{"status":"available","doknr":"OLD269968","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0907.33K5690.05PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-07","aktenzeichen":"33 K 5690/05.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beteiligte wird verurteilt, an den Antragsteller 3271,57 Euro nebst 5% Zinsen \nüber dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2005 (Eingang der Antragsschrift bei Gericht) \nzu zahlen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDer Antragsteller ist seit dem 8. Mai 2002 Vorsitzender des Bezirkspersonalrates \nbei der Wehrbereichsverwaltung X. Er ist von seiner dienstlichen Tätigkeit frei \ngestellt. \n\n4\n\nDer Antragsteller wohnt in M. Seine Beschäftigungsdienststelle ist die Zweigstelle \nX1 der Wehrbereichsverwaltung X. Zur Ausübung des Personalratsamtes begibt sich \nder Antragsteller arbeitstäglich an den Sitz der Beteiligten. \n\n5\n\nDer Antragsteller erhielt seit August 2002 bis Ende Oktober 2005 wegen der \ntäglichen Fahrten von M an seinen Dienstort E Kostenersatz in der Form von \nTrennungsentschädigung in Höhe von insgesamt 13429,91 Euro. Der Betrag setzt \nsich zusammen aus Fahrtkostenerstattungen in Höhe von 9709, 69 Euro, \nVerpflegungszuschüssen in Höhe von insgesamt 871,35 Euro und der Erstattung von \nMehraufwendungen bei notwendig gewordenen Übernachtungen aus dienstlichen \nGründen am Dienstort in Höhe von insgesamt 2848,87 Euro. Die \nFahrtkostenerstattungen schließen die Kosten für eine „Bahncard 100\" ein, die der \nAntragsteller auch für alle durch die Personalratsarbeit veranlassten Fahrten nutzt \nund von der er auch privat Gebrauch machen kann. \n\n6\n\nVon den Trennungsentschädigungszahlungen hält der Beteiligte Steuern und \nSozialversicherungsbeiträge ein. Das waren in 2003 für die Zeit von August 2002 bis \nSeptember 2003 insgesamt 220,- Euro, in 2004 für die Zeit von Oktober 2003 bis \nOktober 2004 insgesamt 1594,98 Euro und für den Zeitraum November 2004 bis \nOktober 2005 1472,22 Euro (Summe: 3288,02 Euro). \n\n7\n\nMit dem am 27. Dezember 2005 bei der Fachkammer eingegangenen Antrag \nbegehrt der Antragsteller die Erstattung der einbehaltenen Steuern und \nSozialversicherungsbeiträge aus dem genannten Zeitraum, wegen der unklaren \nRechnungsabgrenzung zu März 2006 in verminderter Höhe. \n\n8\n\nEr beantragt,\n\n9\n\nden Beteiligten zu verurteilen, an ihn 3271,57 Euro nebst 5% \nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2005 \n(Eingang der Antragsschrift bei Gericht) zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit der Fachkammer ergibt sich aus § 83 \nAbs. 1 Nr. 3 BPersVG. \n\n15\n\nDer Antrag ist begründet. \n\n16\n\nDer Beteiligte ist verpflichtet, dem Antragsteller die Mehrbelastung zu erstatten, \ndie dadurch entsteht, dass von der ihm bewilligten Trennungsentschädigung Steuern \nund Sozialabgaben abgeführt werden.\n\n17\n\nDer Anspruch des Antragstellers folgt aus § 44 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 \nBPersVG.\n\n18\n\n1. Der Antragsteller hat in den zurück liegenden Zeiten für den Aufwand, der ihm \ndurch die tägliche Rückkehr vom Dienstort E zum Wohnort M entstanden ist, auf der \nGrundlage von § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG Trennungsgeld in der Form von \nFahrtkostenerstattung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV, Verpflegungszuschuss gemäß \n§ 6 Abs. 2 TGV bei notwendiger Abwesenheit von der Wohnung von mehr als elf \nStunden pro Tag und Mehrkostenerstattungen gemäß § 6 Abs. 3 TGV für aus \ndienstlichen Gründen erforderliche Übernachtungen am Dienstort erhalten. Die \nBeteiligten streiten nicht darüber, dass die Zahlungen an den Antragsteller nach \nGrund und Höhe rechtmäßig waren. \n\n19\n\n2. Durch die von den Trennungsentschädigungsbeträgen einbehaltenen Steuern \nund sonstigen Abgaben verminderte sich der Auszahlungsbetrag, mit der Folge, dass \nder Antragsteller den tatsächlich entstandenen Aufwand für die \nFahrt- Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Ergebnis nicht in vollem Umfang \nrückvergütet bekommen hat. Das widerspricht der Regelung in § 44 Abs. 1 BPersVG, \ndie von einem vollen Aufwendungsersatz zur vollen Deckung der durch die \nPersonalratstätigkeit entstandenen Kosten ausgeht und muss zu einem erneuten \nAusgleich durch die Dienststelle führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom \n27. Januar 2004, PersV 2004, 313 für Unterkunftskosten in der Form von \nTrennungsübernachtungsgeld).\n\n20\n\n3. Der Ersatzanspruch des Antragstellers scheitert nicht an den Besonderheiten \nder ihm gewährten Trennungsentschädigungen. Der Antragsteller hat keine \nPauschalleistungen erhalten, denen („rechnerisch spitz\") nicht notwendig ein echter \nAufwand entspricht, wie das bei dem Trennungstagegeld der Fall sein mag (§ 3 \nAbs. 3 TGV, Schreiben des BMI vom 17. November 2005 an das BMVtg, \nD I 3-212281/583). Die Fahrtkostenerstattung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV ist, wie \nder Wortlaut der Vorschrift ausweist, eine echte Erstattung, keine (Pauschal-) \nEntschädigung. Sie wird nur für entstandene Kosten mit regelmäßig verkehrenden \nBeförderungsmitteln gewährt (vgl. § 4 Abs. 1 BRKG). Das gilt auch für denjenigen \nTeil der Fahrtkostenerstattung zu Gunsten des Antragstellers, der auf den Ersatz des \nPreises für eine Bahncard entfällt. Die Kosten für eine Bahncard werden nur erstattet, \nwenn sie in Zusammenhang mit den absehbar notwendigen, durch die \nPersonalratstätigkeit veranlassten Reisen zu insgesamt niedrigeren Fahrtkosten \nführt, als der Erwerb von Einzel- oder Monatskarten ohne Bahncard. Die Erstattung \nder Bahncard macht die von der Bahn gewährten Rabatte für den Dienstherrn \nverfügbar. Sie dient damit in besonderer Weise der Begrenzung des \nTrennungsgeldes auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand. Die \nBerechtigung, die Bahncard auf für private Bahnreisen zu nutzen, ändert daran \nnichts. Das ist ein unerheblicher Nebeneffekt. Der Beteiligte erstattet die Bahncard, \nweil durch ihren Einsatz die Kosten für die durch die Personalratstätigkeit \nveranlassten Reisen insgesamt gesenkt werden. Ebenso wenig ist eine Minderung \ndes Ausgleichs geboten, weil der Antragsteller, wie die Beteiligte vorträgt, keinen \nSelbstbehaltsabzug wegen der ersparten Aufwendungen für die entfallenen Fahrten \nzu seiner Beschäftigungsdienststelle in Wiesbaden hinnehmen muss. Ohne \nsubstanziierte Berechnungen muss die Kammer davon ausgehen, dass die \nFahrtkostenerstattung insgesamt in einer Weise bemessen wird, die für die \nDienststelle mit den geringsten Kosten verbunden ist. Daraus ergibt sich notwendig, \ndass der Antragsteller im Ergebnis nicht mehr erhält, als er für die durch die \nPersonalratstätigkeit verursachten Fahrten tatsächlich in der preisgünstigsten \nVariante aufwenden muss. \n\n21\n\n4. Für den Verpflegungszuschuss und die Mehraufwendungen im \nÜbernachtungsfall gilt nichts anderes. Der Verpflegungszuschuss deckt nicht einmal \nvoll den tatsächlichen Verpflegungsmehraufwand, sondern ist lediglich ein Zuschuss. \n\n22\n\n5. Unberücksichtigt bleiben positive Effekte für den Antragsteller, die sich, wie die \nBeteiligte meint, dadurch ergeben können, dass sich nachträglich im Rahmen der \njährlichen Einkommensteuerabrechnung nach den individuellen Verhältnissen des \nAntragstellers eine Verminderung der von den Trennungsentschädigungen \nabgezogenen Steuern ergeben könnte und dass die Zahlung von Beiträgen zur \nRentenversicherung später möglicherweise einen höheren Rentenanspruch auslöst. \nDas sind systembedingte, in der Zukunft liegende Folgen, die möglicherweise \neintreten können, aber, jedenfalls im steuerlichen Bereich, nicht einmal eintreten \nmüssen, wenn die Einkommensteuererklärung des Antragstellers zu Nachzahlungen \nführt. Sie hängen damit zusammen, dass auf den personalvertretungsrechtlichen \nKostenersatz überhaupt Abgaben entrichtet werden, obwohl es sich um Beträge \nhandelt, die bei natürlicher Betrachtungsweise kein Einkommen sind, sondern reale \nBelastungen ausgleichen, die unvermeidbar mit der Übernahme eines Ehrenamtes \nentstehen. Der Rechnatur nach handelt es sich nicht um echte \nTrennungsentschädigungen für Arbeitnehmer oder Beamte, sondern um den \nKostenersatz nach § 44 BPersVG, der lediglich nach den Vorschriften des \nReisekostenrechtes und der Trennungsgeldverordnung berechnet wird. Wenn der, \nworüber die Beteiligten nicht streiten, der Versteuerung und der Beitragspflicht für die \nRentenversicherung unterliegt, müssen die sich durch die \npersonalvertretungsrechtlich zwingende Kostenerstattung ergebenden \nFernwirkungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht hingenommen werden. Die \nDienststelle hat den Fahrtkostenaufwand für Personalratsmitglieder aktuell in voller \nHöhe des verauslagten Betrages zu erstatten. Mögliche spätere mittelbare \nsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche (geringe) Vorteile liegen außerhalb der \ndienstlichen Sphäre und hängen von persönlichen Gegebenheiten ab, Sie bleiben \nunberücksichtigt.\n\n23\n\n6. Ausschlussfristen wie für das Trennungsgeld selbst gemäß § 9 TGV enthält \n§ 44 BPersVG nicht. \n\n24\n\n7. Der Zinsanspruch folgt aus § 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend. \n\n25\n\nEine Kostenentscheidung wird in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten \nnicht getroffen. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-07/33-k-5690-05-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-07/33-k-5690-05-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269968","retrieved":"2026-07-09 02:39:44.003813+00:00"}}