{"status":"available","doknr":"OLD269937","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0908.2L1398.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-08","aktenzeichen":"2 L 1398/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 13. Juli 2006 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die beiden dem Polizeipräsidium E für den \nMonat Juli 2006 zugewiesenen Beförderungsstellen der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit den Beigeladenen zu \nbesetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen \neines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere \nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nZwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in \nStreit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, ein \nAnordnungsgrund, da durch deren Einweisung in die beiden freien Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht \nauf eine dieser Stellen endgültig vereitelt würde.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Allerdings ist bei der Prüfung des \ngeltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs im Hinblick auf das Gebot \neffektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \n(erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.\n\n8\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 \n- 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2006 -\n 1 B 41/06 -, \nwww.nrwe.de. \n\n9\n\nHiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, keine der beiden im \nJuli 2006 freien Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Antragsteller zu \nbesetzen, als formell und materiell rechtsfehlerfrei. \n\n10\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde \nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu \nLasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien \nDurchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls \nnicht ausgeschlossen erscheint. \n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 (317), und \nBeschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, RiA 2005, 253.\n\n12\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen, weil die \nAuswahlentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. \n\n13\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202, und \nvom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, NWVBl 2004, 463, und vom 27. Februar 2004 \n- 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n15\n\nDie vom Antragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten aktuellen \ndienstlichen Regelbeurteilungen des Antragstellers vom 31. März 2006 sowie der \nBeigeladenen vom 21. Dezember 2005 bzw. 13. Februar 2006 bilden hierfür eine \nausreichende Entscheidungsgrundlage. Hiernach erweisen sich die Beigeladenen als \n(noch) besser qualifiziert. Zwar haben Antragsteller und Beigeladene in diesen zum \nStichtag 1. Oktober 2005 erstellten Regelbeurteilungen gleichermaßen das \nGesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen in \nbesonderem Maße\" (5 Punkte) erhalten. Der Antragsgegner war aber berechtigt, \naufgrund einer inhaltlichen Auswertung der Einzelbewertungen dieser Beurteilungen \neinen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen anzunehmen, weil diese entweder \nbei allen Hauptmerkmalen 5 Punkte (Beigeladener zu 1.) bzw. dreimal 5 Punkte und \neinmal 4 Punkte (Beigeladener zu 2.) erhalten haben, während der Antragsteller nur \nbei den Hauptmerkmalen Leistungsverhalten und Sozialverhalten mit 5 Punkten, \ndemgegenüber bei den Hauptmerkmalen Leistungsergebnis und Mitarbeiterführung \nlediglich mit 4 Punkten bewertet worden ist. \n\n16\n\nVgl. zu einer solchen „inhaltlichen Ausschärfung\" dienstlicher Beurteilungen im \nRahmen der Auswahlentscheidung: OVG NRW, Beschlüsse vom \n5. November 2004 - 6 B 2182/04 -, 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 - und \n27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -.\n\n17\n\nDer Antragsgegner durfte sich bei seiner Auswahlentscheidung auch auf diese \nBeurteilungen, insbesondere die Beurteilung des Antragstellers vom 31. März 2006, \nstützen. \n\n18\n\nZunächst dringt der Antragsteller nicht mit seinem Vorbringen durch, statt der \nvom Endbeurteiler unter dem 31. März 2006 erstellten dienstlichen Beurteilung hätte \ndie am 19. Dezember 2005 unterzeichnete Fassung der Beurteilung zugrunde gelegt \nwerden müssen, in der - entsprechend dem Vorschlag des Erstbeurteilers - alle vier \nHauptmerkmale mit dem Spitzenpunktwert 5 bewertet worden sind. Denn diese \nFassung beruhte auf einem Büroversehen des Polizeipräsidiums E, entsprach \ninsbesondere nicht dem Erklärungswillen des Endbeurteilers und wurde nachträglich \ndurch die Beurteilung in der Fassung vom 31. März 2006 wirksam ersetzt. Dies ergibt \nsich aus folgender Darstellung des Antragsgegners in der Antragserwiderung, welche \nim Einklang steht mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgangs und welcher \nder Antragsteller auch nicht mehr entgegen getreten ist: Der Endbeurteiler war \naufgrund der von dem Beurteilungsvorschlag abweichenden Stellungnahme des \nLeiters GS (vgl. Bl. 8 der Beiakte Heft 8) und der Beratung durch personen- und \nsachkundige weitere Vorgesetzte in der Beurteilerbesprechung vom \n28./29. November 2005 zu der Entscheidung gelangt, bei den Hauptmerkmalen \nLeistungsergebnis und Mitarbeiterführung abweichend von der Erstbeurteilung \nlediglich den Punktwert 4 zu vergeben. Diese Bewertungen wurden in einer \nBeurteilungsliste erfasst und vom Endbeurteiler paraphiert. Die Änderungen wurden \naber vom Sachgebiet VL 2.1 versehentlich nicht in die entsprechenden \nBeurteilungsvorschläge übernommen, stattdessen wurde die unveränderte Fassung \ndem Endbeurteiler zur Unterschrift vorgelegt, von diesem in Unkenntnis der \nNichtberücksichtigung seiner abweichenden Bewertungen am 19. Dezember 2005 \n(„blind\") unterzeichnet und dem Antragsteller am 9. Januar 2006 bekannt gegeben. \nAls sich das Versehen herausstellte, wurde der Antragsteller hierüber telefonisch \ninformiert. Sodann wurden die abweichenden Bewertungen des Endbeurteilers in die \nBeurteilung eingearbeitet (vgl. die mit „E\" gekennzeichnete Fassung, Bl. 9 ff. der \nBeiakte Heft 1), die Beurteilung vom Erstbeurteiler unter dem 20. März 2006 \nentsprechend ausgefertigt, vom Endbeurteiler am 31. März 2006 erneut \nschlussgezeichnet und dem Antragsteller am 10. April 2006 bekannt gegeben.\n\n19\n\nHiermit hat der Antragsgegner die Erstfassung der Beurteilung von \nDezember 2005 konkludent ersatzlos aufgehoben. Hierzu war er ohne Einhaltung \neines bestimmten Verfahrens berechtigt. Da dienstliche Beurteilungen mangels einer \nauf Rechtsverbindlichkeit angelegten „Regelung\" keine Verwaltungsakte sind, greifen \ninsoweit die Vorschriften des Abschnitts 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht \nunmittelbar ein. Dies gilt nicht nur für die Bestimmung des § 42 VwVfG über die \nBerichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, sondern auch für die Bestimmungen der \n§§ 48 ff. VwVfG über die Rücknahme oder den Widerruf. Deshalb kann offen bleiben, \nob die für den Widerruf oder die Rücknahme von Verwaltungsakten geltenden \nVoraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Selbst dann, wenn im Falle der Ersetzung \neiner dienstlichen Beurteilung durch eine abweichende Fassung entsprechend dem \nallgemeinen Rechtsgedanken des § 48 VwVfG eine Berufung auf Vertrauensschutz \nin Betracht käme, ergäbe sich im Falle des Antragstellers kein Hinderungsgrund für \ndie Aufhebung der Erstfassung der Beurteilung. Denn es gibt keine Anhaltspunkte \ndafür, dass der Antragsteller auf den Bestand dieser Beurteilung vertraut, \ninsbesondere im Hinblick hierauf bestimmte Dispositionen getroffen hätte. \nAbgesehen davon, dass es zur Vermeidung von Missverständnissen nahe gelegen \nhätte, dem Antragsteller die Gründe für die beabsichtigte Berichtigung der \nBeurteilung alsbald auch schriftlich mitzuteilen, musste ihm jedenfalls aufgrund des \nzeitnah erfolgten fernmündlichen Hinweises auf das Versehen bewusst sein, dass die \nBeurteilung in der Fassung vom 19. Dezember 2005 keinen Bestand haben und \ndeshalb auch nicht bei künftigen Auswahlentscheidungen zugrunde gelegt werden \nwürde.\n\n20\n\nDer Antragsteller hat auch keinen Erfolg mit seinem Vorbringen, die dienstliche \nBeurteilung vom 31. März 2006 sei deshalb rechtswidrig, weil in keiner Weise \nnachvollziehbar sei, warum nunmehr die Hauptmerkmale 2 und 4 durch den \nEndbeurteiler abgesenkt worden seien. Zwar vermag jeder Fehler im \nAuswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten \ndienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu \nrechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für \ndas Auswahlergebnis ist.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001, a.a.O.\n\n22\n\nDie dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 31. März 2006 verstößt aber \nnach derzeitigem Erkenntnisstand entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht \ngegen „das allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität\". \n\n23\n\nNach ständiger Rechtsprechung,\n\n24\n\nvgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 -, NVwZ 2006, \n465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, DÖD 2001, \n261, \n\n25\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade \nein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und \nfachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der \nRechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche \nNachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den \nanzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der \nDienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen \nhat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt \nes zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen \nFall zu konkretisieren. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die aktuelle \nRegelbeurteilung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n26\n\nDas Beurteilungsverfahren richtet sich nach den Beurteilungsrichtlinien im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des \nInnenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des \nMinisteriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl.NRW.203034, \nnachfolgend: BRL Pol). Es ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen \nVorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus \neigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein \nBeurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Nach Abfassung der \nErstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der \nSchlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 BRL Pol). Dieser ist zur \nAnwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei \nRegelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze \nberücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der \nHauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere \npersonen- und sachkundige Bedienstete heran (Beurteilerbesprechung). Die \nBeurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, \nleistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu \nerreichen (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BRL Pol). Stimmen Erst- und Endbeurteilung \nbei der Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat \nder Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen (Nr. 9.2 Abs. 3 \nSatz 1 BRL Pol).\n\n27\n\nDiesem Begründungserfordernis hat der Endbeurteiler vorliegend genügt. Er hat \nbei den Hauptmerkmalen Leistungsergebnis und Mitarbeiterführung in der Rubrik \n„Ergebnis des Endbeurteilers\" jeweils ausgeführt: \n\n28\n\n„Aufgrund des behördenintern festgelegten \nBeurteilungsmaßstabes zeigte sich im Quervergleich, dass das \nLeistungsergebnis / die Mitarbeiterführung des Beamten KHK C die \nAnforderungen übertrifft.\"\n\n29\n\nDer Endbeurteiler kann sich grundsätzlich auch auf derartige allgemeine \nGesichtspunkte stützen. Beruht die anders lautende Endbeurteilung nicht auf einer \nabweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, \nsondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, z.B. der Korrektur einer zu wohl \nwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden \nGrundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit \nden Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter \ngleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, kann und muss die \nAbweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2002 - 6 B 1958/02 -, \nDÖD 2003, 138, vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351, und \nvom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 264.\n\n31\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Absenkung der Beurteilung des Antragstellers in \nden Hauptmerkmalen 2 und 4 tatsächlich nicht auf derartige einzelfallübergreifende \nGründe zurückginge, sind weder vom Antragsteller geltend gemacht worden, noch \nsonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller meint, der Endbeurteiler sei angesichts der \nabweichenden Beurteilung von Dezember 2005 zu einer weiter gehenden \nBegründung verpflichtet gewesen, ist ihm bereits deshalb nicht zu folgen, weil es \nwährend des gesamten Beurteilungsverfahrens - wie aufgezeigt wurde - in Wahrheit \ngar keine abweichende Leistungseinschätzung des Endbeurteilers gegeben hat. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die \nBeigeladenen keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie \netwaige eigene außergerichtliche Kosten selber tragen.\n\n33\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde \nnicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen \nnicht für gegeben erachtet.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-08/2-l-1398-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-08/2-l-1398-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269937","retrieved":"2026-07-09 02:39:41.445131+00:00"}}