{"status":"available","doknr":"OLD269847","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0913.2L1594.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"2 L 1594/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 9. August 2006 bei Gericht - sinngemäß - gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 9. August 2006 gegen den Bescheid des \nLandrats als Kreispolizeibehörde W vom 27. Juli 2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nstatthafte Antrag ist nicht begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben \ngemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese \naufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung \nim öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der \nBehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den \nWiderspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dieses besondere Interesse \nan der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das \nGericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder \nteilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle \neiner unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an \neiner ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz \nauch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das \nGericht aufgehoben wird.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 27. Juli 2006 hat der Landrat als Kreispolizeibehörde W \ngegenüber der Antragstellerin die unverzügliche Durchführung einer mindestens \ndreiwöchigen stationären Maßnahme in einer Einrichtung für psychosomatische \nRehabilitation, die zugleich Migränebehandlungen durchführt, angeordnet.\n\n7\n\nDie in diesem Bescheid ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt \nden formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich, dass die Behörde die \nInteressen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \nund das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander \nabgewogen und aus welchen Gründen sie ein besonderes öffentliches Interesse an \nder sofortigen Durchsetzung der Anordnung der stationären Behandlung \nangenommen hat. Danach besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der \nStabilisierung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin, die in der \nVergangenheit bis heute insbesondere unter Berücksichtigung ihres Lebensalters \nerhebliche Fehlzeiten aufweist und seit dem 8. Mai 2006 durchgehend fehlt. Die \nzahlreichen Ausfallzeiten müssen durch Kollegen aufgefangen werden, obwohl im \nBereich der Polizei kaum noch auf Personalreserven zurückgegriffen werden kann. \nDiese auf den konkreten Fall bezogene Begründung reicht zur Erfüllung der formalen \nVoraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus.\n\n8\n\nDie streitbefangene Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere hat der \nAntragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Juli 2006 Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW).\n\n9\n\nDer Bescheid vom 27. Juli 2006 begegnet auch materiell-rechtlich keinen \ndurchgreifenden Bedenken. Die Pflicht des Beamten zur Erhaltung bzw. \nWiederherstellung seiner Gesundheit ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Sie \nfolgt jedoch aus dem Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtlichem Dienst- und \nTreueverhältnis (§ 2 LBG). Nach der gesetzlichen Regelung des § 57 LBG, die \nneben anderen Vorschriften die sich aus dem Dienst- und Treueverhältnis \nergebenden Verpflichtungen eines Beamten konkretisiert, hat sich der Beamte mit \nvoller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Die volle Hingabe an den Beruf erschöpft \nsich aber nicht allein darin, nach dem jeweiligen Gemüts- und Gesundheitszustand \neine optimale Arbeitsleistung zu erbringen, sondern beinhaltet auch die \nVerpflichtung, bereits verlorene Arbeitskraft bestmöglichst wiederherzustellen. Eine \nbestmögliche Wiederherstellung der Arbeitskraft setzt anerkanntermaßen bei einem \naktiven Beamten voraus, dass sich dieser einer zumutbaren Heilbehandlung \nunterzieht. \n\n10\n\nDie vom Antragsgegner angeordnete „mindestens dreiwöchige stationäre \nMaßnahme in einer Einrichtung für psychosomatische Rehabilitation, die zugleich \nMigränebehandlungen durchführt\", dient der Wiederherstellung der Arbeitskraft der \nAntragstellerin. Es handelt sich dabei nach den Ausführungen in dem angefochtenen \nBescheid um eine Maßnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die \nAntragstellerin wird deshalb aufgefordert, sich mit dem Polizeiärztlichen Dienst des \nPolizeipräsidiums N in Verbindung zu setzen, um die Rehabilitationsmaßnahme \neinzuleiten. \n\n11\n\nOb und welche Heilbehandlung einem Beamten zumutbar ist, kann nicht \ngrundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des \nEinzelfalles beantwortet werden. \n\n12\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Mai 1990 - 2 B 8.90 -, \nZBR 1990, 261.\n\n13\n\nMaßgebend ist dabei, welche Erfolgsaussichten die jeweils in Frage kommende \nBehandlung bietet und welche Kosten, Belastungen und Risiken mit ihr verbunden \nsind. Insofern hat eine umfangreiche Abwägung aller Umstände zu erfolgen. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1983 - 1 D 98.82 -, BverwGE 76, 103; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n14. Februar 1990 - 6 A 2041/89 -, ZBR 1990, 358; Beschluss vom 6. Juni 2001 \n- 6 B 190/01 -.\n\n15\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze erscheint eine stationäre \nRehabilitationsmaßnahme zur Migränebehandlung als zumutbar. Nach den \npolizeiärztlichen Gutachten vom 10. März 2006, vom 2. Mai 2006 und vom \n12. Juni 2006 sind die therapeutischen Möglichkeiten bei der Antragstellerin noch \nnicht ausgeschöpft und eine entsprechende Behandlung dringend angezeigt. Die \nPolizeiärztin verspricht sich hiervon eine Besserung des bei der Antragstellerin \nvorliegenden Krankheitsbildes. Es bestehe die Möglichkeit, neue Therapieoptionen \naufzuzeigen, und eine Chance für die Antragstellerin, die migräneauslösenden \nFaktoren selbst herauszufinden und zu lernen, mit ihrer Erkrankung \nzurechtzukommen. \n\n16\n\nDieser Einschätzung stehen die von der Antragstellerin vorgelegten \nprivatärztlichen Bescheinigungen nicht entgegen. Die ärztlichen Bescheinigungen \ndes Arztes für Allgemeinmedizin sowie spezielle Schmerztherapie, T aus T1 aus \nDezember 2005 (ohne Datum - Bl. 5 des Verwaltungsvorgangs), vom 8. Mai 2006 \nund vom 17. Juli 2006 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie H aus W vom \n31. Oktober 2005 und vom 11. Mai 2006 sind nicht geeignet, die Empfehlung des \npolizeiärztlichen Dienstes zu erschüttern. Sie gehen nämlich hinsichtlich der \nDiagnose in Übereinstimmung mit dem polizeiärztlichen Gutachten von einer bei der \nAntragstellerin bestehenden Migräne aus. Ob es sich dabei um eine „Migräne mit \nAura\" und damit eine „Klassische Migräne\" (G 43.1 nach ICD-10) - so T in seiner \nnicht datierten Bescheinigung - oder um eine „Gewöhnlichen Migräne\" (G 43.0 nach \nICD-10) - so H in seinem Nervenfachärztlichen Attest vom 11. Mai 2006 - handelt, \nkann im Hinblick auf die im Kern übereinstimmende Diagnose aller Ärzte einer bei \nder Antragstellerin bestehenden Migräneerkrankung dahinstehen. \n\n17\n\nVgl. hierzu Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information, \nInternationale Klassifikation der Krankheiten, www.dimdi.de. \n\n18\n\nEine stationäre Behandlung erscheint auch vor dem Hintergrund angezeigt, als \nsich die Antragstellerin nach den Angaben des T langjährig in hausärztlicher und \nschmerztherapeutischer Behandlung befindet, ohne dass sich eine erkennbare \nBesserung bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit erkennen lässt. Vielmehr hatte die \nAntragstellerin auch während der sechsmonatigen Verwendung im Innendienst ohne \nWechselschichten (Oktober 2005 bis April 2006) weiterhin nicht unerhebliche \nFehlzeiten aufzuweisen (vgl. Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs). Es zeigt sich daher, \ndass die ambulante Schmerztherapie alleine nicht ausreicht, um eine \nuneingeschränkte Verwendung der Antragstellerin im Polizeidienst zu gewährleisten. \nDementsprechend ist auch der von der Polizeiärztin wiedergegebene Vortrag der \nAntragstellerin, sie „habe zu Hause alles, was sie brauche\" und sie wolle lediglich \n„wissen, wo der Weg hingeht\", nicht nachvollziehbar. \n\n19\n\nSoweit der behandelnde Arzt, T aus T1, in seinem Attest vom 17. Juli 2006 weiter \nausführt, die angebotene Rehabilitationsmaßnahme sei aus schmerztherapeutischer \nSicht kein wissenschaftlich begründetes Konzept, folgt das Gericht dem nicht. Dies \nergibt sich aus Folgendem: Abgesehen davon, dass diese Aussage ohne \nüberzeugende Begründung bleibt und eine solche auch aus dem \nGesamtzusammenhang nicht erkennbar ist, lässt das Attest weder eine inhaltliche \nAuseinandersetzung mit den Zielen der vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahme \nnoch mit den bisherigen erheblichen Fehlzeiten der Antragstellerin trotz erfolgter \nambulanter Schmerztherapie erkennen. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb eine \nstationäre Rehabilitationsmaßnahme den „Leitlinien\" der Deutschen Migräne- und \nKopfschmerzgesellschaft widersprechen sollte. Auf der von T in Bezug genommenen \nInternetseite der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft (www.dmkg.de) \nwerden zahlreiche Kliniken mit einem Behandlungsschwerpunkt \nKopfschmerz/Migräne aufgeführt. Darunter befinden sich auch die vom \nAntragsgegner empfohlenen Kliniken in Königstein und Bad Salzuflen. Im übrigen \nsind ausweislich der zitierten Internetseite sowohl in der Migräne-Klinik in Königstein \nwie auch in der Klinik Flachsheide in Bad Salzuflen jeweils entsprechende \nKopfschmerzexperten tätig. Eine Abweichung von den Therapieempfehlungen der \nDeutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft ist ebenfalls nicht erkennbar. \nDiese Empfehlungen gehen dahin, bei häufigen Migräneattacken eine \nMigräneprophylaxe zu beginnen und eine medikamentöse Therapie durch nicht-\nmedikamentöse Verfahren der Verhaltenstherapie und durch Ausdauersport zu \nergänzen. Wissenschaftlich bewiesen seien sogenannte multimodale \nTherapieansätze, die Techniken der progressiven Muskelrelaxation, kognitive \nTechniken, Stress- und Reizverarbeitungstraining und \nSchmerzbewältigungstechniken verbinden.\n\n20\n\nVgl. hierzu die Therapieempfehlungen unter www.dmkg.de. \n\n21\n\nEs ist mithin weder vorgetragen und in Ansehung der auf der genannten \nInternetseite wiedergegebenen Therapieempfehlungen der Deutschen Migräne- und \nKopfschmerzgesellschaft auch sonst nicht ersichtlich, dass wirksame therapeutische \nMaßnahmen nicht in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt \nwerden könnten.\n\n22\n\nEs ist des weiteren nicht erkennbar, dass durch die angeordnete Behandlung \ngesundheitliche Risiken für die Antragstellerin gegeben wären. Nicht zuletzt \nbestehen auch in finanzieller Hinsicht keine finanziellen Bedenken gegen die \nAnordnung einer solchen Maßnahme, da die Antragstellerin als \nPolizeivollzugsbeamtin Anspruch auf Freie Heilfürsorge haben dürfte.\n\n23\n\nDie Zumutbarkeit der Rehabilitationsmaßnahme entfällt auch nicht deswegen, \nweil die Aussicht auf eine Wiedererlangung der (Polizei-)Dienstfähigkeit ungewiss \nwäre. \n\n24\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 6 B 903/05 -, \nwww.nrwe.de. \n\n25\n\nDenn der polizeiärztliche Dienst legt in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2006 \ndar, dass die seit dem 8. Mai 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit durch die \nMigräneerkrankung nicht im Wechseldienst begründet ist, sondern auf andere, \nhiervon unabhängige Auslösefaktoren (sog. Trigger) zurückzuführen sein dürfte. Es \nsei Ziel der Rehabilitationsmaßnahme, diese Faktoren zu erkennen und für die \nAntragstellerin eine gesundheitliche Besserung zu erreichen. \n\n26\n\nIm übrigen hat der Antragsgegner der Antragstellerin freigestellt, welche \nEinrichtung sie für die Behandlung auswählt. Sie muss sich hierzu lediglich mit dem \npolizeiärztlichen Dienst in Verbindung setzen, um organisatorische Maßnahmen \nabzustimmen. Eine stationäre Behandlung in der Migräne-Klinik in Königstein oder in \nder Klinik Flachsheide in Bad Salzuflen stellt insoweit lediglich eine Empfehlung \ndar.\n\n27\n\nEs liegt schließlich auch kein ungerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte der \nAntragstellerin vor. Wie bereits oben dargelegt, ist ein Beamter verpflichtet, sich einer \nzumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen. Im Widerstreit stehen hier das \nGrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG und die in Art. 33 Abs. 5 GG grundgesetzlich \nverankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Bei der hier \ngegebenen Kollision zweier Grundrechtsnormen, die einerseits ein Recht geben und \nandererseits eine Pflicht auferlegen, ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit \neines staatlichen Eingriffs eine nach dem rechtsstaatlichen \nVerhältnismäßigkeitsprinzip vorzunehmende Abwägung entscheidend. Danach ist die \nAnordnung des Dienstherrn dann als verfassungsmäßig anzusehen, wenn das \nbesondere dienstliche Interesse für die Anordnung den dadurch bewirkten Eingriff in \ndie Grundrechte des Beamten rechtfertigt, wobei das auf Art. 33 Abs. 5 GG \nberuhende Beamtenrecht den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG \nausfüllt. \n\n28\n\nBVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1990 - 2 B 8.90 -, ZBR 1990, 261, und Urteil \nvom 26. Juli 1983 - 1 D 98.82 -, BverwGE 76, 103; OVG NRW, Beschluss vom \n6. Juni 2001 - 6 B 190/01 -, Urteil vom 2. Juli 1997 - 12 A 4369/95 -, DÖD 1998, \n143, und Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 A 2041/89 -, ZBR 1990, 358. \n\n29\n\nNach diesen Grundsätzen bestehen unter Berücksichtigung der erheblichen \nFehlzeiten der Antragstellerin und der bislang ersichtlich nicht erfolgreichen \nambulanten Schmerztherapie keine Zweifel daran, dass eine stationäre \ntherapeutische Behandlung eine angemessene und die Antragstellerin nicht \ngefährdende Maßnahme zur möglichen Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft darstellt. \n\n30\n\nDie Kammer weist ergänzend darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit der \nAufforderung, sich einer stationären Heilbehandlung zu unterziehen, nicht zur Folge \nhat, dass die Anordnung gegen den Willen der Beamtin erzwingbar ist. Die \nWeigerung kann allein disziplinarrechtliche oder versorgungsrechtliche Folgen nach \nsich ziehen.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 6 B 190/01 - und Urteil vom \n14. Februar 1990 - 6 A 2041/89 -, ZBR 1990, 358.\n\n32\n\nSchließlich spricht eine Abwägung auf Grund sonstiger, nicht nur an den \nErfolgsaussichten des Hauptverfahrens orientierter Gesichtspunkte für das \nÜberwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Insofern besteht ein überwiegendes \nöffentliches Interesse daran, die therapeutischen Maßnahmen auszuschöpfen und im \nAnschluss hieran zu klären, ob die Antragstellerin noch (polizei-)dienstfähig ist oder \nin den Ruhestand versetzt werden muss. Ein Zuwarten bis zum Abschluss eines \nHauptsacheverfahrens ist im Hinblick darauf, dass die im Jahre 1978 geborene \nAntragstellerin bereits im Jahre 2002 im Alter von 24 Jahren polizeiärztlich auf ihre \nVerwendungsmöglichkeit untersucht wurde und seit dem Jahre 2004 hohe Fehlzeiten \naufweist, die im Interesse einer vorausschauenden Personalplanung nicht \nhingenommen werden können, nicht zumutbar. Demgegenüber ist das private \nInteresse der Antragstellerin daran, vorläufig von zumutbaren therapeutischen \nMaßnahmen verschont zu bleiben, geringer zu veranschlagen. Die Antragstellerin ist \nledig und hat keine Kinder, so dass ihr eine Abwesenheit von zu Hause von etwa drei \nWochen zumutbar ist.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.\n\n35\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG \nzu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-13/2-l-1594-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-13/2-l-1594-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269847","retrieved":"2026-07-09 02:39:33.708930+00:00"}}