drei Monate in Athen aufgehalten. Dann sei er \nmit dem Schiff nach Italien gefahren und habe sich dort etwa drei Monate in Mailand \naufgehalten. Auf die Frage, wo er die restlichen 2 ½ Jahre gewesen sei, gab er an, \nnicht zu wissen, was er sagen solle. Er sei mit dem Flugzeug nach Griechenland, \ndann mit dem Schiff nach Italien und weiter mit dem Zug nach Belgien. Dafür habe er \ndrei Jahre gebraucht. Er habe gar nicht nach Deutschland, sondern nach I fahren \nwollen. Der Fahrer habe sich aber verfahren. Auf die Frage, wo sich seine Kleidung \nund persönlichen Gegenstände befänden, erklärte der Kläger, dass er keine Sachen \nhabe und hierzu nichts sagen wolle. Er sei homosexuell. Sein Vater habe hiervon \nerfahren. Deshalb fürchte er um sein Leben.\n\n4\n\nAm 22. Juli 2005 beantragte der Kläger die Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n5\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) vom 26. Juli 2005 trug er zur Begründung vor: Bis drei Monate vor \nseiner Ausreise aus Ägypten im April oder Mai 2002 habe er bei seinen Eltern in B \ngelebt. Sein Vater habe einen Textilbetrieb mit 20 bis 25 Mitarbeitern und sei \nwohlhabend. Er habe ihn nach drei Jahren von der Schule genommen, damit er ihm \nhelfe. Die drei Monate nach Verlassen seines Elternhauses, das heißt von Anfang \n2002 bis zur Ausreise im April/Mai 2002, habe er bei einem Freund in Kairo gewohnt. \nVon dort aus sei er nach Griechenland geflogen. Bei der Ausreise habe er keine \nProbleme gehabt, da sie legal gewesen sei. Er habe eine Identitätskarte, einen \nReisepass und eine Militärkarte besessen. Seine Papiere habe er jedoch in \nGriechenland weggeworfen, da er befürchtet habe, erwischt und nach Ägypten \nabgeschoben zu werden. Er sei ungefähr einen Monat in Griechenland geblieben, \nanschließend mit dem Schiff nach Italien und von dort weiter mit dem Zug nach \nFrankreich gereist. Dort habe er sich ein Jahr lang aufgehalten. Schließlich sei er mit \ndem Zug weiter nach Belgien gefahren und von dort aus letztlich mit dem Auto nach \nDeutschland gekommen. Er habe sich in den genannten Ländern illegal aufgehalten, \nnicht gearbeitet, sondern bei Bekannten gelebt, die ihm auch das Geld für die Reisen \nin Europa gegeben hätten. Er habe Italien verlassen, weil ihn dort jemand gesehen \nund sich mit ihm auf der Straße unterhalten habe, der seinen Vater gekannt und ihn \nbestimmt über seinen Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt habe. Er sei sich sicher, \ndass sein Vater auch nach Italien kommen werde. In Belgien sei er nicht lange \ngeblieben. Er habe auch nicht in Deutschland bleiben, sondern nach Holland \nweiterfahren wollen. Er sei nicht in Ägypten geblieben, weil er ein Problem mit \nseinem Vater habe. Er sei homosexuell und habe außerhalb des Elternhauses noch \nein Zimmer gehabt, von dem sein Vater nichts gewusst habe. Sein Vater sei Imam \nund führe ab und zu freitags die Gebete in der Moschee. Das Problem habe schon \nfrüh begonnen, als er ihn aus der Schule rausgenommen habe. Er habe ihn in die \nKoranschule stecken wollen. Zehn Jahre lang habe er ihn gezwungen, mit ihm zur \nKoranschule zu gehen und wie er zu predigen. Er habe es abgelehnt, zur \nKoranschule zu gehen. Deshalb habe sein Vater ihn misshandelt. Außerdem habe er \nihn im Alter von 10 Jahren gezwungen, die Toten zu waschen. Mit 21 Jahren habe \nsein Vater ihn zwingen wollen, eine 15 Jahre ältere Frau zu heiraten. Sein Vater \nhabe schon in Ägypten von seiner Homosexualität erfahren. Die Wohnung, die sie in \nKairo gehabt hätten, sei von der Polizei immer kontrolliert worden. Zum Glück sei er \nnicht da gewesen. Er habe immer zur Übernachtung zu seinem Vater zurückkehren \nsollen. Vier Freunde seien in dieser Nacht, an einem Donnerstagabend \nfestgenommen worden. Er sei zum Glück in Alexandria gewesen und habe erst nach \nseiner Rückkehr von der Festnahme erfahren. Das Problem sei, dass seine Papiere \nund einige Fotos von ihm in der Wohnung gewesen seien. Über den Vorfall sei auch \nein Artikel in einer Zeitung namens B1 erschienen, in dem auch ihre Namen erwähnt \nworden seien und sein Foto allerdings mit Sichtbalken über den Augen abgebildet \nworden sei. Es sei berichtet worden, dass die Polizei eine Wohnung gestürmt habe, \nin der sich Homosexuelle prostituierten. Seine Homosexualität habe sein Vater \nwährend eines Freitagsgebetes öffentlich bekannt gegeben und gesagt, dass er ihn \nbegraben werde. Er habe sich nicht in den anderen Ländern um einen legalen \nAufenthalt bemüht, da er davor Angst habe, nach Ägypten zurück zu kehren, wenn er \nAufenthaltspapiere bekomme. Sein Vater würde ihn umbringen. Im Islam sei die \nHomosexualität verboten, ja unerhört. Er habe auch schon in Ägypten ein Jahr lang \neine Therapie gemacht. Der Therapeut habe ihm schließlich aber gesagt, dass er \nihm nicht verbieten könne, so zu sein. Wenn er erfahren würde, dass er nach \nÄgypten zurückkehren solle, würde er sich eher selbst umbringen, als dass es sein \nVater tue.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 2. September 2005 legte der Kläger durch seine \nProzessbevollmächtigten das Protokoll eines Gesprächs vom 5. August 2005 mit \neiner ehrenamtlichen Dolmetscherin namens B2 sowie ein psychiatrisches Attest des \nFacharztes für Psychiatrie / Psychotherapie F vom 11. August 2005 vor und erklärte, \ndass er bereits auf dem Flüchtlingsschiff in E wegen seines desolaten psychischen \nZustandes aufgefallen sei und deshalb vom Evangelischen Flüchtlingsreferat betreut \nwerde. In dem Gespräch vom 5. August 2005 führte der Kläger laut des Protokolls \nunter anderem folgendes aus: Er habe bei seiner Anhörung nicht über alle Aspekte \nseines Problems sprechen können, da er nervös gewesen sei und eine sehr \nschlechte Gemütsverfassung gehabt habe. Als er acht Jahre alt gewesen sei, habe \nsein Vater angefangen, sich in religiöse Angelegenheiten zu vertiefen. Er habe sich \neinen Bart wachsen lassen, sich nach religiöser Kleiderordnung gekleidet und von \nseinen Schwestern auch nach der Heirat verlangt, ein Kopftuch zu tragen. Mit 10 \nJahren habe sein Vater ihn gegen seinen Willen von der Schule abgemeldet und ihn \nin verschiedene Moscheen mitgenommen, damit er sich anhöre, was er den \nBetenden gelehrt habe. Sein Vater habe ihn auch mitgenommen, wenn er Tote \ngewaschen und begraben habe, und auch gezwungen, den Koran zu lesen. Dies sei \nnur ein kleiner Teil seines Leidens während seiner Kindheit. Sein Selbstbewusstsein \nhabe begonnen zu erlöschen. Er habe mit seinem Vater zusammenarbeiten müssen, \nbis er 18 Jahre alt geworden sei. Da habe er angefangen, infolge seiner psychischen \nKomplexe und weil er seine Kindheit verloren habe, zu verschiedenen Psychiatern zu \ngehen. Gleichzeitig habe er Neigung zu Männern gehabt, da er von ihnen mehr \nLiebe als von Frauen gebraucht habe. Als er 19 Jahre alt gewesen sei, habe sein \nVater ihm eine kleine Schneiderfirma eröffnet. Der Sinn sei nicht nur gewesen, Geld \nzu verdienen, sondern auch um jugendliche Kunden zum islamischen Glauben \nkonvertieren zu lassen. Als er 22 Jahre gewesen sei, habe sein Vater ihn nach \nMekka geschickt, wo er eine mit seinem Vater bekannte Familie besucht habe, die \neine 15 Jahre ältere, Kopftuch tragende, verwitwete Tochter mit drei Kindern gehabt \nhabe. Sein Vater habe ihm nach seiner Rückkehr vorgeschlagen, sie zu heiraten. Er \nhabe unter Hinweis auf den Altersunterschied abgelehnt und den Vater gefragt, \nwarum er und nicht sein älterer Bruder sie heiraten solle. Daraufhin habe sein Vater \nihn geschlagen und ihm den Arm gebrochen. Er sei anderthalb Monate in \nBehandlung gewesen. Dann sei er wie so oft nach Kairo gefahren. Einmal habe er \ndort einen griechischen Mann mit israelischem Pass kennen gelernt, der in Kairo eine \nWohnung besessen habe. Er habe ihn dort wöchentlich besucht und dort auch vier \njunge Männer kennen gelernt. Sie hätten dann in der Wohnung miteinander \nGeschlechtsverkehr gehabt. Das habe so länger als ein Jahr gedauert. Dann sei er \nzu einem Urlaub nach Alexandria gereist. Während seines dortigen Aufenthaltes \nhabe er erfahren, das die Polizei die Wohnung des griechischen Mannes gestürmt \nund die vier Freunde verhaftet habe. Die Polizei habe einige Fotos von ihm in der \nWohnung gefunden. Die Freunde hätten seinen Namen angegeben und sogar \ngesagt, dass es seine Wohnung sei. Seine Fotos seien dann als Comic-Figuren mit \neinem schwarzen Balken vor den Augen in der Zeitung erschienen. Sein Vater habe \ndiese Geschichte erfahren und in der Moschee gesagt, dass er nicht mehr sein Sohn \nsei und er ihn umbringen wolle. Die Polizei habe deswegen seinen Vater und zwei \nBrüder verhaftet, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Sein Vater sei im \nGefängnis unter Druck gesetzt worden. Er sei drei Monate in Alexandria versteckt \ngeblieben. In dieser Zeit habe sich O, der griechische Mann, um ihn gekümmert. Er \nhabe damals gewusst, das die Polizei eine Klage erhoben habe, dass er für Israel \narbeite, weil er mit einem israelischen Staatsbürger (israelischer Geheimdienst) \nKontakt gehabt habe. Danach habe er mit großer Angst Kairo verlassen. O habe für \nihn ein Visum für Griechenland bekommen. Von Griechenland sei er mit dem Schiff \nnach Italien gereist, wo er länger als ein Jahr geblieben sei. Anschließend sei er mit \ndem Zug ohne Reisepass nach Frankreich gefahren. Seinen Reisepass für Italien \nhabe er zerrissen. Von Frankreich aus sei er nach Amsterdam gefahren, wo er acht \nMonate geblieben sei. Dann sei er nach Belgien gereist, wo er nur zwei Tage \ngeblieben sei. Er sei in Belgien gewesen, weil er gehört habe, dass man dort auch \nohne Papiere arbeiten könne. Er habe sich dort aber nicht wohl gefühlt und daher \nwieder nach Amsterdam gewollt. Mit dem genannten Attest wird dem Kläger der \ndringende Verdacht auf eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit \nschweren depressiven Episoden mit gelegentlichen psychotischen Symptomen sowie \ndas dringende Erfordernis einer psychiatrischen und psychotherapeutischen \nBehandlung bescheinigt.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 20. September 2005 legte der Kläger durch seine \nProzessbevollmächtigten Übersetzungen von ägyptischen Rezepten, die dem Kläger \nausgestellt und nach eigenen Angaben aus Ägypten geschickt worden sind, sowie \ndas Protokoll eines weiteren Gesprächs des Klägers im Evangelischen \nFlüchtlingsreferat in E vom 11. August 2005 vor. Darin gab der Kläger nach dem \nProtokoll unter anderem folgendes an: Wenn man in einer Wohnung in Ägypten lebe, \ngebe es eine Meldepflicht. Sein Vater frage in den Büros nach. Er hätte auch in \nDeutschland kein Asyl beantragt, wenn er nicht aufgegriffen worden wäre, da er \ngedacht habe, dass die Behörden in Ägypten informiert würden, wenn jemand in \nEuropa Asyl beantrage. Er habe Kontakte zur Freundin seiner Mutter namens T1 und \nauf diese Weise auch gelegentlich telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Sein \nVater, der kein offizieller Imam, sondern ehrenamtlicher Prediger gewesen sei, \nschäme sich für ihn und habe wegen ihm den Respekt der anderen Scheichs \nverloren. Sein Vater bete zu Gott, dass er nicht eher stürbe, als dass er ihn \numgebracht habe. Einmal habe der Vater sich in der Moschee zu Wort gemeldet, \ngepredigt, dass sein Sohn vom Glauben abgefallen sei und sich dem jüdischen Feind \nzugewandt habe, und alle Anwesenden aufgefordert, ihn zu finden und zu töten. \nFrüher sei sein Vater nicht so gewesen. Er sei ganz plötzlich so fanatisch geworden. \nEinmal habe der Vater hohen Zucker gehabt und kaum noch atmen können. Ein \nNachbar, der im Jemen Religion studiert habe, habe mit ihm gesprochen und ihn \ndazu aufgefordert, dass die Töchter Kopftuch tragen und die Söhne den Koran lesen \nsollten. Als sein Vater erfahren habe, was mit ihm - dem Kläger - los gewesen sei, sei \ner wie unter Schock gewesen und 10 Tage zu Hause geblieben. Nur durch die Hilfe \ndes griechischen Freundes habe er Schutz gefunden. Der Grieche habe sehr gut auf \nihn aufgepasst. In Griechenland habe er mit dem griechischen Freund in einer \nWohnung gelebt. Dieser habe ihn dann gefragt, ob er ihn heiraten und mit ihm nach \nIsrael gehen würde. Er habe aber Angst gehabt und sei nach Italien gegangen. Seine \nMutter habe ihm am Telefon berichtet, dass der Vater dauernd zur Wache \nmitgenommen und danach befragt werde, wieso sein Sohn Kontakt zu israelischen \nMännern habe. Sie meinten, dass er dem israelischen Mann vielleicht Informationen \ngegeben habe. - Alle vorgelegten ägyptischen Rezepte stammen aus dem Jahre \n2001, drei von einem Dr. I1, Lehrer für Hautkrankheiten und Urologe bei Frauen und \nMännern, Medizincollege B, die übrigen von einem Psychiater namens Prof. G; mit \nletztgenannten sind nach Angaben des Klägers Medikamente gegen Depressionen \nund Persönlichkeitsstörung sowie zur Nervenbehandlung verschrieben worden.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 29. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, \nstellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, und forderte den \nKläger unter Androhung der Abschiebung nach Ägypten auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des \nBescheides des Bundesamtes zu verlassen. In den Gründen wird ausgeführt: Der \nKläger könne sich aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht auf \ndas Asylgrundrecht berufen. Es bestehe aber auch kein Abschiebungsverbot im \nSinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger habe politische \nVerfolgungsmaßnahmen seitens des ägyptischen Staates nicht erlitten. Er sei auch \nnicht vor einer ihm drohenden politischen Verfolgung geflohen. Allein seine \nhomosexuelle Neigung begründe nicht die Gefahr seiner politischen Verfolgung. Im \nägyptischen Recht gebe es kein Gesetz, das Homosexualität unter Strafe stelle. Eine \neventuelle soziale Ächtung sei asylrechtlich nicht relevant. Selbst wenn im \nHeimatland des Klägers sexuelle Handlungen unter Strafe gestellt seien (vgl. Gesetz \nN°10/1961 zur Bekämpfung der Prostitution bzw. Vorschriften gegen Erregung \nöffentlichen Aufruhrs und dergleichen), sei dies für sich betrachtet asylrechtlich nicht \nrelevant. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne der Untersagung \neinverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Heimatland des \nAsylsuchenden aus Gründen der dort herrschenden öffentlichen Moral für sich alleine \nkeine asylrechtliche Bedeutung beigemessen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der \nägyptische Staat mit den Strafvorschriften nicht nur die durch traditionelle \nVerhaltensweisen geprägte öffentliche Ordnung und Moral schützen, sondern \nstraffällig gewordene Homosexuelle in einer persönlichen asylrelevanten Eigenschaft \ntreffen wolle, böten sich nicht. Insoweit liege auch keine geschlechtsspezifische \nVerfolgungsmaßnahme im Sinne des neu eingeführten § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG \nvor, da eine etwaige Bestrafung nicht allein an das (männliche) Geschlecht \nanknüpfe. Der Kläger habe auch nicht davon überzeugen können, dass die in Kairo \nvon ihm und Freunden angeblich benutzte Wohnung durchsucht worden sei, vier \nFreunde verhaftet worden seien, man nach ihm suchen würde und er tatsächlich \nwegen seiner homosexuellen Neigung ins Blickfeld staatlicher Stellen geraten ist. Es \nsei auffällig, dass der überwiegende Teil des Sachvortrags des Klägers sehr \nallgemein gehalten sei. Einzelheiten habe er allenfalls auf Aufforderung geschildert, \nim übrigen wenig engagiert und sehr kurz. Für die Annahme, dass er selbst keine \nVerfolgungsfurcht empfunden habe, spreche auch, dass er trotz allgemein bekannter \nhöchster Sicherheitsvorkehrungen am Flughafen in Kairo über diesen legal sein \nHeimatland verlassen habe. Soweit der Antragsteller angegeben habe, dass sein \nVater gedroht habe, ihn umzubringen, müsse er sich auf eine sogenannte \ninländische Fluchtalternative verweisen lassen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass \nder Vater über Verbindungen oder Beziehungen verfügen könnte, den Kläger in \nÄgypten landesweit ausfindig zu machen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Insbesondere sei angesichts der bereits im \nHeimatland erhaltenen psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung \nnicht zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer \nRückkehr ins Heimatland wegen dort unzureichender Behandlungsmöglichkeiten \nerheblich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. - Der Bescheid wurde am \n3. Januar 2006 per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers \nabgesandt.\n\n9\n\nMit der am 5. Januar 2006 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Die Bewertung \nseines Vorbringens als sehr allgemein, detailarm, wenig engagiert und deshalb \nunglaubhaft sei angesichts des umfangreichen Vortrags in seiner Anhörung und den \nbeiden Gesprächsprotokollen nicht nachvollziehbar. Im übrigen gehe aus dem \ngesamten Vorbringen im Verwaltungsverfahren hervor, dass er psychisch krank, \npanisch, durcheinander, schüchtern und insgesamt labil sei. Hätte die Beklagte einen \nnoch detaillierteren Vortrag in einzelnen Punkten für die Glaubhaftmachung für \nerforderlich gehalten, hätten dem Kläger entsprechende konkrete Fragen gestellt \nwerden müssen. Seine Homosexualität sowie die Furcht vor seinem Vater könne ein \nMitarbeiter der B3 in F1 bezeugen. Wie aus dem Gutachten von amnesty \ninternational vom 29. Juli 2005 hervorgehe, drohe ihm als Homosexuellem in \nÄgypten auch eine strafrechtliche Verfolgung. In rechtlicher Hinsicht sei auf das - \nrechtskräftige - Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom \n25. November 2005 (Az.: 6 E 1715/04.A (1)) zu verweisen.\n\n10\n\nIm Laufe des Verfahrens hat der Kläger zwei weitere Atteste des Facharztes F \nvom 8. Mai und 31. August 2006 vorgelegt, denen zufolge er dort weiterhin wegen \nschwerer depressiver Störung als Ausdruck eines schweren posttraumatischen \nBelastungssyndroms in medikamentöser und ergänzender psychotherapeutischer \nBehandlung steht. Im jüngsten Attest wird dargelegt, dass es bei einer \nUnterbrechung der Behandlung zu einer deutlichen Verschärfung der akuten \nKrankheitssymptome (u.a. massive Schlafstörungen, Appetitlosigkeit mit massivem \nGewichtsverlust, schwerer sozialer Rückzug, Angstzustände, Panikattacken) mit \neiner möglichen psychotischen Entgleisung und ausgeprägter akuter Suizidalität \nkäme.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger erneut zu seinen \nAsylgründen angehört. Dabei hat er unter anderem folgendes angegeben: Er sei von \nAlexandria mit dem Taxi zum Kairoer Flughafen und von dort nach Griechenland. \nDort habe er sich zwei oder drei Monate aufgehalten. Dann sei er mit dem Schiff \nnach Italien, wo er sich weitere elf bis zwölf Monate aufgehalten habe. Anschließend \nsei er mit dem Zug nach Frankreich gefahren, wo er sich ebenfalls elf bis zwölf \nMonate aufgehalten habe. Von da aus sei er in die Niederlande und nach einem \nneunmonatigen Aufenthalt für zwei Tage nach Belgien gefahren. Sein Gepäck habe \ner in Holland gelassen. Dorthin habe er auch zurückkehren wollen und zwar zu \neinem schwulen Freund in Amsterdam. Per Anhalter habe er nur bis Heerlen an der \nGrenze fahren wollen, von dort aus dann selber nach Amsterdam. Auf Vorhalt seiner \nhinsichtlich der Reise von Ägypten nach Deutschland erheblich voneinander \nabweichenden Angaben hat der Kläger erklärt, nicht genau gewusst zu haben, was \ner bei der Polizei gesagt habe. Er habe einfach nur frei sein und nicht in die Heimat \nzurückgeschickt werden wollen. Bei Herrn F sei er alle zehn Tage, seit er in F1 sei. \nEr verschreibe ihm Tabletten. Dann habe er eine Sitzung bei ihm und erzähle ihm \nvon seiner Vergangenheit und seinen Alpträumen. In Ägypten habe er mit 18 Jahren \neine Therapie aufgenommen, die zweieinhalb Jahre gedauert habe, weil er sich zu \nMännern hingezogen fühle, ohne sich dies erklären zu können. Grund seien wohl \nauch die Misshandlungen seitens seines Vaters gewesen. Er habe die Behandlung \nselber bezahlt. Es habe niemand davon gewusst. Sein Vater habe für ihn mit 18 \nJahren eine kleine Textilfabrik mit 25 bis 30 Mitarbeitern eröffnet. Ihm sei es finanziell \nsehr gut gegangen. Sein Vater habe ihn in jeder Richtung bewegt, wie er es gewollt \nhabe. Der Psychiater habe ihm Medikamente verschrieben und mit ihm gesprochen. \nEr habe ihm gesagt, dass das angeboren sei, und ihm geraten, sich sexuell frei zu \nverhalten. Dies sei aber aufgrund seines Vaters nicht gegangen. Auf die Frage, ob er \nsich schon einmal häufiger in Kairo aufgehalten habe, hat der Kläger zunächst \nangegeben, dass er nicht außerhalb seines Elternhauses habe übernachten können. \nEr habe später jemanden kennengelernt, mit dem er alle zwei bis drei Wochen Sex \ngemacht habe. Dies sei in der D gegenüber dem T2 in Kairo gewesen. Er habe dann \naber am selben Tag wieder zurückkommen müssen. Durch O habe er vier \nhomosexuelle Ägypter kennen gelernt. O habe eine Wohnung, zu der er ihm den \nSchlüssel gegeben habe. O sei auch homosexuell. Er liebe ihn und habe ihn dort \ngetroffen, wenn er in Ägypten gewesen sei. Als er nach Griechenland gefahren sei, \nhabe er sich mit den vier Freunden dort getroffen. Er sei etwa alle zwei Wochen dort \ngewesen. Dies habe von seiner Freizeit und seinem Vater abgehangen. In der \nWohnung hätten sich auch persönliche Sachen von ihm wie Medikamente, private \nKleidung und Fotos befunden. Sein Identitätsausweis habe in einem Schrank \ngelegen. Zu den Fahrten nach Kairo habe er sich von seinem Vater eine Erlaubnis \ngeholt, ihm hierzu aber angegeben, dass er sich mit Freunden in der Umgebung \ntreffe. Er schätze, dass die Polizei die Wohnung überwacht habe, weil sie vermutet \nhabe, dass O griechischer Jude sei. Die Polizei habe die Wohnung gestürmt, alle \nAnwesenden festgenommen und Papiere, Damenunterwäsche, sowie seinen \nIdentitätsausweis und weitere persönliche Sachen von ihm sichergestellt. Die \nFreunde hätten behauptet, dass die Wohnung seine wäre. O sei nicht festgenommen \nworden, da er sich in Griechenland aufgehalten habe. Er selbst sei in Alexandria \ngewesen. Dort habe ihm ein Freund per Handy von der Erstürmung der Wohnung \nberichtet. Seitdem sei er nicht mehr nach B zurückgekehrt. Er habe nach Alexandria \nfahren müssen, um dort für seinen Vater bei einem bekannten Predigtschreiber eine \nFreitagspredigt abzuholen. Er habe seinen Vater gebeten, sich dort ein bisschen \naufhalten zu können. Er sei in Alexandria gewesen, bis O ihm Ausreisepapiere \nausgefertigt habe. Er habe sich bei dem Freund in Kairo aufgehalten, der ihm von \nder Erstürmung der Wohnung berichtet habe. Er sei drei Monate vor seiner Ausreise \nin Kairo und in Alexandria gewesen. Auf Nachfrage hat der Kläger angegeben, sich \nnach der Erstürmung der Wohnung fünf Wochen in Alexandria aufgehalten zu haben \nund den Rest bei seinem Freund in Kairo gewesen zu sein. Auf Vorhalt seiner \ndiesbezüglichen Angaben gegenüber dem Bundesamt und dem Flüchtlingsreferat \nhat der Kläger darauf verwiesen, dass er Schwierigkeiten bei der exakten zeitlichen \nEinordnung habe. Außerdem sei die erste Anhörung sehr schwierig gewesen. Die \nvernehmende Beamtin namens T3 habe ihn durcheinander gebracht und ihm keinen \nSpielraum gegeben. Was den festgenommenen Freunden passiert sei, wisse er \nnicht. Er habe weder sie gesprochen noch mit jemandem Kontakt gehabt, der \nseinerseits mit den Freunden gesprochen habe. Er habe nur noch Kontakt zu Frau \nT1. Auf die Frage, woher er dann wisse, was die Freunde gegenüber der Polizei \nangegeben hätten, hat er angegeben, dass ihm davon Frau T1 berichtet habe, \nnachdem er ausgereist sei. Ihr Vater sei von der Polizei verhört worden. Sie hätten \nihm alles erzählt. Er habe es dann seiner Mutter und die Frau T1 erzählt. - Nach \nAngaben einer Mitarbeiterin des Evangelischen Flüchtlingsreferates in E namens C \nbehandelt Herr F den Kläger zu einem sehr günstigen Preis, weil er ihm in Not helfen \nwolle; er stelle die Psychotherapie nicht gesondert in Rechnung, sondern rechne \nalles über Krankenschein ab.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich seiner \nAnerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen und im übrigen beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n29. Dezember 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich seiner \nPerson vorliegen,\n\n14\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt vor, dass das Vorbringen des Klägers aufgrund zahlreicher \nWidersprüche und Ungereimtheiten insgesamt nicht glaubhaft sei.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden \nAuskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Verfahren war insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, als der Kläger die Klage in der \nmündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner Anerkennung als Asylberechtigter \nzurückgenommen hat.\n\n21\n\nIm übrigen ist die zulässige Klage nur im tenorierten Umfang begründet.\n\n22\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.\n\n23\n\nNach Satz 1 dieser Vorschrift, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle \ndes bis dahin einschlägigen § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Einreise und den \nAufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (AuslG) getreten ist, darf ein Ausländer \nin Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559; Genfer Flüchtlingskonvention - GK) nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n24\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers entspricht § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \ninhaltlich im wesentlichen der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n25\n\nVgl. die amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, S. 91.\n\n26\n\nSein Anwendungsbereich umfasst damit den des Art. 16a Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG),\n\n27\n\n- vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 -\n 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und \n§ 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der GK: BVerwG, Urteil vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503) -\n\n28\n\ngeht darüber jedoch hinaus, indem - nach Maßgabe des § 28 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe und \ngemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, \netwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein \nAbschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass \neine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch \ndann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.\n\n29\n\nVgl. Huber, Das Zuwanderungsgesetz, NVwZ 2005, 1 (6, 10); OVG NRW, \nUrteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A -, zitiert nach Juris.\n\n30\n\nMit Blick darauf geht das Gericht insoweit - vorbehaltlich der oben dargestellten \nBesonderheiten - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des \nArt. 16a Abs. 1 GG gelten.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerwGE 80, 315.\n\n32\n\nEin Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht daher, wenn der \nBetroffene die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen \nAufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu \nwerden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen \ndieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.\n\n33\n\nDie Fluchtgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen \nAnforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend \naufgelöst werden.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - I B 15.74 -, Buchholz 402.24, \n§ 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 864.80 -, \nInfAuslR 1984, 129; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113 S. 188 (189).\n\n35\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Fluchtgründe glaubhaft gemacht, das \nheißt in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Betroffene in seiner Heimat bereits \nverfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann (sog. herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab).\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerwGE 54, \n341 (358); BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, \n169 ff; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 \n(143 f.).\n\n37\n\nDie Nachweiserleichterung für Vorverfolgte kommt dem Asylsuchenden so lange \nzugute, wie der innere Zusammenhang zwischen erlittener (Vor-)Verfolgung und \nAsylbegehren nicht aufgehoben ist. Weist die geltend gemachte Furcht vor \nVerfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früher erlittenen auf, ist die Rückkehr \nin das Heimatland unter den gleichen Voraussetzungen wie einem noch nicht \nVerfolgten zumutbar. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur \nanzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr \nausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen \nerlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr \nerneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben \nder ursprünglichen Verfolgung zu rechnen wäre oder nach den gesamten \nUmständen das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung \nanzunehmen wäre. Zur Feststellung einer derartigen Verknüpfung sind die \nobjektiven, nach der Lebenserfahrung typischerweise geeigneten Risikofaktoren für \neine Verfolgungswiederholung zu würdigen, insbesondere die fortbestehenden oder \nveränderten politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat. Ist die \nerlittene Vorverfolgung beendet gewesen und haben sich die politischen Verhältnisse \nim Heimatstaat inzwischen grundlegend verändert, so wird dies ein wichtiger \nAnhaltspunkt dafür sein, dass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen \nVerfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 \n(102); BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 (251 \nf.).\n\n39\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger in seinem Heimatstaat \nÄgypten nicht politisch verfolgt.\n\n40\n\nZur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger weder vorverfolgt aus Ägypten \nausgereist noch droht ihm bei einer Rückkehr dort mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung.\n\n41\n\nDas Vorbringen des Klägers, dass er aus Ägypten ausgereist sei, nachdem die \nPolizei vier homosexuelle Freunde in der Wohnung eines weiteren griechisch-\nisraelischen Freundes in Kairo festgenommen habe, in der auch er homosexuelle \nKontakte gehabt habe und in der man persönliche Sachen, insbesondere einen \nIdentitätsausweis von ihm gefunden habe, und die Polizei ihn - auch unter dem \nVorwurf der Zusammenarbeit mit Israel - suche, ist unglaubhaft. Es ist \ngekennzeichnet von einer Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten, die der \nKläger trotz entsprechender Vorhaltungen in der mündlichen Verhandlung nicht \naufzulösen vermochte.\n\n42\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich des Vortrags des Klägers zu den Umständen \nseiner Reise bis nach Deutschland, der allgemein aufgrund des typischerweise \nbestehenden Zusammenhangs zwischen dem Kern des Verfolgungsschicksals und \nder Ausreise ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses \nSchicksals und der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers sein kann.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 - 25 A 361/98.A -, S. 12 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n44\n\nInsoweit hat der Kläger im Rahmen der verschiedenen Anhörungen und \nprotokollierten Gespräche erheblich voneinander abweichende Angaben gemacht. \nSo hat er gegenüber der Bundespolizei nach seinem Aufgreifen auf einem Rastplatz \nin der Nähe der belgisch-deutschen Grenze am 16. Juli 2005 erst behauptet, im \nBesitz eines Passes mit entsprechendem Visum zu sein, der sich bei einem Freund \nin I (Niederlande) befinde. Nachdem festgestellt worden war, dass unter der vom \nKläger angegebenen Adresse in I niemand wohnt, hat der Kläger eingeräumt, sich \nderzeit illegal in Europa aufzuhalten. Im Rahmen seiner anschließenden \nBeschuldigtenvernehmung hat er zunächst angegeben, vor zwei Jahren aus Ägypten \nweggegangen zu sein und sich zwei Jahre in Italien aufgehalten zu haben, bevor er \nvor zwei Tagen nach Belgien gekommen sei. Noch während dieser Vernehmung hat \nder Kläger seine Angaben erneut korrigiert. Seitdem behauptet er, Ägypten bereits \nvor drei Jahren verlassen zu haben und über Griechenland und Italien nach Belgien \nund von dort schließlich nach Deutschland gekommen zu sein. Auch insoweit fehlt es \njedoch an einem widerspruchsfreien Vortrag, wo er sich während welcher Zeiträume \nin diesen (gut) drei Jahren aufgehalten hat. Bei seiner weiteren Vernehmung durch \ndie Bundespolizei hat er lediglich für sechs Monate den Aufenthaltsort konkretisiert: \nca. drei Monate Athen/Griechenland, anschließend ca. drei Monate Mailand/Italien. \nAuf die Frage nach dem Aufenthalt in den restlichen 2 ½ Jahren hat er erklärt, nicht \nzu wissen, was er sagen solle; er habe für die Reise über Griechenland und Italien \nnach Belgien drei Jahre gebraucht. Dass er sich längere Zeit in Frankreich \naufgehalten hat - nämlich etwa ein Jahr - hat er erstmals in seiner Anhörung vor dem \nBundesamt ausgeführt. Dort hat er allerdings die Dauer des Aufenthaltes in \nGriechenland auf einen Monat verkürzt. Erstmals einen längeren Aufenthalt in den \nNiederlanden - nämlich acht bis neun Monate - eingeräumt hat der Kläger in seinem \nprotokollierten Gespräch mit der ehrenamtlichen Dolmetscherin namens Dr. B2 vom \n5. August 2005. Seitdem hat er auch erst geltend gemacht, sich etwa ein Jahr lang in \nItalien aufgehalten zu haben. Zu seinem Reisepass bzw. seinen Personalpapieren \nhat der Kläger bei seiner Beschuldigtenvernehmung erklärt, diese bereits in \nGriechenland vernichtet bzw. weggeworfen zu haben. Damit schwerlich zu \nvereinbaren ist die Angabe des Klägers im Gespräch vom 5. August 2005, seinen \n„Reisepass für Italien\" zerrissen zu haben und ohne Reisepass von Italien nach \nFrankreich gereist zu sein. Schließlich ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie \nder Kläger seinen Aufenthalt und seine Reisen in Europa bestritten haben will. Dass \ner in den gesamten drei Jahren bei Bekannten untergekommen ist, mag noch \ndenkbar sein. Dass diese Bekannten aber nicht nur seinen gesamten \nLebensunterhalt bestritten, sondern - wie der Kläger in seiner Anhörung beim \nBundesamt angegeben hat - auch seine Reisen innerhalb Europas - nach jüngsten \nAngaben mit dem Schiff von Griechenland nach Italien, weiter mit dem Zug nach \nFrankreich, Belgien und schließlich in die Niederlande - bezahlt haben sollen, ist \nnicht plausibel. Auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Verfassung und der \nvon ihm immer wieder betonten Angst vor einer Rückkehr nach Ägypten hätte es \ndem Kläger möglich sein müssen, zu seiner Flucht aus Ägypten bis nach \nDeutschland im wesentlichen widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben zu \nmachen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wesentliche Erinnerungslücken hat \nund krankheitsbedingt insbesondere zeitliche Zusammenhänge nicht geordnet \nwiedergeben kann, bestehen - entgegen der Einschätzung des Evangelischen \nFlüchtlingsreferates - nicht. Sie lassen sich insbesondere nicht den vorgelegten \nAttesten entnehmen. Auch wirkte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar \nemotional angespannt und labil, aber keinesfalls wirr. Dies wird auch daran deutlich, \ndass er sich etwa ohne weiteres an den Namen der Einzelentscheiderin des \nBundesamtes erinnern konnte.\n\n45\n\nAber nicht nur hinsichtlich der Flucht, sondern auch im Hinblick auf die \nunmittelbar davor liegenden Geschehnisse im Heimatland weist der Vortrag des \nKlägers erhebliche Ungereimtheiten auf. Widersprüchlich sind seine Angaben \ninsbesondere zu seinem Aufenthaltsort in und nach dem Zeitpunkt, zu dem er von \nder Erstürmung der Kairoer Wohnung und die Festnahme der vier Freunde erfahren \nhat. So hat der Kläger beim Bundesamt erklärt, dass man ihm von der Festnahme \nerzählt habe, als er von Alexandria zurückgekehrt sei. Demgegenüber hat er im \nGespräch vom 5. August 2005 angegeben, noch während seines Aufenthaltes in \nAlexandria von der Erstürmung der Wohnung erfahren zu haben. Letzteres hat er bei \nseiner Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt und näher dargelegt, dass \ner in Alexandria gewesen sei, als ihn ein Freund per Handy angerufen und ihm \ndavon erzählt habe. Noch deutlicher widerspricht sich der Kläger hinsichtlich seines \nweiteren Aufenthaltsortes. Beim Bundesamt hat er erklärt, in den letzten drei \nMonaten vor seiner Ausreise im April/Mai 2002 bei einem Freund in Kairo gewohnt \nzu haben. Demgegenüber hat er im Gespräch vom 5. August 2005 behauptet, drei \nMonate lang in Alexandria versteckt geblieben und anschließend über Kairo \nausgereist zu sein. Vor dem erkennenden Gericht hat er im Zusammenhang mit \nseiner Ausreise zunächst berichtet, von Alexandria mit dem Taxi zum Kairoer \nFlughafen gefahren zu sein. Auf die spätere Frage, was er nach der Erstürmung der \nWohnung bis zur Ausreise gemacht habe, hat der Kläger davon abweichend erklärt, \nsich bei dem Freund in Kairo aufgehalten zu haben, der ihm von der Erstürmung der \nWohnung berichtet habe. Auf Nachfrage hat er schließlich ausgeführt, fünf Wochen \nin Alexandria und die restliche Zeit über in Kairo gewesen zu sein. Damit hat der \nKläger insgesamt drei Versionen zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise \nabgegeben. Ein solches Aussageverhalten lässt sich nicht mit Schwierigkeiten bei \nder zeitlichen Einordnung oder verwirrender Fragestellung beim Bundesamt, sondern \nnur damit erklären, dass der Kläger insoweit nicht über tatsächlich Erlebtes berichtet. \nInsbesondere hätte es ihm ohne weiteres möglich sein müssen, widerspruchsfrei \ndarzulegen, wo er sich bis unmittelbar vor seiner angeblichen Ausreise im April/Mai \n2002 aufgehalten hat. Dies ist ihm selbst, wenn man allein sein Vorbringen in der \nmündlichen Verhandlung betrachtet, nicht gelungen.\n\n46\n\nBestätigt wird der Eindruck der Unglaubhaftigkeit dieses Teils des Vorbringens \ndes Klägers dadurch, dass sich für das Gericht auf der Grundlage seines Vortrags \nnicht erklären lässt, wie der Kläger davon erfahren haben will, was die vier Freunde \nin ihrer Befragung durch die Polizei angegeben haben. Nach eigenen Angaben in der \nmündlichen Verhandlung hat er mit den vier Freunden nach deren Festnahme weder \nselbst Kontakt gehabt, noch hat er mit Leuten gesprochen, die ihrerseits zu den \nFreunden Kontakt gehabt haben. Dass die Polizei die Aussagen der Freunde - \nnämlich, dass sie seinen Namen angegeben, ihn als Mieter der Wohnung bezeichnet \nund sein Verhältnis zu dem griechischen Mann dargelegt hätten - dem Vater \noffengelegt hat, der es dann der Mutter erzählt hat, von der der Kläger es über deren \nFreundin erfahren hat, ist mehr als zweifelhaft. Eine solch bereitwillige Weitergabe \nvon Ermittlungsergebnissen an einen nahen Verwandten des einer Straftat \nVerdächtigten, durch die dieser gewarnt und zur Flucht veranlasst werden könnte, \nlässt sich kaum damit vereinbaren, dass die Polizei den Vater nach Darstellung des \nKlägers im Gefängnis unter Druck gesetzt und auch in der Folgezeit mehrfach zur \nWache mitgenommen hat, unter anderem, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren.\n\n47\n\nDas Gericht ist daher davon überzeugt, dass die ägyptischen Behörden nicht - \nwie behauptet - vor seiner Ausreise auf den Kläger aufmerksam geworden sind. \nHierfür spricht nicht zuletzt auch seine nach eigenen Angaben unproblematische \nAusreise über den Kairoer Flughafen mit dem eigenen Reisepass. Denn in aller \nRegel ist es für eine Person, gegen die ein Ermittlungs- oder Strafverfahren \neingeleitet wurde, - der Kläger ging sogar bereits von einer Klageerhebung gegen ihn \naus - nicht möglich, Ägypten über den Flughafen Kairo zu verlassen, da für solche \nPersonen bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens Ausreisesperren verhängt \nund bei allen Ausreisestellen registriert werden.\n\n48\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Januar 2000 an das \nVerwaltungsgericht Mainz.\n\n49\n\nDemgegenüber hält es das Gericht für glaubhaft, dass der Kläger homosexuell ist \nund sein Vater als strenger Moslem dies nicht toleriert und sich deshalb vom Kläger \nlosgesagt hat, als er von dessen Homosexualität erfahren hat. Der Kläger hat \nanschaulich und detailreich geschildert, wie sein Vater ihn früh von der Schule \nabgemeldet, zum Koranlesen gezwungen und in diesem Zusammenhang sogar \nmisshandelt, zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten als Prediger in die Moschee und \nals Totengräber mitgenommen und schließlich nach Mekka geschickt und \nanschließend massiv bedrängt hat, eine fünfzehn Jahre ältere, verwitwete Tochter \neiner dort lebenden befreundeten Familie zu heiraten. Auch sein Vortrag zu seiner \nHomosexualität ist substantiiert und plausibel. Er hat trotz einzelner Widersprüche im \nDetail - so hinsichtlich der Dauer der Therapie und der Häufigkeit der Fahrten nach \nKairo - insgesamt überzeugend dargelegt, wie er in Ägypten damit zunächst nicht \nzurechtgekommen, nach dem Grund für diese Veranlagung gesucht, hierzu auch \ntherapeutische Hilfe in Anspruch genommen und letztlich in Kairo die Gelegenheit \ngefunden hat, seine Sexualität auszuleben. Vor diesem Hintergrund ist auch \nnachvollziehbar, dass sein Vater - wie geltend gemacht - schockiert ist und sich von \nihm lossagt, wenn er von der Homosexualität des Klägers erfährt, da diese im \nislamischen Kulturkreis ein Tabu, ja eine als besonders verächtlich und \nverabscheuungswürdig angesehene sexuelle Abweichung darstellt.\n\n50\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 6. Juni 2005 an das \nVerwaltungsgericht Frankfurt am Main, S. 7.\n\n51\n\nFür seine homosexuelle Veranlagung spricht schließlich, dass der Kläger sich \nhier in Deutschland zunächst an ein Beratungszentrum für Lesben und Schwule in L \n(„S1\") und nach seiner Umverteilung nach F1 an die dortige B3 gewandt hat, die sich \nmit einer Beratungsstelle namens „N\" insbesondere um homosexuelle Migranten \nkümmert, und er in letzterer inzwischen sogar selbst an der Organisation von \nVeranstaltungen mitwirkt.\n\n52\n\nAufgrund seiner homosexuellen Veranlagung, die grundsätzlich eine asylrechtlich \nrelevante unveränderliche Eigenschaft darstellt,\n\n53\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, NVwZ 1998, 838 (839) \n-\n\n54\n\ndroht dem Kläger jedoch in Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder \nunmittelbare noch mittelbare politische Verfolgung.\n\n55\n\nZwar hat es in Ägypten seit 2001 eine zunehmende Anzahl von Anklagen und \nVerurteilungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf homosexueller Praktiken \ngegeben. Nach einem Bericht von Human Rights Watch vom 28. Februar 2004 \nkönnen 179 Fälle namentlich dokumentiert werden. Die tatsächliche Anzahl dürfte \nhöher liegen. In den meisten Fällen wurde wegen „Ausschweifung\" (arabisch fugûr) \nnach Art. 9 lit. c) des Gesetzes N° 10/1961 zur Bekämpfung der Prostitution \nangeklagt und verurteilt, wobei in den meisten Fällen Strafen zwischen einem und \ndrei Jahren Haft häufiger an der Obergrenze dieser Spanne verhängt wurden.\n\n56\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Januar 2005 an das \nVerwaltungsgericht Frankfurt am Main; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme \nvom 6. Juni 2005 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main; amnesty \ninternational, Stellungnahme vom 29. Juli 2005 an das Verwaltungsgericht \nFrankfurt am Main.\n\n57\n\nDabei haben viele der Festgenommenen auch von Misshandlungen und \nFolterungen in der Haft berichtet.\n\n58\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 6. Juni 2005 an das \nVerwaltungsgericht Frankfurt am Main, 9.8, amnesty international, Stellungnahme \nvom 29. Juli 2005 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 9.4.\n\n59\n\nEs ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die zuständigen ägyptischen \nBehörden überhaupt auf den Kläger aufmerksam werden und von einer \nhomosexuellen Betätigung des Klägers Kenntnis erlangen. Bei dieser Prognose ist \ndavon auszugehen, dass es dem Kläger aus asylrechtlicher Sicht zuzumuten ist, \nseine homosexuelle Veranlagung und Betätigung nicht nach außen hin bekannt \nwerden zu lassen, sondern auf den Bereich seines engsten persönlichen Umfeldes \nzu beschränken. Denn der asylrechtliche Schutz des Rechts auf sexuelle \nSelbstbestimmung ist nicht uneingeschränkt. Zum einen ist selbst nach dem \nGrundgesetz (GG) das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 \nAbs. 1 GG, das in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG der engeren persönlichen \nLebenssphäre Schutz bietet, zu der eben auch der intime Sexualbereich gehört, der \ndie sexuelle Selbstbestimmung des Menschen umfasst, nur in den Schranken des \nSittengesetzes gewährleistet.\n\n60\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 -, JZ 2006, \n513; BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72 -, NJW 1979, \n595.\n\n61\n\nVergleichbares gilt für die europäische Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die in Art. 8 das Recht auf Achtung \ndes Privatlebens, zu dem auch das Recht gehört, in seinem privaten Sexualverhalten \nrespektiert zu werden, unter entsprechenden Vorbehalt stellt.\n\n62\n\nVgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 1 A 33/99.A -, NVwZ-\nBeilage 1999, 101 f.\n\n63\n\nDementsprechend sind in Europa strafbewehrte Beschränkungen homosexueller \nBetätigung zum Schutz der öffentlichen Moral noch bis in die 80er Jahre in der \nRechtsprechung für rechtlich zulässig erachtet worden.\n\n64\n\nVgl. EGMR, Urteil vom 22. Oktober 1981 - Fall Dudgeon -; NJW 1984, 541; \nBVerfG, Urteil vom 10. Mai 1957 - 1 BvR 550/52 -, BVerwGE 6, 389 (432 ff.).\n\n65\n\nZum anderen stellt selbst eine Beeinträchtigung von verfassungsrechtlich \ngewährleisteten Grundrechten in anderen Staaten nicht in jedem Fall eine \nasylerhebliche politische Verfolgung dar.\n\n66\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, NVwZ 1988, 237 \n(239); BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, NVwZ 1986, 569 \n(571).\n\n67\n\nBerücksichtigt man schließlich, dass die Homosexualität im islamischen \nKulturkreis allgemein und speziell auch in Ägypten als eine besondere verächtliche \nund verabscheuungswürdige sexuelle Abweichung angesehen wird,\n\n68\n\n- vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht \nFrankfurt am Main vom 6. Juni 2005, S. 7 -\n\n69\n\nso stellt auch eine weitgehende Beschränkung homosexueller Betätigung zum \nSchutz der dort herrschenden Moral keine politische Verfolgung dar\n\n70\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, NVwZ 1988, 838 (839 \nf.) -\n\n71\n\nmit der Folge, dass es dem betreffenden Ausländer asylrechtlich zumindest \nzuzumuten ist, seine homosexuelle Veranlagung ausschließlich im engsten privaten \nUmfeld auszuleben und nach außen hin nicht bekannt werden zu lassen. Ob ein \nvollständiges Verbot homosexueller Betätigung die Menschenwürde verletzt und \ndeshalb asylrechtlich nicht hinnehmbar ist,\n\n72\n\n- so VG Frankfurt am Main, Urteil vom 25. November 2005 - 6 E 1715/04.A \n(1) -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks -\n\n73\n\nist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Hält der Kläger sich \nnämlich dementsprechend in seinem Verhalten nach außen hin zurück, ist nicht \nbeachtlich wahrscheinlich, dass die zuständigen ägyptischen Behörden aufgrund \nseiner Homosexualität auf ihn aufmerksam werden. Dies wird bereits daran deutlich, \ndass der Kläger nach eigenen Angaben auch vor seiner Ausreise „länger als ein \nJahr\" regelmäßig in Kairo im engsten Freundeskreis homosexuelle Kontakte pflegte. \nDass die Behörden hiervon Kenntnis erlangt und gegen den Kläger insoweit ermittelt \nhaben, hat er - wie gesehen - nicht glaubhaft gemacht. Auch den vorliegenden \nErkenntnissen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Offenlegung und Betätigung der \nHomosexualität allein im engsten privaten Umfeld mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zur Kenntnis der Sicherheitsbehörden gelangt. Soweit amnesty \ninternational in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main \nmehrere Fälle benennt, in denen Homosexuelle zum Teil unter Mitarbeit von \nPolizeispitzeln auf größeren Partys oder nach der Kontaktaufnahme über einschlägig \nbekannte Internet-Seiten festgenommen worden sind, ist der Kläger darauf zu \nverweisen, dass er bei einer Rückkehr vermeiden muss, dass seine Homosexualität \nin einem solchen größeren Rahmen bekannt wird. Dabei muss die Zahl der \nVerhaftungen Homosexueller bei der anzustellenden Gefahrenprognose immer auch \nvor dem Hintergrund gesehen werden, dass Homosexualität in allen islamischen \nLändern nicht weniger weit verbreitet ist als bei uns.\n\n74\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht \nFrankfurt am Main vom 6. Juni 2005, S. 7.\n\n75\n\nSchließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es in Ägypten ähnlich wie \netwa im Iran in Form privater Sittenwächter eine enge soziale Kontrolle gibt, die sich \ngerade auch auf homosexuelles Verhalten bezieht. Dem Kläger dürften daher \ninsbesondere größere Städte, in denen man typischerweise anonymer lebt, die \nMöglichkeit bieten, seine Homosexualität für die Öffentlichkeit unerkannt \nauszuleben.\n\n76\n\nEbenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Vater des Klägers, der \nnach Angaben des Klägers von seiner Homosexualität Kenntnis erlangt und sogar \nangekündigt hat, ihn zu töten, nach seiner Rückkehr auf ihn zugreift, was im Falle \neiner Hinnahme durch die staatlichen Behörden eine mittelbare staatliche Verfolgung \ndarstellen könnte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Vater über einen solchen \nEinfluss verfügt, dass er den Kläger überall im Land aufspüren kann. Er ist nach \nDarstellung des Klägers beim Bundesamt zwar ein wohlhabender Mann, der in der \nTextilproduktion tätig ist. Besondere Einflussmöglichkeiten, insbesondere \nBeziehungen zu Personen, die in höheren staatlichen Stellen tätig sind, lassen sich \ndaraus jedoch nicht ableiten. Selbst wenn es in Ägypten - wie vom Kläger \nbehauptet - eine allgemeine Meldepflicht gäbe, heißt das noch nicht, dass es auch \nein zentrales, d.h. landesweites Melderegister gibt und erst recht nicht, dass der \nVater durch einfache Anfrage bei einer entsprechenden Dienststelle die Anschrift des \nKlägers ermitteln könnte. Denn typischerweise ist ein Melderegister nicht derart \nöffentlich zugänglich. Weitergehendere Einflussmöglichkeiten dürften sich für den \nVater auch nicht aus seiner religiösen Tätigkeit ergeben. Er war nach Angaben des \nKlägers kein offizieller Imam, sondern nur ehrenamtlich als Prediger und Totengräber \ntätig. Indem er sich so ein gewisses Ansehen in seiner Gemeinde verschafft hatte, \nhat er jedoch noch nicht erkennbar seine Möglichkeiten verbessert, den \nAufenthaltsort des Klägers landesweit, d.h. gerade auch außerhalb des Bereichs \nseines Heimatortes in Erfahrung zu bringen. Im Übrigen hat der Vater nach eigenen \nAngaben des Klägers sein Ansehen in der Gemeinde inzwischen verloren.\n\n77\n\nDie Voraussetzungen für die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 \nAufenthG, sind gleichfalls nicht gegeben.\n\n78\n\nNach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht dem Kläger bei Rückkehr nach \nÄgypten mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit\n\n79\n\n- vgl. zum AuslG BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beil. \n8/1996, 58 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 \nf. -\n\n80\n\ndie konkrete Gefahr der Folterung im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG oder einer \nanderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bzw. einer Verletzung \nseines Rechts auf Achtung des Privatlebens im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG \ni.V.m. Art. 3 bzw. 8 EMRK ebenso wenig wie eine politische Verfolgung. Insoweit \nwird auf die obigen Ausführungen verwiesen.\n\n81\n\nDem Kläger droht jedoch eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib oder Leben im \nSinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.\n\n82\n\nSie ergibt sich aus oben genannten Gründen zwar nicht aus seiner \nHomosexualität im Hinblick auf mögliche Übergriffe gegen seine Person, aber aus \nseiner psychischen Erkrankung. Erheblich ist eine auf einer Krankheit beruhende \nGefahr, wenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde; konkret, wenn diese Verschlechterung \nalsbald nach der Rückkehr eintreten würde.\n\n83\n\nVgl. zur tatbestandlich gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBl. 1998, \n284 (285 f.).\n\n84\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Ausweislich des vorgelegen Attestes des \nFacharztes für Psychiatrie / Psychotherapie F vom 31. August 2006 leidet der Kläger \nan einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit darauf beruhender \nschwerer depressiver Störung mit psychotischer Symptomatik und immer wieder \nkehrender Suizidalität und bedarf dringend einer medikamentösen und \npsychotherapeutischen Behandlung; eine Unterbrechung dieser Behandlung hätte \nzur Folge, dass sich die akuten Krankheitssymptome - wie massive Schlafstörungen, \nAppetitlosigkeit mit massivem Gewichtsverlust, schwerer sozialer Rückzug, \nAngstzustände, Panikattacken, massive Schuldgefühle mit aufdringlichen \nSuizidgedanken - deutlich verschärften und es zu einer psychotischen Entgleisung \noder einer Suizidhandlung kommen könnte, die kaum mehr beherrscht werden \nkönnte. Eine derartige akute Verschärfung von Krankheitssymptomen, die den \nGesamtorganismus betreffen, insbesondere des massiven Gewichtsverlustes, aber \nwohl auch der - hier nicht unmittelbar mit einer möglichen Abschiebung \nzusammenhängenden und daher vom Bundesamt zu berücksichtigenden -\n\n85\n\n- vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 16. April 2002 -\n 2 BvR 553/02 -, NVwZ-Beilage 2002, 91; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 \n- 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206 (207) -\n\n86\n\nSuizidalität würde eine wesentliche alsbald nach Rückkehr eintretende \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers darstellen. An der \nRichtigkeit der zugrunde liegenden fachärztlichen Einschätzung hat das Gericht auch \nkeine Zweifel. Sie steht nicht nur im Einklang mit den vorangegangenen Attesten des \ngleichen Facharztes, sondern wird auch dadurch gestützt, dass der Kläger nach den \nvorgelegten ärztlichen Unterlagen bereits in seinem Heimatland bis wenige Monate \nvor seiner Ausreise in längerer psychiatrischer Behandlung war. Auch der im Attest \nvom 31. August 2006 dargelegte Hintergrund der psychischen Erkrankung des \nKlägers erscheint angesichts der - wie gesehen - glaubhaften Schilderung seines \nVerhältnisses zu seinem Vater seit seiner Kindheit, seiner Homosexualität, seines \neigenen Umgangs hiermit und der Reaktion seines Vaters hierauf, nachvollziehbar. \nGegen einen entsprechenden Behandlungsbedarf spricht nicht, dass der Kläger nach \ntelefonischer Auskunft des Sozialamtes der Stadt F1 vom 13. September 2006 dort \nbisher keinen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Psychotherapie gestellt hat. \nDenn für den Kläger wurde glaubhaft dargelegt, dass er bereits bei der Gemeinde, \nder er zunächst zugewiesen worden war, erfolglos einen solchen Antrag gestellt \nhatte und Herr F die Psychotherapie nunmehr regelmäßig durchführt, ohne sie \ngesondert in Rechnung zu stellen, um dem Kläger zu helfen.\n\n87\n\nDie danach erforderliche psychotherapeutische Behandlung wird der Kläger bei \neiner Rückkehr in sein Heimatland nicht erhalten können. Ägypten hat zwar ein \nkostenloses öffentliches Gesundheitswesen. Dies gewährt jedoch nur eine \nBasisversorgung auf niedrigem Niveau.\n\n88\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 19. Dezember 2001 an das \nVerwaltungsgericht Oldenburg; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nKairo, Auskunft vom 5. Juli 2005 an das Bayerische Verwaltungsgericht \nAnsbach.\n\n89\n\nDiese ermöglicht gegebenenfalls die Versorgung mit Schmerzmitteln und \neinfachen Antidepressiva.\n\n90\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 29. November 2005.\n\n91\n\nDass sie aber auch eine zeitaufwendige Psychotherapie durch einen Facharzt \nerfasst, ist ausgeschlossen. Daneben gibt es zwar ein fast unübersichtliches System \nprivater Gesundheitssorge, meistens auf einem ziemlich hohen Spezialisierungsgrad, \nso dass in Ägypten grundsätzlich die Möglichkeit besteht, auch äußerst \nanspruchsvolle medizinische Behandlungen durchzuführen. Derartige private \nBehandlungen sind in Ägypten aber teuer und daher für den Durchschnittsbürger oft \nnicht realisierbar.\n\n92\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 19. Dezember 2001 an das \nVerwaltungsgericht Oldenburg; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nKairo, Auskunft vom 5. Juli 2005 an das Bayerische Verwaltungsgericht \nAnsbach.\n\n93\n\nBei der Frage nach den Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland kann aber nur \nauf solche abgestellt werden, die für den betreffenden Ausländer auch tatsächlich, \nvor allem auch nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erreichbar sind.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, NVwZ-Beilage 2003, \n53 (54).\n\n95\n\nFür eine teure private Behandlung werden dem Kläger nach einer Rückkehr nach \nÄgypten dort aber aller Voraussicht nach die finanziellen Mittel fehlen. Der Kläger hat \nnach eigener Darstellung keine längere Schulausbildung genossen und - soweit \nersichtlich - auch keine Berufsausbildung durchlaufen. Er war lediglich in der von \nseinem Vater angemeldeten Textilfirma tätig. Dass er diese Tätigkeit, die ihm nach \neigenen Angaben damals einen gewissen Wohlstand verschafft hat, nach einer \nRückkehr wieder aufnehmen kann oder auf andere Weise von seiner Familie \nunterstützt wird, ist angesichts des Umstandes ausgeschlossen, dass der Vater sich -\n wie der Kläger glaubhaft geschildert hat - als streng gläubiger Muslim von ihm \nlosgesagt hat, nachdem er von seiner Homosexualität erfahren hat. Da andere \nEinkunftsquellen nicht ersichtlich sind, hätte der Kläger also lediglich die Möglichkeit, \neine Beschäftigung als ungelernte Kraft aufzunehmen. Hierdurch wird er sich aber \nnicht, jedenfalls nicht so kurzfristig wie angesichts des dringenden \nBehandlungsbedarfs erforderlich finanzielle Mittel verschaffen können, die ihm eine \nteure private Behandlung in Ägypten ermöglichen würden.\n\n96\n\nDie Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 29. Dezember 2005 ist insoweit \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO), als in ihnen Ägypten als Zielstaat einer Abschiebung genannt wird. Denn \ninsoweit ist die Abschiebung wie gesehen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nverboten. Ägypten ist daher gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Androhung \nals Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Im \nÜbrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung jedoch nach § 59 Abs. 3 Satz 3 \nAufenthG unberührt. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 34 AsylVfG, 59 \nAbs. 1 und 2 AufenthG. Die Ausreisefrist ist in nicht zu beanstandender Weise auf \neinen Monat festgesetzt worden (§ 38 Abs. 1 AsylVfG).\n\n97\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 83b \nAsylVfG. Das Gericht hat sich bei der Bemessung des Anteils des jeweiligen \nObsiegens bzw. Unterliegens daran orientiert, dass von den mit der Klage \n(ursprünglich) geltend gemachten Ansprüchen (Art. 16a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG \nund § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nur ein einziger besteht. Dabei war zu \nberücksichtigen, dass alle Klageansprüche zwar letztlich auf eine Sicherung des \nAufenthaltes in Deutschland gerichtet sind, die Ausgestaltung des Aufenthaltsstatus \njedoch unterschiedlich ist und der Status im Fall des Abschiebungsverbotes nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG am weitesten eingeschränkt ist (lediglich gelenkte \nErmessensentscheidung ohne automatische Berechtigung zur Ausübung einer \nErwerbstätigkeit im Gegensatz zum Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis mit Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Fall \nder Asylanerkennung oder der Annahme der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG, vgl. § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG).\n\n98\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.\n\n99\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-14/11-k-81-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-14/11-k-81-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269811","retrieved":"2026-07-09 02:39:30.624706+00:00"}}