{"status":"available","doknr":"OLD270005","ecli":"ECLI:DE:VGD:2006:0906.18K5009.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-06","aktenzeichen":"18 K 5009/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im \nÜbrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin nahm im Rahmen des Nichtschülerabiturs an der\nPrüfungskampagne 2005 teil. Im ersten (schriftlichen) Prüfungsteil erzielte sie in vier\nPrüfungsfächern insgesamt 244 Punkte, ohne ein Fach mit \"ungenügend\"\nabgeschlossen zu haben. Im zweiten (mündlichen) Prüfungsteil wurde die Klägerin\nam 8. Juni 2005 in der ersten von vier vorgesehenen mündlichen Prüfungen im Fach\nLatein geprüft. Die Prüfung wurde vom Fachprüfungsausschuss mit \"ungenügend\"\nbewertet. Daraufhin wurde der Klägerin am 15. Juni 2005 eine Bescheinigung über\ndas Nichtbestehen der Nichtschülerabiturprüfung ausgestellt. In den weiteren\nmündlichen Fächern (Mathematik, Geschichte, Sozialwissenschaft) wurde die\nKlägerin nicht mehr geprüft.\n\n3\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Juli 2005 legte die Klägerin Widerspruch ein,\nund zwar sowohl gegen die Bewertung der Lateinprüfung vom 6. Juni 2005 als auch\ngegen die Bewertung der Abiturprüfung als nicht bestanden. Zur Begründung\nverwies sie darauf, dass die Prüfung in vielerlei Hinsicht verfahrensfehlerhaft\nverlaufen sei, insbesondere nicht stets dem Gebot der Fairness entsprochen habe\nund zudem die Bewertung der erbrachten Leistung mit der Note \"ungenügend\"\nungerechtfertigt sei. \n\n4\n\nNachdem die Klägerin einen am 6. Juli 2006 bei dem Verwaltungsgericht\nDüsseldorf gestellten Eilrechtsschutzantrag auf Hinweis des Gerichts\nzurückgenommen hatte und das Verfahren am 15. Juli 2005 eingestellt worden war\n(18 L 1309/05), stellte sie am 18. Juli 2005 erneut einen Eilantrag bei dem\nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen (4 L 976/05). Dabei vertiefte sie ihr Vorbringen\naus dem Widerspruchsverfahrens und machte zudem geltend, dass die Vorschrift\ndes § 16 Abs. 7 Satz 1 PO-NSchA verfassungswidrig sei, weil mit der dort\nvorgesehen Regelung gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen werde. Die\nhier in Rede stehende Lateinprüfung mache angesichts dessen, dass in den\nmündlichen Prüfungen maximal je 60 Punkte, in der gesamten Prüfung jedoch 840\nPunkte erreicht werden könnten, lediglich einen Anteil von unter 10 % der\nGesamtprüfung aus. Allein wegen eines solchen punktuellen Totalversagens die\nPrüfung für nicht bestanden zu erklären, sei unangemessen.\n\n5\n\nDieser Antrag wurde mit Beschluss vom 20. Juli 2005 abgelehnt. In den Gründen\nheißt es: In der Sache stehe der Klägerin weder ein Anspruch auf Neubewertung der\nLateinprüfung noch auf deren Wiederholung zu, da gerichtlich überprüfbare\nBewertungs- bzw. Verfahrensfehler nach summarischer Prüfung nicht greifbar seien.\nZur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Hs. PO-NSchA\nverhielt sich der Beschluss nicht. \n\n6\n\nNachdem die Klägerin am 26. Juli 2005 die Zulassung zur Wiederholungsprüfung\nbeantragt hatte, legte sie am 28. Juli 2005 gegen den Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschwerde ein. Im Laufe dieses Verfahrens\nwurde der Klägerin mitgeteilt, dass sich der Zentrale Abiturausschuss am Ruhrkolleg\nder Stadt F mit dem Widerspruch befasst habe, diesem aber nicht abhelfe.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 31. Oktober 2005 wies der Berichterstatter des 19. Senats\ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die\nBeteiligten darauf hin, dass Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift des §\n16 Abs. 7 Satz 1 PO-NSchA bestünden. Außerdem sei der zweite Prüfungsteil nach\nder Lateinprüfung abgebrochen worden. Es spreche aber einiges dafür, dass die PO-\nNSchA keine Rechtsgrundlage für einen vorzeitigen Prüfungsabbruch enthalte. \n\n8\n\nDie Klägerin nahm sodann die Beschwerde zurück, soweit sie begehrt hatte, die\nPrüfungsleistung im Fach Latein neu zu bewerten und (hilfsweise) die Prüfung im\nFach Latein zu wiederholen. Mit Beschluss vom 16. November 2005 - 19 B 1597/05 -\nstellte das OVG NRW das Verfahren bezüglich des zurückgenommenen Teils ein\nund wies im Übrigen die Beschwerde zurück unter Hinweis darauf, dass in\nAnbetracht der von der Beklagten eingeräumten Möglichkeit, zeitnah eine\nWiederholungsprüfung zu absolvieren, kein Anordnungsgrund bestehe.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 19. November 2005 die vorliegende Klage erhoben. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 23. November 2005 hat die Beklagte den Widerspruch der\nKlägerin zurück gewiesen. Zur Begründung hat sie eingehend ausgeführt, dass ein\nVerfahrens- oder Bewertungsfehler nicht vorliege. \n\n11\n\nDie ab Januar 2006 durchgeführte Wiederholungsprüfung wurde von der\nKlägerin bestanden. Unter dem 12. Juni 2006 wurde ihr das Zeugnis der Allgemeinen\nHochschulreife ausgestellt.\n\n12\n\nDie Klägerin macht geltend, dass das Nichtbestehen der Abiturprüfung allein auf\nGrund der im Fach Latein erzielten Note \"ungenügend\" rechtswidrig, weil\nunverhältnismäßig sei, denn sie habe keine Möglichkeit, eine ungenügende Leistung\ndurch bessere Leistungen in anderen Fächern auszugleichen. Darüber hinaus\nenthalte die PO-NSchA keine Rechtsgrundlage für einen vorzeitigen\nPrüfungsabbruch. Auf Grund der mittlerweile bestandenen Wiederholungsprüfung sei\neine Erledigung des Rechtsstreits nicht eingetreten, da etwa bei späteren\nBewerbungen der Umstand des Nichtbestehens der Erstprüfung relevant bleiben\nwürde. Es bestehe zumindest ein schutzwürdiges Interesse daran, diesen Makel zu\nbeseitigen. Ferner sei die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren\nnotwendig gewesen. \n\n13\n\nNachdem die Klägerin zunächst schriftsätzlich sinngemäß beantragt hatte, \n\n14\n\n1. den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2005 in Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005\naufzuheben und\n\n15\n\n2.\n\n16\n\n3. der Beklagten aufzugeben, die am 6. Juni 2005\nabgebrochene mündliche Abiturprüfung fortzusetzen,\n\n17\n\n4.\n\n18\n\nbeantragt sie nunmehr lediglich,\n\n19\n\nden Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2005 in Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005\naufzuheben.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\nden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu\nerklären,\n\n22\n\nhilfsweise,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung trägt sie vor: Für die Klägerin sei mit einer Aufhebung der\nPrüfungsordnung nichts gewonnen, da eine Prüfung auf Grund nichtiger Vorschriften\nnicht fortgesetzt werden könne. Der Antrag gehe daher ins Leere. Zudem habe sich\ndas Verfahren in der Hauptsache entgegen der Ansicht der Klägerin erledigt. So\nbeinhalte das nunmehr nach bestandenem Zweitversuch erteilte Zeugnis keinerlei\nHinweis auf ein Scheitern im ersten Versuch.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den der Gerichtsakte\n18 L 1309/05 verwiesen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nNachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung von dem\nFortführungsbegehren Abstand genommen und damit die Klage insoweit\nzurückgenommen hat, war diesbezüglich das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO\neinzustellen.\n\n28\n\nFür die von der Beklagten begehrte Feststellung bzw. Erklärung der Erledigung\ndes Rechtsstreits in der Hauptsache ist kein Raum. Das Verfahren ist vorliegend\nnicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden. Eine\neinseitige Erledigungserklärung der Beklagtenseite ist, anders als die einseitige\nErledigungserklärung auf Klägerseite, prozessual irrelevant.\n\n29\n\nHinsichtlich des verbleibenden Anfechtungsbegehrens hat die Klage keinen\nErfolg. \n\n30\n\nDie ursprünglich gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage erhobene Klage\nkonnte unter Einbeziehung des nach Klageerhebung ergangenen\nWiderspruchsbescheides als Verpflichtungsklage bzw. - nach Rücknahme des\nFortführungsantrages - als Anfechtungsklage aufrechterhalten werden. \n\n31\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005 § 75 Rn. 21. \n\n32\n\nOb Bedenken gegen die Zulässigkeit mit Blick auf die Frage gerechtfertigt sind,\nob auf Grund des Bestehens der Wiederholungsprüfung und der Ausstellung des\nAbiturzeugnisses (ohne Hinweis auf das Nichtbestehen im ersten Versuch) noch ein\nrechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Bescheides vom\n15. Juni 2005 besteht oder ob nicht möglicherweise Erledigung eingetreten ist, \n\n33\n\nsiehe dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. April 1991 - 7\nC 36/90 -, NVwZ 1992, 56, wonach eine auf Aufhebung der (negativen)\nPrüfungsentscheidung gerichtete Klage sich nicht mit dem Bestehen der\nWiederholungsprüfung erledigt; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113\nRdnr. 104 mit Nachweisen,\n\n34\n\nkann hier letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Antrag in der Sache\nkeinen Erfolg, da die Klage unbegründet ist.\n\n35\n\nDer Bescheid über das Nichtbestehen der Abiturprüfung vom 15. Juni 2005 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 ist rechtmäßig\nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n36\n\nDie Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides ergibt sich zunächst nicht\ndaraus, dass die Regelung des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Hs. PO-NSchA, wonach eine\nmündliche Prüfung nicht mit null Punkten abgeschlossen werden darf, wegen\nUnvereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu verwerfen wäre. Dies ist nämlich nicht\nder Fall. Die Regelung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht aus\nArt. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar.\n\n37\n\nZu vergleichbaren Vorschriften in anderen Bundesländern siehe: Bayerischer\nVGH, Beschluss vom 28. Mai 1996 - 7 CE 96.1003 - (ausgehend von der\nVerfassungsmäßigkeit); die jeweilige Norm für verfassungswidrig halten\ndemgegenüber OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 L\n52/96 -; VG Potsdam, Beschluss vom\n19. Juli 2000 - 5 L 967/00 -, LKV 2001, 572; VG Dresden, Beschluss vom 8.\nAugust 2001 - 5 K 1571/01 -, SächsVBl. 2001, 267; Beschluss vom 22. Juli 1998\n- 5 K 1705/98 -; für Verfassungsmäßigkeit der §§ 9 Abs. 4 lit. b) und 19 Abs. 5\nAbiPrO NRW 1975 OVG NRW, Urteil vom 31. August 1979 - 15 A 824/78 -; siehe\nzum Ganzen auch Niehues, Schul- und Schulprüfungsrecht, 4. Auflage, Rdnr.\n555.\n\n38\n\nEs ist dabei vorauszuschicken, dass dem Prüfling mit der Zuerkennung der\nallgemeinen Hochschulreife die Bewerbung für jedweden Studiengang offen steht.\nDies setzt zwingend voraus, dass durch die zuvor genossene Ausbildung eine\ngewisse Bandbreite an Bildung und Fähigkeiten vermittelt bzw. erworben worden ist.\n\n39\n\nSo wird gemäß § 20 der Verordnung über den Bildungsgang und die\nAbiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) durch die Abiturprüfung\nfestgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht\nhat. Das Ziel des Bildungsganges besteht gemäß § 1 Abs. 2 APO-GOSt darin, die\nBildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fortzusetzen und zu erweitern\n(Satz 1) und durch individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung\n[...] zur allgemeinen Studierfähigkeit zu führen und auf die Berufs- und Arbeitswelt\nvorzubereiten. Dem gemäß wird bei bestandener Abiturprüfung die allgemeine\nHochschulreife zuerkannt (§ 39 Abs. 2 APO-GOSt).\n\n40\n\nAuch die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler führt zur\nallgemeinen Hochschulreife (§ 1 Satz 1 i.V.m. § 17 PO-NSchA). Zwar setzt § 2 Satz\n1 PO-NSchA hierfür den Nachweis des Prüflings voraus, dass er - lediglich -\ngrundlegende Kenntnisse und Einsichten in seinen Prüfungsfächern erworben hat\nund fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden kann. Damit\nwird der Anspruch deutlich, dass zwar im Gegensatz zur gymnasialen Abiturprüfung\nkeine vertiefte, sondern nur eine grundlegende Bildung verlangt wird, die aber - hier\nwie dort - allgemein gewährleistet sein bzw. sich auf sämtliche Prüfungsfächer\nerstrecken muss, zumal die Prüfungsanforderungen und die Aufgabenstellung in der\nAbiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler den Richtlinien und Lehrplänen\nfür die gymnasiale Oberstufe entsprechen müssen (§ 2 Satz 2 PO-NSchA).\n\n41\n\nEs ist ferner davon auszugehen, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei\nder Festlegung der Anforderungen, bei deren Erfüllung die oben angesprochene\nBandbreite an Bildung und Fähigkeiten, die den Zugang zu allgemeinen\nHochschulen eröffnen sollen, ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht.\n\n42\n\nIn diesem Sinne auch VG Dresden, Beschluss vom 8. August 2001 - 5 K\n1571/01 -, a.a.O.; Beschluss vom 22. Juli 1998 - 5 K 1705/98 -.\n\n43\n\nVor dem Hintergrund der nach Vorstehendem legitimen Zielsetzung der\nAbiturprüfung und des bei der Umsetzung vorhandenen Einschätzungsspielraums\nerscheint die hier angegriffene Regelung nicht unverhältnismäßig. Es erscheint nicht\nunangemessen, bereits bei der Bewertung eines von vier mündlichen\nPrüfungsfächern mit \"ungenügend\" die Hochschulzugangsberechtigung nicht\nzuzuerkennen. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Die Regelung steht zunächst\nnicht außer Verhältnis zu dem von ihr angestrebten Zweck. Vielmehr stellt sie sicher,\ndass ein Prüfungsteilnehmer nicht ein Prüfungsfach von vornherein (risikofrei) aus\nseiner Vorbereitung ausklammert (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. September\n2005 - 4 L 1081/05 -), und fördert damit das von § 2 PO-NSchA verfolgte Anliegen,\ndie Erbringung des geforderten Nachweises grundlegender Kenntnisse \"in den\nPrüfungsfächern\", d.h. in allen Prüfungsfächern zu gewährleisten. Dadurch wiederum\nwird sichergestellt, dass die für die allgemeine Hochschulreife zu fordernde breite\nBildungsbasis (s.o.) bei Anerkennung der Zugangsberechtigung auch tatsächlich\nvorhanden ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Prüflinge in gewissem\nUmfang die Möglichkeit haben, ihre Abiturfächer selbst zusammenzustellen und\ndamit selbst auf ihr Prüfungsprogramm Einfluss zu nehmen (siehe §§ 9 und 10 PO-\nNSchA). Abgesehen von den zwingend vorgeschriebenen Prüfungsfächern Deutsch,\nGeschichte, Mathematik wird kein Prüfling zu einer Prüfung in einem konkreten Fach\ngezwungen, das seinen Neigungen und Fähigkeiten möglicherweise überhaupt nicht\nentspricht.\n\n44\n\nVgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Mai 1996 - 7 CE 96.1003 -\n.\n\n45\n\nSo schreibt § 10 Abs. 1 PO-NSchA etwa nicht zwei bestimmte Fremdsprachen\nvor, sondern lässt den Prüflingen die Wahl zwischen den in § 9 Abs. 1 lit. a) PO-\nNSchA genannten Sprachen. § 10 PO-NSchA lässt den Prüflingen des weiteren\nGestaltungsmöglichkeiten bei der Bestimmung der Fächer für den ersten und den\nzweiten Prüfungsteil (dazu § 3 Abs. 3 PO-NSchA). So kann sich ein Prüfling in den\naus § 10 PO-NSchA ersichtlichen Grenzen entscheiden, ob er die Prüfung in\nbestimmten Fächern lieber schriftlich oder mündlich absolviert. \n\n46\n\nIm Übrigen sind dem § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-NSchA vergleichbare\nAnforderungen auch anderen Prüfungsordnungen nicht fremd. So knüpft die\nnordrhein-westfälische APO-GOSt in § 30 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 5 Satz 1 schon die\nZulassung zum Abitur daran, dass keines der Abiturfächer mit Null Punkten\nabsolviert wird. Eine Notwendigkeit, die Anforderungen der PO-NSchA, die\ngegenüber denen der APO-GOSt ohnehin nicht äquivalent sind (s.o.), durch eine\nAufhebung der \"Null-Punkte-Regelung\" des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-\nNSChA noch weiter abzusenken, erschließt sich nicht. \n\n47\n\nDen in der Rechtsprechung zum Teil geäußerten Bedenken gegen mit § 16 Abs.\n7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-NSchA vergleichbare Regelungen (siehe dazu die oben\nzitierten Entscheidungen) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar ist\nnicht zu verkennen, dass es sich bei einer von vier mündlichen Prüfungen - bei\nweiteren vier schriftlichen Prüfungsfächern - letztlich nur um einen Teilausschnitt aus\nder Gesamtprüfung handelt. Insoweit ist auch zutreffend, dass es sich bei einem\ntotalen Leistungsausfall in einem solchen Teilbereich um ein punktuelles \"Versagen\"\nhandelt. Dies ändert indes nichts an der obigen Einschätzung, wonach letztlich von\nPrüflingen, denen die Hochschulzugangsberechtigung zuerkannt werden soll, zu\nerwarten ist, dass in keinem Fach die Leistung den Anforderungen nicht entspricht\nund selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer\nZeit nicht behoben werden können (so die Definition der Note \"ungenügend\", vgl. §\n11 Abs. 1 Satz 1 PO-NSchA i.V.m. § 25 der - mittlerweile außer Kraft getretenen -\nAllgemeinen Schulordnung [ASchO], § 48 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen [SchulG]). Nach Ansicht der Kammer ist auch eine mündliche\nPrüfung im zweiten Prüfungsteil des Nichtschülerabiturs bereits als\nBeurteilungsgrundlage dafür geeignet, ob ein für die Hochschulzugangsberechtigung\nerforderliches, breites (Grund-)Bildungsspektrum gewährleistet ist oder nicht. Das\nVerwaltungsgericht Potsdam (Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 L 967/00 -, a.a.O.) und\ndas Verwaltungsgericht Dresden (Beschluss vom 8. August 2001 - 5 K 1571/01 -\na.a.O.) äußern im Hinblick auf die dort jeweils geltenden, mit der Vorschrift des § 16\nAbs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-NschA vergleichbaren Vorschriften die Befürchtung,\ndie Hochschulreife könne angesichts der Möglichkeiten, den Stoff in der mündlichen\nPrüfung in erheblicher Weise zu konzentrieren, bereits dann nicht zuerkannt werden,\nwenn der Prüfling in einem einzigen Themenbereich oder sogar hinsichtlich eines\neinzigen Themas oder einer einzigen Frage aus den gesamten Bildungs- und\nLehrinhalten der Oberstufe geprüft worden sei und hierbei keine entsprechenden\nLeistungen erbracht habe. Eine derart punktuelle Prüfung lasse jedoch nicht den\nRückschluss auf die Kenntnisse des Schülers im mündlichen Prüfungsfach\ninsgesamt zu. Diese Befürchtung gilt indes im Hinblick auf die hier in Rede stehende\nnordrhein-westfälische Regelung nicht. Dies ergibt sich insbesondere aus § 14 Abs.\n7 PO-NSchA. Dort heißt es in Satz 1, dass der Prüfling in einem ersten Teil der\nPrüfung selbstständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu\nlösen versuchen soll. Nach Satz 2 soll in einem zweiten Teil das Prüfungsgespräch\nvor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge beinhalten.\nZudem sollen gemäß Satz 3 der Vorschrift in dem zweiten Teil im Rahmen der\njeweiligen Richtlinien und Lehrpläne die fachlichen Erfahrungen des Prüflings\nberücksichtigt werden. Eine bloß punktuelle, keinen Gesamteindruck über die\nFähigkeiten des Prüflings in einem Fach insgesamt vermittelnde Prüfung ist nach\ndiesen Vorgaben gerade nicht zu besorgen.\n\n48\n\nDer Einwand, der Ausfall in einer mündlichen Prüfung könne auch auf einer\nkurzzeitigen, nicht auf Prüfungsunfähigkeit beruhenden Schwäche beruhen, geht\nschon deshalb fehl, weil davon auszugehen ist, dass gerade auch die\nPrüfungssituation und die damit verbundene Anspannung letztlich Bestandteil der\nPrüfung sind. Auch diesen Anforderungen muss sich der Prüfling im Hinblick auf den\nErwerb der Hochschulzugangsberechtigung gewachsen zeigen. Dabei gehört\nPrüfungsstress grundsätzlich - ausgenommen er erreicht Krankheitswert - zum\nRisikobereich des Prüflings.\n\n49\n\nVgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 118 mit weiteren Nachweisen.\n\n50\n\nZudem erscheint gerade in einer mündlichen Prüfung die Überwindung einer\nSchwächephase eher möglich als in schriftlichen Arbeiten. Dies ergibt sich etwa aus\n§ 14 Abs. 3 Satz 3 PO-NSchA, wonach die Prüferin oder der Prüfer Hilfestellungen\ngeben kann, wenn der Prüfling nicht imstande ist, die gestellte Aufgabe zu lösen. Im\nÜbrigen resultieren Wertungswidersprüche entgegen der Auffassung des VG\nPotsdam und des VG Dresden auch nicht daraus, dass eine mündliche Prüfung nur\neinen untergeordneten Bestandteil der Gesamtprüfung ausmacht. Letzteres gilt\nfreilich auch nach der PO-NSchA. In der Tat fällt eine mündliche Prüfung des zweiten\nPrüfungsteils nur mit ca. 7 % ins Gewicht (maximal 60 Punkte von insgesamt\nmaximal 840 zu erreichenden Punkten, siehe § 16 Abs. 3 und 6 PO-NSchA). Dies\nhindert den Verordnungsgeber indes nicht, bei einem Totalausfall die\nHochschulzugangsberechtigung nicht zuzuerkennen. Denn auch insoweit ändert sich\nnichts an den vorangegangenen Ausführungen, wonach es nicht unverhältnismäßig\nist, in allen Teilbereichen - mögen diese auch für sich genommen jeweils nur einen\nkleinen Prozentsatz des Gesamtergebnisses ausmachen - zumindest grundlegende\nFähigkeiten zu verlangen. \n\n51\n\nIst mithin die Regelung des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-NSchA im\nHinblick auf den verfolgten, oben im einzelnen dargelegten Zweck unter\nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, erscheint es auch nicht\nerforderlich, für den Fall eines völligen Prüfungsversagens in einem Fach einen\nNotenausgleich vorzusehen. Schließlich ist das Erfordernis, in allen Fächern und\nohne Ausgleichsmöglichkeit ein bestimmtes Leistungsniveau zu erbringen, auch im\nHochschulbereich, zu dem das Abitur den Zugang ermöglicht, regelmäßig\ngegeben.\n\n52\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Mai 1996 - 7 CE 96.1003 -; VG\nDresden, Beschluss vom 8. August 2001 - 5 K 1571/01 -, a.a.O.\n\n53\n\nSoweit die Klägerin noch rügt, der zweite Prüfungsteil der ersten Abiturprüfung\nsei nach der Bewertung im Fach Latein mit \"ungenügend\" (null Punkte) zu Unrecht\nabgebrochen worden, da es in der PO-NschA an einer entsprechenden\nRechtsgrundlage fehle, ergibt sich auch daraus nicht die Rechtswidrigkeit des\nangegriffenen Bescheides. Für den Abbruch der Prüfung bedurfte es keiner\nexpliziten Grundlage. Das Recht bzw. sogar die Pflicht, die Abiturprüfung nicht weiter\nfortzusetzen, ergibt sich letztlich aus der Natur der Sache, nämlich aus dem mit einer\nPrüfung verfolgten Zweck. Dieser besteht letztlich darin, den Kandidatinnen und\nKandidaten die Erreichung eines bestimmten Qualifikationszieles (hier das Abitur)\ndurch Bestehen der hierfür vorgesehenen Anforderungen zu ermöglichen. Dieser\nZweck fällt in dem Moment weg, in dem das vorgenannte Ziel nicht mehr erreicht\nwerden kann. Dies war hier nach der Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach\nLatein mit null Punkten angesichts der verfassungsmäßigen (s.o.) Vorschrift des § 16\nAbs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-NSchA der Fall. Eine Fortführung der Prüfung - ohne\ndie auch nur theoretisch fortbestehende Möglichkeit, das Prüfungsziel zu erreichen -\nläuft dem beschriebenen Zweck zuwider. Abgesehen hiervon erschließt sich der\nKammer aber auch sonst nicht der Sinn einer weiteren Fortführung. Soweit man hier\netwa auf Übungseffekte abstellte bzw. auf die Möglichkeit, Prüfungserfahrung zu\nsammeln, ist dies nicht Aufgabe der staatlichen Prüfung. Zudem ist zu bezweifeln, ob\nnach endgültigem Scheitern einer Prüfung noch die für eine echte Simulation\nerforderliche Spannung und Konzentration auf Seiten der Prüflinge gewährt sind.\nGenau das Gegenteil dürfte der Fall sein. Das in Einzelfällen möglicherweise\ndennoch vorhandene Interesse der Prüflinge, zusätzliche Erfahrungswerte für die\nWiederholungsprüfung zu sammeln, ist jedenfalls rechtlich nicht schutzwürdig, zumal\nauf der anderen Seite ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass\nstaatliche Ressourcen in Form der Arbeitszeit der Prüfer nicht umsonst in Anspruch\ngenommen werden. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass bei fehlender\nRechtsgrundlage für einen Abbruch eine Anspruchsgrundlage existiert, die den\nPrüflingen im Falle des Scheiterns - trotz der zuvor aufgezeigten Zweckwidrigkeit -\ndas Recht einräumt, weiter geprüft zu werden.\n\n54\n\nAbschließend sei noch darauf hingewiesen, dass sich die Rechtswidrigkeit der\nEntscheidung über das Nichtbestehen der Abiturprüfung auch nicht aus etwaigen\nBewertungs- oder Verfahrensfehlern in Zusammenhang mit der Lateinprüfung am 8.\nJuni 2005 ergibt. Ungeachtet der Frage, ob es sich insoweit nicht möglicherweise\nschon um einen anderen, nicht in das vorliegende Verfahren eingebrachten\nStreitgegenstand handelt, sind derartige Fehler nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von\nWiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in dem Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Juli 2005 - 4 L 976/05 - Bezug\ngenommen. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen\ngerichtete Beschwerde nahm die Klägerin im Hinblick auf die begehrte\nNeubewertung bzw. Wiederholung der Lateinprüfung zurück. Auch im vorliegenden\nVerfahren hat die Klägerin keine Einwände gegen die Bewertung bzw. das Verfahren\nin der Lateinprüfung geltend gemacht. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Über den -\njedenfalls in der Klageschrift gestellten - Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung eines\nBevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, brauchte die\nKammer auf Grund der Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin nicht mehr\nzu entscheiden.\n\n56\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2\nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n57\n\nDie Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO\nzuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Bei den hier im\nMittelpunkt stehenden Problemkreisen (insbesondere im Zusammenhang mit der\nVerfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 7 Satz 1 PO-NSchA) handelt es sich um über\nden Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von allgemeinem Interesse, die im Sinne\nder Rechtseinheit landesweit klärungsbedürftig erscheinen. Insoweit wird auch auf\nden den Beteiligten bekannten schriftlichen Hinweis des Berichterstatters des 19.\nSenats des OVG NRW vom 21. Oktober 2005 in dem Verfahren 19 B 1597/05\nverwiesen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-06/18-k-5009-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2006-09-06/18-k-5009-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270005","retrieved":"2026-07-09 02:39:46.877675+00:00"}}