{"status":"available","doknr":"OLD269913","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0911.18L1625.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-11","aktenzeichen":"18 L 1625/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zu Recht gegen die Antragsgegnerin gerichtete Antrag, \n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Berechtigung \nzum Besuch der gymnasialen Oberstufe zu erteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm dieser \nAnspruch zusteht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n5\n\nWegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt \ndie Erteilung einer solchen Berechtigung nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in \nder Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Voraussetzung \nist nicht erfüllt.\n\n6\n\nAusgehend von den im Abschlusszeugnis erteilten Noten erfüllt der Antragsteller \nnicht die Voraussetzungen des hier gemäß § 43 Abs. 3 APO-S I maßgeblichen § 32 \nAbs. 3 Satz 1 AO-S I vom 21. Oktober 1998 für die erstrebte Berechtigung. Denn er \nhat im Fach Französisch, dem Fach des Wahlpflichtbereichs I, lediglich ein \nausreichend erzielt. Diese Leistung kann auch nicht durch eine Note ausgeglichen \nwerden, die der Antragsteller in einem Fach der in § 32 Abs. 3 Satz 3 AO-S I \nbezeichneten Fächergruppe erzielt hat, weil die Noten in den Fächern Deutsch, \nEnglisch und Mathematik nicht besser sind als diejenigen, die gemäß § 32 Abs. 3 \nSatz 1 AO-S I für die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe \nerforderlich sind. Der Antrag hätte mithin nur Erfolg, wenn mit der erforderlichen \nhohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Benotung im Fach \nFranzösisch, die nach erfolgloser Nachprüfung Bestand hat, rechtsfehlerhaft erfolgt \nist. Das ist nicht der Fall.\n\n7\n\nBei der Überprüfung schulischer Noten ist zu beachten, dass dem Gericht eine \ninhaltliche Überprüfung der Notenfindung grundsätzlich nicht zukommt. Die \nEinschätzung und Bewertung schulischer Leistungen sind nämlich wegen des den \nLehrern zustehenden Bewertungsvorrechts gerichtlich grundsätzlich nur daraufhin \nüberprüfbar, ob wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt sind, der Lehrer von \nunzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder allgemein anerkannte \nBewertungsmaßstäbe missachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat \nleiten lassen.\n\n8\n\nDieser Beurteilungsspielraum beschränkt sich nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts bei Prüfungen, die den Zugang zu Berufen eröffnen, auf \nprüfungsspezifische Wertungen und erstreckt sich nicht auf alle fachlichen Fragen, \ndie den Gegenstand der Prüfung bilden;\n\n9\n\nBVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/81 -, NJW 1991, \n2005 (2007).\n\n10\n\nSelbst bei Übertragung dieser für den Bereich von berufsbezogenen Prüfungen \nentwickelten Grundsätze auf die gerichtliche Kontrolle schulischer Leistungen\n\n11\n\n- in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, DVBl. 1996, \n1381 (1382) jedenfalls für die gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsaufgaben in \neiner Abiturarbeit -\n\n12\n\nverbleibt den Lehrern bei Leistungsbeurteilungen ein fachspezifisches \nBewertungsvorrecht. Mit diesen Grundsätzen wäre es nicht vereinbar, wenn das \nGericht Leistungen eines Schülers selbst bewerten und festsetzen oder die Schule \nauf Grund einer solchen Bewertung verpflichten würde, eine dem Schüler erteilte \nNote heraufzusetzen. Die Bewertung von schulischen Leistungen beruht nämlich auf \nErfahrungen und persönlichen Einschätzungen, die die Lehrer im Laufe ihrer \nTätigkeit gewonnen haben und die den Leistungsstand eines Schülers gerade auch \nim Verhältnis zu seinen Mitschülern berücksichtigen.\n\n13\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 19 A 693/95 -.\n\n14\n\nHinsichtlich der Folgen etwaiger Rechtsfehler im Rahmen einer \nLeistungsüberprüfung ist danach zu unterscheiden, ob diese Fehler die Bewertung \nder erbrachten Leistung betreffen oder die Erbringung der Leistung beeinträchtigt \nhaben. Liegen Bewertungsfehler vor, hat grundsätzlich (nur) eine Neubewertung der \nerbrachten Leistung stattzufinden. Da den Prüfling die Darlegungs- und Beweislast \nfür derartige Fehler trifft,\n\n15\n\nvgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49.87 -,\n\n16\n\nist erforderlich, dass substantiiert vorgetragen und belegt wird, aus welchem \nGrund die Bewertung nach Auffassung des Schülers fehlerhaft ist. Liegen Fehler im \nVorfeld der Leistungserbringung oder bei deren Durchführung vor, kommt dagegen \nallein eine Wiederholung der Leistung in Betracht, da es der aus Art. 3 Abs. 1 GG \nfolgende Grundsatz der Chancengleichheit ausschließt, zu Gunsten des Schülers \nden Bewertungsmaßstab zu ändern, um damit einen Fehler bei der \nLeistungserbringung auszugleichen,\n\n17\n\nBVerwG, Beschluss vom 16. April 1980 - 7 B 58.80 - und Urteil vom 22. Juni \n1994 - 6 C 37.92 -.\n\n18\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, \ndass ihm ein Anspruch auf eine Neubewertung seiner im zweiten Halbjahr des \nSchuljahres 2005/2006 im Fach Französisch erbrachten Leistungen bzw. auf \nWiederholung eines Leistungsteils und damit auf die begehrte vorläufige \nBerechtigung zustünde. Seinem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine \nfehlerhafte Notenfestsetzung entnehmen.\n\n19\n\nEs sind keine Verfahrensfehler vorgetragen oder sonst offensichtlich, die einen \nAnspruch auf Wiederholung einer im 2. Schulhalbjahr 2005/2006 erbrachten Leistung \nbegründen könnten. Der angeblich erhebliche Unterrichtsausfall betrifft ebenso wie \ndas gerügte Zustandekommen der zweiten Klassenarbeit und deren \nAufgabenstellung alle Mitschüler, und hat schon deshalb keinen rechtlich erheblichen \nEinfluss auf die beanstandete Notengebung. Unerheblich ist auch, dass der \nAntragsteller angeblich gezwungen worden sein soll, die erste Klassenarbeit \nnachzuschreiben, obwohl er sich nicht gut gefühlt habe. Auch die im Zusammenhang \nhiermit gerügten weiteren Umstände sind nicht beachtlich. Es wäre als Verstoß \ngegen den Grundsatz der Chancengleichheit anzusehen, wenn die nachträgliche \nBerufung auf einen solchen angeblichen Verfahrensfehler zugelassen und damit - im \nFalle der Bejahung eines Fehlers - etwa eine erneute Prüfungsmöglichkeit durch ein \nNachschreiben der Klausur eingeräumt würde.\n\n20\n\nZur Rügepflicht im Prüfungsverfahren siehe etwa BVerwG, Urteil vom 6. \nSeptember 1995 - 6 C 16/93 -; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A \n1163/91 -.\n\n21\n\nVielmehr ist erforderlich und auch ohne weiteres zumutbar, sich in einem solchen \nFall unmittelbar auf das angeblich rechtswidrige Zustandekommen der Klausur zu \nberufen. Eine spätere Rüge ist mithin verwirkt. Abgesehen hiervon versteht sich von \nselbst, dass ein Schüler, der nach einer Erkrankung wieder zur Schule kommt, \nschulfähig ist und deshalb von ihm auch das Nachschreiben einer Klausur gefordert \nwerden kann. Dahinstehen kann auch, ob der Antragsteller trotz Nachfrage von Frau \nF keine Auskunft über seine mündlichen Leistungen erhalten hat. Dies gilt schon \ndeshalb, weil er durch entsprechende Hinweise sowohl von Frau O als auch von \nFrau C1 darauf hingewiesen worden war, dass die Leistungen im Fach Französisch \ndas Erreichen der Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe in Frage stellen \nkönnten. Im übrigen obliegt es dem Schüler, entsprechend seiner Mitwirkungspflicht \nvon sich aus alle Anstrengungen zu unternehmen, um das von ihm angestrebte \nschulische Ziel zu erreichen. Ein Verstoß gegen die der Schule obliegende \nFürsorgepflicht ist nach allem nicht ersichtlich. Es kommt auch nicht darauf an, dass \ndas Angebot des Antragstellers, ein Referat zu halten, abgelehnt worden ist. \nUnabhängig davon, dass die hierfür maßgeblichen Gründe nach Aktenlage ohne \nweiteres nachvollziehbar sein dürften, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, \ndass ein Referat mit der erforderlichen Sicherheit zur Bewertung der gesamten im \nmaßgeblichen Zeitraum erbrachten Leistungen des Antragstellers mit befriedigend \ngeführt haben könnte.\n\n22\n\nEs sind auch keine Bewertungsfehler substantiiert vorgetragen - und unabhängig \nhiervon auch nicht ersichtlich -, die dem Antrag zu Erfolg verhelfen könnten. \nUnerheblich ist die Bewertung, die eine Mitschülerin trotz schlechterer schriftlicher \nLeistungen erhalten haben soll. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der \nKläger deshalb einen Anspruch auf eine bessere Note haben könnte. Soweit der \nAntragsteller die Ansicht vertritt, seine Hausarbeiten seien bei der Festsetzung der \nNote nicht hinreichend gewürdigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass Grundlage \nder Leistungsbewertung nicht Hausarbeiten, sondern (nur) alle von dem Schüler im \nBeurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten\" und im Beurteilungsbereich „Sonstige \nLeistungen im Unterricht\" erbrachten Leistungen sind (§ 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG \nNRW). Unerheblich ist schließlich die Einschätzung der Nachhilfelehrerin, weil sie im \nGegensatz zu Frau C1 und Frau F keine oder zumindest keine unmittelbare Kenntnis \nvom Unterrichtsstand und den daraus folgenden Anforderungen hat und zudem auch \ndie Leistungen der übrigen Schüler im Unterricht nicht kennt.\n\n23\n\nUnerheblich ist schließlich, dass über die Einwendungen des Antragstellers \ngegen die Benotungen in den Fächern Chemie und Physik noch nicht entschieden \nworden ist. Abgesehen davon, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens sind, \nkommt es auf diese Bewertungen nicht an, weil sie als Ausgleichsfächer nicht in \nBetracht kommen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Eine \nMinderung des Auffangwertes kam nicht in Betracht, weil das Antragsbegehren auf \neine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-11/18-l-1625-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-11/18-l-1625-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269913","retrieved":"2026-07-09 02:39:38.984348+00:00"}}